BERUFSVERBAND FÜR SUPERVISION, ORGANISATIONSBERATUNG UND COACHING JOURNAL 3/2011 SENSIBLE INFORMATION ETHIK, RECHT UND PRAXIS

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1 BERUFSVERBAND FÜR SUPERVISION, ORGANISATIONSBERATUNG UND COACHING B S JOURNAL 3/2011 O SENSIBLE INFORMATION ETHIK, RECHT UND PRAXIS

2 Macht und Status in Gruppen und Organisationen Change trifft Teams Die Changetagung «Macht ist die Fähigkeit, nichts mehr lernen zu müssen.» (Karl Deutsch) Macht korrumpiert. Macht bedeutet Dominanz, Herrschaft und Gewalt. Die gleichwertigen Bedeutungen des Könnens, Vermögens und der Einflussnahme erscheinen bedeutungslos ist dem so? Dienen die Konzepte Selbststeuerung und Selbstmanagement tatsächlich der Machtverschleierung? Bringt uns harte Kon kurrenz weiter als Kooperation und Empathie? Ist Wissen nach wie vor Macht oder macht Nichtwissen auch nichts? Am 19./20. Januar 2012 findet «Change trifft Teams Die Changetagung» zum dritten Mal in Basel statt. Wir bieten Ihnen: Acht hochkarätig besetzte Keynotes, u.a. Prof. Dr. Arno Gruen, Dr. Oliver König, Prof. Dr. Stefan Kühl, Arno Luik, PD Dr. Peter Schneider; Prof. Dr. Gerhard Vinnai; 22 Workshops und 2 Panels zur aktiven Bearbeitung des Themas Macht und Status in Führung, Management und Beratung; Networking mit Personen aus Wissenschaft und Praxis, aus der Schweiz, Österreich und Deutschland. Information und Anmeldung Anke Rupp-Walter T , anke.rupp@fhnw.ch Prof. Dr. Olaf Geramanis T , olaf.geramanis@fhnw.ch Das Magazin für KMU. ORGANISATOR ORGANISATOR 11. März /11 DAS MAGAZIN FÜR KMU Inklusive Ausgabe 03/11 DOSSIER KMU Green: Auf dem Weg zu nachhaltigem Wirtschaften NACHGEFRAGT Führung und Führungsstile: Wie streng darf es sein? INTERNATIONAL Der Weg nach China ist gespickt mit Fallstricken MARKETING Das Sponsoring im Kommunikationsmix von KMU. Ein Beispiel FIT IM JOB Wie sich Stress s vermeiden lässt MENSCHEN Erika Krähenbühl: Schafft sich als Einzelunternehmerin ihren eigenen Markt Umsetzbares Rüstzeug für Entscheider in Klein- und Mittelunternehmen gesucht? Dann bestellen Sie Ihr Probeabo unter oder und lesen Sie morgen schon im ORGANISATOR.

3 XX XX Inhalt Journal 3 /2011 Themen 2 Editorial 3 «Was, wenn wir mehr erfahren, als wir wissen wollen» ein Projekt von Studierenden der Angewandten Psychologie Nicole Bärtsch 5 Ethik in Beratungen ein Mittel zur Sicherung der Qualität Yves Burger 8 Ethische Richtlinien die Praxis verschiedener Berufsgruppen Esther Häller 12 Ethik und Supervision: keine Harmonie möglich Lisa Schmuckli und Peter A. Schmid 15 Umgang mit sensiblen Daten rechtliche Aspekte für Psychologen Kerstin Rohner 18 Datenschutz und die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Andrea Kaiser 22 Sensible Information Handhabung in unterschiedlichen Kontexten Joël Beljean Rubrik 24 Buch Verband 26 BSO brückenschlagend Brainstorming von ARS und BSO BSO gesellig Gremientreffen am Zürichsee BSO vernetzend Austausch zwischen Vorstand, AQK und BK 27 BSO vorausblickend neue Rubrik Forschung Beruf Psychologe 2013 gesetzlich geschützt Korrigendum 28 BSO-Veranstaltungen Medienspiegel Agenda 29 Kurse Fort- und Weiterbildung Einzelkurse und Jahresprogramme 2011 Info 31 Kontakt/Impressum Journal 4/2011 Mentoring (erscheint am 28. November 2011)

4 > Susanne Fasel, Geschäftsleiterin BSO Liebe Leserin Lieber Leser Der Umgang mit sensibler Information ist für Beraterinnen und Berater ein alltägliches Thema, mit dem sie einen professionellen Umgang pflegen. Diskussionen an den regionalen Treffen oder an der Mitgliederversammlung des BSO zeigen jedoch, dass der Umgang mit sensibler Information auch spannungsvoll sein kann. Was ist beispielsweise, wenn Beratende in einer Beratungssituation Gegebenheiten erfahren, die nicht mit ihrer ethischen Überzeugung vereinbar sind? Gibt es in diesen Situationen die Pflicht zur Information an eine übergeordnete Stelle? Wo bleibt dann die Schweigepflicht? Und was ist, wenn es in einem Dreiecksverhältnis abzuwägen gilt zwischen der Schweigepflicht als Grundlage für Vertrauen in der Beratung einerseits und andererseits den Informationsinteressen von Auftraggebenden? Oder wie schützen wir unsere Daten, Berichte, Notizen, die auf Papier oder elektronisch gespeichert sind auf unsern Laptops, Sticks oder Anhängen in s? Vor rund einem Jahr wandte sich eine Gruppe von Studierenden an den BSO. Im Rahmen ihrer Ausbildung in Angewandter Psychologie an der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW wollten sich Nicole Bärtsch, Barbara Baumgartner, Joël Beljean, Yves Burger, Esther Häller und Kerstin Rohner mit einer aktuellen Frage aus der Beratungspraxis befassen und suchten dazu eine Partnerorganisation. BSO-Mitglied Geri Thomann, der auch Mitglied der Redaktionskommission ist, öffnete die Tür und betreute die Studierenden in ihrem Projekt. Der BSO regte den Fokus auf sensible Information in der Beratung an. Heute liegen die Resultate der studentischen Arbeiten vor. Sie sind Grundlage für einen von den Studierenden erarbeiteten Leitfaden für den Umgang mit sensibler Information, der auf der Homepage des BSO aufgeschaltet ist. Und sie liefern den Rohstoff für einige Artikel in diesem Journal. Stellvertretend für die Projektgruppe fasst Nicole Bärtsch die Forschungsfrage und die wichtigsten Ergebnisse des Projekts zusammen. Yves Burger leuchtet in seinem theo riegeleiteten Beitrag die wechselseitige Beziehung von Ethik und Beratung aus und zeigt die Rolle der Ethik in den Sequenzen im Beratungsprozess auf. Die ethischen Richtlinien verschiedener Berufsgruppen nimmt Esther Häller unter die Lupe. Die Ethikfachleute Lisa Schmuckli und Peter A. Schmid ergänzen die studentischen Arbeiten und zeigen in ihrem Beitrag das kritische Potential der Ethik in der Beratung auf. Die weiteren Texte richten einen Blick aus juristischer Sicht auf das Thema. Kerstin Rohner beleuchtet rechtliche Aspekte im Umgang mit sensiblen Daten spezifisch für Psychologen und nimmt Bezug auf das neue Psychologie-Berufsgesetz. Die Juristin Andrea Kaiser zeigt anhand eines praktischen Beispiels aus dem Beratungsalltag, welche rechtlichen Grundlagen gelten. Sie schafft mit ihren prägnanten Definitionen von wichtigen Begriffen Klarheit. Im letzten Artikel regt Joël Beljean an, den täglichen Umgang mit Daten kritisch zu überdenken. Lisa Schmuckli und Peter A. Schmid halten in ihrem Artikel fest: «Die eigene Haltung ist eine selbst gewählte, die ich selber zu begründen habe». Und so wünsche ich Ihnen, dass Sie bei der Lektüre dieses Journals Nahrung finden, ihre eigene Haltung immer wieder neu zu reflektieren und zu unterbauen. Susanne Fasel Geschäftsleiterin BSO

5 > Nicole Bärtsch, Pflegefachfrau AKP, Familienpädagogin, Erwachsenenbildnerin HF, Arbeits- und Organisationspsychologin FH Bsc, arbeitet im beruflichen Eingliederungsmanagement in Bern. 2 3 «Was, wenn wir mehr erfahren, als wir wissen wollen» ein Projekt von Studierenden der Angewandten Psychologie Nicht selten geraten Beratende in ihrer Arbeit in einen Konflikt zwischen dem Gebot zu Verschwiegenheit und Informationspflicht. Studierende der Fachhochschule Nordwestschweiz haben untersucht, wie Beratende mit solchen Konflikten umgehen. Ein Blick in die Forschungsfrage, Erkenntnisse und daraus abgeleitete Empfehlungen für die Praxis. Beratende, die in einer Beratung sensible vertrauliche Information erhalten, befinden sich oft in einem Dilemma zwischen notwendiger Verschwiegenheit und Informationspflicht. Dies kann zu Gewissenskonflikten (eigene Werte) und Loyalitätskonflikten (Informationsinteressen) führen. Insbesondere Dreieckssituationen gerade bei interner Beratung führen zu Doppelverpflichtungen, die gelegentlich spannungsgeladen sind. Im Rahmen einer Projektarbeit beschäftigten sich Studierende der Arbeits- und Organisationspsychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) einerseits mit der Frage, welche Unterstützung Beratende in solchen Dilemma-Situationen bräuchten, andererseits damit, inwiefern Wahrnehmung und Umgang mit solchen Dilemmata feld- und berufsspezifisch sind. Dazu wurden in einer Onlinebefragung rund 280 Mitglieder des Berufsverbands für Supervision, Organisationsberatung und Coaching (BSO) über ihre Wahrnehmung, den Umgang und die Unterstützungsbedürfnisse als Beratende in unterschiedlichen, durch ethische Dilemmata bedingten Belastungssituationen befragt. Als Fazit ihrer Untersuchung verfertigte die Projektgruppe einen Leitfaden für den Umgang mit sensibler Information in Beratungssituationen. Basis für die Projektarbeit waren Semesterarbeiten, in denen die Studierenden sich theoretisch mit rechtlichen, moralisch-ethischen und weiteren Aspekten zur Thematik «Umgang mit sensiblen Daten» in Beratungs- und analogen Handlungsfeldern beschäftigt hatten. Externe Unterstützung und Entscheidungsfreiheit Vorweg kann festgehalten werden, dass Beratende grundsätzlich oft belastendende Situationen erleben und Entscheidungsunterstützung wenn auch unter Beibehaltung der vollen eigenen Entscheidungskompetenz nutzen beziehungsweise wünschen. Es ist allgemein bekannt, dass Vertraulichkeit die Voraussetzung für die Schaffung und Aufrechterhaltung einer tragfähigen Beziehung zwischen Beratenden und Klientensystemen bildet und trotzdem gibt es Situationen, in denen diese Vertraulichkeit aufgehoben werden kann und soll. Die Befragung der BSO-Mitglieder brachte klar zum Ausdruck, dass im Zusammenhang mit derartigen Dilemmata altbewährte Austausch- und Reflexionsgefässe Eine Auswahl der Resultate der Umfrage unter BSO- Mitgliedern: Wer länger beratend tätig ist, erlebt weniger Dilemmata im Alltag. Die Befragten möchten keine Ethikfachstelle, die ihnen in schwierigen Situationen Entscheidungen abnimmt. Wer höhere Belastungen erlebt, wünscht sich eher eine Weiterbildung zu dieser Thematik oder eine Hotline für den Notfall. Befragte, die im Gesundheitsbereich arbeiten, erleben signifikant öfter Dilemma-Situationen. Im Wirtschaftsbereich wird signifikant häufiger mit Kontrakten gearbeitet, als beispielsweise im Gesundheitsbereich. Die (unverbindliche) Bereitstellung eines Standardvertrags sowie eines Leitfadens zum Umgang mit den erwähnten Dilemma- Situationen (zum Beispiel durch den BSO) ist erwünscht.

6 (z.b. Intervisionen) rege genutzt und als sehr unterstützend wahrgenommen werden. Ebenso deutlich wird, dass die Entscheidungsfreiheit der einzelnen Beratenden unter keinen Umständen durch verbindliche Richtlinien eingeschränkt werden darf. Die Sensibilisierung für ethische Grundlagen in Beratungen während Ausbildungen oder/und Weiterbildungen wird jedoch begrüsst wie auch die Bereitstellung eines Leitfadens. Aus den ethischen Richtlinien, Standesordnungen, Standesregeln, Berufsordnungen und der Gesetzgebung (Schweigepflicht) lassen sich Empfehlungen ableiten, gemäss denen versucht werden kann, zentrale Werte wie die Menschenwürde, Respekt, Verantwortung und Vertrauen im dialogischen Beratungsprozess zu gewährleisten. Bei jeder Entscheidung im Beratungsalltag muss neu interpretiert werden, was es bedeutet, moralisch zu handeln. Dies entspricht einem kontinuierlichen Prozess und bedarf ständiger Reflexion; auch Beraterinnen und Berater unterliegen den Normen und Werten der Gesellschaft, in der sie leben. Als Rahmen kann hierbei der Beratungskodex BSO gelten, der wichtige Haltungsund Verhaltensfragen beleuchtet: Beratung erfolgt auf der Grundlage eines rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses (Schweigepflicht gemäss Standesregeln BSO, dem Berufsverband für Supervision, Organisationsberatung und Coaching, sowie der Datenschutzgesetze von Bund und Kantonen). Die Fachkräfte sind verpflichtet, mit Abhängigkeiten, die in der Beratungsbeziehung entstehen, sorgsam umzugehen. Die fortlaufende Analyse der Beziehungen, Verhaltensweisen und Interaktionen im Beratungsprozess sind wesentlicher Bestandteil von Beratungen. Ein Leitfaden für die Praxis Der aus dem Projekt abgeleitete und zuhanden des BSO entstandene Leitfaden will aus normativer, rechtlicher und ethischer Sicht Beratende befähigen, im Umgang mit sensibler Information zu erkennen, wann sensible Information weitergeleitet werden muss und wann nicht. Es sind auch pragmatische Aussagen darin zu finden über die Unterscheidung von wichtigen und unwichtigen Daten und darüber, welche Information wie aufbewahrt oder entledigt werden muss. Abgerundet wird dieser Leitfaden durch konkrete Empfehlungen für die Beratungspraxis. Dabei wird eine sorgfältige Kontraktierung von Beratungen, die diese heiklen Fragen so weit wie möglich klärt, als elementar für einen qualitativ guten Umgang mit sensibler Information gewichtet. Eine solche Kontraktierung macht das Wertesystem der Beratungsperson transparent (Beratungskonzept) und vereinbart den Umgang mit (sensiblen) Daten; dies kann die Beratungsperson darin unterstützen, einen qualitativ guten Umgang mit heikler Information zu gewährleisten und die Verantwortung dafür soweit wie möglich zu übernehmen. Bei der Befragung der BSO-Mitglieder fiel auf, dass BSO- Beraterinnen und -Berater schon mehrheitlich mit Verträgen arbeiten. Bedingt einerseits durch die Vielfalt der Beratungen, andererseits durch den Wunsch nach Autonomie der Beratenden, lässt sich wahrscheinlich kein Standardvertrag für Beratungen mit den oben genannten Bestandteilen durchsetzen. Möglich wäre es jedoch beispielsweise, modulartige Bausteine zu erarbeiten, die gerade für heikle Beratungen die Sensibilität für einen sorgfältigen Umgang mit Information so weit wie möglich ansprechen und regeln. Der Leitfaden ist auf der Homepage des BSO aufgeschaltet, unter den Downloads steht er als PDF zur Verfügung.

7 > Yves Burger, Psychologe i. A., dipl. psychosoziale Beratung, Erwachsenenbildner. 4 5 Ethik in Beratungen ein Mittel zur Sicherung der Qualität Ethik ist zu einem Schlagwort unserer Gesellschaft geworden. Dabei stellt der Ethikbegriff ein vielgestaltiges Konstrukt dar, mit dem Aspekte als Gut oder Schlecht bewertet werden. In der Beratung kann Ethik dazu dienen, die subjektive Reflexion der beratenden Person anzuregen und damit qualitativ hochstehende Beratungsleistungen zu garantieren. Die heutige pluralistische Gesellschaft verlangt ethische Überlegungen, deshalb gewinnt Ethik in Beratungen an Wert. Dies halten Peter Heintel und seine Mitautoren in ihrem Buch «Beratung und Ethik» von 2006 fest. Als Folge der fortschreitenden «Industrialisierung sozialer Leistungen» (Schrödter, 2004) bettet die Gesellschaft Beratung vermehrt als triviale Regelleistung ins Sozialstaatgefüge ein und betrachtet sie wirtschaftlich. Dies steht in krassem Widerspruch zur berufsethischen Verpflichtung und wirft Fragen der Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und letztendlich der Qualität von Beratungsleistungen auf (Schrödter 2004). Hermann Baum (1996) unterteilt die Berufsethik der Beratungstätigkeit in drei wesentliche Aspekte: die Ethik der solidarischen Hilfe für andere als Ziel der Beratung; die Ethik der subsidiären Zusammenarbeit mit anderen als Mittel der Beratung; und die Ethik des personalen Selbsteinsatzes als Eigenverantwortung des helfenden Subjekts. Baum verortet somit die Berufsethik der Beratungstätigkeit in drei Dimensionen: Auf einer vertikalen Achse bei Klient und Gesellschaft, denen beiden mit Beratungen geholfen wird; auf einer horizontalen Achse beim Berufsstand mit Kolleginnen, Kollegen und Institutionen; und im Kern bei den beruflich handelnden Beratenden selbst. Das Berufsethos bezieht folglich alle relevanten Strukturen der Beratung mit ein und gibt somit ein umfassendes Bild der ethischen Pflichten ab, die für Beratende wesentlich sind. Um ein Berufsethos zu erlangen, sollte die moralische Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit einhergehen, schreibt Baum. Leider zeigt die Praxis der Beratung ein anderes Bild. Statistische Zahlen belegen die Existenz zahlreicher moralischer Fehlhandlungen in Beratungen (McLeod 2004). Dies bezeugt die Relevanz der ethischen Pflichten von Beratenden in der heutigen Zeit. Ethik zwischen Gesellschaft und Subjekt Ethik in Beratungen kann also auf zwei Ebenen angesiedelt werden. Einerseits auf einer objektiv-theoretischen Ebene, wo die Gründe, die Prinzipien und die Folgen einer Beratung gegenüber einer gesellschaftlichen Norm bewertet werden. Diese Ebene wird jedoch der Subjektivität von Ethik nicht gerecht. Deshalb wird andererseits eine subjektiv-praktische Ebene betrachtet, die ethische Entscheide wieder zum handelnden Subjekt führt (Baum 1996). Diese Unterscheidung verdeutlicht, dass sich Ethik in Beratungen nicht nur an öffentlichen Diskursen über Ethik bedient. Ethik wird ebenso auf der Prozess- und Systemreflexionsebene bewertet, die die ethischen Implikationen der unmittelbar beratenden Person und Kontexteinflüsse wie Beziehungen, Theorien oder die Wirtschaft beleuchtet (Heintel et al. 2006). Beratende unterliegen, wie alle Menschen, den Normen und Werten der Gesellschaft, in der sie leben (Nussbeck, 2006). Das heisst, ihr Menschenbild ist von gültigen moralischen Standpunkten geprägt und bestimmt die Haltung zum Klienten. Eine ethisch neutrale Grundhaltung der Beratenden ist Illusion, folglich ist ständige Reflexion Pflicht. Ethik findet ihren Bezug zu Beratung also in expliziten Moralkodizes (Richtlinien) und impliziten Prinzipien (Selbstverpflichtung). Die subjektive Ebene in Beratungen orientiert sich dabei an der objektiv-theoretischen Ebene, aus der ein Ethikkodex als Rahmen herangezogen werden kann. In der beruflichen Praxis werden ethische Pflichten über Richtlinien verbreitet, die im sogenannten Berufskodex (siehe auch den Text von Esther Häller in diesem Journal) verankert sind. Es sind also ethische Werte der Gesellschaft und des Subjekts, die die Beratung beeinflussen. Alexander Exner (in Heintel et al. 2006) postuliert, dass Beratungs- Handeln, also der Beratungsprozess, von Ethik und der Berater- oder Beraterinnen-Haltung beeinflusst wird.

8 Ethik wird dabei als Orientierung am Ganzen verstanden. Sie prägt die Werte und Normen sowie die professionellen Vorstellungen der Beratenden, also ihre Haltung, die ihrerseits wiederum ihr Handeln bestimmen. Das situative Handeln reflektiert sich permanent an der Ethik. Dabei fungiert Authentizität als Beobachter und beurteilt die Stimmigkeit von Haltung, Ethik und Handeln. Das handelnde Subjekt bildet über Ethik also eine Haltung aus, orientiert sich je nach Situation an ethischen Grundsätzen und bewertet sich darin anhand der Authentizität. Ethik ist folglich ein Mittel um subjektivpraktisches Beratungs-Handeln zu gestalten und zu bewerten. Was aber ist authentisch, beziehungsweise ethisch gut in Beratungen? Ethisch Gutes in Beratungen Buchinger und Klickhammer (2007) definieren das Gute eines Tätigkeitsbereiches als zu erreichendes Ziel. Ethik als Reflexion des Guten mittels moralischer Werte lässt Beratende folglich über ihre konkreten Handlungen reflektieren, beispielsweise ob in Beratungen ein Abhängigkeitsverhältnis überhaupt hergestellt werden darf. Buchinger und Klickhammer nennen die folgenden Kompetenzen als wichtig für gutes Beratungs-Handeln: die Anerkennung der Eigendynamiken der Klientensysteme; das Interesse am Gegenstand; Selbsterkenntnis, Autonomie, Konflikt und Integration als Werte sowie die Expertise des Nicht-Wissens. Ethik ist ein Aspekt der Professionalität von Beratenden im Sinne einer guten Beratung und erlaubt ihnen, über ihre Professionalität hinaus, unethische Anliegen von sich zu weisen. Beratungen ihrerseits stellen einen geeigneten Ort dar, an dem ethische Fragen abgehandelt werden können, halten Buchinger und Klickhammer fest. Ethik und Beratungen stehen somit in einer wechselseitigen Beziehung. Ethische Forderungen sind zahlreich, unstrukturiert und finden sich in verschiedenen Dimensionen (Grundhaltungen, Theorien, Beratungsgestaltung und Handlungsmodell). Deutliche Ansatzpunkte einer Beratungsethik sind deshalb schwierig zu finden. Ein von Rolf Kuhn (2001) entwickeltes Beratungskonzept versucht Ethik als Grundhaltung zu verorten. Sein Konzept zeigt deutlich, dass Ethik alle Dimensionen der beraterischen Tätigkeit beeinflusst. Konkreter beschreiben Heintel et al. (2006), wie Ethik in folgenden Schwerpunkten zu begründen und gleichzeitig einzusetzen ist: In der Theoriebildung, der Professionalisierung, der Qualitätssicherung, der Legitimation des Beratungs- Handelns und in der Beziehungsgestaltung. Ethische Schritte im Beratungsprozess Innerhalb einer Beratung kann Ethik weiter in verschiedenen Sequenzen eine Rolle spielen, denn eine ethische Grundhaltung beeinflusst das konkrete Handlungsmodell oder den Beratungsprozess. So steht am Anfang einer Beratung die Herstellung einer Beziehung zwischen Klient und beratender Person, die von Vertrauen und Akzeptanz geprägt ist. Beratende sollten das Machtverhältnis berücksichtigen und die schwächere Position der Klienten nicht autoritär ausnutzen, schreibt Erica Wellauer (1993). Ebenfalls ist es wichtig, Grenzen von Zuneigung oder Zeit sowie Verantwortlichkeiten zu klären. Ethisch betrachtet dienen diese Grenzen dazu, nicht die Abhängigkeit von Klienten auszunutzen. In der Anfangsphase kann ein Kontrakt helfen, gegenseitiges Vertrauen und Verbindlichkeiten zusammenzufassen und zu regeln (Thomann, 2009). Bei der anschliessenden Formulierung des Problems geht es darum, eine konstruktive Atmosphäre zu schaffen und den Ausdruck von Gefühlen zu fördern. Beratende sollten mit aufrichtigem Interesse und Transparenz der eigenen Werte auftreten, damit sich die Klienten auch bei der Äusserung negativer Gefühle akzeptiert fühlen (Wellauer 1993). Ethisch verantwortlich ist es, den Klienten Freiheit zu geben, um durch autonome Handlungen sich selbst und eigene Probleme zu erkennen und selbstbestimmt zur Einsicht zu gelangen. Die Zielsetzungen und Verhaltensmodifikationen (Interventionen) sollten den Bedürfnissen der Klienten angemessen sein und nicht in Konflikt zu anderen Menschen stehen. Hierbei fokussiert der Prozess stark auf Werte der Klienten. Ethik zeigt, dass

9 6 7 ein Minimum an Kollektivnormen existiert, die nicht verletzt werden dürfen, hält Wellauer fest. Anschliessend sollte ein Weg in die Unabhängigkeit der Klienten gefunden werden, in der sie autonom handlungsfähig sind. Hierbei ist die Persönlichkeitsbildung der Beratenden von grosser Bedeutung, denn sie müssen den Klienten ihre Freiheit zugestehen, um die Beratung zu einem Abschluss zu bringen und die Abhängigkeit zu lösen. Ethische Reflexionen der Beratenden in Bezug auf Freiheit sind zwingend notwendig. Am Abschluss jeder Beratung schliesslich steht ein ambivalentes Gefühl der Klienten, einerseits Bedauern, andererseits Freude. Die Beratenden sollten bei der Klärung dieser Gefühle Hilfe leisten und die Schritte in die Selbstständigkeit unterstützen, um ihre Klienten mit Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu entlassen. Über den ganzen Prozess gesehen macht Wellauer (1993) immer wieder vier Punkte in der ethischen Verantwortung der Beratenden zum Thema: die Selbstbestimmung beziehungsweise der Respekt gegenüber den Klien ten als autonome Wesen; die Mitsprache zur Reduktion der Abhängigkeit; die Freiheit der Klienten beziehungsweise das Recht auf eigene Meinungen und Entscheide; die Würde der Person, nämlich die wertfreie Respektierung der Klienten zur Bestärkung ihres Selbstwertes. Ethik und Qualität Ethik beeinflusst Beratung also in verschiedenen Dimensionen und an verschiedenen Stellen im Beratungsprozess und kann durchaus als Qualitätskriterium angesehen werden. Erica Wellauer sieht es in der Verantwortung jeder Beratungsperson, ihr «Handeln fortwährend auf dem Hintergrund der Ethik zu ( ) reflektieren». Denn Beratungen können tiefgreifende Konsequenzen für das Leben der Klienten haben. Kosten und möglicher Schaden von Beratungen müssen gegeneinander abgewogen werden. Beratende müssen ihre Grenzen und Kompetenzen einhalten und ihr Handeln sollte von Fachkenntnis geleitet sein (Nussbeck 2006). Ethik in Beratungen versteht sich als angewandte Ethik und stellt Verbindungen zu Professionalisierung, Aus- und Weiterbildungen sowie zur Qualitätssicherung her (Heintel et al. 2006). In der Praxis gestaltet sich jedoch die Aufrechterhaltung der Standards schwierig, da sich Beratungen immer auch in Grauzonen abspielen, wo moralische Grundsätze miteinander in Konflikt stehen. John McLeod (2004) fordert deshalb die Entwicklung eines moralischen Bewusstseins in Ausbildungen. Literatur Baum, H. (1996): Ethik sozialer Berufe. Paderborn: Verlag Ferdinand Schöningh. Buchinger, K. & Klinkhammer, M. (2007): Beratungskompetenz (1. Aufl.), Stuttgart: W. Kohlhammer. Heintel, P., Krainer, L. & Ukowitz, M. (Hrsg.) (2006): Beratung und Ethik. Berlin: Ulrich Leutner. Kuhn, R. (2001): Arbeit am persönlichen Beratungskonzept. Panorama, 4/2001, S McLeod, J. (2004): Counselling eine Einführung in Beratung. Tübingen: DGVT. Nussbeck, S. (2006): Einführung in die Beratungspsychologie. München: Ernst Reinhardt. Pieper, A. (2007): Einführung in die Ethik (6. Aufl.). Tübingen: A. Franke. Schrödter, W. (2004): Ethische Richtlinien für Beratung. In Nestmann, F., Engel, F. & Sickendiek, U. (Hrsg.): Das Handbuch der Beratung. Tübingen: DGVT, S Thomann, G. (2009): Beratungsmethoden und Coaching. Modulskript Angewandte Psychologie FHNW. Wellauer-Bossi, E. (1993): Ethische Aspekte in der psychologischen Diagnostik und Beratung. Zürich: IAP, unpublizierte Diplomarbeit.

10 > Esther Häller, Pflegefachfrau HF, Lehrdiplom EHB, Nachdiplomstudium in Gesundheitsförderung und Prävention HSA, i.st. Angewandte Psychologie FHNW. Unterrichtet an der Höheren Fachschule Gesundheit Zentralschweiz (HFGZ) in Luzern. Ethische Richtlinien die Praxis verschiedener Berufsgruppen Beratende hören viel «hinter der Tür». Der Umgang mit solch sensibler Information kann zu ethischen Dilemmata führen. Das moralische Problem, welche Werte im Umgang mit Information priorisiert werden sollen, lösen Berufsgruppen unterschiedlich. Dabei sind berufsethische Richtlinien im Umgang mit Information relevant. Ein Blick in die Praxis von Psychotherapie, Medizin, Pflege und Beratung. Die Berufsordnung oder der Ethikkodex einer Berufsgruppe gelten als allgemein anerkannte ethische Richtlinien. Zwecks Qualitätssicherung verpflichten Berufsverbände ihre Mitglieder zur Einhaltung ihrer ethischen Richtlinien. Die Berufsverbände schützen damit die Klienten vor unqualifiziertem Personal, aber auch den Berufsstand selbst, hält Jürg Forster (2005) fest, denn unverantwortliche und unqualifizierte Verbandsmitglieder können so geahndet werden. Nachfolgend werden die ethischen Richtlinien verschiedener Berufe aus dem Gesundheits- und Sozialwesen und die ethischen Richtlinien des BSO im Zusammenhang mit der Frage danach erläutert, welche Werte sie priorisieren. Ausgewählt wurden die Berufszweige Psychotherapie, Medizin und Pflege. Die Übersicht stellt die jeweiligen ethischen Richtlinien hinsichtlich des Umgangs mit Information nur in wesentlichen Aspekten dar. Ethische Richtlinien in der Psychotherapie Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband (SVP/ASP, 2004). Laut dem SVP/ASP (2004: S.1) will die Psychotherapie «das Wohl der Patientinnen und Patienten im Sinne der Erhaltung und des Schutzes der grundlegenden Menschenrechte gewährleisten». Weiter ist gefordert, dass Psychotherapeutinnen und -therapeuten für das Wohlbefinden der Patientinnen und Patienten einstehen, ihre Interessen und ihre persönliche Integrität respektieren. In der Standesordnung wird klar, dass der Verband Verantwortung übernimmt, indem er seine Mitglieder in der Entscheidung der Informationsweitergabe stützt. Wird Information auf der Basis von gesetzlichen Bestimmungen weitergeleitet, müssen betroffene Patientinnen und Patienten vollumfänglich informiert werden beziehungsweise ihre Einwilligung ist einzuholen. Als Grundsatz wird festgehalten, dass nur Auskunft (SVP/ASP 2004: S. 4) «beim Vorliegen einer schriftlichen Entbindung vom Berufsgeheimnis gegeben wird». Anderweitig darf keine Information weitergegeben werden, ohne dass vom Verband aus gewichtige Gründe akzeptiert werden; zusätzlich erhält das Verbandsmitglied Rechtsschutz. Gemäss 10 der kantonalen Psychotherapeutenverordnung (PVO, SRL Nr. 809) gilt für Psychotherapeutinnenen und -therapeuten ein Berufsgeheimnis nach kantonalem Recht (GSD 2010).

11 8 9 Ethische Richtlinien in der Medizin Ethische Richtlinien in der Pflege Hippokrates Eid. Über Jahrhunderte hinweg galt der Hippokrates Eid als ethische Basis für Entscheide im ärztlichen oder pflegerischen Handeln. Ein Auszug (Höffe 1998: S. 78) aus dem von Hippokrates von Kos ( vor Chr.) erlassenen Eid lautet: «vor Schaden und Unrecht werde ich sie bewahren». Also nicht nur der Nutzen für den Kranken, sondern auch der Schutz vor Schaden ist in diesem Eid angelegt. Largus. Eine weitere Schadensverhütungsregel stammt von Scribonius Largus (1. Jahrhundert n. Chr.), der auf den Grundsatz «primum nil nocere» setzte: zuallererst nicht schaden. Im Umgang mit Information wird dieses «nicht schaden» gesetzlich geregelt. Dies, indem der Würde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Timm (1988) mit der ärztlichen Schweigepflicht Rechnung getragen wird. Alle Ärzte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet: Einerseits aufgrund der standesrechtlichen und strafrechtlichen Schweigepflicht (Berufsgeheimnis, Art. 321 StGB) und andererseits aufgrund des zivilrechtlichen Behandlungsvertrages und des Datenschutzgesetzes. Ethik in der Medizin ist heute Bestandteil des Grundstudiums (UZH 2009). Internationaler Ethikkodex für Pflegende (ICN-Ethikkodex 2000). Der ICN-Ethikkodex wurde im Jahr 1953 gegründet und im Jahr 2000 überarbeitet. Laut diesem fördern Pflegefachpersonen ein Umfeld, in dem Menschenrechte, Wertvorstellungen, Sitten, Gewohnheiten und der Glaube der Pflegeempfangenden sowie ihres sozialen Netzes respektiert werden. Dabei wird besonders die Achtung der Menschenrechte und der Würde betont. In Bezug auf den Umgang mit Information sind drei Grundelemente des ICN-Ethikkodexes (2000) relevant. Diese definieren den Standard von ethischem Verhalten in der Pflege. So wird gefordert, dass Pflegende die Pflegeempfangenden ausreichend informieren und dies die Basis einer Zustimmung der Pflegeempfangenden zur Behandlung ist. Weiter wird gefordert, dass Pflegende verantwortungsvoll und vertraulich mit der Weitergabe von Information umgehen. Ein Kernpunkt, der diese Weitergabe präzisiert, verlangt von Pflegenden, nicht nur gegenüber Pflegeempfangenden Verantwortung zu übernehmen, sondern auch gegenüber der Gesellschaft und sich selber. Der ICN-Ethikkodex (2000: S. 2) ermöglicht ein Handlungsargumentarium im Einzelfall, indem sich Pflegende auf ihre Verantwortung gegenüber einer Instanz berufen können, die Teil des international anerkannten Ethikkodexes im Pflegeberuf ist. Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK). Der Nationale Berufsverband orientiert sich am ICN. Er hat seinerseits eine Ethikbroschüre (SBK 2003) herausgegeben. Elementar gewichtet auch diese die Würde und Achtung vor dem Menschen: «Die Würde des Menschen und die Einzigartigkeit des Lebens stehen im Zentrum allen pflegerischen Handelns.» (SBK 1990, in SBK 2003: S. 27). In der praktischen Umsetzung werden bereits studierende Pflegefachpersonen Höhere Fachschule (HF) in der Ausbildung zur ethischen Reflexion hingeführt. Diese ethische Reflexion auf der Basis genannter Prinzipien kann als Orientierung für den Umgang mit Information nützen, indem relevante Aussagen als Begründung für eine Entscheidung dienen.

12 Ethische Richtlinien in der Beratung Eine klare Orientierung geben die Richtlinien für ethisches Verhalten in der Beratung von Ertelt&Schulz (1997: S ), nachfolgend ist der 3. Artikel «Grenzen der Vertraulichkeit» gekürzt angeführt: «Informationen in der Beratung sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln und können nur mit vorheriger Einwilligung des Ratsuchenden weitergegeben werden. Es gibt Anlässe, bei denen Vertraulichkeit gebrochen werden muss und wiederum andere, wo dies nicht eindeutig ist.» Mögliche Ausnahmesituationen bestehen, wenn Klienten das Einverständnis geben oder wenn Gefahren für sich oder andere, insbesondere Kinder befürchtet werden. Weiter, wenn Beratende zur Hilfe der Klienten andere Fachleute einbeziehen oder eine gesetzliche Verpflichtung dazu führt, dass Beratende sich nicht auf die Schweigepflicht berufen können. Entscheidend ist, dass Beratende ihre Klienten zu Beginn der Beratung über mögliche Einschränkungen der Vertraulichkeit bei möglichen Gefahren aufklären. Dabei sollte man besonders bei den Klienten, die davon ausgegangen sind, Beratende müssten alle Informationen absolut vertraulich behandeln, Befürchtungen in Bezug auf einen Vertrauensbruch vermeiden und darum präventiv vorinformieren. Die ethischen Richtlinien nach Ertelt&Schulz gewichten die Werte Respekt, Würde und Verantwortung als zentral. In der Umsetzung dieser Werte nennen sie die Norm, dass der Mensch sich frei entscheiden kann und dafür Verantwortung tragen muss. Dabei fordern sie, dass Beratende immer im Interesse ihrer Klienten handeln. Konkretisierend wird nun aufgezeigt, wie dies der Verband BSO umsetzt. Beratende BSO des Berufsverbandes für Supervision, Organisationsberatung und Coaching halten sich an die Berufsethik des Berufsverbandes. Diese Berufsethik fordert (Beratungskodex BSO 2009: S. 1): «unbedingte Achtung des Menschen, Transparenz, Rollenklarheit, Respektierung der Persönlichkeitsgrenzen, Selbstverantwortung und Entscheidungsfreiheit des Klienten, Verschwiegenheit». Die Berufsethik BSO (2009: S. 2) präzisiert: «Beraterinnen und Berater BSO verpflichten sich grundsätzlich zur Verschwiegenheit bezüglich Personen und Inhalte ihrer Beratungstätigkeit. Wenn Beraterinnen und Berater BSO in Gewissenskonflikte geraten, entscheiden sie nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände, entsprechende Informationen weiterzugeben. Der Mustervertrag BSO (2010) sieht bezüglich Vertraulichkeit vor: «Die Inhalte der Beratungsgespräche sind vertraulich. Die Beteiligten beschliessen jeweils gemeinsam, welche Informationen an wen weitergegeben werden. Der Supervisor, die Supervisorin ist berechtigt, zwecks Qualitätssicherung der eigenen Arbeit die Beratungssituationen anonymisiert in einer Intervisionsgruppe zu reflektieren und den Namen der Auftraggeberin in die eigene Referenzliste aufzunehmen.» Hier sind jedoch keine Grenzen der Vertraulichkeit benannt.

13 10 11 Fazit Aus den verschiedenen ethischen Richtlinien kann abgeleitet werden, dass in der Informationsweitergabe grundsätzlich zurückhaltend vorgegangen werden soll. Dies vor allem aus berufsethischen, aber auch aus gesetzlichen Gründen. Das unbefugte Mitteilen von vertraulicher Information (Forster 2005) kann für Beratende sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben (Art. 35, Datenschutzgesetz, Art. 28, ZGB). Eine vom Verband geschaffene Instanz, die diesbezüglich Verantwortung übernimmt, kann in der wachsenden Komplexität der Welt eine spürbare Entlastung sein. Trotzdem sind eigene, tief reflektierte Werte elementar, um die Entscheidung, mittels Verträgen mit verbandlichen Instanzen zu arbeiten, vor sich, den Klienten und der Gesellschaft zu vertreten. Die Ausführungen zeigen klar auf, dass die beraterische Berufspraxis auf der Menschenwürde aufgebaut sein muss. Entscheidend ist dabei die Güterabwägung in der täglichen Beratungspraxis. Diese Güterabwägung bedingt, dass Beratende eine persönliche ethische Überzeugung bilden. Grundsteine dafür sollten bereits in der Ausbildung gelegt werden. Vorgaben des Berufsverbandes BSO können einen wesentlichen Beitrag leisten, damit Beratende diese Herausforderung meistern. Beratende müssen in der Frage des Umgangs mit Information ihr Tun kontinuierlich hinterfragen und mit ihren eigenen Werten abgleichen, damit sie ihre Würde wahren, Respekt wahren und damit Verantwortung für das übernehmen, was Bestandteil ihres Tuns ist. Literatur Arnold, E. & Franke, B. & Holzbecher, M. & Illhardt, F.J. & Lezius- Paulus, R. & Wittrahm, A. (Hrsg.) (2006): Ethik in psychosozialen Berufsfeldern. Materialien für Ausbildung und Praxis. Köln: GwG- Verlag. Beratungskodex BSO (2009): Beratungskodex des Berufsverbandes für Supervision, Organisationsberatung und Coaching. Bern: BSO. Berufsethik BSO (2009): Berufsethik BSO. Menschenbild, Haltung und Verhalten. Bern: BSO. Ertelt, B.J. & Schulz, W.E. (1997): Richtlinien für ethisches Verhalten in der Beratung. Verfügbar unter [ ]. Forster, J. (2005): Zum Schweigen verpflichtet? Vertraulichkeit berufsethische und rechtliche Aspekte. In: Psychoscope 10/05 (S. 5 9). Bern: FSP. FSP (2010): Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen. Verfügbar unter [ ]. GSD (2010):. Berufsgeheimnis. Gesundheit und Soziales. Verfügbar unter [ ]. Höffe, O (2006): Lesebuch zur Ethik. Philosophische Texte von der Antike bis zur Gegenwart. München: C.H. Beck. ICN-Ethikkodex (2000). Internationaler Ethikkodex für Pflegende. Verfügbar unter DBfK.pdf [ ]. Mustervertrag BSO (2010): BSO-Mustervertrag für Supervision, Coaching und Organisationsberatung. Bern: BSO. Reddemann, L. (2007): Würde als Gegenstand psychotherapeutischer Intervention? Verfügbar unter [ ]. SBK (2003): Ethik in der Pflegepraxis. Ethik. Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner. Verfügbar unter Ethik%20Pflegepraxis%20d.pdf [ ]. SPV/ASP (2004): Standesregeln März Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband SPV/ASP. Verfügbar unter [ ]. StGB. (2010): Strafgesetzbuch. Verfügbar unter ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf [ ]. Timm, M. (1988): Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht. Köln: Deutscher Ärzte-Verlag. UZH (2009): Infoveranstaltung. Medizinstudium der Universität Zürich. Verfügbar unter InfoMedizin2009.pdf [ ]. Vieth, A. (2006): Einführung in die Angewandte Ethik. Heidelberg: Springer Verlag.

14 > Peter A. Schmid und Lisa Schmuckli haben beide in Philosophie promoviert. Sie leiten den Studiengang EPOS (ethische Prozesse und Organisationsentwicklung in Sozialen Institutionen) von Curaviva mit und führen gemeinsam Supervisionen durch. Ethik und Supervision: keine Harmonie möglich Immer wieder stellen sich in der Supervision ethische Fragen: Wie ist mit heikler Information umzugehen? Wie mit Machtstrukturen, die einzelne in der Arbeit behindern oder als Person infrage stellen? Oder ganz grundsätzlich, wie verhält sich der Supervisor, die Supervisorin bei Instrumentalisierung der Supervision? Nur eines ist klar: Das Zusammenspiel von Ethik und Supervision ist weder harmonisch noch eindeutig. Grundsätzlich lassen sich drei Fragestellungen im Spannungsverhältnis von Supervision und Ethik ausdifferenzieren. Die erste Frage zielt auf die eigentliche Berufsethik Supervidierender. Hier bietet der Berufskodex des BSO eine wichtige Richtschnur. In zweiter Hinsicht kann gefragt werden, wie ethische Fragen in der Supervision bearbeitet werden können. Auch hier bietet der Berufskodex eine wichtige Richtschnur. Darüber hinaus stellen sich in diesem Zusammenhang genuin ethische Fragen, die den Verlauf des ethischen Prozesses betreffen. Schliesslich stellen sich drittens Fragen, die mehr von der Ethik her resultieren, insofern Ethik implizit immer einen kritischen und aufklärerischen Auftrag beinhaltet. Selbstverständlichkeiten der Berufsethik Der Ethikkodex des BSO gibt eine klare Haltung vor, die sich an den menschenrechtlichen Grundlagen orientiert. Der Kodex situiert das beraterische Geschehen in diesem Werte- und Beziehungskontext und hält einige zentrale Grundsätze der beruflichen Praxis fest (Berufsethik 2009). Eine Berufsethik ist aus (mindestens) zwei Gründen für einen Verband selbstverständlich und notwendig: Der Verband muss sich angesichts des vorherrschenden Wertewandels im beruflichen, politischen und sozialen Umfeld mit Leitwerten positionieren. Der Wertewandel ist pointiert formuliert eine Deregulierung der Werte, die ihrerseits eine Aufweichung der verschiedenen Praxisformen und Praktiken nach sich zieht und somit die berufstätigen Individuen herausfordert, ihre eigene Praxis mit den konkreten beruflichen Haltungen und Regeln zu verdeutlichen (vgl. Schmuckli 2008). Der Wertepluralismus zwingt den Verband und die berufstätigen Individuen zur Reflexion der eigenen Praxis und der in der Praxis angewandten Werte und Regeln. Damit wird Ethik als Reflexion der Praxis geradezu unumgänglich. Ethik kommt dort ins Spiel, wo die herkömmliche Praxis ihre Selbstverständlichkeit verloren hat, wo man das gewohnte, gültige Regelwerk in Zweifel zieht und wo man doch auf Qualität beharren möchte. Das ist der zweite selbstverständliche Grund: Der BSO strebt mit seinem Berufskodex eine gute Qualität der supervisorischen Arbeit an. Was aber zeichnet diese «gute Qualität» einer supervisorischen Beratung aus und wie lässt sie sich überprüfen? Zeugt es etwa von Qualität, wenn jemand die Standesregel «Allparteilichkeit» (vgl. Berufsethik 2009) einhält und damit die Abhängigkeit aufgrund der Hierarchie der Mitarbeitenden aus der Supervisionsgruppe stützt und so in Kauf nehmen muss, die Freiheit der Meinungsäusserung innerhalb des Arbeitskontextes zu beschneiden? Zur Frage nach Qualität gehört auch der Umgang mit heikler Information. Heikel ist weniger die Information selbst als ihr Gebrauch: Dient sie zur Verlängerung des Status Quo und zur Aufrechterhaltung von Verdrängung in einem Team oder zur Aufklärung und damit zur Konfliktbearbeitung? Grundsätzlich verpflichtet der Berufskodex die BSO-Mitglieder auf Verschwiegenheit und auf rollenkonformen Umgang mit heikler Information im Rahmen des Auftrags und des Beratungskonzepts. Im Berufskodex wird aber in Rechnung gestellt, dass es Situationen geben kann, in denen gewisse Informationen den Berater in Gewissenskonflikte bringen. In solchen Situationen hat die Beraterin in ihrer Rolle und als Person eine heikle Stellung. Der Konflikt kann und da ist der Berufskodex konsequent nur persönlich gelöst werden. Die Verantwortung für den Entscheid, Information offenzulegen oder nicht und die Abwägung der Umstände liegen beim Berater selbst. Entscheidet sich die Beraterin für die Offenlegung einer heiklen Information, verletzt sie ihren Auftrag und gerät darüber hinaus in Konflikt mit einer anderen

15 12 13 Norm des Berufskodex, nämlich der Erfüllung des Auftrags im Interesse des Kundennutzens (vgl. Berufsethik 2009). In gewissen Situationen muss aus ethischen Gründen gegen den Kundennutzen entschieden und Verantwortung für die eigene ethische Haltung übernommen werden. Ein Rückzug auf den expliziten Auftrag genügt hier gerade nicht, da ein solches legalistisches Verständnis der Auftragssituation dem ethischen Gewissenskonflikt nicht gerecht wird. Verhältnis von Ethik und Supervision Als Ko-Supervidierende machen wir vermehrt die Erfahrung, dass Teams und Gruppen Wert- und Haltungsfragen in den spezifischen Berufskontexten aufwerfen und Klärung einfordern. Bei diesen Wertfragen geht es nicht primär um die Berufsethik des Beraters, sondern um ethische Fragen, die das Selbstverständnis der Supervisanden betreffen. In einem interdisziplinären Pflegeteam etwa wird ein Fall eines Jugendlichen vorgestellt, der an einem ersten psychotischen Schub leidet, ausgelöst durch Drogenkonsum. Der Jugendliche beginnt sich zunehmend in der Klinik einzunisten, die Pflegenden als Familienersatz zu benutzen und sich in seiner Station mit den Mitpatientinnen und -patienten anzulegen. Das Behandlungsteam beschreibt die Diagnose, entwirft einen Behandlungsplan (der auch umgesetzt wird) und äussert sich differenziert über die Gefühle, die dieser Patient im Team auslöst. Auf den ersten Blick wird die Supervision zu einer interdisziplinären Besprechung des Umgangs mit dem Patienten. Auf den zweiten Blick lassen die Fragen, die das Team stellt, aufhorchen: Fördern wir eigentlich mit unserem Behandlungsplan die Autonomie des Patienten oder seine Abhängigkeit oder gar Faulheit? Können wir überhaupt unsere Regeln und Sanktionen (beispielsweise bei unerlaubtem Drogenkonsum oder bei Verweigerung von Therapieangeboten) durchsetzen, wenn er die Automatismen des Betriebs virtuos zu nutzen und damit der delegierten Teilverantwortung auszuweichen versteht? Die Fragen verweisen auf Wertekonflikte und damit auf die Notwendigkeit, die eigene Praxis wertegeleitet zu reflektieren. In solchen Situationen muss die Supervision ethischen Fragen Raum und Zeit geben. Dazu bedarf es einiger Rahmenbedingungen der Verfahrensethik, die teilweise im Berufskodex zu finden sind. Zentral ist bei einer ethischen Auseinandersetzung über die normative Berufspraxis die gegenseitige Wertschätzung, die der Berater zu sichern hat. Alle sollten gleichermassen mit ihren Werthaltungen und ethischen Positionen am Gespräch teilnehmen können. Das bedeutet, die Beraterin muss darauf bedacht sein, dass die Argumente und Haltungen in einer Sprache verhandelt werden, die allen zugänglich ist. Besonders wichtig ist zudem, dass die einzelnen Argumente und Positionen begründet werden, und zwar so, dass alle die Argumente nachvollziehen können. Wertschätzung und nachvollziehbare und begründete Argumente machen den Kern eines ethischen Verfahrens aus (vgl. Schmid 2011). Wenn ethische Fragen verhandelt werden, muss die Ethik den Lead übernehmen und folglich die Beraterin den Raum für eine ethische Reflexion öffnen und offen halten. Mit der Entscheidung, einen ethischen Diskurs zu führen, verändern sich nicht nur die Fragestellungen, sondern auch das Verhalten des Supervisors, das Setting und die Interventionen. Wir plädieren dafür, dass die Ethik im beraterischen Geschehen dort voran geht, wo sich normative Fragestellungen und Konflikte zeigen, gerade weil die Ethik im sokratischen Sinne die Legitimität von Argumenten kritisch befragt und damit verfahrene Situationen oftmals neu zu öffnen vermag. Dabei gilt es auszuhalten, dass dieses kritische Befragen nicht immer zielführend ist und gewissen supervisorischen Techniken und Effizienzansprüchen implizit eine Absage erteilt. Das kritische Potential der Ethik Damit sind wir bei der dritten Fragestellung, nämlich ob eine aus der ethischen Perspektive heraus geleitete Supervision einen zusätzlichen oder gar anderen Auftrag erhält. In vielen Betrieben im Sozial- und Gesund-

16 heitsbereich ist Supervision unhinterfragter Bestandteil der Professionalisierung. In diesem Automatismus droht die Supervision selbst zur Aufrechterhaltung des Status Quo beizutragen. Die eigene wahrgenommene Praxis wird nicht mehr kritisch überdacht, sondern vielmehr auf die Hausregeln hin überprüft. Damit perpetuieren sich eingeschliffene Praktiken und kollektive und betriebliche Vorurteile. Eine ethisch bewusst geführte Supervison führt so gleichsam zur Subversion: Sie betätigt sich kritisch fragend und aufklärerisch in dem Sinn, dass es um ein Wahrnehmen des beruflichen Feldes in einem gesellschaftlichen, sozialpolitischen Umfeld geht. Den Orientierungsrahmen dieses Fragens gibt nicht nur der eigentliche Auftrag, sondern eben auch der emanzipatorische Anspruch der Ethik selbst, der im Berufskodex BSO durch den Bezug auf die Menschenrechte hergestellt wird. So kommen wir als supervisorisch tätige Ethikfachleute in eine vorherrschende Praxis, stellen neugierige Fragen zu den Regeln, wollen wissen, warum man so und nicht anders handelt, möchten erfahren, welche Beweggründe und Motive hinter der Handlung stehen, wollen allenfalls auch herausfinden, aufgrund welcher Werte Teamkolleginnen und -kollegen unterschiedlich handeln. Durch dieses Fragen werden die Beweggründe und Motive, die teameigenen Regeln und Werte der normativen Praxis kritisch befragt. Im konkreten Gespräch über die ethische Haltung und normative Praxis bringen die Supervisanden ihre eigene Haltung zur Sprache und benennen, welche Werte ihnen im Alltag warum wichtig sind, wie sie diese in der Praxis umsetzen und warum ihnen dies einmal gelingt, ein andermal nicht. In diesem Dialog werden die Supervisandinnen auf ihre eigene Haltung verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Haltung eine selbst gewählte ist und sie diese daher selber zu begründen haben. Damit wird die gemeinsame Praxis neu begründbar. Ethik wird zu Empowerment Der ethische Anspruch verfolgt hier das Ziel, Wertehaltungen zu verdeutlichen und Berufsleute in dem Sinn mündig zu machen, dass sie ihre beruflichen Werthaltungen hinterfragen und begründen. Das ist nicht immer ungefährlich, da die Freiheit der Begründung auch riskant sein kann. Es ist nicht unbedingt bequem, lieb gewonnene normative Regeln kritisch befragen zu lassen. Es dient aber mittelbar der Qualitätssicherung im Sozial- und Gesundheitsbereich, insofern die Qualitätsfragen in einer werte- und kriteriengeleiteten Reflexion neu gestellt werden und die eigene, selbstverständlich gewordene Berufspraxis erneut überprüft und begründet wird. Literatur Berufsethik BSO (2009), Bern: BSO. Schmid, P. A. (2011): EPOS Ethische Prozesse in Organisationen im Sozialbereich. Ein Leitfaden für die Praxis. Bern: Curaviva. Schmuckli, L. (2008): Diagnose Wertewandel. Vom Zerfall der Werte und der Freiheit einer eigenen Haltung. Referat anlässlich der Jahrestagung des BSO zum Thema Werte im Wandel.

17 > Kerstin Rohner, eidg. dipl. Personalfachfrau, Studium Angewandte Psychologie an der Hochschule für Angewandte Psychologie FHNW, HR-Fachspezialistin beim Eidgenössischen Personalamt EPA Umgang mit sensiblen Daten rechtliche Aspekte für Psychologen Für Fachleute der Beratung ist der Umgang mit sensiblen Daten derzeit gesetzlich nicht geregelt. Per Januar 2013 tritt das Psychologiegesetz in Kraft, das Dilemmata für Psychologen entschärft. Ein Blick in die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Anwendungen im Gesetz und in die bevorstehenden Änderungen. Das Thema Schweigepflicht stellt sich im Alltag für jede beratend tätige Fachperson, wirft Fragen auf und bringt vielfältige Problemkonstellationen mit sich. Für die Beziehung zu Klienten ist das Vertrauensverhältnis essentiell und reicht weit über die rechtlichen Aspekte hinaus, insbesondere in der psychologischen Beratung. Betrachtet man die grosse und stetig steigende Zahl Geheimhaltungsvorschriften, erscheint es geradezu kurios, dass die Schweigepflicht gerade von Psychologinnen und Psychologen bisher keine allgemeine gesetzliche Normierung erfahren hat. Information, die zur Privatsphäre gehört, zu schützen, ist ein wichtiges Anliegen der Gesellschaft und ein tief verankertes Bedürfnis der Menschen. Nachfolgend werden rechtliche Aspekte im Umgang mit sensiblen Daten beleuchtet, die Psychologinnen und Psychologen betreffen, die als Supervisoren, Coaches oder Organisationsberaterinnen und -berater arbeiten. Selbstverständlich gelten viele Aussagen auch für Nicht-Psychologen, die beratend tätig sind. Wer als Psychologe beratend tätig ist, arbeitet mit Menschen und erhält in seiner Funktion von diesen Menschen viel persönliche und intime Information. Die Klienten vertrauen ihrer Beraterin teilweise Dinge an, die sie sonst niemandem erzählen und die deshalb auch im rechtlichen Sinne Geheimnisse sind. Aus allgemeinen ethischen Überlegungen heraus ist klar, dass Anvertrautes geheim zu halten ist. Für Psychologen ergibt sich dies darüber hinaus aus ihrer beruflichen Ethik. Gibt aber ein Psychologe ihm Anvertrautes preis, ist dem Opfer dieses Verrates nicht damit gedient, dass das Verhalten des Verräters als ethisch verwerflich taxiert wird. Zum Schutz von Klienten hat der Gesetzgeber daher rechtliche Normen geschaffen, die Opfern ermöglichen sollen, in einem Strafverfahren mit einer Busse oder einer Freiheitsstrafe die Sanktion von Fehlbaren zu erwirken, und/oder in einem Zivilverfahren von diesen Schadenersatz beziehungsweise Genugtuung zu erlangen. Zentral ist dabei der Datenschutz. Datenschutz und der Schutz der Grundrechte Doch was ist Datenschutz? Zunächst einmal erweist sich der Begriff Datenschutz als Stolperstein: Beim Datenschutzrecht geht es nicht primär um den Schutz von Daten, sondern vielmehr um den Schutz von Grundrechten (Baeriswyl, 2007). Von grundlegender Bedeutung ist dabei das Recht auf persönliche Freiheit, das im Zusammenhang mit Datenbearbeitungen das «Recht auf informationelle Selbstbestimmung» genannt wird. Im Rahmen der Rechtsordnung soll jede Person selber darüber bestimmen können, welche Information sie für sich behalten oder an Dritte weitergeben will. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 13 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV) garantieren die persönliche Freiheit und den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Datenschutz ist somit ein Grundanliegen der autonomen Lebensgestaltung in einer liberalen Rechts- und Wirtschaftsordnung (Baeriswyl, 2007). Das Datenschutzrecht beinhaltet die Konkretisierung dieser auf Verfassungsebene festgehaltenen Grundanliegen und Grundrechte. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) sowie die Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, VDSG, SR ) und die Datenschutzgesetze der Kantone enthalten die Rahmenbedingungen, unter denen Daten bearbeitet werden dürfen. Die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes ergibt sich, wenn Personendaten bearbeitet werden. Darunter versteht man jeglichen Umgang mit Personendaten (Art. 3 lit. e DSG) und «Personendaten sind sämtliche Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen» (Art. 3 lit. a DSG). Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 lit. c DSG) oder Persönlichkeitsprofile (Art. 3 lit. d DSG) beinhalten auf-

18 grund ihrer Ausprägung (zum Beispiel Gesundheitsdaten) oder als Zusammenstellung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit (zum Beispiel Personaldossier oder Assessmentbericht, Eignungsdiagnostik) ein erhöhtes Risiko für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Werden die Grundsätze von Art. 4 DSG zur Rechtmässigkeit, Transparenz, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Integrität und Sicherheit von Daten respektive Datenbearbeitung nicht beachtet, verletzen Datenverarbeitende die Persönlichkeit der betroffenen Person. Welche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind nun aber im Besonderen für die Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen relevant? Welche Bestimmungen im Datenschutzgesetz gelten für die berufliche Verschwiegenheit? Das Datenschutzgesetz setzt die Verletzung der Informationspflicht beim Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten (Art. 7a DSG); die Verletzung der Auskunftspflicht (Art. 8 DSG), die Verletzung von Meldepflichten in Bezug auf die Datenbekanntgabe ins Ausland (Art. 6 Ziff. 3 DSG) und die Nicht-Registrierung von Datensammlungen (Art. 11 lit. a DSG) unter Strafe. Das Datenschutzgesetz sieht ausdrücklich die Strafbarkeit bei der Verletzung einer beruflichen Schweigepflicht vor für Personen, die nicht unter die Strafbestimmungen des Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis) und Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) fallen. Für selbstständig tätige Psychologinnen mit Beratungsfunktionen kommt Art. 35 Ziff. 1 DSG zur Anwendung: «Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft.» Besonders schützenswerte Personendaten sind gemäss Art. 3 DSG unter anderem «Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre», also zweifellos die Information, die einem beratend tätigen Psychologen anvertraut wird. Da jedoch die Bestimmungen der kantonalen Straf- und Zivilprozessordnungen dem Datenschutzgesetz (DSG) gegenüber Vorrang haben, zeigt diese Schweigepflicht nur beschränkt Wirkung. Verletzungen des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) werden straffrechtlich verfolgt, während Verstösse gegen das Datenschutzgesetz (Art. 35 DSG) meist auf dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden. Die «Verletzung des Berufsgeheimnisses» nach Strafgesetzbuch wie die «Verletzung der beruflichen Schweigepflicht» nach Datenschutzgesetz werden beide nur auf Antrag verfolgt, anders als die «Verletzung des Berufsgeheimnisses» nach Strafgesetzbuch ist die «Verletzung der beruflichen Schweigepflicht» nach Datenschutzgesetz jedoch nur eine Übertretung. Neues Psychologiegesetz Die Analyse rechtlicher Aspekte im Umgang mit sensiblen Daten bei selbstständigen Psychologinnen und Psychologen mit Beratungsfunktionen stützt im Wesentlichen die folgende Handlungsempfehlung: Der Königsweg im Umgang mit der Vertraulichkeit in beratenden Situationen ist derjenige, der die grösstmögliche Offenheit den Betroffenen (Klienten) gegenüber mit sich bringt. Immer wenn die Umstände verlangen, die Vertraulichkeit durch Einbeziehung Dritter zu verletzen, ist die Einbeziehung der Betroffenen erforderlich und zwar eine Einbeziehung, die über ein rein «formularhaftes» Abfragen der Entbindung von der Schweigepflicht hinausgeht. Die Betroffenen müssen über ihre Zustimmung oder Ablehnung entscheiden können: Dazu gehört primär umfassende Information. In der momentanen Rechtslage findet die berufliche Schweigepflicht von selbstständigen Psychologen nur indirekt Niederschlag in Art. 35 des Datenschutzgesetzes (DSG): Per 1. Januar 2013 tritt das Psychologieberufegesetz in Kraft, das ausdrücklich ein

19 16 17 Berufsgeheimnis vorsieht: Psychologen werden zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder was sie bei dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 35 lit. e Bundesgesetz über die Psychologieberufe PsyG). Künftig unterstehen Psychologen somit einerseits durch Datenschutzgesetze, insbesondere aber neu auch aufgrund des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) einer Schweigepflicht, deren Verletzung unter Strafe gestellt wird (Art. 35 lit. e PsyG in Verbindung mit Art. 51 PsyG und Art. 321 StGB). Ein Psychologe, eine Psychologin muss sich dennoch bewusst sein, dass es rund um das Thema Datenschutz und Schweigepflicht häufig rechtlich nicht ganz eindeutige Lösungen gibt und Alltagssachverhalte in ihren Details abzuwägen sind. Letztlich müssen Psychologen diese eigenverantwortlich bewerten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat holen. Erstrebenswert sind überdies gesetzlich verankerte Regelungen für alle beratend tätigen Personen, die mit dem Psychologieberufegesetz nicht erfasst werden. Ihre Anzahl ist bedeutend und jeder und jede einzelne von ihnen ist von dieser heiklen Thematik in gleicher Weise betroffen wie die Psychologen. Literatur Baeriswyl, B. (2007): Datenschutz. In U. Grüter, M. Schneider & M. Senn (Hrsg.): Kommunikationsrecht.ch Handbuch des Schweizerischen Kommunikations- und Immaterialgüterrechts für Studium und Praxis. Zürich: vdf Hochschulverlag ETH Zürich. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz; SR 235.1). Verfügbar unter: ch/ch/d/sr/2/235.1.de.pdf Bundesgesetz über Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG). Verfügbar unter: pdf Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand vom 7. März 2010). Verfügbar unter: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, SR 311.0). Verfügbar unter: ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf

20 > Andrea Kaiser, Rechtsanwältin bei Lemann, Walz & Partner in Bern, juristische Betreuerin der Rechtsauskunftsstelle für die Mitglieder des BSO. Datenschutz und die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Der strafrechtliche Schutz ist aufgrund der zunehmenden beruflichen Spezialisierung lückenhaft geworden. Wie lauten die geltenden Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung sensibler Personendaten? Und wie weit sind diese auf Beraterinnen und Berater anwendbar? Ein Blick in die Grundlagen, Grundsätze und Regelungen anhand eines Beispiels. Martin S., Angestellter in einem Sanitärbetrieb, beabsichtigt mit Hilfe von Coach Susanne B. seine Leistung zu verbessern, eine leitende Funktion im Betrieb zu übernehmen und die diesbezüglich nötigen Handlungsstrategien zu entwickeln. Im Rahmen des Coachings trägt Susanne B. die zur Zielerreichung nötigen Personendaten einschliesslich Angaben zum Gesundheitszustand von Martin S. zusammen. Versehentlich bestätigt Susanne B. in der Folge gegenüber Walter K. Mitarbeiter desselben Sanitärbetriebs dessen Verdacht, dass Martin S. an starkem Leistungsasthma leidet. Gesetzliche Grundlagen Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hält in Art. 13 Abs. 2 fest, dass jede Person Anspruch auf den Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Um diesen Schutz gesetzlich zu verankern, wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) erlassen. Die Verordnung über das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG; SR ) regelt die Einzelheiten. Definitionen Personendaten (Daten): Betroffene Person: Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG; Name, Adresse, Gesundheitszustand etc. von Martin S.). Natürliche oder juristische Personen, d.h. Individuen und Unternehmen, deren Daten bearbeitet werden (Art. 3 lit. b DSG; vorliegend Martin S.). Besonders schützenswerte Personendaten: Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 3 lit. c DSG; Leistungsasthma von Martin S.). Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer Person erlaubt (Art. 3 lit. d DSG). Bearbeiten: Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 lit. e DSG). Bekanntgeben: Inhaber der Datensammlung: Personendaten zugänglich machen, wie Einsicht gewähren, weitergeben oder veröffentlichen (Art. 3 lit. f DSG). Private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden (Art. 3 lit. i DSG; vorliegend Susanne B.).

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