BYOD: Bring Your Own Devices. Dr. Michael Meyenburg

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1 BYOD: Bring Your Own Devices Dr. Michael Meyenburg

2 Rechtliche Aspekte neben datenschutzrechtlichen sind auch zivil-, arbeits-, steuer- und urheberrechtliche Fragestellungen zu beachten!

3 Begriff Devices : Weit: umfasst Geräte und Anschlüsse (Internet, Telefon, etc.) des Dienstnehmers (DN), aber auch Teilnahme an Foren/ Social Media etc.; von DN auch für betriebliche Zwecke verwendet. Dagegen Grundregel des 8 AngG und 1157 (1) ABGB: Der Dienstgeber (DG) hat dem DN die Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen.

4 Arbeitsrechtliche Problemkreise: 1. Konflikte zwischen persönlicher Nutzung (DN) und Sicherheitsverpflichtungen nach DSG / betrieblichen Richtlinien (DG) während aufrechtem Dienstverhältnis (DV) 2. Risikozuordnung im Falle des Verlustes, Schaden 3. Eigentum am Gerät und Persönlichkeitsrechte des DN gegenüber Sicherung der Betriebsgeheimnisse des DG, insbesondere bei Auflösung des DV

5 Zu 1. Konflikte während Dienstverhältnis (DV) Frage: DN zahlt Telefongebühren für sein Smartphone, das er auch betrieblich nutzt, auf dem sich Unternehmensdaten befinden und das er auf einer Dienstreise beim Ausstieg aus dem Auto in den Kanal fällt. Wer kommt für den Aufwand/Ersatz auf?

6 Bevollmächtigung auf DV angewendet ( 1014 ABGB) DN erhält Ersatz aller notwendigen und nützlichen Aufwendungen für seine Tätigkeit im fremden Interesse Notwendig und nützlich: jener Aufwand, den der DN vorab für erforderlich und zweckdienlich halten durfte Nicht zu ersetzen: Aufwendungen, die für private Zwecke dienen

7 Risikohaftung ( 1014 ABGB) Dienstliche Verwendung führte zu einer Erhöhung des Schadensrisikos zu privatem Grundrisiko. Kausalzusammenhang zwischen Geschäftsbesorgung und Schadenseintritt ( ex causa mandati ); Beispiel: Parkschaden an Privat-Pkw während Dienstreise; Kunde schüttet Wein über Privat-Laptop; Schäden, die nur zufällig an privaten Geräten entstehen (ex occasione mandati ) nicht zu ersetzen; Beispiel: Verlust des Privat Handys am Arbeitsplatz

8 Nutzungsvereinbarung vorab zielführend; 1014 ABGB ist vertraglich abdingbar Verschlechterungs- und Druckverbot während aufrechtem DV Dafür Änderungskündigung notwendig?

9 Haftungsbeschränkungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG): Keine Haftung des DN für entschuldbare Fehlleistung, richterliches Mäßigungsrecht bis 0. Streitverkündung bei Inanspruchnahme durch Dritte

10 Zu 2. Risikozuordnung privat/betrieblich Frage: Was geschieht bei einer Reparatur, z.b. nach Absturz des Laptops aufgrund von aufgespielten betrieblichen Daten?

11 Risikozuordnung nur möglich, wenn private und betriebliche Nutzung im Gerät, bei Verwendung des Providers etc. strikt getrennt sind (technisch möglich z.b. durch MDM, getrennter Provider, etc); Fragestellung ähnlich wie bei Privatnutzung von Betriebsmitteln des DG; Haftungsprivileg nach dem DHG nur für betrieblich genutzten Bereich; Davon zu unterscheiden: Arbeitszeit/Privatverrichtungen während derselben

12 Zu 3. Auflösung des DV Fragen: Wie kommt der DG zu den Daten des ehemaligen DN auf dessen Laptop; was muss DN mit Kundenlisten etc. tun

13 Auflösung des Dienstverhältnisses Datenübernahme bedarf Regelung im DV, betriebliche Daten an den DG zu übertragen und beim DN zu löschen sind; Eigentum am Gerät verbleibt ja dem DN; Allenfalls Verfahren nach 11, 12 UWG denkbar (Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen und anvertrauten Vorlagen)

14 Frage: Wie weit darf ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des DN gehen kann ich den privaten Teil seiner Geräte durchforsten?

15 Bei Verdacht der Untreue des DN: investigations bei fristloser Entlassung ähnliche Problematik wie bei privater Nutzung des DG- -Accounts

16 Regelung von IT-relevanten Fragen zwischen DG und DN: Durch Richtlinien des Dienstgebers für sämtliche DN (RL) Im Dienstvertrag Durch Betriebsvereinbarung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ( ArbVG )

17 Richtlinien Bekannt: Dienstwagenrichtlinie, auch für IT-Einsatz oft verwendet Verweisung auf Konzernrichtlinien möglich RL sind einseitige Weisungen des DG an alle betroffenen DN Auf RL kann im Dienstvertrag Bezug genommen werden (dann leichter einseitig vom DG zu ändern) jeweils geltende Widerrufsvorbehalt

18 Betriebsvereinbarungen Generell: 97 (1) Z6 ArbVG für Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebsmitteln (des DG); (durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzbare BV) Beispiel: Accounts des DG; 97 (1) Z17 ArbVG Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände: Beispiel: BYOD Geräte des DN;

19 Zustimmungspflichtige Maßnahmen d.h. Regelung mit Betriebsrat (BR) zwingend 96a ArbVG: Einführung von Systemen, die personenbezogene Daten verarbeiten und übermitteln (ersetzbar) 96 (1) Z3 ArbVG- Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren (zustimmungspflichtige BV)/ 10 AVRAG Zustimmung des DN ( in betriebsratslosen Betrieben); Betrifft: generelle Überwachungssysteme wie Telefon- und inhaltliche Internetzugangsüberwachung Nicht solche, die sich bloß auf das Ziel im Internet beschränkt und nicht personenbezogene Daten speichert

20 Steuerliche und Sozialversicherungsrechtliche Vor- und Nachteile von BYOD Vom DG beigestellte Geräte, Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, PC, kein Sachbezugswert. Vom DN zur Verfügung gestellte Geräte usw. kein Sachbezug, Werbungskosten? pauschaler Aufwandersatz des DG dafür = Entgelt (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig)

21 Muster für Dienstvertrag (1) DG stellt DN sämtliche Arbeitsgeräte, Anschlüsse und Applikationen ( Geräte ) zur Verfügung, keine private Nutzung Dem DN ist gestattet nach schriftlicher Zustimmung des DG auch von ihm selbst angeschaffte Geräte zu verwenden, wenn IT- Systeme des DG kompatibel und Sicherheitserfordernisse nicht beeinträchtigt werden. DN verpflichtet sich betriebliche Nutzung getrennt von seinen privaten durchzuführen DN gestattet dem DG Programme und Updates in Form der Fernwartung durch IT-Dienstleister des DG zu installieren. Es gilt die jeweilige IT-Richtlinie des DG, die dieser einseitig ändern und widerrufen darf.

22 Muster für Dienstvertrag (2) Vor Beendigung des DV hat DN Geräte dem DG zur Übertragung der betrieblichen Daten zur Verfügung zu stellen und gestattet diese Daten zu löschen. Jedwege Haftung des DG, insb nach 1014 ABGB für den Einsatz privaten Geräte des DN wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verwendung von privaten Geräten des DN gilt DHG nicht. Urheberrechtlich geschützte Anwendungen ( Apps ) auf betrieblich genutzten (Teilen von) Geräten nur mit vorheriger Zustimmung des DG. Kundendaten und Informationen ausschließliches Eigentum des DG; sind vom DN bei Beendigung des DV dem DG zurückzugeben; danach sämtliche Daten des DG auf privaten (Teilen seiner) Geräte vollständig zu löschen.

23 Muster für Dienstvertrag (3) Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die oben genannten Bestimmungen verpflichtet sich der DN zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des [x ]fachen letzten Bruttomonatsentgelts. Weitere Regelungen im Dienstvertrag hinsichtlich Betriebsgeheimnisse, Erfindungsvergütungen, Ansprüchen aus Urheberrechten, aus Konkurrenzklausel etc., sind anzupassen!

24 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Markus Frank RA Dr. Michael Meyenburg

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