TAX TALK Stabilitätsgesetz 2012

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1 TAX TALK Stabilitätsgesetz 2012 Steuerliche Auswirkungen Ferdinand Kleemann/Christoph Plott

2 Überblick 1. Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern 2. Private Grundstücksveräußerungen 3. USt & Gebäude 4. Solidarabgabe a) Einschränkung der begünstigen Besteuerung der sonstigen Bezüge b) Einschränkung des Gewinnfreibetrags 5. Sonstige Änderungen Änderungen durch die heutige Regierungsvorlage ( RV ) 1

3 Agenda 1. Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern 2

4 Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern Änderung in 2 Abs 8 Z. 3 EStG Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. analoge Änderung bei der Gruppenbesteuerung in 9 Abs 6 Z 6 KStG: höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des Wirtschaftsjahres bisher: Verlustverwertung in Höhe des nach inländischen Vorschriften ermittelten Verlustes 3

5 Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern Ziel der Regelung: Überhänge aus höhen Verlusten nach österreichischem Recht und nach ausländischen Recht wurden nie nachversteuert, da die Nachversteuerung an die ausländische Verlustverwertung angeknüpft hat. Wenn nach ausländischen Recht jedoch kein Verlust entstanden ist, dann ist es zu gar keiner Nachversteuerung gekommen. Extremfall im Ausland Gewinn und im Inland Verlust 4

6 Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern Beispiel Bauausführung/Anlagenbau: Completed Percentage of Besteuerung Contract Methode Completion Methode im Betriebstätten- (Österreich) (Betriebsstättenstaat) staat (30 %) Jahr Jahr Jahr Alte Rechtslage Neue Rechtslage Jahr Verlustverrechnung keine Verlustverrechnung: Jahr Verlustverrechnung keine Verlustverrechnung: Jahr 3 0 keine Nachversteuerung Alte Rechtslage: Verwertung eines fiktiven Verlustes in Österreich, obwohl insgesamt kein Verlust vorliegt; keine Nachversteuerung Neue Rechtslage: keine Verlustverwertung, da nach ausländischem Recht ein Gewinn vorliegt. 5

7 Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern Problem der neuen Regelung: Totalverlust Weiterführung Beispiel: Annahme: im Jahr 3 stellt sich heraus, dass Betriebsstätte einen Totalverlust erwirtschaftet Completed Percentage of Contract Methode Completion Methode (Österreich) (Betriebsstättenstaat) Jahr Jahr Jahr Nach der neuen Rechtslage keine Verlustverwertung mehr in Österreich möglich, da in den Jahren 1 und 2 die neue Deckelung greift, im Jahr 3 keine Verlustverwertung mangels inländischen Verlust möglich ist. EU-Kompatibilität (RS Lidl Belgium)? Berücksichtigung des Totalverlustes bei Beendigung Betriebsstätte/Liquidation Gruppenmitglied? Keine Änderungen in der Regierungsvorlage! 6

8 Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern Strategien bei Auslandsbetriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern aufgrund der neuen Rechtslage Kaum Unterschied zwischen inländischen und ausländischer Gewinnermittlung keine wesentliche Auswirkung Große Unterschiede (im Ausland geringere Verluste als im Inland) und Erwartung von Gewinnen in Zukunft Auslandbetriebsstätten und Aufnahme ausl. Gesellschaften weiterhin sinnvoll, aber geringerer Liquiditätsvorteil Doppelverlustverwertungsvorteil fällt weg (=Regelungszweck) 7

9 Auslandverlustverwertung bei Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern Große Unterschiede und riskante Projekte (eventuell Totalverlust möglich) Überlegung von Alternativen zb Abwicklung von Projekten in Kapitalgesellschaften und Option zur Steuerwirksamkeit nach 10 Abs 3 KStG Ausnutzung von Bilanzierungswahlrechten zur Angleichung der inländischen und ausländischen Gewinnermittlung 8

10 Agenda 2. Private Grundstücksveräußerungen 9

11 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Bisherige Rechtslage Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren (eventuell 15 Jahre steuerpflichtig) Neue Rechtslage Grundsätzliche Steuerpflicht bei Veräußerung von Immobilien, wenn die Veräußerung (Verpflichtungsgeschäft) nach dem 31. März 2012 erfolgt. Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ( Neugrundstücke, Grundstück noch steuerverfangen) Nach den bisherigen Regelungen bei Spekulationsgeschäften Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten (inkl Anschaffungsnebenkosten vgl EB zu RV) Verminderung um die Kosten der Selbstberechnung oder Mitteilung 10

12 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Erhöhung der Anschaffungskosten um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen (sofern nicht bereits im Rahmen der Vermietung und Verpachtung abgezogen) Verminderung der Anschaffungskosten um Absetzung für Abnutzung, die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung geltend gemacht wurde. Erhöhung um steuerfreie Beträge isd 28 Abs 6 EStG Grundstücksteile, die im Rahmen von Umwidmungen an die Gemeinde übertragen werden Übertragung der Anschaffungskosten Kein Abzug von sonstige Werbungskosten (insb Finanzierungskosten), wenn der 25%ige Steuersatz zur Anwendung kommt (analog bei Körperschaften außer Kapitalgesellschaften) Inflationsabschlag Ein Inflationsabschlag von den Einkünften (vom Unterschiedsbetrag) von 2% ist ab dem 11. Jahr jährlich vorzunehmen, jedoch höchstens 50% 11

13 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Beispiel Erwerb Wohnung Anschaffungskosten EUR am Wohnung wurde vermietet, Abschreibungen wurde durchgehend 80% der Anschaffungskosten (Gebäudeanteil) geltend gemacht ihv 1,5%, ds Verkauf der Wohnung am Im Jahr 2011 wurden Instandsetzungsaufwendungen von EUR getätigt und in der Folge als Zehntel abgesetzt, Verkaufserlös EUR Berechnung Verkaufserlös Anschaffungskosten EUR abzüglich Afa 12 x = Instandsetzungsaufwendungen abzgl geltend gemacht 5 x abzgl. 2 x 2% Inflationsabschlag = 4% Einkünfte Immobilienertragsteuer 25%

14 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Altgrundstücken (am 31. März 2012 nicht mehr steuerhängig) bei einem nach dem 31. Dezember 1987 umgewidmeten Grundstück 60% des Veräußerungserlöses. Erfasst sind Umwidmungen von Grünland in Bauland, nicht jedoch innerhalb einer Widmungsgruppe (zb von Bauland Bauklasse I auf Bauklasse III). bei allen anderen Grundstücken (zb bei jenen ohne Widmungsänderung) 14% des Veräußerungserlöses. Dies führt zu einer Steuerbelastung von 3,5% des Veräußerungserlöses. Jedoch auf Antrag können die Einkünfte nach den allgemeinen Regeln ermittelt werden (wie bei Neugrundstücken), in der Praxis wahrscheinlich wenig Bedeutung 13

15 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Verluste aus Grundstücksveräußerungen Können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden ( Schedulensystem ; Abkehr vom synthetischen Prinzip der Einkommensteuer ) Können nicht als Verlustvortrag vorgetragen werden Selbst bei Regelbesteuerungsoption ist Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben lt. Erläuternden Bemerkungen nicht möglich! Verfassungsrechtliche Bedenken 14

16 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Steuerbefreiungen Hauptwohnsitzbefreiung o mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz o zusätzlich wird eine alternative Hauptwohnsitzbefreiung eingeführt, die zur Anwendung kommt, wenn die Immobilie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzen 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben Grundstücke, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen veräußert werden (auch im Betriebsvermögen) Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse (auch im Betriebsvermögen) Tauschvorgänge im Rahmen von Flurbereinigungen und Zusammenlegungen; Übertragung der Anschaffungskosten 15

17 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Besonderer Steuersatz gem. 30a EStG Immobilienveräußerungen unterliegen dem Steuersatz von 25% Keine Berücksichtigung beim Gesamtbetrag der Einkünfte/Progressionsvorbehalt Kein Abzug für Werbungskosten wie zb Finanzierungskosten, Maklergebühren des Verkäufers, etc. (auch bei Regelbesteuerungsoption) Möglichkeit auf Regelbesteuerung (analog wie bei KESt) Besonderer Steuersatz gilt auch für betriebliche Einkünfte natürlicher Personen Davon ausgenommen sind o o o gewerbliche Grundstückshändler (Grundstück dem Umlaufvermögen zuordenbar) jedoch ist nicht ausgenommen bei Einlage eines Grundstücks der Unterschiedsbetrag zwischenteilwert-anschaffungskosten im Zeitpunkt der Einlage andere Steuerpflichtige, deren Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Immobilien liegt. Weiters kommt der besondere Steuersatz von 25% nicht zur Anwendung, soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist oder stille Reserven vor dem nach 12 EStG übertragen worden sind. 16

18 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Beratungshinweise Bei Veräußerungen von Immobilien in nächster Zeit, bei denen es sich um Altvermögen (in der Regel Anschaffung vor dem ) handelt, dann könnte eine Veräußerung auf einen Zeitpunkt vor den vorgezogen werden, um der 3,5%igen Pauschalsteuer zu entgehen. Bei Altvermögen, bei dem ab 1988 eine Umwidmung vorgenommen wurde Überlegung, ob Verkauf (eventuell an nahe Personen) erfolgen soll (Pauschalsteuer von 15%) 17

19 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Beratungshinweise Sollte andererseits die Veräußerung von noch steuerverfangenen Immobilien unmittelbar geplant sein, dann sollte dies jedenfalls erst nach dem erfolgen, da in diesem Fall bereits der reduzierte Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt. Dokumentation aller Anschaffungskosten bei privaten Grundstücken, die nicht als Hauptwohnsitz gelten. Nachträgliche Anschaffungs- und Instandsetzungskosten 18

20 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Beratungshinweise Eventuell Verkauf an nahe Angehörige um der Pauschalbesteuerung von 3,5% zu entgehen? Jedoch Transferkosten von 3,1% (2% GRESt, 1,1% Eintragungsgebühr) Zukünftige Wertsteigerungen nicht pauschaliert. Außersteuerliche Begründung? Sinnhaftigkeit bei Pauschalsteuer von 15% (Umwidmungen) 19

21 Grundstücksveräußerungen - Privatpersonen Beratungshinweise Eventuell Einbringung in eine GmbH vor dem Gesellschaftsteuer 1%, Grunderwerbsteuer 3,5% und Eintragungsgebühr 1,1% vom 3fachen Einheitswert Zukünftige Wertsteigerungen unterliegen der 25%igen KÖSt und 25%igen KESt bei Ausschüttung Einlage in Betriebsvermögen zum Teilwert vor dem ? 20

22 Grundstücksveräußerungen - Betriebsvermögen Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen natürlicher Personen und Personengesellschaften Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden auch Wertänderungen des Grund und Bodens bei 4 Abs 3 EStG bzw 4 Abs 1 EStG Gewinnermittlern künftig steuerlich erfasst. Der Veräußerungsgewinn für Neuvermögen (nach dem 31. März 2012 angeschafft) ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen, wobei Aufwendungen idr nicht abzugsfähig sind. Der 2%ige (Inflations-)Abschlag ist für den Grund und Boden, nicht jedoch für das Gebäude anzuwenden. Befreiungsbestimmung für Abgeltung von Wertminderungen ist anzuwenden Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von Grundstücken sind vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. 21

23 Grundstücksveräußerungen - Betriebsvermögen Bei Altvermögen (am 31. März 2012 nicht mehr steuerverhangen) sind die oben für das Altvermögen im Privatbereich vorgesehenen Grundsätze zur Veräußerungsgewinnermittlung für den Grund und Boden anzuwenden; für den auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinn erfolgt eine Gewinnermittlung nach den allgemeinen Vorschriften. Generelle Besteuerung (auch beim 5-Gewinnermittler) mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu. Davon ausgenommen allerdings gewerbliche Grundstückshändler und andere Steuerpflichtige, deren Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Immobilien liegt. Weiters kommt der besondere Steuersatz von 25% nicht zur Anwendung, soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist oder stille Reserven nach 12 EStG übertragen worden sind. 22

24 Grundstücksveräußerungen - Betriebsvermögen Einlagen und Entnahmen bei Betriebsvermögen Einlagen von Grundstücken sind ab dem immer mit den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage ist niedriger. Entnahmen von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen oder in einen anderen Betrieb waren im Ministerialentwurf nicht gesondert geregelt und wären daher auch weiterhin grundsätzlich sofort im Zeitpunkt der Entnahme der Besteuerung, obwohl die Immobilien ab dem im Privatvermögen steuerhängig bleiben o RV: Entnahme zum Buchwert, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz vorliegt Entnahmen grundsätzlich somit unbeachtlich, da Besteuerung der Substanz ohnehin gleich erfolgt. Anpassung 12 EStG (Übertragung stiller Reserven) o o Differenzierung der Schienen der Übertragung Nur mehr Grund auf Grund und Gebäude auf Gebäude; sonstige körperliche Wirtschaftsgüter; unkörperliche WG auf unkörperliche WG 23

25 Grundstücksveräußerungen - Betriebsvermögen Einschränkung des sofortigen Betriebsausgabenabzugs für Immobilien des Umlaufvermögens bei gewerblichen Grundstückshändlern Gebäude oder sonstige Wirtschaftsgüter, die keinem Wertverzehr unterliegen (zb Wertpapiere) im Umlaufvermögen, Aufwand aus dem Wareneinsatz künftig nicht bereits bei Zahlung (der Anschaffung bzw Herstellung), sondern erst bei tatsächlichem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zu berücksichtigen Anwendung auf gewerbliche Grundstückshändler Aber auch Anwendung auf Wertpapierhändler und Edelmetallhändler ( Keine Wertverzehr ) Anwendung auf (zb) Kunst und Antiquitätenhändler? Problem bei erhaltenen Anzahlungen (Zufluss der Einnahme steht kein Betriebsausgabenabzug gegenüber) Aufnahme von Grund und Boden in die Anlagenkartei Streichung des besonderen Steuersatz für Veräußerung von Kapitalvermögen bei den betrieblichen Einkünften,wenn darin der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt (insb. Gewerbliche Wertpapierhändler in der Rechtsform von Einzelunternehmern und Personengesellschaften). 24

26 Grundstücksveräußerungen - sonstige Veräußerung von Immobilien durch Privatstiftungen Immobilienertragsteuer gilt nach analogen Grundsätzen auch für Privatstiftungen. Bei Immobilienveräußerungen unterliegen der Zwischenbesteuerung von 25% mit Anrechnungsmöglichkeit auf die Kapitalertragsteuer bei Zuwendung an die Begünstigten. Veräußerung von Immobilien durch Körperschaften öffentlichen Rechts Immobilienveräußerungen unterliegen nach den analogen Grundsätzen der Körperschaftsteuer. 25

27 Grundstücksveräußerungen - sonstige Veräußerung von inländischen Immobilien durch ausländische Personen Für ausländische natürliche Personen und Körperschaften ist die Immobilienertragsteuer analog anzuwenden, sofern inländische Immobilien veräußert werden. Es erfolgt eine entsprechende Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. Doppelbesteuerungsabkommen weisen Steuerrecht immer dem Lagestaat zu 26

28 Immobilienertragsteuer - Entrichtung Grundsätzlich soll ab 2013 Selbstberechnung durch Notar erfolgen Abfuhr bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Für private Grundstücksveräußerungen Endbesteuerungswirkung (nicht bei betrieblichen) Ausnahme: Angaben des Steuerpflichtigen entsprechen nicht den Tatsachen Veranlagungsoption (zb zum Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen, wenn zb Instandsetzungskosten nicht berücksichtigt wurden) 27

29 Immobilienertragsteuer - Entrichtung Bei Veräußerung betrieblicher Grundstücken aus dem Anlagevermögen soll die Selbstberechnung ebenfalls durch den Notar erfolgen. Keine Endbesteuerungswirkung Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld Keine Selbstberechnung durch Notar Bei Befreiung (Hauptwohnsitz und behördlicher Eingriff) Zufluss erst später als 12 Monate nach Veräußerungsgeschäft Wenn eine Übertragung von stillen Reserven gem. 12 EStG erfolgt Erfolgt keine Selbstberechnung durch den Notar ist eine Vorauszahlung zu entrichten 28

30 Agenda 3. USt & Gebäude 29

31 USt & Gebäude: Rechtslage vor StabG 2012 Rechtslage vor StabG 2012: Grundstücksvermietung unecht steuerbefreit Zwingend steuerpflichtig aber zb Wohnzwecke und Abstellplätze für Fahrzeuge Optionsmöglichkeit zu steuerpflichtiger Vermietung Bislang für (teilw.) unecht steuerbefreite Unternehmer: Auslagerung der Grundstückserrichtung in Tochtergesellschaft mit vollem Vorsteuerabzug Vermietung seitens Tochter- an Muttergesellschaft mit Option zur USt Wechsel zur steuerfreien Vermietung nach Ablauf des 10jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraumes 30

32 USt & Gebäude: Rechtslage vor StabG 2012 Finanzverwaltung bislang: UStR Rz 274 betreffend Rückvermietung an Gebietskörperschaft: anerkannt unter bestimmten Voraussetzungen (Entgelt > BK + Afa, etc.) Außenprüfung/Fachbereich: Missbrauchseinwand (Vorhaltsverfahren, Sarnthein, SWK 8/2011, S. 404ff) Rechtsprechung: Offen lassend VwGH , 2002/15/0067 (Landessportzentrum): keine Entscheidung zu Missbrauch aber Hinweis auf EuGH , Rs. C-223/03 (University of Huddersfield) und C-255/02 (Halifax) Restriktiv BFH , V R 43/04 (Kreditinstitutsgebäude): Missbrauch Vermittelnd: EuGH , C-103/09, Weald Leasing: fremdübliche Vermietung grundsätzlich zulässig; uu missbräuchlich, wenn nur Abzielen auf Steuervoreil in Widerspruch zu EU-MwSt-Rl; kumulative Kriterien? VwGH , 2008/15/0115: Feststellung des Steuervorteils notwendig; ev. vorläufiger Bescheid; 208 Abs 4 BAO idf BBKG 2010: absolute Verjährung 15 Jahre 31

33 USt & Gebäude: Ministerialentwurf StabG 2012 Argumente gegen Missbrauch: fremdübliche Vermietung von EuGH anerkannt (gestaffelte Entrichtung der USt io) Von Gesetzgeber vorgezeichneter Weg: öst. Gesetzgeber hat lediglich einen 10jährigen Berichtigungszeitraum normiert, obwohl nach MwSt-Rl 20 Jahre möglich wären ME StabG 2012 Vorsteuerberichtigungszeitraum izm Grundstücken auf 20 Jahre ausgedehnt Gilt für Grundstücke (einschl. aktivierungspflichtige Aufwendungen & Großreparaturen), die der Unternehmer erstmals nach als Anlagevermögen verwendet Bei Vermietung für Wohnzwecke, wenn Vertragsabschluss nach Option zur USt-Pflicht nur möglich, wenn Mieter Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen Gilt für nach beginnende Miet- und Pachtverhältnisse, wenn nicht mit Gebäudeerrichtung vor begonnen wurde, sowie nach begründetes oder erworbenes Wohnungseigentum 32

34 USt & Gebäude: Regierungsvorlage 1. StabG 2012 Vorsteuerberichtigung neu RV 1. StabG 2012 Vorsteuerberichtigungszeitraum izm Grundstücken auf 20 Jahre ausgedehnt Gilt für Grundstücke (einschl. aktivierungspflichtige Aufwendungen & Großreparaturen), die der Unternehmer erstmals nach als Anlagevermögen verwendet und wenn bei Vermietung für Wohnzwecke, Vertragsabschluss nach

35 USt & Gebäude: Regierungsvorlage 1. StabG 2012 Klarstellung in EB RV nicht von Neuregelung betroffen: a) bereits in Nutzung stehende Grundstücke sowie b) wohnvermietete Grundstücke mit bereits abgeschlossenen Mietverträgen (letztere unabhängig von tatsächlicher Innutzungnahme) von Neuregelung betroffen: nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen, wenn Leistungen izm Anlagevermögen erstmals nach in Verwendung genommen Ausnahme: wohnvermietete Grundstücke mit Vertragsabschluss über Vermietung vor

36 USt & Gebäude: Regierungsvorlage 1. StabG 2012 EB-Beispiel 1: V vermietet 2010 ein im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken erfolgt ein Mieterwechsel verkauft V das Gebäude unecht steuerbefreit. Da V das Gebäude bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen nutzt, hat er eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 5/10 vorzunehmen ( 12 Abs. 10 af). Der nachträgliche Mieterwechsel ist unerheblich. 35

37 USt & Gebäude: Regierungsvorlage 1. StabG 2012 EB-Beispiel 2: V vermietet 2013 im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken verkauft V das Gebäude unecht steuerbefreit. Der Vertragsabschluss mit dem Mieter erfolgt a) am 1. Jänner : 6/10 Vorsteuerberichtigung ( 12 Abs. 10 af), da Vertragsabschluss über Vermietung bereits vor 1. April 2012 b) am 1. Jänner erfolgt ein Mieterwechsel. 2017: 16/20 Vorsteuerberichtigung ( 12 Abs. 10 nf), da zum Zeitpunkt des Verkaufs maßgeblicher Mietvertrag nach 31. März 2012 abgeschlossen wurde und V das Gebäude nicht vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt b) am 1. Jänner c) am 1. Jänner erfolgt ein Mieterwechsel. c) und d) 2017: 16/20 Vorsteuerberichtigung ( 12 Abs. 10 nf), da Vertragsabschluss über die Vermietung nach 31. März 2012 und V das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat. 36

38 USt & Gebäude: Regierungsvorlage 1. StabG 2012 USt-Option neu RV 1. StabG 2012 Option zur USt-Pflicht nur möglich, wenn Mieter Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen Gilt für nach beginnende Miet- und Pachtverhältnisse, wenn nicht mit Gebäudeerrichtung durch den Unternehmer vor begonnen wurde, sowie nach erworbenes Wohnungseigentum Neuregelung nicht anwendbar, wenn Mieter Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Beihilfenbezug nach 1, 2, 3 Abs 2 GSBG berechtigen letzteres betrifft insbes. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen Aufbewahrung Unterlagen 22 Jahre 37

39 USt & Gebäude: Kritik an Neuregelung lt. Ministerialentwurf Einschränkung der Optionsmöglichkeit notwendig? wenn Ausweitung auf 20jährigen Berichtigungszeitraum Regelung ist überschießend (RV: nahezu ausschließlich, EB: Bagatellgrenze 5%) Jeder mietende Unternehmer tätigt idr auch unecht befreite Umsätze (zb Zinsen) Folge: Immobilienvermietung an Unternehmer könnte zu Kumulation von USt führen Diskriminierung der Fremd- gegenüber der Eigennutzung 38

40 USt & Gebäude: Kritik an Neuregelung lt. Ministerialentwurf Praktische Handhabung? Kein Einblick in Umsätze der Mieter Regelmäßige Überprüfung notwendig, ob Mieter nur USt-pflichtige Umsätze tätigt? (EB: nein, wenn keine Änderung der Verwendung seitens Mieter zu erwarten ist; Bestätigung des Mieters, Mietvertrag) Allenfalls wiederholte Vorsteuerberichtigung abhängig von Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters? Komplexe vertragliche Regelung notwendig Zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht absehbar, ob Mieter vorsteuerabzugsberechtigt (EB: Vorsteuerabzug vorab nur wenn Dokumentation, dass USt-pflichtige Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen) 39

41 USt & Gebäude: Begutachtungsvorschläge Änderungsvorschläge lt. Begutachtung (KWT): Ausschluss der Option lediglich, wenn Errichtungsgesellschaft modellhaft vorgeschaltet Analog dt. Regelung: Option (und Vorsteuerabzug) zulässig, wenn Vermieter Vermietung an Leistungsempfänger beabsichtigt, dessen Verwendung Vorsteuerabzug nicht ausschließt (allenfalls spätere Berichtigung) Ausschluss der Option flächenbezogen (RV: baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil, EB: Beispiel mit Stockwerken analog dt. UStR) anteiliger Optionsausschluss nach Vorsteuerschlüssel des Mieters? Bagatellregelung analog Dtld.: Option zulässig, wenn geringfügige Verwendung für Ausschlussumsätze (unter 5%) 5% Bagatellregelung siehe EB zu RV Hilfsumsätze (stfr. Grundstücksveräußerung, etc.) des Mieters unschädlich Vertrauensschutzregelung: o Vermieter kann auf Angaben des Mieters vertrauen o Allfällige Änderungen ex-nunc 40

42 USt & Gebäude: Begutachtungsvorschläge Inkrafttreten Optionsausschluss: Optionsausschluss soll für nach beginnende Miet- und Pachtverhältnisse (EB: Innutzennahme maßgeblich) gelten, wenn nicht mit Gebäudeerrichtung vor begonnen wurde Unechte Rückwirkung betreffend auf Basis alter Rechtslage abgeschlossener Verträge? Sollte für Vertragsabschlüsse nach gelten Definition des Begriffs Errichtung o 1. Spatenstich oder Fertigstellung? (EB: Beginn Bauausführung oder Bauauftragserteilung jeweils bei vorliegender Baubewilligung) o Orientierung an dt. Auslegung? Inkrafttreten 20jähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum: Zur Vermeidung von Härten für bereits angelaufene Projekte: Altregelung für alle Projekte mit Bauplaneinreichung bis Altregelung für Projekte mit 1. Spatenstich (Errichtung/Großreparatur) vor Neuregelung nur für Vertragsabschlüsse nach

43 USt & Gebäude: offene Fragen Bestandsschutz? für Sanierungs- und größere Instandhaltung (Großreparatur) an bestehenden Gebäuden Umbaumaßnahmen mit Erweiterung der Mietnutzfläche Für Wohnobjekt mit erstmaligem Vertragsabschluss vor bei Mieterwechsel nach

44 USt & Gebäude: Beratungshinweise Übergangsfälle Errichtung vorziehen (Dokumentation)? Bei Umbaumaßnahmen Dokumentation, dass keine Änderung des Wirtschaftsguts vorliegt und somit Bestandschutz gilt Zukünftige Projekte Direkterrichtung durch Unternehmen wird, wenn ein teilweiser Vorsteuerabzug besteht, günstiger sein Vermietung zuerst an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen und später an nicht vorsteuerabzugsberechtigte (keine Einschränkung Vorsteuerabzug zur Gänze, später nur 20tel) Ist Vorsteuerabzug nicht möglich wegen steuerfreier Vermietung und kann später steuerpflichtig vermietet werden, eventuell steuerpflichtiger Verkauf und Geltendmachung der restlichen 20tel sofort? Aufbewahrung Unterlagen 22 Jahre 43

45 Agenda 4a befristeter Solidarbeitrag für Angestellte 44

46 Solidarbeitrag Befristeter Solidarbeitrag auf hohe Bezüge Bis Jahresbruttobezug von rd : kein Solidarbeitrag - bisherige Regelung weiter anwendbar Für sonstige einmalige Bezüge (insbes. 13./14. Gehalt) begünstigte 6%-Besteuerung nicht mehr voll anwendbar: Jahressechstel ESt bis 620 0% für die nächsten % für die nächsten % für die nächsten ,75% Darüber (über ) Tarif (bis zu 50%) 45

47 Solidarbeitrag - Auswirkung Bruttogehalt/Monat Besteuerung 13./14. Gehalt ESt-Erhöhung bis % - ab bis % +3% zwischen und ,75% +4,5% ab % +6,28% Befristete Anwendung Veranlagung der sonstigen Bezüge bei mehreren Dienstverhältnissen 46

48 Agenda 4b befristete Einschränkung Gewinnfreibetrag 47

49 Gewinnfreibetrag vor StabG 2012 Bisher Gewinnfreibetrag max : Bemessungsgrundlage Gewinnfreibetrag Grundfreibetrag bis % investitionsbedingter Gewinnfreibetrag % über % Maximal Nur für natürliche Personen Nur für betriebliche Einkünfte exkl. Veräußerungsgewinne, Dividenden, Zinsen Bei Mitunternehmerschaften max anteilig Begünstigte Wirtschaftsgüter: abnutzbares Anlagevermögen mit ND mind. vier Jahre, Wertpapiere gem. 14 Abs 7 Z 4 EStG 48

50 Befristete Beschränkung Gewinnfreibetrag Gewinnfreibetrag max Bis unverändert wie bisher Bemessungsgrundlage Gewinnfreibetrag Grundfreibetrag bis % investitionsbedingter Gewinnfreibetrag investitionsbedingter Gewinnfreibetrag investitionsbedingter Gewinnfreibetrag % % ,5% über % Maximal

51 Agenda 5. Sonstiges 50

52 Sonstige Änderungen Forschungsprämie Erhöhung der BMGL-Deckelung für Auftragsforschung von auf 1 Mio Möglichkeit zum Einbezug der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Gutachter: o Beurteilung der FFG, ob Forschung bzw. experimentelle Entwicklung vorliegt o Steuerpflichtiger kann bis Geltendmachung der Prämie ein FFG-Gutachten vorlegen: Feststellungsbescheid des Finanzamtes, ob Anspruchsvoraussetzungen erfüllt o Finanzamt kann auch selbst FFG-Gutachten einholen: unbillige Verzögerungen? o Offene Fragen: Parteiengehör in Gutachtensprozess? Vertraulichkeitsschutz? RV: Finanzamt kann Steuerpflichtigen zur Beibringung eines FFG-Gutachtens auffordern Über Antrag des Steuerpflichtigen Feststellungsbescheid, wenn Glaubhaftmacchung, dass Voraussetzungen erfüllt (FFG-Gutachten) und richtige BMGL-Ermittlung; wenn 118a BAO Bescheid vorliegt: WP-Bestätigung, dass tatsächliche Forschung der beurteilten Forschung entspricht 118a BAO: kostenpflichtige ( 1.000( 200) bescheidmäßige Bestätigung über vorliegende Forschung, wenn FFG-Gutachten vorliegt 51

53 Sonstige Änderungen Halbierung steuerliche Förderung Zukunftsvorsorge, Pensionsvorsorge, Bausparen Bausparprämie: ab April ,5% statt 3% Pensionsvorsorge, Zukunftsvorsorge: ,25% statt 8,5% Entfall diverser Steuerbefreiungen Mineralölsteuer Sonderbeitrag zu Stabilitätsabgabe : 50% des am bzw. am zu entrichtenden Betrages : 25% der zu entrichtenden Beträge Als Betriebsausgabe abzugsfähig Dotierung eines BMF- Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG zweckgebunden zur Sicherung des Finanzmarktes 52

54 Sonstige Änderungen Vorwegbesteuerung Pensionskassen Auf schriftlichen Antrag des Leistungsberechtigten bis : Pauschale ESt von 25% auf Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen eines zum Leistungsberechtigten (auch für vor geborenen Anwartschaftsberechtigten) o mit beitragsorientierter Leistungszusage o ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers o Mit Rechnungszins von 3,5% (am oder später) ermäßigt auf 20% wenn Jahresbruttopension nicht überstiegen Umwandlung der Rückstellung in eine aus Arbeitnehmerbeiträgen (gilt als Zufluss) Bei Auszahlung Besteuerung nach 25 Z 2 EStG: zu 25% zu erfassen zweckgebunden zur Sicherung des Finanzmarktes 53

55 Thank you Christoph Plott Ferdinand Kleemann

56 2012 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Austria. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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