Fachliche Empfehlungen für das Risikomanagement für gravitative Naturgefahren in der Raumplanung

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1 ÖREK Partnerschaft Risikomanagement für gravitative Naturgefahren in der Raumplanung Fachliche Empfehlungen für das Risikomanagement für gravitative Naturgefahren in der Raumplanung Dr. Arthur Kanonier Mitglieder der ÖREK-Partnerschaft Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Prävention als Grundprinzip einer risikoorientierten Raumentwicklung Daten und Informationen über gravitative Naturgefahren Analyse, Bewertung und Darstellung gravitativer Naturgefahren Management von gravitativen Naturgefahren Kompetenzen und Zuständigkeiten Ressourcen... 9 Freigabe zum Druck in der ÖROK-Schriftenreihe in der 76. Sitzung des STÄNDIGEN UA der ÖROK am 20. Jänner 2015 erfolgt. Die vorliegenden fachlichen Empfehlungen werden in der ÖROK-Schriftenreihe Nr. 193 gedruckt (Publikation: März 2015)

2 1. Einleitung Der Umgang mit gravitativen Naturgefahren (Schwerkraft gesteuerte Gefahren am Hang, insb. Rutschungen und Sturzprozesse) bezüglich der Gefahrenanalyse und -darstellung, der Fachplanung sowie des Managements stellt in Österreich eine zunehmende Herausforderung dar. Aufgrund der Präventionswirkung wird vor allem im raumplanerischen Umgang mit gravitativen Naturgefahren ein wesentlicher Beitrag zum integrierten Naturgefahrenmanagement gesehen, wobei sich vor dem Hintergrund vielfältiger Aktivitäten auf Bundesebene und in den Bundesländern für die jeweiligen Planungsebenen unterschiedliche Handlungsanforderungen ergeben. Grundsätzlich sind Informationen über gefahrensensible Bereiche, deren Bewertung und die Entwicklung von Präventionsstrategien für eine nachhaltige Raumentwicklung erforderlich und werden daher als eine öffentliche Aufgabe angesehen. Die Variabilität der Prozesse bei gravitativen Naturgefahren erfordert eine differenzierte Betrachtung bei der Erhebung, Darstellung und Bewertung der Gefahren, sodass verschiedene prozess bezogene Kartenwerke notwendig sind. Ähnlich dem Umgang mit Naturgefahren der Hochwasserrichtlinie (HWRL) wird für die Empfehlungen für gravitative Naturgefahren in der Raumplanung ausgehend vom Konzept der Prävention ein gestuftes Konzept mit folgenden Schwerpunkten vorgeschlagen: Informationen über spezifische Gefahrenbereiche Systematische Bewertung und Darstellung der Gefährdung Präventions- und Risikoreduktionsstrategien und -maßnahmen. Diese Schwerpunkte werden für den Umgang mit Naturgefahren adaptiert und um spezifische Aspekte ergänzt, die im Umgang mit gravitativen Naturgefahren in der Raumplanung besondere Relevanz haben (Risk Governance, Kompetenzen und Zuständigkeiten sowie Ressourcen). Die nachfolgenden Empfehlungen sind fachliche Empfehlungen der ÖREK-Partnerschaft Risikomanagement für gravitative Naturgefahren in der Raumplanung. Die Empfehlungen beziehen sich im Wesentlichen auf Lösungsansätze sowie Begriffsdefinitionen des im Rahmen der ÖREK-Partnerschaft erstellten Materialienbandes. Den Empfehlungen, die aufgrund der hohen thematischen Komplexität teilweise inhaltliche Überschneidungen aufweisen, liegt eine österreichweite, generelle Betrachtungsweise zugrunde. In einzelnen Bundesländern wurden bestimmte Maßnahmen bereits durchgeführt und einzelne Empfehlungen umgesetzt. Wo im Rahmen der ÖREK-Partnerschaft keine konkreten Lösungsvorschläge erarbeitet werden konnten, wird in den Empfehlungen explizit auf den Klärungsbedarf hingewiesen. 2. Prävention als Grundprinzip einer risikoorientierten Raumentwicklung 2.1. Die räumliche Verteilung von Nutzungen und Bautätigkeiten soll so gesteuert werden, dass (1) die Beeinträchtigungen durch alle Naturgefahren bzw. die Einwirkungen von Nutzungen und Bautätigkeiten auf gravitative Massenbewegungen möglichst gering gehalten werden; (2) keine wesentliche Erhöhung bzw. eine Reduktion möglicher Schäden durch Naturgefahren erfolgt; (3) der Ressourcenaufwand für technische Schutzmaßnahmen und allfällige Wiederherstellungsmaßnahmen nach Ereignissen künftig deutlich reduziert wird; 2

3 (4) planerische, nicht-bauliche Maßnahmen grundsätzlich technischen Eingriffen vorgezogen werden Eine risikoorientierte Raumplanung, die Risiken identifiziert und keine neuen, untragbaren entstehen lässt, ist als Vorbeugeinstrument erforderlich und hat zu beachten, dass (1) Naturgefahren frühzeitig in Planungsprozessen berücksichtigt werden; (2) Konflikte zwischen Naturgefahren sowie Nutzungen und Bautätigkeiten durch planerische Maßnahmen vermieden werden; (3) die jeweiligen Risiken in Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen bewertet werden; (4) planerische Instrumente mit technischen, organisatorischen und forstlich-biologischen Maßnahmen abgestimmt werden; (5) der globale Wandel (inkl. Klimawandel) sowie die generellen Unsicherheiten bei der Gefahrenbeurteilung und der Wirksamkeit von Schutzbauten beachtet werden; (6) die langfristigen Wirkungszusammenhänge und die erhebliche Dynamik von Prozesseigenschaften gravitativer Naturgefahren vermittelt werden. 3. Daten und Informationen über gravitative Naturgefahren 3.1. Die Erhebung und Bereitstellung von raumbezogenen Daten und Informationen über gravitative Naturgefahren stellen öffentliche Aufgaben dar und haben als wesentliche Grundlagen insb. für raumplanungs- und baurechtliche Prozesse und Entscheidungen zu erfolgen Daten und Informationen über Bereiche, die durch gravitative Naturgefahren erheblich gefährdet werden, sind soweit wirtschaftlich und technisch machbar möglichst umgehend für den raumrelevanten Bereich zu erheben (Ereignisdokumentation und Inventarkarten) und sichtbar zu machen (ua. Gefahrenhinweiskarten und Gefahrenkarten) sowie regelmäßig dem sich ständig erweiternden Stand des Wissens und der Technik anzupassen Eine generelle Systematik für die kartographische Erfassung von gravitativen Naturgefahren ist zu entwickeln, wobei (1) zwischen unterschiedlichen gravitativen Naturgefahren (insb. Rutschungen und Sturzprozessen) zu differenzieren ist, (2) eine stufenweise Konkretisierung der Erfassung und Darstellung von Gefährdungsbereichen angestrebt wird, (3) zwischen unterschiedlichen Maßstabsebenen differenziert werden soll, wobei die Erfassung und Darstellung jedenfalls auch angrenzende Bereiche umfassen bzw. flächenhafte Bearbeitungen gegenüber Einzelgutachten bevorzugt werden sollen, (4) vorangegangene bzw. historische Ereignisse ebenso wie aktuelle Ereignisse zu erfassen und darzustellen sind, (5) länderspezifische Erfordernisse und Besonderheiten in der bisherigen Erfassungs- und Darstellungssystematik berücksichtigt werden sollen, (6) die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in Bezug auf eine transparente Methodik zu gewährleisten und die Darstellung innerhalb der betrachteten oder benachbarten Region bzw. Verwaltungseinheiten (z.b. Bundesländer) anzustreben ist Unterschiedliche Erfassungsmethoden und -prozesse sind vergleichend gegenüberzustellen und soweit als möglich abzustimmen. 3

4 4. Analyse, Bewertung und Darstellung gravitativer Naturgefahren 4.1. Allgemeines (1) Ein integriertes System zur Analyse und Bewertung der unterschiedlichen gravitativen Naturgefahren ist zu entwickeln, das für die einzelnen Naturgefahren je nach Planungsebene abgestufte Klassifizierungen des jeweiligen Gefährdungspotentials vornimmt. (2) Geleistete Vorarbeiten sollen als Erfahrungsgrundlage dienen bzw. soll ein zu entwickelndes System so flexibel bleiben, dass bestehende Modelle weitergeführt bzw. unterstützt werden können. (3) Abhängig von generellen Schutzzielen und den daraus ableitbaren Sicherheitsniveaus sind unterschiedliche Bewertungsstufen festzulegen. (4) Die Mindestanforderungen für die Erstellung von Plangrundlagen (insb. Eingangsdaten, Methodik und Bewertungen) sind fachlich abzustimmen. (5) Bei der flächenhaften Darstellung von raumbezogenen Informationen und Daten ist zwischen Inventarkarten, Gefahrenhinweiskarten und Gefahrenkarten (bzw. Gefahrenzonenplänen) sowie in weiterer Folge Risikokarten zu unterscheiden und jeweils zu kommunizieren, welche Aussagen aus den unterschiedlichen Karten- bzw. Planinhalten ableitbar sind Instrumente der Gefahrendarstellung (1) Die möglichst flächendeckende Erfassung der naturgefährdeten Räume (abhängig von einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Relation) wird als sinnvoll erachtet, da schadenssensible Infrastruktureinrichtungen auch außerhalb des raumrelevanten Bereiches liegen und durch jenen die potentiellen Herkunftsbereiche der gravitative Massenbewegungen in der Regel nicht abgedeckt sind. (2) Grundsätzlich sind Anbruchgebiete und Wirkungsräume sowohl bei Sturzprozessen als auch bei Rutschungen (inkl. Hangmuren) getrennt zu betrachten und darzustellen. Die Darstellung soll in Form von Gefahrenhinweiskarten, die die Disposition und den Wirkungsraum differenziert darstellt, erfolgen. (3) Für die einzelnen Planungsebenen sind unterschiedliche Karten bzw. Zugänge sinnvoll, die sich grundsätzlich wenn nicht länderspezifische Erfordernisse und Besonderheiten spezielle Zugänge bedingen auf folgende Ebenen beziehen: a) Ereignisdokumentationen und Inventarkarten bilden eine wesentliche Grundlage bei der Analyse und Bewertung der gravitativen Naturgefahren. b) Regionale bzw. überörtliche Ebene: Flächendeckende Gefahrenhinweiskarten von naturgefahrensensiblen Räumen im regionalen Maßstab ermöglichen eine grobe Übersicht und dienen als Grundlage für die überörtliche Raumplanung zur Erkennung möglicher Konflikte durch Nutzungen in Gefahrengebieten. Diese stellen das Gefährdungspotential soweit auf Grundlage der Daten möglich klassifiziert dar (z.b. Gefährdung nicht zu erwarten, Gefährdung nicht auszuschließen, Gefährdung zu erwarten). Die Gefahrenhinweiskarten enthalten jedoch keine Aussage zur Intensität und Eintrittswahrscheinlichkeit von gravitativen Naturgefahrenprozessen. c) Kommunale Ebene: Die aus der Gefahrenhinweiskarte oder anderen Grundlagen abgeleiteten Handlungsempfehlungen für Behörden bei Widmungs- und Bauverfahren sollen möglichst auf die Darstellungsebene des Katasterplanes (Grundstücke) her- 4

5 untergebrochen werden. In der Festlegung der Handlungsempfehlungen auf kommunaler Ebene ist dabei die relevante Umgebung mit einzubeziehen. Diese verfeinerte Gefahrenhinweiskarte soll auch ohne Fachexpertise lesbar sein. Die Gefahrenhinweiskarte stellt eine Fachgrundlage dar, die im Behördenverfahren Anwendung finden soll, ist jedoch keine Darstellung von verbindlichen Ver- oder Gebotszonen. d) Objektebene: Detailgutachten oder Gefahrenkarten liefern parzellenscharfe Aussagen zur Häufigkeit und Intensität von Gefährdungssituationen und sind auf Basis örtlich verdichteter Informationen zu relevanten Parametern zu erstellen. Auf Objektebene gilt es, im Widmungs- und Bauverfahren auf Basis von Szenarien eine detaillierte Gefährdungsbewertung, die Feststellung der Baulandeignung sowie die Bemessung von Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Erst auf dieser Ebene ist eine parzellenscharfe Abgrenzung der Gefährdungssituation über Detailgutachten möglich. (4) Gefahrenzonenpläne stellen flächenhafte, parzellenscharfe Detailgutachten mit Prognosecharakter auf Grundlage des Forstgesetzes bzw. Wasserrechtsgesetzes dar, welche von einer staatlichen Institution genehmigt werden und einem gesetzlich geregelten Qualitätssicherungs- und Bürgerbeteiligungsverfahren unterliegen. a) Soweit wie möglich soll das Modell der Gefahrenzonenplanung auf gravitative Naturgefahren angewendet oder verfügbare Detailgutachten über gravitier Naturgefahren in ausgearbeitete Gefahrenzonenpläne integriert werden. b) Durch die Gefahrenzonen soll eine systematische Bewertung von Bereichen, die durch gravitative Naturgefahren gefährdet sind, und eine gutachterliche Einteilung in unterschiedliche Eignungsklassen ua. hinsichtlich einer Besiedlung oder Bebauung erfolgen (im Sinne der roten und gelben Gefahrenzonen). c) Für unterschiedliche Zonen sollen harmonisierte Bemessungsereignisse und einheitliche Sicherheitsniveaus bezüglich unterschiedlicher gravitativer Naturgefahren definiert werden. d) Die entsprechenden technischen Kriterien und Modelle sind zu entwickeln, wobei die Darstellung der Entwicklung von Schutzzielen und Sicherheitsniveaus für Steinschlaggefahren beispielhaft ist. e) Die differenzierte Darstellung von gravitativen Naturgefahren in Gefahrenzonenplänen dient insb. auch als Grundlage der Planung von technischen oder forstlich-biologischen Schutzmaßnahmen sowie der Reihung dieser Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit (Prioritätenreihung). (5) Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung a) Um die Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung der Erstellung von Kartenwerken zu garantieren, ist eine Dokumentation und Begründung der verwendeten Eingangsdaten und Methoden durchzuführen. b) Die Methodenwahl und die Wahl der Zellengröße der Parameterkarten haben in Abhängigkeit der Qualität der Eingangsdaten und des Untersuchungsziels zu erfolgen. c) Die Festlegung der ausgewählten Schwellenwerte für die Gefährdungsklassen ist zu begründen. Die Wahl der Schwellenwerte bestimmt in hohem Maße die räumliche Ausdehnung der Gefährdungsklassen und somit das Restrisiko. d) Eine kritische Prüfung, Bereinigung und Abstimmung der Prozessdaten hinsichtlich Verortungsgenauigkeit, Informationsgehalt, Prozesstyp, Redundanzen und Repräsentativität ist durchzuführen. 5

6 e) Validierungen und Plausibilitätstests sind zur Sicherung der Qualität der Ergebnisse durchzuführen. f) Das Restrisiko, das aufgrund genereller Unsicherheiten stets bestehen bleibt, ist jeweils zu kommunizieren. 5. Management von gravitativen Naturgefahren 5.1. Allgemeines (1) Durch ein integriertes Naturgefahrenmanagement soll langfristig eine möglichst große Sicherheit vor allen Naturgefahren erzielt werden, wobei alle Maßnahmen der unterschiedlichen Akteure im Bereich der Gefahrenprävention, Vorsorge, Bewältigung und des Wiederaufbaus aufeinander abzustimmen sind. (2) Verbesserte Daten und Informationen über gravitative Naturgefahren sollen wesentlich dazu beitragen, insb. im Bereich der Gefahrenprävention und -vorsorge, künftig generelle Schutzkonzepte zur Abstimmung planerischer, technischer, organisatorischer oder sonstiger Maßnahmen zu entwickeln. (3) Für die unterschiedlichen Planungsebenen sollen allgemeine Vorgaben und Richtlinien für eine risikoorientierte Raumnutzung im Wirkungsbereich von gravitativen Naturgefahren entwickelt werden. (4) Maßnahmen des Managements von gravitativen Naturgefahren sollen die Risiken durch Steinschlag und Rutschungen (Hangmuren) auf ein zumutbares Ausmaß reduzieren. Darüber hinaus sind für andere Baugrundrisiken weitere schadensmindernde Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen Raumordnung (1) Bei der Weiterentwicklung des raumplanerischen Instrumentariums sind die spezifischen Gegebenheiten und Anforderungen gravitativer Naturgefahren verstärkt zu berücksichtigen. Der präventiven Rolle der Raumordnung entsprechend sollen jedenfalls Gebiete mit hohem Gefahrenpotential grundsätzlich nicht bebaut werden. (2) Die raumordnungsrechtlichen Schutzziele sind dahingehend zu überprüfen und anzupassen, dass die präventive Aufgabe der Raumordnung auch im Umgang mit gravitativen Naturgefahren deutlich wird. (3) Wesentliche raumordnungsrechtliche Aussagen in Bezug auf gravitative Naturgefahren sollen aufgrund der kleinräumigen Abgrenzbarkeit und Planungsrelevanz von gravitativen Naturgefahren insb. auf kommunaler Ebene erfolgen. (4) Die raumordnungsrechtliche Baulandeignung von gefährdeten Liegenschaften ist durch die rechtliche Festlegung spezifischer Kriterien zu bestimmen und insb. im örtlichen Entwicklungskonzept sowie Flächenwidmungsplan festzulegen: a) In Abstimmung der relevanten Fachabteilungen mit der Raumordnung sind für die einzelnen gravitativen Naturgefahren Schutzziele und Kriterien zu entwickeln und festzulegen, die eine räumliche Gliederung gefährdeter Flächen ermöglichen, die bebaubar, mit Auflagen bebaubar und nicht bebaubar sind. 6

7 b) Flächen, die grundsätzlich nicht durch gravitative Naturgefahren beeinträchtigt sind, können jeweils mit Hinweis auf ein Restrisiko als naturgefahrenfreie Bereiche dargestellt werden. (5) Örtliche Raumpläne sind umgehend an (neue) spezifische Gegebenheiten, bedingt durch gravitative Naturgefahren, anzupassen. (6) Bereiche gravitativer Naturgefahren sind insb. im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen, wobei die fachspezifischen Plangrundlagen heranzuziehen sind. (7) Für Grünlandwidmungen, die Baulichkeiten ermöglichen, sollen Widmungsbeschränkungen bzw. Planungsrichtlinien in durch gravitative Naturgefahren beeinträchtigen Gebieten ähnlich dem Bauland rechtlich festgelegt werden. (8) Spezifische Ausnahmebestimmungen, durch die generelle Widmungsverbote aufgehoben werden, sind für gravitative Naturgefahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu adaptieren. (9) Innerhalb des Siedlungsbereiches bzw. gültiger Baulandwidmungen sind Maßnahmen und Instrumente zu entwickeln, die kleinräumige und flexible Nutzungseinschränkungen ermöglichen (z.b. im Rahmen des Bebauungsplanes oder der Vertragsraumordnung) Baurecht (1) In gravitativen Gefährdungsbereichen sollen die baurechtlichen Grundlagen für Entscheidungen in Bauverfahren (Bauplatzerklärungs- und Baubewilligungsverfahren) durch eindeutige Vorgaben präzisiert werden. (2) Ergebnisse der Detailuntersuchungen bzw. die Inhalte von Gefahrenkarten und Gefahrenzonenplänen sollen schon bei der Ausarbeitung der Bewilligungs- bzw. Antragsunterlagen berücksichtigt werden. (3) In gravitativen Gefährdungsbereichen sollen möglichst wenige Bauvorhaben vom Geltungsbereich der Bauordnungen ausgenommen werden, wenn nicht durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, dass bau- und planungsrechtliche Interessen von anderen Genehmigungsbehörden berücksichtigt werden. (4) Generelle Bautechnikregeln für den Objektschutz bei gravitativen Naturgefahren sind in den Baugesetzen, Bautechniknormen und sowie anderen Regeln der Technik aufzunehmen. (5) Alle Bauordnungen sollten dahingehend überprüft bzw. ergänzt werden, dass bei Gefahr in Verzug bzw. bei Gefahr für Leib und Leben weitreichende Verfügungen in durch Naturgewalten gefährdeten Bereichen und Bauwerken erlassen werden können. (6) Die in einzelnen Bauordnungen verankerten Ermächtigungen zur Wiedererrichtung von Gebäuden nach Katastrophenereignissen am gleichen Standort sind bei gravitativen Naturgefahren so einzuschränken, dass solche Maßnahmen eine Sicherstellung des Bauplatzes bzw. des Gebäudes voraussetzen Sonstige Fachmaterien (1) Die jeweiligen Karten und Pläne sind als Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen insb. bei a) der Priorisierung öffentlich-subventionierter Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit gravitativen Naturgefahren; 7

8 b) der Planung und Durchführung aktiver technischer und temporärer Schutzmaßnahmen, insb. durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie durch einzelne Infrastrukturträger; c) der Erstellung und Überarbeitung von Katastrophenschutzplänen oder örtlichen Alarmplänen; d) einzelnen Förderprogrammen, die zu einer Nutzungsintensivierung und damit zu einer Risikoerhöhung beitragen können, etwa im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder der Wohnbauförderung. (2) Die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen für die Schadensbewältigung nach gravitativen Naturereignissen (z.b. Ablösung von Häusern nach Muren) sind zu überprüfen und zu verbessern. (3) Richtlinien für die gefahrenangepasste Flächennutzung, beispielsweise für die Land- und Forstwirtschaft oder den Wegebau auf potenziellen Risikoflächen (insb. Hanglagen), sind zu entwickeln. (4) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Flächen durch technische Schutzmaßnahmen ist darauf zu achten, dass durch geeignete Maßnahmen die Erhaltung der Schutzbauten langfristig (auch gegen Dritte) abgesichert wird. (5) Nach Erstellung von Gefahrenhinweiskarten oder Gefahrenzonenplänen für gravitative Naturgefahren sind allfällige Schutzwaldqualifikationen (für Standort- und Objektschutzwälder) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen Risk Governance (1) Eine verbesserte Risikokommunikation soll auf einer umfassenden Information über gravitative Naturgefahren sowie auf differenzierte Maßnahmen für die Bewusstseinsbildung aufbauen. (2) Ein gemeinsames Grundverständnis im (planerischen) Umgang mit gravitativen Naturgefahren ist zu entwickeln, wobei insgesamt eine Sensibilisierung der Bevölkerung und aller Entscheidungsträger hinsichtlich Naturgefahren im gesamten Planungs- und Durchführungsprozess erforderlich ist. (3) Durch entsprechende Beratungs- und Aufklärungsprogramme ist das Bewusstsein der Bevölkerung für Eigenverantwortung sowie für das Restrisiko zu stärken. (4) Erfahrungen mit bisherigen Erfassungsmethoden und Darstellungsformen sind auszutauschen und allgemeingültige Anforderungen an die Datenerfassung und die Kartendarstellungen sind zu entwickeln, wobei insb. in Hinblick auf Zielgruppen, Genauigkeitsanforderungen, Informationsgehalt, beabsichtigte Funktionen in der Raumplanung und Verbindlichkeit in der Anwendung zu differenzieren sein wird. (5) Die relevanten Fachbereiche (Geologie, Raumplanung, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wildbach- und Lawinenverbauung, Wasserwirtschaft, Bautechnik) und Akteure (Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsträger, Forstbetriebe, Wirtschaftsbetriebe, Versicherungen, Verbände und Genossenschaften, Privatpersonen) mit bislang unterschiedlichen Sicht- und Herangehensweisen sollen kontinuierlich in einen interdisziplinären und Sektor-übergreifenden Abstimmungsprozess eingebunden werden. (6) Durch regelmäßige Treffen und Erfahrungsaustausch der Sachverständigen und Planungsträger sind Abstimmungsdefizite zu reduzieren und ein gemeinsames Prozessverständnis sowohl im Sinne der Naturgefahrenprozesse, als auch der Planungsprozesse zu entwickeln. 8

9 6. Kompetenzen und Zuständigkeiten 6.1. Die kompetenzrechtlichen Rahmenbedingungen für den planerischen Umgang mit gravitativen Naturgefahren, etwa bezüglich der Erhebung und Darstellung, sind dahingehend zu klären, dass das öffentliche Interesse und die verantwortlichen Träger für den planerischen Umgang mit gravitativen Naturgefahren eindeutig bestimmt werden Neben kompetenzrechtlichen Zuordnungen sind die fachlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (insb. im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) für gravitative Gefahrendarstellung und -analyse, Planung und Umsetzung zu überprüfen und zu klären Die Rollenverteilung und die konkreten Aufgaben der unterschiedlichen Akteure in Prozessen der Siedlungsentwicklung im Zusammenhang mit gravitativen Naturgefahren sind dahingehend zu klären, als Zuständigkeitsüberschneidungen ebenso zu vermeiden sind wie Zuständigkeitslücken. 7. Ressourcen 7.1. Um die erforderlichen Informationen über gravitative Naturgefahren in hinreichender Qualität und absehbarer Zeit zur Verfügung zu stellen sowie erforderliche Abstimmungsprozesse und die Zusammenarbeit zu unterstützen, sind entsprechende Ressourcen (Personal und Finanzmittel) sowie Förderungsansätze zu schaffen Aktuelle Informationen und Daten im Zusammenhang mit gravitativen Naturgefahren sind zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften und Institutionen verstärkt auszutauschen Für das Management von gravitativen Naturgefahren, das auf bestehenden Aktivitäten aufbaut und einen laufenden Prozess darstellt, sind entsprechende Ressourcen (Personal und Finanzmittel) zu schaffen. Wien, Mitglieder der ÖREK-Partnerschaft 9

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