Weichenstellung des Bundesrates: Rentenzunahme abbremsen Anreize zur Integration

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1 MEDIENDOKUMENTATION Bundesamt für Sozialversicherung, 28. April IV-Revision Weichenstellung des Bundesrates: Rentenzunahme abbremsen Anreize zur Integration verbessern Sparen 1. Zielsetzung der Revision Im Mai 2003 beauftragte der Bundesrat das Departement des Innern (EDI), eine Vernehmlassungsvorlage für eine 5. IV-Revision auszuarbeiten. Auslöser der seinerzeitigen Aussprache war der dringende Handlungsbedarf in der IV, gegeben durch die konstant ansteigende Zahl von neuen IV-Rentenfällen einerseits und die immer jüngeren IV- Rentner/innen (dies bedeutet eine längere Rentenbezugsdauer) andererseits. Als Folge dieser Entwicklung und der seit längerem mit den wachsenden Ausgaben nicht Schritt haltenden Beitragseinnahmen steigt das Defizit der IV seit Jahren an. Es herrscht heute Übereinstimmung, dass mit dem bestehenden Instrumentarium der IV die Berentungstendenz nicht gebremst werden kann, denn krankheitsbedingt arbeitsunfähige Personen können viel zu spät erfasst und betreut werden, und zwar erst zu einem Zeitpunkt in dem sie desintegriert sind und nur schwer in den Arbeitsprozess zurückgeführt werden können. Ziel der 5. IV-Revision ist die Reduktion der Zahl der Neurenten um 10 Prozent und ein substanzieller Beitrag zur finanziellen Gesundung des Systems, indem die jährlichen Defizite der IV reduziert werden. Zur Erreichung dieses Ziels sieht der Bundesrat einerseits eine Reihe von Sparmassnahmen vor. Anderseits soll mit einer Früherkennung dafür gesorgt werden, dass betroffene Personen wenn immer möglich ihren Arbeitsplatz gar nicht erst verlieren. Wenn die Arbeitsfähigkeit länger in Frage gestellt, der Gesundheitsschaden jedoch nicht definitiv ist, soll mit gezielten Integrationsmassnahmen sehr früh versucht werden, die Betroffenen einerseits wieder zu integrieren und anderseits soweit als möglich die Ausrichtung von Renten zu vermeiden. Vorgesehen sind zudem Massnahmen, um bei den Versicherten Anreize zur Integration zu schaffen respektive bestehende negative Anreize zu korrigieren. Auf der Einnahmenseite wird vorgeschlagen, die Lohnbeiträge für die IV um ein Promille von heute 1,4 auf 1,5 Prozent zu erhöhen. Dies rechtfertigt sich als Kompensation der Entlastung der 2. Säule um jährlich 490 Mio. Franken durch die Integrationsmassnahmen und die angestrebte Senkung der Zahl der Neurenten. Diese Entlastung wird sich positiv auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der 2. Säule auswirken. Die Mehreinnahmen der IV ihrerseits tragen wesentlich dazu bei, die hohe Verschuldung der IV abzubauen.

2 5. IV-Revision: Mediendokumentation Seite 2 von 11 Im folgenden Text sowie den Anhängen wird der Massnahmenkatalog in folgender Struktur dargestellt: 2. Massnahmen zur Abbremsung der Rentenzunahme (Details in den Anhängen 1/2) 3. Der Integration zuwiderlaufende negative Anreize korrigieren 4. Sparmassnahmen 5. Erhöhung des Beitragssatzes 6. Finanzielle Auswirkungen 7. Nicht weiter verfolgte Massnahmen (Details im Anhang 3) 8. Fahrplan der 5. IV-Revision 2. Massnahmen zur Abbremsung der Rentenzunahme Die Renten machen heute rund 60 Prozent der IV-Ausgaben aus. Auch wenn die IV- Rente eine materielle Sicherheit bietet, so bedeutet der Status "IV-Rentner/in" insbesondere bei jungen Menschen meistens einen längeren oder sogar definitiven (Teil-) Ausschluss aus dem Erwerbsleben. Eine wirksame IV muss der "Verrentungstendenz" nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus sozialen Gründen verstärkt entgegentreten. Um mit Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen so weit als möglich und verstärkt die Zusprache von Renten zu vermeiden oder auf möglichst tiefe Teilrenten zu beschränken, schlägt der Bundesrat fünf Massnahmen vor. Sie sollen es ermöglichen, die Zunahme der Zahl der Neurenten um 10 Prozent zu reduzieren (Rentenanzahl umgerechnet in ganze Renten). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Massnahmen zur Integration bei einem Drittel der Betroffenen erfolgreich sind, so dass eine Rente vermieden werden kann. Im Zentrum stehen ein System zur Früherkennung und Begleitung sowie zusätzliche Integrationsmassnahmen. Sie erfordern zwar zusätzliche Finanzmittel, wirken sich aber nachhaltig aus, indem sie das Problem der Berentungstendenz bei der Ursache anpacken. Ihre Wirksamkeit wird unterstützt durch die Konzentration der Kompetenz zur ärztlichen Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei der IV Früherkennung und Begleitung (FEB) von krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Personen: Pilotprojekte mehr Details im Anhang 1 Es besteht Übereinstimmung, dass rasches Eingreifen und umfassende Begleitung bei längeren, krankheitsbedingten Ausfällen am Arbeitsplatz notwendig ist, um längerfristige oder sogar dauernde Beeinträchtigungen erfolgreich zu vermeiden. Heute werden krankheitsbedingt arbeitsunfähige Personen von der IV häufig viel zu spät erfasst, nämlich erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich ihr Gesundheitszustand bereits deutlich verschlechtert

3 Seite 3 von IV-Revision: Mediendokumentation hat, sie bereits desintegriert sind und nur schwer in den Arbeitsprozess zurückgeführt werden können. Im Kontrast dazu soll früher gehandelt werden, während die Betroffenen ihre Stelle noch nicht verloren haben. Ziel muss sein, sie so weit als möglich im Erwerbsprozess zu halten, anstatt ihnen zu einem späteren Zeitpunkt unausweichlich eine Rente zusprechen zu müssen. Da heute 80 Prozent der Rentenentscheide der IV wegen Krankheit erfolgen, kommt diesem Ziel eine grosse Bedeutung zu. Vorgeschlagen wird, ein System zur Früherkennung und Begleitung (FEB) zu schaffen. Die Aufgaben der FEB sollen durch spezielle Fachstellen wahrgenommen werden. Diese können von den betroffenen Versicherten selbst, vom Arbeitgeber, von der behandelnden Ärztin oder auch von der Taggeldversicherung des Arbeitgebers bei längerer oder wiederkehrender Abwesenheit vom Arbeitsplatz eingeschaltet werden. Aufgabe der Fachstelle ist es in erster Linie, mit allen Beteiligten Kontakt aufzunehmen, gegebenenfalls beim regionalen ärztlichen Dienst der IV eine medizinische Abklärung zu veranlassen und bei den zuständigen Organen die Massnahmen in Gang zu setzen, die geeignet sind, den Betroffenen möglichst weitgehend den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen. Da das Ausmass der Inanspruchnahme und die genaue Wirkung dieses Systems heute nicht präzis vorhergesagt werden können und wichtige Fragen noch vertieft geprüft werden müssen, soll es mit Pilotversuchen in unterschiedlichen Wirtschaftsregionen erprobt und evaluiert werden. Die Kosten der Pilotversuche über drei bis allenfalls acht Jahre belaufen sich auf rund 5 Mio. Franken pro Jahr und werden von der IV finanziert «Eingliederung statt Rente»: Zusätzliche Integrationsmassnahmen mehr Details im Anhang 2 Angesichts veränderter Rahmenbedingungen (Arbeitsmarkt, gewandeltes Verständnis der Begriffe "Gesundheit" und "Krankheit", Zunahme psychischer Krankheiten) wird es für die IV zunehmend schwierig, dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nachzuleben. Die heutigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung sind oft nicht die geeignetsten Instrumente, um insbesondere die stark zunehmende Gruppe von psychisch Kranken oder auch beruflich schlecht qualifizierte arbeitsunfähige Versicherte erfolgreich beruflich (wieder) einzugliedern. Zudem sind solche Massnahmen für eine Person, die einmal eine Teilrente zugesprochen erhalten hat, in der Praxis freiwillig. Das Gesamteinkommen vieler Rentenbeziehenden (IV-Rente, allenfalls Ergänzungsleistungen, Leistungen aus der 2. Säule, Kinderrenten usw.) liegt in gewissen Fällen höher, als das nach erfolgreicher Wiedereingliederung mögliche Einkommen, was die Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit häufig zunichte macht. Die diskutierte befristete Zusprache von Renten löst dieses Problem nicht. Vielmehr muss der Akzent von Anfang an und verstärkt auf die Integration gesetzt werden. Daher werden zusätzliche Integrationsmassnahmen vorgeschlagen. Sie sollen Personen zu Gute kommen, deren gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich länger dauernd, aber April 2004 Bundesamt für Sozialversicherung CH-3003 Bern

4 5. IV-Revision: Mediendokumentation Seite 4 von 11 nicht unbedingt definitiv ist und dienen dem Zweck, IV-Rentenfälle durch den Erhalt der (teilweisen) Erwerbsfähigkeit möglichst weitgehend zu vermeiden. Während zwei bis vier Jahren sollen mit Betroffenen Massnahmen zu ihrer sozialen und beruflichen Integration durchgeführt werden (Therapie, Begleitung, Rehabilitation, Ausbildung neu möglich auch zur Höherqualifikation, Beschäftigungsmassnahmen). Oberstes Ziel ist die Beschäftigung, soweit als möglich im Rahmen von Erwerbstätigkeit, die an die gesundheitlichen Möglichkeiten der Versicherten angepasst ist. Denn eine längere beschäftigungslose Phase erschwert erwiesenermassen eine erfolgreiche Integration und führt schneller in die Rente. Die finanzielle Absicherung der Betroffenen wird mit einem Taggeld in Abhängigkeit des bisherigen Erwerbseinkommens gewährleistet, das im dritten und vierten Jahr reduziert wird. Mit der Zusprache von Integrationsmassnahmen ist eine Verpflichtung zur Mitwirkung verbunden. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit sind höher als bei der geltenden Regelung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem richten sich die ergriffenen Beschäftigungsmassnahmen nur bedingt nach der bisherigen Tätigkeit. Es gilt der Grundsatz, dass eine Beschäftigung grundsätzlich der Beschäftigungslosigkeit vorzuziehen ist. Die Integrationsmassnahmen wie in der Regel die bestehenden Massnahmen zur beruflichen Eingliederung werden nur in der Schweiz durchgeführt. Finanzielle Auswirkungen der neuen Integrationsmassnahmen Isoliert betrachtet verursachen die Integrationsmassnahmen der IV wesentliche Mehrkosten. Die Umsetzung dürfte bis 2025 jährlich rund 420 Mio. Franken benötigen, die Finanzierung der Taggelder rund 560 Mio. Diesen Kosten sind jedoch die Einsparungen durch die Senkung der Neurenten um 10 Prozent gegenüberzustellen. Unter Einbezug dieser Einsparungen betragen die Mehrausgaben in diesem Zeitraum durchschnittlich noch 72 Mio. Franken pro Jahr. Die positive Wirkung der Integrationsmassnahmen für die IV- Rechnung ohne Berücksichtigung der übrigen Massnahmen der 5. IV-Revision entfaltet sich ab , wie die untenstehende Grafik zeigt. in Mio. Fr Integration Jahr

5 Seite 5 von IV-Revision: Mediendokumentation 2.3. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch IV-Ärzte und -Ärztinnen Heute muss die IV oft mit aufwändigen Abklärungen und Gutachten die medizinischen Beurteilungen und vor allem die Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte überprüfen und allfällig zu entkräften versuchen. Diese Beurteilungen werden oft von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen, die nicht über genügende versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügen und tendenziell eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten Stellung nehmen. In Zukunft soll die medizinische Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit nur noch durch die Ärztinnen und Ärzte der regionalen ärztlichen Dienste der IV (RAD) erfolgen, die auch durch ihre Polydisziplinarität dazu besser in der Lage sind. Da jede Rentenzusprache (auch heute schon) auf einer ärztlichen Beurteilung beruht, ist diese Massnahme auch im Zusammenhang mit einem potenziellen Missbrauch in der IV zu sehen. Die durch die Konzentration der Beurteilungsbefugnisse möglichen Einsparungen lassen sich heute nicht beziffern Anspruch auf IV-Leistungen frühestens ab Anmeldung Neu sollen die Versicherten grundsätzlich nur noch Leistungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV und nicht mehr rückwirkend auf den oftmals jahrelang zurückliegenden Zeitpunkt der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit erhalten. Damit würden die heutigen Rentennachzahlungen der IV und der 2. Säule über mehrere Jahre zurück wegfallen. Dies entspricht auch dem Ziel der vorgesehenen neuen Integrationsmassnahmen, dass sich Personen mit einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig bei der IV anmelden, damit diese mit gezielten Eingliederungsmassnahmen allfällige Renten verhindern kann. Durch die Änderung des Anspruchsbeginns kann mit gewissen Einsparungen sowohl in der IV als auch in der 2. Säule gerechnet werden. Allerdings liegt der Wert der Massnahme in erster Linie in der frühzeitigen Erfassung von Betroffenen, um eine weitere Verschlechterung ihrer Situation möglichst zu verhindern Mindestbeitragsdauer neu 5 Jahre Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente haben heute nur Versicherte mit mindestens einem Jahr Beitragsdauer. Es wird vorgeschlagen, die Mindestbeitragsdauer in der IV auf fünf Jahre anzuheben. Damit kann eine nicht auszuschliessende vorsorgliche Anmeldung bei der IV nach nur gerade einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz vermieden werden. Dies ermöglicht einerseits Einsparungen von rund 18 Mio. Franken. Allerdings entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da für die Prüfung des Rentenanspruchs Beitragszeiten im Ausland in den meisten Fällen mitberücksichtigt werden müssen. Ferner müssen die Sozialversicherungsabkommen mit den Nicht-EU/EFTA-Staaten neu ausgehandelt werden. April 2004 Bundesamt für Sozialversicherung CH-3003 Bern

6 5. IV-Revision: Mediendokumentation Seite 6 von Der Integration zuwiderlaufende negative Anreize korrigieren In verschiedener Hinsicht führt das heutige IV-System selbst oder im Zusammenspiel mit anderen Zweigen der Sozialen Sicherheit zum Teil zu Situationen, in welchen gesundheitlich beeinträchtigte Personen nach festgestellter Erwerbsunfähigkeit und Zusprache von Leistungen finanziell besser dastehen als vorher. Mit folgenden drei Massnahmen soll dies korrigiert werden Angleichung des IV-Taggeldsystems an jenes der ALV und Aufhebung der Mindestgarantie Das IV-Taggeldsystem ermöglicht es in bestimmten Fällen, dass Personen mit den Leistungen der IV finanziell besser fahren als zuvor mit ihrem Erwerbseinkommen. Dies liegt insbesondere daran, dass Versicherte mit Kindern Anspruch auf ein erhöhtes Taggeld haben. Zudem erhalten Versicherte, die vor einer Eingliederung nicht erwerbstätig waren, eine Grundentschädigung von 30% des Taggeld-Höchstbetrags. Dies lässt sich heute nicht mehr rechtfertigen und läuft dem Ziel der Wiedereingliederung entgegen. Daher sollen die IV-Versicherten in Bezug auf die Höhe der Taggelder den Versicherten der Arbeitslosenversicherung ALV gleichgestellt werden. Versicherte mit Kindern haben so Anspruch auf ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes. Zu diesem Betrag kommt ein Kindergeld hinzu, welches den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht und damit tiefer ist als das Kindergeld des geltenden Rechts. Das Taggeld von Versicherten, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, soll neu 70% (statt bisher 80%) betragen. Erstes Ziel dieser Massnahme ist es, das Interesse der Betroffenen an der Eingliederung zu erhalten. Sie ermöglicht der IV aber auch Einsparungen von rund 35 Mio. Franken pro Jahr Festlegung des Invaliditätsgrades auf Grund des effektiven Einkommens Die Grundlagen für die Feststellung des Invaliditätsgrades sollen angepasst werden. Heute wird der Invaliditätsgrad von erwerbstätigen Personen zum Teil auf der Basis des Vergleichs eines möglichen Einkommens ohne Invalidität und eines möglichen Einkommens mit Invalidität nach medizinischer Behandlung und Eingliederungsmassnahmen festgelegt. Dieser Vergleich führt heute nicht selten zu ungewollten Verzerrungen und damit auch zu teilweise zu hohen Invaliditätsgraden. Neu soll verstärkt auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Versicherten (AHV-pflichtiges Einkommen) als auf hypothetische Annahmen abgestellt werden. Dies führt tendenziell zu niedrigeren Invaliditätsgraden und damit auch zu tieferen (Teil-)Renten.

7 Seite 7 von IV-Revision: Mediendokumentation Auch diese Massnahme dient hauptsächlich dem Zweck, falsche Anreize zur Erreichung einer IV-Rente auszuschalten. Wie gross die Einsparungen für die IV sein werden, lässt sich noch nicht abschätzen Vermeidung von Einkommenseinbussen bei erhöhter Erwerbstätigkeit Bezüger/innen von IV-Renten, die durch eine bessere Nutzung ihrer Resterwerbsfähigkeit ein höheres Einkommen erzielen, riskieren heute, dass durch das grössere Erwerbseinkommen die IV-Rente absinkt oder gar wegfällt. Um diesen falschen Anreiz zu beheben, sollen sie umgekehrt belohnt werden, indem eine Verbesserung des Erwerbseinkommens bei der Anpassung (Reduktion) des IV-Grades nicht voll berücksichtigt wird. Eine Verschlechterung des Gesamteinkommens durch bessere Ausnutzung der Resterwerbsfähigkeit soll vermieden werden. Die finanziellen Auswirkungen dieser Verbesserung können nicht beziffert werden, da die Anzahl der davon profitierenden Personen nicht bekannt ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass zahlreiche IV-Rentnerinnen und -Rentner heute aus den erwähnten Gründen auf eine (grössere) Erwerbstätigkeit verzichten oder schwarz arbeiten. 4. Sparmassnahmen 4.1. Finanzierung medizinischer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durch die Krankenversicherung Grundsätzlich ist es Sache der Krankenversicherung, die medizinische Behandlung auch von IV-Versicherten zu decken. Die IV gewährt aber medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind (Art. 12 Invaliden-Versicherungs-Gesetz IVG). Diese Abgrenzung ist in der Praxis sehr problematisch und hat eine umfangreiche Rechtsprechung produziert. Da seit 1996 (Inkrafttreten des Versicherungsobligatoriums mit dem KVG) die gesamte Bevölkerung für medizinische Behandlungen versichert ist, wird die Streichung von Artikel 12 IVG vorgeschlagen. Medizinische Massnahmen mit Ausnahme jener bei Geburtsgebrechen sollen durch die Krankenversicherung finanziert werden. Mit der Streichung von Artikel 12 können die IV-Ausgaben um 78 Mio. Franken gesenkt werden Aufhebung der laufenden Zusatzrenten Zusatzrenten werden Rentenbezügerinnen und bezügern allein auf Grund der Tatsache ausgerichtet, dass sie verheiratet sind. Die Zusatzrente beläuft sich auf 30% der Hauptrente. Mit der 4. IV-Revision (seit in Kraft) wurden die Zusatzrenten in der IV aufgehoben, da sie sich sozial nicht mehr genügend rechtfertigen lassen. Davon sind die bereits laufenden Zusatzrenten allerdings nicht betroffen. Nun wird vorgeschlagen, auch die April 2004 Bundesamt für Sozialversicherung CH-3003 Bern

8 5. IV-Revision: Mediendokumentation Seite 8 von 11 laufenden IV-Zusatzrenten aufzuheben. Denkbar wäre eine gestaffelte Aufhebung über mehrere Jahre. Härtefälle könnten durch Ergänzungsleistungen aufgefangen werden. Durchschnittlich können 113 Mio. Franken pro Jahr eingespart werden Verzicht auf Karrierezuschlag Ausgangslage Für die individuelle Berechnung der Rente wird heute bei einem Eintritt der Invalidität vor dem 45. Altersjahr das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht, den Karrierezuschlag. Damit werden den Versicherten die Einkommenserhöhungen im Zusammenhang mit einer normal verlaufenden Berufskarriere ausgeglichen. Zusammen mit den Kinderrenten (40 Prozent der Hauptrente) kann der Karrierezuschlag bewirken, dass das IV-Renteneinkommen höher ausfällt als das zuletzt ohne Invalidität erzielte Erwerbseinkommen. Dies führt insbesondere bei jungen Versicherten zu Anreizen, die einer Reintegration in den Erwerbsprozess entgegen stehen. Vorgeschlagene Massnahme Der Karrierezuschlag soll aufgehoben werden. Die Rente soll auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens berechnet werden, welches durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt worden ist. Damit wird insbesondere verhindert, dass die versicherte Person eine Rente bekommt, welche höher ist als ihr zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen. Finanzielle Auswirkungen Die Einsparungen durch die Aufhebung des Karrierezuschlages belaufen sich auf 74 Mio. Franken jährlich. 5. Erhöhung IV-Beitragssatz: Kompensation der Minderausgaben der Beruflichen Vorsorge Ausgangslage Die Leistungen der IV werden finanziert durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der öffentlichen Hand, allfälligen Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze, Zinsen des Ausgleichsfonds und Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Regress). Der Anteil der öffentlichen Hand beträgt insgesamt 50 Prozent (37,5 % Bund, 12,5 % Kantone). Der IV-Beitragssatz beträgt gegenwärtig 1,4 Prozent und wird je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden getragen. Massnahme Die Lohnbeiträge für die IV sollen um 1 Lohnpromille auf 1,5 Prozent erhöht werden. Diese Massnahme ist sachlich gerechtfertigt, führen doch allein die vorgeschlagenen Integrations-

9 Seite 9 von IV-Revision: Mediendokumentation massnahmen selbst in der Beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu jährlichen Einsparungen von rund 230 Mio. Franken. Ausgehend von den Einsparungen, welche durch die angestrebte Senkung der Neurenten um 10 Prozent insgesamt erzielt werden, kann die 2. Säule gar von einer jährlichen Entlastung um 490 Mio. Franken profitieren. Dies wird dazu beitragen, dass die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge in Zukunft nicht oder zumindest weniger stark erhöht werden müssen. Es erscheint deshalb vertretbar, dass die Kosten der Integrationsmassnahmen durch die Wirtschaft teilweise kompensiert werden. Dies soll über die Anhebung der Lohnbeiträge über ein Promille erfolgen. Finanzielle Auswirkungen Ein zusätzliches Lohnpromille zu Gunsten der IV führt zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 300 Mio. Franken. April 2004 Bundesamt für Sozialversicherung CH-3003 Bern

10 5. IV-Revision: Mediendokumentation Seite 10 von Finanzielle Auswirkungen der 5. IV-Revision Mit den genannten Massnahmen kann einerseits die Zahl der Neurenten um 10 Prozent gesenkt werden. Anderseits wird mit den vorgeschlagenen Sparmassnahmen ein wesentlicher Beitrag zur finanziellen Gesundung der IV geleistet. Die Bilanz in der Übersicht: Durchschnittliche jährliche Einsparungen bis 2025 FEB Pilotprojekte 1 2 Integrationsmassnahmen 2 72 Mindestbeitragsdauer 5 Jahre 18 Anpassung IV-Taggelder 35 Finanzierung med. Massnahmen durch Krankenversicherung (Art. 12 IVG) 78 Aufhebung Zusatzrenten 113 Verzicht auf Karrierezuschlag 74 Jährliche Einsparungen 244 Zusatzeinnahmen Erhöhung des Beitragssatzes um 0.1% 300 Total Gesamtausgaben von 5 Mio. Franken während 8 Jahren, aufgeteilt auf den Betrachtungszeitraum. 2 Zusatzausgaben gemäss Kap. 2.2.: Gesamtkosten der Integrationsmassnahmen (inklusive Taggelder) abzüglich Einsparungen durch die Reduktion der Anzahl Neurenten um 10% (davon 8% durch erfolgreiche Integration in 36% der Fälle; 2% durch die anderen Massnahmen von Kap. 2). Allerdings wirken sich die Einsparungen durch die Integrationsmassnahmen erst ab den Jahren 2017/2018 voll positiv aus.

11 Seite 11 von IV-Revision: Mediendokumentation Die Grafik zeigt den Verlauf der IV-Ausgaben bis 2025: in Mio. Fr Integration Zusatzrenten Übrige Karrierezuschlag Total Jahr Zu beachten ist, dass die Reduktion der Anzahl Neurenten um 10 Prozent neben den Einsparungen in der 2. Säule (490 Mio. Franken) auch Einsparungen bei den Ergänzungsleistungen (rund 240 Mio. Franken) mit sich bringt. 7. Nicht weiter verfolgte Massnahmen mehr Details im Anhang 3 Verschiedene Massnahmen wurden geprüft, sollen aber nicht weiter verfolgt werden: Anpassung der IV-Renten im Ausland an die Kaufkraft im Wohnland Verzicht auf Rentenexport ausserhalb von EU/EFTA Umkehr der Reihenfolge der Rentenzahlungen bei Unfällen 8. Fahrplan der 5. IV-Revision Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage auf Grund der vorliegenden Weichenstellung des Bundesrates durch das EDI/BSV. Eröffnung der Vernehmlassung im Herbst Kenntnisnahme der Ergebnisse der Vernehmlassung und gleichzeitige Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat im Frühjahr Inkraftsetzung vorgesehen auf April 2004 Bundesamt für Sozialversicherung CH-3003 Bern

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