Erfahrungen mit dem neuen FamFG im Frauenhaus
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- Holger Lange
- vor 7 Jahren
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1 Erfahrungen mit dem neuen FamFG im Frauenhaus Einführung Der Frankfurter Verein ist ein stadtnaher Verein und betreibt aktuell ca. 45 stationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie ambulante Dienste zur Eingliederung oder Versorgung von psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen und von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Der Verein arbeitet mit dem Sozialamt der Stadt Frankfurt, dem LWV Hessen, der Arbeitsverwaltung und anderen Trägern von Maßnahmen und Einrichtungen, die Hilfen für den genannten Personenkreis gewähren, zusammen. Vorsitzende des Vorstands ist die Sozialdezernentin der Stadt Frankfurt, Frau Dr. Birkenfeld. Der Verein existiert seit rund 100 Jahren und hat etwa 600 MitarbeiterInnen. Einen besonderen Stellenwert hat der Bereich Hilfe für Frauen in Not, HFiN genannt. Er umfasst 2 Frauenhäuser, das Frauenhaus 'die kanne' und das Haus für Frauen und Kinder, mit insgesamt 68 Plätzen für Frauen und Kinder, die Frauenhaus Nachsorge, Begleitetes Wohnen mit 25 Plätzen, sowie eine angeschlossene Beratungs- und Interventionsstelle. Das finanzielle Volumen für HFiN beträgt 1.5 Millionen Euro. Die Frauenhäuser verfügen über ein Haushaltsbudget, welches mit der Stadt Frankfurt ausgehandelt wird. Die Frauenhäuser und das Begleitete Wohnen sind kontinuierlich über 100% belegt. Im Jahr 2010 suchten Frauen aus 27 Nationen unsere Häuser auf. Es gab 822 Anfragen nach einem Platz im Frauenhaus. Eine Besonderheit der Frauenhäuser des Vereins ist die Zertifizierung nach DIN ISO 9001 und zwar schon seit Der Frankfurter Verein hat ein integriertes QM System, in das die Frauenhäuser eingebettet sind. Im Rahmen der Neustrukturierung des SGB VIII wurde in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Frankfurt ein Kinderschutzkonzept bei Kindeswohlgefährdung erstellt. In jedem Frauenhaus gibt es eine Mitarbeiterin, die zur Kinderschutzbeauftragten ausgebildet wurde. In den letzten 2 Jahren wurde parallel hierzu auch ein neues Konzept zur Förderung und Entwicklung Minderjähriger in den Frauenhäusern, kurz FEMiF genannt, erarbeitet. Daraus ist ein eigener Arbeitsbereich entstanden und sind entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden. Damit soll den besonderen Bedürfnissen der Minderjährigen Rechnung getragen werden, die durchweg Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Bis zu 155 Kinder werden jährlich gemeinsam mit ihren Müttern in den Frauenhäusern aufgenommen. Bei 40% von ihnen ist die direkte Gewalterfahrung dokumentiert, die Dunkelziffer ist wahrscheinlich viel höher. Auffälligkeiten reichen von extrem niedriger Frustrationstoleranz über Hyperaktivität zu Distanzlosigkeit oder aggressivem Verhalten. Die Mütter sind in ihrer Lebenskrise oft wenig in der Lage, auf kindliche Bedürfnisse einzugehen und ihnen die gerade in der Trennungsphase vom Mann bzw. Vater notwendige Aufmerksamkeit und Zuwendung zu geben. Die Struktur der Hilfe umfasst Angebote, die den Anforderungen der einzelnen Altersgruppen gerecht werden. Der Personalbedarf ist entsprechend größer geworden. 1
2 Eingestellt wurde auch ein männlicher Mitarbeiter, der sich speziell mit den Jungen befasst und sich als ein positives Rollen- und Identifikationsmodell anbietet. Es gibt Regelangebote, die wöchentlich im täglichen Wechsel stattfinden. Darüber hinaus gibt es Projekte wie Musical, Malen oder Yoga für Kinder. Gezielte Hilfen für einzelne Kinder finden in Kooperation mit z.b. Frühförderstellen statt und sollen weiter ausgebaut werden. Das FamFG und das Kindeswohl Der gesellschaftliche Blick auf Kindeswohl ist gewachsen. Das FamFG stellt ausdrücklich das Kindeswohl und die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder in den Mittelpunkt. Das Kind hat ein Recht auf Kontakt zu Vater und Mutter. Prinzipiell ist an dieser Maxime auch nichts auszusetzen. In Fällen von häuslicher Gewalt gegen Mütter und ihre Kinder allerdings, wird genau dieses Kindeswohl in Frage gestellt, wenn das Kind auf Beschluss des Gerichtes Umgang zu seinem Misshandler haben soll. Die Mutter wird zum Kontakt mit dem Vater ihres Kindes gezwungen. Ängste und Unsicherheiten sind bei den Müttern enorm. In beiden Frauenhäusern gibt es seit Inkrafttreten des neuen FamFG etliche bei Familiengerichten anhängige Verfahren, die sich insbesondere durch die neuen Bestimmungen zum Umgangsrecht langwierig und konfliktträchtig gestalten. Im Begleiteten Wohnen setzten sich diese Probleme weiter fort. Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich das neue Gesetz nachteilig für die Mütter, die nach Gewalterfahrungen mit ihren Kindern im Frauenhaus leben, auswirkt. Wenn Väter umgehend nach der Trennung den Umgang mit ihren Kindern bei Gericht beantragen, bleibt Müttern wenig Zeit, ihre Argumente gegen einen Kontakt zum Kindesvater für das Gericht vorzubereiten. Kommt es in den Darstellungen der Eltern zu gegenteiligen Vorwürfen und Belastungen, werden ggf. viele Beteiligte eingesetzt: JA, Verfahrensbeistand, Ergänzungspfleger, Organisationen für Begleiteten Umgang, konfliktregulierende Beratungsstellen, Familienhilfe, Gutachter, etc. Oft sind Misshandlungen traumatisch erlebte Ereignisse, die tiefe Spuren in Müttern und Kindern hinterlassen haben. Die Erinnerung an bestimmte Vorfälle ist evtl. lückenhaft. Unter Stress werden Zeit und Ort durcheinander gebracht. Die Frauen sind nach Aufnahme im Frauenhaus zunächst damit beschäftigt, den Alltag mit ihren Kindern neu zu strukturieren und sich einzuleben. Neue Schulen, Kindertagesstätten, Ärzte, etc. müssen gefunden werden. Der Lebensunterhalt muss gesichert werden, Anträge gestellt werden. Oft haben Frauen kein eigenes Bankkonto oder nur ein gemeinsames mit dem Mann. Kindergeld oder Elterngeld auf das Konto des Mannes muss gestoppt werden. Notwendige Ruhe und Abstand können nicht hergestellt werden. Schlafstörungen und Albträume sind Folgen. In dieser psychischen Krisensituation muss dennoch gehandelt werden. 2
3 Ein Termin bei einer Anwältin muss zeitnah erfolgen. Wurde Anzeige erstattet? War sie beim Arzt? Gibt es Atteste oder Zeugen? Welche Unterlagen können bzw. müssen beschafft werden? Eine Fülle von Terminen ist wahrzunehmen, Auflagen sind einzuhalten. All das bringt große Unruhe in das Leben der Mütter und ihrer Kinder. Mütter müssen sich ständig rechtfertigen. Sie stehen unter Beobachtung und sind dem ausgeliefert. Sie gewinnt den Eindruck, dass ihr niemand Glauben schenkt. Zudem machen oft Familien Druck auf die Frau, zu ihrem Misshandler zurückzukehren oder ihm die Kinder zu überlassen. Einige Fallbeispiele: Beschleunigter Umgang Eine afrikanische Frau kommt mit ihrem 2 ½ Monate alten Baby nach psychischer Gewalt am ins Frauenhaus. Sie ist erst 6 Monate in Deutschland und ist verheiratet mit einem Landsmann, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie spricht kein Deutsch, weil ihr Mann ihr verboten hat, einen Integrationskurs zu besuchen. Der Mann beantragt am per Einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Baby. Er hat Interesse an dem Kind, weil er schon lange (ohne Wissen seiner Ehefrau) mit einer Frau zusammen ist, die keine Kinder bekommen kann. Außerdem beantragt er eine Grenzsperre bzw. macht Anzeige wegen Kindesentziehung, damit die Frau das Baby nicht mit in ihr Heimatland nehmen kann. Am beschließt das AG ohne mündliche Anhörung, die Ausreise des Kindes zu untersagen. Über die Feiertage liegt der Fall auf Eis und die Zustellung des Beschlusses erfolgt erst nach Weihnachten. Am des folgenden Jahres soll der 1. Gerichtstermin stattfinden. Die Frau ist entsetzt und fürchtet, das Baby könne ihr weggenommen werden. Ihr Aufenthalt ist zudem befristet und an den Ehemann gebunden, weil sie keine 2 Jahre mit ihm in Deutschland gelebt hat. Da das Kind Deutsch ist, hat sie zwar nicht zu befürchten, ausgewiesen zu werden, aber die Anträge ihres Mannes und die Schnelligkeit der Entscheidungen machen ihr Angst. Ihre Anwältin ist in Urlaub. Das JA ist involviert und befragt die Mutter wenige Tage vor dem Termin mit einer Dolmetscherin. Der Gerichtstermin scheitert dann allerdings, weil keine Dolmetscherin bestellt wurde. So kann die Anwältin danach in Ruhe Anträge der Kindesmutter auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen. Weil das Baby erst wenige Monate alt ist, schlägt der Richter beim Termin Anfang März vor, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu geben und die Umgangskontakte über das Jugendamt zu klären. Das Verfahren wegen Kindesentziehung wird eingestellt. Die Gespräche beim JA scheitern jedoch. Zwischen den Eltern kann keine Einigung erzielt werden. Das AG beschließt dann, die Häufigkeit des Kontaktes zum Vater soll 2x wöchentlich im Rahmen eines begleiteten Umgangs stattfinden. 3
4 Zuständigkeit des Gerichtes Umgang am Wohnort des Vaters Die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort der Frau führt mitunter zu Umgangsregelungen, die sich kompliziert und vor allem zum Nachteil der Kinder auswirken. Die Frau flüchtet sich mit ihrem 3-jährigen Mädchen aus einer anderen Großstadt nach Frankfurt a.m. Das hiesige Gericht ist zuständig. Die Frau erhält ohne Probleme das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter. Das Amtsgericht beschließt, den Umgang des kleinen Kindes alle 3 Wochen an den Wochenenden beim Vater an dessen Wohnort stattfinden zu lassen. Der Vater holt und bringt das Kind. Die Mutter hat große Angst. Sie weiß, dass die Eltern ihres Mannes das Kind gern ins Ausland bringen würden. Die Auflage des Gerichtes ist die, dass das Kind die ganze Zeit in der Obhut des Vaters sein soll und nicht bei dessen Eltern. Das JA in der anderen Stadt lehnt es ab, die Besuche zu kontrollieren. Das Kind kommt jedes Mal krank zurück. Vor einigen Wochen rief der Vater an und sagte, er wolle die Tochter bei sich behalten. Die Mutter versucht, die Polizei einzuschalten. Als ihr dies nicht gelingt, fährt sie mit dem Gerichtsbeschluss in der Tasche in die andere Stadt, geht zur Polizei und lässt das Kind aus der Familie holen. Es wurde festgestellt, dass der Vater nicht da war, der Haushalt chaotisch war und die Großeltern sowie das Kind krank im Bett lagen. Das Mädchen gab an, keine ausreichende Nahrung erhalten zu haben. Sie hatte großen Hunger. Ein Abänderungsantrag für den Umgang wurde mittlerweile gestellt. Aber wenn es keine dramatische Zuspitzung gegeben hätte, wäre der Umgang möglicherweise auf lange Zeit so weiter gelaufen, ohne Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Umgang für gewalttätige Väter Auch in Fällen häuslicher Gewalt entscheiden Richter, dass Väter Umgang, oft genug unbegleitet, mit ihren Kindern haben können. Die Mütter werden unter Druck gesetzt, vom Gericht oder / und JA, dass die Kinder den Vater sehen sollen, weil es dem Kindeswohl entspräche. Dabei ist den Richtern mitunter von sekundärer Bedeutung, dass Kinder von den Vätern misshandelt wurden oder die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern mit ansehen mussten. In kaum einem Fall wird der Umgang zum anderen Elternteil ausgesetzt. Durch die neuen Umgangsregelungen sind viele Frauen sehr verunsichert. Manche Frauen möchten ihren Kindern den Kontakt zum Vater erhalten und sind zu unbegleitetem Umgang bereit, obwohl der Vater in der Vergangenheit gewalttätig gegen das Kind gewesen ist. Wollen, sollen, müssen: was ist das Richtige? Diese Fragen stellen sich Mütter immer häufiger. Es fällt manchen Frauen schwer, sich dabei konsequent zu verhalten. Fallbeispiel Selbst Drohungen seitens des Mannes und problematische Besuchswochenenden konnten 4
5 bis vor kurzem eine Mutter nicht daran hindern, mit unbegleitetem Umgang einverstanden zu sein. Ihr Argument, den Kindern den Vater erhalten zu wollen, wurde von diesem ausgenutzt. Das JA hatte zudem von ihr verlangt, kooperativ zu sein. Sie war es - der Vater nicht. Er hält sich an keine Umgangsvereinbarung, kommt wochenlang nicht und dann wieder unangemeldet. Von der Mutter wird aber verlangt, die Besuchsregelungen einzuhalten. Die Mutter lernt jedoch jetzt, nicht alles mit sich und den Kindern machen zu lassen. Sie hat einen Abänderungsantrag bei Gericht gestellt und mit ausführlichen eidesstattlichen Erklärungen begründet. Sie hat das Gespräch mit dem JA gesucht und ihre Handlungsweise erklärt. Den Umgang hat sie schon eigenmächtig ausgesetzt, woraufhin der Ehemann sie wegen Kindesentziehung angezeigt hat. Das Ermittlungsverfahren wurde mittlerweile von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Ein Termin für eine weitere Gerichtsverhandlung steht aus. Fortsetzung folgt Umgang für Mütter von Kindern, die beim Vater leben Im Gegensatz dazu kommt es vor, dass Vätern, bei denen Kinder leben, mehr Freiräume in ihrer Argumentation zugestanden werden, den Umgang des Kindes mit der Mutter zu unterbinden oder zu torpedieren. Vor allem bei Vätern, die gut situiert sind und sich eloquent darstellen können, schenkt das Gericht eher den Vätern Glauben. Mit Geld, Geschenken und Reisen werden Kinder beeinflusst. Da fährt dann ein wohlhabender Vater mit seiner Tochter schnell in den Ferien in das Heimatland der Mutter, so dass kein Umgang mit ihr stattfinden kann. Eine Reise, die die Mutter sich nicht leisten kann und die sie selbst gern mit ihrer Tochter gemacht hätte. So verzichtet die Mutter nach vielen Kränkungen und demütigenden Versuchen, ihre Tochter zu sehen, in diesem Fall auf ihr Recht auf Umgang, um ihrer Tochter, die von ihrem Vater außergewöhnlich verwöhnt wird, eine zwangsweise umgesetzte Besuchsregelung zu ersparen. Das Mädchen wurde dermaßen beeinflusst, dass sie ihre Mutter nicht mehr sehen will. Zum jetzigen Zeitpunkt entspricht die Entscheidung der Frau eher dem Kindeswohl als das Verhalten des Vaters, dem Kind die Mutter vorzuenthalten. Mütter ohne gefestigten Aufenthalt Mütter, die aus Nicht EU Staaten kommen und keinen eigenen Aufenthaltstitel haben, befürchten, dass ihnen ihre Kinder durch die neuen Umgangsregelungen weggenommen werden könnten. Sie fühlen sich rechtlos und den Vätern ausgeliefert, wenn sie sich trennen und Väter Umgang fordern. Männer nutzen das neue FamFG, um ihre vermeintlichen Rechte auszuspielen. Dabei geht es ihnen nicht um das Wohl des Kindes, sondern um Machtausübung. Bedeutung der Frauenhäuser in strittigen Verfahren Gericht und JA treffen jedoch auch ganz andere Entscheidungen und erwarten die 5
6 Kooperation der Frauenhäuser: In den letzten eineinhalb Jahren gab es mehrere Fälle, dass Frauen vom JA oder dem Familiengericht zur Auflage gemacht wurde, mit den Kindern ein Frauenhaus aufzusuchen, oder die Inobhutnahme der Kinder in Kauf zu nehmen. Nach Rücksprache mit den JAs wurde beschlossen, die Frauen aufzunehmen, da eine Misshandlungsproblematik der Frau und/oder der Kinder vorlag. Den Frauenhäusern ist dabei jedoch wichtig festzuhalten, dass sie quasi als Kontrollinstanzen den Umgang der Mütter mit ihren Kindern nicht überwachen. Dies kann und darf nicht Aufgabe der Frauenhäuser sein. Die Betreuung im Frauenhaus stößt bei den betroffenen Frauen oft auf Ablehnung, scheitert mitunter ganz. Fallbeispiel Die Frau hat eine kleine Tochter, ist von ihrem drogenabhängigen Ehemann bereits seit 1 Jahr getrennt und lebte vor dem Frauenhausaufenthalt bei ihrem Lebensgefährten. Das JA unterstellte ihr und ihrem Partner ebenfalls Drogen zu nehmen. Beide verweigerten Screenings. Das JA sah eine Kindeswohlgefährdung und beantragte bei Gericht den Entzug des Sorgerechts. Das Gericht beschied den Antrag positiv. Das JA verlangte dann, die Frau solle in ein Frauenhaus ziehen und andere Auflagen erfüllen, um eine Inohutnahme der Tochter zu verhindern. Die Frau erklärt sich einverstanden. Sie kann sich zunächst aber nicht einlassen. Es dauert sehr lange, ihr Vertrauen zu gewinnen. Sie ist aber dann doch kooperativ und nimmt Drogenscreenings wahr. Sie hält sich verstärkt unter der Woche im Haus auf. Das Frauenhaus setzt sich für sie ein, das Sorgerecht für ihre Tochter zurück zu erhalten. Das JA ist sehr zögerlich, dem zuzustimmen, obwohl die Frau alle Auflagen erfüllt, sogar einer Familienhilfe während des Frauenhaus-Aufenthaltes (dabei gar nicht nötig aus Sicht des Frauenhauses) zustimmt. Derweil wurde beschlossen, dass die kleine 4-Jährige begleiteten Umgang mit ihrem Vater haben soll, der nach wie vor keine Auflagen des Gerichts erfüllt. Er nimmt weder an einem Anti-Gewalt-Training teil noch liefert er die verlangten Drogenscreenings ab. Es wird festgelegt, dass der Umgang nicht in der Wohnung des Vaters stattfinden darf und eine Mitarbeiterin der durchführenden Einrichtung dafür Sorge tragen soll, dass dies auch nicht passiert. Diese Person ist eine Landsmännin des Vaters und genehmigt dennoch den Besuch des Kindes in der Wohnung des Vaters. Das Ergebnis ist ein traumatisiertes krankes Kind, welches sich über Tage nicht beruhigen kann. Die Mutter beantragt die Aussetzung des Umgangs. Das Jugendamt besteht aber auf Kontakten. In diesem Fall gibt es keine zufriedenstellende Zusammenarbeit, weder mit dem JA noch mit der Einrichtung, die den Umgang kontrollieren soll. Die Unterbringung von Frau und Kindern im Frauenhaus wird bei Gericht in der Regel negativ bewertet. Es biete zwar Schutz für die Frau, aber das Kindeswohl würde dabei nicht gebührend berücksichtigt. Es wird unterstellt, die Bedingungen im Frauenhaus seien von Nachteil für das Kind. So wird in einem aktuellen Fall dem Vater Umgang an jedem Wochenende von Freitag bis Sonntag zugestanden, solange die Frau im Frauenhaus wohnt. In der eigenen Wohnung 6
7 soll der Umgang nur 14-tägig beim Vater stattfinden. Stellungnahmen seitens des Frauenhauses wird bei Gericht wenig Bedeutung beigemessen. Dabei sind die Mitarbeiterinnen diejenigen, welche Mutter und Kind jeden Tag erleben und aussagekräftige Einschätzungen über deren Erziehungsfähigkeit und den Hilfebedarf vornehmen können. Dagegen ist die Beurteilung seitens der Verfahrensbeistände schon nach einmaligen Gesprächen mit den Beteiligten die Grundlage für einen Gerichtsbeschluss. Frauenhäuser sind Schutzzonen und die Mitarbeiterinnen arbeiten parteilich für die Frauen und Mütter. Aber: Wir sind nicht blind und verschließen unsere Augen vor Erziehungsproblemen der Mutter oder aber auch den positiven Reaktionen der Kinder auf ihre Väter. Gerichte unterstellen, dass Berichte der Frauenhäuser tendenziell gefärbt sind, um Mütter zu schützen. Es kommt aber auch vor, dass wir uns für eine Inobhutnahme aussprechen, wenn die Mutter offensichtlich mit der Erziehung ihres Kindes überfordert ist und andere Maßnahmen nicht greifen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Konsequenzen Tatsache ist, dass die Unterstützung von Frauen in strittigen Familienverfahren nach dem neuen Recht komplex ist und einen hohen Beratungsaufwand erfordert. Es ist noch wichtiger geworden, gleich bei der Aufnahme im Frauenhaus gemeinsam mit der Frau die Ausgangssituation zu klären. Fakten müssen gesammelt, die familiären Probleme benannt werden, um ggf. schnell handeln zu können. Mitarbeiterinnen in den Frauenhäusern brauchen ein fundiertes Wissen über die aktuelle Rechtslage, um Frauen kompetent beraten zu können. Regelmäßige Schulungen zu Änderungen im Familienrecht sollten mit erfahrenen Anwältinnen durchgeführt werden. Mütter sollten stärker ermutigt werden, den Umgang mit dem Kindesvater auszusetzen, wenn es bei Besuchen zu Problemen kommt. Allerdings müssen Vorfälle gut dokumentiert sein, um Material für einen Abänderungsantrag bei Gericht vorlegen zu können. Forderungen Eine Nachbesserung des FamFG in Fällen von Gewalt betroffener Frauen und Kinder ist notwendig. Ein Umgang mit dem anderen Elternteil entspricht nicht in jedem Fall dem Kindeswohl. Ausnahmen müssen ermöglicht werden. 7
8 Das Gewaltschutzgesetz darf nicht durch das neue Gesetz ausgehebelt werden. Eine erteilte Kontaktsperre gegen den Misshandler passt nicht zum geforderten Umgang des Kindes mit seinem Vater. Die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern ist für die Mütter und ihre Kinder einerseits und für die Mitarbeiterinnen von größerer Bedeutung geworden. Es bedarf verstärkt gemeinsamer Gespräche, Lösungen für die jeweilige Familienproblematik zu finden. Mitarbeiterinnen in den Frauenhäusern sind fachkompetente Pädagoginnen und Sozialarbeiterinnen, deren Einschätzung einer Familienproblematik nach sachlichen Kriterien und intensiver Zusammenarbeit mit Müttern und Kindern erfolgt. Unsere Professionalität sollte von Familiengerichten und Jugendämtern stärker anerkannt werden. 8
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