Unfallversicherung. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung HI LI

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Unfallversicherung Unfallversicherung HI Zusammenfassung LI Begriff Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz seiner Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhält. Außerdem übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung der Arbeitgeber. Sie müssen also grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Das Leistungsspektrum besteht aus der Vorbeugung (Prävention) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Wiederherstellung der Gesundheit (Rehabilitation) nach einem Unfall sowie ggf. der Entschädigung des Verletzten und seiner Hinterbliebenen durch Geldleistungen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Wichtige Gesetze und Vorschriften sind das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz sowie die Vorschriften und Regelwerke der Berufsgenossenschaften (Satzungen, Berufsgenossenschaftliche bzw. DGUV-Vorschriften). Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit der Beiträge des Arbeitgebers beruht auf 3 Nr. 62 EStG. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen von Arbeitnehmern ist geregelt im BMF-Schreiben v , IV C 5 S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S Für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 1a EStG. Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für die gesetzliche Unfallversicherung sind im SGB VII geregelt.

2 Arbeitsrecht 1 Rechtsgrundlagen HI HI Grundsätzlich richten sich Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der Unfallversicherung nach dem Sozialversicherungsrecht gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings verpflichten sich Arbeitgeber insbesondere in Arbeitsverträgen leitender Angestellter häufig, zugunsten des Arbeitnehmers eine private Unfallversicherung abzuschließen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber dann arbeitsvertraglich verpflichtet, die zur Erhaltung des Versicherungsschutzes erforderlichen Versicherungsprämien zu entrichten. 2 Verantwortlichkeit des Unternehmers HI Träger der Unfallversicherung sind gem. 114 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Berufsgenossenschaften. Außer der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütung zu betreiben. Die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer haben in ihrer Gesamtheit für die Folgen eines Arbeitsunfalls aufzukommen, weil sie und nicht die Arbeitnehmer die Beiträge zur Unfallversicherung leisten. Das ist der gesetzgeberische Grund, warum die Schadensersatzpflicht des Unternehmers bei Arbeitsunfällen wegen Personenschadens auf Vorsatz beschränkt ist. Lohnsteuer 1 Beitragszahlung durch Arbeitgeber 1.1 Steuerfreiheit der Pflichtbeiträge HI HI HI Beiträge an die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer. [ 1 ] Sie sind steuerfrei, weil der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaftsbeiträge aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung entrichtet. [ 2 ] 1.2 Freiwillig versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer HI Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind meist freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei freiwilliger Versicherung sind die Beitragszahlungen nicht steuerfrei, weil der Arbeitgeber keine gesetzlich geschuldete Zukunftssicherungsleistung erbringt.

3 [ 3 ] Aufteilung der Beiträge steuerpflichtiger Gesamtunfallversicherungen Der Teilbetrag, der auf das Unfallrisiko bei beruflichen Auswärtstätigkeiten entfällt, bleibt als Reisenebenkostenvergütung steuerfrei. [ 4 ] Für das berufliche Risiko können 40 % des Gesamtbeitrags steuerfrei belassen werden. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen die verbleibenden 60 % des Gesamtbeitrags, der vom Arbeitnehmer in gleicher Höhe als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden kann. [ 5 ] Eine Saldierung der steuerpflichtigen Beiträge mit den abzugsfähigen Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. 2 Leistungen der Unfallversicherung 2.1 Steuerfreie Leistungen HI HI Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachleistungen handelt und ob sie dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zufließen. [ 6 ] Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen. [ 7 ] 2.2 Steuerpflichtige Entschädigungsleistungen HI Versicherungsleistungen, die ausnahmsweise als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen [ 8 ] gezahlt werden (z. B. Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen), sind zusätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Lohnzahlung durch Dritte Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Arbeitnehmer ab, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuersteuerabzug nur vorzunehmen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden. [ 9 ] Sozialversicherung 1 Träger der Unfallversicherung HI HI Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind zurzeit die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (als Träger der Unfallversicherung innerhalb der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau),

4 die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr- Unfallkassen sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. [ 10 ] Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Im Einzelnen ist die Zuständigkeit in den 121ff. SGB VII geregelt. Unternehmer können sich ihre Berufsgenossenschaft nicht frei aussuchen. Die Zuständigkeit einer bestimmten Berufsgenossenschaft ergibt sich aus der Branche. [ 11 ] 2 Versicherter Personenkreis 2.1 Kraft Gesetzes Versicherte HI HI In der Unfallversicherung sind alle Beschäftigten kraft Gesetzes versichert [ 12 ], darüber hinaus noch zahlreiche andere Personengruppen wie z. B. Lernende bei der beruflichen Aus- und Fortbildung, Unternehmer in der Landwirtschaft und deren Ehegatten, ehrenamtlich Tätige, die für Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen tätig sind, Schüler, Studenten, Kinder in Kindergärten und beim Besuch aller Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen, -horte, Tagesmütter), Kinder während der Teilnahme an Sprachförderkursen, Helfer in Unglücksfällen, Blut- und Organspender, Teilnehmer an satzungsgemäßen Veranstaltungen der Nachwuchsförderung in Unternehmen zur Hilfeleistung und im Zivilschutz, Personen, die eine einer Straftat verdächtige Person verfolgen oder festnehmen bzw. sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen einsetzen, Personen, bei denen der Gesetzgeber im Rahmen des 2 Abs. 2 SGB VII die Wertung getroffen hat, dass auch sie obwohl nicht Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen, sowie Personen in sog. "1-Euro-Jobs", obwohl es sich hier weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich um echte Beschäftigungsverhältnisse handelt. Auch sämtliche geringfügig Beschäftigten (Minijobber) sind gesetzlich unfallversichert.

5 2.2 Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten HI Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert. Unter den Begriff der sog. "Haushaltshilfen" fallen u. a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchen- und Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Auch Pflegepersonen bei häuslicher Pflege sind unfallversichert. Für diese Versicherung muss der Beschäftigte selbst keine Beiträge entrichten; hierfür ist ausschließlich der haushaltsführende Arbeitgeber zuständig. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeversicherungsverband des Wohngebiets. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hilft bei der Suche nach dem richtigen Träger. Die Anmeldung der geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen erfolgt über die Minijob-Zentrale. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen im Rahmen von Minijobs beträgt bundeseinheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts. [ 13 ] Für alle anderen Haushaltshilfen variieren die Beiträge je nach zuständiger Unfallkasse und Zahl der Beschäftigungstage pro Jahr zwischen rund 15 EUR und rund 70 EUR. Die Anmeldung der Haushaltshilfen kann auch online beim örtlich zuständigen Träger erfolgen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten (außer in der Landwirtschaft) sind bei den für die Branche zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert. 2.3 Freiwillig Versicherte HI Freiwillig versichern können sich Unternehmer, die weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert sind. Zu diesen Unternehmern gehören nach 6 SGB VII: Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. Daneben können sich gewählte oder besonders beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen, Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind, sowie Vertreter von Arbeitgeberoder Arbeitnehmerorganisationen freiwillig versichern. [ 14 ] Anders als die Pflichtversicherung ist die freiwillige Versicherung nur auf Antrag möglich. Sie beginnt frühestens am Tag nach dem Eingang des Antrags bei der Berufsgenossenschaft. Die

6 freiwillige Unfallversicherung erlischt bei Zahlungsrückstand. [ 15 ] Der Versicherungsschutz bei der Pflicht- und der freiwilligen Versicherung erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Wege. 3 Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherung 3.1 Vorbeugung (Prävention) HI HI Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe zu sorgen. [ 16 ] Dabei sollen sie den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen arbeiten sie im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) mit allen Stellen zusammen, die ebenfalls Unfallverhütung betreiben. Diese Zusammenarbeit hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch einen abgestimmten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz ergänzt durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung zu erhalten, zu verbessern und zu fördern. Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. [ 17 ] Dabei gewinnen Fragen rund um die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zunehmend an Bedeutung. Die Berufsgenossenschaften beraten heute nicht mehr nur zu Fragen des Arbeitsschutzes im engeren Sinn, sondern zu allen Themen der Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit. Die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung arbeiten an einem gemeinsamen Konzept zur Prävention und Gesundheitsförderung. Rahmenempfehlungen sollen dabei die Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sichern. Vorschriften zur Unfallverhütung Die Berufsgenossenschaften haben das (autonome) Recht, eigene Vorschriften zur Unfallverhütung sog. DGUV-Vorschriften zu erlassen. [ 18 ] Nach dem Erlass der Rahmenvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-Vorschrift 1) werden die Berufsgenossenschaften künftig kaum noch von diesem Recht Gebrauch machen. Hinweis Prüfung ausländischer Unternehmen

7 Im Rahmen der Unfallverhütung dürfen die Unfallversicherungsträger auch ausländische Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, überwachen. Die ausländischen Unternehmen dürfen auch dann überwacht werden, wenn diese keinem Unfallversicherungsträger angehören. Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger Zur Überwachung setzen die Unfallversicherungsträger Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte) ein. Sie sind befugt, die Geschäfts- und Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist insoweit eingeschränkt. Die Unfallversicherungsträger beschränken sich aber nicht nur auf Überwachung, sondern bieten viele Leistungen an, mit denen sich Fragen der Prävention im Vorfeld klären lassen. Hierzu gehören die Beratung z. B. beim Bau von Produktionsstätten, bei der Büroeinrichtung und die Schulung. 3.2 Rehabilitation HI Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig darauf hinzuwirken, dass Personen, die einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, wieder gesund werden. Damit unterscheidet sich die Unfallversicherung im Leistungsspektrum von der Krankenversicherung. Der Gesundheitsschaden soll beseitigt oder gebessert, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert werden. [ 19 ] Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente. Die Heilbehandlung umfasst ambulante und stationäre Behandlung ggf. bei dazu besonders ermächtigten Ärzten (den sog. Durchgangsärzten) und den berufsgenossenschaftlichen Kliniken sowie die Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln. Praxis-Tipp Keine Zuzahlungen nach einem Arbeitsunfall Eigenanteile wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei den Leistungen der Unfallversicherung vom Versicherten nicht zu tragen. Soweit für Arznei- und Verbandmittel in der Krankenversicherung Festbeträge bestimmt sind, übernimmt der Unfallversicherungsträger die Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrags. Benötigt der Verletzte Zahnersatz, so übernimmt die Unfallversicherung die vollen Kosten. Die weiteren Aufgaben der Unfallversicherung neben der Heilbehandlung sind unter Beachtung des SGB IX

8 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft ergänzende Leistungen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. 3.3 Verletztengeld HI Ist der Verletzte arbeitsunfähig, gewährt der Unfallversicherungsträger Verletztengeld. Es beträgt 80 % des Brutto-Arbeitsentgelts, darf jedoch das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie Einmalzahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Kann der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder der Arbeitsunfall durch grobfahrlässiges Verschulden des Arbeitnehmers verursacht wurde, wird dem Arbeitnehmer Verletztengeld in voller Höhe gezahlt. Leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nur in Höhe von 80 %, weil der Arbeitsunfall in einem anderen Arbeitsverhältnis oder bei Ausübung einer unfallversicherten gemeinnützigen Tätigkeit (z. B. als Blutspender) eingetreten ist, erhält der Arbeitnehmer die Differenz zum vollen Arbeitsentgelt als Verletztengeld-Spitzbetrag. Verletztengeld wird für die Dauer von höchstens 78 Wochen gezahlt, es sei denn, der Verletzte befindet sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung. 3.4 Übergangsgeld bei Umschulung HI Sofern die Schwere der Verletzung zur weiteren Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung erfordert, trägt der Unfallversicherungsträger alle hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und zahlt für die Dauer der Umschulung Übergangsgeld. [ 20 ] 3.5 Unfallrenten HI Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls gemindert, wird Verletztenrente gezahlt. Sie wird gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche hinaus nach dem Unfall andauert. Die Minderung wird nicht individuell festgestellt, sondern richtet sich nach den Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (abstrakte Schadensbemessung). Bemessungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst des Verletzten in den 12 Monaten vor dem Unfall. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % beträgt die Rente ⅔ des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente), bei teilweiser Minderung der

9 Erwerbsfähigkeit den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Schwerverletzte das sind Unfallrentenbezieher, deren Erwerbsfähigkeit um 50 % oder mehr gemindert ist erhalten eine Erhöhung um 10 %, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Werden mehrere Renten bezogen, so dürfen sie zusammen ⅔ des höchsten der den Renten zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes ohne Schwerbeschädigtenzulage nicht übersteigen. Die Unfallversicherung gewährt auf Antrag beim Bezug von Verletztenrente Abfindungen in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands. Vom 1. Juli jeden Jahres an werden die Unfallrenten und das Pflegegeld angepasst. 3.6 Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld HI Bei Tod durch Arbeitsunfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfe. Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der jährlichen Bezugsgröße. Vom Todestag an besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente für den hinterbliebenen Ehegatten und die Waisen. Für die ersten 3 Monate nach dem Tod erhält der hinterbliebene Ehegatte 2 / 3 des Jahresarbeitsverdienstes. Danach beträgt die Witwenrente regelmäßig 3 / 10 des Jahresarbeitsverdienstes. Sie wird auf 40 % erhöht, wenn der hinterbliebene Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange er mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder teilweise erwerbsunfähig oder (vollständig) erwerbsunfähig ist. Bei Wiederverheiratung erhält der Ehegatte eine Abfindung. Die Rente für Halbwaisen beträgt 1 / 5 des Jahresarbeitsverdienstes. Vollwaisen erhalten eine Rente in Höhe von 3 / 10 des Jahresarbeitsverdienstes. Keine Anrechnung auf die Waisenrente Auch wenn ein waisenrentenberechtigtes Kind eigenes Einkommen bezieht, erhält die Waise die Hinterbliebenenrente in voller Höhe. Das gilt auch für Rentenbescheide, die vor dem

10 ergangen sind. Zudem besteht ein Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn die Waise einen freiwilligen Dienst i. S. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG leistet. 4 Finanzierung HI Die Mittel für die Unfallversicherung werden bei den Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht. [ 21 ] Die Versicherten sind an der Finanzierung nicht beteiligt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Arbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze und nach dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen. Der Beitrag kann individuell bei besonders vielen oder schweren Unfällen oder bei einer besonders geringen Unfallbelastung durch Zuschläge bzw. Nachlässe erhöht oder reduziert werden. Für die Beitragsberechnung haben die Unternehmen der Berufsgenossenschaft innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Entgeltnachweis einzureichen. Zusätzlich müssen die Unternehmen im Meldeverfahren zur Sozialversicherung (DEÜV-Verfahren) eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung für jeden Arbeitnehmer abgeben (UV- Jahresmeldung). Diese Meldung wird nicht zur Beitragsberechnung genutzt. [ 1 ] 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. [ 2 ] 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. [ 3 ] S. Gesetzliche Zukunftssicherungsleistung im Lohnsteuerrecht, 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. [ 4 ] 3 Nr. 16 EStG. [ 5 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S /00, BStBl 2000 I S [ 6 ] 3 Nr. 1a EStG. [ 7 ] BFH, Urteil v , VI R 299/57, BStBl 1959 III S [ 8 ] 24 Nr. 1a EStG. [ 9 ] 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, s. Lohnzahlung durch Dritte. [ 10 ] 114 Abs. 1 SGB VII. [ 11 ] S. Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften. [ 12 ] 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. [ 13 ] S. Haushaltsscheck. [ 14 ] S. Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. [ 15 ] 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VII. [ 16 ] 1 Ziff. 1 SGB VII.

11 [ 17 ] 14 SGB VII. [ 18 ] 15 SGB VII. [ 19 ] 26 SGB VII. [ 20 ] 49 SGB VII. [ 21 ] S. Grundsätze der Beitragsberechnung bei in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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