Durchführung der Gefährdungsanalysen gem. 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
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- Oldwig Christoph Lenz
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1 Ausfüllhilfe zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes Bei den Gefährdungsanalysen gem. 5 Arbeitsschutzgesetz handelt es sich im Prinzip um keine neuen Forderungen. Die Beurteilung von Gefährdungen und das Ergreifen von entsprechenden Maßnahmen war auch nach bisheriger Gesetzgebung notwendig und wurde im Bereich der Hochschule entsprechend gehandhabt. Daher dürfte es für die wenigsten Verantwortungsträger Probleme bei der Erstellung der Gefährdungsanalysen geben. Neu ist lediglich die Dokumentationspflicht. Aus diesem Grunde werden vom Unterzeichner im Rahmen seiner Organisationsverantwortung diese Ausfüllhilfe sowie die hier als Muster abgedruckten Checklisten als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Diese können von den Verantwortungsträgem zur Erfüllung der in ihrer Eigenverantwortung liegenden Pflichten gem. Arbeitsschutzgesetz herangezogen werden. Was das instanzbezogene Verhältnis der Eigenverantwortung der Verantwortungsträger zur Organisationsverantwortung des Kanzlers im Einzelnen anlangt, wird auf die Hinweise vom (MfAU 03/95) verwiesen. Die Dokumentation der Gefährdungsanalysen und der durchgeführten Maßnahmen ist bei dem jeweiligen Verantwortungsträger zu verwahren und bei Änderung der Arbeitsbedingungen an einem Arbeitsplatz jeweils neu zu erstellen. Durchführung der Gefährdungsanalysen gem. 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Bei der Durchführung der Gefährdungsanalysen erscheint es sinnvoll, mit Checklisten zu arbeiten, um so die geforderten Analysen in einem vernünftigen Zeitrahmen erfüllen zu können und zugleich der geforderten Dokumentationspflicht nachzukommen. Das Dezernat 6 hat hierzu die bereits 1997 an der Hochschule ausgeteilten Beurteilungsbögen neu überarbeitet und den örtlichen und gesetzlichen Verhältnissen angepasst. Die so entstandenen Checklisten sind im Folgenden als Muster abgebildet. Es gibt insgesamt 4 Checklisten, die bereits farblich unterschieden werden können und für bestimmte Arbeitsplatztypen zur Anwendung kommen. Labor- und Technikumarbeitsplätze (im Original grün) Werkstattarbeitsplätze (im Original blau) Büro- und Büroähnliche Arbeitsplätze (im Original rosa) Sonstige Arbeitsplätze (im Original gelb)
2 Diese Checklisten werden an die Dekanate bzw. an die Leiter der zentralen Einrichtungen in ausreichender Zahl verschickt und können von dem jeweiligen Verantwortungsträger dort angefordert werden. Fehlende Checklisten können auch beim Dezernat 6 eingefordert werden. Die Listen müssen vom jeweiligen Verantwortungsträger sinnvoller Weise unter Hinzuziehung des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers ausgefüllt und vollständig beantwortet werden. Die sich aus der Ausfüllung der Checklisten bzw. der sich anschließenden Diskussion ergebenden Maßnahmen zum Arbeitsschutz, sollten, wenn nicht schon vorhanden, zeitlich mit einer zu benennenden verantwortlichen Person abgestimmt und umgehend ergriffen werden. Sollten Schwierigkeiten bei der Beantwortung von einzelnen Fragen bzw. bei der Beurteilung von Gegebenheiten auftreten, so stehen die Mitarbeiter im Dezernat 6.1 für Rückfragen zur Verfügung. Die ausgefüllten Checklisten sind vom jeweiligen Verantwortungsträger zu verwahren. Es wird gebeten, eine Kopie der Checklisten dem Dezernat 6 zuzuleiten. Die Gefährdungsanalysen sind regelmäßig zu überprüfen und bei Änderung der Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz neu zu erstellen und den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Ebenso ist bei der Neueinrichtung von Arbeitsplätzen jeweils zu Beginn eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Für Rückfragen zu dieser Problematik stehen insbesondere das Dezernat 6.1 zur Verfügung. gez.: Dr. Szewczyk 2
3 Gesetzestext 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. 3
4 Erläuterungen zu den Checklisten (Erhebungsbogen) 1. Allgemeines Das hier vorgestellte Grobkonzept zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse besteht aus vier Erhebungsbogen für die Arbeitsplatz-Gruppen Labor- und Technikumarbeitsplätze Werkstattarbeitsplätze Büro- und Büroähnliche Arbeitsplätze Sonstige Arbeitsplätze (im Original grün) (im Original blau) (im Original rosa) (im Original gelb) Der jeweilige Erhebungsbogen umfasst insgesamt 4 Seiten: - Vorderes Deckblatt (Seite l): Basisdaten zum Arbeitsplatz bzw. zur Bearbeitung - Innenblätter (Seite 2 und 3): Datenermittlung von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen - Hinteres Deckblatt (Seite 4): Platz für Erläuterungen durch den Bearbeiter des Erhebungsbogens (bei Bedarf). Der Erhebungsbogen ist so aufgebaut, dass durch Ankreuzen die Informationen ermittelt werden. Es ist jedoch auch möglich, zusätzliche Informationen stichwortartig in die einzelnen Spalten einzutragen. 2. Erläuterungen zum Deckblatt (Ermittlung von Basisdaten) Die Seite l des Erhebungsbogens ist in drei Abschnitte unterteilt: - Abschnitt l enthält notwendige Informationen über die Organisationseinheit, das Gebäude, den Raum- bzw. die Raumgruppe, den Verantwortlichen bzw. den Bearbeiter des Erhebungsbogens. - Abschnitt 2 enthält je nach o.g. Arbeitsplatz-Gruppe einige typisierende Kennzeichen z.b. bei den Laborarbeitsplätzen, eine Unterscheidung von chemischen und physikalischen Labors oder bei den Werkstattarbeitsplätzen Informationen über die Ausstattung mit werkstatttypischen Maschinen. Darüber hinaus sollen Angaben über die Arbeitsplatzanzahl im Raum bzw. in der Raumgruppe, über die Art des Arbeitsplatzes sowie den üblichen" Beschäftigtentyp auf diesem Arbeitsplatz, getroffen werden. Die typisierenden Kennzeichen sind nicht identisch mit sog. Musterarbeitsplätzen" nach 6 Abs. l Satz 2 ArbSchG. Sie können aber mit den Daten der Gefährdungsermittlung Anhaltspunkte für eine mittelfristig auch im Hochschulbereich zu erstellende Typisierung darstellen. 4
5 Abschnitt 3 gibt dem Bearbeiter die Möglichkeit für Anmerkungen und Hinweise auf gefahrdungsidentische" Arbeitsplätze. Zudem ist eine Rubrik für die Unterschrift des Verantwortlichen der Organisationseinheit vorgesehen. Bearbeitungshinweis: Ein Raum bzw. eine Raumgruppe mit unterschiedlichen Arbeitsplätzen (z.b. Bildschirm- und Laborarbeitsplatz) ist der jeweils zeitlich dominierenden Arbeitsplatz-Gruppe zuzuordnen. Die Vielfältigkeit" ist dann bei den Gefährdungen zu berücksichtigen. Dies Verfahren vermeidet unnötige Doppelarbeit. 3. Erläuterungen zu den Innenblättern (Gefährdungsanalyse) Die Gefährdungsermittlung umfasst die Spalten l, 2 und 3. Spalte l: Hier sind potentielle Gefährdungen in acht Gruppen zusammengefasst: Mechanische, elektrische, thermische, biologische, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Einsatz von Gefahrstoffen, physische und sonstige Gefährdungen. Die Gruppen sind nach wichtigen Merkmaien, allerdings nicht abschließend, noch einmal untergliedert. Hinweis: Der Erhebungsbogen Büroarbeitsplätze" reduziert die Gefährdungen auf nur 4 Gruppen. Als besondere Gruppe sind hier für die Teilmenge Bildschirmarbeitsplätze" Gefährdungen i.s. v. 3 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) aufgenommen worden. Spalten 2-3: Hier ist bei den Gefährdungsgruppen jeweils mit ja" oder nein" anzukreuzen: bei ja" ist zusätzlich die Gefährdung anhand der genannten Merkmale zu qualifizieren. Bei nein entfällt die Bearbeitung der weiteren Spalten. 3.2 Schutzmaßnahmen: Die Schutzmaßnahmen sind in den Spalten 4-14 nach den Obergruppen technische/bauliche, organisatorische und personen-/verhaltensbezogene Maßnahmen gegliedert. Sie sind jeweils durch Ankreuzen Gefährdungsgruppen zuzuordnen, wenn in Spalte 2 eine Gefährdung bejaht wurde. In den Spalten 4-5 sind technische/bauliche Schutzmaßnahmen in aggregierter Form den Untergruppen Arbeitsplatz/Raum" oder Maschine/Gerät/Transportmittel" durch Ankreuzen zuzuordnen. Beispiele im Text (wie auch in den Spalten 6-14) sollen dem Bearbeiter kleine Hilfestellungen geben. In den Spalten 6-11 sind organisatorische Schutzmaßnahmen in aggregierter Form den Untergruppen Prüfungen", Kennzeichnung von Gefahren", Betriebsanweisungen"/ Unterweisungen", Qualifikation des Personals" und sonst, organisatorische Maßnahmen" durch Ankreuzen zuzuordnen. Mit der Kategorie sonst..." soll dem Beantworter die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen, die nicht unter die o.g. fassbar sind, einzutragen, z.b. Beschäftigungs-, Zugangsbeschränkungen. 5
6 In den Spalten sind personenbezogene Schutzmaßnahmen in aggregierter Form den Untergruppen Tragen von Persönlicher Schutz-Ausrüstung (PSA)", Arbeitsmedizinische Vorsorge" und sonst, personenbezogene Maßnahmen" durch Ankreuzen zuzuordnen. Mit der Kategorie sonst..." soll dem Beantworter die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen, die nicht unter die o.g. subsumierbar sind, einzutragen, z.b. Verwendung von Hautschutzmitteln. Im Unterschied zu anderen Konzepten für eine Gefährdungsanalyse erfolgt hier eine Beschränkung auf sog. Schlüssel- Schutzmaßnahmen". Durch das Ankreuzen bestätigt der Verantwortliche vor Ort, das er nach eigener Beurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Mit einer Bejahung von Schlüsselmaßnahmen, wie z.b. Betriebsanweisungen und Unterweisungen bestätigt er gleichzeitig indirekt eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die nicht separat mehr abgefragt werden müssen. Mit einer Verneinung weist er indirekt auf erhebliche Defizite in der Sicherheitsorganisation hin, die nur durch sofortige Beratung und Begehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, nicht aber durch weitere Detailfragen in einem Erhebungsbogen beseitigt" werden können. Hinweis: Der Erhebungsbogen Büroarbeitsplätze" reduziert die Gruppen der Schutzmaßnahmen auf 8 Gruppen (Spalte 4-11). 3.3 Dokumentation In der Spalte 15 (im Erhebungsbogen Büroarbeitsplätze" Spalte 12) soll der Verantwortliche vor Ort durch Ankreuzen mitteilen, ob er Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in irgendeiner Form dokumentiert hat. Hierunter sollte man Dokumentation" weit auslegen und z.b. Laborordnungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, soweit sie Hinweise auf Schutzmaßnahmen enthalten sowie Begehungsprotokolle der Sicherheitsfachkraft fassen. Das Konzept bestärkt damit auch den Bearbeiter, dass viele seiner bisherigen Aktivitäten bereits i.w.s. als Teil einer Gefährdungsanalyse gelten können. In der Praxis kann der Erhebungsbogen eine Klammer um die verschiedenen Dokumentationsarten, die vor Ort bereits jetzt vorhanden sind, bilden. 3.4 Beurteilung der Schutzmaßnahmen/Handlungs- und Beratungsbedarf In Spalte 16 (im Erhebungsbogen Büroarbeitsplätze" Spalte 13) hat der Verantwortliche vor Ort die Aufgabe, die getroffenen Schutzmaßnahmen unter dem Kriterium ausreichend" zu beurteilen. Um hier nicht ein leichtfertiges Verneinen zu fördern, wird er gehalten, bei nein" auf der Rückseite eine kurze Begründung bzw. Erläuterung angeben zu müssen (z.b. bei baulichen Mängeln). Mit einem nein" und einer entsprechenden Begründung wird gleichzeitig dem Fachpersonal für den Arbeitsschutz, die Notwendigkeit eines Handlungs- und Beratungsbedarfs angezeigt. 3.4 Erläuterungen des hinteren Deckblatts (Erläuterungen) Die Rückseite des Erhebungsbogens gibt dem Bearbeiter die Möglichkeit, die gewünschten Erläuterungen zur Spalte 16 (im Erhebungsbogen Büroarbeitsplätze" Spalte 13) sowie zusätzliche Erläuterungen, Kommentare und Fragen für seine eigene Dokumentation, wie auch zur Mitteilung an eine zentrale Stelle (z.b. Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu geben. Des Weiteren sind daraus einzuleitende Maßnahmen und Verantwortliche Personen in die untenstehende Tabelle einzutragen und zeitlich festzulegen. 6
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