MWST-Kurs Gemeinwesen

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1 MWST-Kurs Gemeinwesen Weiterbildung für Finanzfachleute aus dem Gemeinwesen Verband Zürcher Finanzfachleute Markus Metzger Zürich, 01. November 2012

2 Ihr Workshop-Leiter Markus Metzger dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH, Mehrwertsteuerexperte FH, emba Uni Zürich Partner, Niederlassungsleiter, BDO AG, Zug Leiter MWST-Kompetenzzentrum BDO AG Mitglied Mehrwertsteuerkompetenzzentrum der Treuhandkammer Seite 2

3 Ablauf Kurs Vormittag Begrüssung / Einführung / Begrifflichkeit Entgelte / Nicht-Entgelte, Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens Pause Subjektive Steuerpflicht Exkurs: Vorsteuerkorrekturen/-kürzungen MWST-Abrechnung und Finalisierung Seite 3

4 Ablauf Kurs Nachmittag Begrüssung / Einführung / Begrifflichkeit Entgelte / Nicht-Entgelte, Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens Pause Subjektive Steuerpflicht Exkurs: Vorsteuerkorrekturen/-kürzungen MWST-Abrechnung und Finalisierung Seite 4

5 Inhaltsverzeichnis Kursunterlagen 1) Handouts 2) Muster MWST-Abrechnungen 3) Muster Korrekturabrechnungen 4) Muster Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung) 5) Unterstellungserklärung Pauschalsteuersätze 6) Kursauswertung Seite 5

6 Einführung / Begrifflichkeiten Seite 6

7 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerobjekt (2) Mittelzufluss Anwendungsbereich MWST: Entgelt aus Leistungen Nicht-Entgelt Entgelt aus steuerbaren Leistungen (Art. 18) besteuert befreit Entgelt aus ausgenommenen Leistungen* (Art. 21) mit Vorsteuerkürzung ohne Vorsteuerkürzung * vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 30 MWSTG) Quelle: ESTV Seite 7

8 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerobjekt - Arten von Entgelten (1) Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) Ausnahmen im Gesetz: Art. 18 Abs. 2 MWSTG; Nicht-Entgelte Art. 21 MWSTG; Steuerausgenommene Leistungen Art. 23 MWSTG; (echt) steuerbefreite Leistungen Art. 3 MWST Ziff. g; hoheitliche Tätigkeiten Hinweis: Der Eigenverbrauch gilt neu als Vorsteuerkorrektur Seite 8

9 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerobjekt (3) Gemeinwesen Unternehmerische Tätigkeit Nicht unternehmerische Tätigkeit Hoheitliche Tätigkeiten Steuerbare und steuerbefreite Leistungen Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG) Hoheitliche Tätigkeiten Quelle: ESTV Seite 9

10 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerobjekt (4) Arten von Entgelten Steuerbar Art. 18 MWSTG Von der Steuer befreit (echt befreit) Art. 23 MWSTG Von der Steuer ausgenommen (unecht befreit) Art. 21 MWSTG Nicht-Entgelte Art. 18 Abs. 2 MWSTG 8.0 % 3.8 % 2.5 % 0 %, sofern Steuerbefreiung nachweisbar 0 %, ev. Option oder freiwillige Versteuerung Unterliegen nicht der MWST Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug Kein Vorsteuerabzug* Teilweise kein Vorsteuerabzug * Vorsteuerabzug bei Option nach Art. 22 MWSTG Seite 10

11 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerbare Entgelte (1) Art. 14 MWSTV; Beispiele (nicht abschliessend) von steuerbaren Leistungen beim Gemeinwesen Fernmeldewesen Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie und ähnlichen Gegenständen Beförderung von Gegenständen und Personen Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen Lieferungen von zum Verkauf bestimmten Fertigwaren Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter Betrieb von Badeanstalten und Kunsteisbahnen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung Leistungen von Amtsnotaren (Beurkundungen, Beglaubigungen, Ausstellen von Erbbescheinigungen, Ausfertigung von Verträgen, Errichtung von Schuldbriefen, Vermögensverwaltung) usw. usf. Seite 11

12 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerausgenommene Entgelte (1) Bisherige Steuerausnahmen bleiben bestehen Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen weiterhin schwierig Die Qualifikation einer steuerausgenommenen Leistung richtet sich neu nach deren Art und nicht mehr nach dem Status von Leistungserbringer und Leistungsempfänger - Die frühere Problematik der Vorumsätze wird dadurch teilweise entschärft - Ebenfalls dürfte damit die Weiterverrechnung solcher Leistungen besser geregelt sein Seite 12

13 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerausgenommene Entgelte (2) Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26: Umsätze aus eigenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei Ziff. 28: Leistungen innerhalb eines Gemeinwesens respektive zwischen deren organisatorischen Einheiten Als gleiches Gemeinwesen gelten (Art. 35 Abs. 2 MWSTV): Eigene Dienststellen sowie Zusammenschlüsse von eigenen Dienststellen Eigene Anstalten sowie eigene Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit (Legate) Nur dem Gemeinwesen zugehörende selbständige Anstalten Nur dem Gemeinwesen zugehörende juristische Personen des privaten Rechts Beispiel: Energielieferungen des eigenen EW s an das eigene Gemeinwesen Ziff. 29: Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit Seite 13

14 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerausgenommene Entgelte (3) eigenes GW Eigenes Gemeinwesen DS Wasser (eff. Abrg.) DS Abwasser (PSS) Antennen AG (50% Beteiligung) E-Werk AG (eff. Abrg.) DS Abfall (PSS) Zweckverband Schwimmbad Bürger / Firmen allg. Verwaltung (nicht pflichtig) DS Schule (nicht pflichtig) Seite 14

15 Einführung / Begrifflichkeiten Nicht-Entgelte (1) Klare Definition der Nicht-Entgelte, die nicht in den Anwendungsbereich der MWST fallen (nicht abschliessend): Mit Vorsteuerkürzung (Ziffer 420 der MWST-Abrg.): Subventionen, Kurtaxen u.ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a c / j - l) Ohne Vorsteuerkürzung: Spenden Einlagen in Unternehmen (insbesondere Sanierungsleistungen, Zinsverzichte) Dividenden und Gewinnanteile Schadenersatz Kein Vorsteuerabzug (nicht unternehmerischer Bereich) Hoheitliche Leistungen Seite 15

16 Einführung / Begrifflichkeiten Hoheitliche Tätigkeit (1) Definition (Art. 3 Bst. g MWSTG) Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden Seite 16

17 Einführung / Begrifflichkeiten Hoheitliche Tätigkeit (2) Beispiele von hoheitlichen Tätigkeiten beim Gemeinwesen Ausstellen von Heimatscheinen, Identitätskarten, Pässen, Schriftenempfangsscheine, Wohnsitzbestätigungen, Einbürgerungen, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen Handelsregistereinträge/-auszüge Grundbucheinträge/-auszüge Katasterauszüge Patenterteilung für Gaststätten, Offenausschank, Gewerbepatente, Viehhandelspatente Seite 17

18 Einführung / Begrifflichkeiten Hoheitliche Tätigkeit (3) Beispiele von hoheitlichen Tätigkeiten beim Gemeinwesen (Fortsetzung) Motorfahrzeuggebühren inkl. Spezialnummern Bussen der Polizei, Bewilligungen der Polizei Ausstellen von Baubewilligungen, Bauplatzkontrollen Schutzraumbewilligungen, Ersatzabgaben für die Nichterstellung von Schutzräumen, Parkplätzen Grabplatz- und Urnenwandgebühren usw. usf. Seite 18

19 Einführung / Begrifflichkeiten Hoheitlich vs Steuerbare Erträge (4) Amtsnotare / Staatskanzleien Steuerbar: Beurkundungen, Beglaubigungen, Ausfertigungen von Verträgen, Errichten von Schuldbriefen, Beratungen und Vermögensverwaltungen, Legislationen Hoheitlich: Führen des öffentlichen Register, Ausstellen von Erbbescheinigungen, Notarielle Inventaraufnahme, Überbeglaubigungen (sog. Apostillen) Handelsregister Steuerbar: Einsichtnahme über Internet (falls kostenpflichtig), Vorprüfungen von Statutenentwürfe, Beglaubigungen, Mithilfe von verfassen der Anmeldungen Hoheitlich: Eintragungen, Ausstellen von Auszügen & Bescheinigungen Polizei Steuerbar: Verkehrsumleitungen, Begleitung von Demonstrationen, Verkehrsbegleitung, Aufschalten von Einbruch- & Brandschutzanlagen, Fehlalarme, Verrechnungen an Sportveranstaltungen Hoheitlich: Abgabe Protokolle an Beteiligte o. Versicherungen, Kriminaltechnische Untersuchungen, Bereitschaftsdienste mit Personen vor Ort Seite 19

20 Einführung / Begrifflichkeiten Hoheitlich vs Steuerbare Erträge (5) Tiefbauamt / Werkhof Steuerbar: Entgeltlich erbrachte Unterhaltsarbeiten an privaten Strassen, Plätzen, Verkehrswegen und an Anlagen von anderen Gemeinwesen (Reinigen, Schneeräumen) Hoheitlich: Ausstellen von Baubewilligungen, Bauplatzkontrollen, Verfügungen Geometer Steuerbar: Externer Geometer Ausgenommen: Leistung durch Geometer angestellt durch DS Seite 20

21 Einführung / Begrifflichkeiten Steuersubjekt (1) Nach Art. 10 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig der Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt unternehmerisch tätig ist, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Seite 21

22 Einführung / Begrifflichkeiten Steuersubjekt (2) Nach Art. 12 MWSTG sind Steuersubjekte der Gemeinwesen die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind: a) in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften b) öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit c) öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit d) einfache Gesellschaften von Gemeinwesen Seite 22

23 Einführung / Begrifflichkeiten Option (1) Bei der Option wird die von der Steuer ausgenommene Leistung in eine steuerbare Leistung umgewandelt. Ziel: Ermöglichung Vorsteuerabzug Beachte Ausnahmen nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18/19/23 sowie Leistungen die vom Empfänger für Private Zwecke verwendet werden MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20/21 Keine formelle Bewilligung notwendig nur durch offenen Ausweis der MWST möglich Seite 23

24 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerausgenommene Entgelte (2) - Option Ausweitung des Optionsrechts NEU: kein Optionsgesuch mehr notwendig, offener Ausweis der Steuer genügt für Option, keine Mindestdauer mehr Option für die Umsätze aus Verkauf und Vermietung / Verpachtung von allen nicht ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzten Immobilien uneingeschränkt möglich Keine Optionsmöglichkeit nur bei: Bankumsätzen / Versicherungsumsätzen Glücksspielumsätzen (da Sondersteuer, Abgaben) Privat genutzten Liegenschaften oder Teilen Seite 24

25 Einführung / Begrifflichkeiten Steuerausgenommene Entgelte (3) eigenes GW Steuerausgenommene Leistungsverrechnung vs. Option Leistungen unter effektiv Abrechnenden Je nach Vorsteuerabzugsquote Leistungsempfänger => Option sinnvoll Pauschalsteuersatz-Abrechnende an effektiv Abrechnende Je nach Vorsteuerabzugsquote Leistungsempfänger => Option sinnvoll Effektiv Abrechnende an Pauschalsteuersatz-Abrechnende Steuerbelastung Empfänger vs. Vorsteuerkorrekturen (Konsequenzen) beim Leistungserbringer prüfen! Leistungen unter Pauschalsteuersatz-Abrechnenden Option nicht empfehlenswert Effektiv Abrechnende an Nicht-Steuerpflichtige Steuerbelastung Empfänger vs. Vorsteuerkorrekturen (Konsequenzen) beim Leistungserbringer prüfen! Pauschalsteuersatz-Abrechnende an Nicht Steuerpflichtige Option nicht empfehlenswert Seite 25

26 Einführung / Begrifflichkeiten Vereinbart Vereinnahmt (1) Ordentlich Nach vereinbartem Entgelt (nach Rechnungsaus- und -eingang) Debitoren- / Kreditorenbuchhaltung Ausserordentlich (Bewilligung durch ESTV) Nach vereinnahmten Entgelt (nach Zahlungsein- und ausgang) Seite 26

27 Steuerpflicht Seite 27

28 Steuerpflicht Grundsatz Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer ein Unternehmen betreibt Für den Begriff des Unternehmens ist nicht massgebend, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden Sowohl die Vorbereitungshandlungen wie auch der Abschluss der wirtschaftlichen Tätigkeit gehören zum Unternehmenslebenszyklus und somit auch zu einer möglichen Steuerpflicht Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen gilt auch als unternehmerische Tätigkeit Seite 28

29 Steuerpflicht Befreiung von der Steuerpflicht Befreiung von der Steuerpflicht, wenn der steuerbare Umsatz pro Jahr unter CHF liegt (Grundsatz); Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche im Inland nur bezugssteuerpflichtige Leistungen erbringen. Dies gilt nicht für telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nicht-Steuerpflichtige im Inland. Befreiung für nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen, wenn Umsatz unter CHF liegt (Ausnahmeregelung, gilt auch im Gemeinwesen für Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Sozialdienste, Kinder- und Jugendheime sowie Schulen, Museen und Theater!) Seite 29

30 Steuerpflicht Befreiung von der Steuerpflicht Wer ein Unternehmen nach der Definition MWSTG betreibt und von der Steuerpflicht befreit ist, kann auf die Befreiung auch verzichten Die freiwillige Steuerpflicht ist für mindestens 1 Steuerperiode beizubehalten Nutzungsänderungen beachten Der Verzicht auf die Befreiung muss der ESTV mitgeteilt werden (Registrierung) Seite 30

31 Steuerpflicht Zusatzbestimmung Gemeinwesen Art. 12 MWSTG Gemeinwesen, autonome Dienststellen und übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes werden für steuerbare Leistungen (Art. 14 MWSTV) steuerpflichtig wenn: für mehr als CHF Leistungen an Nichtgemeinwesen erbracht werden und für mehr als CHF Leistungen an Nichtgemeinwesen und andere Gemeinwesen erbracht werden. Seite 31

32 Steuerpflicht Bezugsteuerpflicht (1) Art. 45 Abs. 2 Bst b MWSTG Jede Person, welche nach Art. 10 MWSTG nicht steuerpflichtig ist, jedoch pro Jahr für mehr als CHF Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Seite 32

33 Steuerpflicht Bezugsteuerpflicht (2) Steuerpflichtig für den Bezug von Leistungen aus dem Ausland ist der Empfänger im Inland wenn: er ohnehin nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist. Es besteht keine Mindestgrenze mehr. Für Abrechnende nach Saldosteuersatz/ Pauschalsteuersatz sowie effektiv Abrechnende mit Vorsteuerkürzung besteht neu eine Steuerbelastung ab CHF 1 Bezugsteuer. er bisher nicht steuerpflichtig war, sofern er Leistungen von mehr als CHF pro Kalenderjahr bezieht. Im Falle der Bezugssteuer für Werklieferungen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c) muss der Empfänger zudem durch die ESTV schriftlich auf die Bezugsteuerpflicht hingewiesen werden. Seite 33

34 Steuerpflicht Mögliche Steuersubjekte Art. 12 MWSTG Autonome Dienststelle; Abs. 1 Einheit von mehreren Dienststellen; Abs. 2 Einzelne Gruppen; Abs. 2 Art. 13 MWSTG Gruppenbesteuerung Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten sowie juristische Personen des privaten Rechtes gelten als ein Steuersubjekt! Seite 34

35 Steuerpflicht Funktionale Gliederung (Beispiel) Gemeinde Verwaltung 0 Bildung 2 Umwelt 7 01 Legislative/Exekutive 21 Volksschule 700 Wasserversorgung 710 Abwasserbeseitigung 720 Abfallbeseitigung 730 Schlachthöfe 011 Legislative 012 Exekutive 210 Primarschule 211 Sekundarschule 214 Musikschule 215 Arbeits/Haushalt 78 Übr. Umweltschutz 02 Allg. Verwaltung 780 Öffentl. Toiletten 781 Tierkörperbeseitigung 782 Übr. Immissionen 020 Finanz/Steuerverwaltung 021 Allgemeine Bezirksverwaltung 029 Übrige allgemeine Verwaltung Seite 35

36 Steuerpflicht Abklärung der Steuerpflicht (1) Nicht massgebende Einnahmen: Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG) Entgelte aus hoheitlicher Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) Subventionen / Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) Schadenersatz Lohnausfallentschädigungen (Kranken- und Unfallgelder) Seite 36

37 Steuerpflicht Abklärung der Steuerpflicht (2) Grundsatz pro Steuersubjekt Es besteht keine Steuerpflicht, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen nicht mehr als CHF im Jahr beträgt Wird diese Umsatzlimite nicht erreicht, sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig. Die Dienststelle des Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit. Seite 37

38 Steuerpflicht Abklärung der Steuerpflicht (3) Grundsatz pro Steuersubjekt Es besteht weiter keine obligatorische Steuerpflicht, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und andere Gemeinwesen nicht mehr als CHF im Jahr beträgt Ist zwar Grundsatz erfüllt (> CHF mit Nichtgemeinwesen), wird jedoch die generelle Umsatzlimite von CHF nicht überschritten, ist die Dienststelle des Gemeinwesens von der Steuerpflicht befreit. Seite 38

39 Steuerpflicht Beispiel 1: Steuerpflicht 620 Bauamt / Werkhof Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 290'000 Baubewilligungsgebühren 20'000 Sachaufwand (inkl. 8.0% Steuer) 200'000 Bauplatzkontrollen 10'000 Sachaufwand (inkl. 2.5% Steuer) 2'000 Reinigung Privatstrassen 27'000 Strassenreinigung Nachbargemeinde 28'000 Grabarbeiten DS Wasserversorgung 30'000 Leitungsreparaturen für DS Abwasserversorgung 20'000 Platzreinigung für DS Hallen-/ Freibad 20'000 Strassenunterhalt für DS Forst 30'000 Aufwandüberschuss 307' ' '000 1 zum Normalsatz steuerbare Leistungen 2 gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG von der Steuer ausgenommen Quelle: MWST-Branchen-Info Nr. 19 Gemeinwesen Seite 39

40 Steuerpflicht Beispiel 1: Steuerpflicht 620 Bauamt / Werkhof Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 290'000 Baubewilligungsgebühren (hoheitlich) 20'000 Sachaufwand (inkl. 8.0% Steuer) 200'000 Bauplatzkontrollen (hoheitlich) 10'000 Sachaufwand (inkl. 2.5% Steuer) 2'000 Reinigung Privatstrassen 1 27'000 Strassenreinigung Nachbargemeinde 1 28'000 Grabarbeiten DS Wasserversorgung 2 30'000 Leitungsreparaturen für DS Abwasserversorgung 2 20'000 Platzreinigung für DS Hallen-/ Freibad 2 20'000 Strassenunterhalt für DS Forst 2 30'000 Aufwandüberschuss 307' ' '000 1 zum Normalsatz steuerbare Leistungen 2 gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG von der Steuer ausgenommen Quelle: MWST-Branchen-Info Nr. 19 Gemeinwesen Seite 40

41 Steuerpflicht Beispiel 1: Steuerpflicht Umsatz mit Nichtgemeinwesen Reinigung der Privatstrassen: CHF Steuerpflicht Umsatz mit Nichtgemeinwesen und anderen Gemeinwesen Reinigung der Privatstrassen: CHF Reinigung Strassen Nachbargemeinde: CHF Total für die Steuerpflicht massgebender Umsatz CHF keine obligatorische Steuerpflicht (Befreiung) Seite 41

42 Steuerpflicht Beispiel 2: Steuerpflicht 710 Abwasserbeseitigung Spezialfinanzierte DS Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen Vorsteuerbel. Investition (8.0%) 285'365 Anschlussgebühren 1 21'535 Subventionen Bund + Kanton 197'895 Nettoinvestition (Aktivierung) 65' ' '365 Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 49'000 Abwassergebühren 1 85'735 Sachaufwand (inkl. 8.0% Steuer) 108'445 Leistungen an andere DS des Sachaufwand (ohne Steuer) 5'455 eigenen Gemeinwesens 2 12'000 Interne Zinsen 18'190 IHG-Beiträge 18'170 Abschreibungen 29'000 Übertrag Vorschuss-resp. Verpflichtungskonto 94' ' '090 1 zum Normalsatz steuerbare Leistungen 2 gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG von der Steuer ausgenommen Seite 42

43 Steuerpflicht Beispiel 2: Steuerpflicht Umsatz mit Nichtgemeinwesen Anschlussgebühren Dritte: CHF Abwassergebühren Dritte: CHF Total Umsätze mit Nichtgemeinwesen CHF Steuerpflicht Umsatz mit Nichtgemeinwesen und anderen Gemeinwesen vgl. oben Steuerpflicht Seite 43

44 Steuerpflicht Beispiele 1 und 2 Beide Beispiele konnten unter dem alten Mehrwertsteuergesetz zu anderen Ergebnissen führen! Seite 44

45 Spezialfinanziert (SF) Aufgabe/Dienststelle Seite 45

46 Spezialfinanzierung Definition Zuordnung von Einnahmen zu bestimmten Aufgaben Direkter Zusammenhang zwischen erbrachter Aufgabe und dem bezahlten Entgelt Aufgabe ist mit Zweckgebühren zu finanzieren Zweckgebühren dürfen nur für diese Aufgabe verwendet werden Basiert auf gesetzlicher Grundlage Grundsatz: Keine Steuergelder zur Finanzierung dieser Aufgabe Seite 46

47 Spezialfinanzierung Merkmale Rechtliche Grundlage nötig Wichtige SF durch Bundes- oder kantonales Recht vorgegeben (Wasser, Abwasser, Kehricht) Verwendete Konten: Einnahmen in IR und LR (Zweckgebühren) Anlagekonto (Aktiven) Vorschusskonto (Aktiven "Schuld der SF gegenüber Gemeinde ) Verpflichtungskonto (Passiven "Schuld der Gemeinde gegenüber SF ) Abschreibungen sowie Zinsen in der LR Seite 47

48 Spezialfinanzierung Buchungsablauf Ertragsüberschüsse der IR sind über die LR zu verbuchen Verbuchung von Ertragsüberschüssen der LR Auf das Anlagekonto (im Sinne von zusätzlichen Abschreibungen) oder auf das Vorschusskonto (zur Tilgung des Vorschusses) oder, sofern kein Vorschuss mehr besteht, auf das Verpflichtungskonto (als Reserve oder "Eigenkapital" für spätere Verluste der LR oder für Investitionen) Nachträgliche Subventionen an Investitionen Direkt zuordenbare Vorsteuerabzugskürzung Direktabschreibung über das Anlagevermögen Seite 48

49 Bemessungsgrundlage und Entgelt Seite 49

50 Bemessungsgrundlage / Entgelt Zur Erinnerung Mittelzufluss Anwendungsbereich MWST: Entgelt aus Leistungen Nicht-Entgelt Entgelt aus steuerbaren Leistungen (Art. 18) besteuert befreit Entgelt aus ausgenommenen Leistungen* (Art. 21) mit Vorsteuerkürzung ohne Vorsteuerkürzung * vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 30 MWSTG) Quelle: ESTV Seite 50

51 Bemessungsgrundlage / Entgelt Definition Art. 24 MWSTG Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet Ersatz aller Kosten, wie Bezugs- oder Versandkosten, Reisespesen, Teilzahlungszuschläge, Provisionen, Urheberrechtsgebühren, Lenkungsabgaben, Mahnspesen etc. Seite 51

52 Bemessungsgrundlage / Entgelt Entgelt bei Gemeindebetrieb Wiederkehrende Gebühren Grundgebühren, z.b. für die Finanzierung der Papier-, Glas-, Metallsammlungen oder Hahnentaxen für den Frischwasserbezug Verbrauchsabhängige Gebühren, z.b. Kehrichtsackgebühren, Containermarken, Wasserverbrauchsgebühr pro m3, Stromgebühr pro kwh Einmalige Gebühren Anschlussgebühren Wasser, Abwasser, Stromversorgung, Gasversorgung, Kabelfernsehen, Fernwärme usw. Seite 52

53 Bemessungsgrundlage / Entgelt Nicht zum Entgelt gehören (1) Subventionen / Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 18 Abs. 3 MWSTG) Kantons- / Bundessubventionen öffentliche Tourismusabgaben Zahlungen aus kantonalen Wasser-, Abwasserund Abfallfonds Beiträge des eigenen Gemeinwesens (ohne konkrete Gegenleistung an andere DS) Erschliessungskosten (Mehrwert-, Anstösser-, Perimeter- Beiträge) Seite 53

54 Bemessungsgrundlage / Entgelt Nicht zum Entgelt gehören (2) Weitere Mittelflüsse ohne Gegenleistung Spenden Einlagen in Unternehmen, auch zinslose Darlehen Dividenden Schadenersatz Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit Seite 54

55 Bemessungsgrundlage / Entgelt Rechnungsstellung (1) Art. 26 MWSTG; Der Leistungserbringer muss nach wie vor, auf Verlangen, eine gesetzeskonforme Rechnung mit folgenden Inhalten ausstellen: a) Name und Adresse des Leistungserbringers gemäss Eintrag im MWST/Handels-Register und MWST-Nr. b) Name und Adresse des Empfängers gemäss MWST/HR-Register c) Datum/Zeitraum der Lieferung/DL d) Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung/DL e) Das Entgelt für die Lieferung/DL f) Steuersatz und geschuldeter Steuerbetrag (sofern inkl. MWST, nur Steuersatz) Seite 55

56 Bemessungsgrundlage / Entgelt Rechnungsstellung (2) Jedes Dokument, mit welchem eine Leistung abgerechnet wird, gilt als Rechnung gleichgültig der Bezeichnung Bisherige Anforderungen an die Rechnung gelten i.d.r. weiterhin (Art. 26 Abs. 2 MWSTG) Falsche Rechnungen können durch Ausstellen eines Dokumentes nachträglich korrigiert bzw. widerrufen werden (Art. 27 Abs. 4 MWSTG) Erleichterung für Kassenzettel neu im Gesetz (Art. 26 Abs. 3 MWSTG), Limite bleibt bei CHF 400 Akontozahlungen sind bei Herausgabe der Teilrechnungen zu versteuern Vorauszahlungen ohne Teilrechnungen sind spätestens bei der Vereinnahmung zu deklarieren Seite 56

57 Bemessungsgrundlage / Entgelt Rechnungsstellung (3) Auch nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger können eine solche Rechnung verlangen oder müssen, da Sie zu einem weiteren Zeitpunkt steuerpflichtig werden können und z.b. Vorsteuern auf Investitionen rückwirkend geltend machen dürfen. Seite 57

58 Bemessungsgrundlage / Entgelt Exkurs: Inkasso für Dritte (1) Fakturierung von Leistungen im Namen und Auftrag von einem Dritten. Beispiele: Fakturierung von Wassergebühren durch den Zweckverband im Namen der Einwohnergemeinde Fakturierung von Abwassergebühren durch die industriellen Betriebe (öffentlich-rechtliche Anstalt) im Namen der Einwohnergemeinde Zweckverband Wasserversorgung (Vertreter) Weiterleitung Entgelt Rechnungsstellung (Inkasso) Bürger / Gewerbe (Leistungsempfänger) Einwohnergemeinde (Leistungserbringerin) Wassergebühren Seite 58

59 Bemessungsgrundlage / Entgelt Exkurs: Inkasso für Dritte (2) Art. 20 MWSTG schreibt vor: 1) dass die Vertreterin die Stellvertretung nachweisen muss und die Leistungserbringerin identifizieren kann 2) dass der Leistungsempfängerin das Stellvertretungsverhältnis bekannt ist oder sich dieses aus den Umständen ergibt. Im Idealfall ist aus der Rechnungsstellung an den Leistungsempfänger ersichtlich, in welchem Namen die Leistungen fakturiert werden (Name, Adresse und MWST-Nr. des Leistungserbringers) Risiko: Die Umsätze werden der Vertreterin zugerechnet! Seite 59

60 Vorsteuerabzug Seite 60

61 Vorsteuerabzug Grundsatz (1) Art. 28 MWSTG Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Abzug der Vorsteuern, sofern diese bezahlt worden sind Sofern keine Ausschlussgründe vorhanden sind Für Geschenke (Limite CHF 500) und Warenmuster (keine Limite) sowie Werbegeschenke (keine Limite) Keine Verknüpfung mit Umsätzen mehr im Gesetz! Seite 61

62 Vorsteuerabzug Grundsatz (2) Neu zentral für den Vorsteuerabzug: Definition der unternehmerischen Verwendung Grundsätzlich keine direkte Zuordnung an eine Ausgangsleistung mehr notwendig Vorsteuerabzugsrecht auch bei: Gründungskosten Allgemeiner Aufwand Ladenhüter Fehlinvestitionen (unternehmerisches Risiko) Seite 62

63 Vorsteuerabzug Kein Vorsteuerabzug Einzige Ausschlussgründe für den Vorsteuerabzug: Verwendung für steuerausgenommene Umsätze nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG Finanziert mit Mittelzuflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG (Art. 33 Abs. 2 MWSTG) Bspw. Subventionen, Beiträge aus Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds Aber auch bei Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit obwohl nicht explizit genannt, weil nicht unternehmerischer Bereich! Bezug für nicht-unternehmerischen Bereich Seite 63

64 Vorsteuerabzug Empfehlung zur Adressierung Leistungserbringer ist verpflichtet, auf Verlangen eine MWSTkonforme Rechnung auszustellen (Art. 26 MWSTG) Im Gemeinwesen ist die Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nicht-unternehmerischem Bereich heikel! Deshalb eindeutige Rechnungsstellung empfehlenswert: Rechnung ausgestellt auf Dienststelle X" der Gemeinde A Gemeinde A mit Betreff in der Adresse: "Betrifft: Dienststelle X Rechnung Gemeinde A mit Betreff in der Rechnung: Dienststelle X Seite 64

65 Vorsteuerabzug Zuordnung der bezogenen Leistungen Materielle Erfordernisse gemäss Art. 28 bis 32 MWSTG müssen erfüllt sein Vorsteuerabzug bei Mobilien nicht möglich, wenn durch eine nicht steuerpflichtige DS beschafft, auch wenn Nutzung teilweise durch steuerpflichtige DS Bei Bauwerken ist eine Kostenaufteilung einer Gesamtrechnung auf verschiedene beteiligten DS möglich, z. B. Rechnung einer Strassensanierung auf DS Strassen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, wenn bei Sanierung auch Wasser- bzw. Abwasserleitungen ersetzt werden Seite 65

66 Vorsteuerabzug Vorsteuerkorrektur Habenzinsen (1) Bei Zinserträgen bis höchstens 10% des Gesamtumsatzes der LR Keine Vorsteuerkorrektur Bei Zinserträgen von mehr als 10 % des Gesamtumsatzes der LR, jedoch weniger als Fr. 10'000 Keine Vorsteuerkorrektur Bei Zinserträgen von über Fr. 10'000 und mehr als 10 % des Gesamtumsatzes der LR Vorsteuerkorrektur (Ziffer 415 der MWST-Abrg.) zwingend nach Umsatzschlüssel Saldierung der Zinsen bei Soll- und Habenzinsen Seite 66

67 Vorsteuerabzug Dienststelle ohne Spezialfinanzierung Grundsätzlich kein Vorsteuerabzug in der IR Bei steuerbaren Einnahmen in der IR, Vorsteuerabzug anteilsmässig möglich In der LR Vorsteuerabzug im Ausmass, wie diese dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann Seite 67

68 Vorsteuerabzug Beispiel 3: Vorsteuerabzug bei DS ohne SF Ausgangslage der einzelnen Konti vor Abschluss resp. vor Vorsteuerabzugskürzung Schwimmbad VERWALTUNGSKOSTEN Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 845'000 Eintritte Hallenbad 280'708 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 573'538 Eintritte Freibad 224'686 Sachaufwand (exkl. 2.5% Steuer) 125'525 Eintritte Solarien 37'045 Sachaufwand (ohne Steuer) 18'678 Erlös Handelswaren (Shop) 55'754 Einnahmen Rutschbahn 15'145 Einnahmen Telefonautomaten 3'717 Beitrag Schulgemeinde 92'937 Pachtzins Restaurant 101'220 Defizit zu Lasten der Gemeinde 751'529 BESTANDESRECHNUNG Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Laufende Rechnung Haben Vorsteuer 8.0% Vorsteuer 2.5% Soll 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer Haben Umsatzsteuer 8.0% Seite 68

69 Vorsteuerabzug Beispiel 3: Vorsteuerabzug bei DS ohne SF IR: entfällt, da keine Vorsteuer geltend gemacht werden darf LR: Vorsteuerkürzung mit Umsatzschlüssel Gesamtertrag (inkl. Defizit) 1'562' % Steuerbare Einnahmen (ohne Beitrag Schulgemeinde für die Abgeltung des Schulschwimmens sofern das Becken während des Schulschwimmens ausschliesslich für Schüler reserviert ist sonst steuerbare Leistung) % Ausgenommener Umsatz inkl. Defizit % Seite 69

70 Vorsteuerabzug Beispiel 3: Vorsteuerabzug bei DS ohne SF Situation bei Buchhaltungsabschluss 2011 (nach Vornahme der Vorsteuerabzugskürzungen) VERWALTUNGSKOSTEN Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 845'000 Eintritte Hallenbad 280'708 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 573'538 Eintritte Freibad 224'686 Sachaufwand (exkl. 2.5% Steuer) 125'525 Eintritte Solarien 37'045 Sachaufwand (ohne Steuer) 18'678 Erlös Handelswaren (Shop) 55'754 Einnahmen Rutschbahn 15'145 Einnahmen Telefonautomaten 3'717 Beitrag Schulgemeinde 92'937 Pachtzins Restaurant 101'220 Defizit zu Lasten der Gemeinde 751'529 1'562'741 1'562'741 BESTANDESRECHNUNG Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Laufende Rechnung Haben Vorsteuer 8.0% Vorsteuerabzugskürzung 1) Vorsteuer 2.5% Soll 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer Haben Umsatzsteuer 8.0% ) ( ) * 60.50% Seite 70

71 Vorsteuerabzug Dienststelle mit Spezialfinanzierung (1) Grundsatz: Abzug Vorsteuer in der IR und LR, sofern Aufwand durch unternehmerische Tätigkeiten finanziert Vorsteuerkorrektur resp. -kürzungen notwendig, wenn der Aufwand teilweise finanziert durch: Subventionen Dritter Ausgenommene Umsätze Hoheitliche Umsätze Beiträge des eigenen Gemeinwesens Effektive oder annäherungsweise Ermittlung Seite 71

72 Vorsteuerabzug Dienststelle mit Spezialfinanzierung (2) Effektive Ermittlung des Vorsteuerabzugs (In der Praxis nicht sehr oft angewandt) Laufende Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung bei Finanzierung mit Subventionen resp. ausgenommenen Umsätzen Definitive Abrechnung nach Bauende Zusätzliche Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung bei Erzielung von ausgenommenen Umsätzen / Subventionen in der LR Seite 72

73 Vorsteuerabzug Dienststelle mit Spezialfinanzierung (3) Annäherungsweise Ermittlung des Vorsteuerabzugs 1. Schritt: Vollumfänglicher Vorsteuerabzug 2. Schritt: Kürzung/Korrektur bei Erhalt der Subvention resp. Rechnungsstellung der ausgenommenen Umsätze 3. Schritt: Bereinigung der Vorsteuerabzugskürzung nach Bauvollendung Vorsteuerkorrektur respektive kürzung am Ende der Steuerperiode möglich, sofern die Vorleistungen überwiegend für den unternehmerischen Bereich bezogen werden (Art. 30 Abs. 2 MWSTG) Seite 73

74 Vorsteuerabzug Beispiel 4: Vorsteuerabzug bei DS mit SF Ausgangslage der einzelnen Konti vor Abschluss resp. vor Vorsteuerabzugskürzung 700 Wasserversorgung VERWALTUNGSKOSTEN Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen Investition (exkl. 8.0%) 500'000 Anschlussgebühren (exkl. 2.5%) 50'000 Erschliessungsbeiträge (ohne Steuer) 120'000 Subventionen Kanton (ohne Steuer) 130'000 Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 90'000 Wassergebühren (exkl. 2.5%) 240'000 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 110'000 Interne Zinsen 10'000 Abschreibungen 40'000 BESTANDESRECHNUNG Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Investitionsrechnung Haben Vorsteuer Investition 40'000 Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Laufende Rechnung Haben Vorsteuer LR Soll 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer Haben Umsatzsteuer IR 1'250 Umsatzsteuer LR Seite 74

75 Vorsteuerabzug Beispiel 4: Vorsteuerabzug bei DS mit SF IR: Finanzierung der Investition mit Subventionen und von der Steuer ausgenommenen Umsätzen: Vorsteuerkürzung annäherungsweise Ermittlung 8.0% von (108%) Fr. 130'000 (Subventionsbetrag) ergibt eine Vorsteuerkürzung von Fr Vorsteuerkorrektur annäherungsweise Ermittlung 8.0% von (108%) Fr. 120'000 (Erschliessungsbeiträge) ergibt eine Vorsteuerkorrektur von Fr LR: Keine Vorsteuerkürzung, da vollumfänglich durch steuerbare Erträge finanziert: Entnahme von Verpflichtungskonto bzw. Belastung Vorschusskonto führt zu keiner Vorsteuerkürzung (ist wie steuerbarer Umsatz zu behandeln) Seite 75

76 Vorsteuerabzug Beispiel 4: Vorsteuerabzug bei DS mit SF VERWALTUNGSKOSTEN Situation bei Buchhaltungsabschluss (nach Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung) Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen Investition (exkl. 8.0%) 500'000 Anschlussgebühren (exkl. 2.5%) 50'000 Vorsteuerabzugskürzung Erschliessungsbeiträge (ohne Steuer) 120'000 Subventionen Kanton (ohne Steuer) 130'000 Nettoinvestition (Aktivierung) Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 90'000 Wassergebühren (exkl. 2.5%) 240'000 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 110'000 Entnahme Verpflichtungskonto Interne Zinsen 10'000 resp. Belastung Vorschusskonto 10'000 Abschreibungen 40' ' '000 BESTANDESRECHNUNG Soll Haben Vorsteuer Investition 40'000 Vorsteuerabzugskürzung 1) Soll Vorsteuer LR Soll Haben Haben Umsatzsteuer IR 1'250 Umsatzsteuer LR ) 8.0% von (108.0%) 250'000 (120'000 Erschliessungsbeiträge + 130'000 Subventionen) Seite 76

77 Vorsteuerabzug Beispiel 5: Vorsteuerabzug bei DS mit SF Ausgangslage der einzelnen Konti vor Abschluss resp. vor Vorsteuerabzugskürzung 700 Wasserversorgung VERWALTUNGSKOSTEN Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen Investition (exkl. 8.0%) 500'000 Anschlussgebühren (exkl. 2.5%) 50'000 Erschliessungsbeiträge (ohne Steuer) 120'000 Subventionen Kanton (ohne Steuer) 130'000 Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 90'000 Wassergebühren (exkl. 2.5%) 240'000 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 110'000 Subventionen Kant. Gebäudevers. 20'000 Interne Zinsen 20'000 Abschreibungen 50'000 BESTANDESRECHNUNG Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Investitionsrechnung Haben Vorsteuer Investition 40'000 Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Laufende Rechnung Haben Vorsteuer LR Soll 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer Haben Umsatzsteuer IR 1'250 Umsatzsteuer LR Seite 77

78 Vorsteuerabzug Beispiel 5: Vorsteuerabzug bei DS mit SF IR: Finanzierung der Investition mit Subventionen und von der Steuer ausgenommenen Umsätzen: Vorsteuerkürzung annäherungsweise Ermittlung 8.0% von (108%) Fr. 130'000 (Subventionsbetrag) ergibt eine Vorsteuerkürzung von Fr Vorsteuerkorrektur annäherungsweise Ermittlung 8.0% von (108%) Fr. 120'000 (Erschliessungsbeiträge) ergibt eine Vorsteuerkorrektur von Fr Seite 78

79 Vorsteuerabzug Beispiel 5: Vorsteuerabzug bei DS mit SF LR: Vorsteuerkürzung notwendig, da Finanzierung teilweise mit Subventionen (z. B. Kant. Gebäudeversicherung) Ermittlung des %-Anteils am Gesamtumsatz: 20'000 von 270'000 = 7.41 % 1.Kürzung LR 7.41 % von = Kürzung des Anteils der Nettoinvestition (Abschreibung), die mit Subventionen finanziert wird 7.41 % von 50'000 = 3' % Steuer von 3'705 = 296 Seite 79

80 Vorsteuerabzug Beispiel 5: Vorsteuerabzug bei DS mit SF Situation bei Buchhaltungsabschluss (nach Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung) VERWALTUNGSKOSTEN Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen Investition (exkl. 8.0%) 500'000 Anschlussgebühren (exkl. 2.5%) 50'000 Vorsteuerabzugskürzung Erschliessungsbeiträge (ohne Steuer) 120'000 Subventionen Kanton (ohne Steuer) 130'000 Nettoinvestition (Aktivierung) Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 90'000 Wassergebühren (exkl. 2.5%) 240'000 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 110'000 Subvention Kant. Gebäudevers. 20'000 Interne Zinsen 20'000 Übertrag Vorschuss-/Verpfl.konto 10'000 Abschreibungen 50' ' '000 BESTANDESRECHNUNG Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Investitionsrechnung Haben Vorsteuer Investition 40'000 Vorsteuerabzugskürzung 1) Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Laufende Rechnung Haben Vorsteuer LR Vorsteuerabzugskürzung 2) 652 Vorsteuerabzugskürzung 3) 296 Soll 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer Haben Umsatzsteuer IR 1'250 Umsatzsteuer LR ) 8.0% von (108%) 250'000 (120'000 Erschliessungsbeiträge + 130'000 Subventionen) 2) 7.41% von (20'000/270'000) 3) 50'000 * 8.0% * 7.41% Seite 80

81 Vorsteuerabzug Beispiel 6: Vorsteuerabzug bei DS mit SF Ausgangslage der einzelnen Konti vor Abschluss resp. vor Vorsteuerabzugskürzung 700 Wasserversorgung VERWALTUNGSKOSTEN Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen Investition (exkl. 8.0%) 500'000 Anschlussgebühren (exkl. 2.5%) 50'000 Erschliessungsbeiträge (ohne Steuer) 120'000 Subventionen Kanton (ohne Steuer) 130'000 Aufwand Laufende Rechnung Ertrag Personalaufwand (ohne Steuer) 20'000 Zinsen 20'000 Sachaufwand (exkl. 8.0% Steuer) 140'000 Einnahmen Wassergebühren (2.5%) 210'000 Abschreibungen 60'000 Subventionen Kant. Gebäudevers. 25'000 BESTANDESRECHNUNG Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Investitionsrechnung Haben Vorsteuer Investition 40'000 Soll 1016.x Debitor-Vorsteuer Laufende Rechnung Haben Vorsteuer LR Soll 2009.x Kreditor-Mehrwertsteuer Haben Umsatzsteuer IR 1'250 Umsatzsteuer LR Seite 81

82 Vorsteuerabzug Beispiel 6: Vorsteuerabzug bei DS mit SF IR: Finanzierung der Investition mit Subventionen und von der Steuer ausgenommenen Umsätzen: Vorsteuerkürzung annäherungsweise Ermittlung 8.0% von (108%) Fr. 130'000 (Subventionsbetrag) ergibt eine Vorsteuerkürzung von Fr Vorsteuerkorrektur annäherungsweise Ermittlung 8.0% von (108%) Fr. 120'000 (Erschliessungsbeiträge) ergibt eine Vorsteuerkorrektur von Fr Seite 82

83 Vorsteuerabzug Beispiel 6: Vorsteuerabzug bei DS mit SF LR: Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung notwendig, da Finanzierung teilweise mit Subventionen und Zinsen Ermittlung des %-Anteils der Zinsen: 20'000 von 255'000 = 7.8 % was keine Vorsteuerkorrektur zur Folge hat Ermittlung des %-Anteils der Subvention: 25'000 von 235'000 = 10.6 % - Vorsteuerkürzung LR 10.6 % von = 1'187 - Kürzung des Anteils der Nettoinvestition (Abschreibung) und der Einlage ins Verpflichtungskonto, die mit der Subvention finanziert wird 10.6% von 95'000 = 10'070 à 8.0 % = 806 Seite 83

84 Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung Seite 84

85 Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung Elemente des Eigenverbrauchs (Vorsteuerkorrektur) Art. 31 MWSTG Steuerpflichtiger war zum Vorsteuerabzug berechtigt Neue Verwendung für nicht unternehmerischen oder steuerausgenommenen Bereich Korrektur des Vorsteuerabzugs Berücksichtigung Wertminderung bei in Gebrauch genommenen Gegenständen Seite 85

86 Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung Elemente der Einlageentsteuerung Art. 32 MWSTG Unter dem Regime MWST angefallener Aufwand ohne Vorsteuerabzugsrecht Neue Verwendung für unternehmerische Zwecke Spätere Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Berücksichtigung Wertminderung bei in Gebrauch genommenen Gegenständen Anspruch innert Verjährungsfrist Nachweis der seinerzeit bezahlten und nicht geltend gemachten Vorsteuer, Nachweis Eigenverbrauch Seite 86

87 Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung Nutzungsänderung Nicht spezialfinanzierte DS Nutzungsänderung (Löschung /jährliche Änderung) führen weder zu Einlageentsteuerung noch zu Eigenverbrauchsbesteuerung Spezialfinanzierte DS Massgebend bei Nutzungsänderungen sind die Buchwerte der Anlagen (bei Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung) Einlageentsteuerung mit Nachweis der MWST-Belastung Seite 87

88 Pauschalsteuersätze Seite 88

89 Pauschalsteuersätze Grundlagen (1) Gesetzliche Grundlage Art. 37 MWSTG Anwendung durch Gemeinwesen Autonome Dienststelle Gruppe (Art. 12 Abs. 2 MWSTG) Anwendung weitere Kreise z. B. Kirchgemeinden, Gemeindezweckverbände, private Schulen/Internate, private Spitäler/Gesundheitswesen, KTU- Unternehmen, subventionierte Waldkorporationen, subventionierte Sportanlagen, sozial tätige Organisationen, Stiftungen Abschliessende Aufzählung der übrigen Steuerpflichtigen in MWST-Info Nr. 13 Pauschalsteuersätze, Ziff. 1.3 Seite 89

90 Pauschalsteuersätze Grundlagen (2) Von der Anwendung ausgeschlossen (Art. 100 i.v.m. Art. 77 Abs. 2 MWSTV) Steuerpflichtige mit Gruppenbesteuerung Art. 22 MWST Bei Option für bestimmte von der Steuer ausgenommene Umsätze im Sinne von Art. 21 MWSTG. Die Option für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens ist aber zulässig! Gemeinwesen in Samnaun / Sampuoir Nichtgemeinwesen, welche die Saldosteuersätze nach Art. 37 MWSTG anwenden können Seite 90

91 Pauschalsteuersätze Beginn / Ende der Unterstellung Unterstellungserklärung spätestens 60 Tage nach Zustellung der MWST-Nummer Anwendungsdauer mindestens 3 ganze Kalenderjahre Bei Nichtunterstellung bzw. bei Wechsel auf effektive Abrechnung muss die effektive Methode 10 ganze Kalenderjahre beibehalten werden Kündigung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode auf Beginn der Steuerperiode, danach gilt Kündigung erst per Ende der laufenden Steuerperiode Bei Änderung einzelner Pauschalsteuersätze oder bei ordentlichen Steuersatzerhöhung Seite 91

92 Pauschalsteuersätze Wesentliche Unterschiede zum Saldosteuersatz (1) Keine max. Umsatz- oder Steuerzahllast-Limite Anwendungskreis auf bestimmte Steuersubjekte beschränkt Zahl der verschiedenen PSS ist nicht beschränkt Abrechnung vierteljährlich Bei Abrechnung mit mehr als 2 PSS haben die Steuerpflichtigen ihren gewichteten durchschnittlichen Pauschalsteuersatz zu ermitteln und unter Ziffer 330 der Abrechnung einzusetzen Berechnungsblatt ist vom Steuerpflichtigen mit der Abrechnungskopie aufzubewahren Seite 92

93 Pauschalsteuersätze Wesentliche Unterschiede zum Saldosteuersatz (2) Pauschalsteuersatz Saldosteuersatz keine Umsatzgrenze CHF Mio. keine Steuerzahllast CHF 109'000 3 Jahre 10 Jahre vierteljährlich Wechselfrist SSS/PSS effektiv Wechselfrist effektiv SSS/PSS Abrechnungszeitraum 1 Jahr 3 Jahre halbjährlich Seite 93

94 Pauschalsteuersätze Mehr als 2 Abrechnungssätze - Beispiel Beispiel: 400 Spital Ertragsart Pauschal- Steuersatz Umsatz in Franken (inkl. MWST) Steuer in Franken Vermietung Parkplätze 3,7% 12' Kiosk 0,6% 75' Cafeteria 5,2% 100'000 5'200 Personalkantine 5,2% 150'000 7'800 Mahlzeitendienst 1) 0,1% 30' Total 3,79 % 2) 3) 3) 367'000 13'924 1) Lieferung von Mahlzeiten an benachbartes Altersheim 2) Durchschnitts-Pauschalsteuersatz (einzufügen unter Ziffer 330 des Abrechnungsformulars) 3) Einzufügen unter Ziffer 330 des Abrechnungsformulars Seite 94

95 Pauschalsteuersätze Bezugsteuer Ausgenommene Leistungen Bezugsteuer: Die Bezugsteuer ist zum gesetzlichen Steuersatz geschuldet. VOST kann nicht rückgefordert werden! Ausgenommene Leistungen: Option beschränkt sich auf folgende Leistungen. Urproduktion Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens (auch mit PSS möglich!) Seite 95

96 MWST-Abrechnung und Finalisierung Seite 96

97 MWST-Abrechnung Steuerperiode Steuerperiode ist massgebend für die Festsetzung der Steuerforderungen Grundsätzlich: Steuerperiode = Kalenderjahr Neu wird der Steuerpflichtige als Steuerperiode auch das Geschäftsjahr wählen können (Inkrafttreten noch offen, Art. 116 Abs. 2 MWSTG) Abrechnungsperiode (vierteljährlich, halbjährlich, monatlich, andere) Massgebend für provisorische Festsetzung Umsatzsteuer und Vorsteuer Bisher gab es nur Abrechnungsperioden Seite 97

98 MWST-Abrechnung Finalisierung Steuerperiode = Kalenderjahr Steuerperiode = Kalenderjahr 360 Tage Jahresabschluss Finalisierung 180 Tage 30. Juni Abrechnung Korrekturen Strafrecht Verzugszins Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Abrechnungsperiode Korrektur 60 Tage 60 Tage Fälligkeit prov. Steuerford. Fälligkeit prov. Steuerford. und Korrekturabrechnung 98 Pflicht und Recht zur Korrektur (grundsätzlich ohne Strafe) Seite 98

99 MWST-Abrechnung Verjährung Steuerperiode 2010 Absolute Verjährung 10 Jahre Rel. Verjähr. 5 Jahre Sofern keine Einrede Eintritt relative Verjährung Eintritt absolute Verjährung Seite 99

100 FRAGEN? BDO AG Industriestrasse 53, Postfach Steinhausen - Zug Tel Fax markus.metzger@bdo.ch Seite 100

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