Update Verbraucherrecht! Die Grundstruktur der neuen Regelungen im BGB
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- Claudia Weber
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1 Dr. Max Mustermann Referat Kommunikation & Marketing Verwaltung Update Verbraucherrecht! Die Grundstruktur der neuen Regelungen im BGB 9. Juli 2014 Prof. Dr. Carsten Herresthal, LL.M. (Duke), Universität Regensburg 1
2 I. Synopse zur Rechtslage bis zum 12. Juni 2014 (maßgeblich: Vertragsschluss bis zum einschl.) Haustürgeschäfte Entgeltliche Leistung Unternehmer-Verbraucher Haustürsituation Fernabsatzgeschäfte Lieferung von Waren/Dienstleistungen Unternehmer-Verbraucher ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln E-Commerce Lieferung von Waren, Dienstleistung Vertragsschluss über Tele- oder Mediendienst Unternehmer- Verbraucher Unternehmer- Unternehmer Widerrufsrecht 312 I 1 BGB 355 BGB a.f. Widerrufsrecht 312d I 1 BGB 355 BGB a.f. Informations- Pflichten 312c I, II ( 312g III a.f.) Gestaltungs- und Infopflichten 312g I BGB a.f. Gestaltungs- und Infopflichten (dispositiv) 312g I, II 2 a.f. 2 2
3 II. Synopse zur Rechtslage ab 13. Juni 2014 Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) Entgeltliche Leistung Unternehmer-Verbraucher Bereichsausnahmen gem. 312 II-VI BGB: Punktuelle Anwendbarkeit des 312a ( 312d, 312g) Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen ( 312a BGB) E-Commerce ( 312i BGB): Lieferung von Waren oder Dienstleistungen; Vertragsschluss über Telemedien Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen ( 312b BGB) (gleichzeitige körperliche Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen) Fernabsatzvertrag ( 312c BGB) (ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) Unternehmer und Verbraucher Unternehmer und Unternehmer Besonderer Gerichtsstand, 29c ZPO Dokumentationspflicht (Abschrift bzw. Vertragsbestäti gung, 312f I/II BGB) Informationspflicht ( 312d BGB, Art. 246a EGBGB) Widerrufsrecht ( 312g BGB) Textform der Kündigung bestehender Dauerschuldver hältnisse ( 312 h BGB) Informations-/ Gestaltungspflichten beim Vertrag mit Verbrauchern ( 312j BGB) Technische Anforderungen ( 312i I 1 Nr. 1, 3, 4 BGB) Informationspflichten vor Abgabe der Bestellung ( 312i I 1 Nr. 2 BGB) 3 3
4 III. Änderung des 13 BGB Änderung des 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. gesetzliche Regelung der sog. Dual-Use-Problematik (gemischter Verwendungszweck; Bsp.: private Mitnutzung des Fax-Gerätes, Computers, Kfz eines Freiberuflers oder Einzelkaufmanns) 4 4
5 IV. Neuregelung Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) 1. Schutzzweck der Regelungen: Information des Verbrauchers und Schutz vor spezifischen Entgelten 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Persönlicher Anwendungsbereich Verbrauchervertrag (Legaldefinition in 310 III BGB) b) Sachlicher Anwendungsbereich (Bereichsausnahmen, 312 BGB) aa) Entgeltliche Leistung des Unternehmers (P) Entgeltlichkeit der Bürgschaft des Unternehmers (v.a. als AGV) 5 5
6 IV. Neuregelung Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) 2. Tatbestandsvoraussetzungen (Forts.) b) Sachlicher Anwendungsbereich (Forts.) bb) Bereichsausnahme : Lobby-Liste ( 312 II) 1. Notariell beurkundete Verträge; 2. Immobiliengeschäfte; 3. Bauverträge; 4. Reiseleistungen; 5. Personenbeförderungsverträge; 6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte 7. Behandlungsverträge; 8. Verträge über Lebensmittel und Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs 9. Automatenverträge; 10. Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern 11. Telekommunikationsgestützte Einzelnutzungsverträge; 12. Vollzogene Kleingeschäfte 13. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsfolge: Anwendbarkeit von 312a I (Anrufer-Identität), III (ausdrückliche Vereinbarung bei Zusatzentgelten), IV (Entgelte bei Zahlungsmitteleinsatz), VI (salvatorische Klausel) nicht aber von II (Infopflichten und Kostenausschluss), V (Entgeltbegrenzung bei Hotline) 6 6
7 IV. Neuregelung Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) 2. Tatbestandsvoraussetzungen (Forts.) b) Sachlicher Anwendungsbereich (Forts.) cc) Bereichsausnahme : Verträge über soziale Dienstleistungen ( 312 III) Bsp.: Kinderbetreuung, Pflegevertrag Rechtsfolge:Anwendbarkeit der - 312b/c (Definition von AGV und Fernabsatzvertrag - 312a I (Anrufer-ID) - 312a III (ausdrückliche Vereinbarung bei Zusatzentgelten) - 312a IV (Entgelte bei Zahlungsmitteleinsatz) - 312a VI (salvatorische Klausel) - 312d I, Art. 246a 1 II, II EGBGB (Infopflicht über Widerrufsrecht) - 312g (Widerrufsrecht bei AGV und Fernabsatz) 7 7
8 IV. Neuregelung Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) 2. Tatbestandsvoraussetzungen (Forts.) b) Sachlicher Anwendungsbereich (Forts.) dd) Bereichsausnahme : Wohnraummietverträge ( 312 IV) alle Wohnraummietverträge: Anwendbarkeit von 312 III Ziff. 1-7 Rückausnahme bei vorheriger Besichtigung der Wohnung durch den Mieter: keine Anwendbarkeit von Ziff. 1 (= 312b/c mit Definition von AGV und Fernabsatzvertrag), Ziff. 6 (= 312d I, Art. 246a 1 II, II EGBGB mit Infopflicht über Widerrufsrecht) und Ziff. 7 (= 312g mit Widerrufsrecht bei AGV und Fernabsatz) ee) Bereichsausnahme : Wiederholende Finanzdienstleistungen (V) Bsp.: Bankdienstleistungen, Kreditgewährung, Versicherungen, Geldanlage, mit erstmaliger Vereinbarung und anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen gleicher Art Rechtsfolge: 312 BGB ff. nur auf erste Vereinbarung anwendbar; anwendbar auf alle Vorgänge: 312a I (Anrufer-ID), 312a III (ausdrückliche Vereinbarung bei Zusatzentgelten), 312a IV (Entgelte bei Zahlungsmitteleinsatz), 312a VI (salvatorische Klausel) 8 8
9 IV. Neuregelung Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) 3. Rechtsfolgen a) 312a I: Information bei Telefonaten Offenlegung der Anrufer-ID zu Beginn des geschäftlichen Anrufs b) 312a II (i.v.m. Art. 246 EGBGB): Informationspflichten im stationären Handel Anwendungsbereich: kein AGV, kein Fernabsatz, kein Fernabsatz von FinDienstleistungen Informationspflicht nach Art. 246 EGBGB; Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Kosten nur bei Information über diese (Art. 246 I Nr. 3 EGBGB); c) Extrazahlungen (Abs. 3) Gebot ausdrücklicher Abrede bei Zahlungspflicht des Verbrauchers über Hauptleistung hinaus (Verbot der Voreinstellung im online-handel) d) Entgelt für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel (Abs. 4) Entgeltvereinbarung für Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels (z.b. Kreditkarte) ist unwirksam, sofern keine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (z.b. Bargeld) oder das Entgelt die Kosten des Unternehmers übersteigt (z.b. Kreditkartengebühr 20,-) (P) Kosten des Einsatzes für Unternehmer = Kredikartengebühr? 9 9
10 IV. Neuregelung Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) 3. Rechtsfolgen (Forts.) e) Entgelt für telefonische Auskünfte zur Vertragsabwicklung (Abs. 5) Entgelt für telefonische Auskünfte zur Vertragsabwicklung dürfen nur Entgelt für Nutzung des TK-Netzes nicht übersteigen (= Kosten eines Ortgesprächs); bei Verstoß auch keine Zahlungspflicht des Verbrauchers gegenüber TK-Unternehmen f) Beweislast des Unternehmers für die Erfüllung der Informationspflichten ( 312k II BGB) 10 10
11 V. Synopse zur Rechtslage ab 13. Juni 2014 Verbraucherverträge ( 312, 312a BGB) Entgeltliche Leistung Unternehmer-Verbraucher Bereichsausnahmen gem. 312 II-VI BGB: Punktuelle Anwendbarkeit des 312a ( 312d, 312g) Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen ( 312a BGB) E-Commerce ( 312i BGB): Lieferung von Waren oder Dienstleistungen; Vertragsschluss über Telemedien Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen ( 312b BGB) (gleichzeitige körperliche Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen) Fernabsatzvertrag ( 312c BGB) (ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) Unternehmer und Verbraucher Unternehmer und Unternehmer Besonderer Gerichtsstand, 29c ZPO Dokumentationspflicht (Abschrift bzw. Vertragsbestäti gung, 312f I/II BGB) Informationspflicht ( 312d BGB, Art. 246a EGBGB) Widerrufsrecht ( 312g BGB) Textform der Kündigung bestehender Dauerschuldver hältnisse ( 312 h BGB) Informations-/ Gestaltungspflichten beim Vertrag mit Verbrauchern ( 312j BGB) Technische Anforderungen ( 312i I 1 Nr. 1, 3, 4 BGB) Informationspflichten vor Abgabe der Bestellung ( 312i I 1 Nr. 2 BGB) 11 11
12 VI. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ( 312, 312b, d, f-g BGB) 1. Schutzzweck der Regelungen Schutz vor Überrumpelung 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag ohne Bereichsausnahme b) Situativer Anwendungsbereich: Enumerative Aufzählung der erfassten Konstellationen Nr. 1:Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge jeder Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume, auch solche beim Kunden (z.b. Reparaturverträge) und solche auf neutralem Boden (z.b. beim Anwalt) Legaldefinition des Geschäftsraums in Abs. 2 gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer vorausgehende Bestellung durch Verbraucher ohne Bedeutung 12 12
13 VI. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ( 312, 312b, d, f-g BGB) 2. Tatbestandsvoraussetzungen (Forts.) b) Situativer Anwendungsbereich: Enumerative Aufzählung der erfassten Konstellationen Nr. 2: Verbraucherangebot außerhalb von Geschäftsräumen Abgabe der bindenden Vertragserklärung durch Verbraucher in der Sit. der Nr. 1 körperliche Anwesenheit des Unternehmers oder einer für ihn handelnden Person bei Abgabe des Angebots durch Verbraucher Nr. 3: Werbemäßiges Ansprechen außerhalb von Geschäftsräumen persönliches und individuelles Ansprechen des Verbrauchers durch Unternehmer (oder Hilfsperson) außerhalb der Geschäftsräume Vertrag sodann in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ( unmittelbar zuvor ) Nr. 4: Ausflugsveranstaltungen Vertrag in einem Geschäftsraum des Unternehmers anlässlich einer Ausflugsveranstaltung geschlossen Organisation der Veranstaltung durch Unternehmer oder mit seiner Hilfe, um beim Verbraucher zu werben und entsprechende Verträge abzuschließen 13 13
14 VI. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ( 312, 312b, d, f-g BGB) 3. Rechtsfolgen a) Informationspflichten gem. 312d BGB, Art. 246a bzw. 246b EGBGB Verträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen: 312d I i.v.m. Art. 246a EGBGB - Pflicht zur Mitteilung der Informationen (Art. 246a EGBGB) - Angaben werden Vertragsinhalt (vgl. Abs. 1 S. 2) - Verletzung dieser Pflicht: -- Lauf der Widerrufsfrist erst nach der Erfüllung der Pflicht aus Abs. 1 i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ( 356 Abs. 3 BGB) -- Anspruch auf Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Kosten nur bei Information über diese ( 312e BGB). -- Schadensersatzanspruch aus cic ( 311 Abs. 2 BGB) bzw. Vertragsverletzung ( 280 Abs. 1 BGB), - Unterlassungsanspruch nach UKlaG ( 2) Verträge über Finanzdienstleistungen: 312d II i.v.m. Art. 246b EGBGB 14 14
15 VI. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ( 312, 312b, d, f-g BGB) 3. Rechtsfolgen (Forts.) b) Widerrufsrecht des Verbrauchers gem. 312g, 355 BGB c) Besonderer Gerichtsstand gem. 29c I ZPO d) Textformerfordernis von Kündigung und Vollmacht zur Kündigung bestehender Dauerschuldverhältnisse ( 312 h BGB) e) Dokumentationspflicht (Abschrift bzw. Vertragsbestätigung, 312f I BGB) in Papierform (bei Zustimmung des Verbrauchers anderer dauerhafter Datenträger; zur Verfügung Stellen = Möglichkeit eröffnen, die Abschrift oder Bestätigung ohne großen Aufwand zur Kenntnis zu nehmen; 312f Abs. 3 BGB: Sonderregelungen bei Lieferung digitaler Inhalte Nr. 1: Abschrift des Vertragsdokuments mit Namensunterschrift oder ein sonstigem Handzeichen Verbraucher zur Verfügung zu stellen Nr. 2: Vertragsbestätigung durch Unternehmer, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, sofern kein von beiden Seiten entsprechend unterzeichnetes Dokument vorliegt; Vertragsinhalt: einbezogene AGB und Informationen nach Art. 246a EGBGB (s.a. Abs. 1 S. 3) f) Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen, 312a BGB 15 15
16 VI. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ( 312, 312b, d, f-g BGB) 4. Einzelfragen/Problemkreise Vertreterhandeln - Gleichstellung von Personen, die im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln ( 312b Abs. 1 S. 2 BGB). - Handeln eines Vertreters für Verbraucher: Widerruflichkeit der Vollmacht? teleologische Reduktion bei unternehmerischem Vertreter? Definition des Geschäftsraums - Qualifikation als Geschäftsraum, wenn der Unternehmer fachfremde Waren und Dienstleistungen anbietet, mit denen der Verbraucher nicht rechnen muss? (Bsp.: auf Wochenmarkt oder auf einer Messe)
17 VII. Fernabsatzverträge ( 312c BGB) 1. Schutzzweck der Regelungen: Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts 2. Tatbestandsvoraussetzungen aa) Persönlicher Anwendungsbereich: Verbraucher und Unternehmer bb) Sachlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag ohne Bereichsausnahme des 312 II BGB cc) Modaler Anwendungsbereich: Vertrag, bei dem Unternehmer und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden tatbestandlicher Ausschluss von 312b BGB und 312c BGB Legaldefinition der Fernkommunikationsmittel in Abs. 2 (Kern: keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsschließenden) Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (P) Beweislast nach BGB beim Unternehmer (nach Richtlinie handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzvertrages, so dass Abweichung zu Lasten des Unternehmers vorliegt) 17 17
18 VII. Fernabsatzverträge ( 312c BGB) 3. Rechtsfolgen a) Informationspflichten gem. 312d BGB, Art. 246a bzw. 246b EGBGB Verträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen: 312d I i.v.m. Art. 246a EGBGB - klare und verständliche Information über das Widerrufsrecht in einer dem Kommunikationsmittel angepassten Weise - Angaben aus Informationspflicht werden Vertragsinhalt (vgl. Abs. 1 S. 2); Änderung nur durch ausdrückliche Vereinbarung Verträge über Finanzdienstleistungen: 312d II i.v.m. Art. 246b EGBGB b) Widerrufsrecht des Verbrauchers gem. 312g, 355 BGB Ausnahmen vom Widerrufsrecht in 312g II BGB c) Textformerfordernis von Kündigung und Vollmacht zur Kündigung bestehender Dauerschuldverhältnisse ( 312 h BGB) d) Dokumentationspflicht (Abschrift bzw. Vertragsbestätigung, 312f II BGB) - Bestätigung des Vertrags für Verbraucher mit Wiedergabe des Vertragsinhalts, innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware bzw. bei Beginn der Ausführung der Dienstleistung auf dauerhaftem Datenträger (vgl. 126b BGB) - mit den nach Art. 246a EGBGB zu übermittelnden Angaben e) Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen, 312a BGB 18 18
19 VII. Fernabsatzverträge ( 312c BGB) 4. Einzelfragen Umfang der Informationen über das Widerrufsrecht - Art. 246a II EGBGB: Unterrichtung über die Bedingungen, Fristen und Verfahren der Ausübung des Widerrufsrechts (Nr. 1); - Rechtsfolgen des Widerrufs gerade nicht ausdrücklich erwähnt (anders Art I Nr. 10 EGBGB a.f.), - fraglich, ob die Widerrufsfolgen Bedingungen oder Verfahren im Sinne der Norm sind und sich Belehrung auf diese noch erstrecken muss Erleichterte Darstellung vorvertraglicher Informationen - Art. 246a 3 EGBGB: Anpassung der Informationen bei nur begrenztem Raum oder begrenzter Zeit; Beschränkung auf essentialia (Nr. 1-5) Information auch über Nichtbestehen des Widerrufsrechts und Erlöschenstatbestände - Art. 246a 1 III EGBGB: Belehrung auch über das etwaige Nichtbestehen des Widerrufsrechts aufgrund eines Ausschlusstatbestandes oder eines Erlöschenstatbestandes und zwar zusätzlich zur Widerrufsbelehrung nach Art. 246a 1 II EGBGB - Unklar: kann sich Unternehmer weiterhin auf die bloße Wiedergabe der Ausnahmen vom Widerrufsrecht und die Erlöschensgründe beschränken? 19 19
20 VIII. E-Commerce ( 312i BGB) 1. Schutzzweck der Regelungen formal faire Vertragsanbahnung und formal fairer Vertragsschluss; auch Verbraucherschutz 2. Tatbestandsvoraussetzungen a) Persönlicher Anwendungsbereich Verträge zwischen Unternehmer ( 14 BGB) und Kunde (Verbraucher oder Unternehmer) b) Sachlicher Anwendungsbereich Warenlieferung bzw. Dienstleistung c) Modaler Anwendungsbereich Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mittels Telemedien 20 20
21 VIII. E-Commerce ( 312i BGB) 3. Rechtsfolgen (u.u. neben 312, 312a, 312f BGB) a) Technische Anforderungen ( 312i I 1 Nr. 1, 3, 4 BGB) Korrektur von Eingabefehler ( 312i I 1 Nr. 1 BGB) Bestätigung des Zugangs der Bestellung ( 312i I 1 Nr. 3 BGB) Möglichkeit zu Abruf und Speicherung des Vertrages und der AGB in wiedergabefähiger Form ( 312i I Nr. 4 BGB) b) Informationspflichten vor Abgabe der Bestellung ( 312i I 1 Nr. 2 BGB) c) Informations- und Gestaltungspflichten beim Verbrauchervertrag ( 312j BGB) Angabe von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln ( 312j I BGB) Besonderes Transparenzgebot ( 312j II BGB) Vertragsschluss mit Button-Lösung ( 312j III, IV BGB) d) Rechtsfolgen einer Verletzung der Informationspflicht Keine Folgen für das Widerrufsrecht Weitere allgemeine Folgen im BGB AT und im Schuldrecht AT Unterlassungsanspruch ( 2 UKlaG und 8 UWG) 21 21
22 IX. Widerrufsrecht ( 355 ff. BGB) Rechtslage für Verträge ab Dogmatische Grundstruktur Widerrufsrecht aus spezifischem Regelungsbereich (z.b. AGV und Fernabsatzvertrag: 312g BGB) Grundnorm der Widerrufsrechte: 355 BGB (allg. zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen) Ergänzungen auf zwei Ebenen: - vertragsbezogene Voraussetzungen des Widerrufsrechts BGB: AGV und Fernabsatz a BGB: Teilzeit-Wohnrechte b BGB: Verbraucherdarlehen c BGB: Ratenlieferungsverträge - vertragsbezogene Rechtsfolgen des Widerrufs BGB: AGV und Fernabsatz a BGB: Finanzdienstleistungen (einschl. Verbraucherdarlehen) b BGB: Teilzeit-Wohnrechteverträge c BGB: Ratenlieferungsverträge Regelungen über verbundene und zusammenhängende Verträge: BGB 22 22
23 IX. Widerrufsrecht ( 355 ff. BGB) Rechtslage für Verträge ab Widerrufsrecht des Verbrauchers bei AGV und Fernabsatzvertrag a) AGV oder Fernabsatzvertrag: Widerrufsrecht gem. 312g I BGB b) Unpräzise und unsystematische Ausnahmebestände ( 312g II BGB) Nr. 1: Lieferung von Waren nach Kundenspezifikation. Nr. 2: Lieferung von verderblichen Waren. Nr. 3: Lieferung von Gesundheit- und Hygieneartikeln. Nr. 4: Lieferung von untrennbar vermischten Waren. Nr. 5: Lieferung alkoholische Getränke. Nr. 6: Software-Lieferung. Nr. 7: Zeitungen und Zeitschriften. Nr. 8: Waren und Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen unterliegt. Nr. 9: Dienstleistungen zur Beherbergung und Warenbeförderung, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen, Dienstleistungen bei Freizeitbetätigung. Nr. 10: Versteigerungen. Nr. 11: Dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten Nr. 12: Wett- und Lotteriedienstleistungen. Nr. 13: Notarielle Beurkundung. c) Konkurrenzklausel ( 312g III BGB) Vorrang der Widerrufsrechte nach 495, BGB 23 23
24 II. Widerrufsrecht ( 355 ff. BGB) ab Form der Ausübung formlos möglich ( 355 I BGB), also auch mündlich, telefonisch, durch Fax oder per ohne Unterschrift oder elektronischer Signatur; Erklärender zweifelsfrei erkennbar Eindeutigkeit des Entschlusses zum Widerruf; Bezug auf Vertrag erkennbar nicht mehr ausreichend: bloße Rücksendung der Ware Fristwahrung: rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Fristablauf (Abs. 1 S. 5) 3. Maßgebende Widerrufsfrist: Regelfrist 14 Tage ( 355 II 1 BGB) auch bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss 4. Ablauf der Widerrufsfrist Beginn der Frist: Grundsatz Vertragsschluss ( 355 II 2 BGB) bei AGV/Fernabsatz: nicht vor dem späteren der beiden Ereignisse ( 356 II, III BGB): - Lieferung der Ware (mit Sonderregelungen in 355 II Nr. 1 b-d BGB bei Lieferung mehrerer Waren, Teillieferungen, regelmäßige Lieferungen sowie in II Nr. 2 zu Strom, Gas, Wasser und digitale Inhalte - Belehrung des Verbrauchers gem. Art. 246a 3 1 II 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 246b 2 I EGBGB; ob die sonstigen Informationen erteilt werden, ist nicht mehr maßgebend. Problemkreise: - Reichweite der Gleichstellung des vom Verbraucher benannten Dritten als Empfänger ( 356 II Nr. 1a BGB) - Form der Belehrung (Verweis des 356 III 1 BGB auf Art. 246a 1 II 1 Nr. 1 EGBGB, d.h. auf die dem Fernkommunikationsmittel angepasste Form) 24 24
25 II. Widerrufsrecht ( 355 ff. BGB) ab Ablauf der Widerrufsfrist 5. Erlöschen des Widerrufsrechts bei AGV und Fernabsatz ( 356 II, IV, V BGB) a) Erlöschen durch Zeitablauf ( 356 III 3 BGB i.v.m. 356 II BGB): spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss bei fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung b) Erlöschen durch vollständige Erbringung der Dienstleistung ( 356 IV BGB) Vollständige Erbringung der Dienstleistung ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vor Beginn der Erfüllung Bestätigung der Kenntnis, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung verliert c) Erlöschen bei Verträgen über digitale Inhalte ( 356 V BGB) Beginn des Unternehmers mit Ausführung des Vertrages (z.b.: Beginn des Downloads) ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vor Beginn der Erfüllung Bestätigung der Kenntnis, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Erfüllung verliert 25 25
26 II. Widerrufsrecht ( 355 ff. BGB) ab Rechtsfolgen bei AGV und Fernabsatzverträgen ( 355, 357 BGB) a) Schwebende Wirksamkeit des Vertrags bis zur Ausübung des Widerrufsrechts nach Ausübung des Widerrufsrechts keine Bindung beider Seiten an Vertragserklärung ( 355 I 1 BGB). b) Rückgewähr empfangener Leistungen ( 355 III 1, 357 BGB) Umwandlung mit Wirkung ex nunc in Rückabwicklungsverhältnis 357 ff. BGB abschließend Anspruchsgrundlage für die Rückgewährpflicht: 355 Abs. 3 S. 1 BGB - Rückgewähr der Leistungen - Vertragskosten (Transportkosten, Einbaukosten, Maklerkosten) von 355 Abs. 3 BGB nicht erfasst - Rücklieferung der Sache an den Unternehmer; Rückgewähr auf Kosten des Verbrauchers; Gefahr der beim Unternehmer ( 355 Abs. 3 S. 4 BGB) Sonderregeln für AGV/Fernabsatz: - Leistungszeit: Rückgewähr empfangener Leistungen spät. nach 14 Tagen ( 357 Abs. 1 BGB) - Pflicht zur Rückgewähr des Unternehmers nach 355 Abs. 1 BGB umfasst auch Lieferkosten ( 357 II BGB) - identisches Zahlungsmittel für Rückzahlung (vgl. 357 III BGB) - bei Verbrauchsgüterkauf: Vorleistungspflicht des Verbrauchers ( 357 Abs. 4 BGB) - Kosten der Rücksendung trägt Verbraucher bei entsprechender Unterrichtung von der Pflicht (Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB) 26 26
27 II. Widerrufsrecht ( 355 ff. BGB) ab Rechtsfolgen bei AGV und Fernabsatzverträgen ( 355, 357 BGB) c) Wertersatz bei Beschädigung/Zerstörung ( 357 VII BGB) Grundsatz: verschuldensunabhängige Pflicht zum Wertersatz bei Wertverlust der Ware zwei Voraussetzungen: - Nr. 1: Ersatzpflicht bei Wertminderung durch Umgang mit der Ware mit Rückausnahme Prüfung der Beschaffenheit der Ware, ihrer Eigenschaft und ihre Funktionsweise, wenn der Umgang mit der Ware für diese Prüfung erforderlich war - Nr. 2: ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers gem. Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht (umfasst Unterrichtung über Wertersatz bei übermäßiger Benutzung der Ware). maßgeblich für die Berechnung des Wertersatzes: objektiver Wert der Ware, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (Umkehrschluss zu 357 Abs. 8 S. 4 BGB). 357 Abs. 8 BGB: Wertersatzpflicht bei Vertrag über Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen, sofern er die Vertragsdurchführung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt hat und ordnungsgemäß gemäß Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB belehrt war 27 27
28 VII. Zusammenhängende und verbundene Verträge ( 358 ff. BGB) 1. Schutzzweck: Schutz des Verbrauchers vor Risiken aus Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in Bargeschäft und verbundenen Kreditvertrag 2. Voraussetzung: qualifizierte Verbindung von Verträgen - begrenzte Änderungen der verbundenen Verträge: 358 I-III BGB entspricht wörtlich 358 I-III BGB a.f., IV entspricht im wesentlichen IV a.f.; Ausnahme: IV S. 1, der klarstellt, dass wirtschaftlich verbundene Verträge kein einheitliches Rechtsgeschäft, sondern selbständige Verträge sind - Neuregelung 358 IV 2 BGB: Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte (Zusammenhang mit 357 IX BGB) BGB entspricht bisherigem 359 BGB a.f.(abs. 2: 359a III, IV BGB a.f.) BGB: Regelung des zusammenhängenden Vertrags : Regelungen der 312f, 359a I, II, 485 III BGB a.f. 3. Rechtsfolgen - Widerrufsdurchgriff - Unwirksamkeit beider Verträge - Rückabwicklung nur im Zweipersonenverhältnis Verbraucher Darlehensgeber (Fiktion der Personeneinheit) - Einwendungsdurchgriff 28 28
29 Hinweise zu aktueller Literatur: Möller, Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im deutschen Recht, BB 2014, 1411; Buchmann, Das neue Fernabsatzrecht, K&R 2014, 221; Bierekoven, Neuerungen für Online-Shops nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, MMR 2014, 283; Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, NJW 2014, 577; Oelschlägel, Neues Verbraucherrecht mit Auswirkungen auf den Fernabsatz/E-Commerce, MDR 2013, 1317; Bierekoven/Crone, Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, MMR 2013, 687; Föhlisch/Dyakova, Fernabsatzrecht und Informationspflichten im Online-Handel nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, MMR 2013, 3; Föhlisch/Dyakova, Das Widerrufsrecht im Onlinehandel nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, MMR 2013,
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