GRUNDAUSBILDUNG GEMEINDEN

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1 GRUNDAUSBILDUNG GEMEINDEN Finanzwirtschaft und Haushaltswesen Verfasser: Reg.Rat Peter Wanek Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 1 9/2016

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines zur Staatwirtschaft Aufgabe der Staatswirtschaft Ziel der Staatswirtschaft Staatsausgaben Staatseinnahmen Die Haushaltsführung Der Voranschlag Allgemeines Grundsätze der Veranschlagung Gliederung des Voranschlages Voranschlagsausgleich Kennzeichnung einer Voranschlagsstelle Beilagen zum Voranschlag Voranschlagsprovisorium Nachtragsvoranschlag Voranschlagsüberschreitungen Haushaltsüberwachung Anweisende Stellen Finanzverwaltung Buchhaltung Rechnungsstile Kameralistik Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Doppelte Buchführung Mehrphasenbuchhaltung Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV Ermittlung und Beurteilung der Finanzlage Liquidität Budgetspitze Mittelfristiger Finanzplan Europäische Union Konvergenzkriterien Haushaltsergebnis im Sinne des ESVG (=Maastricht-Ergebnis) Grundzüge des Österreichischen Stabilitätspaktes Allgemeines Fiskalregeln Maastricht-Saldo Strukturelles Defizit (struktureller Saldo) Schuldenbremse Ausgabenbremse Schuldenquotenanpassung Haftungsobergrenzen

3 10.9 Haushaltskoordinierung Informationssystem Sanktionsmechanismus Übertragung von Überschüssen

4 Allgemeines zur Staatwirtschaft 1.1 Aufgabe der Staatswirtschaft Der Staat kann seine Aufgaben im Dienste des Gemeinwesens nur erfüllen, wenn er über wirtschaftliche Mittel, Arbeitsleistungen und Sachgüter verfügt. Die Erfüllung der Staatsaufgaben verursacht Ausgaben, für deren Begleichung der Staat die Mittel zu beschaffen hat. Die Staatswirtschaft hat somit die Aufgabe, die Mittel, welche der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu beschaffen, zu verwalten und bereitzustellen. Die Mittel zur Bestreitung der Ausgaben müssen in Form von Einnahmen erzielt werden. Die Staatswirtschaft ist demnach eine Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. 1.2 Ziel der Staatswirtschaft Das Ziel der Staatswirtschaft besteht darin, dass die Ausgaben ihre Deckung in den Einnahmen finden, wobei dieses Ziel auf einen bestimmten Zeitabschnitt, auf ein Wirtschaftsjahr, abgestellt ist. Die Staatswirtschaft ist demnach nicht wie die Erwerbswirtschaft auf Gewinn ausgerichtet, vielmehr besteht der Wirtschaftserfolg in der Staatswirtschaft in dem Verhältnis der Einnahmen und Ausgaben. Durch die Herbeiführung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsausgleich) ist sie eine Haushaltswirtschaft. 1.3 Staatsausgaben Art und Umfang der Staatsausgaben richten sich nach der geographischen Lage des Staates, nach seiner Verfassungsform, nach dem Kulturstand und nach den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. 1.4 Staatseinnahmen Privatwirtschaftliche Einnahmen Privatwirtschaftliche Einnahmen, sind Einnahmen des Staates aus Betrieben, Unternehmungen und Wirtschaftsverwaltungen, in denen der Staat als Besitzer einer Erwerbswirtschaft in den Wettbewerb mit den Privatwirtschaften tritt, wie zb Einnahmen aus landwirtschaftlichen Gütern, Forsten, Bergwerken, Fabriken, Post, Telefon usw. Staatswirtschaftliche Einnahmen Staatswirtschaftliche Einnahmen sind Einnahmen, die der Staat aufgrund seiner Finanzhoheit in Form von Abgaben zwangsweise von Personen oder Personengemeinschaften einhebt, auf die ein gesetzlicher Tatbestand zutrifft. Diese gliedern sich in: Steuern Steuern sind allgemeine Abgaben, welche der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne unmittelbare Gegenleistung erhebt. Die Steuern bilden in allen Staaten die wichtigsten Deckungsmittel der öffentlichen Haushalte. Gebühren Gebühren sind Abgaben, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Entgelt (Gegenleistung) für eine bestimmte Einzelleistung erhebt. Die Gebühr wird entweder unmittelbar durch behördliche Bemessung in Form des unbaren Zahlungsverkehrs oder durch Barzahlung eingehoben. Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung sind zb das Gebührengesetz, die Landesverwaltungsabgabenverordnungen, die Kommissiongebührenverordnungen usw.

5 - 2 - Beiträge Beiträge sind Abgaben, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Deckung der Kosten öffentlicher Anstalten und Einrichtungen erhebt. Dazu gehören beispielsweise Anliegerbeiträge von Grundstückseigentümern, die durch Straßenbau, Kanalisation begünstigt werden. Unterschied zwischen Gebühren und Beiträgen Beiträge sind Entgelte für bestimmte dauernde Leistungen, wogegen die Gebühren Entgelte für Einzelleistungen darstellen. Eine Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwer. Müllabführgebühren und die Kanalbenützungsgebühren sind beispielsweise keine Gebühren sondern Beiträge. Einfuhrabgaben Einfuhrabgaben sind Abgaben an den Staat, die bei der Einfuhr von Waren erhoben werden, zb Zölle. Schulden Darüber hinaus können sich die Gebietskörperschaften Mittel zur Aufgabenerfüllung in Form von Schulden beschaffen. Schulden werden wie folgt untergliedert: Verwaltungsschulden Die Verwaltungsschulden ergeben sich aus der laufenden Haushaltsführung der Gebietskörperschaft und bestehen darin, dass Eingangsrechnungen vorübergehend unbeglichen bleiben, oder Fremdgelder vorübergehend im Kassenbestand enthalten sind. Kassenkredite/Kontokorrentkredite Kassenkredite dienen nur zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe Finanzschulden Das sind aufgenommene Darlehen. Bei der Aufnahme eines Darlehens findet ein Geldfluss statt. Die Schuld wird nach einem Tilgungsplan mittel- bis langfristig zurückgezahlt. Sie dienen zur Finanzierung von Investitionen und sind ausschließlich als außerordentliche Einnahme definiert.

6 Die Haushaltsführung Die Haushaltsführung der Gebietskörperschaft umfasst - die Erstellung des Voranschlages und Beschlussfassung durch die politischen Organe, - die Vollziehung des genehmigten Voranschlages, - die Verrechnung und den Zahlungsvollzug - die Prüfung (Kontrolle) Die für das Haushaltsund Rechnungswesen der Gemeinden im Bundesland Salzburg geltenden Normen finden sich in den Bestimmungen folgender Gesetze: Voranschlagsund Rechnungsabschlussverordnung VRV 1997 Die VRV ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen aufgrund des 16 Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 und regelt die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände Salzburger Gemeindeordnung 1994 GdO 1994 Gemeindehaushaltsverordnung 1998 GHV 1998 Die GHV 1998 wurde auf Grund der Bestimmungen der GdO 1994 erlassen, um die Haushalts-, Kassen-, und Buchführung näher zu regeln.

7 Der Voranschlag 3.1 Allgemeines Der Voranschlag stellt die Grundlage für die Führung des Staats, des Landesoder des Gemeindehaushaltes dar. Formell gesehen stellt der Voranschlag die Zusammenstellung der im kommenden Finanzjahr fällig werdenden haushaltswirksamen Einnahmen und Ausgaben dar. Rechtlich gesehen ist der Voranschlag die bindende Grundlage für die Vollziehung der Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben. Für Dritte begründet der Voranschlag weder Rechte noch Pflichten. Für die Verrechnung ist der Voranschlag der Kontenplan. 3.2 Grundsätze der Veranschlagung Grundsatz der Jährlichkeit Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Grundsatz der Vollständigkeit Es sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültige der Gebietskörperschaft sind, in den Voranschlag aufzunehmen. Dazu zählen auch: Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze Vorschüsse gegen Ersatz (zb Bezugsvorschüsse und Darlehen, die von der Gemeinde gewährt werden) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen Sachbezüge der Bediensteten Tauschvorgänge Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen Die Veranschlagung von Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen kommt dann in Betracht, wenn ein Verwaltungszweig von einem anderen eine Leistung empfängt. Vergütungen sind nur zu veranschlagen, wenn Leistungen vorliegen und am Leistungsaustausch zumindest auf einer Seite ein Betrieb oder eine betriebsähnliche Einrichtung beteiligt ist. Überschüsse und Abgänge aus den Vorjahren. Sie sind spätestens in den Voranschlag des zweitfolgenden Finanzjahres aufzunehmen. Veranschlagt werden können: Verfügungsmittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehen. Verstärkungsmittel zur Stärkung von Überschreitungen im ordentlichen Voranschlag vorgesehener Kredite. Die Höhe soll 1 v. H. der ordentlichen Einnahmen des Voranschlages nicht überschreiten. Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft aufgenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden. Man nennt dies die voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung.

8 - 5 - Grundsatz der Genauigkeit Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit dies an Hand von Unterlagen möglich ist, zu errechnen, sonst gewissenhaft und möglichst wirklichkeitsnah zu schätzen. Grundsatz der Sparsamkeit Der Voranschlag ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erstellen. Grundsatz der Bruttoveranschlagung Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamtbetrag zu veranschlagen. Einnahmen dürfen bei Ausgaben bzw Ausgaben bei Einnahmen nicht vorweg abgezogen werden. Grundsatz der Einheit Alle budgetmäßig veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb eines einzigen Voranschlages anzuführen. Im Interesse der Übersichtlichkeit des Voranschlages ist es gestattet, die Voranschläge für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen als Gesamtsumme der Einnahmen und als Gesamtsumme der Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat. Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne erstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden. Die Wirtschaftspläne sind dem Voranschlag anzuschließen. Grundsatz der Vorherigkeit Der Bürgermeister hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass hierüber von der Gemeindevertretung noch vor Beginn des Rechnungsjahres Beschluss gefasst werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei eine Kundmachungsfrist von zwei Wochen. Der beschlossene Voranschlag ist bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen. Grundsatz der Öffentlichkeit Den Gemeindemitgliedern ist die Möglichkeit zu geben, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen. Für Tagesordnungspunkte, die den Voranschlag oder auch die Jahresrechnung betreffen, kann die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. 3.4 Gliederung des Voranschlages Der Gemeindehaushalt gliedert sich in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil der Gebarung. Ordentlicher Haushalt Dem ordentlichen Teil des Voranschlages sind jene Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die sich aus der regelmäßigen Wirtschaftsführung ergeben. Außerordentlicher Haushalt Im außerordentlichen Haushalt sind Ausgaben darzustellen, wenn sie der Art nach im Gemeindehaushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den üblichen Rahmen erheblich übersteigen und durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden. Die Entscheidung, ob ein Vorhaben im ordentlichen oder außerordentlichen Haushalt zu veranschlagen ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Art der Finanzierung. Als außerordentliche Einnahmen gelten jedenfalls:

9 - 6 - Einnahmen aus Schuldaufnahmen Entnahmen aus Rücklagen, die für einen bestimmten außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind. Zuführungen aus dem ordentlichen an den außerordentlichen Haushalt für solche Vorhaben, zu deren Finanzierung auch andere außerordentliche Einnahmen heranzuziehen sind Einnahmen aus Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind. Darlehen Die Aufnahme von Darlehen ist der Gemeinde nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan zu erstellen. Rücklagen Die Gemeinde soll, soweit es die finanzielle Lage gestattet, zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen. Dabei ist zwischen Sonderrücklagen und der allgemeinen Betriebsmittelrücklage zu unterscheiden. Sonderrücklagen sind zur Bedeckung von Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müssten, zu bilden. Die Entnahmen aus Sonderrücklagen sind generell im außerordentlichen Haushalt darzustellen. Die allgemeine Betriebsmittelrücklage hingegen dient zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes. Sie sollte in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes gebildet werden. Einzeldeckungsprinzip Im Gegensatz zum ordentlichen Haushalt ist im außerordentlichen Haushalt ausnahmslos das Einzeldeckungsprinzip anzuwenden. Das heißt, jedes außerordentliche Vorhaben muss für sich selbst ausfinanziert werden und außerordentliche Einnahmen dürfen nur für einen bestimmten Einzelzweck Verwendung finden. Die finanzielle Einheit eines jeden außerordentlichen Vorhabens leitet sich auch aus den Bestimmungen, die besagen, dass außerordentliche Vorhaben nur insoweit begonnen und fortgeführt werden dürfen als außerordentliche Mittel vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind. 3.5 Voranschlagsausgleich Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Überschüsse oder Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren ausgeglichen zu erstellen. Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Entsprechendes. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden (Einzeldeckungsprinzip) 3.6 Kennzeichnung einer Voranschlagsstelle Die Einnahmen und Ausgaben sind nach - haushaltswirtschaftlichen - funktionellen und - ökonomischen Gesichtspunkten gegliedert. Eine Voranschlagsstelle besteht demnach aus dem Haushaltshinweis, dem Ansatz und der Post.

10 - 7 - Haushaltshinweis Der Haushaltshinweis gibt an, ob es sich um ordentliche Ausgaben 1 ordentliche Einnahmen 2 außerordentliche Ausgaben 5 außerordentliche Einnahmen 6 voranschlagsunwirksame Einnahmen 0 voranschlagsunwirksame Ausgaben 9 handelt. Ansatz Die Gliederung nach funktionellen Gesichtspunkten entspricht den Aufgaben, die von den Gebietskörperschaften zu besorgen sind. Das Ansatzverzeichnis ist dekadisch gegliedert. 1. Dekade Gruppe 1. und 2. Dekade Abschnitte 1. bis 3. Dekade Unterabschnitte 1. bis 5. Dekade eventuelle Teilabschnitte Beispiel: Ansatz Dekade Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft 1. und 2. Dekade Allgemeinbildender Unterricht 1. bis 3. Dekade Volkschule 1. bis 5. Dekade weitere Untergliederungen sind möglich, zb mehrere Volkschulen In der voranschlagsunwirksamen Gebarung wird bzw kann kein Ansatz angegeben werden. Post Die Gliederung nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze zeigt um welche Art der Einnahme oder Ausgabe es sich handelt. Beispiel: Post 614 Kontenklasse 6 sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand Kontenunterklasse 61 Instandhaltung Kontengruppe 614 Instandhaltung von Gebäuden 1/211/614 Haushaltshinweis 1 = Ausgabe im ordentlichen Haushalt Ansatz 211 = Volkschule Post 614 = Instandhaltung Gebäude Falsche Kontierungen führen zu falschen Ergebnissen bei Auswertungen und Analysen! Die Einnahmen mit den Abschnittsund Gruppensummen auf der linken Seite sind den Ausgaben mit den Abschnittsund Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen. Den Einnahmen und Ausgaben sind jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Jahres gegenüberzustellen.

11 - 8 - Die kleinste Budgeteinheit beträgt Beilagen zum Voranschlag Die Beilagen zum Voranschlag sind den Bestimmungen der VRV 1997 und der GHV 1998 taxativ aufgezählt. 3.8 Voranschlagsprovisorium Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Gemeindevertretung für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten: die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen (keine Ermessenausgaben!), die Einnahmen sind im Ausmaß des Vorjahres bezogen auf den Zeitraum der Gültigkeit des Voranschlagsprovisoriums, wenn jedoch eine Minderung eingetreten ist, im geminderten Ausmaß. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Landesregierung die Frist um höchstens weitere drei Monate verlängern. 3.9 Nachtragsvoranschlag Wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich gegenüber dem Voranschlag nicht mehr gegeben ist, so ist der Haushaltsausgleich durch die Erstellung eines Nachtragsvoranschlages auf Antrag des Bürgermeisters durch Beschluss der Gemeindevertretung herzustellen. Bei der Erstellung eines Nachtragsvoranschlages sind die Vorschriften für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß anzuwenden. Der beschlossene Nachtragsvoranschlag ist unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen Voranschlagsüberschreitungen Es ist normiert, dass Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, oder Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen der vorherigen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bedürfen. Der Bürgermeister hat den Antrag auf Überschreitung zu stellen, sobald er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung der Mehrausgaben zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht: veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können, weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt waren und Mehreinnahmen, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr eines Schadens oder eines Nachteiles für die Sache zu setzen sind. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die Genehmigung der Voranschlagsüberschreitung einzuholen.

12 - 9 - Als Grundsatz gilt, dass die Budgethoheit der Gemeindevertretung zukommt. Dieser Grundsatz wird nur durch die in den Bestimmungen des 34 Abs 7 GdO 1994 beschriebene Möglichkeit, die Gemeindevorstehung zur Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes zu ermächtigen, durchbrochen. Gegenseitige Deckungsfähigkeit Bei Ausgabenansätzen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann zu besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass Einsparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden kann (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit). Die Deckungsfähigkeit kann jedoch nur innerhalb des Sachaufwandes und innerhalb des Personalaufwandes bestimmt werden. Die Trennung zwischen den beiden Ausgabenarten muss unbedingt gewahrt bleiben Haushaltsüberwachung Zur Überwachung des Einganges der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgaben haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (zb Haushaltsüberwachungslisten). In diesen Aufzeichnungen sind auch die Bestellungen und deren Abwicklung nachzuweisen. Diese Unterlage stellt die Grundlage für den erforderlichen Bedeckungsvermerk auf Auszahlungsanordnungen dar.

13 Anweisende Stellen Anweisende Stellen sind jene Organe der Verwaltung, die berechtigt bzw ermächtigt sind, für Rechnungen bestimmter Ansätze des genehmigten Voranschlages Einnahmen- und Ausgabenanordnungen zu erlassen. Auf Landesebene ist die Landesregierung die anweisende Stelle. In der Gemeinde übt der Bürgermeister die Anordnungsbefugnis aus. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann er jedoch unbeschadet seiner Verantwortung ermächtigt werden, Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich zu übertragen. Hierbei ist die Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu limitieren. Auszahlungsanordnungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Auch Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Eingang der Zahlung zu erteilen. Ist dies jedoch nicht möglich, ist vom Anordnungsbefugten unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung auszustellen. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angeordnet werden. Einschränkungen: Bedienstete, die mit einer wenn auch beschränkten Anordnungsbefugnis ausgestettet sind, dürfen nicht gleichzeitig beim Zahlungsvollzug mitwirken. Die Anordnungsbefugnis darf nicht ausgeübt werden, wenn der Anordnungsbefugte befangen ist. 5. Finanzverwaltung In der Finanzverwaltung werden die Aufgaben der Kassen und der Buchhaltung abgewickelt. Wenn es die personelle Besetzung in der Gemeinde zulässt sind die Belange des Kassen- und des Buchhaltungswesens von verschiedenen Personen wahrzunehmen. Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks und Giralgeld. Der Wechsel als Zahlungsmittel ist nicht zulässig. Der Zahlungsverkehr in der Gemeinde sollte soweit wie möglich bargeldlos vollzogen werden. Der Bargeldbestand ist möglichst niedrig zu halten. Im unbaren Zahlungsverkehr gilt ausschließlich die Kollektivzeichnungspflicht. Zur Kontrolle der bar abgewickelten Geschäftsfälle sind eigene Kassenaufzeichnungen (Kassenbericht, Kassenstrazza) zu führen. Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen.

14 Buchhaltung 6.1 Rechnungsstile Unter Rechnungsstil versteht man allgemein die Methode, nach welcher die Aufzeichnung der Gebarungsfälle erfolgt. Es werden in der Regel folgende Rechnungsstile unterschieden: Kameralistische Buchführung Anwendungsbereich: Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung Doppische Buchführung Anwendungsbereich: wirtschaftliche Unternehmungen Mehrphasenbuchhaltung Anwendungsbereich: sowohl für wirtschaftliche Unternehmungen als auch Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung Drei-Komponenten-Rechnung 6.2 Kameralistik Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind sowohl nach der Zeitfolge als auch sachgeordnet zu führen. Rechnungsziele der Kameralistik sind die Nachweisung des Deckungsverlaufes und des Deckungserfolges der Einnahmen und Ausgaben die Feststellung der Einhaltung des Voranschlages Grundsätze der Kameralistik Die Grundsätze der Kameralistik sind: - Alle wirtschaftlichen Vorgänge werden als Einnahmen und Ausgaben aufgefasst, auch wenn es sich um kassenunwirksame Verrechnungsfälle handelt - Trennung der Geld- und Sachengebarung - Die einzelnen Geschäftsfälle werden als Schuldigkeit und Abstattung dargestellt. Schuldigkeit SOLL Das SOLL drückt das Recht auf eine Leistung (Einnahme-Soll) oder die Pflicht zu einer Leistung aus (Ausgabe-Soll). Die Buchung in der Soll-Spalte des Hauptbuches stellt demnach das Entstehen eines Kreditverhältnisses dar. Abstattung IST Die Abstattung zeigt die Leistung der angeordneten Zahlung an. Die Buchung im IST des Hauptbuches beendet somit das Kreditverhältnis. Rest Der Unterschied zwischen SOLL und IST wird als Zahlungsrückstand oder Rest bezeichnet. Zahlungsrückstände sind fällige, angeordnete Schuldigkeiten, die noch nicht vollzogen worden sind. Gliederung der kameralistischen Buchhaltung Die kameralistische Buchhaltung umfasst folgende Bereiche: - die voranschlagswirksame Gebarung - die voranschlagsunwirksame Gebarung - die Vermögensrechnung

15 In der voranschlagswirksamen Gebarung sind alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die endgültige der Gemeinde sind. Soweit Einnahmen und Ausgaben nicht den Haushalt sondern nur die Kassenwirtschaft betreffen, sind diese im Rahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung dazustellen. Die voranschlagsunwirksame Gebarung gliedert sich in in - Verwahrgelder (zb Mehrwertsteuer) und - Vorschüsse (zb Vorsteuer) Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder einer Ausgaben zu einem bestimmten Finanzjahr ist ausschließlich deren Fälligkeit maßgebend. Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Gebarung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen. Der Rechnungsabschluss Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des Auslaufmonates zu erstellen. Unter dem Begriff Auslaufmonat ist zu verstehen, dass alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres angewiesen werden können. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes. Nach dem 31. Jänner des neuen Finanzjahres sind nur Buchungen des inneren Verrechnungverkehrs und Abschlussbuchungen zulässig. Grundlage für den Rechnungsabschluss bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung. Der Bürgermeister hat spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung über die Gebarung der Gemeinde und Jahresabschlüsse der Anstalten und Betriebe, ferner der Unternehmen und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden, selbständigen Stiftungen und Fonds zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen. Vor der Beratung durch die Gemeindevertretung ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Die beschlossene Jahresrechnung ist bis spätestens 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen. Gegenstand des Rechnungsabschlusses Der Rechnungsabschluss umfasst: - den Kassenabschluss - die Haushaltsrechnung - die Vermögensrechnung

16 Kassenabschluss Der Kassenabschluss ist der Haushaltsrechnung voranzustellen und hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Abstattungen (IST) mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen nachzuweisen. A. EINNAHMEN B. AUSGABEN 1. anfänglicher Kassenbestand, 1. Summe der abgestatteten Ausgaben d voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach a) ordentlichen Ausgaben b) außerordentlichen Ausgaben 2. Summe der abgestatteten Einnahmen der 2. Summe der voranschlagsunwirksamen Der voranschlagswirksamen Gebarung Ausgaben getrennt nach a) ordentlichen Einnahmen b) außerordentlichen Einnahmen 3. Summe der voranschlagsunwirksamen 3. Schließlicher Kassenbestand Einnahmen 4. Gesamtsumme 4. Gesamtsumme

17 Haushaltsrechnung In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben inklusive Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen: - die Summe der anfänglichen Zahlungsrückstände - die Summe der vorgeschriebenen Beträge (laufendes Soll) - die Summe aus diesen beiden Beträgen (Gesamtsoll) - die Summe der Abstattungen (Ist) - die schließlichen Zahlungsrückstände - den veranschlagten Betrag inklusive Änderungen durch Nachtragsvoranschläge - den Unterschied zwischen dem laufenden Soll und dem veranschlagten Betrag Vermögensrechnung In der Vermögensrechnung sind die unbeweglichen und beweglichen Sachen (ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter) sowie Rechte der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung auftstellen, zusammengefasst für jede Einrichtung auszuweisen. Anzugeben sind: - der anfängliche Stand - Zu- und Abgänge - der schließliche Stand Beilagen zum Rechnungsabschluss Die dem Rechnungsabschluss anzuschließenden Beilagen sind in der VRV und in der GHV 1998 taxativ aufgezählt.

18 Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Allgemeines Die Gemeinden sind laut VRV 1997 (Voranschlags- und Rechnungsabschluss-verordnung 1997) verpflichtet, dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss den jeweiligen Querschnitt anzuschließen. Im Querschnitt sind die Beträge aus dem ordentlichen und aus dem außerordentlichen Haushalt gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten zusammengefasst dargestellt. In einer eigenen Spalte sind die Werte aus den Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit (Abschnitt 85 89) und folglich die Summen ohne die Abschnitte erfasst. Die Zuordnung zu den Querschnittskennziffern erfolgt nach der Post. Der Querschnitt ist in folgende Bereiche gegliedert: I. Querschnitt die laufende Gebarung die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen die Finanztransaktionen II. Ableitung des Finanzierungssaldos (=Maastricht-Ergebnis) III. Übersicht über den Gesamthaushalt

19 Darstellung des Querschnittes Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden) I. Querschnitt Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern Unterklassen 83 bis 85 ohne Gruppen 852, 858 und Ertragsanteile Gruppen 858 und Gebühren für die Benützung Gruppe 852 von Gemeindeeinrichtungen und anlagen 13 Einnahmen aus Leistungen Unterklasse Einnahmen aus Besitz und Gruppen 820, 822 wirtschaftlicher Tätigkeit bis Laufende Transferzahlungen Gruppen 860 bis von Trägern des 864, 888 öffentlichen Rechts 16 Sonstige laufende Gruppen 865 bis Transfereinnahmen 17 Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) 18 Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen 19 Summe 1 (laufende Einnahmen) 868, 880 Gruppe 869 Unterklasse 80, Gruppen 827 bis 829 Summe o + aohh davon A Summe ohne A 85-89

20 KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden) Summe o + aohh davon A Summe ohne A Ausgaben der laufenden Gebarung 20 Leistungen für Personal Klasse 5 21 Pensionen und sonstige Gruppe 760 Ruhebezüge 22 Bezüge der gewählten Organe Gruppe Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren 24 Verwaltungs- und Betriebsaufwand 25 Zinsen für Finanzschulden 26 Laufende Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts 27 Sonstige laufende Transferausgaben 28 Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) 29 Summe 2 (laufende Ausgaben) 91 SALDO 1: Ergebnis der laufenden Gebarung Klasse 4 Klasse 6 ohne Gruppen 650, 651, 653 und 654, Unterklassen 70 bis 72 ohne Gruppe 721 Gruppen 650, 651, 653 und 654 Gruppen 750 bis 754 Gruppen 755 bis 757, 759, 764, 768 und 780 Gruppe 769 Summe 1 minus Summe 2

21 KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden) Summe o + aohh davon A Summe ohne A Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen 30 Veräußerung von unbeweglichem Vermögen 31 Veräußerung von beweglichem Vermögen 32 Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten 33 Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts 34 Sonstige Kapitaltransfereinnahmen 39 Summe 3 (Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen) Unterklassen und 05 Unterklassen 02 bis 04 Unterklasse 07 Gruppen 870 bis 874, 889 Gruppen 875 bis 878, 885 KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden) Summe o + aohh davon A Summe ohne A Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen 40 Erwerb von unbeweglichem Vermögen 41 Erwerb von beweglichem Vermögen 42 Erwerb von aktivierungsfähigen Rechten 43 Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts 44 Sonstige Kapitaltransferausgaben 49 Summe 4 (Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen) 92 SALDO 2: Ergebnis der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Unterklassen 00, 01 und 05 Unterklassen 02 bis 04 Unterklasse 07 Gruppen 770 bis 774 Gruppen 775 bis 778, 785 Summe 3 minus Summe 4

22 KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden) Summe o + aohh davon A Summe ohne A Einnahmen aus Finanztransaktionen 50 Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren Unterklasse 08, Gruppe Entnahmen aus Rücklagen Gruppe Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts 53 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen 54 Aufnahme von Finanzschulden von Trägern des öffentlichen Rechts 55 Aufnahme von Finanzschulden von anderen 56 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde 59 Summe 5 (Einnahmen aus Finanztransaktionen) Gruppen 240 bis 244, 250 bis 254 Gruppen 245, 246, 249, 255, 256 und 259 Gruppen 340 bis 344, 350 bis 354 Gruppen 345 bis 349, 355 bis 359 Gruppe 879

23 KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden) Summe o + aohh davon A Summe ohne A Ausgaben aus Finanztransaktionen 60 Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren Unterklasse 08, Gruppe Zuführungen an Rücklagen Gruppe Gewährung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts 63 Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen 64 Rückzahlung von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts 65 Rückzahlung von Finanzschulden bei anderen 66 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (A 85-89) und der Gemeinde 69 Summe 6 (Ausgaben aus Finanztransaktionen) 93 SALDO 3: Ergebnis der Finanztransaktionen 94 SALDO 4: Jahresergebnis ohne Verrechnungen zwischen o. und ao. Haushalt und ohne Abwicklungen Gruppen 240 bis 244, 250 bis 254 Gruppen 245, 246, 249, 255, 256 und 259 Gruppen 340 bis 344, 350 bis 354 Gruppen 345 bis 349, 355 bis 359 Gruppe 779 Summe 5 minus Summe 6 Summe der Salden 1, 2 und 3

24 II. Ableitung des Finanzierungssaldos KZ Bezeichnung 70 Jahresergebnis Haushalt ohne A und ohne Finanztransaktionen 71 Überrechnung Jahresergebnis A Finanzierungssaldo ("Maastricht-Ergebnis") Zuordnung (Posten lt. Postenverzeichnis Gemeinden Saldo 1 plus Saldo 2 Saldo 4 der Spalte "davon A 85-89" III. Übersicht Gesamthaushalt KZ Bezeichnung Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Gemeinden) 80 Einnahmen der laufenden Gebarung Summen 1, 3 und 5 und der Vermögensgebarung 81 Zuführungen aus dem o. Haushalt und Gruppe 910 Rückführungen ausdem ao. Haushalt 82 Abwicklung Soll-Überschüsse Gruppe 963 Vorjahre 83 Abwicklung Soll-Abgang laufendes Gruppe 968 Jahr 79 Summe 7 (Gesamteinnahmen) 84 Ausgaben der laufenden Gebarung Summen 2, 4 und 6 und der Vermögensgebarung 85 Zuführungen an den ao. Haushalt und Gruppe 910 Rückführungen an den o. Haushalt 86 Abwicklung Soll-Abgänge Vorjahre Gruppe Abwicklung Soll-Überschuss laufendes Gruppe 967 Jahr 89 Summe 8 (Gesamtausgaben) 99 Administratives Jahresergebnis Summe 7 minus Summe 8 Summe o + ao Haushalt

25 Laufende Gebarung Einnahmen der laufenden Gebarung In übersichtlicher Art werden die laufenden Einnahmen der Gemeinde gegliedert nach gemeindeeigene Steuern, Ertragsanteile, Benützungsgebühren, Leistungserlöse, laufende Transferzahlungen sowie Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben (A 85 89) und Einnahmen aus Veräußerungen und sonstige Einnahmen dargestellt. Dadurch wird die Struktur der Einnahmen ersichtlich. Durch die zusätzliche Berechnung der Anteile in Prozent kann die Gemeinde den Aufbau der laufenden Einnahmen der Gemeinde verdeutlichen. Ausgaben der laufenden Gebarung Die laufenden Ausgaben werden nach folgenden Ausgabenarten unterschieden: Leistungen für Personal, Pensionen und sonstige Ruhebezüge, Bezüge der gewählten Organe, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Verwaltungs- und Betriebsaufwand, Zinsen, laufende Transferzahlungen, Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben (A 85 89) Saldo 1 Ergebnis der laufenden Gebarung Der Saldo 1 gibt an, in welchem Ausmaß die Ausgaben der laufenden Gebarung durch die Einnahmen der laufenden Gebarung gedeckt sind. Grundsätzlich sind drei Ergebnisse möglich: Sind die Einnahmen der laufenden Gebarung höher als die Ausgaben der laufenden Gebarung, liegt öffentliches Sparen vor. Je höher der Saldo 1, desto mehr Mittel stehen für die Finanzierung der Ausgaben der Vermögensgebarung und der Finanztransaktionen zur Verfügung. Zeigt sich im Vergleich der Jahre ein negativer Trend in der Höhe des Saldos der laufenden Gebarung ab, deutet dies auf eine sich verschlechternde finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde hin. Sind die Einnahmen der laufenden Gebarung gleich hoch wie die Ausgaben der laufenden Gebarung, deutet dies auf akute Probleme im Gemeindehaushalt hin, die die Gefährdung des Haushaltsgleichgewichtes zur Folge haben können. Es können aus der laufenden Gebarung keine vermögenswirksamen Ausgaben oder Finanztransaktionen wie Tilgungen oder Rücklagenbildungen bedeckt werden. Sind die Einnahmen der laufenden Gebarung niedriger als die Ausgaben der laufenden Gebarung, ist umgehend ein Sanierungskonzept aufzubauen, um dem finanziellen Zusammenbruch der Gemeinde noch rechtzeitig vorbeugen zu können.

26 Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Hier sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Veräußerung von beweglichem Vermögen, Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten und Einnahmen aus Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts und Einnahmen aus sonstigen Kapitaltransferzahlungen ausgewiesen. Die Einnahmen der Vermögensgebarung stellen grundsätzlich einmalige Einnahmen dar. Nachhaltige Vermögensveräußerungen können ein Zeichen für finanziellen Sanierungsbedarf sein, wobei sich zudem die Frage nach der Verfügbarkeit derartiger Reserven stellt. Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen In diesem Bereich werden die Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Erwerb von beweglichem Vermögen, Erwerb von aktivierungspflichtigen Rechten und Ausgaben für Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts und Ausgaben für sonstige Kapitaltransferzahlungen ausgewiesen. Es wird ein Überblick über das Ausmaß der eigenen Investitionstätigkeit und des Vermögensaufbaues gegeben. Saldo 2 Ergebnis der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Dieser Saldo wird meist negativ sein, da die Ausgaben für Investitionen und Investitionszuschüssen bzw beiträgen nur zum Teil aus Vermögensverkäufen und Zuschüssen in Form von Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden können. Für die Bedeckung kommen ein etwaiger Überschuss aus der laufenden Gebarung, Einnahmen aus Finanztransaktionen oder die Verwendung von Überschüssen aus Vorperioden in Frage. Nur in Ausnahmefällen wird sich dieser Saldo im positiven Bereich bewegen. Denkbar wären konzentrierte Grundstücksverkäufe (Baulandsicherungsmodell) oder der Eingang von Förderungsgeldern im Jahr nach dem Anfallen der Investitionsausgaben. Finanztransaktionen Einnahmen aus Finanztransaktionen Zu den Finanztransaktionen zählen Einnahmen aus Veräußerungen von Wertpapieren und Beteiligungen, Entnahmen aus Rücklagen sowie Einnahmen aus der Rückzahlung gegebener Darlehen und von Bezugsvorschüssen, Aufnahmen von Finanzschulden und Investitions- und Tilgungszuschüsse an Unternehmungen und marktbestimmte Betriebe (A 85 89) Aus den Einnahmen aus Finanztransaktionen ist zu ersehen, inwieweit die Gemeinde auf Reserven (ausgenommen Komponenten der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen) zurückgreift, bzw in welchem Ausmaß Schulden aufgenommen werden.

27 Ausgaben aus Finanztransaktionen Zu den Finanztransaktionen zählen Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren und Beteiligungen, Zuführungen an Rücklagen, Gewährung von Darlehen und Bezugsvorschüssen, Rückzahlungen von Finanzschulden und Investitions- und Tilgungszuschüsse an Unternehmungen und marktbestimmte Betriebe (A 85 89) Aus den Ausgaben für Finanztransaktionen ist zu ersehen, in welchem Ausmaß die Gemeinde Reserven in Form von Rücklagen bilden kann bzw konnte und in welchem Ausmaß Schulden getilgt werden konnten. Außerdem ist ersichtlich, ob und in welchem Ausmaß die Gemeinde finanzielle Mittel in Form von Wertpapieren oder Beteiligungen angelegt hat. Saldo 3 Ergebnis der Finanztransaktionen Ein positiver Saldo der Finanztransaktionen zeigt, dass die Gemeinde zur Finanzierung ihres Haushaltes mehr Reserven in Anspruch genommen bzw mehr Schulden aufgenommen hat als sie ausgabenseitig bilden bzw tilgen konnte. Ein positiver Saldo in diesem Bereich bedeutet demnach den Abbau von Reserven bzw eine Neuverschuldung der Gemeinde. Von besonderer Bedeutung ist die längerfristige Betrachtung, denn die Momentaufnahme für ein Rechnungsjahr kann durch gezieltes Investieren einen vergleichsweise schlechten Wert ergeben, ohne dass daraus eine grundsätzlich negative Entwicklung abzuleiten wäre. Ein negativer Saldo bedeutet, dass die Gemeinde Reserven schaffen bzw insgesamt betrachtet den Schuldenstand verringern konnte. Aus der gemeinsamen Betrachtung der Ergebnisse aus der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen und der Finanztransaktionen kann beispielsweise auch die Auflösung einer Zwischenfinanzierung bzw auch eine bewusst vorgenommene vorzeitige Tilgung erkannt werden. Hat die Gemeinde beispielsweise ein Grundstück verkauft oder sind Förderungsmittel zeitlich verzögert eingelangt, führt dies zu einem positiven Ergebnis in der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen. Werden diese Mittel zur Auflösung einer Zwischenfinanzierung oder einer vorzeitigen Tilgung eingesetzt, wird sich dieser Vorgang in einem negativen Ergebnis der Finanztransaktionen nieder schlagen. Jahresergebnis Saldo 4 Jahresergebnis ohne Verrechnung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt Der Saldo 4 wird als Summe der bisher errechneten Salden 1, 2 und 3 gebildet.

28 Doppelte Buchführung Allgemeines Unter der doppelten Buchführung (Doppik) versteht man jenes System, das durch eine lückenlose Erfassung aller Geschäftsfälle nicht nur das Vermögen, sondern auch den Erfolg (Aufwände und Erträge) festhält, sodass auch die Ursachen für die eingetretenen Kapitalveränderungen nachgewiesen werden. Merkmale Erfassung des Vermögens, der Schulden und des Kapitals sowie deren Veränderungen Zweifache Erfolgsermittlung durch den Vermögensvergleich und durch die Erfolgsrechnung. Beim Vermögensvergleich wird das Reinvermögen (Eigenkapital) am Ende der Rechnungsperiode unter der Berücksichtigung der Privatentnahmen und der Einlagen verglichen (indirekte Erfolgsermittlung). In der Erfolgsrechnung wird der Erfolg durch die Gegenüberstellung der Erträge und Aufwände ermittelt (direkte Erfolgsermittlung) Verbuchung der Geschäftsfälle in chronologischer und systematischer Ordnung Zweimalige Verbuchung eines jeden Betrages und zwar im Soll und im Haben. Jeder Geschäftsfall verursacht eine Buchung und eine Gegenbuchung. Diese doppelte Verbuchung eines jeden Geschäftsfalles liefert eine sichere Kontrolle, denn die Summe aller Buchungen auf den Sollseiten muss stets gleich der Summe aller Buchungen auf den Habenseiten sein. Bilanz Ausgangspunkt für die doppelte Buchführung bildet jeweils die Bilanz. Unter Bilanz versteht man die Gegenüberstellung des Vermögens einerseits und der Schulden und des Eigenkapitals andererseits in Kontenform. Bestandskonten Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Bestandskonten. Die aktiven Bestandkonten geben einen Überblick über die Zusammensetzung des Vermögens, während die passiven Bestandskonten Aufschluss über die Finanzierung des Vermögens geben. Bestandskonten werden am Ende des Rechnungsjahres mit dem Schlussbilanzkonto abgeschlossen. Buchungen auf Bestandskonten sind erfolgsneutral, dh. dass sich der Kapitalstand nicht verändert. Beispiele für aktive Bestandskonten: Gebäude, Geschäftseinrichtung, Waren, Bankguthaben, Kassa, Forderungen usw Beispiele für passive Bestandskonten: Darlehen, Lieferverbindlichkeiten usw Erfolgskonten Die Erfolgskonten gliedern sich in Aufwandskonten und Ertragskonten. Die Erfolgskonten zeigen die verursachte Veränderung des Eigenkapitals auf. Beispiele Aufwandskonten: Personalaufwand, Mietaufwand, Energieaufwand, Steuern, usw Beispiele Ertragskonten: Handelswarenerlöse, Mieterträge, Zinserträge usw. Der Abschluss der Erfolgskonten erfolgt mit dem Gewinn- und Verlustkonto. Durch die Saldierung des Gewinn- und Verlustkontos wird der Erfolg ermittelt. Überwiegen die Erträge, liegt ein Gewinn vor, überwiegen die Aufwendungen, spricht man von einem Verlust.

29 Privatkonto Das Privatkonto dient der Nachweisung aller Privatentnahmen bzw Privateinlagen. Privatentnahmen sind alle Entnahmen von Geld oder Sachwerten, die der Unternehmer für betriebsfremde Zwecke aus seinem Betrieb entnimmt. Privateinlagen sind alle Einlagen, die der Unternehmer aus der privaten Sphäre dem Betrieb zuführt. Das Privatkonto wird mit dem Kapitalkonto abgeschlossen. Sammelkonten Als Sammelkonten werden geführt: - das Eröffnungsbilanzkonto - das Schlussbilanzkonto - das Gewinnund Verlustkonto Jahresabschluss Aufgabe des Jahresabschlusses ist - die Zusammenfassung und Kontrolle der Buchungsaufzeichnungen - die Feststellung des Standes und der Veränderungen des Vermögens für den Abschlussstichtag - die Ermittlung des Erfolges (Gewinn oder Verlust) für den Erfolgszeitraum Erfolgsermittlung Der direkte Erfolgsermittlung erfolgt aus den Erfolgskonten durch die Gegenüberstellung der Erträge und der Aufwendungen. Die indirekte Erfolgsermittlung erfolgt aus den Bestandskonten durch den Vermögensvergleich unter der Berücksichtigung der Privatentnahmen und der Privateinlagen Summe der Aktiva Summe der Passiva Eigenkapital per /- Eigenkapital am 1.1. Kapitalvermehrung oder Kapitalverminderung +/- Privatentnahmen und Privateinlagen = Erfolg (Gewinn oder Verlust)

30 Mehrphasenbuchhaltung Die Mehrphasenbuchführung muss vor allem als Mehrkreisbuchhaltung gesehen werden. Mit einer Eingabeinformation werden bei Bedarf folgende Verrechnungskreise angesprochen: VWV BEV PEK GF KOST voranschlagswirksame Gebarung Bestandsund Erfolgsermittlung Personenkonten Kontokorrentbuchführung Gebarungsfallkonten Kostenstellen Funktionen der einzelnen Verrechnungskreise Die Darstellung der schrittweisen Verwirklichung des Voranschlages erfolgt in der VWV. Jedes Voranschlagskonto ist in Phasen eingeteilt. Deren Bedeutung sind: Einnahmen Ausgaben Phase 1 Genehmigung Genehmigung Phase 2 Verfügung Verfügung Phase 3 Berechtigung Verpflichtung Phase 4 Forderung Schuld Phase 5 Zahlung Zahlung Jede Phase weist zwei Buchungsfelder (Soll und Haben) auf. Innerhalb der Phasen gelten die Buchungsregeln der Doppik. So werden beispielsweise gebucht: Buchung des Voranschlagsbetrages Phase 1 an Phase 2 Buchung einer Bestellung Phase 2 an Phase 3 Buchung der Eingangsrechnung Phase 3 an Phase 4 Buchung der Zahlung Phase 4 an Phase 5 Um Kreditveränderungen (Bindungen, Übertragungen usw) im Rechenwerk festzuhalten, wird außerdem die Phase 6 (Verzweigungsphase) mitgeführt. Die Phasenbuchführung darf nicht so verstanden werden, dass jeder Gebarungsfall alle Phasen durchlaufen muss. Ein einfacher Gebarungsfall, der zb in Form eines Handeinkaufes zustande kommt, wird normalerweise nur die Phasen 2 und 5 berühren. Bestands- und Erfolgsverrechnung In einem gesonderten Verrechnungskreis wird entsprechend der Gliederung des Kontenrahmens jede Buchung in der VWV ab der Phase 4 gleichzeitig auf einem Bestandsoder Erfolgskonto gebucht. Bestandsveränderungen am Vermögen oder an den Schulden werden auf Einzelkonten nachgewiesen. Die bisherige durchlaufende Gebarung ist ebenfalls in die Bestandsund Erfolgsverrechnung eingegliedert. Personenkontenführung Für jede juristische oder physische Person, mit der eine anweisende Stelle als Schuldner oder Gläubiger in Verbindung steht, wird ein gesondertes Personenkonto geführt. Auf dem Personenkonto wird bei jeder Eingabe, die eine Entstehung oder Veränderung einer Berechtigung oder einer Verpflichtung bzw einer Forderung oder Schuld darstellt, das Buchungsfeld Phase 3 bzw Phase 4 verändert.

31 Gebarungsfallkontoführung Für jeden Geschäftsfall, der in zwei oder mehreren Schritten abgewickelt wird, wird ein gesondertes Gebarungsfallkonto geführt. Die Phasenfelder dieses Kontos sind Phase 3 Berechtigung/Verpflichtung Phase 4 Forderung/Schuld Phase 6 Ermächtigung/Ausgabesperren Die Führung der Gebarungsfallkonten ermöglicht die Überprüfung der richtigen Weiterführung eines Geschäftsfalles in den Folgeschritten, die Übertragung der Salden des einzelnen Gebarungsfalles zu Jahresbeginn, in der VWV einen automatischen Betragsdifferenzenausgleich in den einzelnen Folgephasen. Kostenstellenkontoführung Die Gliederung der Haushaltskontenführung nach dem Ansatz- und Kontenplan berücksichtigt nur institutionelle (funktionelle) und finanzwirtschaftliche Gliederungselemente. Für eine spezifische oder projektbezogene Gliederung der Ausgaben und Einnahmen dient der Ordnungsbegriff Kostenstellenkonto. Für die Kostenstellenkontoführung sind zwei Varianten vorgesehen: Fixe oder jahresbezogene Kostenstellen mit den Phasenfeldern 1 bis 6 und Vorhabenkostenstellen über mehrere Jahre mit den Phasenfeldern 0 bis 7, wobei die Phase 0 für die Speicherung der Gesamtvorhabenskosten und die Phase 7 für die Speicherung der Vorjahreszahlungen bestimmt ist. 6.6 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV 2015 Am wurde die VRV 2015 kundgemacht. Die Bestimmungen der VRV 2015 sind von den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab Einwohnern ab dem Finanzjahr 2019 und von den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis Einwohnern ab dem Finanzjahr 2020 anzuwenden. Mit der VRV 2015 wird das Rechnungswesen der Gemeinden grundsätzlich umgestellt. Es wird ein auch Drei-Komponenten-Rechnung genanntes System eingeführt. Dieses stellt ein integriertes Rechnungswesen in den Komponenten Ergebnisrechnung Finanzierungsrechnung Vermögensrechnung dar. Die Buchungen innerhalb und zwischen diesen Komponenten erfolgen nach doppischen Grundsätzen. In der Ergebnisrechnung werden Aufwendungen und Erträge verbucht. Sie ist mit einer Gewinn- und Verlustrechnung vergleichbar. Die Finanzierungsrechnung dokumentiert die Einzahlungen und die Auszahlungen. Sie stellt eine Geldflussrechnung dar. In der Vermögensrechnung werden Aktiva und Passiva gegenübergestellt. Sie ist mit einer Bilanz vergleichbar.

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