ÜBUNGSBLÄTTER REFERENDARE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ÜBUNGSBLÄTTER REFERENDARE"

Transkript

1 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS Torsten Kaiser, Lübeck * Streit um den Nachlass THEMATIK SCHWIERIGKEITSGRAD BEARBEITUNGSZEIT HILFSMITTEL Kontovollmacht, Bereicherungsrecht mittel bis schwer 5 Stunden Gesetzestext, Palandt, Thomas/Putzo Beachte: Der Klausursachverhalt ist aus Platzgründen auf die wesentlichen Informationen gekürzt worden. Im Examen würde der Sachverhalt in Form eines (längeren) Aktenauszuges gestellt sein. Das zutreffende Erfassen eines Aktenauszugs ist sicher auch ein Teil der Klausurleistung, muss aber leider in einer Ausbildungszeitschrift zugunsten der rechtlichen Erwägungen zurücktreten. & SACHVERHALT Hubert L. Nazarenus -Rechtsanwalt- Wallstraße Hamburg Aktenvermerk zur Akte 464/10 In der Kanzlei erscheint am Brigitte Stöver aus Hamburg (Adresse: Landwehr 3, Hamburg) von Person bekannt und trägt folgenden Sachverhalt vor: Lieber Herr Nazarenus, ich war ja in dieser Sache schon vor einiger Zeit bei Ihnen. Ich fasse den Sachverhalt nochmal kurz zusammen, damit Sie im Bilde sind: Ich bin ja die alleinige Erbin meines Mannes, der nach einem tragischen Verkehrsunfall am verstorben ist. Ab Januar 2009 lebte mein Mann allerdings mit der Frau Röhl in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, da wir uns getrennt hatten. Es gab persönliche Differenzen zwischen uns, so dass wir unsere Ehe erstmal ruhen lassen wollten. Diese Frau Röhl hatte ja nach dem Tod meines Mannes von seinem Konto bei der Dresdner Bank völlig zu Unrecht für sich abgehoben, ohne dass ich das wusste und gebilligt hätte. Diese Möglichkeit hatte sie, weil mein Mann ihr am eine Kontovollmacht über sein eigenes Konto gegeben hatte, damit sie sich auch um die finanziellen Angelegenheiten meines Mannes kümmern konnte. Mit Schreiben vom bat ich sie mir mitzuteilen, aus welchem Grund sie denn diesen Betrag vom Konto meines Mannes entnommen habe. Frau Röhl hat mir nur am Telefon lapidar mitgeteilt, dass das Geld ihr zustehe. Das habe sie von meinem Mann schriftlich bekommen. Hier meine ich, dass das Geld auf keinen Fall Frau Röhl gehört, sondern mir als die Alleinerbin. Dieses Geld habe ich im Schreiben an Frau Röhl vom erfolglos unter Setzung einer Frist bis zum zurückgefordert. Das einzige, was ich von der Frau Röhl bekommen habe, ist ihr pampiges Schreiben vom gewesen. Danach bin ich ja zu Ihnen gekommen und habe Sie um die entsprechenden außergerichtlichen Schritte gebeten. Mit Schreiben vom haben Sie von Frau Röhl die Rückzahlung verlangt, doch auch selbst bei Ihnen hat sich Frau Röhl nicht gerührt. Jetzt dürfte meiner Meinung nach eine Klage nicht zu vermeiden sein, wofür ich Ihnen nunmehr Klageauftrag erteile. Zudem hat sich jetzt neuerdings auch noch Folgendes ergeben: Mein Ehemann hatte bei einer Lebensversicherung AG eine kapitalbildende Lebensversicherung gehalten und zunächst mir die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt. Die entsprechenden Unterlagen habe ich mitgebracht. Mit an den Versicherer gerichtetem Schreiben vom widerrief mein Mann die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte stattdessen die Frau Röhl als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung ein, was ihm der Versicherer mit Schreiben vom bestätigte. Es handelte sich bei der Einsetzung von R um eine widerrufliche Einsetzung als Bezugsberechtigte. * Der Verfasser ist Rechtsanwalt, zunächst bei Clifford Chance in Düsseldorf, heute in Lübeck. Er ist zudem Repetitor der Kaiserseminare und Mitherausgeber der JA. Außerdem betreut er bundesweit die Examensvorbereitung der Referendare bei den Kanzleien Clifford Chance und Sidley Austin LLP. 1/

2 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS Erst jetzt in den letzten Tagen haben wir die Versicherungsunterlagen vollständig gesichtet (die waren in einem Ordner versteckt, den wir bislang übersehen hatten) und überhaupt davon erfahren. Nach Sichtung der Versicherungsunterlagen wies der Bruder meines Mannes, der mir in der Zeit nach dem Tod meines Mannes geholfen hatte, die Frau Röhl im Laufe des auf ihre Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hin. Dieser war der Sachverhalt auch neu. Frau Röhl beauftragte meinen Schwager daraufhin, die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. In einem von meinem Schwager noch am selben Tage mit dem Versicherer geführten Telefonat forderte der zuständige Sachbearbeiter zunächst die Übersendung der Versicherungspolice und einer Sterbeurkunde. Letztere wurde dem Versicherer von meinem Schwager am zugestellt. Ich habe bei der Versicherung mehrmals telefonisch angefragt, ob ich nun als Alleinerbin die Versicherungssumme von endlich ausbezahlt bekomme. Die Versicherung hat das Guthaben leider nicht an mich ausgekehrt, sondern wies mich mit Schreiben vom darauf hin, dass sie sich für verpflichtet halte, die Versicherungsleistung an die Frau Röhl auszuzahlen, weil deren Bezugsberechtigung durch den Versicherungsfall unwiderruflich geworden sei. Mit der Frau Röhl habe man bislang zwar keinen Kontakt gehabt, man werde sich aber in den nächsten Wochen darum kümmern. Darf die Frau Röhl die Versicherungssumme behalten, wenn die Versicherung die jetzt an sie auszahlt? Vielleicht sollten wir hier schnell Maßnahmen ergreifen, damit die Versicherungssumme nicht endgültig bei Frau Röhl verbleibt. Gerichtlich vorgehen möchte ich gegen die Versicherung allerdings erstmal nicht. Die Mandantin überreicht folgende Unterlagen: Handschriftliches Testament vom , Versicherungsvertragsurkunden vom , Todesurkunde des Herrn Michael Stöver vom , Schreiben der Versicherung vom , Schreiben der Mandantin vom und das Schreiben der Frau Röhl vom nebst Anlage. Annegerd Röhl Önkelstieg Hamburg Frau Brigitte Stöver Landwehr Hamburg Hallo Brigitte, wegen der kann ich nur nochmal wiederholen: Das Geld gehört mir! Der Michi hat mir noch zu seinen Lebzeiten das Geld geschenkt gehabt und ich habe dann davon Gebrauch gemacht und mir das dann abgehoben. Außerdem hatte ich ja eine Kontovollmacht und das bedeutet ja schon, dass ich Geld abheben und behalten darf. Du kannst dich freuen, dass ich nicht noch mehr abgehoben habe. Ich finde das eine Frechheit, dass du jetzt hier jedem Pfennig nachläufst. Das entsprechende Schreiben von Michael habe ich in Kopie beigefügt. Bitte belästige mich jetzt damit nicht mehr. Mit freundlichen Grüßen A. Röhl Michael Stöver Kaiserdamm Hamburg Hamburg, Liebe Annegerd, ich habe dir ja eine Kontovollmacht erteilt. Du kannst gerne, wenn ich sterben sollte, nach meinem Tod dir etwas selbst von dem Geld abheben und dir was Schönes leisten. Dein Michi 50 1/2011

3 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS Bearbeitervermerk: Versetzen Sie sich in die Lage des Rechtsanwalts Nazarenus und bereiten Sie die Entscheidung des Rechtsanwalts durch ein Gutachten vor. Das Gutachten soll auch prozesstaktische Erwägungen enthalten. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich. Soweit ein Schriftsatz an ein Gericht für erforderlich gehalten wird, so sind nur dessen Anträge auszuformulieren. Klausurtipp: Es kommt in Examensklausuren nicht selten vor, dass wenn wie hier die rechtlichen Probleme der Klausur nicht ganz einfach zu lösen sind, im praktischen Teil der Anwaltsklausur nur die Ausformulierung der Anträge verlangt wird. Achten Sie ganz genau auf den jeweiligen Bearbeitervermerk. Soweit danach ein Schriftsatz ans Gericht nicht für erforderlich gehalten wird, sind die wesentlichen Gründe hierfür in einem kurzen Schreiben an die Mandantin darzulegen. Ansonsten ist ein Mandantenschreiben entbehrlich. Auch ggf. für erforderlich gehaltene Schreiben an Dritte sind lediglich im Gutachten anzusprechen, nicht aber auszuformulieren. Die von der Mandantin erwähnten Schreiben und Urkunden liegen vor und haben den angegebenen Inhalt. Rechtsanwalt Nazarenus hat der Mandantin für seine bisherige Tätigkeit noch keine Gebührenrechnung gestellt. Die Gesetze sind in ihrer neuesten Fassung anzuwenden. & LÖSUNGSVORSCHLAG Hinweis: Die Klausur ist einer Original-Examensklausur nachempfunden worden. Zudem ist eine neuere und äußerst examensrelevante BGH-Entscheidung (BGH NJW 2008, 2702 ff.) eingearbeitet, die man als Referendar für die Examensvorbereitung kennen sollte. A. GUTACHTEN Merke: Die Lösung folgt dem einschichtigen Aufbau, da der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch ein zweischichtiger/relationsmäßiger Aufbau wäre aber vertretbar, weil der Bearbeitervermerk hier keine Vorgaben macht (Vgl. dazu Kaiser Anwaltsklausur Zivilrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. 3). I. Prüfung der materiellen Rechtslage 1. Ansprüche gegen R auf Rückzahlung der abgehobenen Zu prüfen ist, ob zugunsten der Mandantin als Erbin ein Anspruch auf Rückzahlung des von Frau Röhl (im Folgenden R) abgehobenen Geldes vorgetragen werden kann. a) Anspruch aus 1922, 812 I 1 Alt. 2 BGB Hinweis: Da originäre eigene Ansprüche der Mandantin nicht in Betracht kommen, sie stattdessen vielmehr Ansprüche aus ihrer Position als Erbin des Michael Stöver meint zu haben, muss stets 1922 BGB mitzitiert werden. Kontoabhebung als Fall der Eingriffskondiktion Rechtsgrund? Es kommt ein Anspruch aus Eingriffskondiktion in Betracht. Die Eingriffskondiktion ist nach h.m. nämlich einschlägig, wenn jemand aufgrund einer ihm für bestimmte Fälle erteilten Kontovollmacht (unberechtigte) Abhebung von einem Fremdkonto vornimmt (Argument: Das eigenmächtige Bedienen ist typischer Fall des Eingriffs in einen fremden Zuweisungsgehalt) (vgl. BGH NJW-RR 2007, 488 ff.; Palandt/Sprau BGB, 69. Aufl. 2010, 812 Rn. 79; Kaiser Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 4. Aufl. 2010, Rn. 64). Die zentrale Frage des Anspruches ist, ob R einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen zusteht oder nicht. Die vom Erblasser erteilte Kontovollmacht ist keinesfalls der Rechtsgrund, weil diese nur die Möglichkeit verschafft, Geld abzuheben. Über die materielle Berechtigung hinsichtlich des Behaltendürfens des Geldes trifft sie keine Aussage. Klausurtipp: Auf diesen Punkt sollte der Bearbeiter unbedingt eingehen, da R entsprechende Andeutungen gemacht hat. Schenkung: 516 ff. oder 2301 BGB? In Betracht kommt ein (postmortaler) Schenkungsvertrag. Das entsprechende Angebot liegt in dem Schreiben des Erblassers vom Dieses Angebot konnte R durch Abhebung des Geldes nach 153 BGB auch nach dem Tod des Erblassers konkludent annehmen, wobei der Zugang der Annahme nach 151 S. 1 BGB entbehrlich war. Problematisch ist nun, ob darin 1/

4 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS Heilung nach 518 II BGB Heilung nach 2301 II BGB 331 BGB sperrt nicht Kontoabhebung als Fall von 816 II BGB Kontovollmacht als (konkludenter) Auftrag? Pflichtverletzung? eine Schenkung nach 516, 518 BGB oder nach 2301 I, 2276 BGB liegt. Beide Schenkungen setzten die notarielle Form voraus, die nicht eingehalten wurde. Liegt eine Schenkung nach 516, 518 BGB vor, so dürfte die Bewirkung der versprochenen Leistung i.s.v. 518 II BGB spätestens im Abheben des Geldes durch R liegen. Eine quasi- Heilung i.s.v II BGB wäre dagegen problematisch, da für die Anwendung von 2301 II BGB der Schenkende selbst zu Lebzeiten und nicht erst sein Erbe das Vermögensopfer erbracht haben muss (Palandt/Edenhofer a.a.o Rn. 8 ff.). Hierfür reicht die bloße Vollmachtserteilung zu Lebzeiten des Erblassers aber nicht aus (Palandt/ Edenhofer a.a.o Rn. 9; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. 2009, 2301 Rn. 14 f.; Kaiser Materielles Zivilrecht a.a.o. Rn. 90). Dies gilt selbst im Falle einer unwiderruflichen Kontovollmacht. Da hier im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bank keine Vereinbarung nach 328, 331 BGB getroffen wurde, die ggf. die Geltung von 2301 BGB beeinflussen könnte (siehe dazu sogleich), wäre die Anwendung von 2301 BGB alternativ zu 516, 518 BGB im vorliegenden Fall möglich. Bei lebensnaher und am Wortlaut des Schreibens vom orientierten Auslegung dürfte hier ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nach 2301 BGB vorliegen. Der Erblasser hat mit der Formulierung wenn ich sterben sollte zumindest konkludent die für 2301 BGB erforderliche Überlebensbedingung formuliert, die gerade den wesentlichen Unterschied von 2301 BGB zu 516, 518 BGB ausmacht. Zudem wird die Überlebensbedingung i.d.r. immer dann gewollt sein, wenn die Gründe für die nach dem Tod versprochene Leistung gerade in der Person des Zuwendungsempfängers liegen, was vorliegend der Fall sein dürfte (Palandt/Edenhofer a.a.o Rn. 3; PWW/Deppenkemper a.a.o Rn. 6). Es liegt demnach eine Schenkung nach 2301 BGB vor, eine Überwindung des Formmangels nach 2301 II BGB ist zu verneinen. Ein Rechtsgrund besteht daher nicht, ein Anspruch auf Rückzahlung des abgehobenen Geldes aus 1922, 812 I 1 Alt. 2 BGB kann daher schlüssig zugunsten der Mandantin vorgetragen werden. b) Anspruch aus 1922, 816 II BGB Ein Anspruch aus 1922, 816 II BGB könnte hier mit dem Argument verneint werden, dass R aufgrund der Kontovollmacht zur Abhebung berechtigt war und daher nicht Nichtberechtigte i.s.v. 816 II BGB sein kann. Vertretbar dürfte es auch sein, beim Tatbestandsmerkmal Nichtberechtigter i.s.v. 816 II BGB nicht auf die formale Auszahlungsberechtigung, sondern auf die materielle Berechtigung des Empfängers gegenüber dem eigentlich Berechtigten (hier die Mandantin) auf Entgegennahme der Leistung abzustellen (so wohl Palandt/Sprau a.a.o. 816 Rn. 17). Dann wäre ein Anspruch aus 1922, 816 II BGB zu bejahen, weil R die abgehobenen nicht zustehen (s.o.). Hier dürften bei entsprechender Argumentation beide Auffassungen vertretbar sein. c) Anspruch aus 1922, 662, 280 BGB Auch ein Anspruch aus 1922, 662, 280 BGB kommt in Betracht. Vorliegend dürfte es sich nämlich um ein Auftragsverhältnis zwischen dem Erblasser und R handeln und nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, da bei der Vermögensverwaltung, für die eine Kontovollmacht erteilt wird, i.d.r. ein Rechtsbindungswille vorhanden sein dürfte. Hinweis: Vgl. zu dieser examensrelevanten Problematik Kaiser Materielles Zivilrecht a.a.o. Rn. 4. Innerhalb einer Ehe dürften allerdings strengere Maßstäbe gelten. Die R ist nach 667 BGB zur Herausgabe des abgehobenen Betrages verpflichtet. Dieser Pflicht ist R unstreitig nicht nachgekommen. Darin liegt nur dann keine Pflichtverletzung, wenn sie eine auftragsgemäße/berechtigte Verwendung nachweisen kann, wofür sie die Beweislast trägt. Der Anspruch steht und fällt daher ebenfalls mit der Frage der Behaltensberechtigung/des Rechtsgrundes. Da ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des abgehobenen Betrages nicht vorliegt (s.o.), liegt eine Pflichtverletzung der R vor. Das Vertretenmüssen wird nach 280 I 2 BGB vermutet. Klausurtipp: Ein anderes Ergebnis wäre hier bei entsprechender Argumentation sicherlich vertretbar, insbesondere z.b. damit, dass sich R auf das unstreitig vorhandene Schenkungsangebot des Erblassers verlassen durfte (selbst wenn dies nach 2301 I BGB formnichtig war) und daher die eigene Verwendung des Betrages gerade keine Pflichtverletzung darstellt bzw. spätestens das Vertretenmüssen ausscheidet. 52 1/2011

5 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS d) Anspruch aus 1922, 687 II BGB Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung dürften ausscheiden. Die Anwendung von 687 II BGB wird nämlich verneint, wenn es sich lediglich um die Überschreitung vertraglich eingeräumter Befugnisse handelt (Palandt/Sprau a.a.o. 687 Rn. 5). 2. Ansprüche hinsichtlich der Versicherungssumme Zu prüfen ist, ob für die Mandantin schlüssig ein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungssumme gegen R vorgetragen werden könnte, wenn diese die Versicherungssumme ausbezahlt bekäme. Auszahlung der Versicherungssumme als Fall der Leistungskondiktion Rechtsgrund? Schenkung: 516 ff. oder 2301 BGB? 331 BGB sperrt 2301 BGB a) Anspruch aus 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB Das erlangte Etwas der R wäre die Bezugsberechtigung samt Anspruch aus 328, 331 BGB i.v.m. 159 VVG (vgl. Kaiser Materielles Zivilrecht a.a.o. Rn. 65; Palandt/Sprau a.a.o. 812 Rn. 9). Mit Auszahlung der Versicherungssumme surrogiert der Geldbetrag den Auszahlungsanspruch, 818 I BGB (BGH NJW 1987, 3131 f.; Vollersen ZGS 2009, 305 ff.). Geleistet hat der Erblasser (mittels der Versicherung), in dessen Rechtsposition die Mandantin als Erbin eingetreten ist, so dass es sich hier um eine Leistungs- und nicht um eine Eingriffskondiktion handelt. Bei Verfügungen unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ist zwischen dem Deckungsverhältnis hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrags abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten der R ( 328, 331 BGB i.v.m. 159 VVG), kraft dessen ihr das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten (der R) zu unterscheiden. Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis. Rechtsgrund ist i.d.r. wie hier die (konkludente) Schenkung zwischen dem Versicherungsnehmer/Erblasser und dem Bezugsberechtigten. Die Bezugsberechtigung selbst ist dagegen kein tauglicher Rechtsgrund, weil diese allein das Verhältnis Versicherung Bezugsberechtigter betrifft (Thüringer OLG NotBZ 2004, 108 ff.). In Betracht kommt hier daher eine (konkludente) Schenkung als Rechtsgrund. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde der R eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, ist bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen, ihr nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (BGH NJW 2008, 2702 ff.). Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes nach 153 BGB auch nach dem Tod des Erblassers konkludent annehmen, wobei der Zugang der Annahme nach 151 S. 1 BGB entbehrlich ist. Im hier zu entscheidenden Fall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der R allerdings noch nicht zu Stande gekommen. Das Telefonat, das der Bruder des Versicherungsnehmers im Auftrag der R am mit einem Sachbearbeiter des Versicherers geführt hat, konnte einen solchen Vertragsschluss noch nicht herbeiführen. Der Versicherer hat der R das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers am noch nicht unterbreitet. Er hat weder die Versicherungssumme ausgezahlt noch anderweitig eine Erklärung des Versicherungsnehmers übermittelt. Vielmehr hat er lediglich Belege zur Prüfung des seitens der R erhobenen Anspruchs (Versicherungspolice, Sterbeurkunde) angefordert. Wenn allerdings die Versicherung das Geld an R übermittelt und diese das Geld annimmt, liegt ein (konkludenter) Schenkungsvertragsschluss vor. Fraglich wäre dann auch hier, nach welchen Formvorschriften sich die Schenkung im Valutaverhältnis bemisst: Liegt eine normale Schenkung nach 515, 518 BGB oder eine spezielle erbrechtliche Schenkung nach 2301 I, 2276 BGB vor? Beide Schenkungen setzten die notarielle Form voraus, die nicht eingehalten wurde. Eine Entscheidung zwischen beiden Schenkungsarten ist deshalb wichtig, weil eine Heilung nach 518 II BGB durch den Eintritt des Versicherungsfalles (Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers) zu bejahen wäre, spätestens aber durch die Abhebung des Geldes (PWW/Deppenkemper a.a.o Rn. 26). Eine Heilung i.s.v II BGB wäre dagegen problematisch, da für die Anwendung von 2301 II BGB der Schenkende selbst zu Lebzeiten und nicht erst sein Erbe das Vermögensopfer erbracht haben muss. Hierfür dürfte aber die widerrufliche Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigten wohl noch nicht ausreichen (PWW/Deppenkemper a.a.o Rn. 19 m.w.n.; ungenau Palandt/Edenhofer a.a.o Rn. 13). Nach dem BGH gelten vorliegend nur die 516, 518 BGB, da 2301 BGB bei Schenkungen im Rahmen von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht anwendbar ist. Dies folgt daraus, dass der Vertrag 1/

6 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS zugunsten Dritter zwischen Versicherung und Erblasser ein rein schuldrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, bei dem konsequenterweise auch das damit zusammenhängende Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Beschenkten nur nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht behandelt werden kann (BGH NJW 2008, 2702 ff. m.w.n.; Palandt/Grüneberg a.a.o. 331 Rn. 1 u. 4; Palandt/Edenhofer a.a.o Rn. 17 ff.; PWW/Deppenkemper a.a.o Rn. 25) BGB findet daher vorliegend auf die Schenkung keine Anwendung. Eine Heilung nach 518 II BGB wäre danach zu bejahen, ein Rechtsgrund besteht. Ein Anspruch aus 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB könnte daher nicht schlüssig vorgetragen werden. Versicherungsauszahlung als Fall von 816 II BGB b) Anspruch aus 1922, 816 II BGB Ein Anspruch aus 1922, 816 II BGB dürfte dann ebenfalls ausscheiden, da die R als Bezugsberechtigte nicht Nichtberechtigte i.s.v. 816 II BGB ist. Die Bezugsberechtigung kann durch die Mandantin nachträglich auch nicht geändert werden, weil diese nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht mehr änderbar ist (Palandt/Grüneberg a.a.o. 331 Rn. 4). Stellt man beim Tatbestandsmerkmal Nichtberechtigter i.s.v. 816 II BGB nicht auf die formale Bezugsberechtigung, sondern auf die materielle Berechtigung des Empfängers gegenüber dem eigentlich Berechtigten (hier die Mandantin) auf Entgegennahme der Leistung ab, wären 1922, 816 II BGB ebenfalls zu verneinen, da R bei Auszahlung der Versicherungssumme einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen hätte (s.o.). Prozesstaktik Mahnverfahren unzweckmäßig 93 ZPO: Kostengefahr? Zuständigkeit? Beweislage? Beweislast bei 812 BGB 3. Ansprüche hinsichtlich der Bezugsberechtigung Zwar kann die Bezugsberechtigung nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht mehr geändert werden. Der Mandantin steht aber diesbezüglich ein Anspruch aus 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der Bezugsberechtigung zu, da auch die Bezugsberechtigung als Rechtsposition i.s.v. 812 BGB erlangt sein kann. Der Rechtsgrund besteht nicht, weil zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtsgrund (noch) nicht vorliegt. II. Prozesstaktische Erwägungen/Zweckmäßigkeit Aufgrund der im Gutachten dargestellten Erfolgsaussichten ist der Mandantin daher zu raten, R auf Rückzahlung der zu verklagen. Zinsen dürften hier wegen des Verzuges der R nach 280 II, 286 I, 187 BGB (analog) bereits ab dem verlangt werden können. Beachte: Für die Geltendmachung von Verzugszinsen gilt 187 I BGB analog, d.h. es können Zinsen erst einen Tag nach Verzugseintritt verlangt werden, vgl. Kaiser Materielles Zivilrecht (a.a.o.) Rn. 21. Die Beantragung eines Mahnbescheids nach 688 ff. ZPO (Vorteil: Schnelle Erlangung eines Titels) wäre dagegen nur dann zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, dass die Gegnerin keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen wird. Ansonsten käme es nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens. Hier wäre aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der R mit einem Widerspruch zu rechnen, so dass das Mahnverfahren nicht zu empfehlen wäre. Eine Kostengefahr v.a. nach 93 ZPO besteht nicht, da die R bereits vorprozessual jegliche Befriedigung der Mandantin abgelehnt hat. Für eine Klage wäre das LG Hamburg örtlich und sachlich zuständig, vgl. 12, 13 ZPO, 23 I Nr. 1, 71 I GVG. Obwohl der Sachverhalt zwischen den Parteien wahrscheinlich unstreitig bleibt, ist dennoch vorliegend nach Maßgabe anwaltlicher Vorsicht für den Fall, dass die Gegnerin im Prozess bestreiten sollte, die Beweislage zu prüfen. Beachte: Vgl. zu diesem in den Examensklausuren wichtigen Punkt Kaiser Anwaltsklausur Zivilrecht a.a.o. Rn. 10. Die Mandantin trägt für alle anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. Daher sind insbesondere die von der Mandantin zur Verfügung gestellten Urkunden (v.a. Versicherungsunterlagen, Testament, vorprozessuale Korrespondenz zwischen der Mandantin und R, Schenkungsangebot des Erblassers) dem Schriftsatz an das Gericht beizufügen, wobei im Prozess der Urkundsbeweis nach 420 ZPO durch Vorlage der Urkunde im Original zu führen ist. Insbesondere Folgendes dürfte hier wichtig sein: Der Anspruchsteller trägt nach allgemeinen Grundsätzen für alle Tatbestandsvoraussetzungen des 812 BGB die Darlegungsund Beweislast, also auch für den fehlenden Rechtsgrund. Positiv dürfte für die Mandantin hier sein, dass im Rahmen der Eingriffskondiktion die h.m. zugunsten des Anspruchstellers Ausnahmen zugelassen hat, insbesondere bei der Abhebung von Geld durch den Anspruchsgegner, der z.b. eine Schenkung dieses Geldes behauptet. In diesen Fällen trägt der Anspruchs- 54 1/2011

7 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS Antrag nach 331 III BGB Gebührenschaden Anrechnungsproblematik Verhinderung des Schenkungsvertrages 174 BGB Vorgehen gegen die Versicherung wg. der Versicherungssumme? gegner die Beweislast für das Bestehen des Rechtsgrundes (Palandt/Sprau a.a.o. 812 Rn. 79; Brandenburgisches OLG, Urt. v , Az.: 7 U 196/05; OLG Köln NJW 1993, 939; BGH NJW 1986, 2107 f.; BGH NJW 1999, 2887 f.; im Ergebnis ebenfalls BGH NJW-RR 2007, 488 ff.). Für den Fall, dass die R im schriftlichen Vorverfahren eine Reaktion versäumt, könnte bereits in der Klageschrift ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach 331 III ZPO gestellt werden. Die Mandantin hat auch einen Gebührenschaden erlitten, da sie bzgl. der vor dem Klageauftrag bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Diese Kosten (v.a. die 1,3 Geschäftsgebühr nach Rn VV RVG) sind dann als Schaden i.s.v. 249 I BGB ersetzbar, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war (OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 403 f.; Kaiser Materielles Zivilrecht a.a.o. Rn. 33). Als mögliche Anspruchsgrundlage gegenüber der R auf Ersatz dieser Kosten kommt hier v.a. 280 II, 286 I BGB in Betracht, da die Mandantin erst nach dem von ihr selbst herbeigeführten Verzugseintritt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Da der Gebührenschaden bei einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht von selbst am Kostenfestsetzungsverfahren der 103 ff. ZPO teilnimmt, ist es grds. zweckmäßig, diese Schadensposition mit einzuklagen. Problematisch ist wegen der Anrechungsvorschriften in Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) zu Nr VV RVG und 15a II RVG allerdings, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr einzuklagen ist. Vor Einführung von 15a RVG vertrat der BGH die Auffassung, dass sich wenn eine Anrechnung vorzunehmen ist wegen des Wortlauts von Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) zu Nr VV RVG nicht die vorprozessuale Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindere (BGH NJW 2007, 2049 ff.). Obwohl 15a II RVG dazu nichts sagt, dürfte dies fortgelten (BGH, Beschl. v , Az.: XII ZB 175/ 07; Müller-Rabe NJW 2009, 2913 ff.). In der Regel kann der Gebührenschaden aber nur als Freistellungsanspruch geltend gemacht werden, weil der Mandant an seinen Anwalt i.d.r. noch nicht gezahlt hat. Erforderlich ist aber stets, dass der Anwalt bereits eine Rechnung gestellt hat, sonst ist der Anspruch nicht fällig, vgl. 10 I RVG. Da dies vorliegend noch nicht geschehen ist, kommt eine Geltendmachung des Gebührenschadens neben den weiteren Ansprüchen der Mandantin (noch) nicht in Betracht. Eine spätere Geltendmachung im Rückforderungsprozess wäre als nachträgliche objektive Klagenhäufung nach 261 II, 260, 263 Alt. 2 ZPO zulässig (Vgl. Kaiser Zivilgerichtsklausur Band I, 4. Aufl. 2010, Rn. 418). Da bei Auszahlung der Versicherungssumme an R eine Rückforderung der Versicherungssumme nicht in Betracht kommt (siehe oben), wäre es zudem zweckmäßig, die (konkludente) Schenkung als Rechtsgrund der Versicherungsleistung von vorneherein im Ansatz zu verhindern. Beachte: Die Einsetzung der R als Bezugsberechtigte kann nicht widerrufen werden. Grundsätzlich kann die Erbin die wirksame Schenkung dadurch verhindern, dass sie entweder unter den Voraussetzungen von 130 I 2 BGB gegenüber der Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot oder nach 671, 168 S. 1 BGB gegenüber der Versicherung vor Übermittlung des Schenkungsangebotes den Auftrag zur Übermittlung und damit auch die Botenmacht bzw. Vollmacht widerruft, wenn das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen wurde (Palandt/ Grüneberg a.a.o. 331 Rn. 5; BGH NJW 2008, 2702 ff., BGH NJW 1975, 382 ff.). Die Versicherung darf dann nicht mehr das Schenkungsangebot des Erblassers an die R übermitteln. Bei einer Zuwiderhandlung würde die Versicherung entweder als Botin ohne Botenmacht oder als falsus procurator handeln, es gelten 177 ff. BGB (analog). Es wäre wohl am einfachsten und daher empfehlenswert, gegenüber der Versicherung den vom Erblasser erteilten Auftrag zu widerrufen. Dabei ist unbedingt 174 BGB zu beachten, so dass dem Schreiben an die Versicherung aus anwaltlicher Vorsicht eine Originalvollmacht beizufügen wäre. Hinweis: Vgl. zu diesem wichtigen Examensproblem in der Anwaltsklausur Kaiser Anwaltsklausur Zivilrecht a.a.o. Rn. 30. Zudem ist der Mandantin zu raten, die R außerprozessual zur Herausgabe der Bezugsberechtigung aufzufordern. Eine diesbezüglich klageweise Geltendmachung wäre noch nicht zu empfehlen, weil die R bislang in dieser Sache keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und daher die negative Kostenfolge von 93 ZPO droht. Für den anwaltlichen Schriftsatz wäre wiederum an 174 BGB zu denken. Da die Bezugsberechtigung der R nach dem Erbfall nicht mehr geändert werden kann, bleibt die R auch bei erfolgreichem Verhindern einer Schenkung im Valutaverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt formal auszahlungsberechtigt gegenüber der Versicherung, solange R die 1/

8 KLAUSUR ZIVILRECHT STREIT UM DEN NACHLASS Bezugsberechtigung nicht an die Mandantin herausgegeben hat (z.b. durch eine entsprechende Verzichtserklärung gegenüber der Versicherung und der Mandantin oder durch Abtretung ihrer Rechtsstellung). Zum Schutz der Rechte der Mandantin ist daher zu prüfen, ob diese gegenüber der Versicherung zum jetzigen Zeitpunkt bereits die Auszahlung des Guthabens verlangen kann. Klausurtipp: Wichtig war es, sich mit entsprechenden Argumenten überhaupt mit diesem Problem auseinanderzusetzen. Das Ergebnis ist hier für die Note zweitrangig, zumal auch der Palandt hierzu in der Klausursituation (leider) keine Hilfestellung bietet. Das kann auch im Examen vorkommen! pro Dies dürfte mit guten Gründen zu bejahen sein, so dass zusätzlich eine entsprechende vorgerichtliche Zahlungsaufforderung an die Versicherung zu empfehlen wäre: Die Mandantin rückt als Erbin des Versicherungsnehmers in die Stellung als Vertragspartner der Versicherung ein. Auch wenn die Erbin wegen der vorrangigen Bezugsberechtigung der R formal keine Auszahlung an sich verlangen könnte, so dürfte die Versicherung gegen ihre Rücksichtnahmepflichten aus dem Versicherungsvertrag nach 241 II BGB verstoßen, wenn sie ihren Vertragspartner durch die Auszahlung an den Bezugsberechtigten der letztlich die Versicherungssumme ohnehin an die Erbin weiterreichen müsste willentlich auf einen Rückforderungsprozess gegen den Bezugsberechtigten verweist, dessen Liquiditätsrisiko die Erbin dann tragen würde. Auch wenn die Einsetzung der R als Bezugsberechtigte dem Willen des Erblassers als damaligen Versicherungsnehmer entsprach, so dürfte nunmehr auf die Interessen der Erbin abzustellen sein, weil sie in die Position des Versicherungsnehmers einrückt. Der geschilderte Abwicklungszirkel könnte dann nur durch eine direkte Zahlung an den Erben vermieden werden. contra Anträge Hinweis: In diese Richtung geht auch BGH NJW 2008, 2702 ff. Dort heißt es u.a.: Stattdessen stand der aus der Beklagten und ihrem Sohn bestehenden Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer zu. Ähnlich auch MüKo-BGB/Gottwald Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, 331 Rn. 6: Der Anspruch ist Teil des Nachlasses. Gegenüber dem Zahlungsverlangen der Bezugsberechtigten könnte die Versicherung dann die Einrede des 242 BGB erheben, weil die Bezugsberechtigte die Versicherungssumme sofort an die Erbin weiterreichen müsste (So z.b. Langheid/Müller NJW 2009, 337 ff.). Nur dieses Ergebnis ist letztlich auch logisch: Unstreitig ist, dass die Versicherung die Summe nicht einbehalten darf. Auch die Bezugsberechtigte darf die Versicherungssumme nicht endgültig in ihrem Vermögen behalten, so dass eine Auskehrung an sie keinen Sinn macht und das bloße Abstellen auf die nicht widerrufliche Bezugsberechtigung reiner Formalismus wäre. Es bleibt daher nur die Erbin als Auszahlungsberechtigte übrig. Vertretbar wäre allerdings auch folgende Argumentation: Bei einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Erbin würde die Versicherung nicht nach 362 BGB gegenüber der Bezugsberechtigten befreit. Auch die Einrede des 242 BGB könnte man mit dem Argument verneinen, dass der Herausgabeanspruch der Erbin gegenüber der Bezugsberechtigten lediglich das Valutaverhältnis betrifft und die Versicherung nichts angeht. Die Versicherung müsste daher eine nochmalige Inanspruchnahme durch die Bezugsberechtigte befürchten. Aus dieser misslichen Lage (die Versicherung ist zwei Gläubigern ausgesetzt) kann sich die Versicherung dann durch eine Hinterlegung nach 372 ff. BGB befreien. Zu dieser Hinterlegung wäre die Versicherung dann entsprechend vorprozessual aufzufordern. Von dem Bezugsberechtigten kann dann falls im Valutaverhältnis wie hier der Rechtsgrund fehlt die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages verlangt werden (so der Fall bei BGH NJW 2008, 2702 ff.). Schließlich kann auch vertreten werden, dass wegen des Vorrangs des Erblasser-/Versicherungsnehmerwillen ein Auszahlungsanspruch der Erbin aus dem Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtänderbarkeit der Bezugsberechtigung auch i.v.m. 241 II BGB nicht besteht (so Vollersen ZGS 2009, 305 ff. und Jura 2009, 923 ff.). Eine Auszahlung an sich selbst könnte die Erbin dann nur verlangen, wenn sie die Bezugsberechtigung von R übertragen bekommen hat. Auch eine Hinterlegung würde die Versicherung dann nicht befreien, weil sie in R eben nur einen Gläubiger hat und daher nach 372 ff. BGB zur Hinterlegung nicht befugt wäre. B. PRAKTISCHER TEIL Folgende Anträge sind im Schriftsatz an das LG Hamburg zu empfehlen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Es wird beantragt, gem. 331 III ZPO ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. 56 1/2011

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung

Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Vergrößern BILD gibt Ratschläge zum Widerruf ihrer Lebensversicherung Hohe Beiträge, wenig Rendite: Etliche Verbraucher

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Der Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:

Der Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung: Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 4zr59_02 letzte Aktualisierung: 22.07.2003

DNotI. Dokumentnummer: 4zr59_02 letzte Aktualisierung: 22.07.2003 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4zr59_02 letzte Aktualisierung: 22.07.2003 4zr59_02 BGH IV ZR 59/02 18.06.2003 VVG 166; AVB f. Lebensvers.

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr 2008 - sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung!

Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr 2008 - sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung! Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr 2008 - sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung! von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen

Mehr

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

1 DAS ERBRECHTLICHE MANDAT

1 DAS ERBRECHTLICHE MANDAT 1 DAS ERBRECHTLICHE MANDAT 1 1 DAS ERBRECHTLICHE MANDAT A) Allgemeines Der Mensch befasst sich nicht gerne mit seiner eigenen Endlichkeit. Dies ist eine Erklärung dafür, dass nur ca. 30 % der Bevölkerung

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen 1. Änderungen von persönlichen Daten 1.1 Namensänderung 1.2 Adressänderung 2. Änderung der Prämienzahlungsweise 2.1 Girokonto 2.2 Kreditkarte 3. Hinzufügen von Bezugsberechtigen 4. Hinzufügen oder Ausschluß

Mehr