FFH-Abweichungsprüfung. SPA Nördliches Erdinger Moos DE Erläuterungsbericht

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1 FFH-Abweichungsprüfung SPA Nördliches Erdinger Moos DE Erläuterungsbericht Vorhabensbezeichnung: Streckennummer/Strecke: Lückenschluss Erding Flughafen München Planfeststellungsabschnitt 5601 / Erding Flughafen München Eingereicht im Namen und Auftrag von Verantwortliche Planungsgemeinschaft Ingenieurgemeinschaft Östliche Schienenanbindung Flughafen München OBERMEYER Planen + Beraten GmbH, Postfach , München Datum:..... Unterschrift München, den Ersteller München, den Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung Amalienstr. 79, München

2 Beteiligte Planer und Gutachter ifuplan, Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung Amalienstr. 79, München OBERMEYER Planen + Beraten GmbH Hansastraße 40, München SSF Ingenieure AG Domagkstraße 1a, München Seite II

3 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Alternativenprüfung Bestimmung des Zwecks und des Ziels des Vorhabens Bewertung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura Darstellung und Begründung der Auswahl der untersuchten Alternativen Vergleichende Bewertung der Alternativen unter FFH-Gesichtspunkten Bewertung der Alternativen hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit Ergebnis der Alternativenprüfung: Begründung der gewählten Lösung Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Begründung der gewählten Lösung Festlegung der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung Grundsätze der Kohärenzplanung Auszugleichende Beeinträchtigungen Kohärenzsicherungskonzept Abgeleitete Kohärenzsicherungsmaßnahmen Kiebitz Feldlerche Zusammenfassung Literatur und Quellen...38 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Bilanz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen für die erheblich betroffenen Arten...16 Tabelle 2: Bilanz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen für die erheblich betroffenen Arten...25 Tabelle 3: Kiebitz Zielwert Kohärenzmaßnahmen: 1 Revier...31 Tabelle 4: Feldlerche Zielwert Kohärenzmaßnahmen: 3 Reviere...33 Planverzeichnis Anlage Inhalt Maßstab Anlage 16.2 FFH-Verträglichkeitsprüfung - Übersichtskarte 1 : Anlage 16.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung - Lebensraumtypen und Arten / Beeinträchtigung der Erhaltungsziele 1 : Anlage 16.4 Anlage 16.5 FFH-Abweichungsprüfung - Maßnahmen zur Kohärenzsicherung FFH-Abweichungsprüfung für das Vogelschutzgebiet DE Nördliches Erdinger Moos - Alternativen gemäß 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG 1 : : Seite III

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Übersicht der Vorhaben und Konzepte... 5 Abkürzungsverzeichnis ABAG Allgemeine Bodenabtragsgleichung AbfAlG Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz ABSP Arten- und Biotopschutzprogramm ABuDIS 2.0 Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationsystem AbwV Abwasserverordnung Abzw Abzweig AD Autobahndreieck AEG Allgemeines Eisenbahngesetz Art. Artikel AS Anschlussstelle ASK Artenschutzkartierung AVV-Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen B Bundesstraße B-Plan Bebauungsplan BAB Bundesautobahn BArtSchV Bundesartenschutzverordnung BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BayAbfG Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayWaldG Bayerisches Waldgesetz BayWG Bayerisches Wassergesetz BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutzverordnung Bf Bahnhof BfN Bundesamt für Naturschutz BGBl Bundesgesetzblatt BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BÜ Bahnübergang Bv Brutvogel BVWP Bundesverkehrswegeplan BY Bayern db DB AG DIN DIN VDE DSchG Dezibel Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verbandzeichen des Deutschen Instituts für Normung e.v. Deutsche Industrie-Norm des Verbandes Deutscher Elektrotechniker Bayerisches Denkmalschutzgesetz Seite IV

5 DTV Dz EB EBA EG ER EU EÜ FFH-RL FFH-VP FMG FND FNP FO FS FTO FW GE GLA GLB GmbH GOK GOP GUP Gv GVBl GVS GW GWF GWW HEP Hrsg. HVZ IBA ID ID L LAWA LBE LEK LEP LfD LfL LfU LHM LP LRT durchschnittlicher täglicher Verkehr Durchzügler Erholungsbereiche Eisenbahn-Bundesamt Europäische Gemeinschaft Erding Europäische Union Eisenbahnüberführung Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EG FFH-Verträglichkeitsprüfung Flughafen München GmbH Flächenhaftes Naturdenkmal Flächennutzungsplan Fahrbahnoberkante Freising Flughafentangente Ost Funktionaler Wert Gewerbegebiet Bayerisches Geologisches Landesamt Geschützter Landschaftsbestandteil Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geländeoberkante Grünordnungsplan Grundlagen der Umweltplanung Gastvogel Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Gemeindeverbindungsstraße Grundwasser Grundwasserflurabstand Grundwasserwanne Habitateignungsanalyse Herausgeber Hauptverkehrszeit Important Bird Area (Internationales Vogelschutzgebiet) Identifikationsnummer des Geoobjekts bei der projektbezogenen Biotoptypenkartierung Identifikationsnummer des Geoobjekts bei der Biotoptypen- und Vegetationskartierung der FMG Landesstraße Länderarbeitsgemeinschaft Wasser Landschaftsbildeinheiten Landschaftsentwicklungskonzept Landesentwicklungsprogramm Landesamt für Denkmalpflege Landesamt für Landwirtschaft Landesamt für Umweltschutz Landeshauptstadt München Landschaftsplan Lebensraumtypen Seite V

6 LSG LSK LW MAC MSB MVV ND NBS Ng NN NL NSG OPB ÖPNV PFA PFU PFV PV RAS RLB RLD RO ROG ROK ROV RP RPS RPV RRB RvO Landschaftsschutzgebiet Landwirtschaftliche Standortkarte Landwirtschaft Munich Airport Center Magnetschnellbahn Münchner Verkehrs- und Tarifverbund Naturdenkmal Neubaustrecke Nahrungsgast Höhe eines Punktes über Normalnull Nutzlänge Naturschutzgebiet OBERMEYER Planen + Beraten GmbH öffentlicher Personennahverkehr Planfeststellungsabschnitt Planfeststellungsunterlagen Planfeststellungsverfahren Planungsverband Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS Rote Liste Bayerns Rote Liste Deutschland Raumordnung Raumordnungsgesetz Raumordnungskataster Raumordnungsverfahren Regionalplan Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen Regionaler Planungsverband Regenrückhaltebecken Regierung von Oberbayern SPA Special Protected Area nach Vogelschutzrichtlinie der EG SPFV Schienenpersonenfernverkehr St Staatsstraße SÜ Straßenüberführung S1 S-Bahnlinie 1 S8 S-Bahnlinie 8 UNB UVS UVP UVPG UVPVwV UVU UWB VSch-RL Untere Naturschutzbehörde Umweltverträglichkeitsstudie Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltverträglichkeitsuntersuchung Untere Wasserbehörde Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union Seite VI

7 1 Anlass und Aufgabenstellung Durch Wirkungen des Vorhabens Lückenschluss Erding Flughafen München, kommt es innerhalb des Vogelschutzgebietes zu Beeinträchtigungen von drei Feldlerchen- und einem Kiebitzrevier. Diese Funktionsverluste führen für sich betrachtet zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Erhaltungsziele, so dass die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch das Vorhaben Lückenschluss Erding Flughafen München, in einem ersten Schritt als nicht erheblich beurteilt wurde, Gem. 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann sich eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets jedoch auch durch die kumulative Wirkung eines Projekts mit anderen Projekten oder Plänen ergeben (Summationswirkungen). Besondere Relevanz in dem gegenständlichen Vogelschutzgebiet hat die mit dem 98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom ( MUC-5-07) zugelassene Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer 3. Start- und Landebahn. Nach dem Planfeststellungsbeschluss führt dieses Vorhaben u.a. für die Feldlerche und den Kiebitz zu erheblichen Beeinträchtigungen i.s. des 34 Abs. 1 BNatSchG. Abweichend von 34 Abs. 2 BNatSchG wurde das Vorhaben aber im Rahmen einer Abweichungsentscheidung gem. 34 Abs. 3, Abs. 5 BNatSchG unter Berücksichtigung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausnahmsweise zugelassen. Da für das Vorhaben 3. Start- und Landebahn mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom die Zulassung erteilt wurde, ist das Vorhaben grundsätzlich bezüglich einer kumulativen Wirkung für die Frage der erheblichen Beeinträchtigung in der FFH-VP für das Vorhaben Lückenschluss Erding - Flughafen München gem. 34 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Die Zusatzbelastung, die durch das Vorhaben Lückenschluss Erding - Flughafen München auf die bereits durch das planfestgestellte Projekt 3. Start- und Landebahn - erheblich beeinträchtigten Erhaltungsziele Kiebitz und Feldlerche einwirken wird, ist grundsätzlich mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erheblich gem. 34 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist das gegenständliche Vorhaben Lückenschluss Erding Flughafen München, nach 34 Abs. 2 BNatSchG zunächst als unzulässig einzustufen. Zunächst ist festzustellen, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine prioritären Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt werden. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die verschärften Zulassungsvoraussetzungen gem. 34 Abs. 4 BNatSch zur Anwendung kommen. Eine Zulassung ist demnach nur möglich, wenn die in 34 Abs. 3 und Seite 1

8 Abs. 5 BNatSchG dargelegten Abweichungsgründe vorliegen. Danach kann ein Vorhaben, das zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes führt, nur dann zugelassen werden, wenn 1. das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist ( 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), 2. zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht gegeben sind ( 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) und 3. die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen ergriffen werden ( 34 Abs. 5 BNatSchG). Um eine Zulassung trotz erheblicher Beeinträchtigungen dennoch zu ermöglichen, ist zunächst zu prüfen, ob zumutbare Alternativlösungen gegeben sind, die zu keinen oder geringeren erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes oder anderer Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 führen. Bei Verneinung dieser Fragestellung ist herauszuarbeiten, inwieweit für das Vorhaben zwingende Gründe streiten, die hinsichtlich des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (Integritätsinteresse) überwiegen. Seite 2

9 2 Alternativenprüfung Rechtliche Maßgabe für die gem. 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG durchzuführende Alternativenprüfung ist, ob eine Alternativlösung die verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche erreicht und im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom , 9 A 20.05, juris, Rn. 142 ff. BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juirs, Rn. 168 ff.) Im Folgenden werden die zu prüfenden Alternativen abgeleitet, dargestellt und geprüft, ob sie die Voraussetzungen des 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG erfüllen. Daher ist in einem ersten Schritt erforderlich, Zweck und Ziel des gegenständlichen Vorhabens zu bestimmen. 2.1 Bestimmung des Zwecks und des Ziels des Vorhabens Seit der Inbetriebnahme des Flughafens München 1992 sind zum einen erhebliche Steigerungen im Passagieraufkommen zu verzeichnen, zum anderen ist für den Flughafenbereich und die angrenzenden Kommunen eine stetige Zunahme von Arbeitsplätzen kennzeichnend. Aus dieser auch für die Zukunft prognostizierten Entwicklung ergibt sich die Notwendigkeit, den bisher hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs durch eine verbesserte Schienenanbindung des Flughafens zu halten und weiter auszubauen. Für die Bewältigung der prognostizierten Verkehrsentwicklung sind jedoch die derzeitigen verkehrlichen und betrieblichen Verhältnisse unzureichend. Zudem soll generell der ÖPNV im Ballungsraum München weiterhin gestärkt werden. Mit einer Reihe weiterer Maßnahmen soll daher die Schienenverkehrsanbindung des Flughafens München perspektivisch weiter verbessert werden. Durch das Vorhaben Lückenschluss Erding - Flughafen München soll eine Direktanbindung der S-Bahn von Erding und Markt Schwaben an den Flughafen München geschaffen werden. Außerdem soll eine Verbesserung der Schienenanbindung an den Münchner Flughafen aus Südostbayern durch Umsteigen in Markt Schwaben erreicht werden. Durch die geplante Walpertskirchner Spange, deren Anbindung an den Lückenschluss Erding Flughafen München im Rahmen dieses Vorhabens Berücksichtigung findet und die Elektrifizierung und den Ausbau der ABS 38 soll die Anbindung Südostbayerns an den Münchner Flughafen weiter verbessert werden (siehe Kapitel 1.6 der Anlage 1). Seite 3

10 Es werden folgende konkrete Planungsziele erreicht: Bewältigung der prognostizierten Verkehrsnachfrage Schaffung einer Direktanbindung der Städte bzw. Orte Erding, Altenerding, St. Koloman, Ottenhofen, Markt Schwaben, Poing, Heimstetten, Feldkirchen und Riem an den Münchner Flughafen Erstellung eines neuen Haltepunktes im Bereich der Ortschaft Schwaigerloh Verlängerung des bestehenden stündlichen Angebotes zwischen Landshut und Freising zum Flughafen München, Vergrößerung der betrieblichen Flexibilität und Erhöhung der möglichen Zugzahlen im Flughafentunnel durch Verlegung der Wendepunkte der Züge vom Flughafentunnel in die Betriebsanlage Schwaigerloh Verbesserung des S-Bahn-Netzes im Großraum München Insgesamt besteht das verkehrliche Gesamtkonzept zur Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens derzeit aus voraussichtlich sieben Vorhaben bzw. planerischen Konzepten mit den folgenden Zielen (vgl. Abb. 1): Vorhaben 1: Vorhaben 2: Konzept 3: Vorhaben 4: Konzept 5: Konzept 6: Überwerfungsbauwerk München Flughafen West Neubau Neufahrner Kurve Ausbau Streckenabschnitt Neufahrn Nord Freising Ausbau des Bahnhofsteils München Flughafen Terminal (Flughafenbereich Ost), Neubau des Streckenabschnitts München Flughafen Erding (Erdinger Ringschluss) Ausbau München - Berg am Laim Markt Schwaben Neubau Walpertskirchener Spange Konzept 7: Teilweiser Ausbau und Elektrifizierung der Ausbaustrecke 38 zwischen München und Freilassing Seite 4

11 Abbildung 1: Übersicht der Vorhaben und Konzepte Seite 5

12 2.2 Bewertung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000 Bei der nach 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG durchzuführenden FFH- Alternativenprüfung ist als rechtliche Vorgabe entscheidend, ob eine Alternativlösung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar ist. Ist eine Alternativlösung zur Erreichung des Planungsziels ungeeignet oder aus Gründen des FFH-Gebietsschutzes oder anderen Gründen unverhältnismäßig, scheidet sie als Alternative aus (BVerwG, Urteil vom , 4 C 2.99, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteil vom , 9 A 20.05, juris, Rn. 142 ff.; BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 166 ff.). Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen nichtnaturschutzfachlichen Gründen auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom , 4 B 77.09, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom , 9 A3.06, juris Rn. 240). Das Ausmaß der Zumutbarkeit hängt primär entscheidend vom Ausmaß der erheblichen Beeinträchtigungen der Natura-2000 Belange ab. Je gravierender die Erheblichkeit durch eine bevorzugte Variante ist, desto höher sind die Hürden hinsichtlich der Anforderungen an die Unzumutbarkeit von Alternativen, die zu keiner oder geringeren erheblichen Beeinträchtigungen führen. In diesem Zusammenhang sei wiederholt, dass die vorhabensbedingte - aufgrund der Summationswirkung mit dem Vorhaben 3. Start- und Landebahn zwar erhebliche aber relativ schwach ausgeprägte - Beeinträchtigung der Vogelarten Kiebitz (Verlust von 1 Revier bei einer Anzahl von Revieren im VSG > 500) und Feldlerche (Verlust von 3 Revieren bei einer Anzahl von Revieren im VSG ~ 500) durch die Querung der Vorzugstrasse im äußeren Randbereich des Vogelschutzgebietes mit einer bereits bestehenden hohen Vorbelastung (Gewerbegebiet Schwaigerloh, ED 5) hervorgerufen wird. Hieran hat sich die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit anderer Trassenvarianten mit geringeren oder gar keinen Beeinträchtigungen von Natura-2000 Belangen zu messen Darstellung und Begründung der Auswahl der untersuchten Alternativen Neben den im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung untersuchten und bewerteten Trassenvarianten 1 3 (vgl. Kapitel 6.2, Anlage 1; planliche Darstellung Anlage 3.3.1) wurden zusätzlich für die FFH-Alternativenprüfung als mögliche Varianten, die die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele erreichen, eine randliche Durchfahrung des Vogelschutzgebiets vermeiden und somit erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Vogelschutzgebietes nicht erwarten lassen, im Rahmen einer Grobanalyse untersucht und bewertet (vgl. planliche Darstellung Anlage 16.5: Alternativen gemäß 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ): Seite 6

13 Alternative Trassenverlagerung nach Norden zwischen den beiden Zwangspunkten Flughafentunnel (Bahn km 24,8+61 km, Str. 5601) und Beginn des Bündelungsbereichs mit der FTO, Alternative Trassenverlagerung nach Süden zwischen den beiden Zwangspunkten Flughafentunnel (Bahn km 24,8+61 km, Str. 5601) und Beginn des Bündelungsbereichs mit der FTO, Fortführung des Flughafentunnels (ab Bahn-km 24,8+61, Str. 5601) bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebiets (Bahn-km ca. 23,3+60, Str. 5601). Auch diese Varianten würden die Planungsziele erreichen, da eine verbesserte Schienenanbindung des Flughafens und die Schienenanbindung Südostbayerns an den Flughafen München über Erding erreicht werden. Die Prüftiefe bezüglich dieser Varianten richtet sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung, wonach auch unter FFH-Gebietsschutz-Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen nur soweit untersucht werden müssen, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind. Eine tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen in Genehmigungsplantiefe ist nicht geboten (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 171; Urteil vom , 4 A 15/02, juris, Rn. 46) Vergleichende Bewertung der Alternativen unter FFH-Gesichtspunkten Trassenvarianten der fachplanerischen Alternativenprüfung Die im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung (Kap. 6.2 der Anlage 1; planliche Darstellung siehe Anlage 3.3.1) untersuchten und dargestellten Trassenalternativen 1-3 (ROV-Trasse, zur Planfeststellung beantragte Trasse und Trassenvariante 3) unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Schutzgüter des Vogelschutzgebietes so gering, dass sich daraus keine Unterschiede im Verlust von Revieren relevanter Vogelarten ergeben. Der Revierverlust ist bei allen Alternativen gleich hoch. Die vergleichbare Lage der Trassenvarianten ergibt sich aufgrund der Zwangspunkte entlang der Strecke (u.a. Tunnelausgang Flughafen, Haltepunkt Schwaigerloh, Gewerbegebiet Schwaigerloh, Dorfenquerung mit möglichst geringer Zerschneidung, Bündelung mit der FTO-Trasse). Alle drei Varianten verlaufen innerhalb des VSG relativ gleich mit einer Durchfahrungslänge von rd m. Die Auswirkungen auf das VSG unterscheiden sich, trotz Trassenabständen von bis zu rd. 30 m, jedoch nur unwesentlich voneinander, da das VSG überwiegend im äußeren Randbereich Seite 7

14 mit einer hohen Vorbelastung gequert wird. So liegt östlich der ED 5 im Bereich des Vogelschutzgebiets zwischenzeitlich ein Gewerbegebiet (Schutzgebietsgrenze verläuft nun mitten durch Gebäudeflächen). Der von den Trassen randlich durchfahrene Bereich des Vogelschutzgebiets ist durch Straßen (ED 5) und durch das Gewerbegebiet Schwaigerloh mitsamt den Erschließungsstraßen bereits so stark vorbelastet, dass hier keine schutzgegenständlichen Bodenbrüter vorkommen. Zwischen Schwaigerloh und Dorfenquerung verläuft die Trassenvariante 3 außerhalb des Vogelschutzgebietes bis zu 30 m südlich der zur Planfeststellung beantragten Trasse. Hierdurch verlagern sich auch Störeffekte, die in das Vogelschutzgebiet reichen, nach Süden. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die im Vogelschutzgebiet brütenden Schutzgüter, da hierdurch nicht weniger Reviere betroffen sind Alternative Trassenverlagerung nach Norden Eine alternative Trassenverlagerung Richtung Norden würde zu einer deutlich stärkeren Zerschneidung und zu einer Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in Bereichen deutlich geringerer Vorbelastung und damit höherer Wertigkeit und Revierdichte führen Alternative Trassenverlagerung nach Süden Zwischen den beiden Zwangspunkten Flughafentunnel und Bündelung mit der FTO gäbe es eine alternative Trassenverlagerung nach Süden, die das VSG weitestgehend meiden würde, dafür aber eine Durchfahrung des Gewerbegebietes Schwaigerloh bedingen würde, verbunden mit dem Abriss zahlreicher Gebäude sowie eine Durchfahrung einer Teilfläche des geschützten Landschaftsbestandteils Lohwälder Schwaigerloh, die nahezu einem Totalverlust dieser Waldparzelle gleichkäme. Zudem würde diese Alternative im Bereich zwischen den Zwangspunkten Flughafentunnel und Bündelung mit der FTO zum Verlust von 4 Revieren (eines davon im Vogelschutzgebiet gelegen) der Vogelart Feldlerche führen. Damit würde ebenfalls ein Erhaltungsziel des Vogelschutzgebiets erheblich beeinträchtigt, sowie artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bezogen auf diese europarechtlich geschützte Vogelart verwirklicht. Demnach liegt keine vorzugswürdige Alternative im Sinne des 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vor (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 170). Seite 8

15 Fortführung des Flughafentunnels (ab Bahn-km 24,8+60) bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebiets (Bahn-km ca. 23,3+60) Eine alternative Fortführung des Flughafentunnels (in offener wie in bergmännischer Bauweise) bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebietes führt in der Bauphase durch den Baustellenverkehr und durch die Baustelleneinrichtungsflächen im Bereich der erforderlichen Rettungsschächte und der Zugangsbauwerke für den Bf Schwaigerloh ebenfalls zu Beeinträchtigungen von Feldlerchen und Kiebitzen einschließlich der Aufgabe von Revieren. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSG wird zwar in der Betriebsphase reduziert, aber durch die Beeinträchtigungen in der Bauphase nicht ausgeschlossen. Die Variante lässt folglich ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele erwarten, wenngleich auch mit geringerer Intensität. Demnach liegt keine vorzugswürdige Alternative im Sinne des 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vor (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 170) Fazit Weder mit einer Trassenverlagerung nach Süden oder nach Norden noch mit einer Fortführung des Flughafentunnels bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebiets, könnte eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes ausgeschlossen werden. Unter habitatschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Gründen schneiden diese Alternativen somit nicht günstiger als die Vorzugsvariante ab. Das Selbe gilt für die bereits in der fachplanerischen Alternativenprüfung untersuchten und bewerteten Trassenvarianten 1 und Bewertung der Alternativen hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit Alternative Trassenverlagerung nach Norden Die alternative Trassenführung Richtung Norden, die noch tiefer in das VSG hinein führt, scheidet bereits als unzumutbar aus, weil sie hinsichtlich der Betroffenheit von Natura 2000-Belangen schlechter abschneidet als die Vorzugstrasse. Es werden mehr Reviere der Erhaltungstierarten Kiebitz und Feldlerche betroffen. Seite 9

16 2.3.2 Alternative Trassenverlagerung nach Süden Mit einer alternativen Trassenverlagerung Richtung Süden zwischen den beiden Zwangspunkten Flughafentunnel und Bündelung mit der FTO können zwar erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele reduziert werden, doch ist mit dieser Variante eine Durchfahrung des Gewerbegebietes Schwaigerloh verbunden, was mehrere Gebäudeabrisse erforderlich machen würde. Zudem würde ein Lohwaldrest (Geschützter Landschaftsbestandteil) von entsprechenden Varianten zum Großteil überbaut werden. Zudem kommt es zu zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen durch das Heranrücken der Trasse an bebaute Flächen sowie zu Zerschneidungen von Ortsstrukturen. Somit stellen alternative Trassenführungen Richtung Süden angesichts der nur relativ schwach ausgeprägten erheblichen Beeinträchtigung durch eine Querung in Randbereichen des Vogelschutzgebietes mit einer hohen Vorbelastung keine zumutbare Alternative dar Fortführung des Flughafentunnels (ab Bahn-km 24,8+60) bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebiets (Bahn-km ca. 23,3+60) Mit der Alternative Fortführung des Flughafentunnels (ab Bahn-km 24,8+60) bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebietes (Bahn-km ca. 23,3+61) in offener Bauweise wären trotz Vermeidung einer randlichen Durchfahrung des Vogelschutzgebietes und der damit einhergehenden Reduzierung der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele im Vergleich zur Vorzugsvariante erhebliche bauzeitliche Eingriffe in das VSG verbunden. In diesem Falle verblieben zudem als dauerhafte Störelemente für Bodenbrüter die Zugangsbauwerke zur geplanten S-Bahnstation Schwaigerloh einschließlich der erforderlichen Zuwegungen. Es wäre auch mit deutlich stärkeren Eingriffen in das Grundwasser zu rechnen (Tunnel quer zur Grundwasserfließrichtung). Nicht zuletzt müsste baubedingt ein erheblicher Teil des Lohwaldrestes (Geschützter Landschaftsbestandteil) gerodet werden. Somit stellt die Fortführung des Flughafentunnels in offener Bauweise (ab Bahnkm 24,8+61) bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebietes (Bahn-km ca. 23,3+60) aufgrund weiterer Eingriffe in das Gewerbegebiet, in den Geschützten Landschaftsbestandteil, in das Grundwasser wie auch punktuell in das Vogelschutzgebiet selbst keine zumutbare Alternative dar. Weiterhin wäre die Fortführung des Flughafentunnels in bergmännischer Bauweise denkbar. Eine solche Lösung stellt jedoch mit einer Kostenmehrung von rd. 150 Mio angesichts verbleibender punktueller Eingriffe in das VSG (Zugangsbauwerke zur geplanten S-Bahnstation Schwaigerloh einschließlich der erforderlichen Zuwegungen) und des andererseits stark vorbelasteten Seite 10

17 Randbereichs des VSG, der durch einen solchen Tunnel geschont werden soll, ebenfalls keine zumutbare Alternative dar. Darüber hinaus liegen neben den Baukosten auch die Betriebs- und Unterhaltungskosten eines Tunnels und eines unterirdischen Haltepunktes um ein Vielfaches höher als die Kosten für die Vorzugstrasse für die oberirdische Streckenführung Fazit Die vergleichende Untersuchung der Alternativen im Rahmen einer Grobanalyse hat ergeben, dass sowohl eine Trassenverlagerung nach Süden als auch eine Fortführung des Flughafentunnels bis zur südöstlichen Grenze des Vogelschutzgebiets im Ergebnis trotz Reduzierung einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes aus naturschutzfachlichen Gründen unverhältnismäßig und nicht zumutbar sind. Zumutbare Alternativen, mit denen sich die verfolgten Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen ließen, bestehen im Vergleich zur Vorzugstrasse daher nicht. 2.4 Ergebnis der Alternativenprüfung: Begründung der gewählten Lösung Die voranstehende Zusammenschau zeigt, dass nur durch alternative südliche Trassenführungen bzw. eine Tunnellösung eine Reduzierung der durch das Vorhaben bedingten erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Nördliches Erdinger Moos Feldlerche und Kiebitz möglich ist. Allerdings sind alle diese Alternativen mit Nachteilen verbunden, die entweder zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gewerbegebietes Schwaigerloh (notwendige Gebäudeabrisse und Lärm sowie Zerschneidung von Ortsstrukturen), zu Eingriffen in einen Lohwaldrest führen oder in keinem Verhältnis zu der festgestellten Betroffenheit der Erhaltungsziele stehen (Kosten hinsichtlich der Tunnellösung, stärkere Eingriffe in den Naturhaushalt). Sie sind damit nicht zumutbar i. S. d. 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Andere Alternativen scheiden bereits aus FFH-internen Gründen aus. Dies gilt zunächst für die Alternative Trassenverlagerung nach Norden. Denn auch diese verursacht erhebliche Beeinträchtigungen des VSG. Dasselbe gilt für die bereits in der fachplanerischen Alternativenprüfung untersuchten und bewerteten Trassenvarianten 1 und 3. Die Untersuchung hat ergeben, dass sie ebenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen von Seite 11

18 Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes führen würden und keine geringeren Beeinträchtigungen mit sich brächten. Auch diese Varianten stellen gegenüber der Vorzugslösung daher keine zumutbare Alternative i. S. d. 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dar. Bezüglich der Variantenentscheidung zwischen diesen Varianten wird auf Kap. 6.2, Anlage 1 verwiesen. Die zur Planfeststellung beantragte Trasse stellt die günstigste Lösung dar. Seite 12

19 3 Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Die Zulassung des gegenständlichen Vorhabens Lückenschluss Erding - Flughafen München, ist aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nur unter der besonderen Bedingung der FFH-rechtlichen Abweichungsprüfung gem. 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG möglich. Dies erfordert gem. 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG zunächst den Nachweis, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine prioritären Biotope oder Arten erheblich beeinträchtigt werden. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die verschärften Zulassungsvoraussetzungen gem. 34 Abs. 4 BNatSchG zur Anwendung kommen. Nachfolgend werden die sachbezogenen Gründe für das öffentliche Interesse an dem Vorhaben zunächst zusammengefasst dargestellt. Inwieweit diese Gründe von ihrem Gewicht das gemeinschaftliche Interesse an der Unversehrtheit des Schutzgebietsnetzes Natura-2000 überwiegen können, ist das Ergebnis eines zweiten Schrittes, einer FFH-spezifischen bipolaren Abwägung. Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwägung (BVerwG, Urteil vom , 4 C 12.07, juris, Rn. 13 ff.). Die Abweichungsentscheidung setzt als rechtliche Vorgabe voraus, dass die Gegebenheiten des Einzelfalls bewertet und die für das Vorhaben sprechenden Gründe mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes konkret abgewogen werden (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 153; BVerwG, Urteil vom , 4 C 12.07, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom , 9 A 20.05, juris, Rn. 131; BVerwG, Urteil vom , 4 C 2.99, juris, Rn. 38). Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse des Natura 2000-Gebietes in sie einzustellen ist, hängt dabei entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Je weniger gewichtig das Ausmaß der Beeinträchtigung, umso eher können zwingende Gründe für das Vorhaben sprechen. Seite 13

20 3.1 Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorhabensinteresse (Abweichungsinteresse) Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozialer und wirtschaftlicher Art sowie der Abweichungsgründe des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht (BVerwG, Urteil vom , 4 C 12.07; juris Rn. 13). Damit sich die Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urteil vom , 4 C 2.99, juris Rn. 39). Genügen die für das Vorhaben anzuführenden Belange den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 14 Abs. 3 GG), so rechtfertigen sie der Art nach auch eine Abweichungsentscheidung jedenfalls dann, wenn wie hier keine prioritären Schutzgüter erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom , 4 A 1075/04, juris Rn. 566; BVerwG, Urteil vom , 9 A 20.05, juris Rn. 129). Voraussetzung für die Abwägung ist, dass die Vorhabenziele, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und tragfähig sind (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 158, 160). Aus Art. 6 Abs. 4 FFH-RL folgt ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Nicht jedes öffentliche Interesse ist auf der Grundlage der konkreten Umstände geeignet, die Abweichung vom Verbot des 34 Abs. 2 BNatSchG zu rechtfertigen. Nur öffentliche Belange, die sich im konkreten Fall als von einigem Gewicht erweisen, sind geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ausnahmsweise zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe insbesondere dann vor, wenn ein Vorhaben der fachplanerischen Planrechtfertigung entspricht (BVerwG, Urteil vom , 4 C 12.07, juris, Rn. 14). Die mit dem gegenständlichen Vorhaben Lückenschluss Erding Flughafen München verfolgten Ziele nehmen in diesem Sinne tragfähige Abweichungsgründe für sich in Anspruch. Seit der Inbetriebnahme des Flughafens München 1992 sind zum einen erhebliche Steigerungen im Passagieraufkommen zu verzeichnen, zum anderen ist für den Flughafenbereich und die angrenzenden Kommunen eine stetige Zunahme von Arbeitsplätzen kennzeichnend. Aus dieser auch für die Zukunft Seite 14

21 prognostizierten Entwicklung ergibt sich die Notwendigkeit, den bisher hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs durch eine verbesserte Schienenanbindung des Flughafens zu halten und weiter auszubauen. Für die Bewältigung der prognostizierten Verkehrsentwicklung sind jedoch die derzeitigen verkehrlichen und betrieblichen Verhältnisse unzureichend. Zudem soll generell der ÖPNV im Ballungsraum München weiterhin gestärkt werden. Mit einer Reihe weiterer Maßnahmen soll daher die Schienenverkehrsanbindung des Flughafens München perspektivisch weiter verbessert werden. Durch das Vorhaben Lückenschluss Erding - Flughafen München soll der S-Bahn Ringschluss mit einer Direktanbindung von Erding und Markt Schwaben an den Flughafen München geschaffen werden. Konkrete Planungsziele sind demzufolge die Schaffung einer zusätzlichen Anbindung an den Flughafen München aus Richtung Osten, die Erstellung eines neuen Bahnhofs im Bereich der Ortschaft Schwaigerloh sowie die Verbesserung der Betriebsqualität und Verdichtung des Angebots aus Richtung Nordostbayern durch eine Verlegung der Zugwenden aus dem bestehenden Flughafentunnel in die neu zu errichtende Abstell- und Wendeanlage Schwaigerloh. Das Vorhaben ist erforderlich, um das prognostizierte Fahrgastaufkommen von bzw Fahrgästen auf dem Abschnitt Flughafen Schwaigerloh bzw. Schwaigerloh Erding pro Werktag in der Summe aus beiden Richtungen zu bewältigen. Darüber hinaus ist der Lückenschluss Erding - Flughafen München insgesamt in ein übergeordnetes verkehrliches Gesamtkonzept Erdinger Ringschluss Verbesserung der Schienenanbindung des Flughafens München eingebettet. Das Vorhaben verfolgt und ermöglicht im Zusammenhang mit weiteren konzeptionellen Planungen die Erreichung weiterer Planungsziele. Diese weiteren konzeptionellen Planungen beziehen sich auf den Bau der Neufahrner Kurve (Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom , Az ppn/ #001), eines Überwerfungsbauwerks München Flughafen West, Ausbau des Streckenabschnittes Neufahrn Nord Freising (Konzept 3), Ausbau des Bahnhofsteils München Flughafen Terminal (Flughafenbereich Ost) einschließlich des Neubaus des Streckenabschnitts München Flughafen Erding und dem Ausbau der Strecke Markt Schwaben Erding (Konzept 4), teilweiser Ausbau und Elektrifizierung der Ausbaustrecke 38 zwischen München (Konzept 7) und Freilassing sowie dem Neubau der Walpertskirchener Spange (Konzept 6). Dieses verkehrliche Gesamtkonzept dient künftig dazu, den Anteil des öffentlichen Verkehrs auf der Schiene zu erhöhen, damit eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene sowie eine qualitativ verbesserte Verkehrsanbindung des Flughafens München in Richtung Nordost- und Südostbayern erreicht und die prognostizierte Verkehrsnachfrage befriedigt wird. Auch die Erschließung der beiden Seite 15

22 Mittelzentren Erding und Freising wird folglich gestärkt. Der Bau des Lückenschlusses Erding - Flughafen München trägt im Rahmen des verkehrlichen Gesamtkonzeptes dazu bei, einen Stundentakt aus Richtung Regensburg und Landshut über Freising und Flughafen München nach Erding und Mühldorf sowie in Gegenrichtung mit Verdichtungsmöglichkeiten auf einen 30-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit zu realisieren. Weiter trägt sie dazu bei, künftig in der HVZ einen 15-Minutentakt auf der Relation München Flughafen Erding Markt Schwaben München-Leuchtenbergring und Gegenrichtung umzusetzen. Das antragsgegenständliche Vorhaben ist damit neben der Verfolgung der o.g. eigenständigen Ziele - auch Voraussetzung für die Verwirklichung des verkehrlichen Gesamtkonzeptes des Erdinger Ringschlusses. Die dargestellten Planungsziele stehen in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, die im Einzelfall das Überwinden der FFH-rechtlichen Hürde einer Gebietsbeeinträchtigung im Abweichungsverfahren begründen können Integritätsinteresse Die Verträglichkeitsprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das gegenständliche Vorhaben aufgrund der kumulativen Wirkung mit dem bereits planfestgestellten Vorhaben 3. Start- und Landebahn des Flughafens München die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets Nördliches Erdinger Moos Kiebitz und Feldlerche durch Störwirkungen erheblich beeinträchtigt. Konkret werden zwei in der VoGEV als Erhaltungsziele des Gebietes genannte Vogelarten erheblich beeinträchtigt. Tabelle 1: Bilanz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen für die erheblich betroffenen Arten Art Gebietsbestand SPA Nördliches Erdinger Moos Verluste (DE ) Kiebitz >500 Reviere 1 Revier Feldlerche ~500 Reviere 3 Reviere Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris, Rn. 154). Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist eine differenzierte Betrachtung, bei der die Bedeutung des FFH-Gebiets für das Schutznetz Natura 2000 im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris, Rn. Seite 16

23 164). Die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets kann unterschiedlich gewichtig sein, etwa wenn die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschritten wird, Vorschäden das Gebiet belasten, das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht oder sich nur in einem Bereich auswirkt, der für die Vernetzung des kohärenten Systems Natura 2000 von untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung u.a. die Bedeutung des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Gefährdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris, Rn. 165). Grundlage der Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Diese gibt Auskunft über Art und Umfang der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung und die Belastung des Gebiets durch Vorschäden (BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2009, 4 C 12/07, juris, Rn. 26). Der Schutzzweck des Vogelschutzgebietes hinsichtlich der Erhaltungsziele Feldlerche und Kiebitz ergibt sich aus der Vogelschutzverordnung. In Anlage 1 zur Vogelschutzverordnung wird als Erhaltungsziel für das Europäische Vogelschutzgebiet DE "Nördliches Erdinger Moos" hinsichtlich der Erhaltungsziele Feldlerche und Kiebitz bestimmt: Erhaltung und Wiederherstellung der Bestände folgender Vogelarten: nach Art. 4 Abs. 2 VSch-RL: Kiebitz, Feldlerche, u. a. und deren Lebensräumen, insbesondere der Niedermoorlandschaft aus weithin offenen Mosaiken aus Grünland, Feuchtwiesen und Äckern sowie Niedermoorkomplexen aus Streuwiesen, Röhrichten und Großseggenrieden, Hochstaudenfluren, Gräben sowie kleineren und größeren Stillgewässern, teils durchsetzt mit Gebüschen und Baumgruppen oder Baumzeilen, als Brut-, Nahrungs-, Überwinterungs- und Durchzugsgebiet. Die vorhabensbedingten Wirkungen auf die Erhaltungsziele ergeben sich wie folgt: Insgesamt wird der Erhaltungszustand der Feldlerchen-Gebietspopulation folgendermaßen bewertet (H2, 2010): Gesamt B, gut Population A, sehr gut - Populationsdichte A Seite 17

24 - Bestandsentwicklung B Habitatqualität B, gut - strukturelle Ausstattung B - Größe/Kohärenz potenziell besiedelbarer Fläche A - Trend der potenziell besiedelbaren Fläche B Beeinträchtigungen B, mittel Das Vorhaben führt bezogen auf die Vogelart Feldlerche zur Beeinträchtigung von 3 Revieren. Der Erhaltungszustand der Gebietspopulation verschlechtert sich nicht, die Wertstufe (B, gut) bleibt gleich. Die vergleichsweise geringen Auswirkungen treffen die Ackerpopulationen, bei denen vielfach von einem nur geringen Reproduktionserfolg ausgegangen werden kann. Die Bestände in den Extensivwiesen des Flughafengeländes mit mutmaßlich stabil hohem Reproduktionserfolg sind nicht durch das Vorhaben betroffen. Für den Erhaltungszustand der Gebietspopulation des Kiebitzes ergeben sich folgende Bewertungen (H2, 2010): Gesamt C, mittel-schlecht Population C, mittel-schlecht - Populationsdichte A - Bestandsentwicklung C Habitatqualität B, gut - strukturelle Ausstattung B - Größe/Kohärenz potenziell besiedelbarer Fläche A - Trend der potenziell besiedelbaren Fläche C Beeinträchtigungen B, mittel Das Brutvorkommen der Art Kiebitz im Vogelschutzgebiet ist aufgrund der unterstellten negativen Populationsentwicklung in einem mittleren bis schlechten Erhaltungszustand (Wertstufe C). Die Bedeutung des Schutzgebiets für den Erhalt der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist 'hoch ("von landesweiter Bedeutung"). Das Vorhaben bewirkt eine Störung von einem Kiebitzrevier. Das betroffene Revier liegt auf einer Ackerfläche. Somit ist begründet ein geringer Bruterfolg zu unterstellen. Es ist unwahrscheinlich, dass das Revier einen Beitrag zur Erhaltung der Gesamtpopulation leistet. Der Erhaltungszustand der Gebietspopulation wird sich nicht weiter verschlechtern, die Wertstufe (C, mittel-schlecht) bleibt gleich und die Seite 18

25 Voraussetzungen, dass die Gebietspopulation sich wieder zu einem guten Erhaltungszustand entwickeln, werden nicht beeinträchtig. Die Beeinträchtigungen lassen sich unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes nach dem Eingriff und dem Beitrag im kohärenten Netz Natura 2000 wie folgt zusammenfassen: Die Bedeutung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zur Erhaltung der Feldlerche in ihrem europäischen Arealteil ist auf dem gegebenen Niveau des Bestandes eher begrenzt: Die Art ist weit verbreitet und häufig und nutzt heute fast ausschließlich landwirtschaftliche Nutzflächen; ihr aktueller Rückgang erfolgt großräumig, in weiten Teilen der EU. Die Feldlerche ist bislang nicht in der Bayerischen Referenzliste "Arten der Vogelschutzrichtlinie" erfasst. Diese offensichtlich ausnahmeweise Aufnahme der Feldlerche als Erhaltungsziel des Europäischen Vogelschutzgebietes DE "Nördliches Erdinger Moos" ist weniger als Ausdruck besonderer Erforderlichkeit an dieser Stelle zu sehen, sondern eher als Absicht - neben den vorrangig übergreifend zu initiierenden Maßnahmen über die Fläche - fallweise auch das Schutzregime der Natura 2000-Gebiete zu nutzen, um dem Rückgang der Art entgegenzuwirken. Das Gebiet ist als große Niederungslandschaft grundsätzlich gut geeignet; es liegt in dem bayerischen Großnaturraum, für den die Situation der Feldlerche auch über die Fläche hinweg noch als weniger kritisch angesehen wird (keine akute Gefährdung, Art der Vorwarnliste). In Bayern wird die Feldlerche als Art der "Verantwortungsgruppe F - gefährdete Art, in Bayern nicht selten, niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand" angegeben (Bezzel et al. 2005). Im Standarddatenbogen ist der Gesamtwert, den das Gebiet für die Erhaltung der Art hat, mit C, "signifikant" beschrieben (Bezugsraum Deutschland). Insgesamt wird die Bedeutung des Schutzgebiets, das Überleben der Art und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, als gering angesehen ("von regionaler Bedeutung"). Insgesamt hat der geplante Eingriff somit keinen Einfluss auf den Beitrag des Vogelschutzgebietes auf die Kohärenz der Art im Natura 2000-System. Aus 25 der 28 bayerischen Schutzgebiete mit Schutzzweck Kiebitz liegen Angaben in den Standarddatenbögen zur Größe der Brutbestände vor. Danach summiert sich der von den Schutzgebieten erfasste Bestand auf knapp Brutpaare, entsprechend 16,7 % (10,5 bis 16,7 %) des Landesbestands mit Stand Damit würde die Hälfte des bayerischen SPA-Bestandes auf das Europäische Vogelschutzgebiet DE "Nördliches Erdinger Moos" Seite 19

26 entfallen. Auch neuere Zahlen (2008) belegen den großen Anteil, den die Kiebitzpopulation des Vogelschutzgebietes Nördliches Erdinger Moos an bayerischen Natura 2000-Gebieten hat. In Bayern wird der Kiebitz als Art der "Verantwortungsgruppe F - Art in Bayern gefährdet, jedoch nicht selten, niedriger Prozent-Anteil am nationalen und europäischen Bestand" angegeben (Bezzel et al. 2005). Im Standarddatenbogen ist der Gesamtwert, den das Europäische Vogelschutzgebiet DE "Nördliches Erdinger Moos" für die Erhaltung der Art hat, mit B, "guter Wert" beschrieben (Bezugsraum Deutschland). Die Gebietspopulation hat eine vergleichsweise hohe Bedeutung für die Kohärenz der Art im Natura 2000-System, insbesondere im süddeutschen Kontext. Aufgrund der geringen Wirkung des geplanten Eingriffs auf die sehr große lokale Kiebitzpopulation hat das Vorhaben jedoch keinen Einfluss auf den Beitrag des Vogelschutzgebietes auf die Kohärenz der Art im Natura 2000-Netz Abwägung Vorhabensinteresse mit dem Integritätsinteresse des Vogelschutzgebiets Die unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßgaben zur Abweichungsentscheidung konkret durchzuführende bipolare Abwägung fällt zugunsten des Projekts aus, da die für das Vorhaben sprechenden Gründe das Integritätsinteresse des Vogelschutzgebietes Nördliches Erdinger Moos überwiegen. Zwar überschreiten die dargelegten Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle, jedoch nicht in einem solchen Maß, dass das Gebiet seine Funktion im Netz Natura-2000 nicht mehr wahrnehmen könnte. Das Vorhaben ist nach Abwägung des Vorhabensinteresses mit dem Integritätsinteresse des hinsichtlich der Vogelarten Kiebitz und Feldlerche erheblich beeinträchtigten Europäischen Vogelschutzgebietes Nördliches Erdinger Moos durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Diese Gründe sind so gewichtig, dass sie in der gebotenen strengen Abwägung auch einen Eingriff in das habitatschutzrechtliche Integritätsinteresse rechtfertigen. Die Gründe des öffentlichen Interesses für den Bau des gegenständlichen Vorhabens sind als zwingend anzusehen, da sie sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen staatlichen Handelns bzw. aus den grundlegenden Politiken von Staat und Gesellschaft unmittelbar ableiten. Das Maß der Verbesserung der Erreichbarkeit dient der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Sicherung der Daseinsvorsorge und ist ein zwingendes öffentliches Interesse. Das gegenständliche Vorhaben ist im Interesse der Allgemeinheit Seite 20

27 unerlässlich. Das öffentliche Interesse ist zudem von nachhaltiger bzw. langfristiger Natur, sodass eine gleichrangige Abwägung mit den langfristig ausgerichteten ökologischen Erhaltungszielen gemäß FFH-Richtlinie möglich ist. Mit dem Vorhaben wird ein langfristiges Interesse verfolgt, wie es im Auslegungsleitfaden der Europäischen Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL u.a. als Voraussetzung für das Überwiegen eines öffentlichen Interesses genannt wird. Durch das Vorhaben Lückenschluss Erding - Flughafen München soll langfristig der S-Bahn Ringschluss und die Verbesserung der Schienenanbindung Südostbayerns an den Flughafen München geschaffen werden. Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, wird maßgeblich vom Ausmaß der Beeinträchtigung bestimmt (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris, Rn. 154; BVerwG, Urteil vom , 4 C 12.07, juris, Rn. 26). Die vorhabensbedingte Beeinträchtigung ist in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen, wobei insbesondere die Bedeutung des Natura 2000-Gebietes für das Gebietsnetz im europäischen, nationalen und regionalem Maßstab in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom , 9 A 3.06, juris Rn. 154; BVerwG, Urteil vom , 4 C12.07, juris Rn. 26). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beeinträchtigung eines Schutzgebietes unterschiedlich gewichtig sein kann. Beeinträchtigungen sind daher als weniger gewichtig zu werten, wenn etwa die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschritten wird, Vorschäden das Gebiet belasten, das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebietes beansprucht oder sich nur in einem Bereich auswirkt, der für die Vernetzung des kohärenten Netzes Natura 2000 von untergeordneter Bedeutung ist. Der festgestellten hohen verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens Lückenschluss Erding - Flughafen München stehen in Bezug auf das Europäische Vogelschutzgebiet Nördliches Erdinger Moos Beeinträchtigungen gegenüber, die durch die Querung der Vorzugstrasse im äußeren Randbereich des Vogelschutzgebietes mit einer bereits bestehenden hohen Vorbelastung (Straße ED 5 und Gewerbegebiet Schwaigerloh mitsamt den Erschließungsstraßen) hervorgerufen werden und nicht zu einem Totalverlust der geschützen Erhaltungsziele führen. Vielmehr sind irreversible Schädigungen ausgeschlossen. Die Gebietspopulation der Feldlerche befindet sich in einem guten Erhaltungszustand (Wertstufe B). Das Vorhaben bewirkt eine Beeinträchtigung von 3 Feldlerchenrevieren. Der Erhaltungszustand der Gebietspopulation verschlechtert sich nicht, die Wertstufe (B, gut) bleibt gleich. Seite 21

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