Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

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1 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Dipl.-Ing. Dr. techn. Rainer G. Gagstädter Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverst. f. techn. Chemie Analytical Control Service GmbH Ingenieurbüro für Techn. Chemie, 4312 Ried/Riedmark , Fax -46, Mobil FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 1

2 Dr. Rainer G. Gagstädter (Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverst. f. techn. Chemie) Jahrgang 1966, verheiratet, 2 Töchter HTBLA f. chem. Betriebstechnik in Wels Studium Wirtschaftsingenieurwesen Techn. Chemie an der JKU in Linz Seit 1993 selbständig als Ingenieurbüro Sicherheitsfachkraft, Gefahrgutbeauftragter REACH-Multiplikator Quality Austria Auditor für Umwelt 14001, Arbeitnehmerschutz Umweltgutachter gem. EMAS Schwerpunkt: Chemikalienmanagement, VAV, VEXAT, GRENZWERTEVO, REACH, CLP, Gewerberecht FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 2

3 Impressionen brennb. Flüssigkeiten FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 3

4 Inhalt Verordnung brennbare Flüssigkeiten Gefahrenbeurteilung Weitere Regeln der Technik (TRGS 510) Lagerkonzepte, Anwendungsbeispiele Ausblick auf die neue VbF FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 4

5 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Gestzliche Grundlage: VO über brennbare Flüssigkeiten BGBl 240/1991 Arbeitsinspektion: Lagerung brennbare Flüssigkeiten 02/2009 AUVA: Lagerung von gef. Arbeitsstoffen 07/2007 (M330) STAND DER TECHNIK: Lagerung von Gefahrstoffen gem. TRGS 510 (Jänner 2013) FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 5

6 Einteilung: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 6

7 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Umrechnung: 2 Liter einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II entsprechen einem Liter einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I. 200 Liter einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III entsprechen einem Liter einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I. 100 Liter einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III entsprechen somit einem Liter einer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 7

8 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Mindermengen: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 8

9 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Mindermengen: Sobald die geringen Lagermengen überschritten sind, ist eine Lagerung in einem speziellen Lagerraum oder in einem Sicherheitsschrank nötig. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 9

10 Lagerung von brennb. Fl. Lagerverbote In Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten, in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen, Pufferräumen und Schleusen, in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen, in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen, über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 10

11 Lagerung von brennb. Fl. Lagerverbote in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 11

12 Lagerung von brennb. Fl. Lagerverbote an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten, an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35 C wenn Nenninhalte die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 12

13 Lagerung von brennb. Fl. VbF-Lagerraum Raum muss brandbeständig (REI90) ausgeführt sein. Ex-Zone Aktive Lagerung: Zone 1 Passive Lagerung: Zone 2 Natürliche od. mechanische Be- u. Entlüftung Je 2% der Bodenfläche bei natürlicher Be- u. Entlüftung 2 facher Luftwechsel bei mechanischer Be- u. Entlüftung Auffangwanne Kennzeichnung: höchstzulässige Lagermenge, Gefahrenklasse Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und das Verwenden sonstiger Zündquellen verboten! Ex Hinweisschild (lt. Vexat) FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 13

14 Lagerung von brennb. Fl. Auffangwannen Bei größeren Lagern ist auch die Löschwasserrückhaltung ein Thema (gem. LöRüRl) Löschwasserbedarfsrechnung z.b. gem. VB 05 Anhang 10 FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 14

15 Lagerung von brennb. Fl. Wiederk. Prüfung Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen Alle sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen Alle drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten Alle drei Jahre für alle elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel Jährlich für Erdungs- und Blitzschutzanlagen. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 15

16 Gefährdungsbeurteilung Lagerung brennbare Flüssigkeiten Welche Stoffe? (Stoffliste, Sicherheitsdatenblätter) Welche Mengen? Welche Gebinde? Welche Lagerhöhen? Wie erfolgt das Handling (Hubwagen, Stapler,..) Aktive oder Passive Lagerung? Arbeits- und Umgebungsbedingungen (Bauweise, Raumgröße, Klima, Lagerdauer,...) Ggf. Explosionsschutzdokument notwendig (= weitere Gefährdungsbeurteilung) => Ableitung der Maßnahmen FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 16

17 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Sicherheitsschränke: Belüftet (mind. 10 facher Luftwechsel pro h): Zone 2 im Schrank Keine Zone im Raum Nicht belüftet: Zone 1 im Schrank Zone 2 im Umkreis von 2,5 m Schrank bis zu 0,5 m Fußboden wenn der Aufstellungsraum nicht belüftet ist. um den über den FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 17

18 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Umluftbetrieb: Erlass: BMASK /0008-VII/A/2/2013 vom Sofern die Zu- und Abluft nicht direkt ins Freie geführt werden kann, kann bis zu max. 100 l Lagermenge im Schrank (unabhängig von der Gefahrenklasse) die Zu- u. Abluft als Umluft über einen Filter geführt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn nicht andere Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten (besonders gefährlichen, hochentzündlichen od. giftigen Flüssigkeiten) dagegen sprechen. Dieser Filter muss für das Zurückhalten von Kohlenwasserstoffen geeignet sein. Der Filter muss zumindest mit einer optischen Anzeige zur Überwachung der Filterkapazität ausgestattet sein, damit er rechtzeitig getauscht bzw. gereinigt werden kann. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 18

19 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Umluftfilteraufsatz: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 19

20 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten REI 90 Container: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 20

21 Probleme mit der VbF! Zusammenlagerung mit anderen Chemikalien ist nicht möglich (z.b. mit Druckgaspackungen, Säuren/Laugen, Gifte, Öle, ) Volumen der Auffangwannen (Diskrepanz zu deutschem Recht) Lagerung von größer Mengen als 5000 Liter in Lagerräumen FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 21

22 STAND der TECHNIK VCI-Lagerkonzept Verband der chem. Industrie Juli 1998 Mai 2007 (Leitfaden für die Zusammenlagerung von Chemikalien) Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510, Oktober 2010) Überarbeitung Jänner 2013 FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 22

23 TRGS 510 Ziele bei der Erstellung waren: Die Erstellung und Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen ohne Gutachter muss für den Betreiber und der Behörde der Normalfall sein. Das Lagerkonzept muss praktikabel und für den Betreiber und Überwacher verständlich sein. Integration der bisherigen Lager-Regeln in der BRD Berücksichtigung von GHS FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 23

24 TRGS 510 ist nicht anwendbar auf: Stationäre Behälter (Tanks, Kessel, ) Schüttgüter Explosionsgefährliche Stoffe gem. SprengstoffG Stoffe im Produktionsgang Wartung und Instandhaltungsarbeiten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (außer Lagern): Umfüllen, Probenahme, Reinigung von Behältern, FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 24

25 TRGS 510 LAGERUNG Anlage 5 Flowchart: Jedes Produkt ist nur einer Lagerklasse zugeordnet. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 25

26 TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen für SGU: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 26

27 TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen für SGU: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 27

28 TRGS 510: Zusammenlagerungsmatrix: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 28

29 Beispiele Lagerkonzepte: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 29

30 Beispiele Lagerkonzepte: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 30

31 Beispiele Lagerkonzepte: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 31

32 Beispiele Lagerkonzepte: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 32

33 TRGS 510 Definition der Maßnahmen: Mech. Lüftung Auffangwanne (für Medien und Löschmittel) UEG-Sensoren (Ex-Schutzkonzept) Automatische od. halbautomatische Schaumlöschanlage Kennzeichnung gem. VEXAT Notfallkoffer mit Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemschutzmaske mit A2FP3, Klasse 2 Schutzanzug) geeignete Bindemittel zum Aufnehmen verschütteter Chemikalien FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 33

34 Lagerung von Gefahrstoffen Definition der Maßnahmen: Feuerlöscher in geeigneter Art und Menge. Erste Hilfe-Ausrüstung (Augenwaschflasche, Notdusche, Verbandskasten) Die notwendigen Information (TRGS510-Einstufung, Menge, SDB..) sind im Lagerprogramm erfasst. geeignete Einrichtungen für innerbetrieblichen Transport verwenden Zutrittsverbot für Unbefugte (Schriftl. Anmeldeverpflichtung für Besucher, Sicherheitsschuhtragepflicht) FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 34

35 TRGS 510 Damit auch Störungen beherrschbar sind: aus Vortrag Neue TRGS510 : Dr. Gitta Weber, infraserv höchst FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 35

36 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Hinweis: Es können von älteren gesetzlichen Regelwerken (VbF,..) auch Ausnahmen von der Behörde erwirkt werden, wenn der Stand der Technik begründet werden kann und geeignete SCHUTZZIELE samt Maßnahmen definiert werden. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 36

37 ENTWURF NEUE VbF Die CLP-VO nimmt Arzneimittel, Tierarzneimittel, Kosmetika, Medizinprodukte, Lebens- und Futtermittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Tierfutter und Zusatzstoffe für die Tierernährung, Stoffe und Gemische für die wissenschaftliche Forschung und in zollamtlicher Überwachung befindliche Stoffe und Gemische aus dem Geltungsbereich aus, womit diese Stoffgruppen auch nicht durch die VbF erfasst werden können. Alkohol, der zum menschlichen Genuss bestimmt ist, gilt nach Artikel 2 der VO 178/2002/EG in Verbindung mit der VO /EG als Lebensmittel. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 37

38 ENTWURF NEUE VbF Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 C müssen nicht als brennbare Flüssigkeiten eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN- Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. D.h. VbF freien Scheibenfrostschutz wird es künftig nicht mehr geben! FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 38

39 ENTWURF NEUE VbF In Lagerbereichen, Lagergebäuden, Lagerräumen und Sicherheitsschränken dürfen brennbare Flüssigkeiten mit folgenden Stoffen zusammengelagert werden: Ätzende Stoffe Aerosole Nicht brennbare Feststoffe FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 39

40 ENTWURF NEUE VbF In Lagerbereichen, Lagergebäuden, Lagerräumen und Sicherheitsschränken dürfen brennbare Flüssigkeiten mit Zustimmung der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mit folgenden Stoffen zusammengelagert werden: Akut toxische brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe Brennbare Feststoffe Oxidierend wirkende Stoffe Entzündbare Gase unter Druck in Mengen von maximal 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg z.b.: gem. TRGS510: Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B: bis eine Tonne ohne Einschränkungen. FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 40

41 ENTWURF NEUE VbF Lagermengen pro Brandabschnitt FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 41

42 ENTWURF NEUE VbF Auffangwannen In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung für umweltgefährliche Stoffe. Hier wird meist die VbF mit 50% herangezogen. In Deutschland gibt es das Arbeitsblatt DWA-A 779 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Allgemeine Technische Regelungen vom April 2006 FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 42

43 Auffangwannen Arbeitsblatt DWA-A 779: FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 43

44 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! FSE-Brandschutz-Fachtagung 2014 Referent: DI Dr. Rainer Gagstädter 44

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