Susanne Roepke, Juristin Diakonie RWL Vortrag zur Fachtagung Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik am 25. Januar in Köln
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1 Susanne Roepke, Juristin Diakonie RWL Vortrag zur Fachtagung Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik am 25. Januar in Köln Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Welche Aufsichtspflichten bestehen für die Fachkräfte? Was dürfen Kinder und Jugendliche dem Gesetz nach in welcher Altersstufe? Dem Thema Sexualität in der stationären Erziehungshilfe kann man sich wie schon die Ausschreibung des Fachtages nahelegt - von zwei Seiten her nähern. Zum einen nämlich aus der Sichtweise der Sexualpädagogik. Hierzu gibt es mittlerweile umfangreiche Ansätze und Konzepte. Ein für mich entscheidender Satz findet sich in dem Konzept der Diakonie Michaelshoven zur Sexualität unter dem Punkt 3.1. Die sexuelle Entwicklung und Sexualität ist für jeden Menschen bedeutungsvoll. Das Thema Sexualität darf also in den Einrichtungen der Erziehungshilfe auch wenn genug andere Probleme zu bewältigen sind oder diese dringender erscheinen - nicht ausgeklammert werden, sondern das Thema sollte in der Mitarbeiterschaft aber auch mit den Kindern und Jugendlichen bewusst angegangen werden. Ziel sollte es sein, den Kindern und Jugendlichen die individuelle sexuelle Entwicklung zu ermöglichen und sie Sexualität auch (Er-)Leben zu lassen. Man kann sich dem Thema aber auch von einer anderen, der rechtlichen Seite her nähern. Wichtig ist es dabei, den Sinn und Zweck der Normen des Sexualstrafrechts zu sehen. Die Regelungen sollen einerseits die Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen gewährleisten, andererseits die sexuelle Autonomie des Individuums berücksichtigen. Die Auslegung der entsprechenden Gesetze muss bei nicht eindeutiger Regelung daher in diesem Spannungsfeld erfolgen. Neben diesen Strafrechtsnormen sind für die Einrichtungen der Erziehungshilfe die Stichworte Organisationsverschulden der Einrichtung, Aufsichtspflicht und Garantenpflicht der einzelnen Fachkräfte wichtige Begriffe, welche in der täglichen Arbeit nicht hinwegzudenken sind. Von welcher Seite man sich auch immer diesem Thema her nähert, hier gilt, dass eine zu Tun und das andere nicht zu Unterlassen. Es ist gut zu wissen, welche Handlungsspielräume das Sexualstrafrecht der Sexualpädagogik einräumt, aber umgekehrt auch gut, die Handlungsspielräume die das Sexualstrafrecht lässt, mit einem Konzept zur Sexualpädagogik zu füllen. Im Folgenden soll sich dem Thema von der rechtlichen Seite her genähert werden. Inhaltlich soll die Frage geklärt werden, inwieweit die Mitarbeiter/innen in Einrichtungen der Erziehungshilfe den sexuellen Interessen von Kindern und Jugendlichen freien Lauf lassen dürfen. Hierbei geht es zum einen um das Sich-Strafbar-Machen zum anderen aber auch um die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung durch Verletzung der Aufsichtspflicht. Hierfür ist es im Vorfeld wichtig, einen kurzen Überblick über die Aufsichts- und Garantenpflicht und das Organisationsverschulden zu geben. 1 von 7
2 1. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist eine Pflicht aus dem Zivilrecht und steht ursprünglich den Sorgeberechtigten (also in der Regel den Eltern) als ein Bestandteil der Personensorge zu. Nach 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Durch den Aufnahmevertrag übernimmt der Träger ausdrücklich oder stillschweigend auch die Aufsichtspflicht über Minderjährige und Menschen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes anderen zur Pflege, Betreuung, Behandlung oder Begutachtung anvertraut sind. Der Träger (in der Regel ein e.v. oder eine GmbH) überträgt seinerseits durch Arbeitsvertrag konkretisiert durch Dienstanweisungen die Betreuung auf die pädagogischen Fachkräfte. Diese sind aufgrund des Arbeitsvertrages Erfüllungsgehilfen des Trägers und verpflichtet, die Aufsicht über die Anvertrauten zu übernehmen. Die Aufsichtpflicht wird seitens des Trägers also weiter übertragen auch ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen werden müsste. In Einrichtungen der Erziehungshilfe sind vor allem folgende Personengruppen aufsichtspflichtig: Der Einrichtungsleitung wird seitens des Trägers die Aufsicht bezüglich der ganzen Einrichtung übertragen. Die Leitung verpflichtet sich damit, neu eingestellte Mitarbeiter in die Aufsichtsführung einzuweisen sowie generell die Mitarbeiter auf Gefahren aufmerksam zu machen, beratend und unterstützend hinsichtlich der Aufsichtsführung zu wirken und bei Pflichtverletzungen einzugreifen. Sofern dies der Leitung im Einzelfall nicht möglich ist, bleibt zu ihrer Entlastung nur der Weg den Träger einzuschalten. Natürlich obliegt auch den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung eine Aufsichtspflicht, diese ist jedoch durch Aufgabenstellung und Dienstanweisungen beschränkt. Die einzelnen Pädagogen müssen daher zunächst nur die Kinder/Jugendlichen ihrer eigenen Gruppe beaufsichtigen. Eine Ausnahme besteht bei erkennbaren Gefahrensituationen: So muss daher z.b. auch bei einer Rauferei zwischen Kindern, die nicht zur eigenen Gruppe gehören, eingeschritten werden, wenn die eigentlich zuständige Person aus irgendeinem Grund nicht eingreifen kann. Auch weitere Personen z.b. Hilfskräfte und Praktikanten können durch (Arbeits-) Verträge verpflichtet sein, die Aufsicht auszuüben. Allerdings müssen sie dazu geeignet sein und in dem erforderlichen Maße angeleitet und überwacht werden. In welchem Umfang Praktikanten oder sonstige Hilfskräfte die Aufsichtspflicht übertragen bekommen können hängt im Wesentlichen davon ab, wie weit sie die Kinder/Jugendlichen der Gruppe kennen und deren Verhalten einschätzen können, wie oft und wie lange sie bereits in der Einrichtung mitgearbeitet und welche Vorerfahrungen sie gesammelt haben. Wichtig ist, dass dieser Personenkreis besonders gut auf seine Geeignetheit überprüft wurde. Aufsichtspflichtige Personen haben die Pflicht, darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen, also Dritte, schädigen. Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach der Individualität des Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen Umständen. Dazu gehören u. a. Alter, Entwicklung und Fähigkeiten. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist an sich nicht strafbar, kann aber zu einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch führen. Ausdrücklich genannt werden soll an dieser Stelle allerdings der 171 StGB, welcher die gröbliche Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, sofern ein Kind 2 von 7
3 in die Gefahr gebracht wurde, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen. Gröbliche Verletzung bedeutet dabei, dass die Aufsicht von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung deutlich abweicht und ein erhebliches Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt. 2. Garantenpflicht Aus der Aufsichtspflicht ergibt sich für die damit betrauten Personen, also i.d.r. den Fachkräften zudem eine Schutzpflicht gegenüber den zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen, nämlich die sog. strafrechtliche Garantenstellung. Die Fachkräfte werden damit zu sog. Beschützergaranten. Das Strafrecht unterscheidet zwischen Unterlassungs- und Begehungsdelikten. Bei Unterlassensdelikten geht es um ein Unterlassen von gebotenen Handlungen, bestraft wird also das Untätigbleiben. Echte Unterlassungsdelikte gibt es selten, das Bekannteste dürfte die unterlassene Hilfeleistung nach 323 c StGB sein. Strafbewehrt ist nicht die Folge der Unterlassung (z. B. der Tod einer Person), sondern allein das Unterlassen des rechtlich gebotenen Tuns, nämlich - obwohl man es könnte - Hilfe zu leisten. Daneben gibt es die sogenannten unechten Unterlassungsdelikte. Eigentlich sind es von der Norm her gesehen sogenannte Begehungsdelikte z.b. Körperverletzung, d.h. es ist erst einmal das aktive Tun strafbewehrt. Zum unechten Unterlassungsdelikt wird es deshalb, weil der Unterlassende aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist, die Straftat zu verhindern. Eine Person, die eine Garantenstellung hat ist also verpflichtet, gegen die Verwirklichung einer Straftat einzuschreiten. Garantenpflichtig sind z.b. auch Bergführer gegenüber der zu führenden Touristengruppe, Busfahrer gegenüber den Mitreisenden, Lehrer gegenüber ihren Schulkindern. Für die Fachkräfte in Einrichtungen der Erziehungshilfe bedeutet dies konkret, dass sie im Rahmen ihrer Garantenpflicht alles ihnen Mögliche tun müssen, um eine Schädigung der Kinder/Jugendlichen zu verhindern. Dies kann z.b. durch Aufsicht erfolgen, im Konkreten durch Beobachten oder regelmäßige Kontrollen. Sofern die Kinder/Jugendlichen z.b. in Folge einer Aufsichtspflichtverletzung von anderen verletzt oder gar getötet werden, haben die Fachkräfte damit auch ihre Garantenpflicht verletzt und damit eindeutig einen Straftatbestand wie z.b. die Körperverletzung durch Unterlassen erfüllt. 3. Haftung des Trägers Der Träger einer Einrichtung kann keine Aufsichtspflichtverletzung oder eine Verletzung der Garantenpflicht begehen, da diese Pflichten den Mitarbeiter/innen obliegen. Der Träger kann aber aufgrund von Organisationsverschulden zivilrechtlich haften, wenn er beispielsweise unqualifiziertes Personal eingestellt, seine Mitarbeiter ungenügend angeleitet oder überwacht hat, sie z.b. durch auf Dauer zu große Gruppen überfordert oder ihnen relevante Informationen (über Risiken) nicht gegeben hat. Zudem haftet der Träger laut 278, 831 BGB grundsätzlich für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter mit. Insbesondere Schäden, die weder aufgrund einer vorsätzlichen noch einer grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung entstanden sind, werden den Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugerechnet und sind von diesem allein zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht hält es nämlich für unbillig, einen Arbeitnehmer in jedem Fall haften zu lassen, wenn dessen 3 von 7
4 Tätigkeit leicht derartigen Schäden führen kann oder die Gefahr besteht, dass der verursachte Schaden sehr groß ist und in keinem Verhältnis zum Arbeitseinkommen steht. 4. Spannungsfeld Sexualstrafrecht/Sexualpädagogik Inwieweit können sich die Mitarbeiter/innen in den Einrichtungen der Erziehungshilfe strafbar machen, wenn sie den sexuellen Interessen von Kindern und Jugendlichen freien Lauf lassen? Die Regelungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung finden sich im Strafgesetzbuch in den 174 ff StGB. Für die Fachkräfte kommt unter der vorgenannten Fragestellung ein Verstoß gegen 176 Sexueller Missbrauch von Kindern und gegen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Betracht kommen. Beide Straftatbestände sind keine Antragsdelikte, werden also bei Bekanntwerden von Amts wegen verfolgt. Im Folgenden sollen nur die für die o.g. Fragestellung relevanten objektiven Tatbestandsmerkmale durchgegangen werden. Diese werden im Gesetz direkt genannt, allerdings häufig so abstrakt, dass durch einen Blick in die Gesetzesbegründung, in Kommentare und durch Erforschen der Rechtsprechung eine Auslegung erfolgen muss. Insofern unterliegt auch gerade der Bereich des Sexualstrafrechts auch ohne Gesetzesänderung Änderungen in der Auslegung der Normen. a. 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger In 180 StGB heißt es: Wer.sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet wird. bestraft...ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.. Wer bedeutet, dass jede natürliche Person den Straftatbestand erfüllen kann, also auch Jugendliche, die altersgerechte und sozialübliche sexuelle Kontakte ausüben. Für diese Fälle gibt es jedoch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens. Der Begriff sexuellen Handlungen wird in 184 g StGB definiert. Danach sind: - sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. - sexuelle Handlungen vor einem Anderen nur solche, die vor einem Anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur können zu den erheblichen sexuellen Handlungen: Geschlechtsverkehr, Petting und gleichgeschlechtliche Entsprechungen, gegenseitiges oder einem anderen gezeigtes Onanieren, Entblößen und Betasten des Geschlechtsteils eines anderen, Betasten der weiblichen Brüste, auch wenn das Mädchen angezogen ist, gehören. Keine sexuelle Handlung liegt hingegen im üblichen Küssen oder Umarmen, ebenso wenig im bloßen Sprechen über sexuelle Dinge. Wesentlich für die Beurteilung der Erheblichkeit von sexuellen Handlungen zu Lasten von Minderjährigen ist nach der Rspr. aber auch das Alter von Täter und Opfer, die Fähigkeit des Opfers zu sexueller Selbstbestimmung und die Begleitumstände. Bei Handlungen unter 4 von 7
5 Gleichaltrigen sind hohe Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen, jugendtypische Aktivitäten wie Zungenküsse und intimere Umarmungen sind auszunehmen. Eine sexuelle Handlung ist nicht erst dann strafbar, wenn der Andere die entsprechende körperliche Berührung auch wahrnimmt, auch im Zustand des Schlafes oder der Bewusstlosigkeit kann an einer Person eine strafbare sexuelle Handlung ausgeübt werden. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass die Person unter sechzehn Jahren sein muss. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die geschützten Personen vierzehn- und fünfzehnjährige Jugendliche sind, der Wortlaut erfasst jedoch auch Kinder. Der sexuellen Handlung muss Vorschub geleistet werden. Unter Vorschub leisten versteht man das Verschaffen günstiger Bedingungen, dabei muss es selbst nicht zu den geförderten sexuellen Handlungen kommen. Vorschub kann durch Gewähren oder Verschaffen geleistet werden. Hierunter versteht man das Schaffen von Situationen bzw. äußeren Bedingungen, durch die sexuelle Kontakte bzw. sexuelle Handlungen wesentlich erleichtert werden, wie z.b. das Schlafen in gemeinsamen Räumen. Auch die gemeinsame Benutzung sanitärer Einrichtungen, wie etwa Waschräume oder Sauna könnte darunter fallen, zudem gemeinsame Ferienfreizeiten mit gemischtgeschlechtlichen Schlafräumen oder Zelten. An dieser Stelle kommt nun der o.g. Aufsichtspflicht eine besondere Bedeutung zu. Ein Gewähren oder Verschaffen liegt nämlich trotz Schaffung günstiger Bedingungen dann nicht vor, wenn bei einer gemeinsamen Benutzung durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtspflicht genüge getan wird, so dass sicher gestellt werden kann, dass es unter normalen Umständen nicht zu sexuellen Handlungen kommen kann. Dies kann üblicherweise durch erhöhte Kontrollen, verschärfte Aufsicht oder gestaffelte Rhythmen geschehen. Vorschub kann aber nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen geleistet werden. An dieser Stelle kommen die o.g. Grundsätze der sog. unechten Unterlassensdelikte zur Anwendung. Als Aufsichtspflichtige haben die Fachkräfte die Garantenpflicht, die in 180 negativ bewerteten sexuellen Handlungen bei unter sechzehnjähriger Jugendlicher zu verhindern. Fachkräfte machen sich daher erst einmal auch dann strafbar, wenn sie von sexuellen Handlungen wissen, aber nichts dagegen unternehmen. Allerdings muss das Einschreiten für die Mitarbeiter zumutbar sein, d.h. es muss nicht rund um die Uhr Aufsicht geführt werden, sondern es kann die Nachtruhe eingehalten werden. Bei konkretem Verdacht muss aber auch zwischendurch kontrolliert werden. Eine Strafbarkeit entfällt dann, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, sog. Erzieherprivileg. Personensorgeberechtigte werden aufgrund dieses sog. Erzieherprivilegs von der Bestrafung ausgenommen, wenn sie sexuelle Handlungen ihrer Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren fördern. Sinn und Zweck des Erzieherprivilegs ist es, anzuerkennen, dass sexuelle Handlungen durchaus ein Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung sein können und der gesunden Entwicklung der Jugendlichen dienen. Allerdings fällt darunter nur das Fördern dieser selbstbestimmten Handlungen. Fraglich ist, ob dieses Privileg, dass i.d.r. den Eltern zusteht durch Einwilligung auch auf die Mitarbeiter/innen in den Einrichtungen übertragen werden kann. Nach h.m. kann eine solche Einwilligung durch die Eltern nicht pauschal gegeben werden, das Erzieherprivileg somit nicht einfach generell mit Einzug in die Einrichtung übertragen werden. Im konkreten Einzelfall ist eine solche Einwilligung hingegen nach h.m. möglich. Die Fachkräfte sollten die Einwilligung der Eltern möglichst schriftlich zu einem ganz konkreten Vorhaben anfragen, wie z.b. Mein Sohn/meine Tochter darf ein Zimmer mit teilen und es darf auch zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen kommen. 5 von 7
6 Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass sexuelle Handlungen im o.g. Sinne zwischen 14- und 15- Jahre alten Jugendlichen in Einrichtungen der Erziehungshilfe für die Mitarbeiter riskant, aber nicht in jedem Fall strafbewehrt sind. Ein gutes Konzept zur Sexualpädagogik hat diese Altersgrenze und die Tatbestandsmerkmale im Auge zu behalten. Zum Abschluss noch ein Zitat von Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB 180 Es ist widersprüchlich, Jugendlichen einerseits die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung zuzusprechen, andererseits aber (wie der BGH 2005) Förderungshandlungen zu bestrafen. Auf der Basis des geltenden Rechts sind solche Widersprüche allerdings nicht zu vermeiden. Notwendig ist eine Überarbeitung der 180 Abs. 1 (..) durch den Gesetzgeber, die von dem Gedanken ausgeht, dass es auf die (eingeschränkte) Selbstbestimmungsfähigkeit von Jugendlichen ankommt. Eine weitere relevante Norm für die Fachkräfte ist 176 StGB: b. 176 Sexueller Missbrauch von Kindern In 176 Abs. 1 heißt es: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt..wird bestraft. Bzgl. der Tatbestandsmerkmale wer und sexuelle Handlungen wird auf das unter 4.a. Dargestellte verwiesen, allerdings sind bei der Bewertung der Erheblichkeit der sexuellen Handlungen geringere Anforderungen als bei gleichaltrigen Jugendlichen zu stellen. So ist z.b. der Zungenkuss bei Kindern hier eine sexuelle Handlung von erheblicher Bedeutung. Anders werden i.d.r. sog. Doktorspiele unter recht jungen Kindern bewertet. Hier wird davon ausgegangen, dass solche Spiele durchaus zu einer normalen kindlichen Entwicklung gehören. Die Tatbestandsmerkmale an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt legen fest, dass sexuelle Handlungen mit und von Kindern unter vierzehn generell vom Gesetz her verboten sind. Umstritten ist, ob bei der zweiten Alternative passives Verhalten genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. Die h.m geht davon aus, dass der Tatbestand von an sich vornehmen lässt nur dann erfüllt ist, wenn der beim eigentlichen Sexualkontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor auf das Kind aktiv eingewirkt hat, etwa durch Befehle oder durch Überreden. Die Frage die sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Strafmündigkeit stellt ist, ob sexuelle Handlungen zweier unter Vierzehnjähriger strafbar ist. Sicher ist, dass die Kinder selber nicht bestraft werden können. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang wieder die Frage nach dem unechten Unterlassungsdelikt und der Garantenpflicht der Mitarbeiter. Auch hier haben die Mitarbeiter als Aufsichtspflichtige die Garantenpflicht, die sexuellen Handlungen unter Vierzehnjähriger zu verhindern. Allerdings besteht bei dem 176 StGB die Besonderheit, dass der Kindesmissbrauch ein sog. eigenhändiges Delikt ist. Der Tatbestand kann somit nicht durch Unterlassen erfüllt werden. Allerdings kann in diesem Fall in dem Unterlassen eine Beihilfe zum Kindesmissbrauch vorliegen. Eine Beihilfe ist nach 27 StGB dann gegeben, wenn Hilfe zur Haupttat geleistet wird, auch wenn die Haupttat mangels Strafmündigkeit des Täters nicht zur Anklage gelangt. Sofern ein über vierzehnjähriger Jugendlicher mit einem unter vierzehnjährigen Kind sexuelle Handlungen ausübt, macht sich dieser/diese Jugendliche/r des Kindesmissbrauchs strafbar. 6 von 7
7 Für die Mitarbeiter/innen kommt in einem solchen Fall auch wieder die Beihilfe zum Kindesmissbrauch in Betracht. Abschließend soll noch ausdrücklich erwähnt werden, dass es hierbei ein Erzieherprivileg wie bei 180 StGB nicht gibt. 5. Zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch Neben einer möglichen Strafbarkeit kann sich der Mitarbeiter die Mitarbeiterin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht oder die Einrichtung wegen Organisationsverschuldens einem zivilrechtlichen Schadenseratzanspruch nach 823 BGB ausgesetzt sehen. Theoretisch ist sogar ein Schadensersatzanspruch gegenüber einer Fachkraft nach 823 BGB in Form einer Unterhaltszahlung denkbar, wenn infolge einer Aufsichtspflichtverletzung ein Kind von unter Sechzehnjährigen gezeugt wurde. Allerdings liegt mir dazu kein Urteil vor. Das Ganze berührt die höchst strittige Frage, ob ein Kind ein Schaden i.s.d. 823 BGB sein kann. 6. Zusammenfassung Was dürfen Kinder und Jugendliche in welcher Altersstufe? Was müssen Fachkräfte wissen? Sexuelle Handlungen von Kindern unter vierzehn sind für die Betroffenen nicht strafbar, allerdings können sich die aufsichtspflichtigen Mitarbeiter/innen durch Unterlassung (z.b. durch mangelnde Aufsichtsführung) der Beihilfe strafbar machen ( 176, 27 StGB) Sexuelle Handlungen zwischen einem Jugendliche oder Erwachsenen und einem Kind sind für die über Vierzehnjährigen strafbar ( 176 StGB), Fachkräfte können sich hier ebenfalls durch Unterlassen der Beihilfe zum Kindesmissbrauch gem. 176, 27 StGB strafbar machen Sexuelle Handlungen zwischen und mit Jugendlichen von 14 und 15 Jahren können für die Mitarbeiter/innen unter dem Aspekt des Vorschubleistens ( 180 StGB) strafbar sein. Hier sollte eine konkrete schriftliche Erlaubnis der Personensorgeberechtigten zur Absicherung eingeholt werden. Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen über sechzehn sind nicht strafbar. 7 von 7
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