Susanne Roepke, Juristin Diakonie RWL Vortrag zur Fachtagung Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik am 25. Januar in Köln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Susanne Roepke, Juristin Diakonie RWL Vortrag zur Fachtagung Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik am 25. Januar in Köln"

Transkript

1 Susanne Roepke, Juristin Diakonie RWL Vortrag zur Fachtagung Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik am 25. Januar in Köln Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Welche Aufsichtspflichten bestehen für die Fachkräfte? Was dürfen Kinder und Jugendliche dem Gesetz nach in welcher Altersstufe? Dem Thema Sexualität in der stationären Erziehungshilfe kann man sich wie schon die Ausschreibung des Fachtages nahelegt - von zwei Seiten her nähern. Zum einen nämlich aus der Sichtweise der Sexualpädagogik. Hierzu gibt es mittlerweile umfangreiche Ansätze und Konzepte. Ein für mich entscheidender Satz findet sich in dem Konzept der Diakonie Michaelshoven zur Sexualität unter dem Punkt 3.1. Die sexuelle Entwicklung und Sexualität ist für jeden Menschen bedeutungsvoll. Das Thema Sexualität darf also in den Einrichtungen der Erziehungshilfe auch wenn genug andere Probleme zu bewältigen sind oder diese dringender erscheinen - nicht ausgeklammert werden, sondern das Thema sollte in der Mitarbeiterschaft aber auch mit den Kindern und Jugendlichen bewusst angegangen werden. Ziel sollte es sein, den Kindern und Jugendlichen die individuelle sexuelle Entwicklung zu ermöglichen und sie Sexualität auch (Er-)Leben zu lassen. Man kann sich dem Thema aber auch von einer anderen, der rechtlichen Seite her nähern. Wichtig ist es dabei, den Sinn und Zweck der Normen des Sexualstrafrechts zu sehen. Die Regelungen sollen einerseits die Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen gewährleisten, andererseits die sexuelle Autonomie des Individuums berücksichtigen. Die Auslegung der entsprechenden Gesetze muss bei nicht eindeutiger Regelung daher in diesem Spannungsfeld erfolgen. Neben diesen Strafrechtsnormen sind für die Einrichtungen der Erziehungshilfe die Stichworte Organisationsverschulden der Einrichtung, Aufsichtspflicht und Garantenpflicht der einzelnen Fachkräfte wichtige Begriffe, welche in der täglichen Arbeit nicht hinwegzudenken sind. Von welcher Seite man sich auch immer diesem Thema her nähert, hier gilt, dass eine zu Tun und das andere nicht zu Unterlassen. Es ist gut zu wissen, welche Handlungsspielräume das Sexualstrafrecht der Sexualpädagogik einräumt, aber umgekehrt auch gut, die Handlungsspielräume die das Sexualstrafrecht lässt, mit einem Konzept zur Sexualpädagogik zu füllen. Im Folgenden soll sich dem Thema von der rechtlichen Seite her genähert werden. Inhaltlich soll die Frage geklärt werden, inwieweit die Mitarbeiter/innen in Einrichtungen der Erziehungshilfe den sexuellen Interessen von Kindern und Jugendlichen freien Lauf lassen dürfen. Hierbei geht es zum einen um das Sich-Strafbar-Machen zum anderen aber auch um die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung durch Verletzung der Aufsichtspflicht. Hierfür ist es im Vorfeld wichtig, einen kurzen Überblick über die Aufsichts- und Garantenpflicht und das Organisationsverschulden zu geben. 1 von 7

2 1. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist eine Pflicht aus dem Zivilrecht und steht ursprünglich den Sorgeberechtigten (also in der Regel den Eltern) als ein Bestandteil der Personensorge zu. Nach 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Durch den Aufnahmevertrag übernimmt der Träger ausdrücklich oder stillschweigend auch die Aufsichtspflicht über Minderjährige und Menschen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes anderen zur Pflege, Betreuung, Behandlung oder Begutachtung anvertraut sind. Der Träger (in der Regel ein e.v. oder eine GmbH) überträgt seinerseits durch Arbeitsvertrag konkretisiert durch Dienstanweisungen die Betreuung auf die pädagogischen Fachkräfte. Diese sind aufgrund des Arbeitsvertrages Erfüllungsgehilfen des Trägers und verpflichtet, die Aufsicht über die Anvertrauten zu übernehmen. Die Aufsichtpflicht wird seitens des Trägers also weiter übertragen auch ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen werden müsste. In Einrichtungen der Erziehungshilfe sind vor allem folgende Personengruppen aufsichtspflichtig: Der Einrichtungsleitung wird seitens des Trägers die Aufsicht bezüglich der ganzen Einrichtung übertragen. Die Leitung verpflichtet sich damit, neu eingestellte Mitarbeiter in die Aufsichtsführung einzuweisen sowie generell die Mitarbeiter auf Gefahren aufmerksam zu machen, beratend und unterstützend hinsichtlich der Aufsichtsführung zu wirken und bei Pflichtverletzungen einzugreifen. Sofern dies der Leitung im Einzelfall nicht möglich ist, bleibt zu ihrer Entlastung nur der Weg den Träger einzuschalten. Natürlich obliegt auch den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung eine Aufsichtspflicht, diese ist jedoch durch Aufgabenstellung und Dienstanweisungen beschränkt. Die einzelnen Pädagogen müssen daher zunächst nur die Kinder/Jugendlichen ihrer eigenen Gruppe beaufsichtigen. Eine Ausnahme besteht bei erkennbaren Gefahrensituationen: So muss daher z.b. auch bei einer Rauferei zwischen Kindern, die nicht zur eigenen Gruppe gehören, eingeschritten werden, wenn die eigentlich zuständige Person aus irgendeinem Grund nicht eingreifen kann. Auch weitere Personen z.b. Hilfskräfte und Praktikanten können durch (Arbeits-) Verträge verpflichtet sein, die Aufsicht auszuüben. Allerdings müssen sie dazu geeignet sein und in dem erforderlichen Maße angeleitet und überwacht werden. In welchem Umfang Praktikanten oder sonstige Hilfskräfte die Aufsichtspflicht übertragen bekommen können hängt im Wesentlichen davon ab, wie weit sie die Kinder/Jugendlichen der Gruppe kennen und deren Verhalten einschätzen können, wie oft und wie lange sie bereits in der Einrichtung mitgearbeitet und welche Vorerfahrungen sie gesammelt haben. Wichtig ist, dass dieser Personenkreis besonders gut auf seine Geeignetheit überprüft wurde. Aufsichtspflichtige Personen haben die Pflicht, darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen, also Dritte, schädigen. Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach der Individualität des Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen Umständen. Dazu gehören u. a. Alter, Entwicklung und Fähigkeiten. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist an sich nicht strafbar, kann aber zu einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch führen. Ausdrücklich genannt werden soll an dieser Stelle allerdings der 171 StGB, welcher die gröbliche Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, sofern ein Kind 2 von 7

3 in die Gefahr gebracht wurde, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen. Gröbliche Verletzung bedeutet dabei, dass die Aufsicht von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung deutlich abweicht und ein erhebliches Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt. 2. Garantenpflicht Aus der Aufsichtspflicht ergibt sich für die damit betrauten Personen, also i.d.r. den Fachkräften zudem eine Schutzpflicht gegenüber den zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen, nämlich die sog. strafrechtliche Garantenstellung. Die Fachkräfte werden damit zu sog. Beschützergaranten. Das Strafrecht unterscheidet zwischen Unterlassungs- und Begehungsdelikten. Bei Unterlassensdelikten geht es um ein Unterlassen von gebotenen Handlungen, bestraft wird also das Untätigbleiben. Echte Unterlassungsdelikte gibt es selten, das Bekannteste dürfte die unterlassene Hilfeleistung nach 323 c StGB sein. Strafbewehrt ist nicht die Folge der Unterlassung (z. B. der Tod einer Person), sondern allein das Unterlassen des rechtlich gebotenen Tuns, nämlich - obwohl man es könnte - Hilfe zu leisten. Daneben gibt es die sogenannten unechten Unterlassungsdelikte. Eigentlich sind es von der Norm her gesehen sogenannte Begehungsdelikte z.b. Körperverletzung, d.h. es ist erst einmal das aktive Tun strafbewehrt. Zum unechten Unterlassungsdelikt wird es deshalb, weil der Unterlassende aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist, die Straftat zu verhindern. Eine Person, die eine Garantenstellung hat ist also verpflichtet, gegen die Verwirklichung einer Straftat einzuschreiten. Garantenpflichtig sind z.b. auch Bergführer gegenüber der zu führenden Touristengruppe, Busfahrer gegenüber den Mitreisenden, Lehrer gegenüber ihren Schulkindern. Für die Fachkräfte in Einrichtungen der Erziehungshilfe bedeutet dies konkret, dass sie im Rahmen ihrer Garantenpflicht alles ihnen Mögliche tun müssen, um eine Schädigung der Kinder/Jugendlichen zu verhindern. Dies kann z.b. durch Aufsicht erfolgen, im Konkreten durch Beobachten oder regelmäßige Kontrollen. Sofern die Kinder/Jugendlichen z.b. in Folge einer Aufsichtspflichtverletzung von anderen verletzt oder gar getötet werden, haben die Fachkräfte damit auch ihre Garantenpflicht verletzt und damit eindeutig einen Straftatbestand wie z.b. die Körperverletzung durch Unterlassen erfüllt. 3. Haftung des Trägers Der Träger einer Einrichtung kann keine Aufsichtspflichtverletzung oder eine Verletzung der Garantenpflicht begehen, da diese Pflichten den Mitarbeiter/innen obliegen. Der Träger kann aber aufgrund von Organisationsverschulden zivilrechtlich haften, wenn er beispielsweise unqualifiziertes Personal eingestellt, seine Mitarbeiter ungenügend angeleitet oder überwacht hat, sie z.b. durch auf Dauer zu große Gruppen überfordert oder ihnen relevante Informationen (über Risiken) nicht gegeben hat. Zudem haftet der Träger laut 278, 831 BGB grundsätzlich für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter mit. Insbesondere Schäden, die weder aufgrund einer vorsätzlichen noch einer grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung entstanden sind, werden den Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugerechnet und sind von diesem allein zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht hält es nämlich für unbillig, einen Arbeitnehmer in jedem Fall haften zu lassen, wenn dessen 3 von 7

4 Tätigkeit leicht derartigen Schäden führen kann oder die Gefahr besteht, dass der verursachte Schaden sehr groß ist und in keinem Verhältnis zum Arbeitseinkommen steht. 4. Spannungsfeld Sexualstrafrecht/Sexualpädagogik Inwieweit können sich die Mitarbeiter/innen in den Einrichtungen der Erziehungshilfe strafbar machen, wenn sie den sexuellen Interessen von Kindern und Jugendlichen freien Lauf lassen? Die Regelungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung finden sich im Strafgesetzbuch in den 174 ff StGB. Für die Fachkräfte kommt unter der vorgenannten Fragestellung ein Verstoß gegen 176 Sexueller Missbrauch von Kindern und gegen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Betracht kommen. Beide Straftatbestände sind keine Antragsdelikte, werden also bei Bekanntwerden von Amts wegen verfolgt. Im Folgenden sollen nur die für die o.g. Fragestellung relevanten objektiven Tatbestandsmerkmale durchgegangen werden. Diese werden im Gesetz direkt genannt, allerdings häufig so abstrakt, dass durch einen Blick in die Gesetzesbegründung, in Kommentare und durch Erforschen der Rechtsprechung eine Auslegung erfolgen muss. Insofern unterliegt auch gerade der Bereich des Sexualstrafrechts auch ohne Gesetzesänderung Änderungen in der Auslegung der Normen. a. 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger In 180 StGB heißt es: Wer.sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet wird. bestraft...ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.. Wer bedeutet, dass jede natürliche Person den Straftatbestand erfüllen kann, also auch Jugendliche, die altersgerechte und sozialübliche sexuelle Kontakte ausüben. Für diese Fälle gibt es jedoch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens. Der Begriff sexuellen Handlungen wird in 184 g StGB definiert. Danach sind: - sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. - sexuelle Handlungen vor einem Anderen nur solche, die vor einem Anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur können zu den erheblichen sexuellen Handlungen: Geschlechtsverkehr, Petting und gleichgeschlechtliche Entsprechungen, gegenseitiges oder einem anderen gezeigtes Onanieren, Entblößen und Betasten des Geschlechtsteils eines anderen, Betasten der weiblichen Brüste, auch wenn das Mädchen angezogen ist, gehören. Keine sexuelle Handlung liegt hingegen im üblichen Küssen oder Umarmen, ebenso wenig im bloßen Sprechen über sexuelle Dinge. Wesentlich für die Beurteilung der Erheblichkeit von sexuellen Handlungen zu Lasten von Minderjährigen ist nach der Rspr. aber auch das Alter von Täter und Opfer, die Fähigkeit des Opfers zu sexueller Selbstbestimmung und die Begleitumstände. Bei Handlungen unter 4 von 7

5 Gleichaltrigen sind hohe Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen, jugendtypische Aktivitäten wie Zungenküsse und intimere Umarmungen sind auszunehmen. Eine sexuelle Handlung ist nicht erst dann strafbar, wenn der Andere die entsprechende körperliche Berührung auch wahrnimmt, auch im Zustand des Schlafes oder der Bewusstlosigkeit kann an einer Person eine strafbare sexuelle Handlung ausgeübt werden. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass die Person unter sechzehn Jahren sein muss. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die geschützten Personen vierzehn- und fünfzehnjährige Jugendliche sind, der Wortlaut erfasst jedoch auch Kinder. Der sexuellen Handlung muss Vorschub geleistet werden. Unter Vorschub leisten versteht man das Verschaffen günstiger Bedingungen, dabei muss es selbst nicht zu den geförderten sexuellen Handlungen kommen. Vorschub kann durch Gewähren oder Verschaffen geleistet werden. Hierunter versteht man das Schaffen von Situationen bzw. äußeren Bedingungen, durch die sexuelle Kontakte bzw. sexuelle Handlungen wesentlich erleichtert werden, wie z.b. das Schlafen in gemeinsamen Räumen. Auch die gemeinsame Benutzung sanitärer Einrichtungen, wie etwa Waschräume oder Sauna könnte darunter fallen, zudem gemeinsame Ferienfreizeiten mit gemischtgeschlechtlichen Schlafräumen oder Zelten. An dieser Stelle kommt nun der o.g. Aufsichtspflicht eine besondere Bedeutung zu. Ein Gewähren oder Verschaffen liegt nämlich trotz Schaffung günstiger Bedingungen dann nicht vor, wenn bei einer gemeinsamen Benutzung durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtspflicht genüge getan wird, so dass sicher gestellt werden kann, dass es unter normalen Umständen nicht zu sexuellen Handlungen kommen kann. Dies kann üblicherweise durch erhöhte Kontrollen, verschärfte Aufsicht oder gestaffelte Rhythmen geschehen. Vorschub kann aber nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen geleistet werden. An dieser Stelle kommen die o.g. Grundsätze der sog. unechten Unterlassensdelikte zur Anwendung. Als Aufsichtspflichtige haben die Fachkräfte die Garantenpflicht, die in 180 negativ bewerteten sexuellen Handlungen bei unter sechzehnjähriger Jugendlicher zu verhindern. Fachkräfte machen sich daher erst einmal auch dann strafbar, wenn sie von sexuellen Handlungen wissen, aber nichts dagegen unternehmen. Allerdings muss das Einschreiten für die Mitarbeiter zumutbar sein, d.h. es muss nicht rund um die Uhr Aufsicht geführt werden, sondern es kann die Nachtruhe eingehalten werden. Bei konkretem Verdacht muss aber auch zwischendurch kontrolliert werden. Eine Strafbarkeit entfällt dann, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, sog. Erzieherprivileg. Personensorgeberechtigte werden aufgrund dieses sog. Erzieherprivilegs von der Bestrafung ausgenommen, wenn sie sexuelle Handlungen ihrer Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren fördern. Sinn und Zweck des Erzieherprivilegs ist es, anzuerkennen, dass sexuelle Handlungen durchaus ein Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung sein können und der gesunden Entwicklung der Jugendlichen dienen. Allerdings fällt darunter nur das Fördern dieser selbstbestimmten Handlungen. Fraglich ist, ob dieses Privileg, dass i.d.r. den Eltern zusteht durch Einwilligung auch auf die Mitarbeiter/innen in den Einrichtungen übertragen werden kann. Nach h.m. kann eine solche Einwilligung durch die Eltern nicht pauschal gegeben werden, das Erzieherprivileg somit nicht einfach generell mit Einzug in die Einrichtung übertragen werden. Im konkreten Einzelfall ist eine solche Einwilligung hingegen nach h.m. möglich. Die Fachkräfte sollten die Einwilligung der Eltern möglichst schriftlich zu einem ganz konkreten Vorhaben anfragen, wie z.b. Mein Sohn/meine Tochter darf ein Zimmer mit teilen und es darf auch zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen kommen. 5 von 7

6 Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass sexuelle Handlungen im o.g. Sinne zwischen 14- und 15- Jahre alten Jugendlichen in Einrichtungen der Erziehungshilfe für die Mitarbeiter riskant, aber nicht in jedem Fall strafbewehrt sind. Ein gutes Konzept zur Sexualpädagogik hat diese Altersgrenze und die Tatbestandsmerkmale im Auge zu behalten. Zum Abschluss noch ein Zitat von Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB 180 Es ist widersprüchlich, Jugendlichen einerseits die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung zuzusprechen, andererseits aber (wie der BGH 2005) Förderungshandlungen zu bestrafen. Auf der Basis des geltenden Rechts sind solche Widersprüche allerdings nicht zu vermeiden. Notwendig ist eine Überarbeitung der 180 Abs. 1 (..) durch den Gesetzgeber, die von dem Gedanken ausgeht, dass es auf die (eingeschränkte) Selbstbestimmungsfähigkeit von Jugendlichen ankommt. Eine weitere relevante Norm für die Fachkräfte ist 176 StGB: b. 176 Sexueller Missbrauch von Kindern In 176 Abs. 1 heißt es: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt..wird bestraft. Bzgl. der Tatbestandsmerkmale wer und sexuelle Handlungen wird auf das unter 4.a. Dargestellte verwiesen, allerdings sind bei der Bewertung der Erheblichkeit der sexuellen Handlungen geringere Anforderungen als bei gleichaltrigen Jugendlichen zu stellen. So ist z.b. der Zungenkuss bei Kindern hier eine sexuelle Handlung von erheblicher Bedeutung. Anders werden i.d.r. sog. Doktorspiele unter recht jungen Kindern bewertet. Hier wird davon ausgegangen, dass solche Spiele durchaus zu einer normalen kindlichen Entwicklung gehören. Die Tatbestandsmerkmale an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt legen fest, dass sexuelle Handlungen mit und von Kindern unter vierzehn generell vom Gesetz her verboten sind. Umstritten ist, ob bei der zweiten Alternative passives Verhalten genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. Die h.m geht davon aus, dass der Tatbestand von an sich vornehmen lässt nur dann erfüllt ist, wenn der beim eigentlichen Sexualkontakt sich passiv verhaltende Täter zuvor auf das Kind aktiv eingewirkt hat, etwa durch Befehle oder durch Überreden. Die Frage die sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Strafmündigkeit stellt ist, ob sexuelle Handlungen zweier unter Vierzehnjähriger strafbar ist. Sicher ist, dass die Kinder selber nicht bestraft werden können. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang wieder die Frage nach dem unechten Unterlassungsdelikt und der Garantenpflicht der Mitarbeiter. Auch hier haben die Mitarbeiter als Aufsichtspflichtige die Garantenpflicht, die sexuellen Handlungen unter Vierzehnjähriger zu verhindern. Allerdings besteht bei dem 176 StGB die Besonderheit, dass der Kindesmissbrauch ein sog. eigenhändiges Delikt ist. Der Tatbestand kann somit nicht durch Unterlassen erfüllt werden. Allerdings kann in diesem Fall in dem Unterlassen eine Beihilfe zum Kindesmissbrauch vorliegen. Eine Beihilfe ist nach 27 StGB dann gegeben, wenn Hilfe zur Haupttat geleistet wird, auch wenn die Haupttat mangels Strafmündigkeit des Täters nicht zur Anklage gelangt. Sofern ein über vierzehnjähriger Jugendlicher mit einem unter vierzehnjährigen Kind sexuelle Handlungen ausübt, macht sich dieser/diese Jugendliche/r des Kindesmissbrauchs strafbar. 6 von 7

7 Für die Mitarbeiter/innen kommt in einem solchen Fall auch wieder die Beihilfe zum Kindesmissbrauch in Betracht. Abschließend soll noch ausdrücklich erwähnt werden, dass es hierbei ein Erzieherprivileg wie bei 180 StGB nicht gibt. 5. Zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch Neben einer möglichen Strafbarkeit kann sich der Mitarbeiter die Mitarbeiterin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht oder die Einrichtung wegen Organisationsverschuldens einem zivilrechtlichen Schadenseratzanspruch nach 823 BGB ausgesetzt sehen. Theoretisch ist sogar ein Schadensersatzanspruch gegenüber einer Fachkraft nach 823 BGB in Form einer Unterhaltszahlung denkbar, wenn infolge einer Aufsichtspflichtverletzung ein Kind von unter Sechzehnjährigen gezeugt wurde. Allerdings liegt mir dazu kein Urteil vor. Das Ganze berührt die höchst strittige Frage, ob ein Kind ein Schaden i.s.d. 823 BGB sein kann. 6. Zusammenfassung Was dürfen Kinder und Jugendliche in welcher Altersstufe? Was müssen Fachkräfte wissen? Sexuelle Handlungen von Kindern unter vierzehn sind für die Betroffenen nicht strafbar, allerdings können sich die aufsichtspflichtigen Mitarbeiter/innen durch Unterlassung (z.b. durch mangelnde Aufsichtsführung) der Beihilfe strafbar machen ( 176, 27 StGB) Sexuelle Handlungen zwischen einem Jugendliche oder Erwachsenen und einem Kind sind für die über Vierzehnjährigen strafbar ( 176 StGB), Fachkräfte können sich hier ebenfalls durch Unterlassen der Beihilfe zum Kindesmissbrauch gem. 176, 27 StGB strafbar machen Sexuelle Handlungen zwischen und mit Jugendlichen von 14 und 15 Jahren können für die Mitarbeiter/innen unter dem Aspekt des Vorschubleistens ( 180 StGB) strafbar sein. Hier sollte eine konkrete schriftliche Erlaubnis der Personensorgeberechtigten zur Absicherung eingeholt werden. Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen über sechzehn sind nicht strafbar. 7 von 7

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand

Mehr

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,

Mehr

Stadt Memmingen - Kindertageseinrichtungen. Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen

Stadt Memmingen - Kindertageseinrichtungen. Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen Was ist und wie geht Aufsicht? Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Stand 02.10.2009 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen

Mehr

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht

Mehr

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Was ist Recht und Gesetz? 1 Recht Aufsichtspflicht Sexualstrafrecht Jugendschutzrecht Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist der einzige Bestandteil der

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Haftungsfragen in der OGS

Haftungsfragen in der OGS //Netzwerk e.v. Köln Soziale Dienste und Ökologische Bildung, 29.01.2015// Haftungsfragen in der OGS Eltern haften für ihre Kinder?!? 29.01.2015// Betriebsversammlung Netzwerke e.v. Köln// Joyce Abebrese,

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit

Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen

Mehr

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

September 18. Prof. Dr. Michael Jasch

September 18. Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 Beispiel: Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s PKW und wird schwer

Mehr

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

16: Weitere Körperverletzungsdelikte

16: Weitere Körperverletzungsdelikte I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter

Mehr

Strafrecht auf dem Bau

Strafrecht auf dem Bau Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 13.10.2017 Strafrecht auf dem Bau 1 1. Einige Grundsätze des Strafrechts 13.10.2017 Strafrecht

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein

Mehr

Aufsicht in der Schule

Aufsicht in der Schule Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 29 Aufsichtspflicht Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen

Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Rechtliche Aspekte DLRG Landesverband Westfalen 2 Aufsichtspflicht Garantenstellung Besonderheiten in der Rettungsschwimmausbildung Versicherungen 3 Aufsichtspflicht

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 10.07.2012 831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Modulausbildung A/P S/RS Modul1 Neuschwimmerausbildung Recht Versicherung

Modulausbildung A/P S/RS Modul1 Neuschwimmerausbildung Recht Versicherung Modulausbildung A/P S/RS Modul1 Neuschwimmerausbildung Recht Versicherung 12.10.2007 Technische Leitung Frank Kammerer 1 Inhalte: 323c StGB: Pflicht zu Hilfeleistung 143 StGB: Aufsichtspflicht Sorgfaltspflicht

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Bundesrat. am 18. März Thema

Bundesrat. am 18. März Thema Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Bundesrat am 18. März 2016 Thema TOP "Antrag der Länder Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz für eine Entschließung des Bundesrates

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Sicherheitstagung 2010

Sicherheitstagung 2010 Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB

Mehr

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1997 Stand: 29.09.2017 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt

Mehr

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1994 Stand: 29.03.2018 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung. Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien

Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung. Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien Gesetzliche Grundlagen I 1293 ff ABGB: wer einen Schaden rechtswidrig und

Mehr

Niedriger Beweggrund

Niedriger Beweggrund Niedriger Beweggrund Anlass Frage: Folge = Tod des Opfers Unerträgliches Missverhältnis oder Tötung menschlich nachvollziehbar? Mordmerkmale und 28 StGB Grundgedanke des 28 StGB: Umstände, die Unrecht,

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

30: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a)

30: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a) I. Allgemeines Rechtsgut der Abs. 1 und 3 ist das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung. Im Unterschied dazu schützt Abs. 2 ausschließlich

Mehr

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal

Mehr

Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten:

Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten: Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten: Eine Erziehungsbeauftragung für Personen unter 16 Jahren ist nicht möglich. Eine Erziehungsbeauftragung ist nur für einzelne, klar abgegrenzte

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB

Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB 4: Zürcher Studien zum Strafrech Herausgegeben im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Züric, von A.Donatsch, C. Schwarzenegger, B.Tag, S.Trechsel und W. Wohler Stefania Suter-Zürchei

Mehr

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität

Mehr

48. Fest der Fantasie 2019 Verein für Feste der Fantasie Deutschland e. V. informiert:

48. Fest der Fantasie 2019 Verein für Feste der Fantasie Deutschland e. V. informiert: 48. Fest der Fantasie 2019 Verein für Feste der Fantasie Deutschland e. V. informiert: Aufsichtspflicht Du bist unter 18 Jahre alt und möchtest ohne Deine Erziehungsberechtigten am Fest der Fantasie 2019

Mehr

FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN

FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN Informationsabend des KJR Kulmbach Referent: Hansjakob Faust, Justiziar Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht

Mehr

Aufsichts- und Haftpflicht. des Übungsleiters. im Sport

Aufsichts- und Haftpflicht. des Übungsleiters. im Sport Aufsichts- und Haftpflicht des Übungsleiters im Sport Erzieherinnen verurteilt Mangelnde Aufsicht: Zweijähriger stirbt auf Kita-Rutsche Fall Günter Schuhbeck Ehrenamtlich mitschuldig an Markus tragischem

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch

Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1. Strafrecht- und Strafzwecktheorien 2. Verfassungsrechtliche Aspekte 3. Deliktstypen 4. Handlung als Grundlage der Strafbarkeit 5. Strafverfolgungsvoraussetzungen 6. Aufbau der

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s Dr. Michael Jasch 1 Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s PKW und wird schwer verletzt. --------------------

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

Schulsanitätsdienst. Rechtliche Grundlagen. Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern

Schulsanitätsdienst. Rechtliche Grundlagen. Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern Schulsanitätsdienst Rechtliche Grundlagen Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern Erste Hilfe - Recht 1 Schreiber 1-2017 Rechtliche Grundlagen des Schulsanitätsdienstes KMBek vom Juli 1997 KMS

Mehr

Christian Schwarzenegger

Christian Schwarzenegger Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer

Mehr

D. Aussetzung ( 221 StGB)

D. Aussetzung ( 221 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

COMPLIANCE IN DER PFLEGE AUSGABE 1 / 2018

COMPLIANCE IN DER PFLEGE AUSGABE 1 / 2018 COMPLIANCE IN DER PFLEGE AUSGABE 1 / 2018 A. Vorwort Der Pflegenotstand ist in aller Munde. Bedingt durch zu dünne Personaldecken in der ambulanten und stationären Pflege steigt der Druck auf die Mitarbeiter

Mehr

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar

Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-

Mehr

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Inhaltsübersicht. Einleitung 17. Kapitel 1. A. Der klassische Regressverbotsfall 21

Inhaltsübersicht. Einleitung 17. Kapitel 1. A. Der klassische Regressverbotsfall 21 Inhaltsübersicht Einleitung 17 Kapitel 1 Eingrenzung der Problematik 21 A. Der klassische Regressverbotsfall 21 B. Regressverbot und Hinzutreten der vorsätzlichen Nichtabwendung des Erfolges 23 C. Die

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.

Mehr

Aufsichtspflicht. 1 Einleitung. 2 Wer hat die Aufsichtspflicht?

Aufsichtspflicht. 1 Einleitung. 2 Wer hat die Aufsichtspflicht? Aufsichtspflicht 1 Einleitung Im Alltag mit Kindern kommt es leider immer wieder vor, dass sich Kinder wehtun und verletzen. Beim Erlernen neuer Fähigkeiten bleibt es zuweilen nicht aus, dass sich die

Mehr

Forum 7 Kinderschutz während der Schwangerschaft und Stillzeit. 2. Mai 2018 ZfP Südwürttemberg

Forum 7 Kinderschutz während der Schwangerschaft und Stillzeit. 2. Mai 2018 ZfP Südwürttemberg Forum 7 Kinderschutz während der Schwangerschaft und Stillzeit 2. Mai 2018 ZfP Südwürttemberg I. Mögliche Strafbarkeit der Schwangeren durch Suchtmittelkonsum während der Schwangerschaft 1. Körperverletzungsdelikte

Mehr

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II AT 2 Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn.

Mehr

Bayern. Fachtag Schulbegleitung. Workshop 9 Wer darf was und wer ist dann verantwortlich? Nürnberg

Bayern. Fachtag Schulbegleitung. Workshop 9 Wer darf was und wer ist dann verantwortlich? Nürnberg Fachtag Schulbegleitung Workshop 9 Wer darf was und wer ist dann verantwortlich? Nürnberg 10.06.2016 Agenda A. Aufsichtspflicht B. Verletzung der Aufsichtspflicht C. Datenschutz Cornelia Preu-Use Diakonisches

Mehr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schutzrichtungen 174-184 j StGB sexuelle Selbstbestimmung Gefahren der Prostitution Freiheit zur Wahrnehmung sexueller Vorgänge ungestörte sexuelle Entwicklung

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn 1 // Vertrauensleute-Schulung vom 20.-22-03.2017, Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Aufsicht 2 Aufsichtspflicht Gewerkschaft Begründung: 828 ff BGB Minderjährige

Mehr

Aufsichts- und Fürsorgepflicht

Aufsichts- und Fürsorgepflicht Aufsichts- und Fürsorgepflicht In der KIDS AREA hat man sich darauf verständigt, dass der Betreuer zum Training ca. 15 Minuten vor Beginn zur Verfügung steht, bei sonstigen Terminen zur vereinbarten Zeit.

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Hannover, den 17.11.15 Gliederung 1. Strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche Grundlagen 2. Die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

Mehr

Verpflichtungsgesetz

Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine

Mehr

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts i Berlin, am 29. Januar 2003 Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

Mehr

225/A(E)-BR/2017. vom Entschließungsantrag

225/A(E)-BR/2017. vom Entschließungsantrag 225/A(E)-BR/2017 vom 06.04.2017 1 von 4 Entschließungsantrag der Bundesräte Mag. Raml, Herbert; Mühlwerth und weiterer Bundesräte betreffend Artikel 1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION "Oie

Mehr

Rechtsfragen in der Jugendarbeit

Rechtsfragen in der Jugendarbeit Johannes Schilling Rechtsfragen in der Jugendarbeit Über die rechtliche Absicherung pädagogischer Ziele Unter Mitarbeit von Lothar Wölfle und Hans Rensing Juventa Verlag Weinheim und München 2002 Inhalt

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Rechtliche Grundlagen I

Rechtliche Grundlagen I SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F1) Rechtliche Grundlagen I Aufsichtspflicht und Haftung in der Jugendarbeit Inhalt und Entstehen der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Pflichten

Mehr