Mitschrift / Lösungen zur Beispielsammlung

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1 FK Einkommensermittlung (Modul Steuerrecht) Dr. Katarzyna Muszynska-Herdin Institut für Recht der Wirtschaft Ordinariat für Finanzrecht Mitschrift / Lösungen zur Beispielsammlung WS 06/07 Verfasst von Katrin Moser

2 FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Vorwort Bei dem vorliegenden Skriptum handelt es sich um meine eigene/persönliche Mitschrift aus dem Kurs FK Einkommensermittlung bei Frau Dr. Muszynska- Herdin während des Wintersemesters 06/07. Die vorliegenden Falllösungen wurden somit nicht von Mitarbeitern des Instituts für Recht der Wirtschaft bzw. des Ordinariats für Finanzrecht kontrolliert sondern basierend lediglich auf meinen eigenen Notizen im Zuge des Kursverlaufs. Die Lösungen beziehen sich auf das Beispielskriptum, welches im WS 06/07 vom Institut für Recht der Wirtschaft bzw. vom Ordinariat für Finanzrecht ausgegeben wurde und es kann somit nicht garantiert werden, dass die Lösungen auch für neuere Versionen des Beispielskriptums stimmen. Hinsichtlich des Aufbaus folgt diese Mitschrift der Struktur des Beispielskriptums: Die Angaben zu den einzelnen Fällen sind in Times New Roman geschrieben und durch einen Rahmen gekennzeichnet. Bezüglich des Lösungsansatzes (in Arial) wird jedes Mal nach demselben Schema vorgegangen: Persönliche Steuerpflicht Sachliche Steuerpflicht Einkunftsart Gew innermittlung bzw. Überschussrechnung Abzugsfähige Sonderausgaben Einkommensermittlung Ansatz und Bew ertung Zeitliche Zuordnung Die fortlaufende Wiederholung sowohl hinsichtlich der Wortwahl als auch hinsichtlich der Strukturierung bzw. des Layouts soll das grundsätzliche Verständnis für das Lösen eines Falles fördern. Dennoch möchte ich bei dieser Gelegenheit jedem nahelegen sich auch mit den spezifischen Gesetzestexten auseinander zu setzten, da dieses Skriptum als einzige Unterlage zur Prüfungsvorbereitung vermutlich nicht ausreichend für die positive Absolvierung ist. Katrin Moser II

3 FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Inhaltsverzeichnis A EINKOMMENSSTEUER... 7 A.1 Persönliche Steuerpflicht... 8 Fall 1)... 8 A.2 Einkunftsarten...11 Fall 1)...11 Fall 2)...12 Fall 3)...13 Fall 4)...14 Fall 5)...15 Fall 6)...16 Fall 7)...17 Fall 8)...18 Fall 9)...19 Fall 10)...20 Fall 11)...21 Fall 12)...22 Fall 13)...24 Fall 14)...25 A.3 Gewinnermittlung und Überschussrechnung...26 Fall 1)...26 Fall 2)...29 Fall 3)...32 Fall 4)...35 Fall 5)...38 A.4 Zeitliche Zuordnung...42 Fall 1)...42 Fall 2)...45 Fall 3)...49 A.5 Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG...54 Fall 1)...57 Fall 2)...58 Katrin Moser III

4 FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Fall 3)...59 A.6 Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens...61 Fall 1)...61 Fall 2)...80 A.7 Investitionsbegünstigungen...94 Fall 1)...94 Fall 2)...99 Fall 3) Fall 4) A.8 Förderung der Eigenkapitalbildung und Freibetrag für investierte Gewinne Fall 1) Fall 2) Fall 3) A.9 Einkommensermittlung Fall 1) Fall 2) Fall 3) Fall 4) Fall 5) Fall 6) Fall 7) Fall 8) Fall 9) Fall 10) Fall 11) Fall 12) Fall 13) Fall 14) Zusatzbeispiel) Fall 15) Fall 16) Fall 17) Fall 18) B KÖRPERSCHAFTSSTEUER B.1 Persönliche und sachliche Körperschaftssteuerpflicht Fall 1) Katrin Moser IV

5 FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Fall 2) B.2 Einkommensermittlung Fall 1) Fall 2) Fall 3) Fall 4) Fall 5) B.3 Beteiligungen Fall 1) Fall 2) Fall 3) B.4 Gruppenbesteuerung Fall 1) Fall 2) B.5 Abzugsfähige und nichtabzugsfähige Aufwendungen Fall 1) Fall 2) C ANHANG C.1 Vorgangschema: Persönliche Steuerpflicht C.2 Gewinnermittlung: Voraussetzungen C.3 Gewinnermittlung: Konsequenzen C.4 Zeitliche Zuordnung ( 19) C.5 Bewertung Vor der Bewertung des Betriebsvermögens Bewertungshilfen C.6 Investitionsbegünstigungen Übertragung stiller Reserven Übertragungsrücklage gemäß 12 Abs Forschungsfreibetrag gemäß 4 Abs.4 lit.a und lit.b Bildungsfreibetrag 4 Abs.4 Z.8 und Z.10: C.7 93 zum Prüfen der Erhebungsform der KESt: Katrin Moser V

6 FK Einkommensermittlung (WS 06/07) C.8 Spekulationsgeschäfte ( 30) C.9 Veräußerung von Beteiligungen ( 31) C.10 Entschädigungen als Ersatz für entgangene od. entgehende Einnahmen ( 32) C.11 Nicht einkommensteuerbare Einkünfte (lt RL 101) Katrin Moser VI

7 FK Einkommensermittlung (WS 06/07) A Einkommenssteuer Katrin Moser 7

8 Persönliche Steuerpflicht FK Einkommensermittlung (WS 06/07) A.1 Persönliche Steuerpflicht Fall 1) Herr Schreiber bewohnt mit seiner Frau Henriette ein Haus in Salzburg. Sein Sohn Manfred arbeitet in Basel (Schweiz), wo er sich eine Mietwohnung genommen hat. Manfred besucht seine Eltern nur fallweise. Sein ehemaliges Zimmer benutzt der Vater jetzt als Werkstatt. Die Tochter Franziska studiert in St. Gallen (Schweiz), kehrt aber jedes Wochenende und in den Ferien in das elterliche Haus zurück, wo sie noch über ein eigenes Zimmer verfügt. Über die Tage der inländischen Wohnungsbenützung führt Franziska keine Aufzeichnungen. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Schreiber und seine Frau Henriette sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, weil sie in Salzburg einen Wohnsitz haben. b) Manfred unterliegt in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht, da er in Salzburg einen Wohnsitz hat. c) Franziska ist in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat. d) Würde Franziska ein Verzeichnis im Sinne der Zweitwohnsitzverordnung führen, so wäre sie in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Ad a) 1 Abs.1: Einkommensteuerpflichtig, weil nur natürliche Personen 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Wohnsitz im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). Katrin Moser 8

9 Persönliche Steuerpflicht FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Ad b) 1 Abs.1: Einkommensteuerpflichtig, weil natürliche Person 1 Abs.3: Beschränkt steuerpflichtig, weil weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 26 Abs.2 BAO: Voraussetzungen für gewöhnlichen Aufenthalt: wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. 1) Umstände lassen erkennen, dass Aufenthalt nicht nur vorübergehend oder 2) Aufenthalt ist länger als sechs Monate 1 Abs.3: Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im 98 aufgezählten Einkünfte. Ad c) 1 Abs.1: Einkommensteuerpflichtig, weil nur natürliche Personen 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Voraussetzungen für Zweitwohnsitz nicht erfüllt 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 ESt-VO zu 1 EStG: Voraussetzungen für Zweitwohnsitz: 1) Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als fünf Jahre im Ausland Katrin Moser 9

10 Persönliche Steuerpflicht FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2) Inländische Wohnung wird maximal 70 Tage im Jahr benutzt (Verzeichnis ist zu führen!) beschränkt steuerpflichtig Oder aber 3) Inländische Wohnung wird an mehr als 70 Tagen im Jahr benutzt oder es wird kein Verzeichnis geführt unbeschränkt steuerpflichtig 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). Ad d) 1 Abs.1: Einkommensteuerpflichtig, weil nur natürliche Personen 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Voraussetzungen für Zweitwohnsitz nicht erfüllt 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 ESt-VO zu 1 EStG: Voraussetzungen für Zweitwohnsitz: 1) Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als fünf Jahre im Ausland 2) Inländische Wohnung wird maximal 70 Tage im Jahr benutzt (Verzeichnis ist zu führen!) beschränkt steuerpflichtig Oder aber 3) Inländische Wohnung wird an mehr als 70 Tagen im Jahr benutzt oder es wird kein Verzeichnis geführt unbeschränkt steuerpflichtig 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). Antworten: a) richtig b) falsch c) falsch d) falsch (weil sie einen Wohnsitz hat) Katrin Moser 10

11 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) A.2 Einkunftsarten Herr Buchwieser, wohnhaft in Wien, hat im abgelaufenen Kalenderjahr verschiedene Einkünfte bezogen. Beurteilen Sie die folgenden Sachverhalte aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht! 1 Abs.1: Steuerpflichtig, weil natürliche Person 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Wohnsitz im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). 2 Abs.1: Steuerpflichtig mit dem Einkommen, das er innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat 2 Abs.2: Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in 2 Abs.3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben ( 18), und außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den 104 und 105. Fall 1) Herr Buchwieser betreibt im Waldviertel (Niederösterreich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinem Vater geerbt hat. Neben den Einnahmenüberschüssen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte ergeben sich Einnahmenüberschüsse (durchschnittlich pro Jahr) aus dem Betrieb einer Getreidemühle, in welcher ausschließlich eigene Produkte verarbeitet werden. Welche der folgenden Aussagen Katrin Moser 11

12 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt betriebliche Einkünfte. b) Herr Buchwieser erzielt mit seinen Einnahmenüberschüssen aus dem Betrieb der Getreidemühle Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd 23 EStG. c) Herr Buchwieser erzielt mit seinen Einnahmenüberschüssen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft isd 21 EStG. d) Herr Buchwieser erzielt in Österreich keine einkommensteuerbaren Einkünfte. 2 Abs.3 Z.1: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 21 Abs.1 Z.1: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft 21 Abs.2 Z.1: Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (d.h. nur eigene Produkte) Betriebliche Einkünfte: 1) EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2) EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3) EK aus Gewerbebetrieb ( 23) Es liegt ein Betrieb zu Grunde. Als Einkünfte ist der Gewinn anzusetzen. Antworten: a) richtig (weil unter den ersten drei Einkunftsarten) b) falsch c) richtig d) falsch Fall 2) Als selbständiger Steuerberater eröffnete Herr Buchwieser im Oktober eine Kanzlei in Linz und erzielte aus dieser Tätigkeit einen Gewinn. Welche der folgenden Aussagen Katrin Moser 12

13 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd 23 EStG. b) Herr Buchwieser erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit isd 22 EStG. c) Herr Buchwieser erzielt betriebliche Einkünfte. d) Würde Herr Buchwieser seine Tätigkeit als Steuerberater ohne Berufsberechtigung ausführen, so würde er keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit isd 22 EStG erzielen. 2 Abs.3 Z.2: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22; persönlicher Einsatz und Berufsberechtigung = wichtig) 22 Z.1 lit.b 3.Teilstrich: Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder Betriebliche Einkünfte: a) EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) b) EK aus selbständiger Arbeit ( 22) c) EK aus Gewerbebetrieb ( 23) Es liegt ein Betrieb zu Grunde. Als Einkünfte ist der Gewinn anzusetzen. Antworten: a) falsch (weil lt. 23 Z.1 dürfte Tätigkeit keine selbständige Arbeit sein) b) richtig c) richtig (weil unter den ersten drei Einkunftsarten) d) richtig (weil das dann Einkünfte aus 23 wären) Fall 3) Herr Buchwieser ist Mitglied des Aufsichtsrates einer österreichischen Gesellschaft in der Rechtsform einer AG. Für diese Tätigkeit erhielt er im abgelaufenen Kalenderjahr ein Katrin Moser 13

14 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) angemessenes Entgelt. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt keine betrieblichen Einkünfte. b) Herr Buchwieser erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit isd 25 EStG. c) Herr Buchwieser erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd 23 EStG. d) Herr Buchwieser erzielt Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit isd 22 EStG. 2 Abs.3 Z.2: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22) 22 Z.2 1.Teilstrich: Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit: Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit (Aufsichtsratsmitglied) Antworten: a) falsch (weil unter den ersten drei Einkunftsarten betriebliche Einkünfte) b) falsch (weil kein Dienstverhältnis + kein Weisungsrecht [ 25 Abs.1 Z.1 lit.b]) c) falsch (weil Bedingungen des 23 nicht erfüllt d) richtig ( 22 Z.2) Fall 4) Herr Buchwieser ist bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wels, an der er selbst nicht beteiligt ist, als Angestellter tätig und bezieht für diese Tätigkeit ein angemessenes monatliches Gehalt. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt außerbetriebliche Einkünfte. b) Herr Buchwieser erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit isd 25 EStG. c) Wäre Herr Buchwieser an der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH zu 30% beteiligt, so würde er betriebliche Einkünfte erzielen. Katrin Moser 14

15 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) d) Bezüglich dieser Einkünfte wird die von Herrn Buchwieser zu leistende Einkommensteuer ausschließlich im Wege der Veranlagung erhoben. 2 Abs.3 Z.4: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( 25) 25 Abs.1 Z.1 lit.a: Bezüge + Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis Antworten: a) richtig (weil nicht unter den ersten drei Einkunftsarten) b) richtig c) richtig ( 25 Abs.1 Z.1 lit.b ivm. 22 Z.2 2.Teilstrich: Beteiligung > 25% wesentlich beteiligt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit betriebliche Einkünfte d) falsch (Lohnsteuerabzug 47 Abs.1, Veranlagung wenn selber gewünscht) Fall 5) Außerdem ist Herr Buchwieser zu 50% an einer österreichischen OHG beteiligt, die Werkzeuge herstellt. Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr hat die OHG einen Gewinn erwirtschaftet. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Die österreichische OHG ist Einkommensteuersubjekt. b) Herr Buchwieser erzielt als Gesellschafter der OHG keine Einkünfte. c) Sobald der Gewinn der OHG an Herrn Buchwieser ausgezahlt wird, erzielt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. d) Herr Buchwieser erzielt als Gesellschafter der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd 23 EStG. 2 Abs.3 Z.3: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23) Katrin Moser 15

16 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 23 Z.2: Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (z.b. offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) Antworten: a) falsch (nach 1 Abs.1 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig) b) falsch (weil bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften das Transparenzprinzip/Durchgriffsprinzip gilt der Gesellschafter wird besteuert) c) falsch (weil Bedingungen für 27 nicht erfüllt sind) d) richtig Fall 6) Herr Buchwieser vereinnahmt in seinem Privatvermögen Zinsen aus einem Darlehen, das er einem Bekannten gewährt hat. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit Vereinnahmung der Zinsen außerbetriebliche Einkünfte. b) Herr Buchwieser erzielt mit Vereinnahmung der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. c) Wurde die Darlehensforderung von Herrn Buchwieser in einem Wertpapier verbrieft, so wird die Einkommensteuer betreffend die Darlehenszinsen vorläufig durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. d) Wurde die Darlehensforderung von Herrn Buchwieser nicht in einem Wertpapier verbrieft, so wird die Einkommensteuer betreffend die Darlehenszinsen ausschließlich im Wege der Veranlagung erhoben. 2 Abs.3 Z.5: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27) 27 Abs.1 Z.4: Zinsen und andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z.b. Darlehen) Katrin Moser 16

17 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Antworten: a) richtig (weil nicht unter den ersten drei Einkunftsarten; keine betrieblichen Einkünfte, weil im Privatvermögen) b) richtig c) richtig (siehe 93 zum Prüfen der Erhebungsform der KESt: grundsätzlich (Darlehensforderung ist nicht durch ein Forderungswertpapier verbrieft: Abs.1/2/3 der Reihe nach prüfen Zinsen für Privatdarlehen unterliegen nicht der KESt; dann prüfen ob steuerfrei nach 3 Zinsen für Privatdarlehen sind nicht steuerfrei; Abgabe durch Veranlagung; im aktuellen Fall (wenn Darlehensforderung durch ein Forderungswertpapier verbrieft ist): Abs. 1/2/3 der Reihe nach prüfen 93 Abs.3 Z.1/2: Zinsen unterliegen der KESt (obwohl eine Privatperson eigentlich keine Forderungswertpapiere ausstellen kann) d) richtig (siehe c [grundsätzlich]) Fall 7) Herr Buchwieser hält in seinem Privatvermögen ein Sparbuch eines österreichischen Kreditinstituts, für das im abgelaufenen Kalenderjahr Zinsen angefallen sind. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit Vereinnahmung der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. b) Die Einkommensteuer betreffend die Sparbuchzinsen von Herrn Buchwieser wird ausschließlich im Wege der Veranlagung erhoben. c) Die Einkommensteuer betreffend die Sparbuchzinsen von Herrn Buchwieser wird durch Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) erhoben. d) Die Einkommensteuer betreffend die Sparbuchzinsen von Herrn Buchwieser ist durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. 2 Abs.3 Z.5: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27) Katrin Moser 17

18 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 27 Abs.1 Z.4: Zinsen und andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z.b. Guthaben bei Kreditinstituten) Antworten: a) richtig b) falsch (siehe 93 zum Prüfen der Erhebungsform der KESt: 93 Abs.1 + Abs.2 Z.3 lit.a: bei Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten: Erhebung durch KESt-Abzug) c) richtig (siehe b) d) richtig (siehe 97 Abs.1: für natürliche Personen gilt die Einkommenssteuer für Kapitalerträge gemäß 93 Abs.2 Z.3, die der KESt unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten = endbesteuert; Möglichkeit: trotz der Endbesteuerung die Einkünfte in die Veranlagung mit hinein nehmen, wenn der Einkommenssteuersatz kleiner als 25% ist, Achtung: 97 Abs.4 ivm. 37 Abs.8: besonderer Steuersatz (25%) Fall 8) Aus seiner im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an der österreichischen Wirtschaftsprüfung GmbH erhielt Herr Buchwieser im abgelaufenen Kalenderjahr einen Gewinnanteil zugewiesen, der laut Gewinnverteilungsbeschluss termingerecht am ausgeschüttet wurde. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des ihm zugewiesenen Gewinnanteiles außerbetriebliche Einkünfte. b) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des ihm zugewiesenen Gewinnanteiles Einkünfte aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. c) Die Einkommensteuer betreffend den Gewinnanteil von Herrn Buchwieser wird durch Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) erhoben und ist durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. d) Herr Buchwieser kann hinsichtlich des ihm zugewiesenen Gewinnanteiles der Wirtschaftsprüfung GmbH in die Veranlagung optieren. Der Steuersatz betreffend diese Katrin Moser 18

19 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Einkünfte würde sich diesfalls auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Steuesatzes ermäßigen. 2 Abs.3 Z.5: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 27) 27 Abs.1 Z.1 lit.a: Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Antworten: a) richtig (weil nicht unter den ersten drei Einkunftsarten) b) richtig c) richtig (siehe 93 zum Prüfen der Erhebungsform der KESt: 93 Abs.1 + Abs.2 Z.1 lit.a: bei Gewinnanteilen aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Erhebung durch KESt-Abzug; siehe 97 Abs.1: für natürliche Personen gilt die Einkommenssteuer für Kapitalerträge gemäß 93 Abs.2 Z.1, die der KESt unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten = endbesteuert;) d) richtig (siehe 97 Abs.4: Option auf Veranlagung; siehe 37 Abs.1 1.Teilstrich ivm Abs.4 Z.1 lit.a: halber Steuersatz) Fall 9) Herr Buchwieser hält im Privatvermögen zwei Miethäuser in Wien, aus denen er im abgelaufenen Kalenderjahr Mieteinkünfte bezog. Die Vermietertätigkeit von Herrn Buchwieser stellt keine Liebhaberei dar. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des Mietzinses Einkünfte aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. b) Herr Buchwieser erzielt mit der Vereinnahmung des Mietzinses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung isd 28 EStG. c) Würde Herr Buchwieser die Miethäuser im Betriebsvermögen halten, so würde er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung isd 28 EStG erzielen. Katrin Moser 19

20 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) d) Würde Herr Buchwieser im Rahmen seiner Vermietertätigkeit eine Reihe von Dienstleistungen erbringen (Frühstückspension, Reinigungsservice etc.), so würde Herr Buchwieser mit seinen Vermietungseinkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd 23 EStG erzielen. 2 Abs.3 Z.6: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28) 28 Abs.1 Z.1: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Antworten: a) falsch b) richtig c) richtig (denn Vermietung von Betriebsvermögen würde zu Einkünften aus Gewerbebetrieb 23 führen) d) richtig (siehe 23 Z1: Bedingungen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1) selbständig 2) nachhaltig 3) Gewinnabsicht 4) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr 5) Vermietertätigkeit geht über bloße Vermögensverwaltung (wäre 28) hinaus Fall 10) Herr Buchwieser vermietete einem Freund für zwei Monate seinen Privatwagen. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt hinsichtlich der Mieteinnahmen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er seine Vermietertätigkeit nicht nachhaltig ausübt. Katrin Moser 20

21 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) b) Herr Buchwieser erzielt hinsichtlich seiner Mieteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung isd 28 EStG. c) Herr Buchwieser erzielt hinsichtlich seiner Mieteinnahmen sonstige Einkünfte isd 29 EStG. d) Herr Buchwieser erzielt hinsichtlich seiner Mieteinnahmen außerbetriebliche Einkünfte. 2 Abs.3 Z.7: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. sonstige Einkünfte ( 29) [ 27 erfasst ja nur laufende Einkünfte] 29 Z.3: Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu andere Einkunftsarten ( 2 Abs.3 Z1 bis Z6) noch zu den Einkünften im sinne des 29 Z1, Z2 oder Z4 gehören. [Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen.] Antworten: a) richtig b) falsch (weil der bewegliche Gegenstand nicht im Betriebsvermögen gehalten wird) c) richtig d) richtig (weil nicht unter den ersten drei Einkunftsarten) Fall 11) Im Privatvermögen gehaltene Aktien an einem österreichischen börsenotierten Unternehmen im Nominale von insgesamt 100 konnte Herr Buchwieser sechs Monate (Variante: 14 Monate) nach dem Erwerb mit Gewinn veräußern. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Durch die Veräußerung der Aktien erzielt Herr Buchwieser in beiden Varianten Einkünfte aus Kapitalvermögen isd 27 EStG. b) Bei der Veräußerung der Aktien erzielt Herr Buchwieser in beiden Varianten Einkünfte isd 31 EStG. Katrin Moser 21

22 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) c) Veräußert Herr Buchwieser seine Aktien sechs Monate nach deren Erwerb, so erzielt er Einkünfte isd 30 EStG. d) Veräußert Herr Buchwieser seine Aktien 14 Monate nach deren Erwerb, so erzielt er Einkünfte isd 30 EStG. 2 Abs.3 Z.7: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. sonstige Einkünfte ( 29) 29 Z.2: Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der 30 und Abs.1 Z.1 lit.b: Ein Spekulationsgeschäft ist u. a. wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren nicht mehr als 1 Jahr beträgt 30 Abs.4: Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. (= Freigrenze) Variante (14 Monate): 29 Z.2 ivm. 30 Abs.1 Z.1 lit.b: nicht erfüllt, weil Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr beträgt. 29 Z.2 ivm. 31 Abs.1: Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. nicht erfüllt, ergo steuerfrei! Antworten: a) falsch b) falsch c) richtig d) falsch Katrin Moser 22

23 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Fall 12) Eine im Privatvermögen gehaltene 40%ige Beteiligung an einer österreichischen GmbH, die Herr Buchwieser vor vier Jahren von seinem Onkel erbte, konnte Herr Buchwieser im abgelaufenen Kalenderjahr mit Überschuss veräußern. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Die Veräußerung der Beteiligung durch Herrn Buchwieser stellt ein Spekulationsgeschäft isd 30 EStG dar. b) Die Veräußerung der Beteiligung durch Herrn Buchwieser ist nicht einkommensteuerbar, weil er die Beteiligung unentgeltlich erworben hat. c) Die Veräußerung der Beteiligung durch Herrn Buchwieser stellt eine Veräußerung von Beteiligungen isd 31 EStG dar. d) Herr Buchwieser erzielt durch die Veräußerung der Beteiligung sonstige Einkünfte isd 29 EStG. 2 Abs.3 Z.7: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. sonstige Einkünfte ( 29) 29 Z.2: Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der 30 und prüfen hier irrelevant 31 Abs.1: Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. ist hier der Fall Antworten: a) falsch b) falsch (ist einkommensteuerbar, da es unter die sieben Einkunftsarten fällt) c) richtig Katrin Moser 23

24 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) d) richtig Fall 13) Vor zwei Jahren wurde Herr Buchwieser bei einem Verkehrsunfall verletzt. Nach langwierigen Verhandlungen hat nunmehr die gegnerische Haftpflichtversicherung Schmerzengeld und eine Entschädigung für Verdienstentgang für seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter im Unfalljahr überwiesen. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Schadenersatzzahlungen sind niemals einkommensteuerpflichtig. b) Die Zahlung von Schmerzengeld an Herrn Buchwieser ist bei diesem nicht einkommensteuerbar. c) Die Zahlung der Entschädigung für Verdienstentgang an Herrn Buchwieser ist bei diesem einkommensteuerbar. d) Herr Buchwieser erzielt durch die Entschädigungszahlung für seinen entgangenen Verdienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd 23 EStG. 32 Z.1 lit.a: Zu den Einkünften im Sinne des 2 Abs.3 gehören auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen. Einkünfte aus Verdienstentgang Solche Einkünfte sind jenen Einkunftsarten zuzurechnen, in die sie zum Zeitpunkt des normalen Erwerbs gefallen wären. 2 Abs.3 Z.3: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23) 23 Z.1: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil selbständiger Handelsvertreter die Bedingungen erfüllt: 1) selbständig Katrin Moser 24

25 Einkunftsarten FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2) nachhaltig 3) Gewinnabsicht 4) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Schmerzengeld fällt nicht unter die sieben Einkunftsarten und ist somit nicht steuerbar. (Ausnahme: Schmerzengeld in Rentenform: = wiederkehrende Bezüge nach 29 Z.1 einkommensteuerpflichtig) Antworten: a) falsch b) richtig c) richtig d) richtig Fall 14) Herr Buchwieser gewann bei einem Besuch in einem österreichischen Casino beim Roulette. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Buchwieser erzielt mit seinem Casinogewinn Einkünfte aus Spekulationsgeschäften isd 30 EStG. b) Herr Buchwieser erzielt mit seinem Casinogewinn sonstige Einkünfte isd 29 EStG. c) Der Casinogewinn von Herrn Buchwieser ist nicht einkommensteuerbar. d) Casinogewinne sind gemäß 3 EStG von der Einkommensteuer befreit. Spiel- und Lotteriegewinne sind nicht steuerbar, da sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen. Antworten: a) falsch b) falsch c) richtig (siehe Richtlinie 101) d) falsch (denn nur steuerbare Einkünfte können steuerbefreit sein) Katrin Moser 25

26 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) A.3 Gewinnermittlung und Überschussrechnung Fall 1) Rechtsanwalt Kostek führt freiwillig Bücher, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und stellt auch einen Jahresabschluss auf. Sein Jahresumsatz betrug in den letzten beiden Jahren je Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Kostek hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 1 EStG zu ermitteln. b) Herr Kostek hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. c) Herr Kostek hat seine Einkünfte durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. d) Da Herr Kostek keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielt, hat er keine Einkünfte zu ermitteln. 1 Abs.1: Steuerpflichtig, weil natürliche Person 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Wohnsitz im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). 2 Abs.1: Steuerpflichtig mit dem Einkommen, das er innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat 2 Abs.2: Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in 2 Abs.3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben ( Katrin Moser 26

27 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 18), und außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den 104 und Abs.3 Z.2: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22) 22 Z.1 lit.b 3.Teilstrich: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte Prüfen nach welcher Art der Gewinn ermittelt wird: 1) Voraussetzungen für 5 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Steuerpflichtiger ist nach 189 UGB buchführungspflichtig Buchführungspflichtig lt. 189 UGB ist: - Kapitalgesellschaften (z.b. AG, GmbH) - Personengesellschaften mit einer juristischen Person als unbeschränkt Haftender (z.b. GmbH & CoKG) [d.h. keine natürliche Person haftet unbeschränkt] - Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (z.b. KG, OG), wenn ihre Umsätze > ,- - NIE buchführungspflichtig nach 189 UGB: i. Freie Berufe ii. Land- und Forstwirte iii. Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des 2 Abs.4 Z.2 EStG [d.h. Überschussrechnung bei außerbetrieblichen Einkünften] im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen und b) Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergo jeder nach UGB buchführungspflichtige Gewerbetreibender! Rechtsanwalt gehört zu den freien Berufen und bezieht keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, somit keine 5 Abs.1 Ermittlung Katrin Moser 27

28 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2) Voraussetzungen für 4 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Land- und Forstwirte, wenn sie nach 125 BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als ,- oder Wert von mehr als ,-) oder b) Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen (Gewerbetreibende und Landund Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ergo jeder der freiwillig Bücher führt und der buchführungspflichtige Landund Forstwirt! Rechtsanwalt gehört zu den freien Berufen und führt freiwillig Bücher, somit 4 Abs.1 Ermittlung 3) Voraussetzungen für 4 Abs.3 Ermittlung prüfen: a) es besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht b) es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt 4) Voraussetzungen für 17 Ermittlung prüfen: a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb b) Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 c) Umsatz des Vorjahres von höchstens ,- Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% vom Umsatz (6% bei kaufmännischer oder technischer Beratung und bei vermögensverwaltender, schriftstellerischer, wissenschaftlicher, vortragender, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit), höchstens jedoch ,- (13.200,-). Mit der Betriebsausgabenpauschale sind unter anderem die AfA, Mieten, Versicherungen und Zinsen abgegolten. Wareneinkäufe, Löhne, Subhonorare und Sozialversicherungsbeiträge können zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Antworten: a) richtig b) falsch (weil schon Ermittlung nach 4 Abs.1) c) falsch (weil betriebliche Einkünfte) d) falsch (da Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerbar sind) Katrin Moser 28

29 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Fall 2) Der Landwirt Hagspiel hatte nach dem letzten Einheitswertbescheid zum ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe von Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Hagspiel hat seinen Gewinn gemäß 5 Abs 1 EStG zu ermitteln. b) Herr Hagspiel hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. c) Herr Hagspiel hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 1 EStG zu ermitteln. d) Herr Hagspiel hat seine Einkünfte durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. 1 Abs.1: Steuerpflichtig, weil natürliche Person 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Wohnsitz im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). 2 Abs.1: Steuerpflichtig mit dem Einkommen, das er innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat 2 Abs.2: Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in 2 Abs.3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben ( 18), und außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den 104 und 105. Katrin Moser 29

30 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2 Abs.3 Z.1: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) Prüfen nach welcher Art der Gewinn ermittelt wird: 1) Voraussetzungen für 5 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Steuerpflichtiger ist nach 189 UGB buchführungspflichtig Buchführungspflichtig lt. 189 UGB ist: - Kapitalgesellschaften (z.b. AG, GmbH) - Personengesellschaften mit einer juristischen Person als unbeschränkt Haftender (z.b. GmbH & CoKG) [d.h. keine natürliche Person haftet unbeschränkt] - Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (z.b. KG, OG), wenn ihre Umsätze > ,- - NIE buchführungspflichtig nach 189 UGB: i. Freie Berufe ii. Land- und Forstwirte iii. Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des 2 Abs.4 Z.2 EStG [d.h. Überschussrechnung bei außerbetrieblichen Einkünften] im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen und b) Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergo jeder nach UGB buchführungspflichtige Gewerbetreibender! Landwirt ist lt. 189 UGB nie buchführungspflichtig und bezieht auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, somit keine 5 Abs.1 Ermittlung 2) Voraussetzungen für 4 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Land- und Forstwirte, wenn sie nach 125 Abs.1 lit.b BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als ,- oder Wert von mehr als ,-) oder Katrin Moser 30

31 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) b) Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen (Gewerbetreibende und Landund Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ergo jeder der freiwillig Bücher führt und der buchführungspflichtige Landund Forstwirt! Landwirt hat ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe von , somit 4 Abs.1 Ermittlung 3) Voraussetzungen für 4 Abs.3 Ermittlung prüfen: a) es besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht b) es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt 4) Voraussetzungen für 17 Ermittlung prüfen: a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb b) Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 c) Umsatz des Vorjahres von höchstens ,- Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% vom Umsatz (6% bei kaufmännischer oder technischer Beratung und bei vermögensverwaltender, schriftstellerischer, wissenschaftlicher, vortragender, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit), höchstens jedoch ,- (13.200,-). Mit der Betriebsausgabenpauschale sind unter anderem die AfA, Mieten, Versicherungen und Zinsen abgegolten. Wareneinkäufe, Löhne, Subhonorare und Sozialversicherungsbeiträge können zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Antworten: a) falsch (weil nie buchführungspflichtig und bezieht auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb) b) falsch (weil bereits Ermittlung nach 4 Abs.1) c) richtig d) falsch (da Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerbar sind) Katrin Moser 31

32 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Fall 3) Der im Firmenbuch protokollierte Schuhhändler Herr Müller hatte in den letzten fünf Jahren einen Umsatz von je Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Müller hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. b) Herr Müller hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 1 EStG zu ermitteln, kann jedoch in die Gewinnermittlung gemäß 5 Abs 1 EStG optieren. c) Herr Müller kann in die Gewinnermittlung gemäß 4 Abs 1 EStG optieren. d) Herr Müller hat seinen Gewinn gemäß 5 Abs 1 EStG zu ermitteln. 1 Abs.1: Steuerpflichtig, weil natürliche Person 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Wohnsitz im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). 2 Abs.1: Steuerpflichtig mit dem Einkommen, das er innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat 2 Abs.2: Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in 2 Abs.3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben ( 18), und außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den 104 und 105. Katrin Moser 32

33 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2 Abs.3 Z.3: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23) siehe 23 Z.1 für Bedingungen für Gewerbebetrieb: 1) selbständig 2) nachhaltig 3) Gewinnabsicht 4) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Prüfen nach welcher Art der Gewinn ermittelt wird: 1) Voraussetzungen für 5 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Steuerpflichtiger ist nach 189 UGB buchführungspflichtig Buchführungspflichtig lt. 189 UGB ist: - Kapitalgesellschaften (z.b. AG, GmbH) - Personengesellschaften mit einer juristischen Person als unbeschränkt Haftender (z.b. GmbH & CoKG) [d.h. keine natürliche Person haftet unbeschränkt] - Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (z.b. KG, OG), wenn ihre Umsätze > ,- - NIE buchführungspflichtig nach 189 UGB: i. Freie Berufe ii. Land- und Forstwirte iii. Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des 2 Abs.4 Z.2 EStG [d.h. Überschussrechnung bei außerbetrieblichen Einkünften] im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen und b) Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergo jeder nach UGB buchführungspflichtige Gewerbetreibender! Schuhhändler ist Gewerbetreibender und hatte in den letzten fünf Jahren einen Umsatz von je , somit 5 Abs.1 Ermittlung Katrin Moser 33

34 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2) Voraussetzungen für 4 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Land- und Forstwirte, wenn sie nach 125 BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als ,- oder Wert von mehr als ,-) oder b) Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen (Gewerbetreibende und Landund Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ergo jeder der freiwillig Bücher führt und der buchführungspflichtige Landund Forstwirt! 3) Voraussetzungen für 4 Abs.3 Ermittlung prüfen: a) es besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht b) es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt 4) Voraussetzungen für 17 Ermittlung prüfen: a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb b) Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 c) Umsatz des Vorjahres von höchstens ,- Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% vom Umsatz (6% bei kaufmännischer oder technischer Beratung und bei vermögensverwaltender, schriftstellerischer, wissenschaftlicher, vortragender, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit), höchstens jedoch ,- (13.200,-). Mit der Betriebsausgabenpauschale sind unter anderem die AfA, Mieten, Versicherungen und Zinsen abgegolten. Wareneinkäufe, Löhne, Subhonorare und Sozialversicherungsbeiträge können zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Antworten: a) falsch (weil bereits Ermittlung nach 5 Abs.1) b) falsch (weil er nach 5 Abs.1 ermitteln muss) c) falsch (weil er nur nach 5 Abs.1 ermitteln darf) d) richtig Katrin Moser 34

35 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) Fall 4) Der Bildhauer Granit hat im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von erzielt. Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen in diesem Zusammenhang aus österreichischer einkommensteuerlicher Sicht zu? a) Herr Granit hat seine Einkünfte durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. b) Herr Granit hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 1 EStG zu ermitteln. c) Herr Granit hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 3 EStG zu ermitteln, kann jedoch in die Gewinnermittlung gemäß 4 Abs 1 EStG optieren. d) Herr Granit hat seinen Gewinn gemäß 4 Abs 3 EStG zu ermitteln und kann seine Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung mit einem Durchschnittssatz ermitteln. 1 Abs.1: Steuerpflichtig, weil natürliche Person 1 Abs.2: Unbeschränkt steuerpflichtig, weil Wohnsitz im Inland 26 Abs.1 BAO: Voraussetzungen für Wohnsitz: wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird 1) Wohnung 2) Innehaben (d.h. jederzeit Zutrittsmöglichkeit) 3) Beibehalten (d.h. enthält persönliche Gegenstände) 4) Benutzen (d.h. regelmäßige Besuche [z.b. 1 x pro Jahr]) 1 Abs.2: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (= Welteinkommen). 2 Abs.1: Steuerpflichtig mit dem Einkommen, das er innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat 2 Abs.2: Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in 2 Abs.3 aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben ( 18), und außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den 104 und 105. Katrin Moser 35

36 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) 2 Abs.3 Z.2: Der Einkommensteuer unterliegen u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ( 22) 22 Z.1 lit.a: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit Prüfen nach welcher Art der Gewinn ermittelt wird: 1) Voraussetzungen für 5 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Steuerpflichtiger ist nach 189 UGB buchführungspflichtig Buchführungspflichtig lt. 189 UGB ist: - Kapitalgesellschaften (z.b. AG, GmbH) - Personengesellschaften mit einer juristischen Person als unbeschränkt Haftender (z.b. GmbH & CoKG) [d.h. keine natürliche Person haftet unbeschränkt] - Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (z.b. KG, OG), wenn ihre Umsätze > ,- - NIE buchführungspflichtig nach 189 UGB: i. Freie Berufe ii. Land- und Forstwirte iii. Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des 2 Abs.4 Z.2 EStG [d.h. Überschussrechnung bei außerbetrieblichen Einkünften] im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen und b) Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergo jeder nach UGB buchführungspflichtige Gewerbetreibender! Bildhauer gehört zu den freien Berufen und bezieht keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, somit keine 5 Abs.1 Ermittlung 2) Voraussetzungen für 4 Abs.1 Ermittlung prüfen a) Land- und Forstwirte, wenn sie nach 125 BAO buchführungspflichtig sind (Umsatz von mehr als ,- oder Wert von mehr als ,-) Katrin Moser 36

37 Gewinnermittlung & Überschussrechnung FK Einkommensermittlung (WS 06/07) oder b) Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen (Gewerbetreibende und Landund Forstwirte unterhalb der Buchführungsgrenze, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ergo jeder der freiwillig Bücher führt und der buchführungspflichtige Landund Forstwirt! Bildhauer gehört zu den freien Berufen und führt aber nicht freiwillig Bücher, somit keine 4 Abs.1 Ermittlung 3) Voraussetzungen für 4 Abs.3 Ermittlung prüfen: a) es besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht b) es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt Gewinnermittlung nach 4 Abs.3, da keine 5 Abs.1 Ermittlung und auch keine 4 Abs.1 Ermittlung 4) Voraussetzungen für 17 Ermittlung prüfen: a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb b) Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 c) Umsatz des Vorjahres von höchstens ,- Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% vom Umsatz (6% bei kaufmännischer oder technischer Beratung und bei vermögensverwaltender, schriftstellerischer, wissenschaftlicher, vortragender, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit), höchstens jedoch ,- (13.200,-). Mit der Betriebsausgabenpauschale sind unter anderem die AfA, Mieten, Versicherungen und Zinsen abgegolten. Wareneinkäufe, Löhne, Subhonorare und Sozialversicherungsbeiträge können zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Bildhauer erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, ermittelt den Gewinn in diesem Fall nach 4 Abs.3 und hatte im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von , somit kann er in eine Pauschalierung nach 17 optieren. Katrin Moser 37

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