Haftpflichtversicherung für die Volkshochschulen und Volksbildungswerke in Bayern, die Mitglied im BVV sind. (Stand 01/2007)

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1 Haftpflichtversicherung für die Volkshochschulen und Volksbildungswerke in Bayern, die Mitglied im BVV sind. (Stand 01/2007) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem gesamten Schul- und Kursbetrieb, die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitarbeiter/innen, der Kursleiter/innen sowie von Aufsichtspersonen (z.b. bei Aufsichtspflichtverletzungen); dazu in eingeschränktem Umfang auch die der Kursteilnehmer/innen. Versicherungssummen: Die Versicherungssummen für jedes einzelne Schadensereignis betragen: ,00 pauschal für Personen und/oder Sachschäden, ,00 für Vermögensschäden, ,00 für Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, 2.500,00 für Schäden an geliehenen beweglichen Sachen, ,00 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden (bei Betriebspraktika), ,00 für Schäden durch Verlust der Dienstschlüssel. Versicherungsumfang: Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht der jeweiligen kommunalen VHS bzw. Volksbildungswerkes. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der versicherten Einrichtung stehen (Vorträge, Infos und dgl.) und auch aus der Durchführung des Büro- und Geschäftsbetriebes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht: - der Beschäftigten aus der Ausübung des zum Geschäftsbetrieb gehörenden Außendienstes. - aus der Herausgabe von Fachzeitschriften oder sonstigen Printmedien, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der versicherten Einrichtung stehen. - Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Vermögensschäden. - aus der Durchführung des Schulbetriebes, von Schulungskursen, Infoveranstaltungen, berufsbildenden Maßnahmen, von Besichtigungen / Begehungen aller Art - aus dem Betrieb von Kinderbetreuungsstätten (Kindergärten, Horte und dgl.) einschließlich der Betreuung von Minderjährigen während der Schulungen, Kurse, Veranstaltungen und dgl. - aus dem Betrieb von Kantinen, Bistros, Cafes und dgl. (Ausgabe von Speisen und Getränken) - aus Besitz, Halten und Gebrauch von eigenen und gemieteten (geleasten) nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen motorgetriebenen Kraftfahrzeugen aller Art, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt; - aller selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (lt. Betriebserlaubnis als solche ausgewiesen), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt. Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b und 2 Ziff. 3 c AHB/BVV. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der mitversicherten Fahrzeuge etc. an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind. Weiterhin ist die gesetzliche Haftpflicht versichert aus der Durchführung von Veranstaltungen aller Art im informativen, kulturellen und geselligen Bereich sowie von Ausstellungen, Flohmärkten und dgl. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht: - der im Auftrag des Veranstalters tätigen Personen (Helfer, Betreuer, Aufsichten usw.) in dieser ihrer Eigenschaft; - der aktiven Teilnehmer (Spieler, Musiker usw.) in dieser ihrer Eigenschaft. Der Versicherungsschutz gilt mit dem Eintreffen am Veranstaltungsort und endet mit dessen Verlassen. aus einem anderen eigenen oder fremden Haftpflichtversicherungsvertrag (z.b. Privat-, Vereins-Haftpflichtversicherung), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. der getroffenen Vereinbarungen

2 - aus der Durchführung der im Zusammenhang mit den Veranstaltungen stehenden und erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten; - aus der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Veranstaltungsplatzes/-grundstückes bzw. Veranstaltungsgebäudes/-raumes und/oder einschließlich deren Einrichtungen (z.b. Bestuhlung usw.); - aus der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen; - aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von - Fahnenmasten und Transparenten - Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen und dgl.; - Hinweisschildern, Wegweisern, Werbetafeln, Plakaten usw. auch außer halb des Veranstaltungsortes; - aus der Durchführung eines Wirtschaftsbetriebes (Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken) einschließlich der Unterhaltung und dem Betrieb der Küchen- und Schankeinrichtungen; - aus Aufbau, Unterhaltung (Verkehrssicherung), Betrieb und Abbau - von Podien und dgl. - von Verkaufs- und Informationsständen, Buden und dgl. - von Schautafeln, Anschauungsmustern und dgl. - von Info-, Party- und Wirtschaftszelten mit einer Grundfläche von bis zu 100 qm; - aus der Durchführung von Kinderbelustigungen (Spielen) aller Art (Sackhüpfen, Tauziehen und dgl.) - aus Aufbau, Unterhaltung (Verkehrssicherung) und Abbau von Spiel- und Vergnügungsgeräten (Hüpfburgen, Rut-schen usw.); - aus der Durchführung von Standkonzerten und sonstigen künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen; - aus dem Abhalten von traditionellen Wettkämpfen während der Veranstaltungen wie (z.b. Steinheben, Finger- hakeln, Goaßlschnalzen, Schnupfen usw.); - aus dem genehmigten Abbrennen von Feuern (Sonnwend); - Löscheinrichtungen sind bereitzuhalten und behördliche Auflagen zu erfüllen; - bei Ausstellungen, Flohmärkten usw. der Aussteller und deren Beauftragten in dieser ihrer Eigenschaft. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Eintreffen am Veranstaltungsort und endet mit dem Verlassen. aus einem anderen eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.b. Privat-, Berufs-, Betriebshaftpflichtversicherung), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. der getroffenen Vereinbarungen. Ausgeschlossen bleiben Haftungen: a) der Veranstaltungsbesucher (ausgenommen Vereinsmitglieder); b) aus der Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern; c) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines - Kraftfahrzeuges (ausgenommen mitversicherte Arbeitsmaschinen) - Wasserfahrzeuges (ausgenommen versicherte Boote ohne Motor) - Luftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch der Fahrzeuge verursacht werden; d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Gleiches gilt für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften. e) aus dem Betrieb von Festzelten (ausgenommen kleine Zelte bis 100 qm Grundfläche); f) wegen Schäden an Ausstellungsgegenständen und/oder Einrichtungen; g) wegen Schäden oder Abhandenkommen der ausgestellten Sachen, Exponate und/ oder Tiere; h) aus der Verwendung von Tieren (z.b. Ponyreiten). Behördliche Auflagen (z.b. feuerpolizeiliche Vorschriften) sind zu erfüllen; Mitversichert ist weiterhin: - Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Reisen aller Art Hieraus: a) die gleichartige persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Inhaber, Repräsentanten, Angestellten, Betriebsangehörigen und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherten; b) die gesetzliche Haftpflicht aus der Überlassung von eigenen Ausrüstungsgegenständen (z.b. Zelten, Schlafsäcken, Skiern und dgl.) an die Teilnehmer; c) die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermittlung und Überlassung von Quartieren an Teilnehmer; - 2 -

3 Nicht versichert sind: a) Haftungen, die im Zusammenhang mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauch von Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen stehen nicht jedoch die bei den Erweiterungen II Ziff. 13 genannten Wasserfahrzeuge; b) die gesetzlichen Haftungen aus Tätigkeiten, welche die einzelnen Beherbergungsbetriebe und Transportunternehmen zu vertreten haben; c) Haftpflichtansprüche Dritter gemäß 651 a bis 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); d) Haftpflichtansprüche aus Schäden, die verursacht werden unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streiks, Grenzsperrungen und Flugzeugentführungen; e) Haftpflichtansprüche aus Schäden, die durch Abhandenkommen von Sachen entstehen, welche den Beherbergungsbetrieben und Transportunternehmen zur Aufbewahrung übergeben wurden. Erweiterungen: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht: 1.in Ergänzung von RBH A 9 Ziff. 3 und von ehrenamtlich bzw. nebenamtlich tätigen Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung. 1.2 von freiberuflichen Beauftragten (Dozenten) sowie deren Hilfskräfte (Co- Dozenten)während deren Tätigkeit für die versicherte Einrichtung. aus einem anderen eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.b. Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. der getroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der ehrenamtlich bzw. nebenamtlich tätigen Personen sowie der freiberuflich tätigen Beauftragten aus der Ausübung des zum Geschäfts- und Schulbetrieb gehörenden Außendienstes; 2. abweichend von RBH A 31 A III Ziff. 2 der Teilnehmer (Schüler, Hörer) in dieser ihrer Eigenschaft - Veranstaltungsbesucher Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Schulungsstätten bzw. mit dem Eintreffen am Veranstaltungs- oder Versammlungsort und endet mit dem Verlassen der Schulungsstätte bzw. mit dem Verlassen des Veranstaltungsortes bzw. Sammelortes. aus einem anderen eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.b. Privat-, Berufs-, Betriebshaftpflichtversicherung), so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. der getroffenen Vereinbarungen; 3. abweichend von 4 II Ziff. 2 AHB/BVV Aus Haftpflichtansprüchen der mitversicherten Personen gegen die versicherte Einrichtung. Ausgeschlossen bleiben Arbeitsunfälle nach Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das gleiche gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften 4. abweichend von 4 II Ziff. 2 AHB/BVV in Verbindung mit 7 Ziff. 2 AHB/BVV aus gegenseitigen Ansprüchen der mitversicherten Personen untereinander. Ausgenommen bleiben: a) gegenseitige Ansprüche von Ehepartnern in gerader Linie verwandte Personen (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, usw.), Geschwistern und Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Gleiches gilt für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5. abweichend von RBH A 38 III Ziff. 12 der Vereinsmitglieder aus der Ausübung des Berufes, wenn dies im Auftrage oder im Interesse des Vereines erfolgte; 6. abweichend von 4 I Ziff. 4 AHB/BVV aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada werden - abweichend von 3 II Ziff. 4 AHB/BVV - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind

4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 7. In Ergänzung von RBH A 19 II Ziff. 1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten) auf den versicherten Grundstücken ohne Begrenzung der Bausumme. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse; 8. abweichend von 4 I Ziff. 2 AHB/BVV aus Haftungen, die - der Bayerische Volkshochschulverband e.v. bzw. - die ihm angeschlossenen und mitversicherten Volkshochschulen/Volksbildungswerken durch mietvertragliche Vereinbarungen (z.b. Nutzungs-, Überlassungs- und Gestattungsverträge) insbesondere so genannte Freistellungen zu übernehmen haben; 9. abweichend von 4 I Ziff. 7 AHB/BVV aus Schäden, die den Eigentümern/ Sachaufwandsträgern von überlassenen Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen durch a) den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Volkshochschulen/ Volksbildungswerken; b) Beauftragte und Beschäftigte des Versicherungsnehmers bzw. der Mitversicherten; c) Kursteilnehmer und d) Veranstaltungsbesucher und sonstige Dritte bzw. sonst im Zusammenhang mit den Schulungen/ Veranstaltungen zugefügt werden. Direkte Schadensersatzansprüche gegen Veranstaltungsbesucher und sonstige Dritte wegen der Beschädigung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen sind nicht mitversichert. Regressansprüche gegen Besucher der Veranstaltungen bzw. sonstige Dritte bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ausgeschlossen bleiben: a) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen; c) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Elektro- und Gasgeräten, EDV-Anlagen/- Geräten und sonstigen elektronischen Einrichtungen; d) Haftpflichtansprüche wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer bzw. die Mitversicherten hiergegen selbst versichern können; e) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Ersatzpflicht für Schäden an den überlassenen Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen beschränkt sich auf eine Sachschadenversicherungssumme je Schadenereignis von ,00 für Immobilien und ,00 für Mobilien. Von jedem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat/haben der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen 500,00, selbst zu tragen; 10. abweichend von 4 I Ziff. 7 AHB/BVV aus Schäden an fremden beweglichen Sachen, welche zu versicherten Zwecken gemietet oder geliehen wurden durch a) den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Volkshochschulen/ Volksbildungswerken b) Beauftragte und Beschäftigte des Versicherungsnehmers bzw. der Mitversicherten; c) Kursteilnehmer und d) Veranstaltungsbesucher und sonstige Dritte bzw. sonst im Zusammenhang mit den Schulungen/ Veranstaltungen zugefügt werden. Direkte Schadenersatzansprüche gegen Veranstaltungsbesucher und sonstige Dritte wegen der Beschädigung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen sind nicht mitversichert. Regressansprüche gegen Besucher der Veranstaltungen bzw. sonstige Dritte bleiben ausdrücklich vorbehalten. (Bei Grundstücken, Gebäuden, Räumen und deren Einrichtungen gelten weiterhin die Bestimmungen gemäß Ziff. 9). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen: a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an - Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeuganhängern; - Luftfahrzeugen; - Wasserfahrzeugen; c) wegen Schäden an Elektro- und Gasgeräten sowie an elektronischen Einrichtungen; - 4 -

5 d) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Zelten Die Ersatzpflicht derartiger Schäden beschränkt sich auf eine Sachschadendeckungssumme je Schadenereignis von 2.500,00. Von jedem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat/haben der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen 10 %, mindestens 50,00 selbst zu tragen; 11. abweichend von 1 Ziff. 3 AHB/BVV und 4 I Ziff. 7 a und b AHB/BVV von Beschäftigten und Beauftragten des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Volkshochschulen/Volksbildungswerken aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf a) den teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage und b) eine ersatzweise Sicherungsmaßnahme (z.b. Bewachung, Notverglasung), soweit dies aus sicherheitstechnischen Gründen bis zur Inbetriebnahme der ausgetauschten Schließanlage unumgänglich ist. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind: a) der Wert (bzw. Wiederbeschaffungspreis) des verlorenen Schlüssels; b) die evtl. aus dem Schlüsselverlust resultierenden Folgeschäden wie z.b. Schäden durch Diebstahl oder Vandalismus. Die Ersatzpflicht je Schadenfall beträgt , , abweichend von 4 I Ziff. 7 b AHB/BVV der mitversicherten Beauftragten und Beschäftigten (Angestellte, Lehrer, Dozenten, usw.) aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versicherten an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen des a) 4 I Ziff. 1 AHB/BVV (Erfüllungsansprüche) und b) 4 II Ziff. 5 AHB/BVV (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von a) Land- und Wasserfahrzeugen und b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. den Mitversicherten zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden. Die Ersatzleistung je Schadenfall beträgt ,00. Die Höchstersatzleistung eines Versicherungsjahres beträgt , ,00 ; 13. sofern hierfür Versicherungsschutz beantragt, abweichend von 4 I Ziff. 7 b ABH/BVV, der Teilnehmer an Lehrgängen und Kursen mit Berufspraktika aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versicherten an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Abschlussbestimmungen des a) 4 Ziff. 1 AHB/BVV (Erfüllungsansprüche) und b) 4 II Ziff. 5 AHB/BVV (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von a) Land- und Wasserfahrzeugen und b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. den Mitversicherten zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden. Die Ersatzleistung je Schadenfall beträgt ,00. Die Höchstersatzleistung beträgt , , abweichend von 4 I Ziff. 7 AHB/BVV - Anlage aus der Beschädigung von fremden Landfahrzeugen (auch Eisenbahnwaggons) sowie von Containern beim Be- und Entladen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben gemäß 4 I Ziff. 7 b AHB/BVV die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen. Die Ersatzleistung je Schadenfall beträgt ,00. Die Höchstersatzleistung beträgt , , abweichend von 4 I Ziff. 6 AHB/BVV wegen Sachschäden, die entstehen durch - die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.); - Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen - 5 -

6 durch Verschmutzungen und Verstopfungen - Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens aber 50,00 selbst zu tragen. 16. abweichend von 1 Ziff. 3 ABH und 4 I Ziff. 7 a AHB/BVV wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie wegen Abhandenkommens von Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt) der Betriebsangehörigen bzw. der Mitarbeiter der versicherten Organisation. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z.b. Einbruchdiebstahl-, Kaskoversicherung) gehen diese Versicherungen vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden und Schmucksachen. Die Höchstersatzleistung pro Versicherungsjahr beträgt 2.500,00. 50, abweichend von RBH B Ziff b aus dem Besitz, der Unterhaltung und dem Gebrauch von eigenen und fremden Wasserfahrzeugen, sofern es sich um Ruderboote, Holzflöße, Kanus, Kajaks, Surfbretter oder auch Segelboote handelt, welche nicht motorisiert sind (Motorboote sind ggf. gesondert zu versichern). Erweiterung gegenüber der Anlage Abweichend von Ziff der Anlage 521, gelten zusätzlich folgende Betriebsstoffe mitversichert: - Betriebsstoffe für Bürogeräte und Arbeitsmaschinen (Toner, Kühlöl, Schneidöl und dgl.) - Spülmittel, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel - Fette und Öle für die Speisezubereitung - Kältemittel und Öle für Kühleinrichtungen - Salze und dgl. - Treibstoffe (Benzin/Diesel) - Schmierstoffe (Öle/Fette) - Klebstoffe - Lacke/Farben/Verdünner und dgl. Die genannten Stoffe müssen in Kleingebinden mit einem Lagergewicht von bis zu 60 kg/l untergebracht sein. Die gesamte Menge der genannten Stoffe darf jedoch 600 kg/l für alle Behälter je Risikoort nicht übersteigen. 2. Abweichend von Ziff. 2. 4, gilt mitversichert ein Öl- und/oder Fettabscheider (auch mobil). Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass die anfallenden Abwässer (Küchen-/Sanitärabwässer) in a) das örtliche Entwässerungssystem (Abwasserkanal) bzw. b) in eine vorhandene geeignete (entsprechend dimensionierte) Kläranlage (Dreikammer-Kläranlage usw.) eingeleitet werden. Die Einleitung der Abwässer muss von den zuständigen Stellen (z.b. Abwasserzweckverband / Wasserwirtschaftsamt) genehmigt sein. Behördliche bzw. sonstige Auflagen sind zu erfüllen. Ist kein Öl- und/oder Fettabscheider für Küchenabwässer vorhanden bzw. werden die Abwässer nicht, wie vorgeschrieben, eingeleitet, besteht kein Versicherungsschutz. Mitversichert sind ferner im Rahmen der Anlage 521 Gasflaschen und Gastanks bis zu einem Lagergewicht von insgesamt 3 t. Werden andere Stoffe gelagert oder verwendet bzw. werden die angegebenen Höchstmengen überschritten, bedarf es gesonderter Vereinbarung. Alle Anfragen und Schadenmeldungen richten Sie bitte an die: Mühlweg 2b, D Sauerlach, Telefon: / Telefax: internet: / jugend@bernhard-assekuranz.com - 6 -

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