Finanzplanungserlass Hessisches Ministerium des Innern und für Sport vom 21. September 2011 (StAnz. S. )

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1 Finanzplanungserlass Hessisches Ministerium des Innern und für Sport vom 21. September 2011 (StAnz. S. ) Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2015 I. Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis Gemäß 101 Abs. 2 Satz 2 und 114h Abs. 2 Satz 2 HGO gebe ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen die nachstehenden Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis 2015 der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bekannt:

2 - 2 - Orientierungsdaten für die Finanzplanung der hessischen Gemeinden/Gv. - Veränderung gegenüber dem Vorjahr in v. H. - A. Steuereinnahmen / Steuererträge Gemeindeanteil an Lohnsteuer, veranl. Einkommensteuer, Zinsabschlag 1) + 8,0 + 6,5 + 5,5 + 5,0 1.2 Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich 2) + 14,5-8,5 + 2,0 + 2,5 2. Gemeindeanteil an den Steuern vom Umsatz 3) + 2,5 + 2,5 + 2,5 + 2,5 3. Gewerbesteuer (brutto) 4) + 8,5 + 6,5 + 5,0 + 4,0 4. Grundsteuer A Grundsteuer B + 2,0 + 2,0 + 2,0 + 2,0 B. B. Kommunaler Finanzausgleich 1. Steuerverbundmasse 5) + 9,0 + 4,0 + 3,0 + 3,0 2. Umlagegrundlagen 6) - Kreisumlage + 5,0 + 6,0 + 6,0 + 5,0 - Verbandsumlage + 6,5 + 6,0 + 6,0 + 5,0 C. C. Ausgaben / Aufwendungen 1. Gesamtausgaben, -aufwendungen (bereinigt) max. Vgl. Ausführungen unter I Gewerbesteuerumlagen 7) + 7,5 + 7,0 + 4,5 + 4,0 1) Istwert 2010 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2011: 2.316,4 Mio. Euro 2.321,7 Mio. Euro 2) Istwert 2010 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2011: 170,0 Mio. Euro 175,0 Mio. Euro 3) Istwert 2010 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2011: 331,7 Mio. Euro 353,0 Mio. Euro 4) Istwert 2010 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2011: 3.635,2 Mio. Euro 3.930,0 Mio. Euro 5) einschl. Spitzabrechnung und Korrektur bei den Gemeinden 6) Vergleichswerte für 2011; Kreisumlage 4.082,2 Mio. Euro Verbandsumlage 7.085,6 Mio. Euro 7) Istwert 2010 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2010: 663,0 Mio. Euro 700 Mio. Euro

3 Grundlagen für die Orientierungsdaten Mit den Orientierungsdaten erhalten die Kommunen Hinweise auf die nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand voraussichtlichen Entwicklungen wichtiger Ertrags- und Aufwandpositionen in ihren Haushalten. Änderungen in den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, mögliche gesetzliche Neuregelungen sowie die tatsächliche Entwicklung des Steueraufkommens können zu abweichenden Ergebnissen führen. Den Berechnungen liegt die gesamtwirtschaftliche Projektion der Bundesregierung nach dem Stand vom April 2011 zu Grunde. Die Bundesregierung geht in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Projektion der Wirtschaftsforschungsinstitute davon aus, dass im Jahr 2011 die wirtschaftliche Entwicklung wieder deutlich aufwärts gerichtet sein wird. Die tiefe Rezession des Jahres 2009 scheint überwunden. Im Jahr 2011 soll das reale Bruttoinlandsprodukt mit + 2,6 v. H. wachsen. Für 2012 wird mit einem leichten Rückgang des realen Wachstums auf 1,8 v. H. gerechnet, das auch in den Folgejahren bis 2015 als konstant angenommen wird. Mittlerweile erscheint aufgrund eines deutlich besseren Konjunkturverlaufs im ersten Halbjahr 2011 ein höheres Wachstum auch im Jahr 2012 realistisch. Es wurde davon ausgegangen, dass bei einer Begrenzung des Preisanstiegs auf + 0,9 % im Jahr 2011 und auf + 1,6 v. H. im Jahr 2012 ein nominales Wirtschaftswachstum von jeweils + 3,5 v. H. in den Jahren 2011 und 2012 erreicht wird. Im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 soll das nominale Wirtschaftswachstum bei + 3,0 v. H. liegen. Die Einnahmeansätze (Nr. I.1) orientieren sich an den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen von Mitte Mai Bei den Steuerschätzungen wurde das zu diesem Zeitpunkt geltende Steuerrecht berücksichtigt. 3. Begrenzung des Ausgabenwachstums Der Stabilitätsrat, früher Finanzplanungsrat, hat am 13. Juli 2011 die aktuelle Lage der öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der Haushalte 2012 sowie die Einhaltung der Haus-

4 - 4 - haltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erörtert. Wegen der neuen Schuldenregel des Grundgesetzes, die für die Länderhaushalte ein Neuverschuldungsverbot enthält, gibt es keine Empfehlung mehr bezüglich einer maximal zulässigen Ausgabenlinie für Länder und Kommunen. Zur Einhaltung der beschlossenen Verschuldungsgrenzen und der Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes muss ab dem Jahr 2012 der finanzpolitische Kurs strikter Haushaltskonsolidierung auf der Ausgaben- wie auf der Einnahmeseite bei Bund, Ländern und Kommunen verstärkt fortgesetzt werden. Nur so kann der strukturelle Haushaltsausgleich erreicht werden. 2. Kommunaler Finanzausgleich Das Hessische Ministerium der Finanzen wird nach Vorliegen der für den kommunalen Finanzausgleich relevanten Daten - wie in den letzten Jahren - für jede Gemeinde die Grundlagen für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Umlagen für das Ausgleichsjahr 2012 bekannt geben. 3. Gewerbesteuerumlage In der nachstehenden Übersicht wird die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage angegeben. Die Gemeinden können mit diesen Angaben nach sorgfältiger Schätzung ihres Gewerbesteueraufkommens die abzuführende Gewerbesteuerumlage genauer berechnen.

5 - 5 - Voraussichtliche Entwicklung des Vervielfältigers (Punkte) für die Gewerbesteuerumlage Jahr Normal- Vervielfältiger - 6 Abs. 3 GFRG - Erhöhung für Länderfinanzausgleich (ab 1995) - 6 Abs. 3 GFRG - Erhöhung für Fonds Deutsche Einheit - 6 Abs. 5 GFRG - Gesamtvervielfältiger Bund Länder Länder Länder ,5 20, ,5 20, ,5 20, ,5 20, ,5 20, Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten Bei den Orientierungsdaten handelt es sich um Durchschnittswerte, die für die einzelne Gemeinde oder den einzelnen Gemeindeverband Anhaltspunkte bei der Aufstellung des Haushaltsplanes bzw. der Finanzplanung geben sollen. Bei der Planung der Einnahmen und Ausgaben bzw. der Erträge und Aufwendungen können strukturelle Unterschiede in der Aufgabenstellung und die besondere Finanzlage im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die von den Orientierungsdaten erheblich abweichen. Es bleibt deshalb Aufgabe jeder Gebietskörperschaft, anhand der landesweiten Durchschnittswerte entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die für ihre Planung zutreffenden Einzelwerte selbst zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer, die sprunghafte Veränderungsraten aufweisen kann.

6 - 6 - II. Haushalts- und Wirtschaftsführung 1. Konsolidierung der kommunalen Haushalte In den hessischen Kommunalhaushalten waren bis zum 31. Dezember 2009 Fehlbeträge des Verwaltungshaushalts/Ergebnishaushalts in Höhe von insgesamt rund 4,3 Milliarden Euro zu verzeichnen. Die Entwicklung hin zu Haushalten, die einen Fehlbedarf ausweisen, hat sich in 2010 fortgesetzt. Es sind zusätzliche Fehlbedarfe in Höhe von rund 1 Milliarde Euro entstanden. Weiter werden nach den zur Genehmigung vorgelegten Kommunalhaushalten für 2011 ebenfalls weitere erhebliche jahresbezogene Fehlbeträge erwartet. Damit ist die Haushaltswirtschaft vieler Kommunen nach wie vor erheblich belastet. Auch im Sinne intergenerativer Gerechtigkeit resultiert die Notwendigkeit der Gegensteuerung, es bestehen verstärkt hohe Konsolidierungsanforderungen. Dringende Aufgabe der Kommunen ist es, die aufgelaufenen Fehlbeträge aus Vorjahren durch ernsthafte, konsequente und nachhaltige Konsolidierungsmaßnahmen auszugleichen. Zuwächse bei Steuererträgen sind dazu zu verwenden, den laufenden Haushalt auszugleichen und die Fehlbeträge aus Vorjahren zu decken. Verbleibende Mittel sollten von den Kommunen vorzugsweise zurückgelegt werden, um die Auswirkungen von künftigen gegenläufigen Entwicklungen mildern zu können. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden darauf achten, dass die Kommunen entsprechend verfahren. Im engen Zusammenhang zum Ansteigen der Fehlbeträge steht der in den letzten Jahren progressiv steigende Bestand von Kassenkrediten. Kassenkredite sollen grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, um kurzfristige Zahlungsengpässe der Kommunen zu überbrücken. In den vergangenen Jahren sahen die Kommunen allerdings die Notwendigkeit, Kassenkredite dauerhaft zur Liquiditätssicherung zu nutzen und damit längerfristig die Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Das in Anspruch genommene Volumen beläuft sich per 31. Dezember 2010 auf rund 4,9 Milliarden Euro und hat sich damit innerhalb eines Jahres gegenüber dem Stand 31. Dezember 2009 nach der amtlichen Statistik um rund 1,2 Milliarden Euro erhöht. Bei ansteigenden Zinsen wird sich diese Entwicklung zum Nachteil der Kommunen in deren Ergebnishaushalten verstärkt auswirken.

7 - 7 - Im Finanzplanungszeitraum ist mit steigenden Umlagegrundlagen zu kalkulieren. Die Landkreise benötigen die sich daraus ergebenden Mehreinnahmen aus der Kreis- und Schulumlage, um die bei ihnen aufgelaufenen besonders hohen Fehlbeträge abzudecken. Insoweit können die kreisangehörigen Gemeinden weiterhin nicht davon ausgehen, dass die Landkreise die Hebesätze absenken. 2. Haushaltssicherungskonzept Die Kommunen sind nach 92 Abs. 4 HGO verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht möglich ist. Das von der Vertretungskörperschaft beschlossene Haushaltssicherungskonzept ist der Kommunalaufsichtsbehörde zeitgleich mit der Haushaltssatzung vorzulegen, weil es wichtige Informationen zur Beurteilung der Frage enthält, ob die Haushaltsgenehmigung nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden kann. Ein nicht ausgeglichener Haushalt kann - wie seither - nicht genehmigt werden, solange das Haushaltssicherungskonzept nicht vorliegt. Dabei ist eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen ( 24 Abs. 4 GemHVO-Doppik) unverzichtbar. Zudem hat das Haushaltssicherungskonzept die Analyse der Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt, das Konsolidierungsziel und den Zeitraum des Ausgleichs konkret und verbindlich zu beschreiben. Ein Haushaltssicherungskonzept, dass diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Noch auszugleichende Fehlbeträge aus Vorjahren sind darzustellen. Im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen haben die Kommunen alle Möglichkeiten der Einnahmebeschaffung im Sinne des 93 HGO zu nutzen. Unterdeckungen in den Gebührenhaushalten sind nicht akzeptabel. Auf die Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht v. 6. Mai 2010, einzusehen auf der Internetseite wird ergänzend hingewiesen.

8 Reduzierung der Ausgaben bzw. Aufwendungen Alle Möglichkeiten zur Einsparung von Ausgaben bzw. Aufwendungen sind konsequent zu nutzen. Gegebenenfalls müssen kommunale Leistungen auch in größerem Umfang abgebaut werden, soweit keine zusätzliche Innenfinanzierung möglich ist. Im freiwilligen Bereich müssen alle Aufwendungen auf ihre Vertretbarkeit und Angemessenheit hinterfragt werden. Auch die Pflichtaufgaben sind nicht von Konsolidierungsmaßnahmen auszunehmen. Es wird daher im pflichtigen Bereich erforderlich sein, selbstgesetzte Standards auf ihre Berechtigung zu überprüfen und alle Möglichkeiten zur Steigerung der Effektivität der Aufgabenerfüllung zu nutzen. Sollte sich zeigen, dass die Beschränkung der kommunalen Ausgaben bzw. Aufwendungen auf ein hinreichendes, notwendiges Maß nicht ausreicht, den Kommunalhaushalt nachhaltig zu konsolidieren, darf die Kommune keinesfalls in ihren "Sparanstrengungen" nachlassen. In jedem Fall muss es vorrangiges Ziel der Haushaltswirtschaft der Kommune werden, zu verhindern, dass die eingetretene Defizitsituation sich weiter verfestigt. Die Kommunen sollten insgesamt in weitaus stärkerem Maße als bisher Kooperationen auf kommunaler Ebene anstreben. Auf diese Weise können häufig erhebliche Synergieeffekte gehoben werden. Außerdem kann durch Kooperationen nachteiligen demographischen Entwicklungen besser begegnet werden. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit einer Förderung von Kooperationen aus dem Landesausgleichsstock. Näheres hierzu auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. 4. Abgrenzung der vermögenswirksamen Auszahlungen Auch bei schwieriger Finanzlage ist es nicht akzeptabel, wenn Unterhaltungsaufwand für Vermögensgegenstände dem investiven Bereich zugeordnet wird, um die Finanzierung durch Kreditaufnahmen zu ermöglichen. Resultierende Problematiken werden dadurch nicht gelöst, sondern lediglich in die Zukunft verschoben. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind aufgefordert, hierauf besonderes Augenmerk zu richten.

9 Verwendung von Erlösen aus Vermögensveräußerungen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen dürfen grundsätzlich nicht für Zwecke des Verwaltungshaushalts bzw. Ergebnishaushalts verwendet werden, es sei denn, die strikten Voraussetzungen des 21 Abs. 3 GemHVO-Vwbuchfg 2009 bzw. 24 Abs. 2 und 3 GemHVO- Doppik sind zweifelsfrei erfüllt. Die im Verwaltungshaushalt/Ergebnishaushalt zu veranschlagenden konsumtiven Ausgaben/ Aufwendungen müssen vielmehr mit Einnahmen/Erträgen des Verwaltungshaushalts/Ergebnishaushalts finanziert werden. Bei der Veräußerung von rentablen Vermögensgegenständen entfallen laufende Einnahmen/ Erträge, die bis dahin u. a. als Deckungsbeitrag für den Schuldendienst zur Verfügung standen. Die Struktur des Haushalts würde nachhaltig verändert, wenn laufende Einnahmen/Erträge aus Vermögenspositionen entfielen, ohne dass gleichzeitig entsprechende Belastungen zurückgeführt werden. Erlöse aus Vermögensveräußerungen müssen daher grundsätzlich zur Reduzierung bestehender oder zur Vermeidung der Aufnahme neuer Verbindlichkeiten verwendet werden. Gleiches gilt für unrentable Vermögensgegenstände. Diese sind vordringlich auf Veräußerbarkeit zu überprüfen. Mit entsprechenden Erlösen ist der Bestand an Verbindlichkeiten zu reduzieren. 6. Durchführung von Investitionsmaßnahmen Die Erfüllung von Pflichtaufgaben kann dazu führen, dass in konkreten Einzelfällen Investitionsmaßnahmen trotz schlechter Finanzlage realisiert werden müssen. Dagegen sind Investitionen außerhalb des pflichtigen Aufgabenbereichs, auch wenn sie wünschenswert sein sollten, ausgeschlossen. Unabdingbar ist es, aus allen in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Folgekosten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Dabei kommt auch die Gewinnung privaten Kapitals im Rahmen eines Public-Private-Partnership - Modells in Betracht. Auch bei der Verwaltung und der Bewirtschaftung des kommunalen Sachanlage- und Finanzanlagevermögens können sich durch die Einbindung Privater für die Kommunen Wirtschaftlichkeitspotenziale ergeben. Beim Hessischen Ministerium der Finanzen besteht ein PPP Kompetenzzentrum, das den Kommunen als neutrale und kostenfreie Informations- und Anlaufstelle für die Beantwortung von Fragen zum Thema PPP nebst Beratungs- und Schulungsangeboten zur Verfügung steht. In Leitfäden wird das erworbene Wissen an interessierte Kommunen

10 weiter gegeben. Zu den Inhalten dieser Beratungs- und Schulungsangebote gehören die Projektorganisation, der Projektablauf, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie das Vergaberecht. In einem weiteren Leitfaden sind Grundlagen für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf der Internetseite einsehbar. Das PPP Kompetenzzentrum ist zu erreichen: Telefon: oder PPP@hmdf.hessen.de Den Kommunen wird empfohlen, von diesem Angebot bei Bedarf Gebrauch zu machen. 7. Feststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung Die Zusammenfassenden Berichte der überörtlichen Kommunalprüfung enthalten wertvolle Hinweise für eine sparsame und effiziente Haushaltswirtschaft. Deshalb wird allen Kommunen dringend empfohlen, die in den Zusammenfassenden Berichten enthaltenen Feststellungen und Anregungen eingehend und eigenverantwortlich auf ihre Umsetzbarkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Die Berichte stehen auf der Internetseite des Hessischen Rechnungshofs zur Einsichtnahme zur Verfügung ( Soweit Kommunen selbst in vergleichende überörtliche Prüfungen einbezogen waren, haben sie die Ergebnisse der Prüfung eingehend zu würdigen und zu berücksichtigen. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden dies nachhalten. Bei Anträgen von Kommunen auf Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock zu Rechnungsfehlbeträgen wird die Frage der Vermeidbarkeit des Fehlbetrages auch hieran gemessen. 8. Gesetz über den Kommunalen Schutzschirm / Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen Auf folgende gesetzgeberische Initiativen des Landes und des Bundes, welche sich unmittelbar auf die kommunale Haushaltswirtschaft ab dem Jahr 2012 auswirken können, wird hingewiesen.

11 a) Kommunalen Schutzschirm Nach der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Volker Bouffier vom 7. September 2010 ist vorgesehen, Gemeinden und Landkreisen zur Tilgung ihrer Kredite Entschuldungshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro zu gewähren. Die Voraussetzungen, nach denen diese Entschuldungshilfen gewährt werden sollen, werden mit den Kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Es ist vorgesehen, ab dem Jahr 2012 den Kommunen Entschuldungshilfen zu gewähren. b) Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen Durch Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist beabsichtigt, die Kommunen nachhaltig und dauerhaft bei den Aufwendungen für soziale Leistungen zu entlasten. Zur Umsetzung des ersten Schrittes soll u.a. die Bundesbeteiligung an den Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2012 auf 45 vom Hundert erhöht werden. In einem zweiten Schritt will der Bund seine Beteiligung für das Jahr 2013 auf 75 vom Hundert erhöhen und die Ausgaben ab dem Jahr 2014 vollständig erstatten. Die Kommunen werden durch die avisierten Maßnahmen bundesweit voraussichtlich allein im Zeitraum 2012 bis 2015 um mehr als 12 Mrd. Euro entlastet. 9. Einhaltung der Zahlungstermine Als Gläubiger haben die Kommunen als Ausfluss des Wirtschaftlichkeitsprinzips für eine unverzügliche Realisierung ihrer Forderungen Sorge zu tragen. Da der öffentlichen Hand auch mit Blick auf die Einhaltung der Zahlungstermine durchaus eine Vorbildfunktion zukommt, wiederhole ich meine Bitte an die hessischen Kommunen, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass bei einwandfrei erbrachten Lieferungen und Leistungen die gesetzlich vorgegebenen oder vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden. Bei berechtigten Mängelrügen sollte nicht die Zahlung des gesamten Betrages, sondern nur ein dem Mangel angemessener Teilbetrag ausgesetzt werden. Dieser Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf der Internetseite bekannt gemacht. III.

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