Windenergienutzung in Linnich-Körrenzig/Hottorf
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- Ute Schenck
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1 Windenergienutzung in Linnich-Körrenzig/Hottorf Projektkurzbeschreibung Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen des Typs REpower 3.2M mit 123 m Nabenhöhe Antragsteller: juwi Energieprojekte GmbH Energie-Allee Wörrstadt Vertreten durch die juwi Energieprojekte GmbH, Katernberger Str. 107, Essen. Ansprechpartner: Herr Vollnhals Tel (0)
2 1. Projektüberblick Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) des Typs REpower 3.2M mit je 123 m Nabenhöhe und kw Nennleistung. Der Standort der geplanten Windenergieanlagen befindet sich auf dem Stadtgebiet Linnich. Das Projekt wird gemeinschaftlich von der STAWAG Energie GmbH, der enwor GmbH sowie der juwi Energieprojekte GmbH geplant und umgesetzt werden. Der Betrieb der Anlagen soll in einer gemeinsamen Gesellschaft, der STAWAG Solar, mit Sitz in Aachen, erfolgen. Die Antragsstellung erfolgt im Rahmen der gemeinsamen Kooperation durch die juwi Energieprojekte GmbH. Die Anlagen sind auf folgenden Flurstücken und Koordinaten geplant. WEA 7: Gemarkung Körrenzig, Flur 5, Flurstück 81 u. 82 WEA 8: Gemarkung Glimbach, Flur 1, Flurstück 57 WEA 9: Gemarkung Glimbach, Flur 2, Flurstück 299 u. 146 WEA 10: Gemarkung Glimbach, Flur 1, Flurstücke 75/21 u. 76/21 WEA 11: Gemarkung Hottorf, Flur 5, Flurstück 3 WEA 12: Gemarkung Hottorf, Flur 5, Flurstück 12 WEA 13: Gemarkung Hottorf, Flur 5, Flurstück 32 WEA 14: Gemarkung Hottorf, Flur 5, Flurstück 115 WEA 15: Gemarkung Hottorf, Flur 5, Flurstück 57 WEA 16: Gemarkung Hottorf, Flur 5, Flurstück 96 Standort Park_ID WEA- Hersteller Anlagentyp Nabenhöhe [m] Rotordurch messer [m] X_UTM Y_UTM Linnich-Körrenzig WEA 7 REpower 3.2M Linnich-Körrenzig WEA 8 REpower 3.2M Linnich-Körrenzig WEA 9 REpower 3.2M Linnich-Körrenzig WEA 10 REpower 3.2M Linnich-Hottorf WEA 11 REpower 3.2M Linnich-Hottorf WEA 12 REpower 3.2M Linnich-Hottorf WEA 13 REpower 3.2M Linnich-Hottorf WEA 14 REpower 3.2M Linnich-Hottorf WEA 15 REpower 3.2M Linnich-Hottorf WEA 16 REpower 3.2M Die geplanten WEA befinden sich innerhalb der geplanten Windvorrangfläche des Flächennutzungsplanes (der Änderung Nr. 29 ) der Stadt Linnich: Ausweisung einer Vorrangzone für Windkraftanlagen im Bereich Körrenzig/Kofferen/Hottorf und des Bebauungsplanes Nr. 9 Windenergie Körrenzig Kofferen Hottorf.
3 1.1 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft Grundwasserentnahme: Wasserverbrauch: Eingesetzte Energieträger: Energieverbrauch: keine null Elektrizität 0,1 0,3 % des Jahresertrags pro Anlage (Versorgung der Anlagensteuerung bei Schwachwind z. B. Windrichtungsnachführung) Flächenverbrauch: Der gesamte Flächenverbrauch setzt sich zusammen aus den Fundamenten der WEA selbst, den benötigten Kranstell- und Aufbauflächen und den erforderlichen Zuwegungsflächen. Eine genaue Summierung aller in Anspruch zu nehmenden Flächen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgen. Nach Nutzungsaufgabe Windenergieanlagen werden nach Aufgabe der Nutzung fachgerecht unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften demontiert; wassergefährdende, brennbare Stoffe oder Abfälle verbleiben nicht auf dem Grundstück. Schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen nicht. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, welche Recyclingtechniken nach Aufgabe der Nutzung zum Einsatz kommen; daher können hierüber noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Es liegt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, den größtmöglichen Materialanteil der Anlagen wieder zu verwenden bzw. zu verwerten. Nicht verwertbare Maschinenteile und Betriebsstoffe werden den geltenden Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß beseitigt. 2.2 Auswirkungen auf die Umwelt Windenergienutzung trägt maßgeblich zur emissionsfreien Stromproduktion, zum Klimaschutz und somit zum Umweltschutz insgesamt bei. Auswirkungen auf die Umwelt werden im höchstmöglichen Maße reduziert. Mögliche Emissionen: Schall und Schattenwurf Die Auswirkungen bestehen während der Betriebszeit der Anlagen. Mit Hilfe von Prognosen werden die zu erwartenden Immissionen (Schall und Schattenwurf) ermittelt. Dabei gehen die Prognosen vom so genannten worst case aus, d. h. von der Situation, in der eine maximale Belastung entstehen kann. Schall: Die Schallabstrahlung einer Windenergieanlage ist nie konstant, sondern von der Leistung und somit der Windgeschwindigkeit abhängig. Im Schallgutachten wird von 3
4 einer ungehinderten Schallausbreitung ausgegangen, die in der Realität so kaum anzutreffen ist. Die vorliegende Immissionsprognose ist als Worst-Case-Betrachtung ausgeführt und berücksichtigt daher alle eintretbaren negativen Auswirkungen. Erreicht die Windenergieanlage ihre Nennleistung und damit die maximale Geräuschemission, sind auch die windinduzierten Geräusche an den Immissionspunkten laut und können die Anlagengeräusche überdecken. Schattenwurf: Die Drehung des Rotors kann an sonnigen Tagen Schattenwurf erzeugen. Für festgelegte Immissionspunkte werden theoretisch mögliche Schattenwurfzeiten ermittelt. Die Schattenwurfdauer wird im Rahmen der Immissionsprognose ermittelt und bewertet. Bei einer Überschreitung des zulässigen Richtwerte, wird die WEA automatisch abgeschaltet. Vielfach wird noch der sog. Discoeffekt als störende Erscheinung bei Windenergieanlagen benannt. Dieser könnte durch die Reflexion des Sonnenlichts an den Rotoren entstehen. Aufgrund der Verwendung einer gering reflektierenden Oberflächenbeschichtung und eines matten Farbanstrichs tritt dieses Problem nicht mehr auf. Ergebnisse der Immissionsprognosen: Folgende Zusammenfassungen geben die Immissionsprognosen für die Schall- und Schattenuntersuchungen wider: Schall: Es konnte festgestellt werden, dass während der Tageszeit ein uneingeschränkter Bertrieb der WEA möglich ist. Während der Nachtzeit sind, abhängig von der zu berücksichtigenden Vorbelastung (windgeschwindigkeitsabhängig) zusätzlich schallreduzierende Maßnahmen notwendig. [ ] Damit ist der Nachweis geführt, dass unter den dargestellten Bedingungen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen bestehen. Schatten: Zur sicheren Unterschreitung vorgegebener Grenzen sollten bei der Anlagenprogrammierung zur Schattenwurfabschaltung Reserven in Form von Vor- und Nachlaufzeiten berücksichtigt werden [ ]. Die Genehmigung sollte mit der Maßgabe von Auflagen erteilt werden. Dabei sind entsprechende technische Einrichtungen zum Schutz aller betroffenen Nutzungen vorzusehen. Infraschall: Windenergieanlagen sind keine relevanten Infraschallquellen: Die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen liegen weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche 4
5 Gefährdung oder Beeinträchtigung von Personen durch den von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall. [Klug, Helmut, DEWI Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? Infrasound from wind turbines: A,German Problem? DEWI Magazin Nr. 20, Seite 6, Februar 2002] Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos. [Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Materialien Nr. 63 Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Seite 19, Essen 2002] Optisch bedrängende Wirkung Windenergieanlagen können gegen das in 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. I. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. II. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. III. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (BVerwG, B. v B 72.06; Vorhergehend: OVG NRW, U. v A 3726/05). In jedem Fall wird in dem beantragten Windpark Linnich-Körrenzig/Hottorf ein Abstand von mehr als dem 3-fachen der Gesamthöhe zu umliegenden Wohnbereichen eingehalten. 1.3 Anlagensicherheit Mögliche Sicherheitsbedenken gegen den Betrieb der Anlage sind unbegründet. Moderne Windenergieanlagen wie die REpower 3.2M verfügen über einen hohen Sicherheitsstandard und unterliegen einer permanenten Überwachung. Unfallrisiko, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Stoffe und Technologien Windenergieanlagen sind nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt; ein potentielles Unfallrisiko besteht daher nur bei Errichtung und Wartung der Anlagen. Alle Arbeiten werden nur von geschultem Personal vorgenommen. Arbeiten 5
6 an den elektrischen Einrichtungen dürfen nur von Elektrofachkräften unter Berücksichtigung der technischen Vorschriften vorgenommen werden. Die Einhaltung der Vorgaben zum Arbeitsschutz wird regelmäßig durch Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Anlagenherstellers überwacht. 2. Standort des Vorhabens 2.1 Nutzung des Gebietes Das Vorhabengebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. 2.2 Plan des Standortes mit Umgebung 2.3 Infrastruktur Wegebau und Kranstellflächen Die für die Errichtung einer Anlage benötigte Kranstell- und Lagerfläche hat eine Größe von ca m². Kranstellfläche und Zuwegung sind mit grobkörnigem Tragmaterial aufgebaut und bieten genügend Festigkeit für die Errichtung des Krans bei gleichzeitiger Versickerungsmöglichkeit für Regenwasser. Dabei werden die Kranstellflächen dauerhaft befestigt, um spätere Reparaturarbeiten zeitnah gewährleisten zu können. Zur Erreichbarkeit der Anlagenstandorte wird im Rahmen der Errichtung ebenfalls die Zuwegung ausgebaut. Hierzu werden vorhandene Wege befestigt, so dass sie der 6
7 Achslast der Schwertransporte standhalten können. Ebenso wird die tragfähige Fahrbahnbreite auf mindestens 4m, wo nötig, ausgebaut. Die ausführlichen Anforderungen an den Aufbau der Kranstellflächen und Zuwegungen sind unter Register 4 dargestellt. Stromeinspeisung Als Netzverknüpfungspunkt wurde seitens des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers, der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, die 110-kV-Leitung Nr Siersdorf Linnich im Bereich des Mastes 34 genannt. In diesem Bereich wird vom Vorhabenträger ein eigenes Umspannwerk errichtet werden. Die Kabeltrasse wird von dem Windpark unterirdisch zum Netzverknüpfungspunkt geführt. Die Genehmigung der Kabeltrasse ist dabei nicht Bestandteil dieses Genehmigungsantrages, sondern wird gesondert beantragt. 3. Eigentumsverhältnisse Alle beantragten WEA befinden sich auf privaten Grundstücken. Für alle geplanten WEA wurden bereits Gestattungsverträge mit den einzelnen Grundstückeigentümern abgeschlossen. Eine Kopie der relevanten Bereiche der Verträge ist dem Register 3 zu entnehmen. 4. Umweltverträglichkeitsstudie Folgende Ergebnisse konnten durch die Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet werden: Hinsichtlich des Schutzguts Boden wird es durch die erforderliche Anlage von Fundamenten, Kranstellflächen und der Zuwegung zu unvermeidbaren (Teil- )Versiegelungen kommen. Die entstehenden Beeinträchtigungen werden kleinräumig als erheblich, unter Berücksichtigung der betroffenen Fläche aber als gering und ausgleichbar bzw. ersetzbar bewertet. Die geplanten WEA werden sich nicht in nennenswertem Maße negativ auf das Schutzgut Wasserauswirken. Die negativen Auswirkungen der geplanten WEA auf das Schutzgut Klima / Luft sind vernachlässigbar. Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Flora werden als vergleichsweise gering, kleinräumig jedoch als erheblich bewertet. Seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften werden durch den Bau oder den Betrieb der Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Es werden überwiegend Pflanzengesellschaften intensiv genutzter Ackerflächen und bewachsener Feldwege verändert oder zerstört. Insgesamt wird durch das Vorhaben eine Fläche von etwa m² dauerhaft beeinträchtigt werden. Hinzu kommen m² Fläche, auf denen eine temporäre Beeinträchtigung der Flora und Vegetation durch Montage- und Kranauslegerflächen erfolgt sowie nicht exakt abgegrenzte Flächen zur Lagerung von Anlagenteilen während der Bauphase (davon vorübergehend geschottert). Die Auswirkungen werden als ausgleich- bzw. ersetzbar eingestuft. 7
8 Der Kompensationsbedarf für erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopfunktionen (insbesondere Schutzgüter Boden und Flora) wurde gemäß der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) quantifiziert. Durch die geplanten Infrastrukturmaßnahmen (Fundamente, Kranstellflächen, Wegebau) wird es zu einem Biotopwertverlust von Punkten kommen. Bezüglich des Schutzguts Tiere werden auf den Bauflächen der geplanten WEA werden für die Arten Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um den Tatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Bauzeitenbeschränkung bzw. Baufeldräumung auf / in Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Arten (01. August bis 10. März) oder eine Baufeldkontrolle vor Baubeginn). Für den Kiebitz wird eine betriebsbedingte Funktionsminderung auf Flächen im Einwirkbereich der geplanten WEA erwartet, der eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts darstellt. Um die Funktionsminderung der Flächen im Wirkraum der geplanten WEA zu kompensieren, müssen für Kiebitze auf einer Fläche von mindestens 1,08 ha Maßnahmen ergriffen werden, um die Lebensraumfunktionen von Flächen für brütende Kiebitze zu verbessern. Für den Kiebitz können in dem ackerbaulich geprägten Raum alle Extensivierungsmaßnahmen der Landwirtschaft als geeignet angesehen werden, die Beeinträchtigungen zu kompensieren. Der Eingriff in die Biotopfunktionen, der durch die Anlage der Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegung verursacht wird, wird im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zu diesem Projekt bilanziert. Weitere negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen des Schattenwurfs auf den Menschen werden unter den genannten Voraussetzungen (Installation von Abschaltautomatiken) auf ein behördlich und gerichtlich als verträglich eingestuftes Maß reduziert. So wird nach Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens für die überwiegende Anzahl der geplanten WEA ein schallreduzierter Betrieb während der Nachtzeit erforderlich sein. Unter Berücksichtigung von schallreduzierenden Maßnahmen ergeben sich keine Bedenken aus Sicht des Schallimmissionsschutzes. Das Landschaftsempfinden ist in weiten Teilen des Untersuchungsraums bereits durch die Nutzung der Windenergie geprägt. Der Betrieb weiterer WEA stellt keine wesensfremde Nutzung in dem Raum dar, wird aber zu einer deutlichen Verstärkung des Eindrucks Windenergie führen. Zudem wird sich die Windenergienutzung räumlich ausweiten (v. a. in östliche Richtung durch die im Teilbereich Hottorf geplanten WEA). Da den betroffenen Bereichen keine hohe Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung zugesprochen werden kann, wird das Konfliktpotenzial als gering bis mittel eingeschätzt. Im Untersuchungsraum ist das Landschaftsbild bereits stark durch die Nutzung der Windenergie geprägt. Die Errichtung weiterer WEA stellt dort keine wesensfremde Nutzung dar. Die Errichtung der geplanten WEA als Erweiterung des bestehenden Windparks Körrenzig mit 20 WEA (inkl. der im Bau befindlichen WEA) führt zu einer Verstärkung des Eindrucks Windenergienutzung. In geringem Maße werden durch das Vorhaben - v. a. aufgrund der Gesamthöhe von ca. 185 m der geplanten WEA im Vergleich zu etwa 99 bzw. 100 m der bestehenden WEA - neue Bereiche mit Sichtbeziehungen zum Windpark entstehen. Diese werden infolge der Ausdehnung des Windparks in östliche Richtung v. a. im Osten sowie Nord- 8
9 und Südosten des Untersuchungsraums auftreten. Der Bauhöhenunterschied ist je nach Standort eines Betrachters mehr oder weniger deutlich erkennbar. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes beschränken sich im Wesentlichen auf die landschaftsästhetischen Raumeinheiten Jackerather Lössschwelle, Aldenhovener Platte, Erkelenzer Lössplatte und Rödinger Lössplatte. Die Empfindlichkeit der Einheiten gegenüber mastenartigen Eingriffen ist insbesondere aufgrund des geringen ästhetischen Eigenwertes gering. Das Konfliktpotenzial wird vor diesem Hintergrund nicht als hoch eingestuft. Mit abnehmender Entfernung wird die beeinträchtigende Wirkung der WEA schwächer und das Konfliktpotenzial als gering bis sehr gering eingestuft. Die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbilds sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die erheblichen Eingriffe erfolgte mit der Langfassung gemäß NOHL (1993). Demnach ergibt sich für die geplanten WEA ein Kompensationsbedarf von insgesamt 10,34 ha. Auf dieser Fläche sind nach NOHL (1993) landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchzuführen. Im Rahmen eines separaten Gutachtens wurde die Betroffenheit der in der Stellungnahme vom 31. Juli 2012 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange genannten Baudenkmäler geprüft (vgl. ECODA 2013c). Darüber wurden zwei von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Linnich genannte Baudenkmäler berücksichtigt. Die Auswirkungen auf 27 der 37 betrachteten Denkmäler werden als unbedenklich eingestuft (Wohnhäuser, Hoflagen, Schloss Rurich, evangelische Hofkirche in Lövenich, Wegekreuze im Innenbereich sowie z. T. im Außenbereich). Für acht Denkmäler werden die Auswirkungen als vertretbar eingestuft (katholische Pfarrkirche Mariae Empfängnis in Katzem, katholische Pfarrkirche St. Vitus in Gevelsdorf, Kapelle in Hottorf sowie Wegekreuze im Außenbereich). Die Auswirkungen auf die katholische Pfarrkirche St. Georg in Hottorf sowie die katholische Pfarrkirche St. Agatha in Glimbach werden als bedingt vertretbar eingestuft, da durch die geplanten WEA die Ortssilhouette, für die die Kirchen charakteristisch sind, deutlich verändert wird. Die Beeinträchtigungen können weder durch alternative Standorte oder Anlagentypen noch durch landschaftspflegerische Maßnahmen vermieden oder signifikant vermindert werden. Die Entwicklung der Windenergienutzung innerhalb der geplanten Konzentrationszone ist von der Stadt Linnich gewollt, auch um andere Bereiche von der Windenergienutzung freizuhalten. Zur Darstellung einer Konzentrationszone mit der Wirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind vom Planungsträger alle abwägungserheblichen Belange (u. a. Denkmalschutz, der regenerativen Energiebereitstellung) untereinander gem. 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Sachgüter zu erwarten. Die vom Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen werden nicht zu relevanten Beeinträchtigungen von Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern führen. 9
10 5. Landschaftspflegerischer Begleitplan Die Vorgaben der Eingriffsregelung wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan abgearbeitet. Folgende Zusammenfassung des Gutachterbüros Ecoda liegt hierzu vor: Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche von insgesamt 11,43 ha in den Gemarkungen Körrenzig, Boslar und Ederen (Stadt Linnich) vor. Die Maßnahmen umfassen die Entwicklung von Feldgehölzen sowie die Entwicklung von Acker- Stilllegungsflächen und Blühbrachen. Insgesamt werden unter Berücksichtigung der Multifunktionalität der Maßnahmen die Anforderungen an die Kompensation quantitativ und qualitativ erfüllt. 6. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen Gemäß Teil 3 Windenergieanlagen Abschnitt 1 Allgemeines der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gilt: Windenergieanlagen werden wie allgemeine Luftfahrthindernisse (Teil 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift) behandelt, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist Tageskennzeichnung Die Tageskennzeichnung von Windenergieanlagen erfolgt in der Regel durch farbliche Markierungen. Ab einer Gesamthöhe von 100 m müssen die Rotorblätter mit drei Farbstreifen von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange/rot - 6 m weiß/grau - 6 m orange/rot) versehen werden. Übersteigt die Gesamthöhe 150 m, ist zusätzlich das Maschinenhaus auf beiden Seiten mit einem 2 m breiten orangen/roten Streifen sowie der Mast mit einem 3 m (Gittermast: 6 m) breiten orangen/roten Farbring in einer Höhe von 40 ± 5 m über Grund zu markieren. Auf die Rotorblattmarkierung kann bei einer Anlagenhöhe von m bei Genehmigung eines weiß blitzenden Feuers ( cd ± 25 %, Typ A nach ICAO Annex 14) und in Verbindung mit einem Farbring am Mast verzichtet werden. Bei einer Anlagenhöhe über 150 m kann bei einer Genehmigung weiß blitzender Feuer auf den zweiten orangen/roten Streifen an den Rotorblättern sowie auf die Markierung des Maschinenhauses verzichtet werden. In diesem Fall darf der Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und Rotorblattspitze nicht mehr als 65 m betragen. Nachtkennzeichnung Die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen erfolgt ab einer Gesamthöhe von 100 m durch Gefahrenfeuer, Feuer W, rot oder Blattspitzenhindernisfeuer (in Verbindung mit Hindernisfeuer): I. Das Gefahrenfeuer ist ein rotes blinkendes Rundstrahlfeuer mit einer Lichtstärke von cd (Mittelleistungsfeuer Typ B nach ICAO Annex 14). Ihr 10
11 II. III. Einsatz erfolgt meist in doppelter Ausführung, um sicherzustellen, dass auch bei Verdeckung durch ein Rotorblatt immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Werden Gefahrenfeuer eingesetzt, darf es vom höchsten Punkt des Rotors um maximal 50 m überragt werden. Alternativ zum Gefahrenfeuer kann das Feuer W, rot eingesetzt werden, welches ausschließlich bei Windenergieanlagen Verwendung findet. Es ist ein Rundstrahlfeuer mit einer speziellen Abstrahlcharakteristik und vorgegebener Blinkfolge (1s AN 0,5s AUS 1s AN 1,5s AUS). Das Feuer W, rot muss in gedoppelter Ausführung auf dem Maschinenhaus installiert werden und darf vom höchsten Punkt des Rotors um maximal 65 m überschritten werden. Bei der Blattspitzenbefeuerung schließlich enthält die Spitze der Rotorblätter Leuchten, die in einem definierten Abstrahlbereich eine Lichtstärke von 10 cd erreichen müssen. Es muss jeweils das oberste Rotorblatt befeuert werden (beim Dreiblattrotor also im Bereich ± 60 von der Senkrechten). Bei Stillstand der Windenergieanlage oder einer Drehzahl unterhalb der niedrigsten Nenndrehzahl, müssen alle Spitzen befeuert werden. Bei der Ausrüstung von Windenergieanlagen mit Blattspitzenhindernisfeuern sind auf dem Maschinenhaus zusätzliche Hindernisfeuer (= rotes Rundstrahl-Festfeuer mit einer Lichtstärke von mind. 10 cd im Abstrahlbereich von -2 bis +10 ) erforderlich. Übersteigt die Gesamthöhe der Windenergieanlage die Marke von 150 m, so sind zusätzlich Hindernisbefeuerungsebenen am Turm erforderlich, die nicht von Rotorblättern verdeckt werden dürfen. Aus jeder Richtung müssen dabei mindestens zwei Turmfeuer zu sehen sein. Über die Anzahl und Position der Befeuerungsebenen sind in der AVV Kennzeichnung keine Angaben zu finden, jedoch wird in einer Studie[1] des Bundesverbandes Windenergie (BWE) folgendes angegeben: Zwischen den Befeuerungsebenen liegen jeweils 45 m, wobei die oberste Ebene 3 m unter dem niedrigsten Punkt des Rotors liegt und die untersten 45 m des Mastes nicht befeuert werden. 11
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