government of the people, by the people, for the people (A. LINCOLN, 1863) etymologisch: demos (Volk) kratos (Herrschaft, Macht)

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1 DEMOKRATIE government of the people, by the people, for the people (A. LINCOLN, 1863) etymologisch: demos (Volk) kratos (Herrschaft, Macht) historisch: attische Demokratie genossenschaftliche Demokratie Aufklärung Merkmale: Demokratie als eine durch Minderheitsrechte beschränkte Mehrheitsherrschaft Mehrheitsregel Verantwortlichkeit Grundvoraussetzungen: Zivilgesellschaft Bildung und staatsbürgerliche Verantwortung Grundkonsens freie Meinungsbildung

2 DEMOKRATIE direkte Demokratie halbdirekte Demokratie indirekte (repräsentative) Demokratie Volksversammlung Referendumsdemokratie Grundsatz der Repräsentation

3 INSTITUTIONEN DER HALBDIREKTEN DEMOKRATIE 1) Referendum Verfassungsreferendum Gesetzesreferendum Staatsvertragsreferendum Verwaltungsreferendum 2) Volksinitiative Verfassungsinitiative Gesetzesinitiative Verwaltungsinitiative 3) Abberufungsrecht (recall) gegen: Parlament Regierung Richter 4) Erweiterte Wahlrechte Staatsoberhaupt Regierung Beamte Richter

4 Beschlüsse der Bundesversammlung Bundesverfassung (Art. 140 Abs. 1 lit. a) Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1) Verordnung (Art. 163 Abs. 1) Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2) Ausnahme: dringlich (Art. 165) Regel: nicht dringlich (Art. 141 Abs. 1 lit. a) einfacher referendumspflichtiger verfassungsändernd (Art. 140 Abs. 1 lit. c) verfassungskonform (Art. 141 Abs.1 lit. b) Regel (Art. 141 Abs. 1 lit. c und d) Ausnahme: Genehmigung von einzelnen Staatsverträgen (Art. 140 Abs. 1 lit. b) vorgängiges nachträgliches vorgängiges vorgängiges obligatorisches Referendum fakultatives Referendum kein Referendum fakultatives Referendum obligatorisches Referendum BStR

5 Rechtsetzung Verfassungsgeber Bundes- Bundesversammlung, verfassung Volk und Stände (obligatorisches Referendum) Gesetzgeber Bundesgesetz Bundesversammlung, Volk (fakultatives Referendum) Verordnungs- Verordnung der Bundesvergeber Bundesversammlung sammlung Verordnung des Bundesrates/ Bundesgerichts Bundesrat, Bundesgericht Verordnungen der Departemente, Ämter, Anstalten und Privaten div. Prof. Jaag, SS 2000

6 Schema zum Verfahren der Bundesgesetzgebung Initiierung 1 Stimmvolk Bundesversammlung Parlament. Initiative Bundesrat / Verwaltung allg. Vorschlagsrecht Kantone Standesinitiative Externe Motion Postulat 2 Ausarbei-tung des Vorentwurfs Vernehm- 3 lassungs- verfahren Ausarbei-tung 4 des Entwurfs Annahme Vorentwurf Vernehmlassungsvorlage Bericht Entwurf Vorentwurf Vernehmlassungsvorlage Botschaft Entwurf evtl. Expertenkomm. VL: Bger, Parteien, Verbände 5 Behandlung durch die Bundesversammlung I. I. I. Eintreten II. II. EK II. BBl 6 Publikation der Referendumsvorlage und allenfalls Referendum (Volksmehr) 7 Publikation des Erlasses und Inkrafttreten Abstimmung Schlussabstimmung BBl AS SR Inkrafttreten

7 Gesetzgebungsverfahren RVOG 57 evtl. Expertenkommission evtl. Expertenentwurf vorparlamentarische Phase (RVOG 7) BV 177 II Departement Vorentwurf BV 147 VlG 3 ff. Bundesrat Vernehmlassung (Kantone, Parteien, interessierte Kreise) ParlG 141 PublG 14 Bundesrat Entwurf und Botschaft BV 181 BV 160 BV 160 Bundesrat Kanton (=Standesinitiative) Ratsmitglied Fraktion parl. Kommission Initiative parlamentarische Phase (BV 156 ff.) ParlG 74/84 1. Rat Beratung und Beschlussfassung ParlG 74/86 2. Rat Beratung und Beschlussfassung ParlG 89 evtl. 1. Rat / 2. Rat evtl. Differenzbereinigung ParlG 91 evtl. Einigungskonferenz 1. Rat / 2. Rat evtl. Einigungsverfahren ParlG Rat / 2. Rat Schlussabstimmung PublG 13 BPR 59a Bundeskanzlei Publikation Referendumsvorlage (BBl) nachparlamentarische Phase (BV 141) BPR 59a ff. BV 141 BV 141 evtl. Referendumskomitee (oder 8 Kantone) evtl. Stimmberechtigte evtl. Unterschriftensammlung (100 Tage) evtl. Referendumsabstimmung PublG 2 Bundeskanzlei Publikation in AS PublG 7 BV 182 II; BV 178 III; BV 46 Bundesrat / Verwaltung; evtl. Kantone Inkrafttreten Vollzug

8 POUVOIR CONSTITUANT originaire institué Pouvoirs constitués Legislative Justiz Exekutive

9 Entstehung des schweizerischen Bundesstaates Beschluss der Tagsatzung, den Bundesvertrag zu revidieren: Einsetzung einer Revisionskommission durch die Tagsatzung Ausarbeitung des Entwurfs durch die Kommission Beratung der Tagsatzung Verabschiedung durch die Tagsatzung (Zustimmung von 13 Ständen) Übergangsbestimmungen Art. 1: Über die Annahme haben sich die Kantone auf die durch die kantonalen Verfassungen vorgeschriebene [ ] Weise auszusprechen. Art. 2: Die Ergebnisse werden der Tagsatzung zugestellt, welche entscheidet, ob die neue Bundesverfassung angenommen worden sei. August September 1848 Abstimmungen in den Kantonen Volksabstimmungen an der Urne oder an der Landsgemeinde (Ausnahme: in FR votierte der Grosse Rat) Ja: 15 ½ Kantone Nein: 6 ½ Kantone; UR, SZ, OW, NW, ZG, AI, TI, VS Tagsatzung erklärt die Bundesverfassung für angenommen und setzt sie in Kraft

10 SCHRANKEN DER VERFASSUNGSÄNDERUNG materielle (inhaltliche) formelle (verfahrensmässige) heteronome (fremdgesetzte) autonome (selbstgesetzte) obere? (unantastbare grundlegende Normen?) untere? (nur verfassungswesentliche Normen?) geschriebene (ausdrückliche) ungeschriebene (stillschweigende)

11 Schranken der Verfassungsänderung Deutschland Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes von 1949 Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Frankreich Art. 89 Abs. 5 der Verfassung von 1958 Die republikanische Regierungsform darf nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein. Schweiz Art. 194 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung von Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen. 3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.

12 FORTBILDUNG DER VERFASSUNG OHNE VERFASSUNGSREVISION Gewohnheitsrecht Voraussetzungen: Langdauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis (consuetudo inveterata) Rechtsüberzeugung aller Betroffenen (opinio iuris vel necessitatis) Lücke im geschriebenen Recht Verfassungsauslegung Kriterien der Verfassungsinterpretation: grammatikalische Auslegung systematische Auslegung historische Auslegung teleologische Auslegung

13 Grundwerte der BV Rechtsstaatliches Element Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns Art. 5 Grundrechtskatalog Art Gewaltenteilung 5. Titel Verfassungsgerichtsbarkeit Art. 189, beschr. durch Art. 190 Demokratisches Element «démocratie semi-directe»: Mischung von Elementen der repräsentativen und der direkten Demokratie Föderalistisches Element Aufgabenteilung und Kooperation Bund/Kantone Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung im Bund (Zweikammersystem, Ständemehr etc.) Gemeindeautonomie Sozialstaatliches Element Sozialziele Art. 41 Soziale Grundrechte Art. 12 und 19 Kompetenznormen Weitere Grundwerte Insbesondere Grundsatz der Nachhaltigkeit (Art. 2 Abs. 2 und 4, Art. 54 Abs. 2 und Art. 73) Wettbewerbsorientierte Wirtschaftsordnung (Art. 94) Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und Art. 43a)

14 Struktur des 1. und 2. Titels der nbv 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 6) bundesstaatliche Grundnormen (Art. 1 und 3) Staatsziel-Grundnorm: Zweckartikel (Art. 2) kulturstaatliche Grundnorm (Art. 4) rechtsstaatliche Grundnorm (Art. 5) sittliche Grundnorm: Verantwortung des Einzelnen (Art. 6) 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele (Art. 7 41) 1. Kapitel: Grundrechte (Art. 7 36) Menschenwürde (Art. 7) Einzelgrundrechte (Art. 8 28) Verfahrensgarantien (Art ) Politische Rechte (Art ) Allgemeine Grundrechtslehren (Art ) 2. Kapitel: Bürgerrechte und politische Rechte (Art ) 3. Kapitel: Sozialziele (Art. 41)

15 Wichtigste Neuerungen im Bereich der Grundrechte Schutz der Menschenwürde (Art. 7) allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2) Massnahmen zugunsten Behinderter (Art. 8 Abs. 4) Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11) Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12) Redaktionsgeheimnis (Art. 17) Schutz vor Ausschaffung (Art. 25) Wirtschaftsfreiheit (Art. 27) mit ausdrücklichem Schutz gegen wettbewerbsverzerrende Massnahmen (Art. 94) Zulässigkeit von Streik und Aussperrung (Art. 28) Regelung der Drittwirkungsfrage (Art. 35) und der Anforderungen an die Grundrechtseinschränkung (Art. 36), allgemeine Kerngehaltsgarantie. Ferner: ausdrückliche Gewährleistung ungeschriebener Garantien (oder anderweitig verankerter Garantien, z.b. EMRK): Willkürverbot und Vertrauensschutz (Art. 9) persönliche Freiheit und Recht auf Leben (Art. 10) Schutz der Privatsphäre und vor Datenmissbrauch (Art. 13) Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und 17) Sprachen-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 18, 20, 21) Versammlungsfreiheit (Art. 22), Koalitionsfreiheit (Art. 28) allgemeine und spezielle Verfahrensgarantien (Art ) Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34)

16 Schema zum Verfahren auf Teilrevision der Bundesverfassung Initiierung 1 1a Stimmvolk Bundesversammlung Bundesrat / Kantone Verwaltung formulierte Initiative BBl BR: Botschaft Beschluss der Bundesversammlung Parlamentarische Initiative Gültigkeit Empfehlung Motion Postulat Eintreten auf Revision allg. Vorschlagsrecht Standesinitiative Ausarbeitung der Verfassungsvorlage 2 Vorentwurf Vernehmlassungsvorlage Vorentwurf Vernehmlassungsvorlage Bericht Entwurf Entwurf Botschaft BBl 2a Ausarbeitung eines Gegenentwurfs evtl. Gegenentwurf I. I. I. Eintreten EK II. II. II. Obligatorisches Referendum (Volks- und Ständemehr) Publikation und Inkrafttreten 3 4 Abstimmung Schlussabstimmung BBl 673 AS SR Inkrafttreten

17 Freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) Art. 34 Abs. 2 BV schützt in Übereinstimmung mit der bereits unter der alten Bundesverfassung anerkannten Stimm- und Wahlfreiheit (...) die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u.a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden (...), gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden (BGE 114 Ia 42) und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden ( ). BGE 131 I 442, 447 (Unterstreichungen hinzugefügt)

18 Anspruch auf Aufhebung von verfälschten Abstimmungen und Wahlen bei erheblichen Unregelmässigkeiten und möglicher Beeinflussung des Ergebnisses Korrekte Ermittlung des Ergebnisses insbesondere auch bei Schätzresultaten allgemein: Behandlung von Volksinitiativen Anspruch auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (BV 34 II) Grundsatz der Einheit der Materie enger sachlicher Zusammenhang Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten objektive behördliche Erläuterungen bei Privaten/Presse: keine offensichtlich unwahren oder irreführenden Angaben Grundsatz der geheimen Stimmabgabe mögliche Problematik: Landsgemeinden weitere Verbot der behördlichen Propaganda kein Eingreifen der Behörden in einen Wahl-/Abstimmungskampf

19 Schema zum Verfahren auf Totalrevision der Bundesverfassung Initiierung Stimmvolk Bundesversammlung Bundesrat / Kantone Verwaltung 1 Volksinitiative Beschluss der Bundesversammlung Parlamentarische Initiative Motion Postulat allg. Vorschlagsrecht Standesinitiative 1a nur ein Rat Zustimmung BVers 1b Vorabstimmung (Volksmehr) 1c Neuwahl der Bundesversammlung Vorabstimmung Neuwahl BVers beide Räte 2 Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs 3 Publikation und Inkrafttreten Obligatorisches Referendum (Volks- und Ständemehr) 4 Abstimmung Neuwahl Bundesrat Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs im Verfahren der Bundesgesetzgebung (vgl. 45; Anhang 3 Phasen 2-5) BBl AS SR Inkrafttreten 673

20 Reform der Volksrechte Volksabstimmung vom Einführung der allgemeinen Volksinitiative (Art. 139a BV): - Verfassungs- oder Gesetzesänderungen (Abs. 1) - Umsetzung durch die Bundesversammlung (Abs. 3-5) - Überprüfung der Umsetzung durch das Bundesgericht (Art. 189 Abs. 1 bis BV) - Lösung bei doppeltem Ja: Annahme der Vorlage mit grösserer Summe der prozentualen Anteile der Stimmen von Volk und Ständen (Art. 139b Abs. 3 BV) Bundesbeschluss vom Streichung der allgemeinen Volksinitiative (Art. 139a BV) Volksabstimmung vom Zustimmung (68% Ja-Stimmen, 20 6 / 2 Standesstimmen)

21 Allgemeine Volksinitiative (Art. 139a BV) Initiative auf Änderung der Bundesverfassung oder eines Bundesgesetzes (allgemeine Anregung) Beschlussfassung durch Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates Ungültigerklärung Annahme der Initiative oder eines Gegenentwurfs Ablehnung der Initiative obligatorisches Referendum (nur Volk) Annahme Ablehnung Umsetzung in Bundesverfassung (mit oder ohne Gegenentwurf) in Bundesgesetz mit Gegenentwurf ohne Gegenentwurf obligatorisches Referendum (Volk und Stände) obligatorisches Referendum (nur Volk) fakultatives Referendum (nur Volk) BStR

22 Behandlung von eidgenössischen Volksinitiativen (ausformulierter Entwurf) Art. 68 BPR Initiativkomitee Unterschriftenliste an Bundeskanzlei Art. 69 BPR Bundeskanzlei Vorprüfung und Veröffentlichung (BBl) Art. 71 BPR Initiativkomitee Unterschriftensammlung: 18 Monate Einreichung Art. 72 BPR Bundeskanzlei Verfügung über Zustandekommen 12 Mt. (ParlG 97 I) Art. 97 ParlG Bundesrat Botschaft und Antrag: Gültigkeit Empfehlung evtl. Gegenentwurf 18 Mt. (ParlG 97 II) 30 Mt. (ParlG 100) 42 Mt. (ParlG 105) Art. 139 BV Bundesversammlung Beschlussfassung: Gültigkeit (Art. 139, II BV) Empfehlung (Art. 139, V BV) evtl. Gegenentwurf (Art. 139, V BV) Art. 73, 73a BPR Initiativkomitee evtl. Rückzug (unbedingt oder bedingt) Art. 75a BPR Bundesrat Abstimmungsdatum festlegen 10 Mt. (BPR 75a) Art. 140 BV Volk und Stände Abstimmung (obl. Referendum)

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren RVOG 57 Expertenkommission Expertenentwurf vorparlamentarische Phase (RVOG 7) BV 177 II Departement Vorentwurf BV 147 VlG 3 ff. Bundesrat Vernehmlassung (Kantone, Parteien, interessierte

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