I. Sachverhalt. II. Frage. 1. Sind zur Bestimmung der wertausschöpfenden Belastung auch Nebenleistungen eines Grundpfandrechts zu berücksichtigen?
|
|
- Edmund Schulz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 79880# letzte Aktualisierung: 1. Juni 2008 InsO 129 ff., 142; AnfG 2 ff. Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Miteigentumsanteils: Berücksichtigung des Nominalwerts eines Grundpfandrechts mit oder ohne Zinsen, Abstellen auf den Verkehrswert oder auf den Zwangsversteigerungswert, Rückforderungsansprüche des Anfechtungsgegbers und Eintragung eines Wohnungsrechts I. Sachverhalt Die Ehegatten M und F sind zu je 1/2-Anteil Eigentümer eines Grundstücks. Am Hälfteanteil des M ist eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der B-Bank in Höhe von nebst 18% Zinsen seit dem eingetragen. Der Schuldenstand des M. bei B-Bank übersteigt diesen Betrag bei Weitem. Die B-Bank hat mittlerweile bezüglich des Anteils des M die Zwangsvollstreckung eingeleitet. M möchte seinen Hälfteanteil nunmehr an seine Ehefrau F für veräußern. Weiterhin soll zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht eingetragen werden. F ist damit einverstanden. Es existieren allerdings noch weitere Gläubiger des M. Dingliche Sicherungen bestehen insoweit nicht. Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Grundbesitz insgesamt einen Verkehrswert bei freihändiger Veräußerung von nicht mehr als hat. II. Frage 1. Sind zur Bestimmung der wertausschöpfenden Belastung auch Nebenleistungen eines Grundpfandrechts zu berücksichtigen? 2. Ist bei der Prüfung einer wertausschöpfenden Belastung auf den Zwangsversteigerungswert oder auf den Verkehrswert abzustellen? 3. Welche Ansprüche bestehen für F und S im Falle einer erfolgreichen Anfechtung nach dem AnfG bzw. nach der InsO und welche Rechtsfolgen hat die Eintragung des Wohnungsrechts? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2009/79880-fax.doc
2 Seite 2 1. Wertausschöpfende Belastung III. Zur Rechtslage a) Keine Gläubigerbenachteiligung bei wertausschöpfender Belastung Grundvoraussetzung jedweder Anfechtung nach dem AnfG bzw. nach der InsO ist eine Gläubigerbenachteiligung. Eine solche wird nach allgemeiner Meinung dann nicht angenommen, wenn es sich bei dem anzufechtenden Rechtsgeschäft um ein Veräußerungsgeschäft handelt und der veräußerte Gegenstand wertausschöpfend mit dinglichen Rechten belastet ist. Da mit diesen dinglichen Rechten ein Absonderungsrecht nach 49 InsO verbunden ist, eine solche bevorzugte Befriedigung dieser dinglich Berechtigten aber auch in der Einzelzwangsvollstreckung in Betracht kommt, werden durch die Weggabe solchermaßen belasteter Gegenstände den Gläubigern keine Vermögenswerte entzogen, die diesen zur Befriedigung ihrer Forderungen dinglich sein könnten (BGH MDR 1986, 404 = NJW-RR 1986, 536, 538; MDR 1991, 962; NJW 1992, 624, 626; DNotZ 1995, 886 = NJW 1995, 1668, 1670; DNotI-Report 1996, 213 = NJW 1996, 3341; OLG Hamburg NZI 2001, 424, 425; Hess/Weiß, AnfG, 2001, 1 AnfG Rn. 18 ff.; Dauernheim, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2002, 129 Rn. 26 ff.; Kreft, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2004, 129 Rn. 53 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl. 2003, 129 Rn. 110; MünchKomm- InsO/Kirchhof, 2002, 129 Rn. 110; jeweils m. w. N.). b) Dingliche Belastung nur in Höhe der Valuteriung maßgeblich Maßgebend ist nach Auffassung des BGH (MDR 1984, 1020 = NJW 1984, 2890, 2891) nicht die Höhe der dinglichen Belastungen des Grundstücks beispielsweise durch Grundpfandrechte, sondern die Höhe der Forderungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden. Umgekehrt liegt eine wertausschöpfende Belastung dann nicht vor und eine Anfechtbarkeit ist zu bejahen, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Anfechtungsprozesses die Möglichkeit des Gläubigers, sich aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, beeinträchtigt hat und der Gläubiger in diesem Sinn objektiv benachteiligt ist (BGH MDR 1984, 1020 = NJW 1984, 2890, 2891). Wie insbesondere der zuletzt genannten Entscheidung des BGH v (MDR 1984, 1020 = NJW 1984, 1890) zu entnehmen ist, stellt der BGH bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt oder nicht, nicht auf die dinglichen Belastungen ab, sondern auf die Höhe der Forderungen, die durch die Grundpfandrechte gesichert werden. Bei der Frage der dinglichen Belastungen geht der BGH allerdings auch wenn es darauf nicht ankommt davon aus, dass die dingliche Belastung nicht nur in Höhe des Nominalbetrages eines Grundpfandrechts besteht, sondern dass hierzu auch Zinsen und Nebenleistungen zu rechnen sind. Auch wenn diese Frage nach unserem Kenntnisstand in der Rechtsprechung und Literatur nicht weiter erörtert wird, ergibt sich diese Hinzurechnung von Zinsen und Nebenleistung zum Umfang der dinglichen Haftung ohne Weiteres bereits aus der Regelung des 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG. In dem dort genannten Umfang haftet der belastete Grundbesitz auch für Zinsen und sonstige Nebenleistungen.
3 Seite 3 c) Maßgeblicher Verkehrswert Die Frage, ob eine Anfechtbarkeit im Fall der wertausschöpfenden Belastung gegeben ist oder nicht, hat der BGH auch in einer neueren Entscheidung ausdrücklich diskutiert (BGH MittBayNot 2006, 224 = NJW-RR 2006, 552 = NotBZ 2006, 173 = RNotZ 2006, 200 =ZNotP 2006, 183). In dieser Entscheidung hat der BGH die Ansicht bestätigt, dass im Fall einer wertausschöpfenden Belastung eine Gläubigeranfechtung nach dem AnfG ausscheidet. Die Besonderheit in der vorliegenden Entscheidung besteht darin, dass der BGH bei der Frage der Feststellung des wertausschöpfenden Belastung nicht auf den eigentlichen Verkehrswert im Fall der freihändigen Veräußerung abstellt, sondern vielmehr darauf, welchen Wert dieses Grundstück im Fall der Zwangsversteigerung voraussichtlich erzielen würde (BGH RNotZ 2006, 200, 201). Jedenfalls für die Insolvenzverwalteranfechtung nach 129 ff. InsO hilft diese Überlegung jedoch nicht weiter. Zwar mag die Annahme des BGH zutreffen, bei einer Zwangsversteigerung lasse sich regelmäßig ein niedrigerer Erlös erzielen als im Wege der freihändigen Veräußerung. Anders als bei einer Gläubigeranfechtung nach dem AnfG gem. 11 AnfG ist der Insolvenzverwalter im Fall der Insolenzverwalteranfechtung nach 129 ff. InsO jedoch nicht auf eine Zwangsversteigerung des zur Insolvenzmasse gem. 143 InsO zurückzugewährenden Gegenstandes angewiesen. Vielmehr ist es dem Insolvenzverwalter gestattet, diesen an die Insolvenzmasse zurückzugewährenden Gegenstand auch freihändig zu veräußern, wie auch sonst der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Insolvenzmasse insgesamt freihändig zu veräußern (Kesseler, RNotZ 2006, 202, 203). Für die Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt oder nicht, dürfte nach unserer Auffassung daher jedenfalls im Fall einer möglichen Insolvenzverwalteranfechtung nicht allein auf den Zwangsversteigerungserlös abzustellen sein. Maßgeblich ist u. E. vielmehr der Verkehrswert. 2. Bargeschäft ( 142 InsO) a) Keine Gläubigerbenachteiligung bei Aktivatausch Im vorliegendem Fall könnte möglicherweise eine Anfechtung aber auch deswegen ausscheiden, weil ein Bargeschäft nach 142 InsO gegeben ist. Soweit der Gemeinschuldner für das, was er weggibt, einen Ausgleich erhält, der wertmäßig dem weggegebenen Gegenstand entspricht, bleibt im Ergebnis sein Vermögenswert erhalten. 142 InsO stellt deshalb klar, dass Leistungen, für die der Schuldner unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält, in der Regel nicht angefochten werden können. Entscheidend ist dabei, dass der Leistungsaustausch unmittelbar erfolgt, also Zug um Zug oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorleistung. Je nach Geschäft oder Branche kann eine Verzögerung von wenigen Tagen oder Wochen tolerabel sein (Faustformel: zwei Wochen; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2002, 142 Rn. 15). Im Übrigen schließt jedwedes Kreditieren gegenüber dem Schuldner ein Bargeschäft aus. Leistet der Schuldner vor, spricht eine verzögerte Erbringung der Gegenleistung gegen die Annahme eines Bargeschäfts (Heidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, 3. Aufl. 2003, 142 Rn. 5). Im Falle eines Bargeschäfts ist die Anfechtung nach 142 InsO nicht nur durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Vielmehr gelten diese Grundsätze zum Bargeschäft auch im Fall der Gläubigeranfechtung nach 1 ff. AnfG (Huber, AnfG, 10. Aufl.
4 Seite , 1 Rn. 42 und 3 Rn. 46 ff.). Ebenso wie in der Insolvenzverwalteranfechtung ist auch im Fall der Gläubigeranfechtung nach 142 InsO ein Bargeschäft nur unter den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO bzw. 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar, anderenfalls jedoch nicht. b) Gegenleistung zur Ablösung dinglicher Gläubiger Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings der Fall, wenn wie hier die Kaufpreiszahlungen nicht an den insolventen Grundstückseigentümer selbst, sondern beispielsweise an einen Dritten gehen. Eine Gegenleistung i. S. des 142 InsO gelangt dann nicht unmittelbar in das Schuldnervermögen (siehe hierzu Kesseler, RNotZ 2004, 176, 192). Ob auch in diesem Fall gleichwohl noch von einem Bargeschäft gesprochen werden kann, muss derzeit als offen bezeichnet werden; in der uns zur Verfügung stehenden Rechtsprechung oder Literatur wird diese Frage soweit ersichtlich nicht weiter erörtert. 3. Allgemeine Rechtsfolgen der Anfechtung und Wertersatzanspruch für Verwendungen das Anfechtungsgegners a) Erstattung der Gegenleistung Die Ansprüche des Anfechtungsgegners nach erfolgreicher Gläubigeranfechtung nach dem AnfG sind in 12 AnfG geregelt. Die Vorschrift spricht von einem Anspruch auf Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt. Mit dem Anspruch auf Erstattung einer Gegenleistung gemeint ist nicht lediglich das, was als Entgelt seitens des Anfechtungsgegners bewirkt worden ist, sondern alles, was der Anfechtungsgegner seinerseits aufgrund des anfechtbaren Tatbestandes an den Schuldner geleistet hat (Huber, 12 AnfG Rn. 3). Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Rechts. Ein solcher Erstattungsanspruch nach 12 AnfG kann sich zum Einen aus dem anfechtbaren Rechtsgeschäft als Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ergeben. Das anfechtungsrechtliche Schuldverhältnis, das beispielsweise einen Kaufgegenstand anhaftet, ist Rechtsmangel i. S. d. 433 Abs. 1 S. 2, 435 BGB. Zum Anderen besteht aber auch ein Bereicherungsanspruch, weil infolge der Erfüllung der Verpflichtungen nach 11 AnfG der rechtliche Grund im Verhältnis zwischen Anfechtungsgegner und Schuldner entfällt ( 812 Abs. 1 S. 2 BGB; Huber, 12 AnfG Rn. 4). Als weitere Rechtsfolge ordnet 12 AnfG das Wiederaufleben der Forderung an. Insoweit besteht ein Gleichlauf mit der Regelung des 144 InsO im Fall der Insolvenzverwalteranfechtung. Konsequenz dieses Wiederauflebens der Forderung ist weiter, dass rückwirkend und kraft Gesetzes auch die für diese wiederauflebende Forderung bestellten Neben- und Sicherungsrechte (erneut) in Kraft treten (RGZ 20, 162; Huber, 12 AnfG Rn. 5). Nach herrschender, wenngleich umstrittener Ansicht gilt dies nicht nur für akzessorische Sicherheiten, sondern auch für nichtakzessorische Sicherungsrechte (Huber, 12 AnfG Rn. 5; Hamburger Kommentar-InsO/Rogge, 144 Rn. 13; OLG Frankfurt ZinsO 2004, 211; Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Kautelarpraxis, 2006, 150 f,; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2001, 144 Rn. 10; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, 52 Rn. 25).
5 Seite 5 b) Erstattung bei Zahlung an Dritte Problematisch könnte es im vorliegenden Fall jedoch sein, dass der Kaufpreis nicht direkt an den Schuldner bezahlt, sondern dass im Wege der Lastenfreistellung der Kaufpreis unmittelbar an abzulösende Gläubiger erbracht wird. Nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen besteht insoweit nur ein Anspruch gegenüber dem Schuldner nach 12 AnfG. Zu einem (automatischen) Wiederaufleben des mit der anfechtbaren Rechtshandlung abgelösten Grundpfandrechts nach 12 AnfG kommt es dagegen nicht, wenn nicht auch diese Zahlung im Wege der Lastenfreistellung durch Gläubiger angefochten wird. Fraglich ist insoweit allerdings weiter, ob in diesem Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Grundpfanrechtsgläubiger überhaupt ein Anfechtungsgrund i. S. d. 3, 4, AnfG gegeben ist. Anders ist es im Fall einer Anfechtung nach der InsO. Drittzahlungen stellen regelmäßig eine inkonkurrente Deckung dar, so dass eine Anfechtung nach 131 InsO möglich ist. Ebenso besteht im Fall der Insolvenzverwalteranfechtung der Vorteil, dass ein Anspruch des Anfechtungsgegners gegen die Insolvenzmasse auch dann besteht, wenn diese um den Wert der Gegenleistung noch bereichert ist ( 144 Abs. 2 S. 1 InsO). Auch wenn wir insoweit keinerlei Rechtsprechung und Literatur haben nachweisen können, besteht eine solche Bereicherung im Fall der Lastenfreistellung bei zur Insolvenzmasse zurückzugewährenden Grundbesitz. Ein dem 144 Abs. 2 S. 1 InsO entsprechender privilegierter Anspruch des Anfechtungsgegners existiert im Rahmen der Gläubigeranfechtung nach 12 AnfG nicht. Liegt im Hinblick auf die Lastenfreistellung kein eigenständiger Anfechtungsgrund vor bzw. wird die Lastenfreistellung gegenüber der Gläubigerin nicht angefochten, würde dies dazu führen, dass nach 12 AnfG die Zwangsvollstreckung in den nunmehr lastenfreien Grundbesitz durch den Anfechtungsgsläubiger zu dulden wäre. Die Anfechtungsgegnerin wäre auf ihren Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner angewiesen, der allerdings in regelmäßig wertlos sein dürfte. c) Aufwendungsersatz des Anfechtungsgegners Zweck des Anfechtungsrechts ist es jedoch, den Gläubigern einen Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Schuldners nur in dem Umfang zu ermöglichen, als ob die anfechtbare Rechtshandlung nicht erfolgt wäre (vgl. BGHZ 128, 184, 191; DNotZ 1995, 532 = MittBayNot 1995, 234 = NJW 1995, 659 = ZIP 1995, 134, 138; Huber, 1 AnfG Rn. 32; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Auflage 2007 Rn. 1; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Rogge, vor 129 Rn. 1). Rechtsfolge der Anfechtung wäre nach diesem Grundsatz im vorliegenden Fall dann nicht, dass den Gläubigern ein lastenfreies Grundstück als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht, sondern nur das Grundstück des Schuldners mit den dort (wie bisher) lastenden Grundpfandrechten. Vollstreckungsrechtlich würden also den Gläubigern diese Grundpfandrechte in der eingetragenen Höhe und im jeweiligen Range immer vorgehen. Würde man diesen Grundsatz nicht berücksichtigen, würde die Gläubigeranfechtung letztlich zu einer Besserstellung des Anfechtungsgläubigers führen. Eine solche Besserstellung der Anfechtungsgläubiger aber soll mit dem Anfechtungsrecht gerade nicht bezweckt werden. Vielmehr wäre in dieser Besserstellung eine ungerechtfertigte Bereichung zu erkennen. Im vorliegenden Fall können die weggefertigten Grundpfandrechte jedoch nicht ohne weiteres wieder eingetragen werden. Die Lastenfreistellung gegenüber der Grundpfandrechtsgläubigerin wird oder kann selbst nicht angefochten werden. Muss
6 Seite 6 nun der Anfechtungsgegner nach 11 AnfG aber die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erworbenen Gegenstand dulden, kann er die für die Lastenfreistellung aufgewendeten Beträge als werterhöhende Verwendungen auf den anfechtbar erworbenen Gegenstand dem anfechtenden Gläubiger entgegenhalten (Huber, 11 AnfG Rn. 27 ff., 30). Können diese werterhöhenden Verwendungen mangels Trennbarkeit vor der Bereitstellung des Anfechtungsgegenstandes zum Zugriff nach 11 Abs. 1 AnfG nicht weggenommen werden, hat der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes aus dem Erlös des verbesserten Zugriffsgegenstandes, freilich nur insoweit, als sich diese Wertverbesserung verhältnismäßig im Versteigerungserlös auswirkt. In diesem Umfang besteht ein Wertersatzanspruch auf Vorwegbefriedigung aus dem Versteigerungserlös (BGH MDR 1984, 1020 = NJW 1984, 2890 = Rn. 34 ff. der Urteilsgründe; RG JW1896, 321 Nr. 10; RG HRR 1929 Nr. 655; OLG Breslau JW 1931, 2101; Huber, 11 Rn. 30; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Rogge, vor 143 Rn. 51 ff.; Hess/Weiss, Anfechtungsrecht, 2. Auflag 2001, 143 InsO Rn. 111 ff.). Der Anfechtungsgegner kann ebenso ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (Huber, 11 Rn. 31). d) Anfechtung durch Insolvenzverwalter (InsO) bzw. Gläubiger (AnfG) Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich für die Anfechtung nach dem AnfG wie auch nach der InsO. Allerdings besteht wie bereits erwähnt ein Unterschied darin, dass nach 144 Abs. 2 S. 1 InsO der Anfechtungsgegner nicht nur einen Anspruch auf Gegenleistung aus der Insolvenzmasse hat, soweit seine Gegenleistung in der Insolvenzmasse noch unterscheidbar vorhanden ist. Vielmehr hat er auch einen gesetzlichen Anspruch gegen die Insolvenzmasse, wenn diese um den Wert seiner Gegenleistung bereichert ist.
Welche Anfechtungsmöglichkeiten muss der Käufer befürchten, wenn der Verkäufer nach Vertragsschluss in Insolvenz fällt?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 102498# letzte Aktualisierung: 6. Mai 2010 InsO 129 ff. Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages
MehrI. Sachverhalt. II. Frage
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87895# letzte Aktualisierung: 6. April 2009 InsO 35, 200, 34 Abs. 3 S. 3; BGB 177, 182, 184, 185 Vollmachtlose
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
MehrWem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in
MehrZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 93754# letzte Aktualisierung: 22. April 2009 ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11377 letzte Aktualisierung: 07.02.2005 InsO 103, 107; UmwG 20 Abs. 2; GmbHG 15 Aufschiebend bedingte Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen und
MehrBGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung
MehrHerbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld
Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte
MehrGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz AnfG)
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz AnfG) Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) 1 Grundsatz (1)
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
Mehr1. Ist die ins Auge gefasste Übertragung mit Rücksicht auf 83 Abs. 2 InsO und 2115 BGB Bedenken ausgesetzt?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141928 letzte Aktualisierung: 1. Juni 2015 BGB 2115; InsO 83 Abs. 2; GBO 22, 29, BeurkG 54a Insolvenz
MehrDie Anfechtbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im späteren Insolvenzverfahren
Vortrag vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e. V. am 28. 3. 2007 Prof. Dr. Wolfgang Marotzke, Universität Tübingen Thema: Die Anfechtbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im späteren
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen
MehrDie Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
VID - Mitgliedertagung Frankfurt /Main 27.04. - 29.04.2017 UPDATE INSOLVENZRECHT: Frisch aus dem Bundestag drei Gesetzesvorhaben endgültig verabschiedet Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts RA Dr.
MehrInsolvenzanfechtung von Umwandlungsmaßnahmen
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Insolvenzanfechtung von Umwandlungsmaßnahmen VID-Workshop Gesellschaftsrecht und Insolvenz am 15. April
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrKreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 195/12 BESCHLUSS vom 12. September 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 59 Abs. 1; AnfG 11 Abs. 1 Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt
MehrLösungsskizze zum Fall Die Grundschuld
1 Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld Anspruch des I gegen K auf Zahlung von 200.000,- gem. 488 I, 398 BGB I. Schuldübernahme des K von E gem. 415 I BGB 1. Schuldübernahmevertrag gem. 415 I BGB 2. Genehmigung
Mehrb) Unterscheidung selbständige unselbständige Gestaltungsrechte
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11540# letzte Aktualisierung: 2. September 2008 BGB 535, 558, 558a, 568, 398, 413 Abtretung der Mietzinsforderung
MehrZIS-Abendsymposion am Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz. Von VorsRiBGH Dr. H. G.
am 12.10.2010 Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz Von VorsRiBGH Dr. H. G. Ganter, Karlsruhe Selbsteintritt Selbsteintrittsrechts eines Gläubigers, dem ein Absonderungsrecht
MehrDNotI. Sachverhalt: Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11127 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 AnfG 11; ZPO 829; BGB 398 ff., 372 Auswirkung der Gläubigeranfechtung einer Forderungsabtretung auf nach Abtretung
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111572 letzte Aktualisierung: 10. August 2012 ZVG 10, 28; BGB 883 Abs. 2 Wirkung einer eingetragenen
MehrBGB 765; GmbHG 32 a, b; InsO 129 ff.; AktG 15 ff. Gesellschafterbesichertes Drittdarlehen; Eigenkapitalersatz; Insolvenzanfechtung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1344# letzte Aktualisierung:06. April 1999 BGB 765; GmbHG 32 a, b; InsO 129 ff.; AktG 15 ff. Gesellschafterbesichertes
MehrÜbungsfall 4. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Fundstellen: BGHZ 147, 233; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 846 = ZIP 2003, 2370
Insolvenzrecht Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der GmbH. Diese schuldete der Beklagten aus älteren Kaufverträgen mehr als 100.000.
MehrI. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO
3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrBGH. Urteil. vom IX ZR 240/13
BGH Urteil vom 17.07.2014 IX ZR 240/13 Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) und seinem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass
Mehr1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch
MehrWas tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?
Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 235/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
Mehr1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO)
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11461 letzte Aktualisierung: 02.02.2006 ZPO 733, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 3; BeurkG 51 Abs. 2 Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollsteckbaren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 271/10 BESCHLUSS vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen
MehrAnfG 11; BGB 883, 888 Abs. 2, 880, 136, 135 Abs. 1; ZPO 867, 938 Abs. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr219_05 letzte Aktualisierung: 14.6.2007 BGH, 14.6.2007 - IX ZR 219/05 AnfG 11; BGB 883, 888 Abs. 2, 880, 136, 135 Abs. 1; ZPO 867, 938 Abs. 2 Grundbuchlicher
Mehr1. Hat der Insolvenzverwalter das Recht zur Verweigerung der Genehmigung?
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11336 letzte Aktualisierung: 25.11.2003 InsO 80, 82, 103; BGB 873, 925 Genehmigung der Auflassung durch den Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers;
MehrUmfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse
Umfang des Schadensersatz Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. negatives Interesse positives Interesse = Vertrauensschaden
MehrEine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 129093 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 ErbbauRG 1 Abs. 4 Verpflichtung des Grundstückseigentümers
MehrZiffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:
UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09
Mehr129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände
1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften
MehrDNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 195/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
Mehr'LH7LOJXQJYRQ$OWIRUGHUXQJHQGXUFKGHQÄVFKZDFKHQ³YRUOlXILJHQ9HUZDOWHU
1 '=:,5 Johannes Franke* / Ralf Böhme** 'LH7LOJXQJYRQ$OWIRUGHUXQJHQGXUFKGHQÄVFKZDFKHQ³YRUOlXILJHQ9HUZDOWHU,(LQI KUXQJ Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 13. 3. 2003 seine Rechtsprechung
MehrBGB 94, 95, 97, 311c Carport als mitverkaufter Gegenstand bei einem Grundstückskaufvertrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121974 letzte Aktualisierung: 5. November 2012 BGB 94, 95, 97, 311c Carport als mitverkaufter Gegenstand
MehrWEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach 12 WEG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11106 letzte Aktualisierung: 16. Februar 2000 WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach
MehrBVerfG: Einzelfallgerechtigkeit bei Hartz IV-Sätzen. Pfändungsschutz bei Sozialleistungen + Arbeitseinkommen
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Wertende Betrachtungen im Insolvenzund Vollstreckungsrecht Zur Sicherung existenzieller Freiheitsräume
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1142# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 95 Abs. 1 S. 2, 912 Zeitliche Befristung des Rechtes zum
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
Mehr9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis
9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.
MehrInsO 295 Abs. 1 Nr. 2 Herausgabeobliegenheit in der Wohlverhaltensperiode bei erbrechtlich zugewendetem Nießbrauch; Kapitalisierung des Nießbrauchs
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135211 letzte Aktualisierung: 16. August 2016 InsO 295 Abs. 1 Nr. 2 Herausgabeobliegenheit in der
MehrIn 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98622# letzte Aktualisierung: 10. November 2009 BGB 1629 Abs. 2, 3; ZPO 794; FamFG 244 Scheidungsvereinbarung;
MehrMasseschmälerung durch Zahlung bei 64 GmbHG. Mannheim, 19. Juni 2015 RiBGH Dr. Ingo Drescher
Masseschmälerung durch Zahlung bei 64 GmbHG Mannheim, 19. Juni 2015 RiBGH Dr. Ingo Drescher Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife 64 Satz 1 und 2 GmbHG: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrFrühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern
Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern 1 Neue Erfahrungen aus dem Insolvenzrecht Worauf jeder Mineralölhändler achten muss Marcus Schäfer, Rechtsanwalt 2 Probleme mit dem Insolvenzverwalter
MehrBGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.
MehrDie Regelungen der Grundschuld im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften
MehrAnfechtung und Geschä/sführerha/ung Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Schni9stellen
Anfechtung und Geschä/sführerha/ung Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Schni9stellen Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Köln, 9. September 2015 TEIL 1: ANFECHTUNG Gläubigerbenachteiligung Grundsatz
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrEGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn Dr. Christian Eichholz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Düsseldorf, 3. Juni 2015 597 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
MehrFall 9: Duveneck
Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er
Mehr<NormenK0> BGB 1018, 242 </NormenK0> Anspruch auf Übernahme einer Baulast bei bereits bestehender Grunddienstbarkeit in Schleswig-Holstein
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11529# letzte Aktualisierung: 10. Juni 2008 BGB 1018, 242 Anspruch auf Übernahme
MehrLösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-
Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrBGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 17. Juni 2011
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 17. Juni 2011 - 2 - I. Rechtsweg Anfechtung gegen Arbeitnehmer
MehrANFECHTBARKEIT DER GLOBALZESSION. von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
ANFECHTBARKEIT DER GLOBALZESSION von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht I. Urteile des BGH vom 29.11.2007 1. Im Globalzessionsvertrag lässt sich
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrFachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am
Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am 11.11.2005 Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter Prof.
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrRechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.
Insolvenzrecht Referent: und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ziel des Insolvenzverfahrens gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck) Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation
Mehr1. Fortbestehen eines isolierten dinglichen Nutzungsrechtes über den hinaus?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1639# letzte Aktualisierung: 27. März 2006 EGBGB Art. 231 5, 6; Art. 233 3; BGB 242, 902; DDR-ZGB 294,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 190/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrInsolvenzfähigkeit von Krankenkassen
Jennifer Hengst Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen Recht- und Zweckmäßigkeit der Neuregelungen in Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 B. Die Gesetzgebungsverfahren I. Motive der Änderungen 20 IL
MehrDie Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung
Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Aufrechnung: Die insolvenzrechtliche Relevanz mit Aufrechnung: beide Forderungen werden voll erfüllt
MehrCheckliste: Insolvenzanfechtung Neuregelung 2017
Checkliste: Insolvenzanfechtung Neuregelung 2017 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster Rechtsanwalt Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus.eu Inhaltsübersicht
MehrEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Vom 5.10.1994, BGBl. I S. 2911 BGBl. III 311-14-1 Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl.
MehrÜbungsfall 3. Fundstellen: BGHZ 155, 199 = BGH NJW 2003, 3345; ferner BGHZ 156, 350 = BGH NJW 2004, 214
Insolvenzrecht Übungsfall 3 Prof. Dr. Florian Jacoby Die Bauunternehmung K.-GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung) führte ein Bauvorhaben für die B.-GmbH aus und bezog zu diesem Zweck Baustoffe von der H.-GmbH
MehrAnfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Anfechtungsrecht
Gesetzesbestimmungen Insolvenzordnung Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Anfechtungsrecht 27. (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrKolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Forderungsinkasso über Schuldnerkonten: Gläubigerbenachteiligung und Bargeschäft 14. Juni 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Sachverhalt (IX ZR 185/04) II. Rechtlicher
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrRalph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler
Ralph Kramer Frank K. Peter Insolvenzrecht Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler 2. Auflage 4y Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts 13 1.1 Ziele und Bedeutung
Mehr