Einsatzvorbereitung. Einsatzvorbereitung

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1 1 Einsatzvorbereitung Einsätze müssen vorbereitet sein, wenn die Schutzziele erreicht und der Einsatz ergebnisorientiert und damit erfolgreich bewältigt werden soll. Für einen Einsatz im Krankenhaus (im Pflegeheim) gilt dabei besonders, dass das Zusammenwirken zwischen denen die Hilfe brauchen (Krankenhaus; Pflegeheim) und denen die Hilfe leisten (BOS) abgestimmt ist; möglichst im Vorfeld. Teil der erforderlichen Abstimmung ist die gemeinsame Aufbereitung der Schnittstellen. 1. Zuständigkeiten Zuständig für die Erstellung eines Einsatzplanes ist das Krankenhaus, das Pflegeheim für seine Belange; z.b. die Vorbereitung der Sofortmaßnahmen, die Erstellung des Feuerwehrplanes, die Feststellung und Ausweisung der Rettungsabschnitte im Flucht- und Rettungsplan, die Auswahl der bevorzugt anzuwendenden Rettungstechnik. Letzteres hilft bei einer differenzierten und zielführenden Auswahl der erforderlichen Rettungshilfsmittel. Die Erstellung der gesamten Notfallplanung des Krankenhauses, des Pflegeheimes (Basis: Feuerwehrplan; Flucht- und Rettungsplan; Brandschutzordnung, Feuerwehrlaufkarten wenn eine Brandmeldeanlage vorhanden ist) ist Sache des Krankenhauses, des Pflegeheimes. Die ergänzenden Pläne (z.b. AVEP) helfen in der Abarbeitung der obliegenden Aufgaben. Die Feuerwehr kann beratend zur Seite stehen. Eigene Beiträge der Feuerwehr können dazu führen, aus den genannten Basisplänen einen Einsatzplan zu gestalten; in abgestimmter Fassung für die Feuerwehr und den Rettungsdienst zum jeweiligen Objekt (Krankenhaus; Pflegeheim). 2. Schnittstellen Im Zusammenwirken sind als Schnittstellen beachtlich: a) Feuerwehrplan. Der objektbezogene Einsatzplan lässt sich aus dem Übersichtsplan des Feuerwehrplanes entwickeln. b) Flucht- und Rettungsplan. Einsatztaktisch richtig angebracht, z.b. beim Zugang zum Geschoss, kann er den vorgehenden Rettungstrupps wichtige Hinweise zur Nutzung und Lage der Räume geben. c) Brandschutzordnung. Die Festlegungen in der Brandschutzordnung richtet sich vorrangig an das Personal des Krankenhauses. In abgestimmter Fassung vermag die Brandschutzordnung das Zusammenwirken von Personal des Krankenhauses, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst zu unterstützen. d) Brandschutzkonzept. Die örtlichen brandschutztechnischen Gegebenheiten finden im jeweiligen objektbezogenen Brandschutzkonzept ihren Niederschlag. Im Teil Abwehrender Brandschutz sind auch Hinweise auf die Möglichkeiten des Einsatzes der BOS möglich.

2 2 e) Personalbedarf und die Personalverfügbarkeit (Krankenhaus, Pflegeheim und BOS). Aus dem Diensthabenden, den Hintergrunddiensten und den Dienstfreien muss sich der Personalbedarf zur Abarbeitung des Notfalles decken. f) Kommunikation. Zwischen den Führungskräften (Ko-Funktionen) und den öffentlichen Einsatzkräften (Einsatzleitung) muss sichergestellt werden, dass technisch eine Kommunikation möglich ist. (z.b. Telefone im DECT-Standard). g) Funktions- und Notfallstellen. Die Funktions- und Notfallstellen sind wichtige Einrichtungen in der Abarbeitung eines Geschehens. 3. Einsatzplan Als Grundlage für die Erstellung eines Einsatzplanes dient der Feuerwehrplan (DIN 14095). Beim Feuerwehrplan handelt es sich um einen Plan des Krankenhaus, der Pflegeeinrichtung, der in stets aktueller Fassung vorgehalten werden muss. Der Feuerwehrplan soll der Feuerwehr zu einer schnellen räumlichen und inhaltlichen Orientierung verhelfen. Es sind u.a. Angaben über die Anfahrbarkeit, die Nutzung, die Gebäudeabmessungen, Brandabschnitte, Treppenräume und mögliche Angriffs- und Rettungswege enthalten. Er zeigt die Lage der BMZ und informiert über die Lagerungen gefährlicher Stoffe. Enthält der Feuerwehrplan Angaben über einsatztaktische Maßnahmen, so wird der Feuerwehrplan zum Feuerwehr-Einsatzplan (FEP). Für das Objekt eines Krankenhauses, eines Pflegeheimes, ist die Abstimmung der Belange der Feuerwehr mit den Belangen des Rettungs- und Sanitätsdienstes zwingend. In einer Koordinierungsrunde könnten die Eckdaten des Zusammenwirkens erkundet und als Merkpunkte in den Übersichtsplan des Feuerwehrplanes eingetragen werden. Zu den Positionen des Feuerwehrplanes gehören: die Anbindung der baulichen Anlage an öffentliche Verhersflächen; die baulichen Anlagen in der Nachbarschaft; die Nutzung der baulichen Anlage; der Standort der BMZ und des FSD; die Wasserentnahmestellen; die Absperrvorrichtung für Gas, Wasser und Strom; die Aufzüge und deren Qualifikation; die äußeren Sammelstellen. die primären Anleiterungspunkte, z.b. die Fenster am Ende der Flure der Kopfbauten. Bedeutsam sind außerdem: die Ausgänge, die für eine Notfallevakuierung bedeutsam sind. die kürzesten Wege zum Transportkreisel. die Anbindung der äußeren Sammelstellen an die Transportkreisel. die Triagepunkte, als mögliche Standorte der Triageteams.

3 3 der Transportkreisel, einschließlich der Festlegung der Fahrtrichtungen für die Detailstrecken. der Standort der Zwischenversorgung. der Standort der Notambulanz. der Standort der Notfallseelsorge. der Standort der internen Informations- und Auskunftsstelle (InfAuS). der Standort der vorläufigen Einsatzleitung. der Standort der Krankenhaus/Pflegeheim-Einsatzleitung (KlinEL bzw PflegEL). die mögliche Anlaufstelle der Medien. die Bereitstellungsräume der Einsatzfahrzeuge des BOS. der Kfz-Halteplatz der Einsatzeinheiten des Sanitätsdienstes, insbesondere für die Unterstützung des Betriebes der inneren Sammelstellen. 4. Selbsthilfe Die interne Hilfe ist durch das Personal des Krankenhauses, des Pflegeheimes zu leisten. Bezugspunkt ist die Brandschutzordnung. Das Krankenhaus, das Pflegeheim hält dafür die erforderlichen Einsatzgeräte für einen Ersteinsatz zur Brandbekämpfung und zur Ersten Hilfe bei Unfällen bereit. Tragbare Feuerlöschgeräte, Wandhydranten und Erste Hilfe Ausrüstung müssen verfügbar sein. Konkrete Verhaltensanordnungen ergeben sich auch aus dem AVEP. 5. Fremde Hilfe Jedes Krankenhaus, jedes Pflegeheim ist im Notfall auf fremde, von extern zu leistende Hilfe angewiesen. Vorrangig wird diese Hilfe im Rahmen der eigenen Aufgabenerfüllung durch Kräfte der BOS zu leisten sein. Das Potenzial der Feuerwehr ist im Rahmen des Einsatzplanes voll dem Bereich des abwehrenden Brandschutzes zuzuordnen. Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr spezielle Ausrüstung (z.b. Rettungstücher, Fluchthauben) für das Krankenhaus, das Pflegeheim vorzuhalten. Das beim Rettungs- und Sanitätsdienst verfügbare Kräftepotenzial (z.b. Rettungsmittel nach Rettungsdienst-Bereichsplan und die Einsatzeinheiten nach der Satzung) kann im Einsatzplan als organisatorischer Teil des abwehrenden Brandschutzes gesehen werden. Gleiches gilt für das Potenzial, welches die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk beim THW vorhält. Die Übernahme in den Einsatzplan muss in Abstimmung erfolgen.

4 4 6. Zeitfenster Die gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen (Feuerwehr 10 Minuten; Rettungsdienst 15 Minuten) werden durch die Feuerwehr und den Rettungsdienst flächendeckend eingehalten. Die Vorgaben zur Erfüllung der von der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sicherzustellenden gesetzlichen Aufgaben können als erfüllt angesetzt werden. Beachtenswert ist dabei, dass es bei den Hilfsfristen primär darum geht, dass die Feuerwehr und der Rettungsdienst innerhalb der genannten Zeitspannen die gesetzlich obliegenden eigenen Aufgaben (z.b. Retten, Löschen) zu erfüllen hat und auch erfüllen wird. Die gesetzliche Aufgabenerfüllung umfasst nicht zwangsläufig die Unterstützung des Krankenhauses, des Pflegeheimes, bei der Erfüllung von krankenhaus- oder pflegeheimeigenen Aufgaben (Schutz und Versorgung der Patienten, der Bewohner). Für die Sofortmaßnahmen (Retten/Räumen) ist von einem Zeitfenster von bis zu 30 Minuten auszugehen, lageabhängig auch mehr. Für die Aufgabenerfüllung des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung ist mithin bedeutsam, in welcher Zeitspanne zwischen Geschehenseintritt und wirksam werdenden Maßnahmen die Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes am Einsatzort (Krankenhaus; Pflegeheim) tätig werden, um dem Personal Unterstützung gewähren zu können. Es ist davon auszugehen, dass eine unmittelbare Unterstützung des Personals des Krankenhauses für vom Krankenhaus oder vom Pflegeheim zu erfüllende Aufgaben frühestens nach Minuten greifen kann. 7. Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) Die Alarmordnung der Feuerwehr (des Rettungsdienstes) bestimmt, welche Kräfte zu einem Geschehen alarmiert werden. Die Ausrückeordnung bestimmt die Anzahl, die Art und die Reihenfolge der Einheiten, die auf ein Alarmierungsstichwort (z.b. Kellerbrand oder auch Feuer 2 ) zu einem Einsatzort (z.b. Krankenhaus, Pflegeheim) entsandt werden. 7.1 Alarm und Ausrückeordnung (AAO) Feuerwehr Bei der Feuerwehr gehört es zum Standard, die in der Anlaufphase eines Einsatzes voraussichtlich erforderlichen Kräfte, szenario- und objektbezogen in einer Alarm- und Ausrückeordnung vorzusehen. Für den abwehrenden Brandschutz des Krankenhauses, des Pflegeheimes ist die Feuerwehr der Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet das

5 5 Krankenhaus, das Pflegeheim liegt. Auf eine Alarmmeldung aus dem Krankenhaus, reagiert die Feuerwehrleitstelle (aufgrund eigener Entscheidung nach AAO und Zuständigkeit) in der Regel mit der Entsendung folgender Einsatzkräfte: a) im 1. Alarm 1 ELW 1 (Einsatzleitwagen 1/1) 1 TLF 16/25 (Tanklöschfahrzeug 1/5) 1 DLK 23/12 (Hubrettungsgerät 1/2) 1 LF 16/12 (Löschgruppenfahrzeug 1/8) b) je nach Einschätzung der kalten Lage, kann bereits Verstärkung durch die nächstgelegene Abteilung erforderlich werden, z.b. durch 1 TLF 16/12 (Tanklöschfahrzeug 1/5) 1 LF 16 (Löschgruppenfahrzeug 1/8) Die in Klammer gesetzten Erläuterungen der Kurzbezeichnungen sind durch Zahlen ergänzt, welche die Regelbesatzungsstärke der Einsatzfahrzeuge bezeichnen. Die Regelbesatzung der unter a) aufgezeigten Einsatzeinheiten beträgt rd Mann und 4 Einsatzfahrzeuge. Weitere Kräfte werden dann lageabhängig nach Bedarf nachgeführt. 7.2 AAO Rettungs- und Sanitätsdienst a) Rettungsdienst Liegt keine konkrete Alarm- und Ausrückeordnung der Rettungsleitstelle für einen konkreten Einsatzfall im Krankenhaus vor, so ist davon auszugehen, dass - die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, und - die Einsatzeinheiten des Sanitätsdienstes zur Verfügung stehen und durch die Rettungsleitstelle bedarfsweise eingesetzt werden können. Die Anzahl der Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind im Bereichsplan ( 3 Absatz 3 RDG) festgeschrieben, einschließlich der dienstplanmäßig vorzuhaltenden Besatzungen. Die Heranziehung dienstfreier Kräfte erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Rettungsleitstelle, technisch über ein Alarmsystem unterstützt. Der aktuelle Bereichsplan für den Rettungsdienst kann beim jeweiligen Vorsitzenden des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst angefordert (eingesehen) werden. Die Einsatzeinheiten des Sanitätsdienstes, hier handelt es sich um ehrenamtlich besetzte Einheiten, sind gleich formiert und arbeiten im Rahmen der jeweiligen Satzung des Verbandes dem sie angehörigen. Über die Kräfte verfügt alarmtechnisch die Rettungsleitstelle. Von ihr werden bei Bedarf (Personal und Material) eingesetzt. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe/Überlandhilfe auch aus benachbarten Rettungsdienstbereichen. Die von der Rettungsleitstelle verfügbar gemachten Kräfte werden von der Einsatzabschnittsleitung des Rettungsund Sanitätsdienstes koordiniert und eingesetzt.

6 6 b) Sanitätsdienst Eine Gliederung des Sanitätsdienstes ist die Einsatzeinheit. In der Einsatzeinheit ist eine Schnelleinsatzgruppe (SEG) enthalten. Die Einsatzeinheit umfasst folgende Kräfte: Führungsgruppe (1 Einsatzfahrzeuge, 4 Einsatzkräfte) Sanitätsgruppe (3 Einsatzfahrzeuge, 8 Einsatzkräfte) Betreuungsgruppe (3 Einsatzfahrzeuge, 14 Einsatzkräfte) Gruppe Technik und Sicherheit (1 Einsatzfahrzeug, 4 Einsatzkräfte) Die Kräfte der Einsatzeinheit (EE), insgesamt 8 Einsatzfahrzeuge und 30 Einsatzkräfte, werden noch durch eine fachliche Komponente verstärkt, nämlich durch 2 RTW und 1 KTW, jeweils mit Besatzung (6 Einsatzkräfte). Quelle: DRK Die Einsatzeinheit. 7.3 Transportkapazität Die erforderliche Transportkapazität ist durch die Rettungsleitstelle sicherzustellen. Dieser steht zunächst das eigene Potenzial nach Bereichsplan (Rettungsdienst) zur Verfügung. Darüber hinausgehend kann im Rahmen der Nachbarschafts- und Überlandhilfe auf das verfügbare Transportpotenzial aller Rettungsleitstellen zurückgegriffen werden. Dem Sanitätsdienst stehen auch Transportfahrzeugen aus dem Verstärkungsteil des Katastrophenschutzes zur Verfügung. 8. Technisches Hilfswerk Das Technische Hilfswerk ist bei nahezu allen Einsatzlagen einsetzbar. Pflichtaufgaben der Feuerwehr und des Rettungs- und Sanitätsdienstes werden nicht berührt. Das Technische Hilfswerk wird in diesem Bereich unterstützend tätig. 8.1 Einsatzmöglichkeiten Für den möglichen Einsatzort Krankenhaus ergeben sich für das Technische Hilfswerk folgende Einsatzmöglichkeiten: a)... bei Bränden: Unterstützung bei der Rettung und Bergung von Personen. Mit Hilfe bei Maßnahmen einer Notfallevakuierung oder Evakuierung. Bergung von Sachwerten. Sichern Einsturzgefährdeter Gebäudeteile. Räumung von Brandschutt. Einrichtung von Wasserentnahmestellen. Wasserförderung (Brauch- und Schmutzwasser) b)... bei Unglücksfällen: Bereitstellung von Personalverstärkung. Ausleuchten von Einsatzstellen. Bereitstellen von Transportkapazität. Aufbau und Betrieb von Fernsprech- und Funkeinrichtungen (z.b. Relaisstationen). Versorgungsmaßnahmen (z.b. Verpflegung, Betriebsstoffe) Befreien von Personen aus Zwangslagen. Sicherung von Verkehrswegen.

7 7 Beseitigung von Hindernissen. Ortung verschütteter Personen. Räumung von Trümmern. 8.2 Ausstattung Das THW verfügt als Grundausstattung über einen Technischen Zug (TZ). Dem TZ ist eine zusätzliche Fachgruppen zugeordnet, z.b. TZ-I mit Fachgruppe Logistik, TZ-TW mit Fachgruppe Trinkwasserversorgung, TZ-E mit Fachgruppe Elektroversorgung, TZ-R mit Fachgruppe Räumen (Im Sinne von Freimachen!), TZ-I mit Fachgruppe Infrastruktur, TZ-W mit Fachgruppe Wassergefahren, TZ-FK mit Fachgruppe Führung/Kommunikation, TZ-I mit Fachgruppe Infrastruktur. 8.3 Alarmierung Die Alarmierung der Kräfte des THW erfolgt über die für das Krankenhaus, das Pflegeheim zuständige Leitstelle, egal ob es sich um eine organisationseigene Leitstelle (Feuerwehr; Rettungsdienst) oder um eine integrierte Leitstelle handelt. 9. Kommunikation In der Kommunikation sind die Kräfte des Krankenhauses, der Pflegeheinrichtung, und die Einsatzkräfte der BOS vorrangig auf eine geistige Koppelung angewiesen. Selten bestehen technische Möglichkeiten (z.b. Telefone im DECT-Standard für Ko-Funktionen und Einsatzleitung, oder Funkverbindung im 2-Meter-Band, weil eine Gebäudefunkanlage vorhanden ist.) zur Kommunikation. 9.1 Notrufstruktur a) Leitstellen Die Abwicklung eines Einsatzes beginnt mit der Meldung aus oder zu einem Objekt. Meldungsempfänger können lageabhängig (derzeit noch) drei verschiedene Leitstellen sein. die Notrufzentrale der Polizei, jederzeit über Telefon Notruf 110 ansprechbar, egal um was für einen Notfall es sich handelt. Meldungseingang auch über Polizeimeldeanlagen (z.b. Einbruchs- und Diebstahlmeldeanlagen; Gefahrenmeldeanlagen). die Feuerwehrleitstelle, die jederzeit über Telefon Feuerwehrruf 112 ansprechbar ist, als Empfänger von Brandmeldungen, Meldungen von Unglücksfällen und von sonstigen Hilfeanforderungen. Die Rufnummer 112 ist die europaweit einheitliche Rufnummer für Notfälle. Meldungseingang auch über Gefahrenmeldeanlagen (z.b. Brandmeldeanlagen). Die Rettungsleitstelle, die in Baden-Württemberg fast ausschließlich vom Roten Kreuz betrieben wird und über Telefon jederzeit ansprechbar ist, als Empfänger insbesondere von rettungsdienstlichen Vorgängen (Anforderung von Kranken- und Rettungstransporten). Meldungseingang auch über Meldeanlagen (z.b. Hausnotrufanlagen). Die Feuerwehrleitstelle und die Rettungsleitstelle sind vorzugsweise als integrierte Leitstellen zu betreiben.

8 8 b) Notrufinhalt und Notrufverteilung Der erwartete Meldungsinhalt eines Notrufes kommt in den 5 W zum Ausdruck Wer meldet? (Name der meldenden Person) Was Was ist geschehen, sind Personen in Zwangslage? Wo Wo ist es passiert, wie ist der Notfallort zu erreichen? Wie viel Wie viel Personen sind verletzt? Warten Warten auf Rückfragen! Jede der Leitstellen kann jeden Notanruf entgegennehmen, bewerten und bei Bedarf ggf. technisch an die zuständige Stelle weitervermitteln oder verbal den Notrufinhalt übermitteln. 10. Kommunikationsanlagen Krankenhäuser und Pflegeheime verfügen oftmals über mehrere Kommunikationsanlagen. Anzutreffen können sein: Personenrufanlage (Pager), mit unmittelbarer Einbindung der für eine Alarm- und Einsatzabwicklung bedeutsamen Sonder- (Ko-Funktionen) und Regelfunktionen. Automatische Verständigung im Brandfall mit einer entsprechenden Display-Anzeige, bei alpha-numerischen Pagern. Telefonanlagen, als Hauptanlage und ggf. als getrennte Patienten_, Bewohneranlage. Betriebsfunkanlage im Betriebsfunknetz. ELA-Anlage, mit Besprechungsstellen. Beschallt werden in Abschnitten die Flure, die Treppenräume und ausgewählte Bereiche. Lichtrufanlagen, zur lautlosen Übermittlung von Informationen. Gebäudefunkanlage BOS, für die Ausleuchtung der Untergeschosse. Im Grundsatz sollten alle verfügbaren Anlagen für die Alarm- und Einsatzabwicklung nutzbar eingerichtet werden. 11. Personalbedarf und Personalverfügbarkeit 11.1 Personalbedarf Die Organisationsträger (Feuerwehr, DRK, ASB, THW) legen im Rahmen der eigenen Einsatzplanung den lageabhängigen eigenen Personalbedarf in eigener Zuständigkeit fest Personalverfügbarkeit Die Personalverfügbarkeit der BOS kann aus dem Ergebnis durchgeführter Alarmübungen abgeleitet werden Sicherungsgruppe Für den Einsatzfall wird bei größeren Arealen eine Sicherungsgruppe für erforderlich gehalten. Dafür ist ggf. auch kurzfristig ein Wachdienst zu mobilisieren. Hinsichtlich der speziellen Aufgabenstellung und der Aufgabenerfüllung ist angezeigt eine Aufgabenliste zu erstellen und abzustimmen, damit Überschneidungen mit Maßnahmen der BOS vermieden werden.

9 9 Die Liste sollte zu den Aufgaben (z.b. innerer und äußerer Absperrring; Zugangssicherung; Freihalten der Rettungs- und Notfahrwege) Aussagen enthalten. Aus den Verpflichtungen des Hausherrn wären die Teile herauszufiltern, welche mit eigenem Personal des Krankenhauses, des Pfleheimes oder durch Bewachungsunternehmen zu erledigen sind. 12. Bauliche Vorgaben 12.1 Transportkreisel Es ist erforderlich, die Transportwege des Rettungsdienstes als Transportkreisel einzurichten. Dies bedeutet, dass auf oder bei dem Gelände des Krankenhauses, der Pfleeinrichtung immer nur eine Fahrtrichtung am Haus vorbei oder durch das Gelände hindurch geführt werden darf. Die Fahrtrichtung ist festzulegen. Der Kreisverkehr für die Rettungsmittel ergibt sich daraus, dass nach der Aufnahme der Patienten das Zielkrankenhaus, der Ort zur Zwischenaufnahme (im Nahbereich auf festgelegter Route) angefahren wird. Bei der Rückfahrt zur Einsatzstelle wiederholt sich der Vorgang. Führt der Transportkreisel auf Feuerwehrwegen, so ist darauf zu achten, dass die Anfahrbarkeit des Objektes mit Feuerwehrfahrzeugen, z.b. Hubrettungsgeräten, nicht behindert werden darf. Feuerwehrfahrzeuge sollten Feuerwehrumfahrten möglichst nicht blockieren. Aufstellflächen (von der Umfahrt wegführend) sollten verfügbar sein und genutzt werden Sammelstellen Es sind innere und äußere Sammelstellen vorzusehen. Gehfähige und tragepflichtige Patienten sind möglichst getrennten Sammelstellen zuzuführen. Eine Sammelstelle für tragepflichtige Patienten sollte nicht mehr als Patienten aufnehmen müssen. Grundsätzlich ist für die inneren Sammelstellen das Krankenhaus, die Pflegeeinrichtung für die Äußeren Sammelstellen der Rettungsdienst zuständig. Es gilt das Schwellenprinzip. In der Praxis wird sich dies führungsseitig so einspielen müssen, dass der Ko-Arzt die Leitung der inneren Sammelstellen (Krankenhaus) und der LNA die Leitung der äußeren Sammelstellen innehat. Bei Pflegeeinrichtungen kann es erforderlich werden, dass dem LNA die inneren und die äußeren Sammelstellen zuzuordnen sind. Beide sind auf Zusammenarbeit angewiesen. a) Als Innere Sammelstellen sind beispielsweise Räume nutzbar, die sich in ebenerdigen Geschossflächen befinden. Speisesaal Cafeteria Eingangsfoyer Verbindungsflure von Gebäuden b) Als Äußere Sammelstellen sind beispielsweise nutzbar: Rasenflächen am Transportkreisel, die mit Sammelplatzschildern gekennzeichnet sein sollten, insbesondere für tragepflichtige Patienten. Abseits der Einsatzstelle stehende Gebäude, zur vorläufigen Aufnahme von gehfähigen Patienten

10 10 Überdachte Flächen jeder Art (z.b. Garagen; Anlieferungszonen; Wirtschaftshof) c) Personalsammelstelle. Für nachalarmiertes und frei gewordenes Personal ist eine eigene Personalsammelstelle erforderlich, einzurichten und auszuweisen. 13. Aufzüge Die Nutzung von Aufzügen im Brandfall sollte unterbleiben, es sei denn die Einsatzleitung hat der Nutzung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für so genannte Feuerwehraufzüge, die mit Evakuierungsaufzug bezeichnet sind. 14. Notspeiseplan Zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten und der Einsatzkräfte sollte vom jeweiligen Küchenchef ein entsprechender Notspeiseplan, einschließlich der Bereitstellung von Tee und Mineralwasser, erstellt und verfügbar gehalten werden. ***

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