Verwaltungsakademie Berlin. Beamtenrecht Bund. Ausgabe Autor: Detlef Treubrodt LEHRBRIEF

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1 Verwaltungsakademie Berlin Beamtenrecht Bund Ausgabe 2014 Autor: Detlef Treubrodt LEHRBRIEF

2 1. AUSGABE 2003 Autor: Klaus Peter Prüß 2. AUSGABE 2006 Überarbeitet von: Klaus Peter Prüß 3. AUSGABE 2009 Neu bearbeitet von: Detlef Treubrodt 4. AUSGABE 2014 Autor: Detlef Treubrodt Änderungsdienst Der Lehrbrief unterliegt einer ständigen Anpassung an neue Entwicklungen aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung. Wünsche, Anregungen, Ergänzungen und Verbesserungsvorschläge zu diesem Lehrbrief richten Sie bitte an die Verwaltungsakademie Berlin Ausbildungszentrum Turmstraße Berlin Verwaltungsakademie Berlin ISBN Nachdruck sowie jede Art von Vervielfältigung und Weitergabe nur mit Genehmigung der Verwaltungsakademie Berlin.

3 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 3 VORBEMERKUNGEN ZUR 3. AUFLAGE VORBEMERKUNGEN ZUR 4. AUFLAGE ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER DER ÖFFENTLICHE DIENST DER ÖFFENTLICHE DIENST IM WEITEREN SINNE Amtswalter aus dem Bereich der Gesetzgebung (Parlamente) Amtswalter aus den Bereichen der Rechtsprechung und der Rechtspflege Amtswalter aus dem Bereich der vollziehenden Gewalt DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ENGEREN SINNE BEAMTENRECHT RECHTLICHE ZWEISPURIGKEIT DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DER BEAMTENBEGRIFF KURZE DARSTELLUNG DER GESCHICHTE DES BEAMTENRECHTS RECHTSCHARAKTER DES BEAMTENRECHTS RECHTSQUELLEN UND RECHTSSETZUNGSZUSTÄNDIGKEITEN Verfassungsrecht Gesetzesrecht Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes Rahmenvorschriften des Bundes Gesetzgebung der Länder Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften DAS BEAMTENVERHÄLTNIS Arten der Beamtenverhältnisse Unterscheidung nach dem Dienstherrn Unterscheidung nach dem Umfang ihrer Bindung an den Dienstherrn Unterscheidung nach der Dauer der Bindung an den Dienstherrn Unterscheidung nach der Befähigung der Beamten für die einzelnen Laufbahnen BEGRÜNDUNG VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN ORGANISATIONSRECHT DES DIENSTHERRN BEWERBERAUSWAHL PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN AUF SEITEN DER BEWERBER Staatsangehörigkeit Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung Befähigung Altersgrenzen Amtsfähigkeit, Amtswürdigkeit Körperliche und geistige Eignung Geschäftsfähigkeit ERFORDERNISSE AUF SEITEN DES DIENSTHERRN Zuständigkeit als Ernennungsbehörde Beteiligung anderer Stellen Erfüllung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen Ständige Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse Rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren EINSTELLUNG ALS EIN FALL DER ERNENNUNG Ausübung des Ernennungsermessens Einstellung als Begründung des Beamtenverhältnisses Wirksamkeit der Ernennung EINWEISUNG IN EINE PLANSTELLE

4 INHALTSVERZEICHNIS 3.7 FALLGRUPPEN RECHTSFEHLERHAFTER ERNENNUNGEN UND DEREN FOLGEN Nichternennung Nichtigkeit Rücknehmbarkeit Rechtsfolgen RECHTSSTELLUNG DER ABGELEHNTEN BEWERBER VERÄNDERUNGEN VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN VERÄNDERUNGEN DES STATUSRECHTLICHEN AMTES Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art Erste Verleihung eines Amtes Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Gehalt und anderer Amtsbezeichnung Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe VERÄNDERUNGEN DES AMTSWALTERVERHÄLTNISSES Umsetzung Änderung durch Geschäftsverteilungsplan Abordnung Versetzung Zuweisung Übertritt und Übernahme EINSCHRÄNKUNGEN DES AMTSWALTERVERHÄLTNISSES Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Beschränkung bei der Vornahme einzelner Dienstgeschäfte Vorläufige Dienstenthebung RUHEN DER PFLICHTEN UND RECHTE LAUFBAHNPRINZIP UND LAUFBAHNRECHT BEDEUTUNG DES LAUFBAHNPRINZIPS GRUNDLAGEN DES LAUFBAHNRECHTS BESTIMMUNGSFAKTOREN DES LAUFBAHNRECHTS Laufbahngruppe Fachrichtung Laufbahn LAUFBAHNRECHTLICHE BEFÄHIGUNG Laufbahnbewerber Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen Andere Bewerber Bewerber aus EU-Mitgliedsstaaten LAUFBAHNRECHTLICHE PROBEZEIT ANSTELLUNG (WEGGEFALLEN) BEFÖRDERUNG AUFSTIEG/LAUFBAHNWECHSEL BUNDESPERSONALAUSSCHUSS DIE RECHTLICHE STELLUNG DES BEAMTEN DIE EINZELNEN PFLICHTEN Treuepflicht Amtswalterpflichten Dienstleistungspflicht Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen Dienstliche Fortbildung Tragen von Dienstkleidung Pflichten, die seinen privaten Bereich einschränken Wahrung von Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung Dienstnaher Wohnsitz und dienstnaher Aufenthalt Pflicht zur Einholung der Genehmigung für freiwillige Nebentätigkeit Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG DER PFLICHTEN Beamtenrechtlich Disziplinarrechtlich Disziplinarmaßnahmen Gang des Disziplinarverfahrens

5 INHALTSVERZEICHNIS Vermögensrechtlich Verlust der Bezüge Haftung auf Schadensersatz Strafrechtlich DIE RECHTE DES BEAMTEN Recht auf Fürsorge und Schutz Nichtvermögenswerte Rechte Recht auf amtsangemessene Aufgaben Recht auf Amtsbezeichnung Recht auf Erholungsurlaub Recht auf Sonderurlaub Recht auf Urlaub aus familien- und arbeitsmarktpolitischen oder staatsbürgerlichen Gründen Recht auf Nebentätigkeit Rechte im Hinblick auf seine Personalakte Rechte im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen Vereinigungsfreiheit Vermögenswerte Rechte BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN UND RECHTSSCHUTZ DES BEAMTEN Außergerichtliche Wahrnehmung Antrags- und Beschwerderecht Petitionsrecht Antrag nach 18 BDG ( Selbstreinigung ) Beschwerde gegen Disziplinarverfügung Beschwerde gegen schriftliche Missbilligung Beschwerderecht der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (AGG) Anregungs- und Beschwerderecht an Personalrat Anrufung des Datenschutzbeauftragten Gnadengesuch Gerichtliche Wahrnehmung Verwaltungsrechtsweg, einschließlich Vorverfahren Disziplinarrechtsweg Verfassungsbeschwerde BESOLDUNG UND SONSTIGE GELDLEISTUNGEN ANSPRUCH AUF BESOLDUNG BESTANDTEILE DER BESOLDUNG Dienstbezüge Faktoren der Bemessung Grundgehalt Familienzuschlag Zulagen Sonstige Bezüge Anwärterbezüge Jährliche Sonderzahlung Vermögenswirksame Leistungen Sachbezüge SONSTIGE GELDWERTE LEISTUNGEN Aufwandsentschädigung Jubiläumszuwendung Reisekostenvergütung Umzugskostenvergütung Nebentätigkeitsvergütung Beihilfen Unterstützungen, Vorschüsse BEENDIGUNG VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN TOD DES BEAMTEN ENTLASSUNG DES BEAMTEN Entlassung kraft Gesetzes Zwei erste Beendigungstatbestände Drei weitere Beendigungstatbestände Entlassung durch VA Entlassung durch gebundenen VA Entlassung durch VA auf Grund von Kann-Vorschriften Rechtsfolgen

6 INHALTSVERZEICHNIS Leistungen an entlassene Beamte EINTRITT IN DEN RUHESTAND Fallgruppen des Eintritts in den Ruhestand Einstweiliger Ruhestand Endgültiger Ruhestand Begrenzte Dienstfähigkeit Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand Rechtsstellung des Beamten im Ruhestand Weiterbestehende Pflichten und Rechte Neue Pflichten und Rechte VERLUST DER BEAMTENRECHTE ENTFERNUNG AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS NACH DEM BDG VERABSCHIEDUNG VERSORGUNG DES BEAMTEN IM RUHESTAND; UNFALLFÜRSORGE ALLGEMEINES ARTEN DER VERSORGUNG Ruhegehalt Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Ruhegehaltsatz Ruhegehalt in Einzelfällen Unterhaltsbeitrag Hinterbliebenenversorgung Bezüge für den Sterbemonat Sterbegeld Witwengeld, Witwergeld Waisengeld Witwen-/Witwerabfindung Unfallfürsorge Erstattung von Sachschäden Heilverfahren Unfallausgleich Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Unfall-Hinterbliebenenversorgung Einmalige Unfallentschädigung Sonstige Zahlungen Übergangsgeld Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Jährliche Sonderzahlung BEWILLIGUNG UND ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE ERLÖSCHEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN GLOSSAR LÖSUNGEN DER KONTROLLFRAGEN ANHANG

7 VORBEMERKUNGEN ZUR 3. AUFLAGE 2009 Vorbemerkungen zur 3. Auflage 2009 Seit nunmehr rund zehn Jahren ist das gesamte Beamtenrecht einem gravierenden Wandel unterworfen. Dies hat zur Folge, dass Lehrund Studieneinrichtungen und die Fachliteratur Schwierigkeiten haben dem zu folgen. Beginnend mit dem Dienstrechtsreformgesetz und dem Versorgungsreformgesetz sind umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Während die besoldungsrechtlichen Änderungen zum 1. Juli 1997 und die versorgungsrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 1999 unmittelbar in Kraft getreten sind, sollten die Änderungen der Rahmengesetzgebung von den Ländern bis zum umgesetzt werden (Art. 75 Abs. 3 GG). Mit dem Versorgungsänderungsgesetz wurden ab dem 1. Januar 2001 mehr oder weniger alle Kürzungen im Rentenrecht auch in die Pensionsregelungen übernommen. Selbst beim bisher bundeseinheitlichen Besoldungsgesetz gab es die ersten Öffnungsklauseln, die es dem Bund und den Ländern ermöglicht haben, völlig unterschiedliche Regelungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu gestalten. Mit dem seit dem 15. Juni 2005 vorliegenden Entwurf eines Strukturreformgesetzes sollte nicht nur Weg der Öffnung fortgesetzt, sondern den Ländern weitere eigenständige Befugnisse übertragen werden. Außerdem war eine totale Umgestaltung des gesamten Besoldungssystems beabsichtigt. Der neue Tarifvertrag für den Bereich Bund und Kommunen (TVöD) stellt unter Beweis, dass für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst ein ähnlicher Weg bereits zum 1. Oktober 2005 und danach mit dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 umgesetzt wurde. Leider wurde der beabsichtigte Weg für die Beamten durch eine weitere Jahrhundertreform gestoppt, der Föderalismusreform zum 1. September Mit dem Wegfall der Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG) und dem Artikel 74a GG (Besoldung und Versorgung) wurden u.a. auch für das Beamtenrecht die Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern neu verteilt und das Laufbahnrecht, das Besoldungsrecht und das Versorgungsrecht zur Ländersache erklärt. Hierfür gelten jedoch Übergangsregelungen (Art. 125 GG). Der Bund behält nach Art. 74 Nr. 27 GG nur noch das sog. Statusrecht (Ernennung, Pflichten, Rechte, Beendigung). Die Folge wird sein, dass sich das Beamtenrecht beim Bund und in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich entwickeln wird und dass alle maßgeblichen Gesetze umgeschrieben bzw. neu geregelt werden müssen. Das Jahr 2008 brachte bereits ein neues Besoldungsgesetz und ein neues Versorgungsgesetz für den Bereich des Bundes sowie zum Teil die ersten neuen Besoldungsgesetze für den Bereich einiger Länder. 7

8 VORBEMERKUNGEN ZUR 3. AUFLAGE 2009 Für das neue Statusrecht der Länder ist zum 1. April 2009 das Beamtenstatusgesetz BeamtStG in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das bisherige BRRG abgelöst. Neu ist jedoch, dass dieses Gesetz anders als das BRRG unmittelbar gilt. Die zum gleichen Zeitpunkt zu ändernden Landesbeamtengesetze enthalten künftig nur noch ergänzende Regelungen. Parallel wurde für den Bereich des Bundes mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG das neue Statusrecht der Beamten des Bundes geregelt. Anders als die Länder geht der Bund allerdings noch einen Schritt weiter und schafft ein völlig neues Besoldungsrecht für die A-Besoldung. Mit der Abschaffung des Alterssteigerungssystems werden Berufs- und Erfahrungsstufen eingeführt. Damit erfolgt für den Bereich des Bundes in diesen Punkten eine Angleichung an die bestehenden Tarifverträge, womit der bereits im Jahr 2005 eingeschlagene Weg nun endlich umgesetzt wird. Gleichzeitig wurde das gesamte Laufbahnrecht mit einer Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung komplett überarbeitet bzw. neu gestaltet. Für die Länder bleibt zunächst offen, ob überhaupt und wenn ja wie eine Änderung des Besoldungsrechts erfolgen wird. Völlig unklar ist im Moment auch die Entwicklung des Laufbahnrechts in den einzelnen Bundesländern. Während die Länder Berlin und Brandenburg in wesentlichen Teilen den Regelungen des Bundes folgen und an dem System der vier Laufbahngruppen festhalten, sind z.b. für den Bereich der norddeutschen Küstenländer und im Land Bayern totale Umstellungen des Laufbahngefüges erfolgt bzw. noch zu erwarten. Zwei wesentliche Änderungen im Laufbahnrecht sind allerdings mit dem BeamtStG zum 1. April 2009 einheitlich auch für den Bereich der Länder in Kraft getreten: Das Instrument der Anstellung ist genauso ersatzlos weggefallen, wie die Altersgrenze des 27. Lebensjahres bei der Verbeamtung auf Lebenszeit. Dem gegenüber folgen viele Länder dem Bund nicht bei der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre bzw. der Vollzugsaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre. Der Bund hat die umfangreichen Änderungen zum Anlass genommen, das Bundesbeamtengesetz neu zu organisieren. Dies hat zur Folge, dass selbst unverändert gebliebene Rechtsgrundlagen in anderen Paragrafen und zum Teil an anderer Stelle des Gesetzes geregelt sind. Außerdem wird künftig sowohl die weibliche als auch die männliche Form verwendet. Die umfangreichen Änderungen des Beamtenrechts für den Bereich des Bundes erforderten eine völlige Neubearbeitung des Lehrbriefes, wobei an der bewährten Struktur festgehalten wurde. Die Leserinnen und Leser mögen bitte auch beachten, dass alle Lehrbücher zum Beamtenrecht ebenfalls umgeschrieben werden müssen. 8

9 VORBEMERKUNGEN ZUR 4. AUFLAGE 2013 Soweit in den Vorbemerkungen zur 1. Auflage auf die Textsammlung zum Beamtenrecht (Beck-Texte im dtv Nr. 5529) hingewiesen wurde, sei angemerkt, dass mit der 24. Auflage 2009 eine aktuelle Sonderausgabe bereits erhältlich ist. Berlin, im November 2009 Detlef Treubrodt Hochschuldozent für Personalrecht am Fachbereich 3 (Allgemeine Verwaltung) der Hochschule für Wirtschaft und Recht - HWR - Campus Lichtenberg Vorbemerkungen zur 4. Auflage 2013 Allein der Tatsache, dass das Bundesbeamtengesetz seit seiner Neufassung 2009 nur aus Anlass der umfassenden Strukturreform der Bundeswehr geändert wurde (Bundesfreiwilligendienst April 2011 sowie Bundeswehr-BegleitG Juli 2012) ist zu entnehmen: Nach den gewaltigen Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 ist eine gewisse Ruhe auf dem Gebiet des Beamtenrechts des Bundes eingekehrt. Mehr als drei Jahre seit der 3. Ausgabe dieses Lehrbriefs sind nun doch diverse kleinere Änderungen eingetreten, die eine Neuausgabe notwendig werden lassen. Einige Teile, die sich auf das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst des Bundes beziehen, führten auch zur Änderungen des Beamtenrechts (z.b.: Rechtsprechung des EUGH zum Urlaub im öffentlichen Dienst). Daneben mussten alle Hinweise überarbeitet werden, die auf das Recht der Länder verweisen. Anders als für den Bereich des Bundes ist das Beamtenrecht der Länder immer noch in einer Umbruchphase. Hinzu kommt, dass die Länder in den Bereichen Laufbahnrecht und Besoldung zum Teil eigene aber auch völlig unterschiedliche Vorstellungen entwickeln bzw. umgesetzt haben. Abweichungen, die auch für Diejenigen, die im Beamtenrecht des Bundes involviert sind, durchaus von Bedeutung sein können. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Autor, Klaus-Peter Prüß sich zurückgezogen hat und dieser Lehrbrief künftig allein vom bisherigen Co-Autor, Detlef Treubrodt, weiter geführt wird. Soweit in den Vorbemerkungen zur 1. Auflage auf die Textsammlung zum Beamtenrecht (Beck-Texte im dtv Nr. 5529) hingewiesen wurde, sei angemerkt, dass mit der 27. Auflage seit dem Frühjahr 2013 eine aktuelle Sonderausgabe zur Verfügung steht. Berlin, im Mai 2013 Der Verfasser 9

10 VORBEMERKUNGEN ZUR 4. AUFLAGE 2013 Ergänzung zur 4. Auflage: Während wegen der umfangreichen Änderungen der vergangenen Jahre das Hauptaugenmerk auf die inhaltlichen Änderungen gelegt werden musste, war nun endlich Zeit, sich den Formalien des Lehrbriefs zu widmen. Sie brauchen jedoch keine Befürchtungen zu haben, an den bewährten Strukturen und der Konzeption ändert sich nichts. Hierzu folgende Anmerkungen: Es hat sich gezeigt, dass es nicht immer von Vorteil ist, wenn die Hörerinnen und Hörer nur auf eine elektronische Version zurückgreifen können. Es sei denn, dass für den eigenen Einzeldrucker die Grenzen der Kapazität ausgetestet wurden. Künftig wird der Lehrbrief auch wieder in einer Printversion vorliegen. Deshalb wird nicht nur für diesen Lehrbrief und auch nicht nur wegen des mit der 4. Auflage eingetretenen Autorenwechsels künftig wieder eine ISBN vergeben. Auf vielfachen Wunsch wurden im Anhang einige einschlägige Literaturhinweise neu aufgenommen (Anhang 8). Mit der erneuten Durchsicht wurde der Lehrbrief auf den neuesten Stand gebracht. Rechtsstand: 31. Dezember Berlin, im Januar 2014 Der Verfasser Hinweis: Obwohl seit dem DNeuG in allen Beamtengesetzen sowohl die weibliche als auch die männliche Schreibweise verwendet wird, wurde zur besseren Lesbarkeit dieses Lehrbriefes weiterhin nur die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich ist hierunter auch die weibliche Form zu verstehen. 10

11 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis a.a.o. AbgG Abs. AGG AO AuslG BBG BBhV BBankG BBesG BDA BDG BDSG BeamtStG BeamtVG BeamtVÜV BErzGG BesGr BesO BesÜG BesÜV BGB BGleiG BHO BKGG BLVB BLV BMinG BNotO BNV BPA BPersVG BPolG BPolBG BRHG BRKG BRRG BSZG BUKG BVerfG BVerfGE BVerfGG BVersG BVerwG BVerwGE BWO BZRG bzw. d.h. DNeuG DRiG DStd. EG EGGVG EGV EltZV ErzUrlV EU EUGH EUrlV EWG EZulV am angegebenen Ort Abgeordnetengesetz Absatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Abgabenordnung Ausländergesetz Bundesbeamtengesetz Bundesbeihilfeverordnung Bundesbankgesetz Bundesbesoldungsgesetz Besoldungsdienstalter Bundesdisziplinargesetz Bundesdatenschutzgesetz Beamtenstatusgesetz Beamtenversorgungsgesetz Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Bundeserziehungsgeldgesetz Besoldungsgruppe Besoldungsordnung Besoldungs-Überleitungsgesetz Besoldungs-Überleitungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgleichstellungsgesetz Bundeshaushaltsordnung Bundeskindergeldgesetz Bundesleistungsbesoldungsverordnung Bundeslaufbahnverordnung Bundesministergesetz Bundesnotarordnung Bundesnebentätigkeitsverordnung Bundespersonalausschuss Bundespersonalvertretungsgesetz Bundespolizeigesetz Bundespolizeibeamtengesetz Gesetz über den Bundesrechnungshof Bundesreisekostengesetz Beamtenrechtsrahmengesetz Bundessonderzahlungsgesetz Bundesumzugskostengesetz Bundesverfassungsgericht Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgerichtsgesetz Bundesversorgungsgesetz Bundesverwaltungsgericht Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts Bundeswahlordnung Bundeszentralregistergesetz beziehungsweise das heißt Dienstrechtsneuordnungsgesetz Deutsches Richtergesetz Doppelstunde Europäische Gemeinschaft Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Elternzeitverordnung Erziehungsurlaubsverordnung Europäische Union Europäischer Gerichtshof Erholungsurlaubsverordnung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Erschwerniszulagenverordnung 11

12 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS f. folgende ff. fortfolgende FH Fachhochschule GewO GG ggf. GGO GmbH GMBl. GVG GVPl i.s.d. i.v.m. JArbSchG KG LPZV MiStra MuSchG MuSchV Nr. Nrn. ParlStG RPflG Gewerbeordnung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gemeinsames Ministerialblatt Gerichtverfassungsgesetz Geschäftsverteilungsplan im Sinne des/der in Verbindung mit Jugendarbeitsschutzgesetz Gesetz über die Konsularbeamten Leistungsprämien- und -zulagenverordnung Mitteilung in Strafsachen gemäß 14 EGGVG Mutterschutzgesetz Mutterschutzverordnung Nummer Nummern Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatsekretäre Rechtspflegergesetz S. Seite SenG Senatorengesetz (Berlin) SG Soldatengesetz SGB I, III, VI, IX, XI Sozialgesetzbuch - Erstes Buch: Allgemeiner Teil, Drittes Buch: Arbeitsförderung, Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung, Neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung sog. sogenannte/r/s StAG Staatsangehörigkeitsgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StruktRefG Strukturreformgesetz (Entwurf) SUrlV Sonderurlaubsverordnung SVG Soldatenversorgungsgesetz Tb TVöD TV-L Tz u.a. UGr USG UZwG VA VBL VermLG VO VOL/A Tarifbeschäftigte/r Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Tarifvertrag für die Länder (Hessen: TV-H) Textziffer unter anderem Unterstützungsgrundsätze Unterhaltssicherungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang Verwaltungsakt Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Gesetz über vermögenswirksame Leistungen Verordnung Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen, Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen 12

13 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VV VwVfG VwGO VwVG VwZG WBeauftrG WPflG WRV Verwaltungsvorschrift Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes) Wehrpflichtgesetz Weimarer Reichsverfassung z.a. zur Anstellung z.b. zum Beispiel ZDG Zivildienstgesetz z. Zt. zur Zeit 13

14 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 14

15 1. DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER 1 Der öffentliche Dienst und seine Amtswalter Lernziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen erkennen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger öffentlicher Aufgaben natürliche Personen (Amtswalter) in verschiedenen Rechtsformen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen, welche Gruppen von Amtswaltern es in den drei Staatsfunktionen (Art. 20 Abs. 3 GG) gibt und wie das Beamtenrecht darin einzuordnen ist. 1.1 Der öffentliche Dienst Es gibt keinen allgemeingültigen Begriff Öffentlicher Dienst. Er wird in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich verwendet. Wir wollen uns der Begriffsbestimmung dadurch nähern, dass wir alle Funktionsträger, die ein öffentliches Amt wahrnehmen, zum öffentlichen Dienst zählen. Der Begriff Amt wird uns noch häufiger begegnen. Hier wollen wir ihn in dem ursprünglichen Sinn des Wortes als Amtsstelle verwenden, d.h. als institutionell bestimmten Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Menschen im Dienst Anderer. Umfasst dieser Aufgaben- und Pflichtenkreis öffentliche Aufgaben, so handelt es sich um ein öffentliches Amt. Öffentliche Ämter nehmen die Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung in deren Namen wahr. Sie können nur durch Menschen wahrgenommen werden, bestehen aber unabhängig von den wahrnehmenden Personen. Im Organisationsrecht nennt man diese Personen Amtswalter (Amtsinhaber). Amtswalter als Personen, die öffentliche Ämter wahrnehmen Diese Begriffsbestimmung erlaubt uns einen umfangreichen Blick auf die Vielfalt der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst stehenden Personen und von dort die vertiefte Betrachtung des Beamtenrechts. Drei Eingrenzungen sind allerdings notwendig: 1 Bundestags- und Landtagsabgeordnete als Mandatsträger: Sie gehören nicht zum Kreis der Dienst Leistenden. Sie bestimmen vielmehr Dienste, die andere zu leisten haben. 2 Personen, die im Auftrag der Verwaltung diese bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unterstützen (z.b. im Rahmen der Ersatzvornahme nach 10 VwVG): Sie handeln nur im Auftrag einer Behörde. Wer gehört nicht dazu? 15

16 1. DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER 3 Beliehene (Unternehmer): Personen des Privatrechts, denen die Befugnis verliehen wurde, hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen, jedoch in den Formen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen (z.b. 44 Abs. 3 BHO). Sie erlangen dadurch zwar die Eigenschaft von Behörden im Sinne des VwVfG ( 1 Abs. 4), sind aber nicht in die Staatsorganisation eingegliedert. 1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne Amtswalter in den drei Staatsfunktionen In diesem Abschnitt wollen wir das Recht derjenigen Amtswalter, die üblicherweise dem öffentlichen Dienstrecht im weiteren Sinne zugerechnet werden, in einer Weise betrachten, welche die Vielfalt der Rechtsbeziehungen verdeutlicht. Dabei wird die Gliederung der Staatsfunktionen des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3) als Darstellungsgliederung gewählt Amtswalter aus dem Bereich der Gesetzgebung (Parlamente) Wehrbeauftragter des Bundestages (Art. 45 b GG): Vom Bundestag auf fünf Jahre gewähltes Hilfsorgan des Parlaments bei der Ausübung seiner Kontrolle gegenüber der Bundeswehr. Er wird nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung oder auch auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses tätig ( 1 WBeauftrG). Der Wehrbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ( 15 a.a.o.) Amtswalter aus den Bereichen der Rechtsprechung und der Rechtspflege Richter: Sie üben die rechtsprechende Gewalt aus, sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Sie werden in ein Richterverhältnis berufen; ihre Rechtsstellung ist durch spezielle Gesetze (z.b. DRiG) geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen - Berufsrichtern (als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags, 8ff. DRiG). Sie werden durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit bestimmtem Wortlaut (es gibt Ähnlichkeiten zum Beamtenrecht, siehe Ziffer 3.5.2). Ihre Besoldung ist im BBesG ( 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) geregelt (BesO R, Anlage III zum BBesG, siehe Ziffer ), ihre Versorgung regelt sich nach dem BeamtVG ( 1 Abs. 2 BeamtVG). - Ehrenamtlichen Richtern (z.b. in der Strafgerichtsbarkeit (Schöffen), 31 GVG). Sie werden bei einem Gericht bestellt und erhalten eine Entschädigung, u.a. für Verdienstausfall. 16

17 1. DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Staatsanwälte, Amtsanwälte und Vertreter öffentlicher Interessen Obwohl sie Beamte sind, müssen sie an dieser Stelle genannt werden, weil sie der rechtsprechenden Gewalt zugeordnete Organe der Rechtspflege sind. Staatsanwälte sind im Strafprozess, Amtsanwälte nur bei Amtsgerichten ( 141f. GVG), Vertreter des öffentlichen Interesses im Verwaltungsprozess ( 36 ff. VwGO) tätig. Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Vertreter des Bundesinteresses bestellt. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden ( 35VwGO). Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft: Gruppen von Beamten und Tarifbeschäftigten, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu befolgen haben ( 152 GVG). Sie haben in dieser Funktion bestimmte Befugnisse (z.b. Anordnung von Durchsuchungen StPO). Dazu gehören z.b. Beamte des Vollzugsdienstes der Bundespolizei ( 12 Abs. 5 BPolG). Rechtspfleger: Beamte des gehobenen Justizdienstes mit abgelegter Rechtspflegerprüfung ( 2 RPflG). Sie sind bei den ihnen übertragenen Aufgaben ( 3 a.a.o) nur dem Gesetz unterworfen und entscheiden grundsätzlich selbständig ( 9 a.a.o.). Notare: Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden sie für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorglichen Rechtspflege bestellt ( 1 BNotO). Sie werden hauptamtlich oder als Anwaltsnotare tätig ( 3 a.a.o.). Schiedspersonen: Sie nehmen das Schiedsamt im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit wahr. Dabei haben sie u.a. Sühneverfahren in Strafsachen ( 380 StPO) durchzuführen. Die Einzelheiten werden durch Landesgesetze geregelt Amtswalter aus dem Bereich der vollziehenden Gewalt Minister und Senatoren: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund ( 1 BMinG) oder einem Land (z.b. SenG). Die jeweiligen Verfassungen schreiben die Schritte zu ihrer Ernennung vor. Sie erhalten Amtsbezüge ( 11 a.a.o.). Ihre Weisungsgebundenheit richtet sich nach dem Verfassungsrecht. Disziplinarverfahren gegen sie sind nicht zulässig. 17

18 1. DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Parlamentarische Staatssekretäre: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, müssen (mit einer Ausnahme) Mitglieder des Bundestages sein und haben die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben zu unterstützen ( 1 ParlStG). Ihre Amtsbezüge betragen 75 % der Amtsbezüge der Minister ( 5 a.a.o.). Das Recht, die Bezeichnung Staatsminister zu führen, kann verliehen werden ( 8 a.a.o.). Beamtete Staatssekretäre Zu den sog. politischen Beamten (Ziffer ) gehören die beamteten Staatssekretäre. Vorstand der Deutschen Bundesbank: Der Vorstand als Leitungsorgan der Deutschen Bundesbank besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundespräsidenten bestellt und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt ( 7 BBankG). Soldaten: Soldat ist, wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung oder der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis steht ( 1 SG). Wehrdienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das durch Staatshoheitsakt - die Ernennung oder die Einberufung - begründet wird. Das SG kennt Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Das Rechtsverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit bestimmtem Wortlaut (es gibt Ähnlichkeiten zum Beamtenrecht, siehe Ziffer 3.5.2) begründet ( 41 SG). Ihre Besoldung ( 39 a.a.o.) ist im BBesG geregelt. Deshalb finden Sie in den Besoldungsordnungen A und B (siehe Ziffer ) auch militärische Dienstgrade. Ihre Versorgung beruht auf dem SVG ( 15 ff. i.v.m. dem BeamtVG). Für die Beamtinnen und Beamten in der Bundeswehrverwaltung gilt das BBG. Im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr wurde mit Gesetz vom (BGBl. I S. 687) der Bundesfreiwilligendienst eingeführt und die Wehrpflicht bis auf weiteres ausgesetzt. Bisher galt: Wehrpflichtige (Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten): Für ihr Rechtsverhältnis gilt das Wehrpflichtgesetz ( 58 SG). Es wird durch Einberufungsbescheid begründet ( 21 WPflG). Sie bekommen auf Grund ihres Anspruchs auf Unterhaltssicherung ( 1 USG) zur Sicherung ihres Lebensbedarf u.a. Wehrsold ( 2 USG). Zivildienstleistende erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Das Zivildienstverhältnis wird durch Einberufungsbescheid (VA) begründet ( 19 ZDG). 18

19 1. DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Beauftragte: Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Beauftragte hatte in den vergangenen Jahren quantitative und qualitative Ausweitungen erfahren. Am Beginn dieser Entwicklung wurden Beauftragte berufen, die außerhalb der Behördenorganisation und damit losgelöst von bürokratischen Strukturen Aufgaben (z.b. die Beratung von Ministern in politisch aktuellen Fragen) wahrzunehmen hatten, ohne dabei an Weisungen gebunden zu sein. Allein schon die auf eine natürliche Person hindeutende Bezeichnung weist auf diesen Aspekt hin. Diese Organisationsform wurde in drei Richtungen weiterentwickelt: Bildung von unabhängigen, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zur Politikberatung, Beispiel: Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Einordnung in den äußeren Behördenaufbau als eigenständige Behörde, Beispiel: Bundesbeauftragter für den Datenschutz als Bundesbehörde ( 22ff. BDSG). Der Datenschutzbeauftragte wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Einordnung in den inneren Behördenaufbau als Amtswalter im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, Beispiel: Beauftragter für den Haushalt ( 9 BHO). Ehrenamtliche: Das Recht und die Pflicht der Bürger zur ehrenamtlicher Mitwirkung an der Verwaltung des Gemeinwesens sind seit jeher mit dem demokratischen Staatsaufbau aufs Engste verbunden. Beispiel: Mitglieder der Wahlausschüsse ( 4 BWO). 1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne In den Bereichen Gesetzgebung, Rechtsprechung (und Rechtspflege) und vollziehende Gewalt sind Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter) 1 und Beamte tätig. Einige haben wir bereits in Ziffer 1.2 als Amtswalter kennen gelernt (z.b. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft). Deren Rechtsbeziehungen zum Staat sind durch die Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts im engeren Sinne geregelt. Mit diesem Recht werden wir uns in den folgenden Teilen befassen. Dabei bildet das Beamtenrecht den Schwerpunkt. Das Recht der Arbeitnehmer (Arbeitsrecht) ist nicht Schwerpunkt dieses Lehrbriefs und wird daher nur zum Beginn und auch nur im Vergleich betrachtet. Amtswalter des Dienstrechts im engeren Sinne 1 Der TVöD sowie der TV-L unterscheiden nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Es gibt nur noch die Gruppe der Tarifbeschäftigten (Tb). 19

20 1. DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Zusammenfassung Es gibt keinen allgemeingültigen Begriff des öffentlichen Dienstes. Der Staat bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben natürlicher Personen (Amtswalter), die in unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zu ihm stehen (Dienstrecht im weiteren Sinne). Wenn man sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und seinen Amtswaltern zu befassen hat, muss man sich jeweils mit der spezifischen rechtlichen Regelung vertraut machen. Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss man immer die speziellen Funktionen der Amtswalter im Staatsgefüge berücksichtigen. Fragen zur Selbstkontrolle: 1. Was ist unter dem Begriff Öffentliches Amt zu verstehen? 2. Was ist ein Amtswalter? 3. Welche Amtswalter gibt es in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung (und Rechtspflege) und der vollziehenden Gewalt? 4. Welche Amtswalter sind in allen drei Bereichen tätig? 5. Was ist unter dem Dienstrecht im weiteren Sinne zu verstehen? 6. Was ist unter dem Dienstrecht im engeren Sinne zu verstehen? 20

21 2. BEAMTENRECHT 2 Beamtenrecht Lernziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zwischen den Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst erläutern können, die Begriffe Funktionsvorbehalt, Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.s.d. Art. 33 Abs. 5 GG erläutern können, die geschichtliche Entwicklung des heutigen Beamtentums in ihren Grundzügen und die Bedeutung der Weimarer Reichsverfassung für das heutige Beamtenrecht kennen, die Struktur der Rechtsquellen des Beamtenrechts kennen und hierarchisch einordnen und die für die Bundesbeamten maßgebenden Rechtsquellen nennen können, die verschiedenen Begriffe des Amtes im beamtenrechtlichen Sinne erläutern können, die Arten der Beamtenverhältnisse erläutern können, die den Beamten übergeordneten Stellen kennen und deren Aufgaben erläutern können. 2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes Wir haben gesehen, dass Tarifbeschäftigte und Beamte in allen drei Staatsfunktionen tätig sind. Diese Amtswalter stehen entweder in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder privatrechtlichen Dienstverhältnis (Tarifbeschäftigte). Dieser Dualismus des öffentlichen Dienstes ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 33 Abs. 4 GG). Verfassungsrechtlicher Dualismus des Dienstrechts Zunächst wollen wir die Unterschiede in der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse an einigen prägenden Kriterien kennenlernen. Dabei wird speziell das Beamtenrecht mit dem Recht der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes als Teil des Arbeitsrechts verglichen. 21

22 2. BEAMTENRECHT Welche Unterschiede gibt es? Kriterium Beamte Beschäftigte Art der wahrzunehmenden Aufgaben In der Regel hoheitliche Befugnisse In der Regel nicht hoheitliche Befugnisse Rechtsgrundlagen Verfassung, Gesetze Verfassung, Gesetze, Tarifverträge Begründung der Rechtsverhältnisse Pflichten der Dienstnehmer Dauer der Dienstverhältnisse Bezahlung Beendigung der Dienstverhältnisse Kündigung, Auflösungsvertrag, Zeitablauf, Erreichen der Altersgrenze, verminderte Erwerbsfähigkeit Versorgungsregelung Rechtsweg Ernennung durch Verwaltungsakt ( 35 VwVfG) Neu: Voller persönlicher Einsatz an den Beruf (Vormals: Pflicht zur vollen Hingabe ) auf Widerruf, Probe, Lebenszeit; Zeit Amtsangemessene Besoldung für den Beamten und dessen Familie (Alimentationsprinzip) Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Beamtenrechte Abschluss eines Arbeitsvertrages als Unterart eines Dienstvertrages ( 611ff. BGB) Pflichten gemäß Arbeitsvertrag In der Regel auf unbestimmte Zeit; im Ausnahmefall befristete Arbeitsverträge Entgelt für zu leistende Dienste Eigenständige beitragsfreie Versorgungsregelung nach BeamtVG (ebenfalls aus dem Alimentationsprinzip) Sozialversicherung nach SGB VI, Zusatzversicherung (VBL) Verwaltungsgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit 22

23 2. BEAMTENRECHT 2.2 Der Beamtenbegriff Sie haben bereits gelernt, dass das verfassungsrechtliche Unterscheidungskriterium in der Art der übertragenen Befugnisse liegt. Den Beamten sind in der Regel hoheitsrechtliche Befugnisse (Art 33 Abs. 4 GG) als ständige Aufgabe zu übertragen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Funktionsvorbehalt. Dieser Grundsatz besagt, dass die Wahrnehmung bestimmter, nämlich hoheitsrechtlicher Funktionen in der Regel den Beamten vorbehalten werden soll. Dazu gehört die Erfüllung von Aufgaben öffentlich-rechtlichen Charakters. Warum ist dies so? Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse An dieser Stelle sollen zwei höchstrichterliche Urteile zitiert werden: 1. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Regelungen des GG die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten sollen, damit die Bediensteten in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom GG vorgeschriebenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen sollen - BVerfGE 64/367(379). Warum Funktionsvorbehalt? 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt: Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden Kräften bilden (BVerwGE 47/330 (334)). Über den Geltungsbereich des Funktionsvorbehalts (Welche Tätigkeitsfelder gehören dazu?) werden wir gleich sprechen. Dieser Aspekt hat in letzter Zeit insoweit erhebliche Bedeutung gewonnen, als er sich immer mehr zu einem (politischen) Streitpunkt entwickelt. Zusammenfassung Im Interesse eines funktionierenden Gemeinwesens dient das Beamtenrecht dazu, dem Staat zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben eine ihm besonders verbundene (verpflichtete) Gruppe von Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Allein aus dieser Aufgabenstellung heraus ist die rechtlich stark abgesicherte Position des Beamten zu verstehen und zu interpretieren. 23

24 2. BEAMTENRECHT Ausgestaltung des Beamtenrechts Grundsätze der Ausgestaltung Das GG bestimmt, dass bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vom Bundesgesetzgeber und von den Landesgesetzgebern zu berücksichtigen sind (Art. 33 Abs. 5 GG). Im Rahmen der ihnen zustehenden Verpflichtung zur Konkretisierung und Aktualisierung haben die Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, aber keine völlige Regelungsfreiheit. Die Fortentwicklung der Grundsätze ist aber zulässig. Die prägenden Grundsätze im Einzelnen: Garantie des Berufsbeamtentums, sog. Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG): Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist in der Regel Beamten vorbehalten. Über die Auslegung dieses Begriffes besteht insoweit Einigkeit, als die klassische Eingriffsverwaltung (z.b. Polizei, Ordnungsverwaltung, Steuer- und Zollverwaltung) dazu gehört. Bei der Leistungsverwaltung müssen wohl die essentiell notwendigen Aufgaben dazugerechnet werde, weil der moderne Staat in Anbetracht seines sozialstaatlichen Charakters gerade in diesen Bereichen seine Tätigkeit ausgedehnt hat. Hoheitsrechtlichen Charakters sind diese Aufgaben immer dann, wenn sie in Form öffentlich-rechtlichen Handelns wahrgenommen werden. Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis Allgemeine und politische Dienst- und Treuepflicht des Beamten Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) Laufbahnprinzip Alimentationsprinzip Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als Lebens- und Hauptberuf Fürsorgepflicht des Dienstherrn Gerichtlicher Rechtsschutz Wir werden in den weiteren Ausführungen die Konkretisierungen dieser Grundsätze im geltenden Recht kennenlernen. Zum historischen Hintergrund dieser Strukturprinzipien wird auf Ziffer 2.3 verwiesen. Beamte im statusrechtlichem Sinne Personen, die in einem nach diesen Grundsätzen ausgestalteten Rechtsverhältnis stehen, sind Beamte im dienstrechtlichen oder statusrechtlichen Sinne. Es haben sich zwei weitere Beamtenbegriffe herausgebildet: Beamte im haftungsrechtlichen Sinne: Wir werden später (Ziffer ) die Haftung des Beamten bei Amtspflichtverletzungen behandeln. Jetzt sei nur auf 839 BGB verwiesen, durch den der Beamte bei Amtspflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden haftet. 24

25 2. BEAMTENRECHT Nach Art. 34 GG trifft diese Haftung allerdings den Staat, wenn die handelnde Person (jemand i.s.d. Art. 34 GG) in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (d.h. bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit) gehandelt hat. Diese handelnde Person kann auch im Arbeitsvertrag beschäftigt oder beliehener Unternehmer sein. Man spricht dann von einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne. Beamte im strafrechtlichen Sinne: Dieser Beamtenbegriff hatte seine Berechtigung als das StGB (bereits im 359 a.f.) einen speziellen Beamtenbegriff definierte: Beamte im statusrechtlichen Sinne und alle Personen, die eine bestimmte öffentliche Amtstätigkeit ausübten. Das Gesetz spricht jetzt im 11 StGB von Amtsträgern (auch öffentliche Ehrenämter), zu denen nicht nur die Beamten im statusrechtlichen Sinne gehören. Deshalb sind diese beiden Beamtenbegriffe heute deckungsgleich. Zusammenfassung Wer mit einer den strengen Formerfordernissen des Beamtenrechts entsprechenden Ernennungsurkunde einer dienstherrnfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist, ist ein Beamter im dienstrechtlichen oder statusrechtlichen Sinne. 2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.s.d. Art. 33 Abs. 5 GG müssen uns auch veranlassen, einen kurzen Blick auf die Geschichte des Beamtenrechts in Deutschland zu werfen, um diese Verfassungsbestimmung einordnen zu können. Naturgemäß wird hier der Schwerpunkt auf das Bundesrecht gelegt. Historie des Beamtenrechts bis zum GG Obwohl in Deutschland die Anfänge des Berufsbeamtentums auf das 18. Jahrhundert in Preußen zurückgehen und es sich danach in den einzelnen Territorialstaaten entwickelt hat, wollen wir erst mit den reichsrechtlichen Regelungen beginnen. Nach den ersten gesetzlichen Ausgestaltungen im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 gab es erste zusammenfassende Regelungen in Deutschland 1873 durch das Reichsbeamtengesetz. Die dort genannten Rechte und Pflichten der Beamten werden heute als wesentliche Bestandteile der hergebrachten Grundsätze bezeichnet. 25

26 2. BEAMTENRECHT Nach dem Untergang der Monarchie (1918) gewährleistete die Weimarer Reichsverfassung (1919) das Berufsbeamtentum und seine wohl erworbenen Rechte (Art WRV): Anstellung auf Lebenszeit Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Versorgungsregelung durch Gesetz Vereinigungsfreiheit Diener der Gesamtheit Einsichtsrecht in die Personalakten Dem nationalsozialistischen Staat musste ein auf das Gemeinwohl verpflichtetes Berufsbeamtentum ein Dorn im Auge sein. Es wurde das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (1933) erlassen, wodurch die Möglichkeit geschaffen wurde, sog. politisch unzuverlässige Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Das Beamtenrechtsänderungsgesetz (1933) und das Deutsche Beamtengesetz (1937) wirkten einerseits vereinheitlichend, Beispiel: Festschreibung des Urkundenprinzips, d.h. die Ernennung kommt ausschließlich durch Aushändigung einer Urkunde mit entsprechendem Inhalt zustande, und andererseits wurde die Beamtenschaft auf den nationalsozialistischen Staat verpflichtet Beispiel: Vereidigung auch der Beamten (neben den Soldaten) seit 1934 nicht mehr auf die Verfassung sondern nur noch auf Adolf Hitler. Selbst in jeder Ernennungsurkunde stand wortwörtlich der Führer. Beamtenrecht seit 1949 In der Nachkriegszeit war die Frage umstritten, ob wieder ein Berufsbeamtentum im traditionellen Sinne geschaffen werden sollte. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949) bekannte sich, wie wir schon wissen, dazu. Das GG gab dem Bund zwei Regelungskompetenzen: die ausschließliche Gesetzgebung für die Rechtsverhältnisse der in seinem Dienst stehenden Personen (Art. 73 Nr. 8) und die Rahmengesetzgebung für die Gesetzgebung der Länder für die Rechtsverhältnisse der im Dienst der Länder und Gemeinden stehenden Personen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1) wurde auf der Ebene des Bundes das Bundespersonalgesetz erlassen, das mit einigen Änderungen weitgehend das Deutsche Beamtengesetz von 1937 für anwendbar erklärte. Auf seiner Grundlage wurde 1950 das Deutsche Beamtengesetz erlassen. Darin waren auch die Versorgung und teilweise auch die Besoldung geregelt. Für die anderen Teile des Besoldungsrechts hatte das Bundespersonalgesetz das Reichsbesoldungsgesetz von 1927 für anwendbar erklärt wurden das Bundesbeamtengesetz, 1957 das Beamtenrechtsrahmengesetz und das Bundesbesoldungsgesetz erlassen. 26

27 2. BEAMTENRECHT Ferner wurden die Rechtsverhältnisse aller am vorhandenen Beamten des gesamten ehemaligen Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gesetzlich geregelt (1951: G Gesetz zu Art. 131 GG) erhielt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf den Gebieten des Besoldungs- und des Versorgungsrechts (Art. 74a GG). Auf dieser Basis wurde das BBesG 1976 für unmittelbar anwendbar erklärt und 1977 ein bundeseinheitlich geltendes Beamtenversorgungsgesetz erlassen. In der Sowjetischen Besatzungszone wurde das Beamtentum abgeschafft und in der DDR auch nicht wieder eingeführt. Im Einigungsvertrag (1990) wurde vereinbart, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 4 GG so bald wie möglich Beamten zu übertragen ist. Hierfür wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 festgelegt. Alle neuen Bundesländer mussten daraufhin ebenfalls eigene Landesbeamtengesetze erlassen. Seit 1970 gibt es Reformbestrebungen, die teilweise in die Fülle der Änderungen des Beamtenrechts eingeflossen sind. Mit dem Eckpunktepapier der Bundesregierung wird seit 2005 versucht das Beamtenrecht umfassend zu reformieren. Daneben hat immer wieder das BVerfG durch mehrere Grundsatzurteile in das Beamtenrecht eingegriffen und die Grenzen von Änderungsmöglichkeiten in erster Linie anhand des Artikels 33 Abs. 5 GG aufgezeigt. Mit der Föderalismusreform I wurde mit der umfassenden Änderung des GG zum 1. September 2006 die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes abgeschafft (Art. 75 GG weggefallen) und neben dem Laufbahnrecht die Befugnis für Besoldung und Versorgung wieder den Ländern übertragen (Wegfall des Art. 74a GG und Ergänzung des Art. 74 GG). Dem Bundesgesetzgeber blieb nur noch die Kompetenz für die Statusrechte und pflichten der Beamten in den Ländern. Ferner wurde der Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt, wonach die hergebrachten Grundsätze fortzuentwickeln sind. 2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts Beamtenrecht umfasst alle Rechtssätze, welche die Rechtsstellung der Beamten (im statusrechtlichen Sinne entsprechend Ziffer 2.6) regeln. Es gehört zum öffentlichen Recht und innerhalb des öffentlichen Rechts sowohl zum Staatsrecht als auch zum Verwaltungsrecht. Die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts (z.b. VwVfG, VwGO, VwZG) gelten, soweit nicht das Beamtenrecht als Zweig des Besonderen Verwaltungsrechts abweichende Vorschriften enthält. Deshalb werden Sie auch in den weiteren Ausführungen mehrmals Hinweise finden, dass das Beamtenrecht überwiegend durch Verwaltungsakte ( 35 VwVfG) geregelt wird. Diese Bestimmungen sind deshalb auch zur Falllösung heranzuziehen. Im Anhang 5 finden Sie dafür Beispiele. Beamtenrecht als Teil des Verwaltungsrechts 27

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