Verwaltungsakademie Berlin. Beamtenrecht Berlin. Ausgabe Autor: Detlef Treubrodt LEHRBRIEF

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1 Verwaltungsakademie Berlin Beamtenrecht Berlin Ausgabe 2014 Autor: Detlef Treubrodt LEHRBRIEF

2 1. AUSGABE 1999 Autor: Klaus Peter Prüß 2. AUSGABE 2003 Überarbeitet von: Klaus Peter Prüß 3. Ausgabe 2005 Überarbeitet von: Klaus Peter Prüß 4. Ausgabe 2009 Überarbeitet von: Klaus Peter Prüß 5. Ausgabe 2014 Neu bearbeitet von: Detlef Treubrodt Änderungsdienst Der Lehrbrief unterliegt einer ständigen Anpassung an neue Entwicklungen aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung. Wünsche, Anregungen, Ergänzungen und Verbesserungsvorschläge zu diesem Lehrbrief richten Sie bitte an die Verwaltungsakademie Berlin Ausbildungszentrum Turmstraße Berlin Verwaltungsakademie Berlin ISBN Nachdruck sowie jede Art von Vervielfältigung und Weitergabe nur mit Genehmigung der Verwaltungsakademie Berlin.

3 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 3 VORBEMERKUNGEN ZUR 5. AUFLAGE ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER DER ÖFFENTLICHE DIENST DER ÖFFENTLICHE DIENST IM WEITEREN SINNE Amtswalter aus dem Bereich der Gesetzgebung (Parlamente) Amtswalter aus dem Bereich der Rechtsprechung (und Rechtspflege) Amtswalter aus dem Bereich der vollziehenden Gewalt DER ÖFFENTLICHE DIENST IM ENGEREN SINNE BEAMTENRECHT RECHTLICHE ZWEISPURIGKEIT DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DER BEAMTENBEGRIFF KURZE DARSTELLUNG DER GESCHICHTE DES BEAMTENRECHTS RECHTSCHARAKTER DES BEAMTENRECHTS RECHTSQUELLEN UND RECHTSSETZUNGSZUSTÄNDIGKEITEN Verfassungsrecht Gesetzesrecht Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes Rahmenvorschriften des Bundes Gesetzgebung des Landes Berlin Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften DAS BEAMTENVERHÄLTNIS Arten der Beamtenverhältnisse Unterscheidung nach dem Dienstherrn Unterscheidung nach dem Umfang ihrer Bindung an den Dienstherrn Unterscheidung nach der Dauer der Bindung an den Dienstherrn Unterscheidung nach der Befähigung der Beamten für die einzelnen Laufbahnen BEGRÜNDUNG VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN ORGANISATIONSRECHT DES DIENSTHERRN BEWERBERAUSWAHL DURCH DIE DIENSTBEHÖRDE PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN AUF SEITEN DER BEWERBER Staatsangehörigkeit Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung Befähigung Altersgrenzen Amtsfähigkeit, Amtswürdigkeit Körperliche und geistige Eignung Geschäftsfähigkeit ERFORDERNISSE AUF SEITEN DES DIENSTHERRN Zuständigkeit als Ernennungsbehörde Beteiligung anderer Stellen Erfüllung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen Ständige Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse Rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren EINSTELLUNG ALS EIN FALL DER ERNENNUNG Ausübung des Ernennungsermessens Einstellung als Begründung des Beamtenverhältnisses Wirksamkeit der Ernennung EINWEISUNG IN EINE PLANSTELLE FALLGRUPPEN RECHTSFEHLERHAFTER ERNENNUNGEN UND DEREN FOLGEN Nichternennung Nichtigkeit

4 INHALTSVERZEICHNIS Rücknahme Rechtsfolgen RECHTSSTELLUNG DER ABGELEHNTEN BEWERBER VERÄNDERUNGEN VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN VERÄNDERUNGEN DES STATUSRECHTLICHEN AMTES Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art Erste Verleihung eines Amtes Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt und anderer Bezeichnung Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe VERÄNDERUNGEN DES AMTSWALTERVERHÄLTNISSES Umsetzung Änderung durch Geschäftsverteilungsplan Abordnung Versetzung Zuweisung Übertritt und Übernahme EINSCHRÄNKUNGEN DES AMTSWALTERVERHÄLTNISSES Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Beschränkung bei der Vornahme einzelner Dienstgeschäfte Vorläufige Dienstenthebung RUHEN DER PFLICHTEN UND RECHTE LAUFBAHNPRINZIP UND LAUFBAHNRECHT BEDEUTUNG DES LAUFBAHNPRINZIPS GRUNDLAGEN DES LAUFBAHNRECHTS BESTIMMUNGSFAKTOREN DES LAUFBAHNRECHTS Laufbahngruppe Fachrichtung Laufbahn LAUFBAHNRECHTLICHE BEFÄHIGUNG Laufbahnbewerber Laufbahnbefähigung der anderen Unionsbürger Freie Bewerber LAUFBAHNRECHTLICHE PROBEZEIT BEFÖRDERUNG LAUFBAHNWECHSEL LANDESPERSONALAUSSCHUSS DIE RECHTLICHE STELLUNG DES BEAMTEN DIE EINZELNEN PFLICHTEN Treuepflicht Amtswalterpflichten Dienstleistungspflicht Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen Dienstliche Fortbildung Tragen von Dienstkleidung Pflichten, die seinen privaten Bereich beschränken Wahrung von Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung Dienstnaher Wohnsitz und dienstnaher Aufenthalt Pflicht zur Einholung der Genehmigung für freiwillige Nebentätigkeiten Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten Pflichten im Spannungs- und Verteidigungsfall FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG DER PFLICHTEN Beamtenrechtlich Missbilligung Entlassung Disziplinarrechtlich Disziplinarmaßnahmen Gang des Disziplinarverfahrens Vermögensrechtlich Verlust der Bezüge

5 INHALTSVERZEICHNIS Haftung auf Schadensersatz Strafrechtlich DIE RECHTE DES BEAMTEN Recht auf Fürsorge und Schutz Nichtvermögenswerte Rechte Recht auf amtsangemessene Aufgaben Recht auf Amtsbezeichnung Recht auf Erholungsurlaub Recht auf Sonderurlaub Recht auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge Recht auf Elternzeit Recht, Nebentätigkeiten auszuüben Rechte im Hinblick auf seine Personalakte Rechte im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen Vereinigungsfreiheit Recht auf Dienstzeugnis Vermögenswerte Rechte BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN UND RECHTSSCHUTZ Außergerichtliche Wahrnehmung Antrags- und Beschwerderecht ( 92 LBG) Petitionsrecht (Art. 17 GG, 34 VvB, PetitG) Antrag nach 18 DiszG ( Selbstreinigung ) Beschwerderecht nach 13 ff. i.v.m. 24 AGG Anregungs- und Beschwerderecht ( 72 Abs. 1 Nr. 3 PersVG) Beschwerderecht ( 17 Abs. 6 LGG) Anrufung der Datenschutzbeauftragten Gnadengesuch ( 37 LBG und 46 DiszG) Gerichtliche Wahrnehmung Verwaltungsrechtsweg, einschließlich Vorverfahren Verfassungsbeschwerde BESOLDUNG UND SONSTIGE GELDLEISTUNGEN ANSPRUCH AUF BESOLDUNG BESTANDTEILE DER BESOLDUNG Dienstbezüge Faktoren der Bemessung Grundgehalt Familienzuschlag Zulagen Sonstige Bezüge Anwärterbezüge Jährliche Sonderzahlung Vermögenswirksame Leistungen Sachbezüge SONSTIGE GELDLEISTUNGEN Aufwandsentschädigung Jubiläumszuwendung (Für Berlin aufgehoben) Reisekostenvergütung Umzugskostenvergütung Nebentätigkeitsvergütung Beihilfen Unterstützungen, Vorschüsse BEENDIGUNG VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN TOD DES BEAMTEN ENTLASSUNG DES BEAMTEN Entlassung kraft Gesetzes Entlassung durch VA Entlassung durch gebundenen VA Entlassung durch VA auf Grund von Kann-Vorschriften Rechtsfolgen Leistungen an entlassene Beamte VERLUST DER BEAMTENRECHTE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST NACH DEM DISZG EINTRITT IN DEN RUHESTAND

6 INHALTSVERZEICHNIS Fallgruppen des Ruhestandes Einstweiliger Ruhestand Endgültiger Ruhestand Begrenzte Dienstfähigkeit Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand Rechtstellung der Beamten im Ruhestand Weiterbestehende Pflichten und Rechte Neue Pflichten und Rechte EHRENBEAMTE VERSORGUNG DES BEAMTEN IM RUHESTAND UND SEINER HINTERBLIEBENEN ALLGEMEINES ARTEN DER VERSORGUNG Ruhegehalt Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhegehaltfähige Dienstzeit Ruhegehaltsatz Ruhegehalt in Einzelfällen Unterhaltsbeitrag Hinterbliebenenversorgung Bezüge für den Sterbemonat Sterbegeld Witwengeld, Witwergeld Waisengeld Witwen-/Witwerabfindung Unfallfürsorge Erstattung von Sachschäden Heilverfahren Unfallausgleich Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Unfall-Hinterbliebenenversorgung Einmalige Unfallentschädigung Sonstige Zahlungen Übergangsgeld Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Jährliche Sonderzahlung BEWILLIGUNG UND ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE ERLÖSCHEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN GLOSSAR PROBEKLAUSUR MIT LÖSUNG LÖSUNGEN DER FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE AUFBAU EINES VERMERKS ZUR BEARBEITUNG EINER BEAMTENRECHTLICHEN AUFGABENSTELLUNG ANHANG

7 VORBEMERKUNGEN ZUR 5. AUFLAGE 2014 Vorbemerkungen zur 5. Auflage 2014 Für das neue Statusrecht der Länder ist zum 1. April 2009 das Beamtenstatusgesetz BeamtStG in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das bisherige BRRG abgelöst. Neu ist jedoch, dass dieses Gesetz anders als das BRRG unmittelbar gilt. Die zum gleichen Zeitpunkt zu ändernden Landesbeamtengesetze enthalten künftig nur noch ergänzende Regelungen. Anders als für den Bereich des Bundes blieb für die Länder zunächst offen, ob überhaupt und wenn ja wie eine Änderung des Besoldungsrechts erfolgen wird. Völlig unklar war auch die Entwicklung des Laufbahnrechts in den einzelnen Bundesländern. Ursprünglich wollten sowohl die Länder Berlin und Brandenburg in wesentlichen Teilen den Regelungen des Bundes folgen und an dem System der vier Laufbahngruppen festhalten, während z.b. für den Bereich der norddeutschen Küstenländer und im Land Bayern totale Umstellungen des Laufbahngefüges erfolgt sind. Außerdem konnten die Länder allein entscheiden, ob sie auch oder nicht bei der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre bzw. der Vollzugsaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre den Änderungen für den Bereich des Bundes folgen. Anders als für den Bereich des Bundes (1. Juli 2009) wurde im Land Berlin erst zum 1. August 2011 ein geändertes Besoldungsrecht eingeführt, was trotz der Ankündigungen nicht ganz den Änderungen des Bundes entspricht. Nachdem eigentlich bereits der 1. Juli 2012 feststand, ist nunmehr zum 1. Januar 2013 das neue Laufbahngesetz in Kraft getreten. Wie sich im parlamentarischen Beratungszeitraum bereits abzeichnete, hat sich Berlin nun doch dem Modell der norddeutschen Küstenländer angeschlossen; allerdings wiederum mit einigen Abweichungen. Mehr als vier Jahre seit der 4. Ausgabe dieses Lehrbriefs sind zusätzlich diverse Änderungen eingetreten. Einige Teile, die sich auf das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst des Bundes beziehen, führten auch zu Änderungen des Beamtenrechts (z.b. Rechtsprechung des EUGH zum Urlaub im öffentlichen Dienst). Daneben mussten alle Hinweise überarbeitet werden, die auf das Recht der Länder verweisen. Anders als für den Bereich des Bundes ist das Beamtenrecht der Länder immer noch in einer Umbruchphase. Hinzu kommt, dass die Länder in den Bereichen Laufbahnrecht und Besoldung zum Teil eigene aber auch völlig unterschiedliche Vorstellungen entwickeln bzw. umgesetzt haben. Abweichungen, die auch für Diejenigen, die im Beamtenrecht des Bundes involviert sind, durchaus von Bedeutung sein können 7

8 VORBEMERKUNGEN ZUR 5. AUFLAGE 2014 Die umfangreichen Änderungen des Beamtenrechts, des Besoldungsrechts und des Laufbahnrechts erforderten eine völlige Neubearbeitung des Lehrbriefes. Die Leserinnen und Leser mögen bitte auch beachten, dass alle Lehrbücher zum Beamtenrecht ebenfalls umgeschrieben werden müssen. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Autor, Klaus-Peter Prüß, sich zurückgezogen hat und dieser Lehrbrief daher unter neuer Regie weitergeführt wird. Obwohl an den bewährten Strukturen und der Konzeption dieses seit 15 Jahren existierenden Standardwerks festgehalten wurde, gibt es einige Neuerungen bzw. Ergänzungen. Hierzu einige Anmerkungen: Es hat sich gezeigt, dass es nicht immer von Vorteil ist, wenn die Hörerinnen und Hörer nur auf eine elektronische Version zurückgreifen können. Es sei denn, dass für den eigenen Einzeldrucker die Grenzen der Kapazität ausgetestet wurden. Künftig wird der Lehrbrief auch wieder in einer Printversion vorliegen. Deshalb wird für diesen Lehrbrief nicht nur wegen des eingetretenen Autorenwechsels künftig wieder eine ISBN vergeben. Ferner wurde ein Anhang mit weiteren Informationen hinzugefügt Anhang 1 bis 3). Auf vielfachen Wunsch wurden im Anhang zusätzlich einige Literaturhinweise aufgenommen (Anhang 4). Mit der kompletten Neubearbeitung wurde der Lehrbrief auf den neuesten Stand gebracht. Rechtsstand: 31. Dezember Berlin, im Januar 2014 Detlef Treubrodt Hochschuldozent für Personalwesen am Fachbereich 3 (Allgemeine Verwaltung) der Hochschule für Wirtschaft und Recht - HWR - Campus Lichtenberg Hinweis: Obwohl seit dem BeamtStG in allen Beamtengesetzen sowohl die weibliche als auch die männliche Schreibweise verwendet wird, wurde zur besseren Lesbarkeit dieses Lehrbriefes weiterhin nur die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich ist hierunter auch die weibliche Form zu verstehen. 8

9 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis a.a.o. ABL. Abs. AGBauG AGG AnwSZV AO APOmD Art. AV BVVD AV-LHO AZG AZVO BAMG BauGB BBG BBhV BBhVO BBesG BDA BDSG BeamtStG BeamtVG BerlHG BErzGG BesGr. BesO BezVG BGB BlnDSG BlnRiG BlnSchAG BlnVwVfG BMinG BNotG BPersVG BRKG BRRG BUKG BVerfG BVerfGE BVersG BVerwGE BZRG bzw. am angegebenen Ort. Amtsblatt für Berlin Absatz Berliner Gesetz zur Ausführung des BauGB Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwärtersonderzuschlags-Verordnung Abgabenordnung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der allgemeinen allgemeinen Verwaltung Artikel Ausführungsvorschrift über die Beurteilung der Beamten des Verwaltungsdienstes Ausführungsvorschriften zur LHO Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Arbeitszeitverordnung Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder Baugesetzbuch Bundesbeamtengesetz Bundesbeihilfevorschriften Bundesbeihilfeverordnung Bundesbesoldungsgesetz Besoldungsdienstalter Bundesdatenschutzgesetz Beamtenstatusgesetz Beamtenversorgungsgesetz Berliner Hochschulgesetz Bundeserziehungsgeldgesetz Besoldungsgruppe Besoldungsordnung Bezirksverwaltungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Berliner Datenschutzgesetz Berliner Richtergesetz Berliner Schiedsamtsgesetz Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung Bundesnotarordnung Bundespersonalvertretungsgesetz Bundesreisekostengesetz Beamtenrechtsrahmengesetz Bundesumzugskostengesetz Bundesverfassungsgericht Entscheidungssammlung des BVerfG Bundesversorgungsgericht Entscheidungssammlung des BVerwG Bundeszentralregistergesetz beziehungsweise 9

10 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS DBl. I DDR d.h. DRÄndG EG EltZV EStG EU EUrlVO EWG EZulV Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I Deutsche Demokratische Republik das heißt Dienstrechtsänderungsgesetz Europäische Gemeinschaft Elternzeitverordnung Einkommensteuergesetz Europäische Union Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen f. folgende (Seite) FachLVO Fachlaufbahnverordnung ff. folgende (Seiten) FVG Finanzverwaltungsgesetz FwG Gesetz über die Feuerwehren in Berlin GG GGO I GmbH GOSen GVBl. GVG GVPl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsordnung des Senats v. Berlin Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Gerichtsverfassungsgesetz Geschäftsverteilungsplan HiBeaStVO i.s.d. i.v.m. Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft im Sinne des/der in Verbindung mit JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz LBesG LBG LBhVO LGG LHO LPA LPartG PersVG LPZVO LStVO LuV LVO-AVD Landesbesoldungsgesetz Landesbeamtengesetz Landesbeihilfeverordnung Landesgleichstellungsgesetz Landeshaushaltsordnung Landespersonalausschuss Lebenspartnerschaftsgesetz Personalvertretungsgesetz Berlin Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung Leistungsstufenverordnung Leistungs- und Verantwortungszentrum VO für den allg. Verwaltungsdienst 10

11 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS MVergV MuschEltZV MuSchVO Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes Mutterschutzverordnung Nr. NtVO Nummer Nebentätigkeitsverordnung ParlStG PetitG PresseG Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre Petitionsgesetz Berliner Pressegesetz RPflG Rechtspflegergesetz S. Seite SchwbG Gesetz über die Sicherung der ein- Gliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft SE Serviceeinheit SenG Senatorengesetz SGB I, VI, IX Sozialgesetzbuch, Erstes, Sechstes, Neuntes Buch sog. sogenannte SUrlVO Sonderurlaubsverordnung StAG Staatsangehörigkeitsgesetz StGB Strafgesetzbuch SZG Sonderzahlungsgesetz Tz Textziffer u.a. UGr UZwGBln unter anderem Unterstützungsgrundsätze Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin VA VBL VerfGHG VermLG Verwaltungsakt Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Berliner Gesetz über den Verfassungs- Gerichtshof Gesetz über vermögenswirksame Leistungen 11

12 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VersRücklG VGG VGr. VLVO VO VV VvB VwVfG VwGO VwVG VwZG Versorgungsrücklagegesetz Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz Vergütungsgruppe Verordnung über die Laufbahnen des Verwaltungsdienstes (s. LVO-AVD) Verordnung Verwaltungsvorschriften Verfassung von Berlin Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz z.a. z.b. ZDG z.zt. zur Anstellung zum Beispiel Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer zurzeit 12

13 DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER 1 Der öffentliche Dienst und seine Amtswalter Lernziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen erkennen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger öffentlicher Aufgaben natürliche Personen (Amtswalter) in verschiedenen Rechtsformen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen, welche Gruppen von Amtswaltern es in den drei Staatsfunktionen (Art. 20 Abs. 3 GG) gibt und wie das Beamtenrecht darin einzuordnen ist. 1.1 Der öffentliche Dienst Es gibt keinen allgemeingültigen Begriff Öffentlicher Dienst. Er wird in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich verwendet. Wir wollen uns der Begriffsbestimmung dadurch nähern, dass wir alle Funktionsträger, die ein öffentliches Amt wahrnehmen, zum öffentlichen Dienst zählen. Der Begriff Amt wird uns noch häufiger begegnen. Hier wollen wir ihn in dem ursprünglichen Sinn des Wortes als Amtsstelle, d.h. als institutionell bestimmten Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Menschen im Dienst anderer verwenden. Umfasst dieser Aufgaben- und Pflichtenkreis öffentliche Aufgaben, so handelt es sich um ein öffentliches Amt. Öffentliche Ämter nehmen die Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung in deren Namen wahr. Sie können nur durch Menschen wahrgenommen werden, bestehen aber unabhängig von den wahrnehmenden Personen. Im Organisationsrecht nennt man diese Personen Amtswalter (Amtsinhaber). Amtswalter als Personen, die öffentliche Ämter wahrnehmen Diese Begriffsbestimmung erlaubt uns einen umfangreichen Blick auf die Vielfalt der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst stehenden Personen und von dort die vertiefte Betrachtung des Beamtenrechts. Drei Eingrenzungen sind allerdings notwendig: 1 Bundestags- und Landtagsabgeordnete als Mandatsträger: Sie gehören nicht zum Kreis der Dienst Leistenden, sondern bestimmen vielmehr Dienste, die andere zu leisten haben. 2 Personen, die im Auftrag der Verwaltung diese bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unterstützen (z.b. im Rahmen der Ersatzvornahme nach 10 VwVG): Sie handeln nur im Auftrag einer Behörde. Wer gehört nicht dazu? 13

14 DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER 3 Beliehene (Unternehmer): Personen des Privatrechts, denen die Befugnis verliehen wurde, hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen, aber in den Formen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen (z.b. 44 Abs. 3 LHO). Sie erlangen dadurch zwar die Eigenschaft von Behörden im Sinne des VwVfG ( 1 Abs. 4), sind aber nicht in die Staatsorganisation eingegliedert. 1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne Amtswalter in den drei Staatsfunktionen In diesem Abschnitt wollen wir das Recht derjenigen Amtswalter, die üblicherweise dem öffentlichen Dienst im weiteren Sinne zugerechnet werden, in einer Weise betrachten, welche die Vielfalt der Rechtsbeziehungen verdeutlicht. Dabei wird die Gliederung der Staatsfunktionen des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3) als Darstellungsgliederung gewählt Amtswalter aus dem Bereich der Gesetzgebung (Parlamente) Wehrbeauftragter des Bundestages (Art. 45b GG). Vom Bundestag auf fünf Jahre gewähltes Hilfsorgan zur Ausübung seiner Kontrolle gegenüber der Bundeswehr ( 1 WBeauftrG). Der/ Die Wehrbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ( 15 a.a.o.) Amtswalter aus dem Bereich der Rechtsprechung (und Rechtspflege) Richter Staatsanwälte, Amtsanwälte und Vertreter öffentlicher Interessen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Rechtspfleger Notare Sie üben die rechtsprechende Gewalt aus. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs.1 GG). Ihre Rechtsstellung ist durch besondere Gesetze (DRiG und BlnRiG) geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Obwohl sie Beamte sind, müssen sie an dieser Stelle genannt werden, weil sie der rechtsprechenden Gewalt zugeordnete Organe der Rechtspflege sind. Staatsanwälte sind im Strafprozess, Amtsanwälte nur bei Amtsgerichten ( 142 GVG), Vertreter öffentlicher Interessen im Verwaltungsprozess ( 35 ff. VwGO) tätig. Bestimmte Gruppen von Beamten und (tariflich) Beschäftigten, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu befolgen haben (z.b. Gruppen von Polizeibeamten und Forstbeamten). Sie haben in dieser Funktion bestimmte Befugnisse (z.b. Anordnung von Durchsuchungen). Beamte des Justizdienstes mit Rechtspflegerprüfung ( 2 RPflG). Sie sind bei ihrer Tätigkeit nur an Recht und Gesetz gebunden und entscheiden grundsätzlich selbständig ( 9 a.a.o.). Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden sie für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben bestellt ( 1 BNotO). In Berlin werden diese Tätigkeiten ausschließlich von Rechtsanwälten neben dem Beruf als Rechtsanwalt wahrgenommen (sog. Anwaltsnotare). 14

15 DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Sie nehmen das Schiedsamt im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit wahr ( 1 BlnSchAG). Dabei haben sie Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ( 13 a.a.o.) und in Strafsachen ( 35 a.a.o.) durchzuführen. Sie werden durch die Bezirksverordnetenversammlungen gewählt und durch den Präsidenten des Amtsgerichts bestätigt ( 3 f. a.a.o.). Schiedspersonen Amtswalter aus dem Bereich der vollziehenden Gewalt Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund ( 1 BMinG) oder zum Land ( 1 SenG). Die jeweiligen Verfassungen schreiben die Schritte zu ihrer Ernennung vor. Sie erhalten Amtsbezüge. Ihre Weisungsgebundenheit richtet sich nach dem Verfassungsrecht. Disziplinarverfahren sind nicht zulässig. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, müssen (mit einer Ausnahme) Mitglieder des Bundestages sein und haben die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben zu unterstützen. Ihre Amtsbezüge betragen 75 Prozent der Amtsbezüge der Minister ( 5 a.a.o.). Das Recht, die Bezeichnung Staatsminister zu führen, kann verliehen werden ( 8 a.a.o.). In Berlin gibt es diese Ämter nicht. Die Staatssekretäre sind Beamte i.s.d. 30 BeamtStG i.v.m. 46 Abs. 1 LBG. Soldat ist, wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung oder der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis steht ( 1 SG). Wehrdienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das durch Staatshoheitsakt - die Ernennung oder die Einberufung - begründet wird. Minister und Senatoren Parlamentarische Staatsekretäre Soldaten Das SG kennt Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit: Das Rechtsverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit bestimmtem Wortlaut (es gibt Ähnlichkeiten zum Beamtenrecht, siehe Ziffer 3.5.2) begründet ( 41 SG). Ihre Besoldung ( 39 a.a.o.) ist im BBesG geregelt. Deshalb finden Sie in den Besoldungsordnungen A und B (siehe Ziffer ) auch militärische Dienstgrade. Ihre Versorgung beruht auf dem SVG ( 15 ff.). Für die Beamtinnen und Beamten in der Bundeswehrverwaltung gilt das BBG. Im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr wurde mit Gesetz vom (BGBl. I S. 687) der Bundesfreiwilligendienst eingeführt und die Wehrpflicht bis auf weiteres ausgesetzt. Bisher galt: Wehrpflichtige (Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten): Für ihr Rechtsverhältnis gilt das Wehrpflichtgesetz ( 58 SG). Es wird durch Einberufungsbescheid begründet ( 21 WPflG). Sie bekommen auf Grund ihres Anspruchs auf Unterhaltssicherung ( 1 USG) zur Sicherung ihres Lebensbedarfs u.a. Wehrsold ( 2 USG). Zivildienstleistende (als anerkannte Kriegsdienstverweigerer): Erfüllen Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Das Zivildienstverhältnis wird durch Einberufungsbescheid (VA) begründet ( 19 ZDG). 15

16 DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Beauftragte Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Beauftragte hat in den letzten Jahren quantitative und qualitative Ausweitungen erfahren. Am Beginn dieser Entwicklung wurden Beauftragte berufen, die außerhalb der Behördenorganisation und damit losgelöst von bürokratischen Strukturen Aufgaben wahrzunehmen hatten, ohne dabei an Weisungen gebunden zu sein (z.b. Beratung von Behörden in politisch aktuellen Fragen). Allein schon die auf eine natürliche Person hindeutende Bezeichnung weist auf diesen Aspekt hin. Beispiel: Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege ( 40 NatSchGBln). Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art. Diese Organisationsform wurde in zwei Richtungen weiter entwickelt: a) Einordnung in den äußeren Behördenaufbau als eigenständige Behörde. Beispiel: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit als oberste Landesbehörde ( 21ff. BlnDSG). Er wird vom Abgeordnetenhaus gewählt und von dessen Präsidenten ernannt. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Seine Rechtsstellung wird durch Vertrag geregelt. b) Einordnung in den inneren Behördenaufbau als Amtswalter. Beispiel: Beauftragter für den Haushalt ( 9 LHO). Ehrenamtliche Das Recht und die Pflicht der Bürger zu ehrenamtlicher Mitwirkung an der Verwaltung des Gemeinwesens sind seit jeher mit der kommunalen Selbstverwaltung verbunden. Beispiele: Dazu gehören Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte ( 11 und 20 BezVG), Wahlvorstände ( 5 LWO), Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ( 7 FwG). Sie stehen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen besonderer Art. 1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne Amtswalter des Dienstrechts im engeren Sinne In den Bereichen Gesetzgebung, Rechtsprechung (und Rechtspflege) und vollziehende Gewalt sind Arbeitnehmer und Beamte tätig. Einige haben wir bereits in Ziffer 1.2 als Amtswalter kennengelernt. Deren Rechtsbeziehungen zum Staat sind durch die Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts im engeren Sinne geregelt. Mit diesem Recht werden wir uns in den folgenden Teilen befassen. Dabei bildet das Beamtenrecht den Schwerpunkt. Das Recht der Arbeitnehmer (Arbeitsrecht) ist nicht Schwerpunkt dieses Lehrbriefs und wird daher nur zum Beginn und auch nur im Vergleich betrachtet. Merke: Der TVöD (Bund, Kommunen) sowie der TV-L (Länder) unterscheiden nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Es gibt nur noch die Gruppe der Tarifbeschäftigten. 16

17 DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER Zusammenfassung Es gibt keinen allgemeingültigen Begriff des öffentlichen Dienstes. Der Staat bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben natürlicher Personen (Amtswalter), die in unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zu ihm stehen (Dienstrecht im weiteren Sinne). Wenn man sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und seinen Amtswaltern zu befassen hat, muss man sich jeweils mit der spezifischen rechtlichen Regelung vertraut machen. Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss man immer die speziellen Funktionen der Amtswalter im Staatsgefüge berücksichtigen. Fragen zur Selbstkontrolle: 1. Was ist unter dem Begriff Öffentliches Amt zu verstehen? 2. Was ist ein Amtswalter? 3. Welche Amtswalter gibt es in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung (und Rechtspflege) und der vollziehenden Gewalt? 4. Welche Amtswalter sind in allen drei Bereichen tätig? 5. Was ist unter dem Dienstrecht im weiteren Sinne zu verstehen? 6. Was ist unter dem Dienstrecht im engeren Sinne zu verstehen? 17

18 DER ÖFFENTLICHE DIENST UND SEINE AMTSWALTER 18

19 BEAMTENRECHT 2 Beamtenrecht Lernziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zwischen den Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst erläutern können, die Begriffe Funktionsvorbehalt, Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.s.d. Art. 33 Abs. 5 GG erläutern können, die geschichtliche Entwicklung des heutigen Beamtentums in ihren Grundzügen und die Bedeutung der Weimarer Reichsverfassung für das heutige Beamtenrecht kennen, die Struktur der Rechtsquellen des Beamtenrechts kennen und hierarchisch einordnen und die für die Bundesbeamten maßgebenden Rechtsquellen nennen können, die verschiedenen Begriffe des Amtes im beamtenrechtlichen Sinne erläutern können, die Arten der Beamtenverhältnisse erläutern können, die den Beamten übergeordneten Stellen kennen und deren Aufgaben erläutern können. 2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes Wir haben gesehen, dass Tarifbeschäftigte (ehemalige Angestellte, Arbeiter) und Beamte in allen drei Staatsfunktionen tätig sind. Diese Amtswalter stehen entweder im öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder im privatrechtlichen (Tarifbeschäftigte) Dienstverhältnis. Dieser Dualismus des öffentlichen Dienstes ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 33 Abs. 4 GG). Verfassungsrechtlicher Dualismus des Dienstrechts Zunächst wollen wir die Unterschiede in der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse an einigen prägenden Kriterien kennenlernen. Dabei wird speziell das Beamtenrecht mit dem Recht der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes als Teil des Arbeitsrechts verglichen. 19

20 BEAMTENRECHT Welche Unterschiede gibt es? Kriterium Beamte Beschäftigte Art der wahrzunehmenden Aufgaben In der Regel hoheitliche Befugnisse In der Regel nicht hoheitliche Befugnisse Rechtsgrundlagen Verfassung, Gesetze Verfassung, Gesetze, Tarifverträge Begründung der Rechtsverhältnisse Pflichten der Dienstnehmer Dauer der Dienstverhältnisse Bezahlung Beendigung der Dienstverhältnisse Ernennung durch Verwaltungsakt ( 35 VwVfG) Neu: Voller persönlicher Einsatz an den Beruf (Vormals: Pflicht zur vollen Hingabe ) auf Widerruf, Probe, Lebenszeit; Zeit Amtsangemessene Besoldung für den Beamten und dessen Familie (Alimentationsprinzip) Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Beamtenrechte Eigenständige beitragsfreie Versorgungsregelung nach BeamtVG (ebenfalls aus dem Alimentationsprinzip) Abschluss eines Arbeitsvertrages als Unterart eines Dienstvertrages ( 611ff. BGB) Pflichten gemäß Arbeitsvertrag In der Regel auf unbestimmte Zeit; im Ausnahmefall befristete Arbeitsverträge Entgelt für zu leistende Dienste Kündigung, Auflösungsvertrag, Zeitablauf, Erreichen der Altersgrenze, verminderte Erwerbsfähigkeit Versorgungsregelung Sozialversicherung nach SGB VI, Zusatzversicherung (VBL) Rechtsweg Verwaltungsgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit 20

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