Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 16/2011 Verwaltungserlasse für die private Geldanlage

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1 Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 16/2011 Verwaltungserlasse für die private Geldanlage Teil 1: Kapitaleinkünfte Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Abgeltungsteuer Umfangreicher BMF-Anwendungserlass Stückzinsen als Kapitaleinnahme bei Anleihen mit Bestandsschutz Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer Fristen für die freiwillige Meldung über Kapitalerträge Steuerstundungsmodell bei kreditfinanzierten Wertpapiererwerb Solidaritätszuschlag Abgeltungsteuer bei Spezialfonds Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Rahmen der Abgeltungsteuer Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Investmentfonds Freistellungsaufträge für die Abgeltungsteuer Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften Abgeltung- und Kirchensteuer Erwerb von Stückzinsen vor der Abgeltungsteuer ist kein Stundungsmodell NV-Bescheinigungen mit Einführung der Abgeltungsteuer Übergangsregel zu 23 EStG bei Aktien... 7

2 axis-themenbrief Versicherung und Rückversicherung Anpassungen des Kontenabrufs an die Abgeltungsteuer Anträge auf Bescheinigung des Status eines Kontos Vorlage von NV-Bescheinigungen bei inländischen Brokern Umschuldung von Krediten Leerverkäufe: Steuerbescheinigung bei Aktiengeschäften Kapitaleinkünfte 20 EStG Zurechnung von Zinsen im Erbfall Behandlung der Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften Besteuerung von REX-P -Zertifikate) Zurückweisung von Einsprüchen bei Einkünften gem. 20 EStG Leerverkäufe Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen Fehlerhafte Bankbescheinigungen bei Finanzinnovationen Verluste aus Aktienanleihen und ähnlichen Produkten Recherchemöglichkeiten bei Kapitaleinkünften Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Argentinien-Anleihen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden; Dividende bei Sanofi-Aventis Verluste aus einer Lebensversicherung für die Anlage KAP Teilwert-AfA bei Kursverlusten mit Aktien und Investmentfonds

3 1. Einführung Bei der Besteuerung der Kapitalerträge nach 20, 23 oder 32d EStG sowie dem InvStG gelingt in einer Reihe von Fällen nicht immer sofort der Durchblick. Ähnlich sieht es bei der Behandlung nach dem ErbStG aus. Das liegt vor allem an der Vielzahl von verschiedenen Produkten. Hinzu kommen noch die Sonderbestimmungen zu Zinsabschlag, Quellen- oder Kapitalertragsteuer und die Behandlung von Investmentfonds. Dazu kommen die neuen Regeln der Abgeltungsteuer. Nachfolgend im Überblick aktuelle Schreiben von BMF, FinMin der Länder, OFD sowie LfSt, die seit Neujahr 2008 zu Themen rund um die steuerliche Behandlung der Geldanlage ergangen sind. Die bieten zu den entsprechenden Themenbereichen zumindest oft den Einstieg in die Problematik und verweisen auf wichtige Urteile. Dabei sind auch schon viele Erlasse enthalten, die sich mit der Abgeltungsteuer beschäftigen. Die Auflistung ist thematisch unterteilt und gibt die jeweilige Thematik des Schreibens in einem kurzen Tenor wider. Im nachfolgenden ersten Teil geht es um die Kapitaleinnahmen nach 20 EStG und dabei auch bereits um eine Reihe von Verwaltungserlassen zur Abgeltungsteuer. 2. Abgeltungsteuer 2.1. Umfangreicher BMF-Anwendungserlass Die Verwaltung beantwortete in einem umfangreichen Schreiben (BMF , IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 9) rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer auf insgesamt 105 Seiten eine Reihe von Einzelfragen zur Anwendung der seit Neujahr 2009 geltenden Regeln. Dabei wurde von der bisherigen Sichtweise in einigen Punkten abgewichen. Hierbei wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug erst im Jahr 2010 sukzessive rückwirkend auf den 1. Januar 2010 umgesetzt werden (BMF , IV C 1 - S 2252/08/10004). Das BMF hat mit Schreiben v (IV C 1 - S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305) seinen 105-seitigen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer ergänzt, indem einige Rz. geändert und andere neu eingefügt werden. Die neuen Anweisungen tangieren auch die Ausstellung von Steuerbescheinigungen hinsichtlich des Antrags auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, was ab dem Anwendung findet Stückzinsen als Kapitaleinnahme bei Anleihen mit Bestandsschutz Hier sind zwei Schreiben von Bedeutung: 1. Mit der Ergänzung des 52a Abs. 10 Satz 7 EStG im Jahressteuergesetz 2010 wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte gem. 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist. Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß 32d Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß 45a Abs. 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Die Steuerbescheinigung ist nur für die Kalenderjahre 2009 und 2010 auszustellen und zwar auch dann, wenn der Kunde dies nicht beantragt hat. Eine zusammenfassende Bescheinigung ist nicht zulässig. Die Steuerbescheinigungen sind spätestens bis zum zuzusenden. Eine Steuerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. In diesem Fall sind die Stückzinsen mangels einer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen (BMF , IV C 1 - S 2401/10/10005). 2. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom wurde mit 52a Abs. 10 Satz 7 EStG klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen nach 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind und dabei nach 52a Abs. 10 Satz 6 EStG auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen ist. Damit unterliegen auch erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren (so genannter Altbestand mit Bestandsschutz bei Kursgewinnen) nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung. Die Regelung entspricht der Verwaltungsauffassung (BMF , IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Rz. 50). Beim FG Münster ist nunmehr unter dem Az. 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren anhängig ist, in dem vom Kläger geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung des 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde. Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren gem. 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend zu stellen, sofern die Ein

4 spruchsführer ihren Einspruch auf das anhängige FG- Verfahren stützen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren (OFD Münster, , Kurzinfo ESt 3/2011) Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach 233a AO zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der BFH ( , VIII R 33/07) hatte seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768), das am in Kraft getreten war, erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören ( 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ( 52a Abs. 8 EStG). Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das FG Münster ( , 5 K 3626/03 E) hat entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Das Revisionsverfahren wird unter VIII R 1/11 geführt. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (VIII R 36/10, zuvor FG Baden-Württemberg , 10 K 2720/09). Einsprüche, die auf diese Verfahren, welche sich ebenfalls mit der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen auseinandersetzen, gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes ( 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist bisher entsprochen worden, weil die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am unklar war. In diesen Fällen ist die AdV vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am ist dieser aufgrund der nunmehr klaren Rechtslage abzulehnen (OFD Rheinland , aktualisierte Kurzinfo ESt 1/2011) Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer Nach 32d Abs. 6 EStG kann der Stpfl. beantragen, anstelle der Anwendung der Abgeltungsteuer die nach 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. des 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt (Günstigerprüfung). Bundesweit mehren sich die Anträge von Stpfl./StB, die die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens nach 37 EStG begehren. Es wird hierzu folgende Auffassung vertreten: Auf Antrag des Stpfl. kann die Günstigerprüfung im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Die programmtechnische Umsetzung für eine maschinelle Verarbeitung wird in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen (FinMin. Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom VI S , DStR 2010 S. 1289). Damit können Anleger bereits im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom Finanzamt berücksichtigen lassen, dass ihre individuelle Progression unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt Fristen für die freiwillige Meldung über Kapitalerträge Mit Abgeltungsteuer belastete Kapitaleinkünfte sind grundsätzlich nicht mehr in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angegeben. Werden sie jedoch freiwillig in der Steuererklärung angeben, um die Günstigerprüfung zu nutzen, eine Verlustverrechnung durchzuführen oder der Sparer den Steuereinbehalt im Nachhinein über die Veranlagung vom Finanzamt prüfen lassen will, muss die die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Günstigerprüfung oder eine nachträgliche Antragstellung nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides ausgeübt werden. Die freiwilligen Anträge sind also fristgebunden. Ist der Einkommensteuerbescheid unanfechtbar geworden, kann die einbehaltene Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht mehr angerechnet werden. Etwas anderes gilt nur, sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde. Daher sollten sich Sparer frühzeitig überlegen, ob sie einen entsprechenden Antrag stellen möchten (FinMin Nordrhein-Westfalen , S 0351) Steuerstundungsmodell bei kreditfinanzierten Wertpapiererwerb Nach 20 Abs. 2b Satz 1 EStG ist 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept i.s.d. 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen ( 20 Abs. 2b Satz 2 EStG). Auf Anfrage der kreditwirtschaftlichen Verbände hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht anwendbar ist, wenn der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen vor 2009 erfolgt und die positiven Erträge erst - 4 -

5 nach 2008 fällig werden. Danach führen die gezahlten Stückzinsen im Erwerbsjahr zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Steuerbelastung unterliegen. Die Zinseinnahmen des Jahres 2009 unterliegen der 25%igen Abgeltungsteuer. Entsprechendes gilt beim Erwerb von Investmentanteilen unter Zahlung von Zwischengewinnen. Dieser Aussage des BMF lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Wertpapiererwerb mit Eigenkapital finanziert wurde. Inzwischen ist die weitere Frage gestellt worden, ob 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auch im Fall eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs entsprechend der o.g. Aussage nicht anwendbar sei. Hierbei vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass das Verlustverrechnungsverbot des 15b Abs. 1 i.v.m. 20 Abs. 2b EStG anzuwenden ist, wenn die negativen Einkünfte höher sind als 10 % des eingesetzten Eigenkapitals ( 15b Abs. 3 EStG). Daher können Verluste aus gezahlten Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen im Fall einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden (OFD Münster , S St 22-31) Solidaritätszuschlag Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 ergehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit gem. 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig. Sollte bei Sparern in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des BVerfG aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des SolZ eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Sparers gleichermaßen der SolZ erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach 32d Abs. 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt (BMF , IV C 1 - S 2283-c/09/10005) Abgeltungsteuer bei Spezialfonds Bei sog. Millionärsfonds wie beispielsweise Luxemburg- und anderen Spezialfonds wirkt der Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer nur eingeschränkt. Die Jahresfrist des 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auf bis zum erworbene Investmentanteile eingeschränkt. Bei Investmentvermögen mit bis zu 100 Anlegern, der Forderung nach sachkundigen Anlegern oder einer Mindestanlagesumme von gilt die beschränkte Regelung, nach der die Steuerbefreiung für thesaurierte Veräußerungsgewinne nicht mehr gilt ( 18 Abs. 2a InvStG). Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils ab 2009 unterliegen die im Fonds realisierten Kursgewinne genauso der Abgeltungsteuer, als würden sie ausgeschüttet. Das BMF ( , IV C 1 - S /08/10011, BStBl 2008 I, 960) definiert, ob und unter welchen Voraussetzungen die Regel im Einzelfall auch dann Anwendung finden kann, wenn keine besondere Sachkunde, keine Mindestanlagesumme von laut Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen erforderlich sind. Ist das Investmentvermögen einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen, kann Sparern mit Anlagesummen von mindestens unterstellt werden, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von vorausgesetzt ist, von diesen Anlegern eine besondere Sachkunde gefordert wird und gegenteilige Vereinbarungen aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben. 18 Abs. 2a InvStG soll verhindern, dass aus der Kombination der Nichtsteuerbarkeit im Investmentvermögen thesaurierter Veräußerungsgewinne auf Fondsebene und der Spekulationsfrist aus der Veräußerung von Anteilen auf privater Anlegerebene im Vergleich zur Direktanlage ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt werden können. Die Regelung zielt insbesondere auf Fälle, bei denen eine natürliche Person aus einem in- oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Dies ist über die Einschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft möglich. Unerheblich ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung, ob diese Voraussetzungen in einem Gesetz oder anderweitig niedergelegt sind. Ebenso unbeachtlich ist es, ob es sich um ein in- oder ausländisches Investmentvermögen handelt Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Rahmen der Abgeltungsteuer Das BMF ( , IV C 1 - S 2401/08/10001) hat das amtliche Muster der Steuerbescheinigung veröffentlicht, auf dem die Banken ihren Kunden die nach 32d EStG erforderlichen Angaben über nach 2008 zufließenden Kapitalerträge auflisten müssen - unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder Vorlage einer NV-Bescheinigung. Grundsätzlich soll eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt werden. Ehegatten und Personenzusammenschlüsse erhalten für ihre Gemeinschaftskonten eine Steuerbescheinigung. Sofern Dividenden unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft ausgezahlt werden, hat die AG eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen. Der Erlass enthält spezielle Regelungen für Mietkautionskonten, Erträgen aus Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Zinsen aus Notaranderkonten Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Investmentfonds Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich. Eine Steu

6 eranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen. Die OFD Frankfurt ( , S 2400 A St 54) weist auf Besonderheiten bei Auslandsbezug hin. Anteilseigner von ausländischen thesaurierenden Fonds unterliegen auch unter den Regeln der Abgeltungsteuer ab 2009 weiterhin mit ihren als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträgen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach 7 InvStG. Sie haben diese Erträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern ( 32d Abs. 3 EStG. Bei einer Veräußerung von Anteilen eines ausländischen thesaurierenden Fonds muss die Bank von den kumulierten, als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Kapitalerträgen (auf die Besitzzeit der Anteile beim Anleger begrenzt) den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG) Freistellungsaufträge für die Abgeltungsteuer Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab 2009 werden der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer- Pauschbetrag in Höhe von 801 (1.602 für Verheiratete) zusammengefasst ( 20 Abs. 9 EStG). Aus diesem Grund gibt es ein leicht verändertes Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach 2008 zufließen (BMF , IV C 1 - S 2056/0, BStBl 2008 I, 687). Dabei ist eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts nicht mehr möglich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für vor 2009 zufließende Kapitalerträge verwendet wird, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstitut getroffen worden ist. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Bereits vor 2009 erteilte Freistellungsaufträge nach altem Muster behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.b. Kosten der Erträgnisaufstellung, Vermögensverwaltungsgebühren) ist die Vorschrift des 11 Abs. 2 S. 2 EStG anwendbar. Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. In Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes wird der 10-Tage-Zeitraum bis zum verlängert, sodass derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des 3c EStG verzichtet (OFD Magdeburg , S St 214). Teilweise wurde den Anlegern in der Fachliteratur geraten, noch im Jahr 2008 Werbungskostenvorauszahlungen zu leisten. Eine Berücksichtigung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn hierfür wirtschaftlich triftige Gründe vorliegen (OFD Münster , Kurzinformation ESt Nr. 020/2009). Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801 bzw Euro als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer- Pauschbetrag). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Sparer- Pauschbetrag von 801/1.602 Euro übersteigen. Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem FG Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig. Dieses Verfahren wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt (OFD Münster , Kurzinfo ESt 021/2010) Abgeltung- und Kirchensteuer Die Kreditinstitute versenden an ihre Kunden Informationen über die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und fordern bestimmte Daten oder Unterlagen an. Eine Kurzinformation der OFD Münster ( , o. Az., DB 2008, 2624) gibt Hinweise zur Kirchenzugehörigkeit und zum Wahlrecht nach 51 a EStG, die Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer zu ermächtigen oder sie die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben Erwerb von Stückzinsen vor der Abgeltungsteuer ist kein Stundungsmodell Erwirbt ein Anleger in 2008 Anleihen, kann er die Stückzinsen auch dann als negative Kapitaleinnahmen ansetzen, wenn die Ausschüttung erst 2009 unter der Abgeltungsteuer anfällt. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Magdeburg , S St 214 V, DStR 2008, 1833) nicht um ein Steuerstundungsmodell nach 15b EStG. Zwar liegt gemäß 20 Abs. 2b ein vorgefertigtes Konzept auch dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen - 6 -

7 Einkommensteuer unterliegen. Dies kann aber nicht auf den Ausweis von Stückzinsen bei Anleihen und den Zwischengewinn bei Rentenfonds übertragen werden. Denn dies ist marktüblich und erforderlich, damit der bisherige Gläubiger den Gegenwert des ihm zustehenden Zinsanspruchs realisieren kann NV-Bescheinigungen mit Einführung der Abgeltungsteuer Aus gegebenem Anlass weist die OFD Frankfurt ( S 2299 A St 219) darauf hin, dass die Einführung der Abgeltungsteuer zum keinen Einfluss auf das NV- Bescheinigungsverfahren hat. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer kann weiterhin nicht nur mittels Freistellungsauftrags, sondern auch mittels NV-Bescheinigung vermieden werden. Eine NV-Bescheinigung nach 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist allerdings nur zu erteilen, wenn die gesamten Einkünfte d.h. die Einkünfte unter Einbeziehung der Kapitaleinkünfte die Veranlagungsgrenzen nicht übersteigen Übergangsregel zu 23 EStG bei Aktien Gemäß 52a Abs. 11 S. 4 EStG ist 23 EStG Abs. 1 Nr. 2 EStG letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien anzuwenden, die vor 2009 erworben wurden. Es ist gefragt worden, ob der Begriff des Erwerbs im Sinne dieser Regelung den Tatbestand des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes beinhaltet, da 52a Abs. 11 EStG für die letztmalige Anwendung der verschiedenen Fassungen des 23 EStG zwischen diesen Begriffen differenziert. Hintergrund der Anfrage ist die Tatsache, dass bei einer AG die Mitarbeiter ein Angebot für den Erwerb von Mitarbeiteraktien bis Dezember 2008 annehmen müssen, die Aktien selbst aber erst Anfang 2009 in die Depots der Mitarbeiter übertragen werden. Hierzu hat das BMF wie folgt Stellung genommen: Der Begriff des Erwerbs entspricht dem Tatbestand des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes. Zwar verwendet 52a Abs. 11 EStG verschiedene Begriffe. Sie zielen jedoch hinsichtlich der Anwendung von altem und neuem Recht auf die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen. Dass es für die Anschaffung eines Wertpapiers weiterhin Voraussetzung ist, dass dieses geliefert wird, ist für die Anwendung von altem und neuem Recht nicht von Bedeutung (OFD Magdeburg v S St 214) Anpassungen des Kontenabrufs an die Abgeltungsteuer Die Regelungen zum Kontenabruf in 93 Abs. 7 AO hatten sich im steuerlichen Bereich ab dem geändert. Mit abgeltender Wirkung besteuerte Kapitalerträge sollen nicht mehr über eine Kontenabfrage geprüft werden. Der AEAO zu 93 AO wurde hinsichtlich der Regelungen zum Kontenabruf geändert (BMF , IV A 3 - S 0062/08/10007, BStBl I 2009, 8) Anträge auf Bescheinigung des Status eines Kontos Ab 2009 ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips anderen Einkunftsarten zugeordnet werden, ein Kapitalertragsteuerabzug mit Abgeltungswirkung für die Einkommensteuer eingeführt worden. Der Kapitalertragsteuerabzug ist jedoch in bestimmten Fällen davon abhängig, ob die Kapitalerträge im Rahmen eines inländischen Betriebs erzielt werden oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Banken ihre Kunden dazu auffordert, eine durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung einzuholen, die den Status des Kontos (Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Privatvermögen) nachweist. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung (OFD Münster , o. Az., StEK EStG 32 d/7) Vorlage von NV-Bescheinigungen bei inländischen Brokern Zum Kapitalertragsteuerabzug bei Wertpapierveräußerungen ist nach den Regelungen der Abgeltungsteuer die die Kapitalerträge auszahlende Stelle verpflichtet. Hierzu zählen gem. 44 Abs. 1 S. 4 Buchstabe a) aa) EStG auch Wertpapierhandelsunternehmen bzw. -banken (Broker). Lässt ein Investmentvermögen Wertpapiere durch Broker veräußern, kann der ausführende Broker von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer jedoch unter den Voraussetzungen des 11 Abs. 2 S. 4 InvStG absehen. Liegt dem Investmentvermögen eine von dem zuständigen Finanzamt ausgestellte NV-Bescheinigung vor und legt die Kapitalanlagegesellschaft dem jeweils beauftragten Wertpapierhandelsunternehmen bzw. der -bank eine schriftliche Bestätigung vor, dass ihr für im Einzelnen aufgezählte inländische Investmentvermögen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt, ist es für vor 2010 verwirklichte Abzugstatbestände nicht zu beanstanden, wenn Broker vom Kapitalertragsteuerabzug auf Wertpapierveräußerungsvorgänge absehen. Bei Vorliegen einer solchen schriftlichen Bestätigung der Kapitalanlagegesellschaft dürfen die beauftragten Broker von der Richtigkeit der schriftlichen Angaben ausgehen und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug als erfüllt ansehen (Bayerisches LfSt , S /5 St 312/St 33)

8 2.20. Umschuldung von Krediten Es wurde Sparern empfohlen, bestehende Kredite z.b. auf Vermietungsobjekten umzuschulden, so dass weiterhin die Abzugsfähigkeit gewährleistet ist. Ein Abzug ist weiterhin jedoch nur unter den vom BFH aufgestellten Kriterien zur Umwidmung von Darlehen zulässig. So kann der Steuerpflichtige Finanzierungskosten, die er bislang im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht hat, nur als Werbungskosten/ Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart berücksichtigen, wenn die ursprünglich vorgenommene Darlehenszuordnung eindeutig beendet wurde. Dies ist z.b. der Fall, wenn das fremdfinanzierte Wertpapier veräußert wurde, um ein Mietgrundstück zu erwerben. Die Darlegungslast für die Umwidmung trifft den Steuerpflichtigen (OFD Münster , Kurzinformation ESt Nr. 020/2009) Leerverkäufe: Steuerbescheinigung bei Aktiengeschäften Die Bank muss in der Steuerbescheinigung ihrer Kunden vermerken, dass hierin Kapitalerträge aus Aktien enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Anspruch geliefert wurden (BMF , IV C 1 - S 2252/09/10003, BStBl 2009 I S. 631). Zusätzlich gehört zur Steuerbescheinigung mit dem Sonderausweis noch eine schriftliche Bestätigung durch einen Berufsträger (z.b. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), dass keine Absprachen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien vorliegen. Erst dann kann es zur Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung kommen. Das BMF hat konkretisiert, welche Anforderungen an die Bescheinigung von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftprüfer zu stellen sind (BMF , IV C 1 - S 2252/09/10003 und , S 2252/09/10003: 004, BStBl 2010 I S. 753, , IV C 1 - S 2252/09/10003 :005). 3. Kapitaleinkünfte 20 EStG 3.1. Zurechnung von Zinsen im Erbfall Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommen- und Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen. Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflussprinzip des 11 Abs. 1 EStG. Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i.s. des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug der ihm zuzurechnenden Zinsen benötigt der Erbe einen eigenen Freistellungsauftrag bzw. eine entsprechende NV-Bescheinigung. Der vom Erblasser erteilte Freistellungsauftrag oder die diesem erteilte NV-Bescheinigung verlieren mit dem Todestag ihre Gültigkeit (R 44b.2 Abs. 2 Satz 5 EStR). Soweit dem Kreditinstitut im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge die alleinige Gläubigerstellung des Erben noch nicht nachgewiesen wurde, ist jedenfalls bei Kenntnis des Kreditinstituts vom Tod des Kontoinhabers Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach 44b Abs. 5 EStG kommt in diesen Fällen auch dann nicht in Betracht, wenn der Erbe dem Kreditinstitut die alleinige Gläubigerstellung später nachweist und einen Freistellungsauftrag oder eine NV- Bescheinigung vorlegt, 44b Abs. 4 in Verbindung mit 44a Abs. 6 EStG, BMF-Schreiben vom , Rz 301 (OFD Frankfurt , S 2404 A St 54) 3.2. Behandlung der Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem Nach der Rechtsprechung des BFH ( , VIII R 36/04, BStBl 2009 II S. 190, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen BVerfG , 2 BvR 2525/08; , VIII R 4/07) sind auch Scheinrenditen zu versteuern, da der Anleger sich die ihm gutgeschriebenen Renditen seiner Kapitalanlage hätte auszahlen lassen können, er stattdessen aber die Wiederanlage der Renditen bestimmt hat. Das gilt aber nur, solange der Schuldner noch zahlungsfähig war. Bei der aus sachlichen Billigkeitsgründen erfolgenden Berücksichtigung der zugeflossenen Scheinrenditen als negative Einnahmen im Jahr der Insolvenzeröffnung handelt es sich um eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen i.s. von 163 AO. Über eine solche Maßnahme ist unabhängig von der Steuerfestsetzung in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Die Billigkeitsentscheidung stellt, auch wenn sie mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, einen gegenüber der Steuerfestsetzung selbständigen Verwaltungsakt dar und ist ein Grundlagenbescheid i.s. von 171 Abs. 10 AO. Die Steuerfestsetzung ist daher nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzupassen. Hier

9 aus folgt auch, dass die Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) der Steuerfestsetzung der Gewährung der Billigkeitsmaßnahme nicht entgegen steht. Die Gewährung der Billigkeitsmaßnahme muss nicht mit gesondertem Verwaltungsakt erfolgen. Es reicht aus, wenn ein Erläuterungstext in den Änderungsbescheid aufgenommen wird, dass die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen durch Ansatz negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen niedriger festgesetzt wird. Die Billigkeitsregelung umfasst nicht die Verzinsung von Steuernachzahlungen nach 233a AO. Ebenso sind ausgesetzte Steuerbeträge nach 237 AO zu verzinsen (OFD Karlsruhe , S 2256/49 - St 111) Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet. Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes berechnet oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- oder stückabhängige Kosten (z. B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an. In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale oder pauschale Gebühr (sog. all-infee). Die OFD Münster erläutert in der Verfügung vom (S St (Ms)) die steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühren bis einschließlich dem VZ 2008 und ab 2009 unter der Abgeltungsteuer Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.b. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach 3c Abs. 2 EStG begrenzt, wenn der Beteiligte keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (BFH , IX R 8/09, BFH/NV 2010 S. 399, , IX R 42/08, BStBl 2010 II S. 220, , IX B 227/09, BStBl 2010 II S. 627). Dieses Urteil ist vor 2011 anzuwenden (BMF , IV C 6 - S 2244/09/10002, BStBl 2010 I S. 599). Zum praktischen Umgang mit dem Halbabzugsverbot hat sich die OFD Rheinland in der Kurzinfo ESt 33/2010 vom beschäftigt. Mit Wirkung ab 2011 wurde über das Jahressteuergesetz 2010 eine Klarstellung der bisherigen Verwaltungsauffassung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten in 3c Abs. 2 EStG eingefügt. Der neue Satz 2 sieht vor, dass für die Anwendung des Halb-/Teilabzugsverbots in 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gem. 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen gem. 3 Nr. 40a EStG ausreichend ist Besteuerung von REX-P -Zertifikaten Bei Indexzertifikaten handelt es sich um Schuldverschreibungen ohne laufende Verzinsungen, deren Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswertes (z. B. des deutschen Aktienindex DAX oder Rentenindex REX ) abhängt. Ziel dieser Anlageform ist es, statt steuerpflichtiger laufender Erträge Wertzuwächse zu erzielen, die zunächst nach Ablauf der Frist des 23 EStG steuerfrei waren. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts wurde die bei diesen sog. Finanzinnovationen auftretende Besteuerungslücke im Bereich der Wertzuwächse mittels 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.f. geschlossen. Hiermit werden die von ungewissen Ereignissen abhängigen Kapitalentwicklungen nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst, soweit eine Garantie der Rückzahlung besteht. Bei Aktienindex-Zertifikaten besteht durch die teilweise starken Kursschwankungen ein besonderes Risiko, dass der Anleger einen erheblichen Wertverlust erleidet. Anders verhält es sich bei den Rentenindex-Zertifikaten. Grundlage dieser REX- Partizipationsscheine (REX-P-Zertifikat) ist die Wertentwicklung deutscher, kurzfristiger staatlicher Rentenpapiere sowie deren im Laufe der Zeit anfallenden festen Zinserträge. Bei dieser Anlageform ist ein Wertverlust nahezu ausgeschlossen. Damit sind REX-P-Zertifikate als Garantie-Zertifikat anzusehen. Es ist dabei unbeachtlich, dass ein bestimmter Rückkaufswert hierbei nicht ausdrücklich garantiert wird. Die in die Wertermittlung des Partizipationsscheines einfließenden Zinsen sichern nicht nur fallende Kurse von Rentenpapieren ab, sondern erhöhen auch den Wert des Zertifikats beim jeweiligen Anleger. Die Besteuerung richtet sich folglich nach 20 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Kursdifferenz aus dem Veräußerungserlös oder Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten unterliegt der Besteuerung (SenFin Berlin , III B - S /2006)

10 3.6. Zurückweisung von Einsprüchen bei Einkünften gem. 20 EStG Mit Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder von der Rechtsgrundlage des 367 Abs. 2b AO Gebrauch gemacht und das außergerichtliche Masseneinspruchsverfahren gegen eine unterstellte verfassungswidrige Besteuerung von Kapitaleinkünften nach 20 EStG zurückgewiesen ( , BStBl 2008 II, 746). Die Zurückweisung betrifft neben einschlägigen Einspruchsverfahren jeweils auch zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags bzw. auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Den Betroffenen bleibt nunmehr nur noch der Klageweg, denn Einsprüche gegen die Allgemeinverfügungen sind unzulässig. Abweichend von der regelmäßigen Klagefrist verbleibt hierfür ein Jahr Zeit nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung. In Bezug auf Einsprüche gegen die Besteuerung der Kapitaleinkünfte kann die Allgemeinverfügung allein den Rechtsbehelf nicht vollumfänglich abschlägig bescheiden. Hierzu bedarf es eines Teileinspruchbescheides nach 367 Abs. 2a AO, der sämtliche anderen Rechtsprobleme abhandelt (AEAO zu 367 Nr. 7.2) Leerverkäufe Durch das JStG 2007 wurde 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG eingefügt, wonach als sonstige Bezüge auch Einnahmen gelten, die an Stelle der Bezüge von einem anderen als dem Anteilseigner bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. Hintergrund der Ergänzung war die Verringerung von Steuerausfällen, die bei der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss in Form der sog. Leerverkäufe dadurch entstanden, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wurde, die nicht abgeführt wurde. Die FinBeh Berlin ( , III A - S /2005, StEK EStG 20/352) äußert sich zu den Änderungen Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen Der BFH hatte sich in einer Reihe von Urteilen mit Finanzinnovationen nach 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.f. beschäftigt und hierbei die bisherige Auffassung zu Garantiezertifikaten, Währungsverlusten und Zahlungseinstellung des Schuldners bestätigt. Abweichend war hingegen der Tenor zum Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite, bei Garantiezertifikaten mit Rückzahlung unter Nennwert und zu Floatern und Rating- Anleihen (BFH , VIII R 67/04, BStBl 2007 II S. 553; , VIII R 53/05, BStBl 2008 II S. 563; , VIII R 97/02, BStBl 2007 II S. 555; VIII R 43/05, BStBl 2007 II S. 560; , VIII R 62/04, BStBl 2007 II S. 568; VIII R 79/03, BStBl 2007 II S. 562; VIII R 6/05, BStBl 2007 II S. 571). Die Finanzverwaltung wendet die Urteile grundsätzlich und bis zur Einführung der Abgeltungsteuer an, jedoch mit einigen praxisrelevanten Ausnahmeregelungen (BMF , IV C 1 - S 2252/07/0002, BStBl 2008 I, 715 und , IV B 8 S 2252/0, BStBl 2007 I, 548): Die Einstufung als Finanzinnovation gilt nicht bei Wertpapieren, bei denen keine Vermengung zwischen Ertragsund Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist. Das betrifft Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern und Rating- Anleihen, die außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig sind. Da es am Markt zahlreiche Varianten von Floatern und Rating-Anleihen gibt, bei denen eine solche Trennung nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich ist, werden diese von den Banken weiterhin als Finanzinnovationen eingestuft. Haben Wertpapiere aufgrund ihrer Konstruktion grundsätzlich eine Emissionsrendite, dürfen Anleger abweichend vom BFH-Urteil bei der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin das Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite verwenden (BMF , IV C 1 S 2252 a 10/06, BStBl 2006 I, 508, Anlage 2/Hinweise). Dem folgt das Finanzamt, sofern es durch den Kursansatz im Einzelfall nicht zu erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten kommt. Dann kann der Sparer aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen und Verluste werden versagt. Banken sollen keine Rückschlüsse auf die ertragsteuerliche Behandlung der Wertpapiere im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer ziehen, da die BFH- Rechtsprechung insoweit grundsätzlich keine Anwendung findet (OFD Rheinland , Kurzinfo ESt Nr. 58/2007, DB 2007, 1729). Somit wird der Zinsabschlag weiterhin nach den Kursgewinnen und nicht nach der Emissionsrendite berechnet und auch Floater und Rating- Bonds sind betroffen. Nur wenn die Emissionsbedingungen der variabel verzinsten Anleihen exakt den Konditionen in den BFH-Urteilen entsprechen, werden die Wertpapiere bei einer Umschlüsselung durch den Emittenten nicht mehr als Finanzinnovation geschlüsselt. Sparer können durch eine Verweigerung bei der Mitwirkung der renditebegründenden Tatsachen nicht erreichen, dass

11 bei vorhandener Emissionsrendite durch Ansatz einer erzielten negativen Marktrendite bei Einlösung oder Veräußerung einer Kapitalanlage ein der Vermögensebene zuzurechnender Verlust steuerlich berücksichtigt wird. Insoweit sind Anleger aufzufordern, die Emissionsrendite nachzuweisen. Eine negative Marktrendite kann nur dann anerkannt werden, wenn die Kapitalanlage keine Emissionsrendite hat und die negative Marktrendite nicht der Vermögenssphäre zuzurechnen ist. Ergänzend weist die OFD Koblenz ( , S 2252 A - St 32 1) darauf hin, dass auf Grund der Behandlung einer Kapitalanlage bei Erhebung der Kapitalertragsteuer keine Rückschlüsse auf die ertragsteuerliche Behandlung im Rahmen der Veranlagung gezogen werden können, weil die neue BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen beim Kapitalertragsteuerabzug keine Anwendung findet. Zur Ermittlung der Kapitalerträge auf der Ebene von Investmentvermögen enthält das BMF-Schreiben keine Ausführungen. Da es sich bei Investmentvermögen regelmäßig um Fälle mit erheblicher steuerlicher Auswirkung handelt, ist die BFH-Rechtsprechung hinsichtlich der Ertragsermittlung uneingeschränkt anzuwenden (OFD Rheinland , S St 222, FR 2008, 685). Hinweis: Über das JStG 2009 wurden einige BFH Urteile über 52a Abs. 10 S. 7 EStG mit Einführung der Abgeltungsteuer wieder außer Kraft gesetzt, sodass es sich weiterhin um Finanzinnovationen ohne Bestandsschutz handelt Fehlerhafte Bankbescheinigungen bei Finanzinnovationen Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Kreditinstitute (z.b. Merck Finck & Co, Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA u.a.) Verluste aus der Veräußerung/Rückgabe von Finanzinnovationen als negative Kapitalerträge i.s.d. 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG und gleichzeitig als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.s.d. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgewiesen haben. Es wird gebeten, im Rahmen der Veranlagung eine Doppelberücksichtigung der Verluste zu vermeiden (OFD Münster , o. Az, DStR 2009 S. 2010) Verluste aus Aktienanleihen und ähnlichen Produkten Bei Aktienanleihen handelt es sich um eine echte Finanzinnovation, bei der Ertrags- und Vermögensebene nicht getrennt werden. Ein bei Rückzahlung der Anleihe ermittelter Verlust im Rahmen der negativen Marktrendite ( 20 Abs. 2 Nr. 4 S Halbsatz EStG a.f.) muss in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden (OFD Münster, aktualisierte Kurzinformation ESt 005/2010 vom ). Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist weiterhin an den Ausführungen in den BMF-Schreiben vom , BStBl I 2001, 206 und vom , BStBl I 2004, 1034, Rz. 12 festzuhalten, da es sich bei Aktienanleihen um eine echte Finanzinnovation handelt und keine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene vorgenommen werden kann. Der ermittelte Verlust im Rahmen der negativen Marktrendite (20 Abs. 2 Nr. 4 S Halbsatz EStG a.f.) ist in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Hinweis: Die Grundsätze zu Aktienanleihen sind ebenfalls anzuwenden, wenn entsprechende Verluste aus Credit Linked Notes (CLN), Cobold- oder Colibiri-Anleihen geltend gemacht werden. Die Aktienanleihe wird als Finanzinnovation angesehen. Sie ist eine Kapitalforderung, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt ( 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG a.f.). Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien ausgeübt wird und in welchem Umfang Erträge zufließen werden. Kommt es zur Lieferung der Aktien, erzielen der Besitzer einen Verlust, da der Nennwert der gelieferten Aktien unterhalb der Anschaffungskosten der Anleihe liegt. Eine Emissionsrendite kann für die Aktienanleihe nicht errechnet werden, so dass es grundsätzlich zum Ansatz der Marktrendite kommen kann. Hinweis: Der Umtausch ab 2009 löst gem. 20 Abs. 4a EStG keine Kapitaleinnahmen aus (BMF , IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 9, Tz. 103 ff.) Recherchemöglichkeiten bei Kapitaleinkünften Die OFD Münster ( , Kurzinfo ESt 8/2007, StEK EStG 20/353) gibt Hinweise zu Recherchemöglichkeiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften. Zur steuerlichen Beurteilung von Kapitalanlagen ist es häufig erforderlich, Emissionsbedingungen oder weitere Daten des Emittenten der Kapitalanlage zu kennen (z.b. für die Beurteilung, ob es sich um eine Finanzinnovation handelt). Insbesondere wenn es sich bereits um ältere Daten handelt, sind diese i.d.r. nicht im Internet recherchierbar. Mittlerweile wurde der OFD eine Testlizenz für den Zugriff auf Wertpapiergattungsdaten (Wertpapierstammdaten und Wertpapiertermindaten) zur Verfügung gestellt. Hierdurch können die für die Besteuerung notwendigen Wertpapierdaten abgerufen werden Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung Nach der EU-Zinsrichtlinie erfolgt grundsätzlich ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen. Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenom

12 men werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten entsprechende EU-Quellensteuer ein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht immer der volle Zinsertrag der Quellensteuer unterliegt. Dies entspricht einem Kompromiss auf europäischer Ebene, wonach es den Staaten freigestellt ist, die Zinserträge zeitanteilig abzugrenzen (OFD Rheinland , Kurzinfo ESt 25/2008, DB 2008, 1115). Die EU-Quellensteuer ist nach 14 Abs. 2 ZIV in voller Höhe auf die Einkommensteuer anzurechnen und wird in der Anlage KAP eingetragen. Demgegenüber ist die normale ausländische Quellensteuer nur im Rahmen des 34c EStG anrechenbar bzw. abzugsfähig (Anlage AUS). Die Quellensteuer nach der ZIV muss nicht nach einem vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden muss. Das Muster für die Bescheinigung der Quellensteuer (BMF v , IV C 1 - S 2402-a/0, BStBl 2008 I, 320, Anlage III/5) kann, muss aber nicht von einer ausländischen Zahlstelle verwendet werden. Anzuerkennen sind auch sonstige Bescheinigungen wie z.b. Erträgnisaufstellungen, aus denen sich jeweils der Name und die Anschrift der Zahlstelle (Bank), des wirtschaftlichen Eigentümers (Anleger), die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung), des Zahltags und die Kontonummer oder eine Beschreibung der Forderung ergeben. Weiterhin muss sich aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.b. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt (OFD Koblenz , S 2402a A - St 321) Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung Das BMF ( , IV C 1 - S 2402-a/0, BStBl 2008 I, 320) hatte ein neues Schreiben zur Anwendung der ZIV herausgegeben. Das beinhaltet Grundzüge, die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, die Definition der Zahlstelle und Zinszahlung, die Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen, den räumlichen Geltungsbereich, das Meldeverfahren und die Quellensteuererhebung Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Argentinien-Anleihen In den 90er Jahren hatte Argentinien im erheblichen Umfang auf europäische Währungen lautende Anleihen ausgegeben. Nachdem die argentinische Regierung Ende Dezember 2001 die Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt hat, fielen die Wertpapierkurse für diese sogenannten Argentinien-Anleihen erheblich. Die OFD Rheinland ( , Kurzinfo ESt 62/2008, DStR 2009, 637) erläutert die steuerlichen Regelungen durch die entstandenen Verluste und Umtauschvorgänge Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden; Das BMF-Schreiben vom (IV C 7 - S 2750 a/07/10001, BStBl 2008 I, 940) regelt differenziert die Behandlung von Dividenden aus EU-Staaten und den EWR Staaten Island und Norwegen in den VZ 1993 bis Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH können hier die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nach 3c Abs. 1 EStG sowie 8b Abs. 5 bzw. 7 KStG weitestgehend nicht mehr angewendet werden. Die OFD Rheinland ( , Kurzinfo KSt 59/2008, DB 2009, 596) weist auf die Anwendung auf Drittstaaten und das allgemeine pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot ab dem VZ 2004 hin Dividende bei Sanofi-Aventis Das für die Ausschüttungen in den Vorjahren angewandte vereinfachte Verfahren zur Ermäßigung der französischen Kapitalertragsteuer auf Dividenden wurde für die deutschen Aktionäre der Firma Sanofi-Aventis auch für die Ausschüttung des Jahres 2008 angewandt (OFD Münster , Kurzinfo Int. St 2/2009). Dem BZSt wurde eine Liste über die an diesem Verfahren teilgenommenen Anteilseigner zur Verfügung gestellt. Die Daten werden als Kontrollmaterial an die einzelnen Festsetzungsfinanzämter übersandt. Für deutsche Sanofi-Aventis Aktionäre wurde auch für die Ausschüttungen des Jahres 2009 das vereinfachte Verfahren zur Ermäßigung der französischen Kapitalertragsteuer auf Dividenden angewandt (OFD Münster , Kurzinformation int. Steuerrecht Nr. 006/2009). Für die Anrechnung der einbehaltenen franz. Kapitalsteuer auf die Einkommensteuer müssen die Aktionäre ihrer Steuererklärung 2009 die Dividendenabrechnung ihrer Depotbank hinzufügen. Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung war entbehrlich, da dem BZSt eine Liste über die an diesem Verfahren teilgenommenen Anteilseigner zur Verfügung gestellt wird. Die Daten der Liste werden an die einzelnen Festsetzungsfinanzämter übersandt

13 3.17. Verluste aus einer Lebensversicherung für die Anlage KAP Verluste aus Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, sind in die Zeile 12 der Anlage KAP (Kennzahl 54.x15) einzutragen. Darüber hinaus sind Angaben in den Zeilen 4 bis 6 (Grund für die Einreichung der Anlage KAP), Zeilen 14 und 14a (Angaben zum Sparerpauschbetrag) sowie Zeilen 49 ff. (Angaben zu Steuerabzugsbeträgen) erforderlich. Für die Eintragung von Verlusten aus Kapitalerträgen, die keinem inländischen Steuerabzug unterliegen, ist eine Anweisung der Kennzahlen 54.x30 und 54.x35 (Zeilen 15 und 18 der Anlage KAP) erforderlich. Weitere Eintragungen sind nicht vorzunehmen. Zu beachten ist, dass für Verluste, die laufend sowie aus der Veräußerung erzielt werden, das allgemeine Verlustverrechnungsverbot des 20 Abs. 6 Satz 2 EStG gilt, so dass lediglich eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Betracht kommt. Das Schreiben der (OFD Rheinland , Kurzinformation ESt, Nr. 42/2010) legt außerdem fest, wie laufende Erträge und Veräußerungserträge aus Verträgen steuerlich zum Tragen kommen, wenn die Lebensversicherungsverträge jeweils vor 2005 bzw geschlossen wurden Teilwert-AfA bei Kursverlusten mit Aktien und Investmentfonds Nach den Grundsätzen des BFH ( , I R 58/06, BStBl II 2009, 294) ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. des 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Die Grundsätze dieses Urteils sind prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF , IV C 6 - S 2171 b/0, BStBl I, 514). Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nur dann auszugehen, wenn der Kurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. St 2; S 2750 a St 13-33, StEK KStG b/41). Die Bewertung der Fondsanteile erfolgt gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen). Danach ist eine Teilwert-AfA nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Hierbei ist auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen (Transparenzprinzip). Gewinnminderungen, die vor dem entstanden sind, werden nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z.b. Aktien). Die Gewinnminderungen sind zu 100 % außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen. Das FG Münster hat mit Urteil vom (9 K 3466/09) einer entsprechenden Typisierung grundsätzlich zugestimmt, hält aber eine Teilwertabschreibung, die allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt wird, für zulässig, wenn entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt. In einem weiteren Urteil vom (9 K 75/09 K) hat das FG Münster bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens entschieden, dass bei der Beurteilung über das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung entgegen dem BMF-Schreiben vom , BStBl 2000 I S. 372, Rz. 23 ff.) nicht auf die Kursentwicklung während des gesamten Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung, sondern allein auf den Stichtagkurs zum Tag der Bilanzaufstellung abzustellen ist. In beiden FG-Urteilen war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der erste Streitfall ist beim BFH unter dem Az.: I R 89/10, der zweite unter dem Az.: I R 98/10 anhängig. Bis zur abschließenden Entscheidung bitte ich in vergleichbaren Fällen die bisherige Verwaltungsmeinung zu vertreten. Eingelegte Einsprüche, die sich auf die anhängigen Verfahren beziehen, können nach 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden (OFD Koblenz , S 2171 b A-St 31 4). Zur Anwendung des 8b Abs. 3 KStG und des 3c Abs. 2 EStG auf Gewinnminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds hat sich die OFD Rheinland mit Schreiben vom geäußert (akt. Kurzinfo ESt 41/ S

14 Ansprechpartner Rolfjosef Hamacher Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht, Fon 0221/ Fax 0221/ Bernhard Fuchs Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fon 0211/ Fax 0211/ Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann Rechtsanwalt, Steuerberater, Fon 030/ Fax 030/ AXER PARTNERSCHAFT Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dürener Straße 295, Köln Fon: , Fax: Schlüterstraße 41, Berlin Fon: , Fax: Heinrichstraße 155, Düsseldorf Fon: , Fax: axis AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dürener Straße 295, Köln Fon: , Fax: axis actuarial services GmbH Dürener Straße 295, Köln Fon: , Fax: Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dürener Straße 295, Köln Fon: , Fax: axis Steuerberatungsgesellschaft mbh Dürener Straße 295, Köln Fon: , Fax: Centroallee 285, Oberhausen Fon: , Fax: axis consulting GmbH Dürener Straße 295, Köln Fon: , Fax: Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der axis-beratungsgruppe übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen

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