Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch Compliance im Bankbetrieb
|
|
- Dominik Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung 2012 Aktuelle Rechtsprobleme 6. November 2012 Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch Compliance im Bankbetrieb Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank
2 Inhaltsverzeichnis Folien Nr. Die Revision der Börsendelikte im Überblick Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Merkmale des strafbaren Insiderhandels Merkmale der strafbaren Kursmanipulation Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Sanktionen für aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten. 26 Erstes Fazit Auswirkungen der Revision für die Compliance innerhalb der Bank Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Prof. Dr. Othmar Strasser /
3 Die Revision der Börsendelikte im Überblick Kernpunkte der Revision in Bezug auf die Börsendelikte Strafrechtliche Regelung des Insiderverbots und der Kursmanipulation (Art. 40 und 40a BEHG) im Börsengesetz Aufsichtsrechtliche Verbote von Insiderhandel (Art. 33e BEHG) und Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) für sämtliche Marktteilnehmer Prof. Dr. Othmar Strasser /
4 Die Revision der Börsendelikte im Überblick Kernpunkte der Revision in Bezug auf die Börsendelikte Unterstellung der Verfolgung und Beurteilung des Insiderhandels und der Kursmanipulation unter die Bundesgerichtsbarkeit Zuständigkeit für die Verfolgung bei der Bundesanwaltschaft Keine Delegation der Verfolgung an die Kantone Zuständigkeit für die Beurteilung beim Bundesstrafgericht Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) Prof. Dr. Othmar Strasser /
5 Die Revision der Börsendelikte im Überblick Kernpunkte der Revision in Bezug auf die Börsendelikte Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Inkrafttreten voraussichtlich 1. April 2013 Verordnungen des Bundesrates gemäss Art. 33e Abs. 2 und 33f Abs. 2 BEHG voraussichtlich per 1. April 2013 Anpassung des Rundschreibens 2008/38 «Marktverhaltensregeln» der FINMA vom im Laufe des Jahres 2013 Prof. Dr. Othmar Strasser /
6 Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Definition: Insiderinformation (Art. 2 lit. f BEHG) «f. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.» Prof. Dr. Othmar Strasser / «Vertrauliche Information» = Vertrauliche Tatsache i.s.v. Art. 161 StGB Betroffene Effekten: Zulassung zum Handel an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz «Sponsored Segment» der SIX Swiss Exchange auch erfasst, obwohl nur zum Handel zugelassen, aber nicht kotiert «Kursrelevanz» entspricht dem bisherigen Recht (Art. 161 StGB) (5% 20%) 6
7 Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Definition: Insiderinformation (Art. 2 lit. f BEHG) Wichtige Unterscheidung (FINMA-RS 2008/38, Rz 8) Effektenbezogene Insiderinformationen Emittentenbezogene Insiderinformationen Aufsichtsrechtsrelevant (Art. 33e, 33f BEHG) (= «Insiderinformationen im Zusammenhang mit Effekten» gemäss Botschaft, BBl ) Beispiel: Frontrunning Prof. Dr. Othmar Strasser / Strafrechtsrelevant (Art. 40, 40a BEHG) Beispiele: Botschaft zur Änderung des StGB (Streichung Art. 161 Ziff. 3 StGB) BBl : Finanzzahlen, Fusionen, Übernahmen, Kapitalveränderungen, Gewinnwarnungen, Rückzug oder Rückruf bedeutender Produkte, etc. 7
8 Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Geschütztes Rechtsgut «Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und der Anlegerschutz im Sinne der Gewährleistung der Chancengleichheit unter den Anlegern» (Erläuternder Bericht, 17) Treuepflicht des Täters gegenüber seinem Unternehmen nicht mehr geschützt! Konsequenz: Liegt ein Untreuetatbestand vor, bleibt Raum für die Anwendung von Art. 158 StGB (vgl. Folie 21). Prof. Dr. Othmar Strasser /
9 Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Parallele Strukturen der Tathandlungen bei den aufsichts- und strafrechtlichen Tatbeständen Ausnützen von Informationen (Art. 33/40 BEHG) «Ausnützen» (Art. 33e Abs. 1 lit. a/art. 40 Abs. 1 lit. a BEHG) «Mitteilen» (Art. 33e Abs. 1 lit. b/art. 40 Abs. 1 lit. b BEHG) «Empfehlen» (Art. 33e Abs. 1 lit. c/art. 40 Abs. 1 lit. c BEHG) Markt-/Kursmanipulation (Art. 33f/Art. 40a BEHG) «Falsche oder irreführende» Signale bzw. Informationen (Art. 33f Abs. 1 lit. a/art. 40a Abs. 1 lit. a BEHG) Tätigen von Käufen bzw. Verkäufen mit falscher Wahrnehmung im Markt (Art. 33f Abs. 1 lit. b/art. 40a Abs. 1 lit. b BEHG) Prof. Dr. Othmar Strasser /
10 Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Erweiterung des Tatobjektes Ausnützen erschöpft sich nicht im blossen Erwerb oder Verkauf, sondern erfasst auch Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, abgeleitete Finanzinstrumente. Damit werden auch Transaktionen mit nicht standardisierten OTC-Produkten erfasst, unabhängig davon, ob die betreffende Transaktion auf dem geregelten Markt oder ausserhalb desselben getätigt wird. Prof. Dr. Othmar Strasser /
11 Merkmale des strafbaren Insiderhandels Prof. Dr. Othmar Strasser / Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Neu: Kein Sonderdelikt, sondern gemeines Delikt Jede natürliche Person kann Täter sein. Definition Primärinsider Direkter Zugang zu Insiderinformationen Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten bzw. einer beherrschten oder beherrschenden Gesellschaft Weitere Personen, wie z.b. Forschungsleiter, Leiter M&A-Abteilung, Leiter Rechtsdienst, weitere Personen unterhalb der obersten Führungsstufe Beispiel: Ingenieur, der den benzinlosen Motor erfindet Beauftragte und Hilfspersonen Aktionäre (neu) 11
12 Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Definition Sekundärinsider Person, die von einem Primärinsider gezielt eine Insiderinformation erhalten hat (bisher: Tippee) oder Person, die durch ein Verbrechen oder Vergehen eine Insiderinformation erlangt hat. Definition Zufallsinsider Personen, die zufällig Kenntnis von einer Insiderinformation erhalten (z.b. Reinigungspersonal beim Leeren des Papierkorbs) Strafrechtsrelevante Insiderinformationen (vgl. Folie 7) Prof. Dr. Othmar Strasser /
13 Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Tathandlungen des Primärinsiders Ausnützen (Art. 40 Abs. 1 lit. a BEHG) Mitteilen (Art. 40 Abs. 1 lit. b BEHG) Empfehlen (Art. 40 Abs. 1 lit. c BEHG) Tathandlungen der übrigen Insider (Sekundär- und Zufallsinsider) Ausnützen der Insiderinformation durch Erwerb oder Veräusserung Prof. Dr. Othmar Strasser /
14 Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Subjektiver Tatbestand Vorsatz Eventualvorsatz Vermögensvorteil für sich oder einen andern Delikt ist erst mit Erzielen eines Vermögensvorteils vollendet. Ansonsten blosser Versuch Qualifizierter Tatbestand bei einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. (Vortat zur Geldwäscherei) Prof. Dr. Othmar Strasser /
15 Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Vom Täterkreis nicht erfasst werden nach wie vor juristische Personen. Keine Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB Einziehung von vermögenswerten Vorteilen beim Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB möglich Prof. Dr. Othmar Strasser /
16 Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Strafandrohungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für den Primärinsider Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für den Sekundärinsider Busse für den Zufallsinsider Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. Angesichts des Wegfalls der Treuepflicht des Primärinsiders als geschütztes Rechtsgut ist diese Differenzierung bei der Strafandrohung schwer nachvollziehbar! Prof. Dr. Othmar Strasser /
17 Merkmale der strafbaren Kursmanipulation Art. 40a BEHG: «Kursmanipulation» Tathandlung Verbreitung von irreführenden oder falschen Informationen wider besseres Wissen Käufe und Verkäufe von solchen Effekten, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zwecke verbundener Personen erfolgen Vermögensvorteil für sich oder einen andern Prof. Dr. Othmar Strasser /
18 Merkmale der strafbaren Kursmanipulation Art. 40a BEHG: «Kursmanipulation» Subjektiver Tatbestand Vorsatz Eventualvorsatz Tatobjekt: Keine Erfassung von echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. (qualifizierter Tatbestand, Vortat zur Geldwäscherei) Prof. Dr. Othmar Strasser /
19 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Täterkreis Natürliche Personen Juristische Personen Subjektiver Tatbestand Kein «subjektives Verschulden»/keine Bereicherungsabsicht/ kein Vermögensvorteil Wissen oder wissen müssen um die Insiderinformation erforderlich «Massgebend ist, was eine durchschnittliche Marktteilnehmerin oder ein durchschnittlicher Marktteilnehmer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann.» Unterschied zum strafrechtlichen Eventualvorsatz, da pflichtwidrige Unsorgfalt offenbar genügt Prof. Dr. Othmar Strasser /
20 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Aufsichtsrechtsrelevante Insiderinformationen (vgl. Folie 7) Typischerweise verbotene Verhaltensweisen Frontrunning/Parallelrunning/Afterrunning Scalping Beispiel: Fall Prior (Uwe H. Schneider, Scalping als Insiderstraftat, ZIP 1999, 381 ff.; Klaus Volk, Scalping strafbar?, ZIP 1999, 787 ff.) Prof. Dr. Othmar Strasser /
21 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Achtung: Zusätzliche strafrechtliche Ahndung möglich: Urteil des Bezirksgerichtes Zürich: Bestrafung von Frontrunning über den Umweg der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB (NZZ vom ) In diesem Punkt ist das Urteil vom Obergericht bestätigt worden (rechtskräftig). Bei Frontrunning kommt nebst dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.s.v. Art. 158 StGB auch die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB in Betracht. Prof. Dr. Othmar Strasser /
22 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» «Safe Harbour-Rules» (Art. 33e Abs. 2 BEHG) Transaktionen zwecks Vorbereitung einer Übernahme Rückkaufprogramme Weitergabe von Insiderinformationen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Weitergabe von Insiderinformationen bei der Überprüfung der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorgaben (Wettbewerbs- und Preisbildungsvorschriften, Grundversorgungsverpflichtungen, strategische Ziele und Leistungsaufträge) Aufsichtsrechtliche «Safe Harbour-Rules» haben möglicherweise grosse Bedeutung auch für das strafrechtliche Insiderverbot. Prof. Dr. Othmar Strasser /
23 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33f BEHG: «Marktmanipulation» Subjektiver Tatbestand Keine Bereicherungsabsicht (kein Vermögensvorteil erforderlich) Tathandlungen Öffentliches Verbreiten von Informationen, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale geben Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge mit falschen oder irreführenden Signalen für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten Prof. Dr. Othmar Strasser /
24 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33f BEHG: «Marktmanipulation» Tathandlungen Erfasst sind nebst den Scheingeschäften und Scheinaufträgen («wash sales, matched orders») auch echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter Beispiele für verpönte Handlungsweisen: Ramping, Camping, Pegging, Squeeze, Corner, Spoofing Prof. Dr. Othmar Strasser /
25 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33f BEHG: «Marktmanipulation» «Safe Harbour-Rules» gemäss Art. 33f Abs. 2 BEHG Effektengeschäfte zum Zweck der Preisstabilisierung oder Kurspflege (vorübergehendes Glätten) während eines im Voraus bestimmten, verlängerbaren Zeitraums Preisstabilisierungsmassnahmen nach der Zuteilung aus einer öffentlichen Effektenplatzierung Market Making Rückkaufprogramme Nostro Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt wurden Prof. Dr. Othmar Strasser /
26 Sanktionen für aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten Gegenüber den durch die FINMA Beaufsichtigten Art FINMAG sowie Tätigkeitsverbot nach Art. 35a BEHG Prof. Dr. Othmar Strasser / Gegenüber von der FINMA nicht Beaufsichtigten kann die FINMA folgende Aufsichtsinstrumente anwenden: Art. 29 Abs. 1 FINMAG (Auskunfts- und Meldepflicht) Art. 30 FINMAG (Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens) Art. 32 FINMAG (Feststellungsverfügung) Art. 34 FINMAG (Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung) Art. 35 FINMAG (Einziehung) Rechtsschutz für betroffene, nicht von der FINMA beaufsichtigte natürliche und juristische Personen: Art. 54 FINMAG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und anschliessend Weiterzug ans Bundesgericht) 26
27 Erstes Fazit Vieles an der Revision der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs ist zu begrüssen. Problematisches Nebeneinander von aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen mit Erweiterung der Kompetenzen der FINMA auf nicht beaufsichtigte Marktteilnehmer Mangelnde Rechtsschutzgarantien (nach Art. 6 EMRK) im Untersuchungsverfahren vor der FINMA (abgelehnter Antrag von Ständerat Germann in der Ständeratssitzung vom ) Prof. Dr. Othmar Strasser /
28 Erstes Fazit Ungenügende Einschränkungen des subjektiven Tatbestandes bei den aufsichtsrechtlich relevanten Verhaltensweisen nach Art. 33e und 33f BEHG ( Fahrlässigkeit genügt) Differenzierung bei den Strafandrohungen nicht nachvollziehbar Problematische Schaffung von qualifizierten Tatbeständen als Vortaten zur Geldwäscherei (Art. 40 Abs. 2 und 40a Abs. 2 BEHG) Prof. Dr. Othmar Strasser /
29 Auswirkungen der Revision für die Compliance innerhalb der Bank Ausdehnung des Täterkreises führt zu mehr bankinternen Meldungen an die Compliance-Abteilung über insiderrelevante Informationen. Erfassung der aufsichtsrechtlichen Tatbestände führt ebenfalls zu einem Ansteigen des Volumens über anfallende Insiderinformationen (Fahrlässigkeit). Sachliche Ausdehnung von Insiderinformationen auf OTC-Transaktionen Insgesamt nimmt der Umfang der Überwachungstätigkeiten der Compliance-Abteilung erheblich zu, zumal bei bisher von der FINMA nicht beaufsichtigten Marktteilnehmern. Prof. Dr. Othmar Strasser /
30 Auswirkungen der Revision für die Compliance innerhalb der Bank Qualifizierte Tatbestände als Vortat zur Geldwäscherei schaffen einen erheblichen zusätzlichen Aufwand im Geldwäscherei-Abwehrdispositiv einer Bank. Zukünftige Rechtsentwicklung: Spector-Urteil des EuGH vom Umkehr der Beweislast für den Primärinsider? (vgl. ZBB 1/2010, 48 ff.) Grosser Aufwand für die Ausbildung der Mitarbeitenden ist angesagt. Prof. Dr. Othmar Strasser /
31 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Bekannte Instrumente im Abwehrdispositiv gegen Insiderhandel Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen/Chinese Walls (Standard und Ad-hoc) Restricted List und Watch List Clearance-Verfahren bei Interessenkonflikten Überwachung der Eigengeschäfte von Mitarbeitenden Prof. Dr. Othmar Strasser / Informationsmanagement mit Wall Crossing Rules (Chinese Walls versus Wissenszurechnung in der Bank) Beispiel: Fall Biber (vgl. Sandro Abegglen, Wissenszurechnung bei der juristischen Person und im Konzern, bei Banken und Versicherungen Interessenkonflikte und Chinese Walls bei Banken und Wertpapierhäusern, Bern 2004, 374 ff., insb. 380) 31
32 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation als Gegenstand der Überwachung bei der Geldwäschereibekämpfung? Botschaft des Bundesrates in BBl : «Für die Finanzintermediäre hat die Einführung des qualifizierten Tatbestandes nicht zur Folge, dass sie sämtliche Transaktionen systematisch auf Insiderhandel untersuchen müssen. Anwendbar ist vielmehr Art. 6 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor ( ). Dieser sieht insbesondere vor, dass der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären hat, wenn sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar.» Prof. Dr. Othmar Strasser /
33 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Dogmatische Inkonsistenz: Der Vermögensvorteil aus dem Insiderhandel ist bei der Verhinderung eines Verlustes m.e. nur eine rechnerische Grösse und deshalb nach Art. 70 StGB nicht einziehbar und kann somit auch nicht Tatobjekt von Art. 305 bis StGB sein. Man musste noch nie sämtliche Transaktionen systematisch auf eine Vortat zur Geldwäscherei hin untersuchen. Risikobasierter Ansatz gemäss Art. 13 und 19 GwV-FINMA Prof. Dr. Othmar Strasser /
34 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Die Botschaft entbindet die Unternehmen ausdrücklich davon, «ihre Mitarbeiter rund um die Uhr überwachen» zu müssen, weil eine «solche Totalüberwachung., sofern überhaupt realisierbar, mit übermässigen Kosten für die Unternehmen verbunden» wäre. Diese Ausführungen in der Botschaft gelten a fortiori für eine Überwachung von Kundentransaktionen. Prof. Dr. Othmar Strasser / Was spricht gegen eine auch nur sog. risikobasierte Überwachung im Rahmen der Geldwäscherei? Realisierbarkeit Personeller, finanzieller und zeitlicher Aufwand Rechtsstaatliche Bedenken 34
35 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Prof. Dr. Othmar Strasser / Zum Aspekt der Realisierbarkeit Kalibrierung der Informatiksysteme gemäss Art. 19 Abs. 2 u.3 GwV- FINMA ist auf Kursausschläge ab 5% auszurichten (Erheblichkeit von Kursschwankungen in der Strafrechtslehre 5% 20%). In einem volatilen Marktumfeld wie letzte Woche sind Kursausschläge von mehr als 5% bei drei SMI-Titeln intraday möglich (Beispiele: Richmond, UBS, Geberit). Die für eine Bank verfügbaren Angaben über Insiderinformationen sind nie vollständig. Die 14-tägige Frist für zusätzliche Abklärungen nach Art. 19 Abs. 3 GwV-FINMA ist unrealistisch. 35
36 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Übermässiger personeller, finanzieller und zeitlicher Aufwand Untergrenze des Vermögensvorteils von CHF 1 Mio. schränkt den Aufwand für die Banken nicht wesentlich ein, weil durch die risikobasierte Überwachung zuerst festzustellen ist, wie hoch der Vermögensvorteil ist, um die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG beurteilen zu können. Aufwändige Abklärungen mit dem Kunden über die Gründe eines Kaufs oder Verkaufs von Effekten vor Bekanntwerden der Insiderinformation, sofern dies überhaupt möglich ist. Aufwändige Veränderung der Kalibrierung von effekten- und transaktionsbezogenen Überwachungssystemen je nach den Gegebenheiten des Marktes. Prof. Dr. Othmar Strasser /
37 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Übermässiger personeller, finanzieller und zeitlicher Aufwand Der Aufwand der Banken steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. Geldwäscherei-Prävention ist ein untaugliches Mittel zur Bekämpfung des Insiderhandels und der Kursmanipulation. Prof. Dr. Othmar Strasser /
38 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Prof. Dr. Othmar Strasser / Rechtsstaatliche Bedenken Ex post-betrachtungsweise des Strafrichters bei der Frage des Eventualvorsatzes nach Art. 305 bis i.v.m. Art. 102 Abs. 2 StGB Pflichtwidrige Unsorgfalt auf mehreren Stufen mutiert zum Eventualvorsatz. Bestrafung von leitenden Personen einer Bank nach Art. 37 GwG i.v.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR wegen fahrlässiger Unterlassung von Meldungen nach Art. 9 GwG Überhäufung des MROS mit grosser Zahl von sog. «Angstmeldungen» Rechtsstaatlich hinreichende Konkretisierung der Sorgfaltspflichten bei der Untersuchung von Transaktionen auf Insiderhandel ist nötig! 38
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrInsiderermittlungen als organisatorische Herausforderungen für eine Universalbank
Seminar «Marktmissbrauch und Börsendelikte», Bundesanwaltschaft und FINMA, vom 3. Juli 2013 in Zürich Umsetzung Börsengesetzrevision / Modul 3 Insiderhandel Insiderermittlungen als organisatorische Herausforderungen
Mehrund das revidierte Insiderhandelsverbot
Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot d Struktur Allgemeiner Teil: Grundlagen des Insiderhandelsverbots Ziele und Eckpunkte der Revision Aufsicht- und Strafrecht Überblick über
MehrNeuerungen im Kapitalmarktstrafrecht
Neuerungen im Kapitalmarktstrafrecht 499 Roland Lüthy Simon Schären Dieser Beitrag befasst sich mit den revidierten Kapitalmarktstraftatbeständen, insbesondere mit dem Ausnützen von Insiderinformationen
MehrKapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation
Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,
MehrErläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) Übersicht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) Übersicht Insiderhandel, Kursmanipulation, die Verletzung der Pflicht zur
MehrVernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Herr Bundesrat Hans-Rudolf Merz Vorstehender des Eidgenössischen Finanzdepartementes Rechtsdienst Bernerhof 3003 Bern 30. April 2010 Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den
MehrVerordnung über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt
MehrHandel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation
FINMA-Mitteilung 52 (2013) 18. November 2013 Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41
MehrWeisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation
Seite Weisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation Ausgabe 3.01, 01.01.2000 Version: 16.10.2008 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2009 Weisung 22 SIX Swiss
MehrAufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrAufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler alle weiteren Marktteilnehmer Fondsleitungen SICAV KG für KKA
MehrSteuersparmodell Marktmanipulation? Invest Stuttgart, 15./16. April 2016
Steuersparmodell Marktmanipulation? Invest Stuttgart, 15./16. April 2016 Agenda Was ist Marktmanipulation? Was macht die BaFin? Worauf sollte ich als Anleger achten? Wie kann ich mich vor Marktmanipulation
MehrVernehmlassung zum Vorentwurf über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen
Sempacherstrasse 15 CH-8032 Zürich Telefon: 044 387 19 04 Fax: 044 381 45 23 E-Mail info@svue.ch Eidg. Finanzverwaltung Abteilung Internationale Finanzfragen und Währungspolitik Bundesgasse 3 3003 Bern
MehrINHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS RECHTSGUTACHTEN EINLEITUNG 1 1. TEIL: EINFÜHRENDE GRUNDLAGEN 5
II Inhaltsübersicht INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS RECHTSGUTACHTEN III VII XII XX XXII EINLEITUNG 1 1. TEIL: EINFÜHRENDE GRUNDLAGEN 5 KAPITEL 1 : GEGENSTAND
MehrDas Insiderhandelsverbot im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen
LL.M Internationales Wirtschaftsrecht Das Insiderhandelsverbot im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen 28. November 2015 Dr. Christian Leuenberger / Dr. Olivier Thormann Struktur Allgemeiner Teil: Grundlagen
MehrBotschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB) vom 8. Dezember 2006
06.102 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB) vom 8. Dezember 2006 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident
MehrBesondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)
Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für
MehrSchwerpunktbereich 1a Examinatorium
Schwerpunktbereich 1a Examinatorium 18.6.2015 Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2015 Aufgabe 1: Erfolgsaussichten der Klage der I-AG gegen X, Y und Z Die Klage hat Aussicht auf Erfolg,
Mehr» MAR-Praxis-Talk: Wie macht ihr das? «IR 2017, Frankfurt, 24. Januar 2017
» MAR-Praxis-Talk: Wie macht ihr das? «IR 2017, Frankfurt, 24. Januar 2017 1 » EQS Group «Gründung: 2000 in München Branche: Digitale Investor Relations Kunden: Über 8.000 Unternehmen (2.300 börsennotiert)
MehrBotschaft zur Änderung des Börsengesetzes
11.050 Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) vom 31. August 2011 Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen
MehrDer Begriff der Insiderinformation in der MAR. Implikationen für die Praxis
Der Begriff der Insiderinformation in der MAR Implikationen für die Praxis Kapitalmarktkonferenz 2017 Institute for Law and Finance Hogan Lovells 23.2.2017 Frankfurt am Main Prof. Dr. Lars Klöhn, Humboldt-
MehrVortaten zur Geldwäscherei. Dr. iur. Kurt Langhard. Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ
Vortaten zur Geldwäscherei Dr. iur. Kurt Langhard Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ Sie schmunzeln! Wer kennt diesen Schnappschuss nicht, der am 27. Mai 2015 um die Welt ging! Was bedeutet
MehrMarktmanipulation und Kurs pflege
Katrin Flothen Marktmanipulation und Kurs pflege Eine Konkretisierung unter Berücksichtigung des 20a WpHG und der MaKonV B 365415 Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel: Einführung
MehrVernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
CH-3003 Bern A-Post Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Frau Dina Beti, Leiterin Rechtsdienst Bundesgasse 3 3003 Bern Referenz: GB-M/M-MDE Kontakt: Katja Brunner Telefon direkt: +41 31 327
MehrNeue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen. Simon Patrick Link
Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen Simon Patrick Link 10. November 2015 Marktmissbrauchsrecht ab 3. Juli 2016 neu geregelt Neuregelung des gesamten Marktmissbrauchsrechts
MehrSt. Galler Bankrechtstag. SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013
St. Galler Bankrechtstag SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013 Escrow-Transaktionen Reto Arpagaus Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. «Escrow»? Das Wort ist wohl normannisch-altfranzösischen Ursprungs
MehrTREUHAND ^KAMMER. Schweizerische Kammer der Wirtschaftprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten
TREUHAND ^KAMMER Schweizerische Kammer der Wirtschaftprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten Treuhand-Kammer Limmatquai 120 8001 Zürich Telefon 044 267 75 75 Tetefax 044 267 75 85 Brief adresse: Postfach
MehrAnwaltsgeheimnis. RA Konrad Jeker
Anwaltsgeheimnis RA Konrad Jeker Praktische Bedeutung Wettbewerbsfähigkeit Datenschutzrecht Rechtszugang Berufsstand Klienteninteressen Anwaltsinteressen Rechtliche Grundlagen BV? Privatrecht OR SSR Öffentliches
MehrVorwort zur 3. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15
Vorwort zur 3. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15 Teil 1: Einleitung 27 A. Begriff des Kapitalmarktstrafrechts 27 B. Begriff und Funktionen des Kapitalmarkts 28 C.
MehrVom täglichen Kampf ums Recht einige Grundsätze und praktische Anleitungen
Herbstveranstaltung der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen (VSUJ) vom 12. November 2014 im Zunfthaus zur Meisen, Zürich Der Auftrag des Rechtsdienstes: Inhalt und Umsetzung Vom täglichen
MehrRundschreiben 2013/xy Marktverhaltensregeln. Erläuterungsbericht (Totalrevision des FINMA- RS 08/38)
Rundschreiben 2013/xy Marktverhaltensregeln Erläuterungsbericht (Totalrevision des FINMA- RS 08/38) Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297
MehrInhaltsübersicht. A. Einführung 21 I. Market Maker im Börsenhandel in Deutschland 21 II. Hindernisse beim Zugang zum Kapitalmarkt 24
Inhaltsübersicht A. Einführung 21 I. Market Maker im Börsenhandel in Deutschland 21 II. Hindernisse beim Zugang zum Kapitalmarkt 24 B. Aufgaben der Designated Sponsors 33 I. Der Designated Sponsor nach
Mehr(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)
Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes
MehrZulassung Geregelte Märkte
Zulassung Geregelte Märkte Die Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst: 1. Zulassungsvoraussetzungen
MehrDie gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. 370a AO
Tanja Winter Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. 370a AO Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 VII Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 B. 370a AO a.f 5 I. Entstehungsgeschichte und Gesetzesmotive
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)
Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich
MehrBundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) (Entwurf) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 7 Absatz,
MehrIst Frontrunning Insiderhandel?
Rolf Watter / Mariel Hoch* Ist Frontrunning Insiderhandel? Unklarheiten unter dem revidierten Börsengesetz 501 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Was ist Frontrunning? III. Bisherige rechtliche Erfassung
MehrDas Unrecht der Strafvereitelung ( 258 StGB)
Das Unrecht der Strafvereitelung ( 258 StGB) Von Uwe Günther Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 A. Dogmatische Grundfragen zum Unrecht der Strafvereitelung 19 I. Der Begriff des
MehrFalllösung im Strafrecht/Herbstsemester 2007
Falllösung im Strafrecht/Herbstsemester 2007 A. Nichteinschreiten des E., als die Verkaufsabteilung der UBS alle durch die UBS gehaltenen Aktien der Firma Z verkauft. I. Ausnützung der Kenntnis vertraulicher
MehrBeschluss vom 12. September 2017 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2017.123 Beschluss
MehrForderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen
MehrBundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) 954.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrUpdate Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht 4. November 2015 Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta - Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende
MehrUPDATE BÖRSEGESETZ 2016 Praxisrelevante Änderungen
UPDATE BÖRSEGESETZ 2016 Praxisrelevante Änderungen Florian Khol / Thomas Berghammer 23. Juni 2016 INHALT 2 1. Überblick / Novelle Börsegesetz 2. Insiderinformation / Ad-Hoc Meldungen 3. Insiderlisten 4.
MehrVerordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission
MehrEffektenhändler im schweizerischen Finanzmarktrecht
Effektenhändler im schweizerischen Finanzmarktrecht Jonas Prangenberg, MLaw, Rechtsanwalt jonas.prangenberg@iwr.unibe.ch Universität Bern Übersicht 1. Regulierung bzw. Selbstregulierung betreffend Effektenhändler
MehrEidgenössisches Finanzdepartement EFD Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz
Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz 24. September 2014 Mirjam Eggen, EFD Inhalt 1. Projekt FIDLEG 2. Verhaltensregeln 3. Kundensegmentierung 4. Neue Gesetzesarchitektur 5. Einige
MehrWeisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht
-301/D , SWX Helbling Raphael Weisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht nbeschränkt Version: 14.01.2009 Datum des Inkrafttretens: 16.02.2009 Weisung 10 SIX Swiss Exchange Seite i INHALTSVERZEICHNIS
MehrFrontrunning zahlt sich nicht aus oder: die Ersten werden die Letzten sein
Dr. Daniela Koenig Frontrunning zahlt sich nicht aus oder: die Ersten werden die Letzten sein Besprechung eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2010 In einem kürzlich ergangenen Urteil
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrMiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz. Prof. Dr. Rolf Sethe
MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz Prof. Dr. Rolf Sethe 20.03.2014 Regelungsdichte AIFMD Fatca Fidleg FTT BVG- Reform MiFID KAG- Revision Finfrag EMIR AIA FSB Regelungsdichte
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Einleitung A. Gegenstand und Ziele der Untersuchung B. Gang der Untersuchung...
9 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 19 A. Gegenstand und Ziele der Untersuchung... 19 B. Gang der Untersuchung... 21 Kapitel 1 Betrugsnahe Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts...
MehrStandard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft. Version 5.1 vom 20. Jänner 2016
Standard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft Version 5.1 vom 20. Jänner 2016 INHALT 1. GRUNDSÄTZE... 3 1.1 Präambel... 3 1.2 Definitionen... 4 1.3 Sondervorschriften... 4 2. GESETZLICHE
MehrEGMR-Urteil betreffend Observationen aus UVG Analyse und Auswirkungen
EGMR-Urteil betreffend Observationen aus UVG Analyse und Auswirkungen Referent: Claude Slongo, Senior Legal Counsel, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG 11. BVM-Fachtagung vom 31. August 2017 1 Agenda/Übersicht
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
MehrDatendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel
Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrUmsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012
St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung Dienstag, 25. November 2014 Convention Point, Zürich Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012 Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor
MehrUnternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 5
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 5 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1 1. Verbot von Insidergeschäften Die 12 bis 14 WpHG regeln ein umfassendes
MehrWir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir Sie in diese Insiderliste aufgenommen haben.
Erfassung Ihrer Person in der Insiderliste - Aufklärung nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung,
MehrRundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement
Mehr10. November Münchner M&A Forum. Taking Private die Neuregelung des Delisting. Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard)
10. November 2015 Münchner M&A Forum Taking Private die Neuregelung des Delisting Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard) Hintergrund 2002: Macrotron-Entscheidung des BGH Hauptversammlungsbeschluss und
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch
Mehrfir mf::a 11. JULI 2010 ORG Ma INMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINIVIA Einsteinstrasse Bern Bemer <ung: Bellach, 09.
INMA D 0047696 KMU Leasing GmbH. Büro Westschweiz Pierre ingold Römerstrasse 25 4512 Bellach SO. Schweiz Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINIVIA Einsteinstrasse 2 3003 Bern ORG Ma Bemer
MehrSigmund P. Martin / Nina Scherer/ Diana Hube/ Guntram Scheer
Sigmund P. Martin / Nina Scherer/ Diana Hube/ Guntram Scheer Grauer Kapitalmarkt Anlegerschutz durch Strafrecht? PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
MehrRichtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht
Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrInformations- und Merkblatt
Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft
MehrDer Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB)
1 Der Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB) Prof. Dr. Michael Jasch 2 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts
MehrRundschreiben 2008/27 Organisation Versicherungskonzerne
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrInsiderrecht im Umbruch
Sonderdruck aus Europa Institut Zürich Band 131 Kapitalmarkttransaktionen VII Herausgeber: Thomas U. Reutter, Thomas Werlen Insiderrecht im Umbruch Mariel Hoch Herausgeber: Thomas U. Reutter, Thomas Werlen
MehrDr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption
1. Corporate Transparency Day Krems 14.02.2013 Dr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption Gesetzliche Definition von Korruption
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3
Mehr2 Übersicht über die Erscheinungsformen der Regulierung Rahmenregulierung der Währungs- und Geldpolitik... 59
XIII Abkürzungsverzeichnis... XXI Zentrale Begriffe des Finanzmarktrechts... XXVII 1 Theorien des Finanzmarkts... 1 I. Ökonomische Theorie(n) der Finanzintermediation und ihrer Regulierung... 1 A. Grundlagen...
MehrInsiderhandel: Potenzielle Interessenkonflikte von Mitarbeitern sicher dokumentieren
Innovations Softwaretechnologie GmbH Ziegelei 7 88090 Immenstaad/Bodensee Deutschland Tel. +49 7545-202-300 info@innovations.de www.innovations.de ***Medienmitteilung*** Insiderhandel: Potenzielle Interessenkonflikte
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 0. Juni 0 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrTotalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal
28. September 2016 Totalrevision des FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte und Teilrevision des FINMA-RS 08/4 Effektenjournal Erläuterungsbericht Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 27.
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 27. Oktober 2017 Vorbereitung Gesetze: RTVG Literatur: Häner/Lienhard/Tschannen/Uhlmann/Vogel,
MehrStrafrecht auf dem Bau
Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 13.10.2017 Strafrecht auf dem Bau 1 1. Einige Grundsätze des Strafrechts 13.10.2017 Strafrecht
MehrWIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FR, , , C7 KONRAD JEKER
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FR,16.06.2017, 1125-1210, C7 KONRAD JEKER ÜBERSICHT Unternehmensstrafrecht Geldwäscherei Rechtsprechung Literatur UNTERNEHMENSSTRAFBARKEIT I BGE 142 IV 133 (PF) Art. 102 Abs. 2 StGB:
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrKapitalgesellschaftsrecht II
Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalmarktrecht Literatur Textsammlung Kümpel / Hammen / Ekkenga, Kapitalmarktrecht (Loseblatt) Kommentare Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kom. 3. A. 2005 Groß, Kapitalmarktrecht,
MehrEntscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2005.28 Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrTeilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Sekretariat 4. November 2014/Ama/Mun Referenz: N442-0082 Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der
MehrKorruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Korruptionsstrafrecht Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Was ist Korruption? Missbrauch eines öffentlichen Amtes zu privatem Vorteil Kernbereich: Bestechlichkeit von Organen mit öffentlichen Funktionen
MehrMarktüberwachung nach REMIT in Knappheitssituationen: Erfassung und Grenzen (un-)zulässigen Anbieterverhaltens durch die Markttransparenzstelle
Marktüberwachung nach REMIT in Knappheitssituationen: Erfassung und Grenzen (un-)zulässigen Anbieterverhaltens durch die Markttransparenzstelle Dr. Thomas Müller, Leiter Aufbaustab Markttransparenzstelle
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrExposé. Insiderhandel und Directors Dealings
Exposé zur Dissertation: Insiderhandel und Directors Dealings Eine rechtsvergleichende Betrachtung unter besonderer Bedachtnahme auf die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Bestimmheitsgebots Betreuer:
MehrRevision Börsendelikte und Marktmissbrauch Der Entwurf zur Änderung des Börsengesetzes
SZW/RSDA 6/2011 533 Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch Der Entwurf zur Änderung des Börsengesetzes Von Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone, lic. iur. oec. Matthias Maurer und lic. iur. oec. Jan
MehrDie einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
Mehr68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)
I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit
MehrReglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997
Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 1 Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen
Mehr