Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie"

Transkript

1 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung Executive Summary > Spezial-AIF: Erweiterung des Begriffs des semiprofessionellen Anlegers, Prüfung durch Vertrieb möglich; Erweiterung der Vertriebsmöglichkeiten für EU-AIF-Vertriebsgesellschaften > Publikums-AIF: Erfordernis eines zweiten Bewerters bei der Ankaufsbewertung von Vermögensgegenständen über 50 Mio. Euro > Geschlossene Publikums-AIF: Weitere schwellenbezogene Bereichsausnahmen und Berücksichtigung einer Anlaufphase > Offene Immobilien-Fonds: Rücknahme zu bestimmten Rücknahmeterminen möglich, Mindesthaltedauer und Kündigungsfrist zwingend ab Juli 2013 > Geschlossene AIF: Anpassung der Übergangsvorschriften I. Einführung Die Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie, RL 2011/61/EU) in Deutschland liegt in den letzten Zügen. Nach einer Stellungnahme des Bundesrats wurde der Gesetzesentwurf zum AIFM- Umsetzungsgesetz ( AIFM-UmsG ) inzwischen dem Bundestag zugeleitet und wird derzeit dort beraten. Am 24. April 2013 hat der Finanzausschuss im Bundestag eine Beschlussempfehlung abgegeben, die einige wesentliche Änderungen für das künftige Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) beinhaltet; über diese Änderungen möchten wir Sie mit diesem Update informieren. II. Definition des semi-professionellen Anlegers Im Sinne einer effektiven Nutzung des künftigen Spezialfonds (Spezial-AIF) werden noch einige wesentliche Ergänzungen zum semi-professionellen Anleger vorgeschlagen. Im Einzelnen: 1. Im Regierungsentwurf vom ist mit dem sog. semi-professionellen Anleger eine neue Anlegerkategorie geschaffen worden, die neben dem professionellen Anleger in Spezial- AIF investieren darf. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll diese Definition des semi-professionellen Anlegers nun nochmals erweitert werden. Demnach soll ein Anleger, der sich verpflichtet mindestens 10 Mio. Euro in ein Investmentvermögen zu investieren, ohne weitere Voraussetzungen immer als semi-professioneller Anleger gelten. Nur soweit ein Anleger mindestens Euro, aber weniger als 10 Mio. Euro investiert, muss (i) der Anleger zusätzlich eine Erklärung abgeben, dass er sich des erhöhten Investitionsrisikos bewusst ist und (ii) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Sachverstand, die Erfahrungen und Kenntnisse des Anlegers überprüfen bzw. davon überzeugt sein, dass der Anleger die Risiken versteht und eine Verpflichtung für den Anleger angemessen ist. 2. Die Einstufung eines Investors als semiprofessioneller Anleger und die damit verbundene Prüfung der Kenntnisse, Erfahrungen und Risikotragfähigkeit des Kunden kann künftig nicht nur von der AIF-Kapitalverwaltungs- 1

2 gesellschaft selbst, sondern auch von einer Vertriebsgesellschaft übernommen werden. 3. Zu Recht stellt der Finanzausschuss in seinen Änderungsvorschlägen darüber hinaus klar, dass nicht nur Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, sondern auch die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands des Fonds, der von dieser extern verwaltet wird (Investmentgesellschaft in der Form der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft, vgl. 1 Abs. 11 KAGB-E), als semi-professionelle Anleger gelten. Damit trägt der Gesetzgeber umfassend den vergütungsrechtlichen Anforderungen der AIFM-Richtlinie und des 37 KAGB-E Rechnung, wonach bestimmte Mindestquoten variabler Vergütungsbestandteile in Anteilen an den jeweils verwalteten AIF gehalten werden müssen. 4. Bisher war unklar, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen der an semi-professionelle Anleger gestellten Voraussetzungen maßgeblich ist. Hier stellt der Finanzausschuss nun klar, dass es für die Qualifikation des Anlegers auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils am Investmentvermögen ankommt. Bei neuen Fonds wird daher künftig auf den Zeitpunkt der Zeichnung des Anteils abgestellt werden müssen. Fraglich ist, ob und inwieweit für Bestandsfonds, die künftig als Spezial-AIF gelten sollen, ein Nachholen der Kompetenzerklärungen und der nach 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB-E erforderlichen Dokumentation zur Qualifikation eines semi-professionellen Anlegers möglich ist. Nach derzeit bekannter Auffassung der BaFin (vgl. Protokoll des AK KAGB vom ) soll es möglich sein, Kompetenzerklärungen für Altfonds in der Übergangsphase bis zum Zeitpunkt der Stellung des Erlaubnisantrags bzw. vor diesem Zeitpunkt, wenn geänderte Anlagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag eingereicht werden, nachzuholen. Ob die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bei dieser Verwaltungsauffassung bleibt, bleibt aufgrund der nun erfolgten Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. III. Anwendungsbereich Ausweitung der schwellenbezogenen Bereichsausnahmen Bisherige gesetzliche Bereichsausnahmen / Betragsschwellen Die bisherigen gesetzlichen Bereichsausnahmen, die im Rahmen bestimmter Betragsschwellen keine Erlaubnisbeantragung erfordern, sondern eine bloße Registrierung und lediglich Teilanwendbarkeit der KAGB-Vorschriften vorsehen (vgl. 2 Abs. 4, 5 KAGB-E), bleiben im Grundsatz bestehen: a) Soweit ein AIFM ausschließlich Spezial-AIF verwaltet und die Schwellenwerte nicht überschreitet (100 Mio. Euro inkl. Leverage; 500 Mio. Euro ohne Leverage sowie bei Vorliegen bestimmter Haltefristen), hat er lediglich die Pflicht, sich zu registrieren (reine Registrierung, keine Teilanwendung KAGB). b) Soweit ein AIFM inländische geschlossene Publikums-AIF (und Spezial-AIF) verwaltet und 100 Mio. Euro (inkl. Leverage) verwaltetes Gesamtvolumen nicht überschreitet, muss der AIFM neben der Registrierungspflicht zusätzlich bestimmte Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs einhalten (z.b. Bewertung, Verwahrstelle, Vertrieb, Produkt- und Transparenzregeln etc.). Für diese bereits bestehenden Bereichsausnahmen soll es jetzt einen Typenzwang hinsichtlich der betroffenen AIF geben. Künftig sollen AIF solcher bloß registrierter AIFM nur in folgenden Rechtsformen aufgelegt werden können: (1) einer juristischen Person oder (2) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist. Motiv für die Einführung dieses Typenzwangs auch für Fonds, die nur registriert werden müssen, ist der Anlegerschutz. Bestehende gesellschaftsrechtliche Strukturen, bei denen die Anleger grundsätzlich persönlich haftbar sind (z.b. GbR- Strukturen), sind daher künftig auch bei einer bloßen Registrierung als Rechtsform für einen AIF nicht mehr zulässig und müssen daher in eine der vorgenannten Rechtsformen umgewandelt werden. 2

3 Neue Bereichsausnahmen Zwei weitere Bereichsausnahmen für den Publikumsbereich sollen nun hinzukommen, bei denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, wie bei der Bereichsausnahme für Spezial-AIF, nur Registrierungspflichten unterliegt. Im Einzelnen: a) Die erste Bereichsausnahme setzt eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft voraus, - die einen inländischen, geschlossenen Publikums-AIF verwaltet, - dessen Vermögensgegenstände insgesamt den Wert von 5 Mio. Euro nicht überschreiten, und - dessen Anteile von maximal fünf natürlichen Personen gehalten werden. Für diese Bereichsausnahme gilt ebenfalls der AIF-Typenzwang, der auch bei den bisherigen gesetzlichen Bereichsausnahmen neu hinzukommen soll. z.b. nach dem Erneuerbare Energien Gesetz), in die der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete inländische, geschlossene Publikums-AIF direkt oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt ist. Mit dieser Bereichsausnahme soll insbesondere Bürgerbeteiligungen, die sich an Energieprojekten beteiligen, ermöglicht werden, die Schwellenwertregelung zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Genossenschaften nicht in jedem Fall dem Begriff des Investmentvermögens und damit dem Anwendungsbereich des KAGB unterfallen. Die BaFin hat hierzu vor kurzem in einem Entwurfsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB / Auslegung des Begriffs Investmentvermögen Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es vom Einzelfall und insbesondere von der Art der Gesellschaft abhängen wird, ob eine Genossenschaft als Investmentvermögen zu qualifizieren ist. Mit der Ausweitung der betragsmäßigen Schwellen auf bestimmte genossenschaftliche Publikumsstrukturen hat sich der stark politisch motivierte Ruf nach flexiblen Finanzierungsformen im Zusammenhang mit der anstehenden Energiewende durchgesetzt. Registrierungsverfahren, 44 KAGB-E b) Die zweite Bereichsausnahme erfüllt eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn sie - einen inländischen geschlossenen Publikums-AIF verwaltet, - der in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf den die c des Genossenschaftsgesetzes Anwendung finden und in deren Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist, - wobei die Vermögensgegenstände des AIF den Wert von 100 Mio. Euro (inkl. Leverage) nicht überschreiten dürfen, und - aufgrund gesetzlicher Regelung ein Mindestertrag aus der Nutzung des Sachwerts (wie In der Beschlussempfehlung wird das Registrierungsverfahren für die BaFin stärker formalisiert. Demnach muss die BaFin nach Einreichung der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Registrierung bestätigen; in den Fällen der Bereichsausnahme Spezial-AIF bzw. Genossenschaft kann diese Frist um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Zudem sind in diesen beiden Fällen neben den für die Registrierung nach den Vorgaben der Level 2 Verordnung zu gebenden Informationen zusätzliche Angaben zum Geschäftsleiter sowie zu dessen Zuverlässigkeit und Geeignetheit bei Einreichung der Unterlagen vorzulegen. IV. Regelungen zu geschlossenen Publikums- AIF Mit Änderungen bei den Vorschriften zu geschlossenen Publikums-AIF kommt der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Praxis für die sog. Anlauf- oder Platzierungsphase der Fonds nach. 3

4 Anlaufphase der Fonds Demnach muss ein geschlossener, inländischer Publikums-AIF erst spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt im Sinne des KAGB sein. Ebenso gilt die Leveragegrenze nach 263 Abs. 1 KAGB-E von 60 % des Wertes des geschlossenen Publikumsfonds erst ab einem Zeitraum von 18 Monaten ab Vertriebsbeginn. Die Belastungsgrenze nach 263 Abs. 3 KAGB-E für geschlossene inländische Publikums-AIF (nicht über insgesamt 60 Prozent des Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegenstände) muss ebenfalls während der Dauer des erstmaligen Vertriebs nicht eingehalten werden; die Dauer ist allerdings wiederum auf maximal 18 Monate (ab Vertrieb) begrenzt. Anlegerinformationen auf die Karenzzeit der sonst geltenden gesetzlichen Beschränkungen in der Anlaufphase hinzuweisen sind, insbesondere mit einem Warnhinweis, dass die Kreditaufnahme und die Belastungsgrenze während der Platzierungsphase des Fonds nicht gelten. Die Einführung einer solchen Wrap-Up-Periode trägt dem typischen Bedürfnis geschlossener (Immobilien-)Fondsstrukturen Rechnung, bei denen zu Beginn der Fondsinvestition erhöhter Fremdkapitalbedarf besteht, bis das Eigenkapital von den Anlegern (bis zum Ende der Platzierungsphase) vollständig eingesammelt ist. Die grundsätzlich für die Laufzeit des Fonds nach Abschluss der Platzierungsphase geltenden Leverage- und Belastungsgrenzen sollen daher für die Anlaufphase nicht gelten. Im Hinblick auf die Belastungsgrenze ist jedoch zu berücksichtigen, dass 263 Abs. 3 KAGB-E, der für geschlossene Publikums-AIF (nur) die Zulässigkeit der Belastung von Vermögensgegenständen im Sinne des 261 Absatz 1 Nummer 1 KAGB-E (= Sachwerte, z.b. Immobilie) regelt, als solcher nicht geändert wurde. Dies spricht dafür, dass bei geschlossenen Publikums-AIF auch während der Vertriebsphase und unabhängig von der Belastungsgrenze nur diese Vermögensgegenstände sowie Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, belastet werden dürfen. Eine Verpfändung anderer Vermögensgegenstände, z.b. von Bankguthaben (= Vermögensgegenstand i.s.d. 261 Abs. 1 Nr. 7 i.v.m. 195 KAGB-E) wäre hingegen problematisch. Um einen angemessenen Anlegerschutz bzw. eine ausreichende Anlegerinformation zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anleger im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Bewertung a) Offene und geschlossene Fonds Für offene wie auch für geschlossene Immobilienfonds für das Publikum (d.h. offene inländische Immobilien-Sondervermögen sowie geschlossene inländische Publikums-AIF) soll zwingend vorgeschrieben werden, dass die Bewertung von neu zu erwerbenden Vermögensgegenständen (insbesondere Immobilien) in der sog. Ankaufsphase bis zu einem Wert von 50 Mio. Euro von einem und ab einem Wert von mehr als 50 Mio. Euro von zwei externen Bewertern vorzunehmen ist. Die Bewerter müssen voneinander unabhängig sein, d.h. insbesondere dürfen diese nicht demselben Zusammenschluss von Bewertern angehören. Jeder externe Bewerter hat ein eigenes Gutachten zu erstellen und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Mit dieser Regelung wird zugleich ein Gleichklang der Anforderungen für geschlossene Publikums-AIF, die in Sachwerte investieren, zu den Anforderungen an offene Immobilien-Sondervermögen hergestellt. Durch entsprechenden Verweis werden in diesem Sinne auch für die Ankaufsbewerter von Vermögensgegenständen geschlossener Publikums-AIF das sog. Rotationsprinzip, das Erfordernis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie eine Karenzzeit eingeführt (vgl. 261 Abs. 5 i.v.m. 250 Abs. 2 KAGB-E). 4

5 b) Offene Immobilienfonds Ausdrücklich aufgenommen wird ferner für die (offenen) Immobilien-Sondervermögen eine Regelung, wonach der oder die Bewerter zwingend eine Objektbesichtigung durchzuführen haben. Mit dieser Anforderung soll eine größere Bewertungssicherheit ermöglicht und damit der Anlegerschutz erhöht werden. Die Position des externen Bewerters wird damit im Bereich offener Immobilienfonds zusätzlich gestärkt. Für (offene) Immobilien-Sondervermögen wird ferner im Hinblick auf das Bewertungsverfahren für die regelmäßigen Bewertungen vorgesehen, dass die Immobilien des Sondervermögens stets von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern zu bewerten sind und die Bewertungen voneinander unabhängig durchgeführt werden müssen. Ferner ist vorgesehen, dass die Bewerter stets Objektbesichtigungen vorzunehmen haben. Ferner soll in 250 Abs. 2 KAGB-E i.v.m. 231 Abs. 2 S. 2 KAGB-E eine Regelung dahingehend aufgenommen werden, wonach sowohl die externen Ankaufs- als auch die Regelbewerter für eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft maximal drei Jahre für die Bewertung von (offenen) Immobilien- Sondervermögen tätig sein dürfen. Die AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft darf den Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ende des vorherigen Bestellungszeitraums wieder als externen Bewerter bestellen. Diese Regelung ist an die bisherige Regelung des Investmentgesetzes angelehnt, verkürzt jedoch insbesondere den maximal zulässigen Bestellungszeitraum. c) Offene Fragen Auffällig ist, dass sowohl für die Ankaufs- als auch die Regelbewertung im KAGB-E nicht geregelt ist, wie mit voneinander abweichender Bewertungen der beiden externen Bewerter zu verfahren ist. V. Erweiterung der Vertriebsmöglichkeiten Vertriebsmöglichkeiten für EU-AIF- Verwaltungsgesellschaften Die Vertriebsmöglichkeit für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Schwellenwerte der AIFM- Richtlinie für Spezial-AIF (100 Mio. Euro mit Leverage bzw. 500 Mio. Euro ohne Leverage) einhalten, wird erleichtert, soweit sie EU-AIF bzw. ausländische AIF an professionelle oder semiprofessionelle Anleger in Deutschland vertreiben. Voraussetzung ist eine Registrierung im Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der Einhaltung der Schwellenwerte und die Gestattung des Vertriebs durch das Herkunftsland, wobei der Vertrieb der AIF nicht an höhere Voraussetzungen geknüpft sein darf als diejenigen des Kapitalanlagegesetzbuchs. Zudem muss eine Registrierung in Deutschland erfolgen. In diesem Fall hat die Verwaltungsgesellschaft ausnahmsweise gegenüber dem semiprofessionellen und dem professionellen Anleger keine Informationspflichten, z.b. über den Jahresbericht oder die Anlagebedingungen. Vertriebsbegriff Der Vertrieb wird künftig definiert als das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Die Worte oder das Werben für ein Investmentvermögen werden gestrichen, wobei sich inhaltlich keine Änderung ergibt. Der Gesetzgeber sieht vielmehr die werbende Komponente bereits über den Begriff des Anbietens als abgedeckt an. Auch die Einschränkung des Vertriebsbegriffs bei einem Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger bleibt erhalten, vgl. 293 Abs. 1 Satz 3 KAGB-E. In diesem Zusammenhang weisen wir jedoch daraufhin, dass die BaFin sich bislang noch nicht abschließend dazu geäußert hat, wie das Wort Platzieren zu verstehen ist. Bei enger Auslegung könnte bereits jedes Zeichnen von dem Begriff umfasst sein, so dass die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls Vorkehrungen treffen müsste, um einen (noch nicht bei der BaFin gemäß KAGB angezeigten) Vertrieb zu verhindern. Im Sinne einer weiteren Auslegung ist es jedoch auch denkbar, dass die BaFin in ihrer Verwaltungspraxis für das Platzieren eine gewisse Aktivität seitens der Produktgeber bzw. der Vertriebsorganisationen erwartet; in diesem Fall wäre das reine Zeichnen eines Fondsanteils (z.b. im Fall einer Erhöhung eines bereits vorhandenen Anteilsbestandes durch ausschließliche Initiative des Anteilsinhabers) nicht als Platzieren und damit nicht als Vertrieb im Sinne des 5

6 KAGB zu werten und könnte ohne Vertriebsanzeige erfolgen. Die BaFin hat in Aussicht gestellt, dass sie im Rahmen eines FAQ dazu Stellung nehmen wird, wie eng bzw. weit sie den Begriff des Vertriebes interpretieren wird. VI. Übergangsvorschriften Im Rahmen der Bestandsschutzregelung für geschlossenen Publikumsfonds wird das Wort ausschließlich gestrichen. Daraus ergeben sich größere Handlungsmöglichkeiten bei der Umstrukturierung bestehender Anbietergruppen und der Identifikation der zukünftigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, da nun nicht mehr vorausgesetzt wird, dass die Verwaltung von bestandsgeschützten Produkten vom Wirkungskreis der Kapitalverwaltungsgesellschaft isoliert wird. die Rücknahme von Anteilen nun zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgen kann, jedoch mindestens alle 12 Monate. Die Verwaltungsgesellschaft bleibt damit bei den Rücknahmeterminen flexibel; sie hat diese Termine jedoch in den Anlagebedingungen festzulegen. Ferner ist vorgesehen, dass neue Anteile nur zu den festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden können. Nach dem Regierungsentwurf sollte die Rücknahme nur einmal im Jahr zu einem ganz konkreten Termin erfolgen. Als Folgeänderung zu der vorstehend beschriebenen Änderung soll im Hinblick auf die Häufigkeit der Bewertungen vorgesehen werden, dass der Wert der Immobilien und der Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor jedem Rücknahmetermin zu ermitteln ist, falls die Anlagebedingungen die Rücknahme von Anteilen seltener als alle drei Monate vorsehen. Zudem soll in einer Regelung klargestellt werden, bis zu welchem Zeitpunkt das Vermögensanlagengesetz bei einem zum Stichtag bestehenden Vertriebsrecht weiter Anwendung findet. Mit Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014 löst das KAGB in diesen Fällen das Vermögensanlagengesetz ab. Auch bezüglich der Fortgeltung der Vorschriften des KWG (Kreditwesengesetz) erfolgt eine Klarstellung im Rahmen der Übergangsvorschriften. Für Institute, die zukünftig unter den Anwendungsbereich des KAGB fallen, gilt das KWG nur noch bis zur Stellung des Erlaubnisantrags bzw. der Registrierung; für bestandsgeschützte Fonds finden die Vorschriften des KWG hingegen weiterhin Anwendung. VII. Offene Immobilienfonds Bei offenen Immobilienfonds sollen die Rücknahmeregelungen nochmals wesentlich geändert werden. Während die Mindesthaltedauer von 24 Monaten bestehen bleibt, ist vorgesehen, dass Außerdem sollen die Regelungen zur Mindesthaltedauer und zur Kündigungsfrist ab dem 22. Juli 2013 zwingend gelten und zwar unabhängig davon, ob die Anlagebedingungen bereits angepasst wurden. Damit soll verhindert werden, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Anlagebedingungen erst zum letztmöglichen Zeitpunkt anpasst. Der Verkaufsprospekt muss einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf diese Regelung enthalten. Diese Regelung erscheint nicht unproblematisch, da durch diese Regelung die Vertragsbedingungen und die Verkaufsprospekte am 22. Juli 2013 automatisch unrichtig werden. Während der Verkaufsprospekt ohne weiteres angepasst werden kann, ist dies bei den Vertragsbedingungen aufgrund des Genehmigungserfordernisses nicht möglich. Um eine zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern, die nach dem Anteile erwerben, möglichst zu vermeiden, wird man den ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf diese Regelung nicht nur im Verkaufsprospekt, sondern z.b. in Form einer Fußnote auch bei den Vertragsbedingungen vornehmen müssen. Im Hinblick auf die Liquiditätsanlagen bei Immobilien-Sondervermögen soll nunmehr wieder allgemein die aus dem bisherigen Investmentgesetz bekannte Mindestliquidität in Höhe von 5% des Wertes des Sondervermögens festgeschrieben werden. 6

7 VIII. Ausblick Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wird das AIFM-Umsetzungsgesetz nochmals im Bundestag Mitte Mai beraten und dann final beschlossen. Der Bundesrat soll letztmalig Anfang Juni mit dem Gesetz befasst werden. Der deutsche Gesetzgeber wird daher aller Wahrscheinlichkeit die Umsetzungsfrist der AIFM- Richtlinie einhalten, so dass ab dem 22. Juli 2013 das Kapitalanlagegesetzbuch geltendes Recht sein wird. Redaktion GSK PXG Banking Dr. Oliver Glück Robert Kramer Dr. Markus Escher Sascha Zentis Standort Frankfurt Daniela Eschenlohr Rechtsanwältin Dennis Stenzel Standort Frankfurt Dr. Timo Patrick Bernau Anja Zimmermann Rechtsanwältin 7

8 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de DÜSSELDORF Bleichstraße Düsseldorf Tel Fax duesseldorf@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Schleusenbrücke 1/ Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Tel Fax stuttgart@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de In Kooperation mit: Nabarro in Großbritannien, August & Debouzy in Frankreich, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien (

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Am 22.07.2013 tritt das vom Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedete

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND

Mehr

AIFM I Offene Immobilienfonds

AIFM I Offene Immobilienfonds AIFM I Offene Immobilienfonds 03.08.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds Geplante Neuregelungen für Immobilien-Sondervermögen

Mehr

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.v. (BVK) zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, BT-Drucksache 18/1305; Anlage

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF- STRUKTUREN II GP PERSPEKTIVE - MARKETING UND VERTRIEB - 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Dr. Sebastian

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012

Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett

Mehr

Die neue Anlageverordnung

Die neue Anlageverordnung 5. Juni 2014 Die neue Anlageverordnung Entwurf/Konsultation Neuordnung der Kapitalanlage für Versicherungen Executive Summary > Neugruppierung der Anlageklassen > Eigene Anlageklasse für regulierte Private-Equity-

Mehr

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz 13 25.01.2013 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz BMF legt Gesetzesentwurf zur Anpassung des InvStG an das AIFM-Umsetzungsgesetz vor Executive Summary > Zukünftig sollen vom Investmentsteuergesetz (InvStG) alle

Mehr

ELTIF-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht erste einheitliche AIF-Produktregulierung

ELTIF-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht erste einheitliche AIF-Produktregulierung 27.05.2015 ELTIF-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht erste einheitliche AIF-Produktregulierung Einführung eines neuen Fondstyps auf EU-Ebene zur Förderung langfristiger europäischer Investitionen.

Mehr

Update Investmentfonds

Update Investmentfonds Update Investmentfonds 13. Mai 2015 Loan originating AIFs Darlehensvergabe durch Investmentvermögen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre Verwaltungspraxis

Mehr

Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds

Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds 15.10.2015 Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds Die Entscheidung in der Rechtssache C-595/13, Fiscale Ehnheid X N.V. c.s. sowie

Mehr

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) Umsetzung der FiCoD-I-Richtlinie (2011/89/EU)

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) Umsetzung der FiCoD-I-Richtlinie (2011/89/EU) 16.07.2013 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) Umsetzung der FiCoD-I-Richtlinie (2011/89/EU) Zusammenführung und Modifikation der spezifischen Regelungen des KWG und des VAG Executive Summary > Finanzkonglomerate-Richtlinie

Mehr

Sanierungsarbeitsrecht.

Sanierungsarbeitsrecht. Sanierungsarbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Beratungen und Gestaltungen im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere: > Sozialplanverhandlungen > Interessenausgleichsverhandlungen > Vertretung

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Update Investmentfonds

Update Investmentfonds Update Investmentfonds 14. Juli 2015 Änderungen des KAGB durch das OGAW- V-Umsetzungsgesetz - Teil 1: Gesamtrechtsnachfolge bei Anlegern von Spezial-AIF und nicht risikogemischten geschlossenen Publikums-AIF

Mehr

Energiewende in der Stadt. Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf die Energiegenossenschaften BERLINER ENRGIETAGE

Energiewende in der Stadt. Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf die Energiegenossenschaften BERLINER ENRGIETAGE Energiewende in der Stadt Auswirkungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf die Energiegenossenschaften BERLINER ENRGIETAGE Hans-Hilmar Bühler Grundsatzabteilung des DGRV DGRV - Deutscher Genossenschafts-

Mehr

Karriere. GSK. Der Unterschied.

Karriere. GSK. Der Unterschied. Karriere. GSK. Der Unterschied. Wollen Sie etwas zum Besten geben? Oder wollen Sie Ihr Bestes geben? Warum sollte man in einem Umfeld arbeiten, in dem man nicht sein ganzes Talent zeigen darf? Wo Abwechslung

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

IP-Recht. GSK. Der Unterschied.

IP-Recht. GSK. Der Unterschied. IP-Recht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Wir beraten und betreuen Sie umfassend in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Hinblick auf das Management und die Geltendmachung,

Mehr

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz

Mehr

Die Investmentkommanditgesellschaften in Deutschland und Luxemburg

Die Investmentkommanditgesellschaften in Deutschland und Luxemburg Die Investmentkommanditgesellschaften in Deutschland und Luxemburg 28. Februar 2013 Dr. Jan-Holger Arndt Me Max Welbes Die Investmentkommanditgesellschaften nach dem KAGB 28 Februar 2013 Dr. Jan-Holger

Mehr

MiFID II Umsetzungsgesetz vorgestellt

MiFID II Umsetzungsgesetz vorgestellt 21.10.2015 MiFID II Umsetzungsgesetz vorgestellt Referentenentwurf enthält kleine Überraschungen Seit dieser Woche ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung von MiFID II veröffentlicht. Es handelt sich um ein

Mehr

BEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL

BEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens cominvest CONVEST 21 VL Änderung

Mehr

Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts

Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts 17.12.2015 Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts Executive Summary > Der Referentenentwurf (Entwurf) enthält eine Vielzahl an praxisrelevanten Änderungen und Neuregelungen für die Marktbeteiligten

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

Novellierung des VermAnlG durch das Kleinanlegerschutzgesetz

Novellierung des VermAnlG durch das Kleinanlegerschutzgesetz 04.08.2014 Novellierung des VermAnlG durch das Kleinanlegerschutzgesetz Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen Executive Summary > Einbeziehung weiterer Anlageformen in das VermAnlG > Mindestlaufzeit

Mehr

Notare. GSK. Der Unterschied.

Notare. GSK. Der Unterschied. Notare. GSK. Der Unterschied. Lösungen sind gut. Kennen Sie den Unterschied? Zwischen recht und gerecht? Zwischen parteiisch und überparteilich? Zwischen o.k. und exzellent? Zwischen beraten und umfassend

Mehr

Die neue Anlageverordnung

Die neue Anlageverordnung 4. März 2015 Die neue Anlageverordnung Ein Update zum GSK Update vom 5. Juni 2014 Executive Summary > Privilegierungen für Anlagen in Private-Equity- Fonds > Klarstellung zu geschlossenen Immobilien- Spezial-AIF

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Vergaberecht. GSK. Der Unterschied.

Vergaberecht. GSK. Der Unterschied. Vergaberecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Auf Auftraggeberseite gehört zu unserem Leistungsspektrum die vergaberechtssichere Projektstrukturierung ebenso wie die Konzeption und Durchführung

Mehr

Notare. GSK. Der Unterschied.

Notare. GSK. Der Unterschied. Notare. GSK. Der Unterschied. Lösungen sind gut. Kennen Sie den Unterschied? Zwischen recht und gerecht? Zwischen parteiisch und überparteilich? Zwischen o.k. und exzellent? Zwischen beraten und umfassend

Mehr

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben vom 1. September 2011 an alle Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffend

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Regulierung von geschlossenen Fonds unter dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November

Mehr

Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV

Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV Das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB und seine Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Genossenschaften Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV Hans-Hilmar

Mehr

Rechtsfragen bei der Anwendung des KAGB

Rechtsfragen bei der Anwendung des KAGB Rechtsfragen bei der Anwendung des KAGB Tag der Sachwertinvestments Dr. Rolf Kobabe Hamburg, 11. November 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. KAGB-Rechtsgrundlagen (1/5) Richtlinie 2011/61/EU

Mehr

Aktuelle Herausforderungen bei der Finanzierung von Genossenschaften

Aktuelle Herausforderungen bei der Finanzierung von Genossenschaften Friedrich-Ebert-Stiftung Genossenschaftsfinanzierung vor neuen Herausforderungen Aktuelle Herausforderungen bei der Finanzierung von Genossenschaften Dr. Andreas Wieg Abteilungsleiter Vorstandsstab DGRV

Mehr

BANDexpertforum 2013. Investitionszuschuss Wagniskapital (IVZ) und AIFM Richtlinie Welche Auswirkungen sehen Experten auf den Angel Markt?

BANDexpertforum 2013. Investitionszuschuss Wagniskapital (IVZ) und AIFM Richtlinie Welche Auswirkungen sehen Experten auf den Angel Markt? BANDexpertforum 2013 Investitionszuschuss Wagniskapital (IVZ) und AIFM Richtlinie Welche Auswirkungen sehen Experten auf den Angel Markt? Umfang der AIFM Regulierung Wesentliche Fragen zum Anwendungsbereich

Mehr

KAGB: Zahlreiche Änderungen durch das Finanzmarktanpassungsgesetz

KAGB: Zahlreiche Änderungen durch das Finanzmarktanpassungsgesetz 27.10.2014 KAGB: Zahlreiche Änderungen durch das Finanzmarktanpassungsgesetz eine Bestandsaufnahme Finale Definition von offenen und geschlossenen Fonds. Executive Summary > Anpassung der deutschen geschlossenen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

BMI Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner Grafenberger Allee Düsseldorf

BMI Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner Grafenberger Allee Düsseldorf BMI Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner Grafenberger Allee 30 40237 Düsseldorf BMI Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner Bundesministerium der Finanzen

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater B e rlin Frankfurt München Workshop: Nationale Gesetzesänderungen in 2010 und aktuelle Regulierungsvorhaben Patricia Volhard Frankfurt, 2. Dezember 2010

Mehr

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN NEUE ASPEKTE DER AIFM REGULIERUNG FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN 17.6.2014 RA Dr. Nikolaus Paul HINTERGRUNDINFORMATION Europa und Österreich Europa AIFM

Mehr

Inhaltsverzeickis. Teilband 2 (Fortsetzung) Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie. Abschnitt3

Inhaltsverzeickis. Teilband 2 (Fortsetzung) Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie. Abschnitt3 Inhaltsverzeickis Teilband 2 (Fortsetzung) Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie 192 Zulässige Vemögensgegenstande... 2409 193 Wertpapiere... 2414 194 Geldmarktinstrumente... 2429 195

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 17. April 2015 STAND 20.02.2015 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I.

Mehr

apo Vario Zins Plus (ISIN: DE0005324222 / WKN: 532422) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

apo Vario Zins Plus (ISIN: DE0005324222 / WKN: 532422) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) apo Vario Zins Plus (ISIN: DE0005324222 / WKN: 532422) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten

Mehr

Notare. GSK. Der Unterschied.

Notare. GSK. Der Unterschied. Notare. GSK. Der Unterschied. Lösungen sind gut. Kennen Sie den Unterschied? Zwischen recht und gerecht? Zwischen parteiisch und überparteilich? Zwischen o.k. und exzellent? Zwischen beraten und umfassend

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN I GP-PERSPEKTIVE KAGB- KONFORME STRUKTUREN UND VERTRÄGE 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Patricia

Mehr

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

IT-Recht. GSK. Der Unterschied.

IT-Recht. GSK. Der Unterschied. IT-Recht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. > Gestaltung von IT-Verträgen, insbesondere in Bezug auf Softwareentwicklung, Vertrieb, Lizenzierung und Pflege > Schutz und wirtschaftliche Verwertung

Mehr

ZBI Fondsmanagement AG. Erlangen. Bekanntmachung. Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber. des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIFs

ZBI Fondsmanagement AG. Erlangen. Bekanntmachung. Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber. des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIFs ZBI Fondsmanagement AG Erlangen Bekanntmachung Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des folgenden inländischen geschlossenen Publikums-AIFs ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Achte Professional

Mehr

Anlegerschutz: Umsetzung der AIFM- Richtlinie bei EE-Bürgerbeteiligungen

Anlegerschutz: Umsetzung der AIFM- Richtlinie bei EE-Bürgerbeteiligungen Anlegerschutz: Umsetzung der AIFM- Richtlinie bei EE-Bürgerbeteiligungen Universität Lüneburg: Tagung Recht und Finanzierung von Erneuerbaren Energien Thomas Hollenhorst Rechtsanwalt, Partner 4. September

Mehr

AIFM Umsetzungsgesetz

AIFM Umsetzungsgesetz AIFM Umsetzungsgesetz unter Berücksichtigung des AnsFuG Dr. Rolf Kobabe Hannover, 12. September 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. AIFM -Rechtsgrundlagen (1/3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen

Mehr

2009L0065 DE

2009L0065 DE 2009L0065 DE 17.09.2014 004.001 122 ANHANG I SCHEMA A 1. Informationen über den Investmentfonds 1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied.

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Beratungen und Gestaltungen im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere: > Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften > Sozialplanverhandlungen

Mehr

1. 1 Abs. 1a InvStG-E

1. 1 Abs. 1a InvStG-E Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM- Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Die Umsetzung

Mehr

Die Genossenschaft im öffentlichen Vertrieb

Die Genossenschaft im öffentlichen Vertrieb Die Genossenschaft im öffentlichen Vertrieb Unser Know-how verschafft Ihnen Kapital mzs Rechtsanwälte berät Unternehmensgründer bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für das Unternehmen. Dabei muss jede

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN III LP-PERSPEKTIVE ANFORDERUNGEN VON REGULIERTEN INVESTOREN ( KABG, AnlV, InvStG) 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg,

Mehr

Vergütungssysteme im Rahmen der AIFM-Richtlinie

Vergütungssysteme im Rahmen der AIFM-Richtlinie kr 06 08.05.2013 Vergütungssysteme im Rahmen der AIFM-Richtlinie Neue Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungsstrukturen Executive Summary > Die AIFM-Richtlinie (Richtlinie über Verwalter alternativer

Mehr

Dabei sollen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW-Sondervermögens nach deutschem Recht

Dabei sollen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW-Sondervermögens nach deutschem Recht Verschmelzungsinformation für Anleger des CS Aktien Plus (übertragendes Sondervermögen) und des Credit Suisse MACS European Dividend Value (aufnehmendes Sondervermögen) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit

Mehr

Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung

Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung IHK zu Lübeck Existenzgründung und Unternehmensförderung Antrag auf eine Erlaubnis nach 34f GewO Finanzanlagenvermittlung Für eine natürliche Person, z. B. Einzelfirma, Personenhandelsgesellschaft, welche

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend

Mehr

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Swiss Funds Association Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Vom : 07.06.2005 Die FINMA anerkennt diese Selbstregulierung als Mindeststandard mit Ausnahme von Ziffer II.A.2 (siehe FINMA-RS

Mehr

November 2010. Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament

November 2010. Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament November 2010 Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament Das Europäische Parlament hat am 11. November die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Directive

Mehr

MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G)

MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G) MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G) UWE BÄRENZ P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater mbb BERLIN FRANKFURT MÜNCHEN Überblick 1.

Mehr

2.5 Fondsarten LF 14. 2.5.1 Offene Investmentvermögen und Anteilklassen für unterschiedliche LF 11. u Situation

2.5 Fondsarten LF 14. 2.5.1 Offene Investmentvermögen und Anteilklassen für unterschiedliche LF 11. u Situation 2.5 Fondsarten 241 2.5 Fondsarten 2.5.1 Offene und Anteilklassen für unterschiedliche Anlegerkreise u Situation Herr Neumann vermittelt zukünftig offene einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft. Vor

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied.

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Beratung im individuellen Arbeitsrecht, insbesondere: > Gestaltung von Arbeits-, Vorstandsund Geschäftsführerverträgen > Abmahnung und Kündigung >

Mehr

Entwurf eines neuen Kapitalanlagerundschreibens

Entwurf eines neuen Kapitalanlagerundschreibens 19.01.2017 Entwurf eines neuen Kapitalanlagerundschreibens Konsultation der BaFin-Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens. Executive Summary > Neues Kapitalanlagerundschreiben 2017 zur Anlage des Sicherungsvermögens

Mehr

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft

Mehr

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß

Mehr

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) Stand: 17. März 2014 STAND 17.03.2014 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Mehr

DerBBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion)ist

DerBBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion)ist Produktinformation, Stand: 31.Dezember2014, Seite 1 von 4 BBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion) InternationalerDachfonds Risikoklasse: 1 geringesrisiko mäßigesrisiko erhöhtesrisiko hohesrisiko

Mehr

Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)

Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 1. Nachtrag vom 03. Oktober 2014 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

OGAW-V-Umsetzungsgesetz tritt heute in Kraft

OGAW-V-Umsetzungsgesetz tritt heute in Kraft 18.3.2016 OGAW-V-Umsetzungsgesetz tritt heute in Kraft Neben der Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie erfolgen auch zahlreiche weitere Anpassungen des KAGB. Executive Summary > Neue Vorgaben zu Vergütung, Haftung

Mehr

GSK. Der Unterschied.

GSK. Der Unterschied. GSK. Der Unterschied. Der Unterschied ist Handeln. Schauen ist gut. Hinschauen ist besser. Kennen Sie den Unterschied? Den Unterschied zwischen einem Berg und einem Viertausender? Zwischen einem Buch und

Mehr

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger I. Allgemeines 1. Hintergründe und Gesetzgebungsverfahren 1.1. Motiv des Honorarberatungsgesetzes

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht

Mehr

Allianz Global Investors GmbH

Allianz Global Investors GmbH Allianz Global Investors GmbH Allianz Global Investors GmbH, Bockenheimer Landstraße 42-44, 60323 Frankfurt am Main Allianz Global Equity Dividend Fondsverschmelzung des Allianz Vermögensbildung Global

Mehr

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, 46. Sitzung am 03.07.2014 Rede zu TOP 25 1. Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings Drucksache 18/1774 Sehr geehrter Herr

Mehr

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen (künftig Besondere Anlagebedingungen ) für das Gemischten Sondervermögen

Mehr

Geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft BAUSTEINE. für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN

Geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft BAUSTEINE. für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN BAUSTEINE für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN (anzuwenden auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die ab dem 18.03.2016 aufgelegt werden) Anlagebedingungen

Mehr

Compliance. GSK. Der Unterschied.

Compliance. GSK. Der Unterschied. Compliance. GSK. Der Unterschied. Compliance maßgeschneidert. Compliance bei GSK. Regelverstöße können zu erheblichen Schäden bei Unternehmen und Banken führen. Ebenso gefährlich ist die Schädigung des

Mehr

Häufige Fragen zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Seminar zum KAGB. Dr. Anahita Sahavi

Häufige Fragen zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Seminar zum KAGB. Dr. Anahita Sahavi Häufige Fragen zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Seminar zum KAGB Dr. Anahita Sahavi Überblick Semiprofessionelle Anleger Beteiligung der externen KVG am AIF Verbleibende Kompetenzen beim extern verwalteten

Mehr

VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH

VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH Stand März 2016 Inhalt I. Einführung... 3 II. Rechtsnormen und Regelwerke... 3 III. Erfasste Mitarbeitergruppen... 3 IV. Risikoprofil der

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

4. EU-Geldwäscherichtlinie - Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2005/60/EG

4. EU-Geldwäscherichtlinie - Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2005/60/EG 15.05.2010 22.05.2013 4. EU-Geldwäscherichtlinie - Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2005/60/EG Verschärfte Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Executive Summary

Mehr

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht Bundesrat Drucksache 167/1/05 18.04.05 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - zu Punkt.. der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Mehr

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 29 Abkürzungs Verzeichnis 31 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Einleitung 35 Vor S 1 36 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Mehr

ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. SIEBTE PROFESSIONAL IMMOBILIEN HOLDING KG. (Stand: 05.11.2014)

ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. SIEBTE PROFESSIONAL IMMOBILIEN HOLDING KG. (Stand: 05.11.2014) Anlagebedingungen für die ZBI Zentral Boden Immobilien GmbH & Co. Siebte Professional Immobilien Holding KG (Stand 05.11.2014) ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. SIEBTE PROFESSIONAL

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr