Die neue Anlageverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die neue Anlageverordnung"

Transkript

1 5. Juni 2014 Die neue Anlageverordnung Entwurf/Konsultation Neuordnung der Kapitalanlage für Versicherungen Executive Summary > Neugruppierung der Anlageklassen > Eigene Anlageklasse für regulierte Private-Equity- AIF > Ausschluss der Erwerbbarkeit nicht regulierter Private-Equity-Fonds > Zusammenfassung von offenen und geschlossenen Spezial-Immobilien-AIF + geschlossene Publikums-AIF in Immobilienquote > Eigene Anlageklasse OGAW/OGAW-konforme Fonds > Auffangquote für sonstige AIF > Ablösung durch Solvency II 1. Hintergrund und Einleitung Versicherungsunternehmen dürfen die Bestände des Sicherungsvermögens und das sonstige gebundene Vermögen (gebundene Vermögen) nur gem. den Vorgaben von 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit der nach 54 Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung, der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) in bestimmte Vermögensanlagen (Anlageklassen) anlegen (sog. Sicherungsvermögensfähigkeit). Insbesondere müssen Anlagen eines deutschen Versicherungsunternehmens grundsätzlich nach 54 Abs. 1 VAG den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung entsprechen. Für die zum Direktversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsunternehmen konkretisiert und ergänzt die AnlV diese Grundsätze. Die Vorschrift des 54 VAG und die AnlV werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) insbesondere in dem Rundschreiben 4/2011 (VA) vom (Kapitalanlagerundschreiben) näher erläutert. Der Anlageverordnung sowie dem Kapitalanlagerundschreiben kommen bei der Strukturierung von Kapitalanlagen für Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Denn nur wenn das Kapitalanlageprodukt so ausgestaltet ist, dass dieses den Vorgaben der AnlV und des Kapitalanlagerundschreibens entspricht, kann das Produkt an diese finanzstarken Investoren vertrieben werden. Insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im Juli 2013 und die damit einhergehende Neuordnung des Rechts der offenen und insbesondere der bisher unregulierten geschlossenen Fonds war eine Anpassung der AnlV an die aktuelle regulatorische Rechtslage erforderlich. Am 27. Mai 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen nun einen ersten Referentenentwurf der überarbeiteten Anlageverordnung vorgelegt. Über die formale Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten des KAGB hinaus sieht der Entwurf im Bereich der Kapitalanlage in Fonds auch eine Neuordnung der Systematik der bisher vorgesehenen Anlageklassen vor. Im Folgenden sollen die hierin vorgesehenen Änderungen kurz skizziert werden. 2. Neuordnung der Anlageklasse Fonds nach Anlageschwerpunkt Im Hinblick auf die zulässigen Anlagegegenstände ( 2 AnlV) sieht der Entwurf insbesondere verschiedene Änderungen im Bereich der Anlage in Investmentvermögen vor: a. Neue Anlageklasse Private-Equity Fonds Der Entwurf der AnlV unterteilt die bisherige sog. Beteiligungsquote (vormals 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 AnlV) in Anlagen in Beteiligungen an operativ 1

2 tätigen Unternehmen und an regulierten Private-Equity-Fonds. Die bisherige sog. Beteiligungsquote gilt hinsichtlich ihrer Voraussetzungen in der lediglich neu nummerierten Nr. 13 (a) unverändert fort. Neu eingefügt wurde mit 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 (b) AnlV die Möglichkeit der Anlage in Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen AIF im Sinne des 1 Abs. 5 KAGB, wenn Unklar bleibt, ob die bisher im Private-Equity Segment gängigen, keiner Investmentaufsicht unterliegenden ausländischen Strukturen, wie die Delaware LP oder die Cayman Island oder Jersey Partnership, in Zukunft noch über die Beteiligungsquote nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 13a AnlV erwerbbare Kapitalanlagen sind. Die gleiche Frage stellt sich für geschlossene Private-Equity Fonds, die zwar als AIF qualifizieren, aber aufgrund der Einhaltung der maßgeblichen Schwellenwerte aus der AIFM-Richtlinie von 100 Millionen (mit Leverage) bzw. 500 Millionen Euro (ohne Leverage) verwaltetes Vermögen (AuM) lediglich der Registrierungspflicht unterliegen, aber über keine BaFin-Erlaubnis nach 20 Abs. 1 Nr. 13 verfügen. Für eine Einordnung unter Nr. 13 (a) spricht zunächst die Regierungsbegründung zum Referentenentwurf der AnlV, wonach Vehikel, die keiner investmentrechtlichen Aufsicht unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 13 (a) zugeführt werden können. (i) diese direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB (Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind oder in einen organisierten Markt einbezogen sind) sowie in andere eigenkapitalähnliche Instrumente investieren und (ii) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB verfügt. Aktien an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR oder einem Vollmitgliedsstaat der OECD ausgegeben worden sind, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und eine mit 20 Abs. 1 KAGB vergleichbare Erlaubnis erhalten hat. Ebenfalls zulässig ist der Erwerb von Private Equity- Dachfonds, sofern die Zielfonds gleichermaßen die Voraussetzungen der Nr. 13 (b) erfüllen. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der Versicherungsaufsicht müssen die Anteile oder Aktien des geschlossenen AIF frei übertragbar sein. Eine Übertragung darf also insbesondere nicht an die Zustimmung des Managements oder der übrigen Gesellschafter gebunden sein. Als problematisch dürfte sich in diesem Zusammenhang aber erweisen, dass der klassische Private- Equity Fonds, jedenfalls unter Zugrundelegung der Vorgaben nach dem KAGB anders als die Verwaltungspraxis der Investmentaufsicht zum InvG a.f. gerade nicht als operativ tätiges Unternehmen qualifiziert und damit auch nicht unter Nr. 13 (a) AnlV eingeordnet werden kann. Denn andernfalls entfiele bereits für die inländischen PE-Fonds der Status als Investmentvermögen nach dem KAGB und damit deren Regulierungspflicht. Es ist demnach mit einem Gleichlauf in der Auslegung zu rechnen. Eine entsprechende Klarstellung im noch anzupassenden Kapitalanlagerundschreiben wäre wünschenswert. b. Offene und geschlossene Immobilienfonds Im Hinblick auf Immobilienanlagen sieht der Entwurf in 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 (c) AnlV vor, dass neben Immobilien, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften, Aktien an REIT-Aktiengesellschaften bzw. vergleichbaren ausländischen Anteilen auch Anteile oder Aktien an inländischen (offenen / geschlossenen) Spezial-AIF oder an geschlossenen Publikums-AIF erworben werden dürfen, (i) die direkt oder indirekt in Immobilien und Rechte nach 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KAGB sowie 235 Abs. 1 KAGB investieren (Grundstücke, Erbbaurechte, Nießbrauchrechte an 2

3 Grundstücken sowie Immobilien- Gesellschaften); und (ii) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB verfügt. Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben worden sind, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und eine mit 20 Abs. 1 KAGB vergleichbare Erlaubnis erhalten hat. Neben den klassischen Immobilien-Spezial- Sondervermögen (nunmehr offene inländische Spezial-AIF mit dem Investitionsschwerpunkt Immobilien) umfasst diese Regelung auch geschlossene Spezial-Immobilienfonds sowie geschlossene Publikums-Immobilienfonds. Nicht als zulässige Immobilienanlage aufgeführt sind offene Publikums-Immobilien- Sondervermögen im Sinne der 230 ff. KAGB. Dies entspricht bereits der derzeitigen Rechtspraxis der Versicherungsaufsicht, die Anteile an (offenen) Immobilien-Publikums-Sondervermögen wegen der hierbei einzuhaltenden Ankündigungs- und Mindesthaltefristen als nicht geeignet für das gebundene Vermögen ansieht. Ebenso ungeeignet sind Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, die bzw. deren Verwaltungsgesellschaft lediglich einer Registrierungspflicht und damit keiner Aufsicht der BaFin unterliegt. Wie beim Segment Private-Equity ist bei einer Investition über einen Immobilien-Dachfonds darauf zu achten, dass die Zielfonds ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen der AnlV erfüllen, also auch in einem EWR-Staat domiziliert sind und durch einen Verwalter mit Sitz in einem EWR-Staat und einer vergleichbaren Erlaubnis verwaltet werden. Es ist davon auszugehen, dass eine weitergehende Konkretisierung der Voraussetzungen der Erwerbbarkeit von Immobilienfonds im Kapitalanlagerundschreiben erfolgen wird. c. OGAW / OGAW-konforme Fonds Die Anlage in Anteilen an inländischen und ausländischen OGAW ist nunmehr in 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 AnlV geregelt. Die Erwerbbarkeit von Anteilen und Aktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des 1 Abs. 6 KAGB, (i) die hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgegenstände und Rückgabemöglichkeiten mit den Anforderungen an OGAW vergleichbar sind und (ii) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB erhalten hat, ist in 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 AnlV geregelt. Diese Regelung umfasst solche Wertpapier- Spezialfonds, die hinsichtlich ihrer Anlage einem OGAW vergleichbar sind, die aber aufgrund der Spezialfondseigenschaft selbst keine OGAW, sondern AIF sind. Vergleichbare EU-Investmentvermögen sind ebenfalls unter den entsprechenden Voraussetzungen erwerbbar. d. Sonstige Fonds Gemäß 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 17 AnlV können auch Anteile, Aktien und Kommanditanteilen an inländischen Investmentvermögen, (i) die keine Publikums-Immobilien- Sondervermögen sind, (ii) die nicht bereits von 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 (b), 14 (c), Nr. 15 und Nr. 16 erfasst sind und (iii) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Abs. 1 KAGB verfügt, für das gebundene Vermögen erworben werden ( sonstige Fonds ). Aktien an vergleichbaren EU- Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben worden sind, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und eine mit 20 Abs. 1 KAGB vergleichbare Erlaubnis erhalten hat. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 17 AnlV stellt damit einen Auffangtatbestand für alle sonstigen, nicht speziell geregelten inländischen Investmentvermögen dar. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Immobilien- Publikums-Sondervermögen auch nicht im Rahmen dieses Auffangtatbestandes erworben werden dürfen, mithin generell als geeignete Anlageform aus- 3

4 scheiden. Investmentvermögen, die bzw. deren Verwaltungsgesellschaft lediglich der Registrierungspflicht unterliegen, fallen ebensowenig in den Anwendungsbereich der Auffangquote für sonstige Fonds. 3. Änderungen bei den quantitativen Beschränkungen (Mischung) Neben den Änderungen bei den zulässigen Kapitalanlagen sieht der Entwurf auch eine Neuregelung bei den quantitativen Beschränkungen ( 3 AnlV) vor. a) Indirekte und direkte Anlagen nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 17 AnlV (sonstige Fonds) sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach 2 Abs. 1 AnlV, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden sind, dürfen nunmehr jeweils 7,5 % (statt bislang 5%) des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen (vgl. 3 Abs. 2 Nr. 2 AnlV). b) Die übrigen Änderungen in 3 AnlV sind vorwiegend redaktioneller Art. 4. Änderungen bei den schuldnerbezogenen Beschränkungen (Streuung) Neben der strukturellen Neuausrichtung hinsichtlich der Anlageklassen enthält der Entwurf der AnlV auch Neuerungen bei den schuldnerbezogenen Beschränkungen ( 4 AnlV). a. 4 Abs. 4 AnlV wird nach dem Referentenentwurf dahingehend ergänzt, dass Anlagen nach 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 AnlV bei ein und demselben Unternehmen sowie Aktien und Anteile an geschlossenen Investmentvermögen nach 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV insgesamt 1 % des gebundenen Vermögens nicht überschreiten. b. Im Hinblick auf die sog. Immobilienquote wird in 4 Abs. 5 AnlV klargestellt, dass indirekte Immobilienanlagen in Anteile oder Aktien an einem Investmentvermögen nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 (c) AnlV unter die Immobilienquote fallen. 5. Übergangsbestimmung Der Referentenentwurf sieht einen Bestandsschutz insbesondere für Kapitalanlagen vor, die bisher als Private-Equity-Fonds unter die Beteiligungsquote unterfielen, nunmehr aber mangels bestehender Regulierung nicht mehr entsprechend qualifiziert sind. Diese Fonds können im Bestand bleiben und dürfen dauerhaft der Beteiligungsquote nach Nr. 13 (b) zugeordnet werden. Lediglich bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Anteile oder Aktien an offenen Spezial-AIF, die vor Inkrafttreten der geänderten AnlV erworben worden sind, jedoch die neuen Anforderungen nicht erfüllen, der Anlageklasse der inländischen offenen Spezial-AIF zugeordnet werden. 6. Fazit Die Änderungen der Anlageverordnung tragen den Änderungen durch das KAGB Rechnung. Insbesondere die Regelungen zur Erwerbbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Fonds werden durch die Anlageverordnung nunmehr klarer geregelt. In vielerlei Hinsicht sind die Anforderungen an die Erwerbbarkeit von Investmentvermögen allerdings noch sehr offen gehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die konkreteren Anforderungen an offene wie auch geschlossene Fonds wie bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens durch die BaFin festgelegt werden. Jedenfalls für die Versicherungsunternehmen handelt es sich bei den Neuerungen allerdings nur um eine Übergangsregelung. Denn mit Inkrafttreten von Solvency II voraussichtlich ab Januar 2016 wird für diese das System der Kapitalanlage vollständig neu geregelt und von dem eher formalen Ansatz der Anlageverordnung entkoppelt. Sascha Zentis Rechtsanwalt und Notar Standort Frankfurt, zentis@gsk.de Dr. Timo Patrick Bernau Rechtsanwalt Standort München, bernau@gsk.de 4

5 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de DÜSSELDORF Bleichstraße Düsseldorf Tel Fax duesseldorf@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Schleusenbrücke 1/ Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Tel Fax stuttgart@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de In Kooperation mit: Nabarro in Großbritannien, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien (

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment

Mehr

AIFM I Offene Immobilienfonds

AIFM I Offene Immobilienfonds AIFM I Offene Immobilienfonds 03.08.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds Geplante Neuregelungen für Immobilien-Sondervermögen

Mehr

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied.

Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Beratung im individuellen Arbeitsrecht, insbesondere: > Gestaltung von Arbeits-, Vorstandsund Geschäftsführerverträgen > Abmahnung und Kündigung >

Mehr

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,

Mehr

Aufsichtsrecht. Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht. 2. Juni 2014

Aufsichtsrecht. Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht. 2. Juni 2014 Aufsichtsrecht 2. Juni 2014 Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht Das Bundesministerium der Finanzen hat vor einigen Tagen den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der

Mehr

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 22.06.2015 www.bepartners.pro AGENDA STEUER INVESTMENT- ANLAGE- VERORDNUNG FAZIT 2 INVESTMENTSTEUERREFORM

Mehr

Update Investmentfonds

Update Investmentfonds Update Investmentfonds 13. Mai 2015 Loan originating AIFs Darlehensvergabe durch Investmentvermögen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre Verwaltungspraxis

Mehr

Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds

Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds 15.10.2015 Umsatzsteuer: Neuere Entwicklungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verwaltung von Investmentfonds Die Entscheidung in der Rechtssache C-595/13, Fiscale Ehnheid X N.V. c.s. sowie

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz 13 25.01.2013 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz BMF legt Gesetzesentwurf zur Anpassung des InvStG an das AIFM-Umsetzungsgesetz vor Executive Summary > Zukünftig sollen vom Investmentsteuergesetz (InvStG) alle

Mehr

Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012

Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Am 22.07.2013 tritt das vom Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedete

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Berlin, am 27. Juni 2014

Berlin, am 27. Juni 2014 Bundesministerium der Finanzen Herrn Dr. Kerkloh Referat VII B 4 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail an: VIIB4@bmf.bund.de Berlin, am 27. Juni 2014 Betreff: Ihr Schreiben vom 27. Mai 2014 (GZ: VII

Mehr

StBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1

StBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1 StBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1 Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Lagebericht

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

IT-Recht. GSK. Der Unterschied.

IT-Recht. GSK. Der Unterschied. IT-Recht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. > Gestaltung von IT-Verträgen, insbesondere in Bezug auf Softwareentwicklung, Vertrieb, Lizenzierung und Pflege > Schutz und wirtschaftliche Verwertung

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend aufgeführten Änderungen wurden von der Bundesanstalt

Mehr

MiFID II Umsetzungsgesetz vorgestellt

MiFID II Umsetzungsgesetz vorgestellt 21.10.2015 MiFID II Umsetzungsgesetz vorgestellt Referentenentwurf enthält kleine Überraschungen Seit dieser Woche ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung von MiFID II veröffentlicht. Es handelt sich um ein

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Newsflash. Neue Anlageverordnungen treten in Kraft. www.pwc.de. Aktuelles zu rechtlichen und steuerrechtlichen Entwicklungen. Ausgabe 01.

Newsflash. Neue Anlageverordnungen treten in Kraft. www.pwc.de. Aktuelles zu rechtlichen und steuerrechtlichen Entwicklungen. Ausgabe 01. www.pwc.de Aktuelles zu rechtlichen und steuerrechtlichen Entwicklungen Ausgabe 01 Asset set Management Tax Tax & & Legal Legal Newsflash März 2015 Neue Anlageverordnungen treten in Kraft Einführung Am

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für die Sondervermögen Active DSC Opportunity und Active

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG Nachhaltigkeit (ISIN Anteilklasse A: DE0001619997 ISIN Anteilklasse I: DE000A0HF491)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG Nachhaltigkeit (ISIN Anteilklasse A: DE0001619997 ISIN Anteilklasse I: DE000A0HF491) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG Nachhaltigkeit (ISIN Anteilklasse A: DE0001619997 ISIN Anteilklasse I: DE000A0HF491) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

IT-Recht. GSK. Der Unterschied.

IT-Recht. GSK. Der Unterschied. IT-Recht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. > Gestaltung von IT-Verträgen, insbesondere in Bezug auf Softwareentwicklung, Vertrieb, Lizenzierung und Pflege > Schutz und wirtschaftliche Verwertung

Mehr

So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds!

So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds! So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds! Starke Kurseinbrüche an den Aktienmärkten Warum große Verluste ein Problem sind 10 % Verlust /? % Gewinn 20 % Verlust /? % Gewinn

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Ergebnisse aus der Datenerhebung 2007

Ergebnisse aus der Datenerhebung 2007 BME-UMFRAGE TOP-KENNZAHLEN IM EINKAUF Ergebnisse aus der Datenerhebung 2007 BME-Umfrage 2007 TOP-Kennzahlen im Einkauf BME e.v. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINKAUFSVOLUMEN IN % VOM UMSATZ 2. EINKAUFSVOLUMEN

Mehr

Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts

Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts 17.12.2015 Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts Executive Summary > Der Referentenentwurf (Entwurf) enthält eine Vielzahl an praxisrelevanten Änderungen und Neuregelungen für die Marktbeteiligten

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG I. Allgemein T-RL weist über Art. 24 i.v.m. Art. 21 Prospekt-RL Überwachung von bestimmten Börsenzulassungsfolgepflichten zentral der BaFin zu, die

Mehr

Entwurf eines Rundschreibens Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen

Entwurf eines Rundschreibens Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen Verband der Auslandsbanken Savignystr. 55 60325 Frankfurt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Konsultation-01-11@bafin.de Kontakt: Wolfgang Vahldiek +49 69 975850 0 (TEL) +49 69 975850 10 (FAX)

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Begründung der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

Begründung der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - 1 - Nachstehend wird die Begründung der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 03. März 2015 (BGBl. I S. 188) bekannt gemacht. Bonn, 24. März

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Fondsnamen ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot?

Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot? Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot? Name: Dr. Barbara Dörner Funktion/Bereich: Rechtsanwältin Organisation:

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes Konsultation 9/2008 Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens 9/2008 (WA) Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG (Gz: WA 41 WP 2136 2008/0001) Stellungnahme von: LRI Invest

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten TRK-DashBoard Anleitung öffentlicher Zugang einrichten Manual für Kunden VERSION DATUM AUTOR DATEINAME 1.0 8. SEPTEMBER 2011 HRR ANLEITUNG_OEFFENTLICHER_ZUGANG_DASHBOARD_V10 INHALT 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...

Mehr

Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de

Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Trotz Niedrigzinsen Kaum ein Deutscher mag Aktien Ein Großteil der deutschen Sparer rechnet damit, dass die niedrigen Zinsen für die nächsten Jahre bleiben. Das ist aber kein Grund für sie, ihr Geld vom

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

GSK. Der Unterschied.

GSK. Der Unterschied. GSK. Der Unterschied. Der Unterschied ist Handeln. Schauen ist gut. Hinschauen ist besser. Kennen Sie den Unterschied? Den Unterschied zwischen einem Berg und einem Viertausender? Zwischen einem Buch und

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt Vorab per E-mail oder FAX An die Geschäftsführung der Börsen Berlin Fax: 030/31 10 91 78 Düsseldorf Fax: 0211/13 32 87 Hamburg Fax: 040/36 13 02 23 Hannover Fax: 0511/32 49 15 München Fax: 089/54 90 45

Mehr

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) Umsetzung der FiCoD-I-Richtlinie (2011/89/EU)

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) Umsetzung der FiCoD-I-Richtlinie (2011/89/EU) 16.07.2013 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) Umsetzung der FiCoD-I-Richtlinie (2011/89/EU) Zusammenführung und Modifikation der spezifischen Regelungen des KWG und des VAG Executive Summary > Finanzkonglomerate-Richtlinie

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

DWS Fondsplattform Die Investmentplattform für professionelle Anleger

DWS Fondsplattform Die Investmentplattform für professionelle Anleger DWS Fondsplattform Die Investmentplattform für professionelle Anleger *DWS Investments ist nach verwaltetem Fondsvermögen die größte deutsche Fondsgesellschaft. Quelle: BVI. Stand: 30. April 2007. Alle

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Nachhaltigkeits-Check

Nachhaltigkeits-Check Nachhaltigkeits-Check Name: UniImmo Europa ISIN: DE0009805515 Emittent: Union Investment Wertpapierart / Anlageart Offener Immobilienfonds: Als Inhaber eines Investmentzertifikats ist man Miteigentümer

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Bonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010

Bonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010 und Juni 2010 S T R I C T L Y P R I V A T E A N D C O N F I D E N T I A L Produkte dem Sekundärmarkt Euro Euro Stoxx Stoxx 50 50 EUR 2768.27 Punkte** WKN Lzeit Cap (pro Stück) Offer in %* chance* JPM5RR

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Vermögensverwaltung in Privatstiftungen

Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7

Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Investmentrechts a. Investmentfonds

Mehr