Begründung der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

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1 - 1 - Nachstehend wird die Begründung der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 03. März 2015 (BGBl. I S. 188) bekannt gemacht. Bonn, 24. März 2015 Begründung der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Anlagevorschriften sollen geändert werden, um den Versicherern die Anlage in potentiell ertragreicheren Anlagen zu erleichtern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Anlagevorschriften werden an das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013 angepasst. Des Weiteren werden vor dem Hintergrund des aktuellen Niedrigzinsumfeldes die Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur erweitert. Insbesondere werden die Voraussetzungen für Investitionen im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente erleichtert. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzesfolgen Die Verordnung eröffnet die Möglichkeit der Anlage in weitere Anlageinstrumente. Dies verursacht an sich keinen Erfüllungsaufwand. Zwar müssen die Versicherungsunternehmen bereits jetzt gesetzlich bestimmte Anforderungen an das Risikomanagement erfüllen. Mit der Anlage in komplexe Produkte können jedoch erhöhte Anforderungen an das Risikomanagement einhergehen. Zudem müssen Anforderungen an die Qualität der Anlagen eingehalten werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Kosten der Vermögensanlage steigen. Diese Kosten werden regelmäßig an die Kunden weitergegeben. Inwieweit die Versicherungsunternehmen von der Möglichkeit der erweiterten Anlageformen Gebrauch machen, ist eine Frage unternehmerischer Entscheidung und damit nicht vorhersehbar. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein neuer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Verordnung hat keine Schnittstellen zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2 - 2 - B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Anlageverordnung) Inhaltlich wurde die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung) zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung im Jahr 2011 geändert. Den seitdem eingetretenen Veränderungen des Marktumfeldes sowie der Änderung des Investmentrechts trägt diese Verordnung nun Rechnung. Am 22. Juli 2013 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174 vom , S. 1 ff.) über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM- Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten. Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wurde das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Das KAGB folgt einer anderen Systematik als das bisherige InvG und unterscheidet zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternativen Investmentfonds (AIF). Gemäß 1 Absatz 3 KAGB werden als AIF alle Investmentvermögen bezeichnet, die keine OGAW sind. Diese Kategorisierung soll grundsätzlich auf die Anlageverordnung übertragen werden. Im Katalog der Anlageformen ( 2 Absatz 1) betrifft dies die Nummern 13 bis 17. Soweit in dieser Verordnung zwischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen unterschieden wird, ist für die Abgrenzung das bisherige Aufsichtsverständnis weiter maßgebend, das von der Definition von offenem und geschlossenem Investmentvermögen ausgeht, wie sie sich aus 1 Absatz 4 und 5 des KAGB in der bis zum 19. Juli 2014 geltenden Fassung ergibt. Des Weiteren werden vor dem Hintergrund des aktuellen Niedrigzinsumfeldes die Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur erweitert. Insbesondere werden die Voraussetzungen für Investitionen im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente erleichtert. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Bei der Änderung von 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionell bedingte Änderung, die sich daraus ergeben hat, dass das InvG durch das KAGB ersetzt wurde. Nach Nummer 2 Buchstabe c kann zukünftig auch der positive Saldo aus liquiden Abrechnungsforderungen und Abrechnungsverbindlichkeiten des Erstversicherers gegenüber dem Rückversicherer dem gebundenen Vermögen zugeführt werden. Damit wird das in Deutschland geltende Recht des Aufrechnungsverbots ( 77 Absatz 2 VAG) unter Beachtung der oftmals geltenden Kontokorrentabrede sachgerecht berücksichtigt. Die Grundlage dafür ist in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe A. f) der Richtlinie 92/49/EWG bzw. in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe B. f) der Richtlinie 2002/83/EG geregelt. Diese Bestimmungen besagen, dass allgemein Forderungen gegenüber dem Rückversicherer zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Zu Doppelbuchstabe bb In 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b und c entfällt die Bezugnahme auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom ,

3 - 3 - S. 1). Es hat sich gezeigt, dass sich nach mehreren Änderungen der Richtlinie die Vorschriften zur Risikogewichtung bei Kreditinstituten so entwickelt haben, dass sie für die Zwecke dieser Verordnung nicht mehr praktikabel sind. Künftig wird stattdessen das Rating bzw. die Kreditrisikobewertung des jeweiligen Schuldners durch den Versicherer im Vordergrund stehen und insoweit wie bei den entsprechenden Anleihen verfahren. Einzelheiten werden im angekündigten Rundschreiben der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Nach Buchstabe b sind Darlehen an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD für das gebundene Vermögen geeignet. Für Anlagen bei ein und demselben in Buchstabe b genannten Aussteller (Schuldner) gilt aufgrund des geringeren Adressenausfallrisikos eine erweiterte Streuungsquote in Höhe von 30 Prozent des gebundenen Vermögens ( 4 Absatz 2 Satz 1). In Buchstabe c werden zukünftig Darlehen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaats der OECD zusammengefasst. Für die in Buchstabe c genannten Aussteller (Schuldner) ist die Streuungsquote nach 4 Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 5 Prozent des gebundenen Vermögens maßgeblich. Zu Doppelbuchstabe cc Der neue 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erweitert die Möglichkeiten für Anlagen in Unternehmensdarlehen. Künftig können dem gebundenen Vermögen auch Darlehen an anderen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind, zugeordnet werden. Damit soll insbesondere eine Vergabe von Darlehen an Infrastrukturgesellschaften erleichtert werden. Außerdem werden Darlehen an neu gegründete Unternehmen und Unternehmen mit einer Bonität unterhalb des Investment-Grade-Bereichs ermöglicht (sogenannte High-Yield-Unternehmensdarlehen ). In Nummer 4 Buchstabe c wird im Gegensatz zu Nummer 4 Buchstabe a nicht auf die bisherige Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens abgestellt; allerdings ist zur Wahrung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit mindestens eine Bonitätseinstufung im Bereich Speculative-Grade erforderlich. Dabei sind insbesondere die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen zu beachten. Die damit verbundenen Anlagerisiken werden durch eine neue Mischungsquote in 3 Absatz 2 Nummer 3 in Höhe von 5 Prozent des gebundenen Vermögens sowie eine Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 begrenzt. Die weiteren Änderungen ergeben sich daraus, dass das InvG durch das KAGB ersetzt wurde sowie aus redaktionellen Anpassungen des Wortlauts an die Einfügung des neuen Buchstabens c. Zu Doppelbuchstabe dd Im Rahmen der bisherigen Nummer 13 waren grundsätzlich auch Investitionen in Private- Equity-Fonds, die über ihre Zielbeteiligungsunternehmen die unternehmerischen Risiken eingehen, für das gebundene Vermögen geeignet. Diese Konstruktionen waren bislang keine Fonds im Sinne des Investmentrechts. Dies hat sich durch das Inkrafttreten des KAGB geändert, so dass entsprechend ausgestaltete Investmentvermögen nunmehr in den Anwendungsbereich des KAGB fallen. Es ist zweckmäßig, die Zuordnung von Private-Equity-Fonds zur Nummer 13 weiterhin zu ermöglichen. Dazu ist eine Unterteilung der Nummer 13 in die Buchstaben a und b erforderlich. Nummer 13 Buchstabe a entspricht der bisherigen Nummer 13. Hier dürfen nur solche Beteiligungen eingeordnet werden, die keinem Investmentrecht unterliegen. Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe b unterliegen im Unterschied zu Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe a einer investmentrechtlichen Regulierung (Aufsicht).

4 - 4 - In Nummer 13 Buchstabe b werden zukünftig Anteile und Aktien an Private-Equity- Fonds in Form von geschlossenen Publikums-AIF und Spezial-AIF (einschließlich Europäischen Risikokapitalfonds nach 337 KAGB und Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach 338 KAGB) erfasst, die direkt oder indirekt in Vermögensgenstände nach 261 Absatz 1 Nummer 4 KAGB, eigenkapitalähnliche Instrumente und andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren. Der Anlagehorizont ist in Fortführung der bisherigen aufsichtsbehördlichen Praxis zu verstehen, so dass beispielsweise auch Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 9 und 12 eingeschlossen sind, da diese bei den Ausstellern Eigenkapitalcharakter aufweisen. Das reine Halten von Darlehen in Private Equity Fonds ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig. Sofern sich die Tätigkeit jedoch nicht in der schlichten Kreditverwaltung erschöpft, sondern jede Darlehensvergabe (Primärgeschäft, ggf. erlaubnispflichtig) individuell geprüft (due diligence) und überwacht wird, sind dies entsprechend der bisherigen aufsichtsbehördlichen Praxis Indizien für eine Vermögensanlage nach Nummer 13. Zudem können im geringen Umfang liquide Mittel sowie Derivate zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 KAGB verfügen oder nach 44 KAGB registriert sein. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 KAGB bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Nummer 13 Buchstabe b umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU- oder ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaats der OECD unterliegen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD verwaltet werden. Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe b werden somit hinsichtlich des Anlageuniversums (OECD) Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe a gleichgestellt. Die Verwaltungsgesellschaft muss jedoch zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen und über eine Erlaubnis, die der nach 20 Absatz 1 KAGB vergleichbar ist, oder eine Registrierung, die der nach 44 KAGB vergleichbar ist, verfügen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz im EWR hat, ist die Vergleichbarkeit aufgrund des einheitlichen europäischen Rahmens der AIFM-Richtlinie grundsätzlich gegeben; dies gilt analog auch für die Verwaltungsgesellschaft eines Europäischen Risikokapitalfonds nach 337 KAGB und eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach 338 KAGB. Sofern die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz außerhalb des EWR in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, ist die Vergleichbarkeitsprüfung von den Versicherungsunternehmen in eigener Verantwortung vor Erwerb der Anteile oder Aktien vorzunehmen. Durch die Vergleichbarkeitsprüfung sollen einheitliche Standards sichergestellt werden, Zur Sicherstellung einer ausreichenden Fungibilität müssen die Anteile und Aktien an einem Investmentvermögen nach Nummer 13 Buchstabe b entsprechend der langjährigen Aufsichtspraxis für Gesellschaftsanteile (vgl. VerBAV 2002 S. 103 f) - frei übertragbar sein. Bei einer Investition über Dachfonds in Private-Equity-Fonds müssen die Zielfonds nicht nach Nummer 13 Buchstabe b qualifiziert sein. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Darin wird insbesondere die mögliche Umgehungsgefahr adressiert, die mit Investitionen über Dachfonds in Private-Equity-Fonds verbunden sein kann. Zu Doppelbuchstabe ee In Nummer 14 Buchstabe c werden nunmehr offene und geschlossene Immobilien- Spezial-AIF sowie geschlossene Immobilien-Publikums-AIF, die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie 235 Absatz 1 KAGB investieren, zusammengefasst und direkt auf die Mischungsquote für Immobilien nach 3 Absatz 5 angerechnet. Der Einsatz von Derivaten ist nur zu Absicherungszwe-

5 - 5 - cken erlaubt. Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 KAGB verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 KAGB bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Nummer 14 Buchstabe c umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU- Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden. Die Verwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 KAGB vergleichbar ist. Bei einer Investition über Dachfonds in Immobilien-Zielfonds müssen die Ziel- Investmentvermögen ebenfalls nach Nummer 14 Buchstabe c qualifiziert sein. Die Anteile und Aktien an Investmentvermögen nach Nummer 14 Buchstabe c müssen frei übertragbar sein. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Offene Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen sind weiterhin nicht für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen erwerbbar. Ein diesbezüglicher Ausschluss erfolgt im Rahmen der Nummer 17 Buchstabe a. Auf die Übergangsregelung in 6 Absatz 2 wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe ff a) In Nummer 15 werden zukünftig alle OGAW mit Sitz der Verwaltungsgesellschaft im EWR (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) erfasst. OGAW sind bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hinreichend fungibel. b) In Nummer 16 werden zukünftig offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die nicht bereits durch Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden, geregelt. Der Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen wurde, einem Bedürfnis der Branche folgend, in 284 KAGB normiert und orientiert sich an 91 des aufgehobenen InvG. Investmentvermögen nach Nummer 16 müssen transparent sein, damit sie für das gebundene Vermögen geeignet sind. Die Vermögensgegenstände innerhalb des Investmentvermögens, die nicht den Nummern des Anlagekatalogs des 2 Absatz 1 zugeordnet und somit auf die entsprechenden Mischungsquoten angerechnet werden können, sind auf die Quote für Alternative Anlagen nach 3 Absatz 2 Nummer 2 durchzurechnen. Abweichend davon brauchen Derivate nicht einbezogen zu werden; sie gehen aber wie bisher in die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 ein. Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 KAGB verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 KAGB bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Nummer 16 umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen in Form von Spezial-AIF, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden. Die Verwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 KAGB vergleichbar ist. Investiert ein Investmentvermögen nach Nummer 16 in Zielfonds, müssen diese ebenfalls für das gebundene Vermögen qualifiziert sein. Außerdem müssen Anlagen nach Nummer 16 hinreichend fungibel sein. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt.

6 - 6 - c) Nummer 17 erweitert die Anlagemöglichkeiten in Investmentvermögen dahingehend, das zukünftig alle AIF, sofern sie nicht von den Nummern 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe c, 15 oder 16 erfasst werden, für das gebundene Vermögen geeignet sind. Offene Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen sind jedoch weiterhin nicht für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen erwerbbar (auf die Übergangsregelung in 6 Absatz 2 wird verwiesen). Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 KAGB verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 KAGB bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Des Weiteren sind die generellen Ausschlusstatbestände des 2 Absatz 4 zu beachten. Nummer 17 umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden. Die Verwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 KAGB vergleichbar ist. Durch die Neufassung der Nummer 17 werden unter anderem Investmentvermögen, die zu 100% in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, im gebundenen Vermögen ermöglicht. Dies erleichtert insbesondere eine Investition im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente. Die mit den erweiterten Anlagemöglichkeiten verbundenen Risiken werden durch eine neue Mischungsquote für Alternative Anlagen ( 3 Absatz 2 Nummer 2) in Höhe von 7,5 vom Hundert des gebundenen Vermögens sowie eine Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 begrenzt. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Fungibilität ist es erforderlich, dass Anteile und Aktien an Investmentvermögen nach Nummer 17 frei übertragbar sind. Da offene Investmentvermögen nach Nummer 17 in Bezug auf die Streuung nach 4 anders behandelt werden als geschlossene Investmentvermögen nach Nummer 17 ist es erforderlich, dass offene Investmentvermögen nach Nummer 17 mindestens einmal pro Jahr gegen Auszahlung der Anteile oder Aktien zurückgegeben werden können. Anderenfalls sind sie hinsichtlich der Streuung wie geschlossene Investmentvermögen nach Nummer 17 zu behandeln (siehe 4 Absatz 4). Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Zu Doppelbuchstabe gg Nummer 18 Buchstaben b, c und d entsprechen inhaltlich den bisher geltenden Bestimmungen für Anlagen bei Kreditinstituten und multilateralen Entwicklungsbanken. Bei den Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionell bedingte Anpassungen, die sich daraus ergeben haben, dass die für die Aufsicht über Kreditinstitute maßgebliche Richtlinie durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338), sowie die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom , S. 1) ersetzt wurde. Es verbleibt bei den bisherigen Anlagemöglichkeiten. Zu Buchstabe b In die Ausnahmeregelung vom Verbot der Beteiligung bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens nach 2 Absatz 4 Nummer 3 werden zukünftig alle Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, ein-

7 - 7 - bezogen. Durch die Erweiterung der Ausnahmen vom Konzernbeteiligungsverbot sollen insbesondere Beteiligungen an Infrastrukturgesellschaften erleichtert werden. Beteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen sind dagegen weiterhin ausgeschlossen, da es sich dabei um unternehmenspolitische bzw. strategische Entscheidungen handelt, die nicht vom Kapitalmarkt bestimmt werden. Für die Ausnahme vom Konzernbeteiligungsverbot maßgebend ist, dass es sich um eine reine Finanzanlage und nicht um eine strategische Beteiligung handelt. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die bisherige Mischungsquote für direkte und indirekte Anlagen in Hedgefonds in Höhe von 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens wird in Absatz 2 Nummer 2 durch eine neue Mischungsquote für Alternative Anlagen in Höhe von 7,5 vom Hundert des gebundenen Vermögens ersetzt. Auf diese Quote sind direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 anzurechnen. Diese umfassen ggf. auch Hedgefonds. Außerdem sind Vermögensgegenstände, die über 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, auf die Mischungsquote für Alternative Anlagen durchzurechnen. Des Weiteren unterfallen dieser Quote direkte und indirekte Anlagen in strukturierte Produkte, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist. Die unter den vorhergehenden Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 3 geregelten Anlagen in Rohstoffen gehen somit in der neuen Quote für Alternative Anlagen auf. Die Quote nach Absatz 2 Nummer 2 wird (analog der bisherigen Mischungsquote für direkte und indirekte Anlagen in Hedgefonds) auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 angerechnet. Zu Doppelbuchstabe bb Die unter den vorhergehenden Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 3 geregelten Anlagen in Rohstoffe gehen in der neuen Mischungsquote für Alternative Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2 auf (s.o.). Die dadurch frei werdende Nummer 3 in 3 Absatz 2 wird zur Begrenzung der Risiken der neuen Anlagekategorie in 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c ( High-Yield-Unternehmensdarlehen ) genutzt. Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Die Quote nach Absatz 2 Nummer 3 wird auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 angerechnet. Zu Buchstabe b In Satz 1 erfolgt eine redaktionell bedingte Änderung, die sich daraus ergeben hat, dass das InvG durch das KAGB ersetzt wurde. Der bisherige Satz 3 wird gestrichen, da Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 zukünftig generell transparent sein müssen. Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 unterliegen einer eigenen Mischungsquote nach 3 Absatz 2 Nummer 2 unter Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1. Zu Buchstabe c Die Änderung in Absatz 5 erfolgt aufgrund der Neuregelung der Anlagemöglichkeiten in Investmentvermögen. Sämtliche Anlagen in Immobilen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 sowie in Gesellschafter-Darlehen nach 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden auf die Mischungsquote für Immobilien in Höhe von 25 vom Hundert des gebundenen Ver-

8 - 8 - mögens angerechnet. Darüber hinaus werden auch Immobilien, die über Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen, auf die Mischungsquote für Immobilien durchgerechnet. In Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15 dürfen zukünftig grundsätzlich keine Anlagen in Immobilien mehr enthalten sein. Bei Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 wird hinsichtlich der Mischungsquoten nicht durchgerechnet, da diese insgesamt einer eigenen Mischungsquote für Alternative Anlagen nach 3 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a In Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung der Anlagemöglichkeiten in Investmentvermögen. Zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken erfolgt analog der bisherigen Regelungen die Anrechnung der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 auf die Streuungsquoten nach 4 Absatz 1 Satz 1 und 4 Absatz 2, 3 und 4. Für geschlossene Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 bzw. Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe c gelten jeweils gesonderte Regelungen zur Streuung. Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 werden dann als offen angesehen, wenn sie mindestens einmal pro Jahr gegen Auszahlung der Anteile oder Aktien zurückgegeben werden können. Anderenfalls sind sie hinsichtlich der Streuung wie geschlossene Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 zu behandeln (siehe 4 Absatz 4). Zu Buchstabe b In die verringerte Streuungsquote nach Absatz 4 Satz 1 in Höhe von 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens werden neben Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 (Buchstabe a und b) zukünftig auch Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 einbezogen. Andernfalls würden geschlossene Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 gegenüber den hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgegenstände stärker eingeschränkten Private-Equity- Fonds in Nummer 13 Buchstabe b privilegiert werden. Für Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 und insofern auch Private-Equity-Fonds galt bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen die verringerte Streuungsquote. Die Regelung in Absatz 4 Satz 2 kann auch auf geschlossene Investmentvermögen nach Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 17, die wiederum in geeignete Ziel- Investmentvermögen investieren, angewendet werden. Die Quote in Höhe von 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens bezieht sich dann auf die durchgerechneten Zielinvestitionen. Zu Buchstabe c Durch die Änderung in Absatz 5 wird klargestellt, dass zukünftig auch Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c in die Streuungsquote für Immobilien in Höhe von 10 vom Hundert des gebundenen Vermögens einbezogen werden. Zu Nummer 4 Die Übergangsregelung in 6 wird neu in drei Absätze gefasst. Die bisherige Übergangsregelung wird in Absatz 1 beibehalten. In Absatz 2 wird klargestellt, dass offene Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, entspre-

9 - 9 - chend der bisherigen Aufsichtspraxis im gebundenen Vermögen verbleiben können. Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538). Die erworbenen Anteile sind auf die Mischungsquote für Immobilien nach 3 Absatz 5 anzurechnen. Ein Zukauf von Anteilen ist nicht zulässig. Für vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Verordnung ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 (insbesondere Private-Equity-Fonds ), die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, wird in Absatz 3 Bestandsschutz gewährt. Die Anlagen können im gebundenen Vermögen verbleiben und 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. Damit erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf die Mischungsquote für Beteiligungen nach 3 Absatz 3 Satz 3. Ein Zukauf bei diesen Anlagen ist nicht zulässig. Ein Abruf von Kapitalzusagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Verordnung eingegangen worden sind, ist möglich. Zu Artikel 2 (Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) Inhaltlich wurde die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (PFKapAV) zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert. Den seitdem eingetretenen Veränderungen des Marktumfeldes sowie der Änderung des Investmentrechts trägt diese Verordnung nun Rechnung. Die Änderungen entsprechen weitestgehend denen in der Anlageverordnung (s. Artikel 1). Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. Zu Dreifachbuchstabe ccc Die Anlagekategorie Darlehen wurde nunmehr um Darlehen an Abwicklungsanstalten im Sinne des 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erweitert, sofern die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder die unter 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c oder d genannten Stellen für die Zahlungsfähigkeit der Abwicklungsanstalt einstehen. Zu Doppelbuchstabe cc Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird verwiesen.

10 Zu Doppelbuchstabe dd Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe ee Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe ff Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe gg Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg wird verwiesen. Zu Buchstabe b Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird verwiesen. Zu Nummer 2 Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 können erweiterten Anlagemöglichkeiten unterliegen. Zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit werden die damit verbundenen Anlagerisiken durch eine flexible Mischungsquote in Abhängigkeit von der Risikotragfähigkeit begrenzt. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die hier vorgenommene Änderung ist der Überarbeitung von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 15, 16 und 17 geschuldet. Zu Buchstabe b Die Drei-Objekt-Grenze war ursprünglich im Investmentgesetz geregelt. Da die gesetzliche Beschränkung gestrichen wurde, wird diese Änderung hier nachvollzogen. Zu Nummer 4 Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 wird verwiesen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten

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