Auslaufende Betriebe richtig übergeben!

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1 Auslaufende Betriebe richtig übergeben! Wenn keines der Kinder den Betrieb fortführt, wirft die Hofübergabe oft schwierige Fragen auf. Vor allem, wenn die Eltern den Betrieb als Einheit erhalten möchten. Welche Lösungen gibt es? Das Rentenalter rückt näher, aber keines der Kinder kann oder will den Hof fortführen auch nicht im Nebenerwerb. Mit dieser Situation sind im Zuge des Strukturwandels viele Betriebsleiter-Ehepaare konfrontiert. Sie stehen dann vor schwierigen Fragen, wenn es um die Zukunft bzw. Vererbung des Hofes geht. Häufig sind sie bestrebt, den Betrieb als Einheit in der Familie zu halten. Oft wohnt sogar ein Sohn oder eine Tochter mit Familie auf der Hofstelle. Dieses Kind soll dann auch den Betrieb bekommen. Doch wie gelingt das, ohne die übrigen Kinder massiv zu benachteiligen und dadurch den Familienfrieden zu gefährden? Und wie sichert man den eigenen Lebensabend unter diesen Voraussetzungen finanziell ab? Damit dieser Balanceakt gelingt, sollten Sie die Übergabe möglichst schon mit der Aufgabe der aktiven Bewirtschaftung in Angriff nehmen. Dann haben Sie noch alle Fäden in der Hand und die besten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei gelten unterschiedliche Spielregeln, je nachdem, ob der Betrieb ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist oder unter das BGB-Erbrecht fällt. Schutzschirm nutzen:die nordwestdeutsche Höfeordnung gilt in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig- Holstein. Dieses Sondererbrecht betrifft alle Betriebe mit mindestens Wirtschaftswert, bei denen der Hofvermerk im Grundbuch nicht gelöscht wurde. Außerdem auch Betriebe mit einem Wirtschaftswert zwischen und , bei denen der Hofvermerk auf Antrag des Eigentümers ausdrücklich ins Grundbuch eingetragen wurde. Weitere Sondererbrechte bestehen in Rheinland- Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen. Hiervon sind jedoch zahlenmäßig deutlich weniger Betriebe betroffen. Die Höfeordnung stellt sicher, dass ein Betrieb geschlossen auf die nächste Generation übergeht und dieses Ziel auch nicht durch überhöhte Abfindungen an die weichenden Erben gefährdet wird. Dahinter steht das staatliche Interesse an der Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe. Diesen Schutzschirm können Sie in der Regel auch noch für einen auslaufenden Betrieb nutzen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb im Zeitpunkt der Übergabe die strengen Kriterien der Höfeordnung tatsächlich erfüllt. Am sichersten ist es deshalb, wenn Sie die Nicht auf später warten Den Betrieb auslaufen zu lassen, ist oft ein schmerzhafter Prozess: Der Stall muss geräumt, die Maschinen verkauft und die Flächen verpachtet werden. Noch schwerer fällt vielen Landwirten der nächste Schritt die Übergabe des Betriebes. Denn oft ist da noch ein Funken Hoffnung, dass doch ein Kind oder Enkel den Betrieb weiterführen wird. Und anders als bei aktiven Betrieben besteht kein unmittelbarer Druck durch einen Hofnachfolger, der vom Betrieb leben muss. Vielen Eltern ist es wichtig, dass der Hof trotzdem bei einem der Kinder als Einheit erhalten bleibt. Doch wie findet man dann einen gerechten Ausgleich für die übrigen Kinder? Fotos: Heil All dies macht die Übergabe eines auslaufenden bzw. schon aufgegebenen Betriebes oft noch schwerer als die normale Hofübergabe! Dennoch: Nichts zu tun, ist die schlechteste Lösung. Das mag zwar viele Jahre gut gehen, aber spätestens wenn der Betriebsleiter stirbt, kommt der Tag der Wahrheit. Am Ende wird der Betrieb oft willkürlich zerschlagen und die Familie bleibt auf ewig zerstritten. Das können und sollten Sie verhindern. Es gibt durchaus gute Möglichkeiten, die Übergabe sowie die Abfindung und Nachabfindung für die weichenden Erben sinnvoll zu gestalten. Wichtig ist, dass Sie das Ganze nicht auf die lange Bank schieben. Übergabe schon kurz vor Rentenbeginn bzw. der Aufgabe der eigenen Bewirtschaftung durchführen. Die Verpachtung der Flächen sollte also möglichst schon der Nachfolger übernehmen. Vorteil dieser Lösung: Der Betrieb bleibt als Einheit erhalten. Die übrigen Kinder können auch keine überhöhten finanziellen Forderungen stellen, die dann indirekt zu Flächenverkäufen oder zur Zerschlagung des Hofes führen würden. Denn die Höfeordnung begrenzt die Abfindungen, indem sie aus dem relativ niedrigen Hofeswert abgeleitet werden. Die Hofübergabe wäre damit endgültig und rechtssicher geregelt. Schwierige Gespräche: Allerdings sind die niedrigen Abfindungen, wie sie die Höfeordnung vorsieht, den übrigen Kindern häufig nicht oder nur schwer zu vermitteln, da der Betrieb vom Übernehmer ja nicht mehr aktiv fortgeführt wird. Sie sehen den Hof eher als Vermögens- wert, an dem sie gerne beteiligt werden möchten. Im Sinne der Erbgerechtigkeit und des Familienfriedens ist es deshalb in aller Regel sinnvoll, höhere Abfindungsleistungen für die weichenden Kinder vorzusehen, am besten einvernehmlich mit allen Beteiligten. Das ist finanziell nicht immer leicht darstellbar, wie der Beitrag ab Seite 44 zeigt. Doch mit gutem Willen lässt sich häufig eine Lösung finden, mit der alle Beteiligten leben können. Für den Fall jedoch, dass die weichenden Erben sich querstellen, sollten Sie ihnen klarmachen, dass Sie die Übergabe notfalls auch alleine mit dem vorgesehenen Nachfolger abwickeln können. Die weichenden Erben blieben dann außen vor und bekämen nur die gesetzliche Abfindung, wie sie die Höfeordnung vorsieht. Mit diesem Szenario vor Augen fällt es den weichenden Erben oft erheblich leichter, einer guten Kompromisslösung zuzustimmen. Läuft der Betrieb aus, ist es oft besonders schwer, den Betrieb an die nächste Generation zu übergeben. Einfach sind solche Gespräche sicher nicht. Außerdem fehlt im Gegensatz zu einer normalen Hofübergabe der Druck des Hofnachfolgers, der die Bewirtschaftung eigenverantwortlich übernehmen will. In der Praxis wird deshalb bei auslaufenden Betrieben die Frage der Übergabe nicht selten nach hinten verschoben oder zu Lebzeiten gar nicht angepackt, so dass die Stunde der Wahrheit erst mit dem Erbfall kommt. Je länger Sie warten Je länger Sie jedoch mit der Übergabe warten, desto größer wird das Risiko, dass Ihr Betrieb den Schutz der Höfeordnung verliert. Das ist immer dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst wird und eine Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung nicht realistisch erscheint. 38 top agrar 5/2012 top agrar 5/

2 Am sichersten im Sinne der Höfeordnung: Erst übergibt der Landwirt den noch aktiven Betrieb, dann verpachtet der Übernehmer Flächen. Als Indizien für eine endgültige Aufgabe gelten z. B. eine langfristige, kleinparzellierte Verpachtung, der Umbau der Hofstelle, die Vermietung bzw. Verpachtung der Hofstelle und die Veräußerung von lebendem und totem Inventar. Je stärker diese Indizien ausgeprägt sind, desto mehr sprechen sie für eine komplette Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit. Auch eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung ist bei schon länger aufgegebenen Betrieben häufig nicht mehr realistisch. Denn dafür müsste sich der Betrieb aus sich selbst heraus rechnen, also ohne Pachtflächen und Zuschüsse von außen. Diese Anforderungen sind hoch und werden in der Praxis oft nicht erfüllt. Die Konsequenz daraus: Obwohl der Wirtschaftswert hoch genug und der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist, verlieren viele ausgelaufene Betriebe in der Folgezeit ihre Hofeigenschaft und damit den Schutz der Höfeordnung. Dies ist vielen älteren Betriebsinhabern aber nicht bewusst. Sie geben dann, z. B. mit 70 Jahren, den Betrieb an eines der Kinder, und zwar formal nach den Regeln der Höfeordnung. Dann kann es jedoch passieren und passiert in der Praxis auch immer wieder dass die weichenden Erben im Erbfall Unser Autor Hubertus Schmitte, Fachanwalt für Erbrecht und Agrarrecht beim Westfälisch- Lippischen Landwirtschaftsverband, Münster. die Hofeigenschaft nachträglich überprüfen lassen. Stellt das Gericht dann fest, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Übergabe kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war und der Übergeber innerhalb von 10 Jahren nach der Übergabe verstorben ist, können die weichenden Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts verlangen. Diese leiten sich vom gesetzlichen Pflichtteil ab und werden auf der Grundlage des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Übergabe ermittelt. Wenn es schlecht läuft, können die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister dazu führen, dass der Hofübernehmer im Nachhinein erhebliche Flächen verkaufen muss. Ähnlich groß ist das Risiko, wenn sich der Betriebsinhaber nicht zu einer lebzeitigen Übergabe entschließen kann, sondern darauf vertraut, dass bei Eintritt des Erbfalls die Höfeordnung die Aufteilung bzw. Zerschlagung des Betriebes verhindern wird. Dies kann sich als böse Fehlkalkulation erweisen und erst recht zu unüberbrückbaren Streitigkeiten innerhalb der Familie führen (siehe Kasten Wenn nichts geregelt ist, Seite 41). 10 Jahre im Risiko: Wenn Sie also einen schon länger aufgegebenen bzw. verpachteten Betrieb übergeben wollen, ist es rechtlich sicherer, den Betrieb von vornherein aus der Höferolle zu nehmen. Für die Übergabe bzw. den weiteren Erbgang gelten dann die allgemeinen Regeln des BGB-Erbrechts. Danach müssten die Abfindungen für die weichenden Kinder im Prinzip auf der Basis des Verkehrswertes berechnet werden. Das ist in der Regel finanziell nicht machbar. Als Kompromiss könnte man sich an einem Wert zwischen dem Hofes- und dem Verkehrswert orientieren, z. B. am so genannten Ertragswert siehe Beispiel auf Seite 45. Wenn eine Einigung gefunden ist, sollten alle Beteiligten den Übergabevertrag unterschreiben, also Sie selbst, der Hofnachfolger und die übrigen Erben, und zwar einschließlich der darin festgelegten Abfindungs- und Nachabfindungsregelungen. Denn nur dann können Sie sicher sein, dass die Hofübergabe glatt über die Bühne geht und rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Falls das nicht gelingt, könnten Sie die 40 top agrar 5/2012

3 Übergabe aber auch ohne die weichenden Erben über die Bühne bringen, sogar ohne Regelungen zu Abfindung und Nachabfindung. Denn nach dem BGB- Erbrecht kann Sie niemand hindern, den Hof geschlossen an eines der Kinder zu übergeben und die Abfindungsfrage nach eigenem Ermessen zu regeln. Allerdings ist die Hofübergabe dann mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Denn wenn der Übergeber innerhalb von 10 Jahren nach der Übergabe stirbt, können die weichenden Erben ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Hofübernehmer geltend machen. Diese berechnen sich dann nach dem Verkehrswert, was für den Übernehmer bedeuten kann, dass dieser die Abfindung womöglich nur durch Flächenverkäufe bezahlen kann. Andererseits besteht dieses Risiko für den Übernehmer nur 10 Jahre, wobei sich die Ansprüche der weichenden Erben auch noch mit jedem Jahr, das seit der Übergabe vergangen ist, um jeweils ein Zehntel verringern! Dies sollten Sie den übrigen Erben vor Augen führen, um vielleicht doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen was in jedem Fall der bessere Weg ist. Wenn nichts geregelt ist Hat ein Betriebsleiter die Bewirtschaftung seines Betriebes aufgegeben und keinerlei Regelungen für die Übergabe bzw. den Todesfall getroffen, greifen im Erbfall die gesetzlichen Regelungen. Bei den Erben kommt es dann oft zu einem bösen Erwachen: Handelt es sich noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, erbt ein Hoferbe den gesamten Betrieb. Die weichenden Erben haben lediglich Anspruch auf die relativ geringe Abfindung nach den Regeln der Höfeordnung und fühlen sich deshalb düpiert. Schnell entsteht Streit darüber, wer der berechtigte Hoferbe ist. Häufig ist unklar, ob der Betrieb noch ein Hof im Sinne der Höfordnung ist. Dann streiten die weichenden Erben im Erbfall gerne darüber, ob die Hofeigenschaft noch vorliegt oder nicht. Denn davon hängt es ab, ob eines Kinder den Betrieb ungeteilt übernehmen kann und den weichenden Erben nur geringe Abfindungen zahlen muss, oder ob der Betrieb nach dem allgemeinen BGB-Erbrecht vererbt wird. Ist von vornherein klar, dass ein Betrieb nicht (mehr) unter den Schutz der Höfeordnung fällt entweder weil er die Kriterien der Höfeordnung nicht mehr erfüllt oder weil von vornherein keine Höfeordnung gilt wird der Betrieb nach nach den Regeln des allgemeinen BGB-Erbrechts vererbt. Dann bildet sich eine Erbengemeinschaft aus allen Miterben. Alle Kinder erben gleichberechtigt und müssen gemeinschaftlich das Erbe verwalten und über die Zukunft des Betriebes entscheiden. Das geht selten gut. Oft enden Erbengemeinschaften dieser Art mit der endgültigen Zerschlagung des Betriebes. top agrar 5/

4 Wer seinen Betrieb nicht zu Lebzeiten übergibt und auch für den Todesfall nichts regelt, riskiert, dass der Betrieb am Ende an eine Erbengemeinschaft fällt. trieb an eines Ihrer Kinder zum so genannten Ertragswert übergeben. Die Ansprüche der übrigen Erben richten sich dann nicht nach dem Verkehrswert, sondern dem so genannten Ertragswert. Dieser entspricht in der Regel dem 18-fachen oder 25-fachen des jährlichen Reinertrages, je nach Bundesland. Die Abfindungen sind also höher als bei einem vergleichbaren Betrieb, der unter die Höfeordnung fällt. Sie vermeiden jedoch eine Verkehrswert-Abfindung, die in vielen Fällen zum Flächenverkauf oder sogar zur Zerschlagung des Betriebes führen würde. Auch ein auslaufender Betrieb kann durchaus die Kriterien eines Landguts erfüllen. Denn dazu genügt es, dass der Betrieb eine selbstständige Wirtschaftseinheit mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darstellt. Außerdem muss er eine ausreichende Größe haben (die aber verhältnismäßig klein sein kann) und für den Inhaber eine Schnell gelesen Die Höfeordnung greift vielfach auch noch für bald auslaufende Betriebe. Landgut-Übergabe: Liegt Ihr Betrieb weder im Bereich der Höfeordnung noch eines anderen Anerbenrechts, wird es schwieriger, den Betrieb geschlossen an eines der Kinder zu übergeben. Die einzige Privilegierung, die Sie in diesem Fall nutzen können, ist das BGB-Landguterbrecht. Danach können Sie den gesamten Be- Je länger Sie mit der Übergabe warten, desto größer wird jedoch das Risiko, dass Ihr Betrieb den Schutz der Höfeordnung verliert. Bei Betrieben, die unter das BGB-Erbrecht fallen, bietet die Landgut-Priviligierung ebenfalls oft keine Sicherheit. Wer Betrieb und Familienfrieden bewahren will, sollte früh eine einvernehmliche Übergabe vereinbaren, mindestens aber einen Erbvertrag. Besser Erbvertrag als Testament Wer seinen Betrieb nicht zu Lebzeiten übergeben will, sollte zumindest den Erbfall regeln am besten mit einem Erbvertrag, mindestens mit einem Testament. Beide Instrumente greifen in der Zukunft und sind deshalb mit gewissen Unsicherheiten und Risiken verbunden. Der Erbvertrag wird zwischen dem Betriebsleiter und dem Hofübernehmer als Alleinerben geschlossen. Geregelt wird die Betriebsübergabe, die jedoch erst mit dem Tod des Landwirts wirksam wird. Da zu diesem Zeitpunkt der Schutz der Höfeordnung und des Landguterbrechts meist nicht mehr greift, sollten Sie den Betrieb im Erbvertrag von vornherein nach dem allgemeinen BGB-Erbrecht übergeben. Die Folge: Im Erbfall können die Geschwister Pflichtteilsansprüche geltend machen. Deshalb sollten Sie die weichenden Erben auch beim Erbvertrag von vornherein mit ins Boot holen und mit diesen angemessene Abfindungs- und Nachabfindungsregelungen vereinbaren (siehe S. 44 ff). Im Gegenzug sollten die weichenden Erben einen Pflichtteilsverzicht erklären. Dann sind über den Vertrag hinaus gehende Ansprüche der weichenden Erben von vornherein ausgeschlossen. Notlösung Testament: Auch beim Testament sollten Sie davon ausgehen, dass der aufgegebene Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls unter das allgemeine BGB-Erbrecht fällt. Dementsprechend können Sie zwar einen Alleinerben als Hofnachfolger bestimmen und auch Abfindungsund Nachabfindungsregelungen für die weichenden Erben anordnen. Wenn Sie aber mit Ihren Zuwendungen unterhalb des Pflichtteils bleiben, können die weichenden Erben im Erbfall die Differenz vom Alleinerben einfordern. Denn sie haben Anspruch auf ihren Pflichtteil. Und als Erblasser allein haben Sie per Testament keine Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzicht zu bestimmen. Außerdem bestimmen Sie im Testament über den Kopf Ihrer Kinder hinweg. Deshalb wird über testamentarische Regelungen oft vor Gericht gestritten. Das Testament ist aus diesem Grund immer nur eine Notlösung. 42 top agrar 5/2012

5 selbstständige Einkommensquelle darstellen. Er muss aber nicht unbedingt eine bäuerliche Durchschnittsfamilie ernähren können. Bei einem auslaufenden Betrieb, der bis zuletzt aktiv bewirtschaftet wurde, ist eine Übergabe nach den Landgut-Regeln also durchaus möglich. Das Problem ist jedoch: Gibt der Übernehmer den Betrieb nach Übergabe auf, gilt der Betrieb nicht mehr als Landgut. Stirbt dann der Übergeber innerhalb von 10 Jahren nach der Übergabe, können die Miterben hinsichtlich des Betriebes Pflichtteilsergänzungsansprüche auf Basis des Verkehrswertes verlangen. Dass der Betrieb noch als Landgut übergeben wurde, spielt dann anders als beim Höferecht keine Rolle mehr. Entscheidend ist in diesem Fall, dass der Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Landgut mehr war. Einzige Erleichterung für den Hofübernehmer ist, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche mit jedem Jahr, das seit der Übernahme vergangen ist, um ein Zehntel sinken. Fazit: Bei auslaufenden Betrieben, die unter das BGB- Erbrecht fallen, sollten Sie sich nicht auf die Landgut- Lösung verlassen. Sicherheit, dass der Betrieb auch wirklich als Einheit erhalten bleibt, bekommen Sie nur, wenn Sie innerhalb Ihrer Familie eine einvernehmliche Lösung finden, die auch von allen Beteiligten unterschrieben wird. Schicksal ungewiss: Wird ein ausgelaufener Betrieb nicht zu Lebzeiten übertragen, und sorgt der Eigentümer auch nicht per Testament oder Erbvertrag für den Erbfall vor, ist das weitere Schicksal des Hofes sehr ungewiss. Beim Tod des Inhabers fällt der gesamte Betrieb dann an eine Erbengemeinschaft. Rechtlich gibt es dann nur noch eine Chance, den Betrieb ungeteilt als Einheit zu erhalten nämlich durch das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Danach kann jeder Miterbe beim örtlich zuständigen Landwirtschaftsgericht beantragen, dass ihm der Betrieb ungeteilt zugewiesen wird. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch hoch: Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. In den meisten Fällen bleibt es also bei der Erbengemeinschaft, die mit den entsprechenden Erbquoten der jeweiligen Miterben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Eine Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die auf Zeit angelegt ist und abgewickelt werden soll. Wie dies zu geschehen hat, überlässt das Gesetz zunächst den Miterben. Sinnvollerweise vereinbaren die Beteiligten eine Realteilung, um sich so einvernehmlich und kostengünstig auseinanderzusetzen. Die Miterben können auch den gesamten Betrieb veräußern und den Erlös aufteilen. Doch das klappt längst nicht immer: Da zu jeder Veräußerung die Zustimmung aller Miterben erforderlich ist, kann jeder Querdenker eine vernünftige Abwicklung blockieren. Ein weiteres Konfliktfeld ist die Verwaltung des Nachlasses. Gerade bei Immobilienbesitz müssen immer wieder Entscheidungen getroffen werden, z. B. zu Reparaturmaßnahmen, Vermietungen/Verpachtungen, steuerlichen Fragen usw. In der Praxis tun sich Erbengemeinschaften sehr schwer damit. Am Ende bleibt dann oft nur die unerwünschte Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe beantragen kann. Aus Sicht der Eltern ist also unkalkulierbar, was mit Familie und Betrieb passiert, wenn der Betrieb an eine Erbengemeinschaft fällt. -sv- top agrar 5/

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