Gemeinde Dötlingen. Landkreis Oldenburg. Standortkonzept Windenergienutzung. Flächendeckende Potenzialanalyse der räumlichen Situation.

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1 Gemeinde Dötlingen Landkreis Oldenburg Standortkonzept Windenergienutzung Flächendeckende Potenzialanalyse der räumlichen Situation Erläuterungen Juli 2013 NWP Planungsgesellschaft mbh Escherweg 1 Postfach 3867 Telefon 0441/ info@nwp-ol.de Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung Oldenburg Oldenburg Telefax 0441/

2 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung Inhalt Inhalt 1. Einführung Anlass und Hintergründe Aussagen der Landesraumordnung und Regionalplanung Inhalte und Vorgehensweise des Standortkonzeptes Ausschlusskriterien Ausschlusskriterien Siedlung (Karte 1) Ausschlusskriterien Technische Infrastruktur (Karte 2) Ausschlusskriterien Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung (Karte 3) Ergebnis des Flächenverschnitts Flächenbewertung Zusammenfassende Standortbeurteilung, Standortempfehlung Standorte mit hoher Eignung Standorte mit mittlerer Eignung Standorte mit geringer Eignung Anlagen: Karte 1: Ausschlusskriterien Siedlung Karte 2: Ausschlusskriterien Infrastruktur Karte 3: Ausschlusskriterien Natur und Landschaft, Landesraumordnung Karte 4: Harte und weiche Tabuzonen gesamt sowie nach Ausschluss verbleibende Fläche Karte 5: Nach Ausschluss harter und weicher Tabuzonen verbleibende Flächen und Ausschluss zu kleiner Flächen Karte 6: Abwägungskriterien Karte 7: Zusammenfassende Standortbeurteilung

3 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 2 1 Einführung 1.1 Anlass und Hintergründe Die Gemeinde Dötlingen hat im Jahr 1997 ihren Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Darin hat sie - auf der Grundlage eines Standortkonzeptes - zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen und Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Es handelt sich zum einen um den Windpark Iserloy, südöstlich der Ortslage Aschenstedt bzw. südlich der Bauernschaft Iserloy. Im Windpark Iserloy befinden sich derzeit 9 Windenergieanlagen. Zum anderen handelt es sich um den Windpark Uhlhorn am östlichen Rand des Gemeindegebietes, südlich der Ortschaft Uhlhorn. Hier sind 3 Windenergieanlagen vorhanden. Für die beiden Windparks wurden keine Bebauungspläne aufgestellt. Die Windenergieanlagen wurden nach 35 BauGB genehmigt. Die Gemeinde Dötlingen verfügt damit bereits seit dem Jahr 1997 über einen Flächennutzungsplan zur Steuerung von Windenergieanlagen. Im Flächennutzungsplan wurde zudem textlich dargestellt, dass außerhalb der dargestellten Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Dötlingen keine weiteren Windenergieanlagen gemäß 35 (1) Nr. 4 7 BauGB zulässig sind. Dies betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen. Die Bundesregierung beabsichtigt den Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie bis zum Jahre Um die daraus entstehende Lücke in der Energieversorgung zu schließen, ist ein Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig. Das Energiekonzept der Bundesregierung sieht vor, dass erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 30 Prozent am Endenergieverbrauch (Strom, Wärme, Kraftstoffe) übernehmen sollen (derzeit 17%). Bis zum Jahr 2040 soll dieser Anteil bei 45 Prozent liegen, bis 2050 bei 60 Prozent. Die Landesregierung Niedersachsen hat sich das Ziel gesetzt, 25 % des Endenergieverbrauchs in Niedersachsen bis zum Jahr 2020 aus erneuerbaren Energien zu decken. Im Zentrum des Ausbaus regenerativer Energien steht die Energiegewinnung aus Windkraft und Biomasse zur Erreichung des niedersächsischen Ausbauzieles (Energiekonzept des Landes Niedersachsen 2012). Diese bundes- und landespolitischen Ziele bedingen u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Windenergie ist dabei eine der tragenden Säulen der erneuerbaren Energien. Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden die Klimaschutzziele auf Bundes- und Landesebene nicht erreicht. Diese Zielsetzung soll zum einen durch Repowering, zum anderen aber auch durch die Ausweisung neuer Bereiche für die Windenergienutzung erreicht werden. Dabei wird es nach dem Energiekonzept des Landes Niedersachsen darauf ankommen, die Standorte durch die Errichtung möglichst großer leistungsstarker Anlagen effizient zu nutzen. Vor dem Hintergrund dieser veränderten politischen Zielrichtung und der gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen beabsichtigt die Gemeinde Dötlingen, das gesamte Gemeindegebiet unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen und den vorhandenen Raumnutzungen im Hinblick auf geeignete Flächen für die Windenergienut-

4 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 3 zung im Rahmen eines neuen Standortkonzeptes erneut zu betrachten und zu bewerten. Dabei wurden insbesondere die - derzeit üblichen Windenergieanlagentypen der 2 bis 3 MW Klasse, - geänderte tatsächliche Verhältnisse (Natur und Landschaft/ Siedlungsentwicklung) - geänderte Vorgaben (Gesetze/ Rechtsprechung) berücksichtigt. Insgesamt ist seit der Aufstellung des Standortkonzeptes 1997 und der daran anschließenden Flächennutzungsplanänderung von veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere von technisch weiterentwickelten Windenergieanlagen auszugehen, die die Möglichkeiten einer veränderten bzw. weitergehenden Windenergienutzung im Gemeindegebiet begründen können. Die im Zuge des damaligen Standortkonzeptes und der Flächennutzungsplanänderung für die Standortfindung zu Grunde gelegten Ausschlussund Bewertungskriterien wurden im Zuge dieses neuen Standortkonzeptes auf der Basis der zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Rechtsprechung und der weiterentwickelten Planungspraxis angepasst. Insbesondere wurde zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung klargestellt, dass in "harte" und "weiche" Tabuzonen zu unterscheiden ist (Bundesverwaltungsgericht vom Entscheidung 4 CN 1.11). Dieser Anforderung kommt die Gemeinde Dötlingen im Zuge dieses neuen Standortkonzeptes nach. Die Gemeinde Dötlingen hat entsprechend bei den Ausschlusskriterien unterschieden in einen Mindestabstand (harte Tabuzone) und einen zusätzlichen Vorsorgeabstand (weiche Tabuzone). Für Wohnbauflächen werden im Rahmen dieses neuen Standortkonzeptes ein Mindestabstand von 400 m und ein Vorsorgeabstand von 750 m zugrunde gelegt. Dieser Vorsorgeabstand geht damit deutlich über den im bisherigen Standortkonzept veranschlagten Abstand von 500 m zu Siedlungsnutzungen hinaus, auch wenn mit den heute marktüblichen größeren Anlagen nicht zwingend deutlich größere Abstände zu Siedlungsrändern erforderlich sind. Für Wohnnutzungen im Außenbereich hat die Gemeinde Dötlingen einen Mindestabstand von 400 m und einen Vorsorgeabstand von 500 m in Ansatz gebracht. Der Vorsorgeabstand entspricht damit dem bisherigen Abstandsradius im bisherigen Standortkonzept. In Abhängigkeit von den Ergebnissen des Standortkonzeptes beabsichtigt die Gemeinde Dötlingen zukünftig ggf. weitere und veränderte Möglichkeiten zu schaffen, innerhalb des Gemeindegebietes Windenergieanlagen zu errichten. Hierzu wäre im Anschluss und auf der Grundlage dieses neuen Standortkonzeptes eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Am 30. Juli 2011 ist mit dem 249 BauGB eine Sonderregelung für Windenergieanlagen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen 249 Abs. 1 BauGB das Ziel, Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie zu beseitigen. Demnach sind zusätzliche Darstellungen von Sondergebieten für die Windenergienutzung möglich, ohne dass das den bisherigen Ausweisungen zugrunde liegende Konzept in Frage gestellt würde. Entsprechendes gilt für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt wur-

5 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 4 den. Mit den Neuausweisungen wird bei entsprechender Begründung im Flächennutzungsplan auch die Ausschlusswirkung nicht in Frage gestellt. 1.2 Aussagen der Landesraumordnung und Regionalplanung Gemäß 1 [4] BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen festgelegt. Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen wird ausgeführt, dass für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen sind. In der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) vom 24. September 2012 wird der Abschnitt 4.2 so geändert, dass in Vorranggebieten für Windenergie keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden sollen. Wald soll in der Regel nicht für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden. Der Landkreis Oldenburg verfügt derzeit über kein Regionales Raumordnungsprogramm. Insofern sind keine regionalplanerischen Vorgaben zu beachten. 1.3 Inhalte und Vorgehensweise des Standortkonzeptes Im Zuge des neuen Standortkonzeptes wird das Gemeindegebiet flächendeckend betrachtet. Bei einer zu erwartenden maximalen Anlagenhöhe von bis zu 200 m wird vorausgesetzt, dass nach den vorliegenden durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen im Gemeindegebiet möglich ist, so dass die Windhöffigkeit als standortbezogenes Kriterium vernachlässigt werden kann. Im Rahmen der Fortschreibung des Standortkonzeptes werden pauschale Abstände zu Hilfe genommen. Zum derzeitigen Zeitpunkt stehen weder Anlagentypen und Anlagenhöhen fest, so dass eine konkrete, gutachterliche Überprüfung der Verträglichkeit nicht möglich ist. Es wird neben einer Gesamthöhe von maximal 200 m eine derzeit marktübliche Leistung von 2 bis 3 MW berücksichtigt. In einem ersten Arbeitsschritt werden im Rahmen des neuen Standortkonzeptes die Bereiche im Gemeindegebiet ermittelt, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen mit den vorhandenen Nutzungsansprüchen einschließlich der minimalen Mindestschutzabstände grundsätzlich nicht vereinbar ist. Diese sogenannten harten Tabuzonen definieren sich durch die Grenze der Zumutbarkeit und berücksichtigen keine Vorsorge. Sie orientieren sich an der durch Gesetze oder durch Urteile festgelegten Grenze des Zulässigen. In einem zweiten Schritt werden diejenigen Bereiche im Gemeindegebiet ermittelt, die aus Sicht der Gemeinde ebenfalls der Windenergienutzung entgegenstehen, auch wenn sie nicht auf einer gesetzlich fixierten Grundlage beruhen. In diesem Arbeitsschritt werden zum Teil die o.g. harten Tabuzonen um Vorsorgeabstände (weiche Tabuzone) er-

6 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 5 weitert. Die zugrunde gelegten Vorsorgeabstände basieren im Wesentlichen auf der aktuellen Rechtsprechung. Die danach verbliebenen Flächen werden in einem dritten Arbeitsschritt auf weitere mögliche Eignungseinschränkungen / Restriktionen hin überprüft. Im Vergleich der somit unter den bekannten Restriktionen bewerteten Flächen werden die im Gemeindegebiet als vergleichsweise geeignet ermittelten Flächen herausgearbeitet. 2 Ausschlusskriterien Die Flächen, in denen bestehende Nutzungsansprüche der Windenergienutzung entgegenstehen bzw. einen schwerwiegenden Nutzungskonflikt begründen, werden als Tabuzonen für die Windenergienutzung ermittelt. Unterschieden wird dabei in harte Tabuzonen, die einen Mindestabstand begründen, und weiche Tabuzonen, die darüber hinaus einen Vorsorgeaufschlag berücksichtigen. Die Gemeinde hat als Ausschlusskriterien die weichen Tabuzonen gewählt und damit dem Vorsorgegedanken besonders Rechnung getragen. In den folgenden Kapiteln und Tabellen sind die für das Gemeindegebiet relevanten Ausschlusskriterien unter den Themenkomplexen - Siedlung - verkehrliche und technische Infrastruktur - Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung zusammengestellt und in Karten 1 bis 3 dargestellt. Dabei werden sowohl die Mindestabstände (harte Tabuzonen) als auch die Vorsorgeabstände (weiche Tabuzonen) abgebildet. 2.1 Ausschlusskriterien Siedlung (Karte 1) Die von Windenergieanlagen erzeugten Schall- und Schattenwurfemissionen zählen zu den wesentlichen Auswirkungen, die es im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen gilt. Im Zuge der Fortschreibung des Standortkonzeptes ist eine konkrete Ermittlung der Schallemissionen nicht möglich, da die Geräuschemissionen von WEA vom Anlagentyp, von der Anzahl der Anlagen und deren Lage abhängig ist. Windenergieanlagen nach heutigem technischem Stand, mit Gesamthöhen von bis zu 200 m, erzielen Werte ungefähr in der Spanne zwischen 104 und 109 db(a). Die Windenergieanlagen können grundsätzlich jedoch auch mit einer schalloptimierten Betriebsweise bei nur geringen Leistungseinbußen mit geringeren Schallleistungspegeln betrieben werden und dadurch in geringeren Abständen zu Wohnbebauungen errichtet werden. In Niedersachsen existieren keine rechtlich verbindlichen Abstandsmaße zu Siedlungsnutzungen. Die Vorgehensweise, pauschale Abstände anzuwenden, wurde jedoch durch die Entscheidungen des OVG Münster vom bzw. durch das BVerwG vom ausdrücklich bestätigt und verdeutlicht, dass die Abstände auch auf den vorbeugenden Immissionsschutz ausgerichtet werden können. Die Kommunen haben daher in Niedersachsen einen Abwägungsspielraum und können/ müssen in diesem Rahmen eigene Definitionen zu den erforderlichen Mindestabständen treffen.

7 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 6 Unterschieden wird in dem neuen Standortkonzept in sogenannte harte Tabuzonen und weiche Tabuzonen. Die harten Tabuzonen werden durch die Grenze der Zumutbarkeit/ des Zulässigen definiert. Sie umfassen diejenigen Bereiche/ Mindestabstände, in denen die maßgeblichen Immissionswerte (Orientierungswerte durch die DIN und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm) voraussichtlich lediglich eingehalten werden. Die weichen Tabuzonen umfassen zusätzlich zu den Mindestabständen Bereiche, die über die reine Einhaltung der Immissionswerte hinausgehen (Vorsorgezuschlag). Diese Vorsorgeabstände gehen über die Anforderungen des Immissionsschutzrechts hinaus. Wohnbauflächen, Außenbereichssiedlungslagen und gemischte Bauflächen Harte Tabuzonen (Mindestabstände) Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom (AZ: 8 A 2764/09) wurde als Anhaltspunkt für eine erdrückende Wirkung genannt: Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Bei einer Gesamthöhe von 200 m ergäbe sich demnach ein Mindestabstand von 400 m. Bei Windenergieanlagen bildet die Nachtzeit die beurteilungsrelevante Zeitspanne ab. Daher kann es sinnvoll und erforderlich sein, insbesondere in der empfindlichen Nachtzeit die Anlagen in einer schalloptimierten Betriebsweise laufen zu lassen. Ein Beurteilungspegel von 40 db(a) für Allgemeine Wohngebiete bzw. von 45 db(a) für Mischgebiete und Außenbereichswohnnutzungen kann so bereits in einem Abstand von 400 m eingehalten werden. Im Zuge dieses neuen Standortkonzeptes wird zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und Außenbereichssiedlungslagen ein Mindestabstand von 400 m berücksichtigt. Weiche Tabuzonen (Vorsorgeabstand) Wohnbauflächen Über den o.g. Mindestabstand hinaus berücksichtigt die Gemeinde einen zusätzlichen Abstand zu Wohnbauflächen von 350 m, um dem Schutz der Anwohner besonders Rechnung zu tragen. Die weiche Tabuzone zu Wohnbauflächen beträgt in diesem neuen Standortkonzept entsprechend 750 m. In einer Entfernung von 750 m werden i.d.r. Beurteilungspegel von unter 35 db(a) erreicht (s. nachstehendes Schaubild), so dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN von 40 db(a) für Allgemeine Wohngebiete zur Nachtzeit deutlich unterschritten wird. Weiche Tabuzonen (Vorsorgeabstand) gemischte Bauflächen und Außenbereichswohnnutzungen Über den o.g. Mindestabstand hinaus berücksichtigt die Gemeinde einen zusätzlichen Abstand zu Außenbereichssiedlungslagen und gemischten Bauflächen von 100 m, um dem Schutz der Anwohner besonders Rechnung zu tragen. Die weiche Tabuzone zu Außenbereichssiedlungslagen beträgt in diesem neuen Standortkonzept entsprechend 500 m. In einer Entfernung von 500 m werden i.d.r. Beurteilungspegel von ca. 40 db(a)

8 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 7 erreicht (s. nachstehendes Schaubild), so dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN für gemischte Bauflächen und Außenbereichswohnnutzungen von 45 db(a) zur Nachtzeit i.d.r. sicher eingehalten wird. Nach derzeit herrschender Praxis ist ein Schutzabstand von 500 m sachgerecht bzw. rechtlich anerkannt. Die Gemeinde liegt damit auf der sicheren Seite und trägt dem Vorsorgeprinzip Rechnung, ohne den Schutz der Wohnsiedlungen von vornherein überzubewerten. ) (A B d l / g e e g sp n ilu rte u e B WEA 500 kw (alt) 50 m Nabenhöhe L WA = 100 db(a), K T = 3 db WEA 2 MW (neu) 100 m Nabenhöhe L WA = 104 db(a), K T = 0 db Schallausbreitungsrechnung gemäß DIN ISO Entfernung / m Abb.: Schaubild DEWI Lärmberechnung 2011 Der von den Windenergieanlagen hervorgerufene Schatten kann die umgebenden Nutzungen ebenfalls beeinträchtigen. Maßgebliche Parameter für die Berechnung der Schattenwurfimmissionen sind die Nabenhöhe und der Rotordurchmesser der Windenergieanlage sowie die Koordinaten inkl. der geografischen Höhe der Immissionspunkte und der Anlage. Für die Erheblichkeit der Belästigung ist die zeitliche Einwirkdauer als maßgeblich anzusehen. Nach den Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen gilt eine Belästigung durch Schattenwurf als zumutbar, wenn maximal 30 Stunden pro Jahr (worst-case) bzw. maximal 30 Minuten pro Tag nicht überschritten werden. Bei Überschreitung der Werte können technische Einrichtungen zur Schattenabschaltung an den WEA vorgesehen werden. Aufgrund dieser technischen Möglichkeit werden zum Schutz vor Schattenschlag keine über die o.g. Abstände hinausgehenden Abstände berücksichtigt. Gewerbegebiete/ Gewerbliche Bauflächen Für gewerbliche Bauflächen (GI, GE), in denen betriebsbezogenes Wohnen zulässig ist, wird als harte Tabuzone der Abstandsradius aufgrund des mindestens 5 db(a) geringeren Schutzanspruchs gegenüber Außenbereichswohnlagen um 100 m bzw. von 500 m auf 400 m reduziert. Zudem wird damit das o.g. Urteil zur optisch erdrückenden Wirkung berücksichtigt.

9 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 8 Bei gewerblichen Bauflächen, auf denen das betriebsbezogene Wohnen unzulässig ist, wird als harte Tabuzone lediglich die Fläche selber in Ansatz gebracht. Für das Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr. 61 Munilager Ahlhorn ) wird derzeit ein Änderungsverfahren durchgeführt, in dem das betriebsbezogene Wohnen ausgeschlossen wird. Diese Bebauungsplanänderung wird im neuen Standortkonzept bereits berücksichtigt. Sonderbauflächen Bezüglich des Immissionsschutzes gelten auf der Grundlage der DIN für einige Sondergebiete (Campingplätze, Wochenendhausgebiete, Hotels und Klinik) die gleichen Schutzansprüche wie für Wohngebiete. Ein wichtiges gemeindliches Ziel ist die Sicherung der landschaftlichen Ruhe und Erholungseignung. Zudem ist eine mögliche Entwicklung zu berücksichtigen. Für Sondergebiete mit diesen Zweckbestimmungen wird daher der gleiche Schutzabstand wie bei Wohnbauflächen angesetzt. Für die weiteren Sonderbauflächen/ Sondergebiete werden entsprechend ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung unterschiedliche Abstände berücksichtigt (s. nachstehende Tabelle).

10 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 9 Tabelle 1: Ausschlusskriterien Siedlung (Karte 1) Kriterium Wohnbauflächen aus FNP Wohngebäude/ Wohnnutzungen im Außenbereich aus ALK Gemischte Bauflächen (M, MD, MI) aus FNP Gewerbliche Bauflächen mit Ausschluss betriebsbezogenes Wohnen (BP) aus FNP Harte Tabuzone Weiche Tabuzone Begründung 400 m 750 m hart: optisch erdrückende Wirkung weich: Vorsorge Immissionsschutz (Lärm, Ableitung aus DIN 18005), Schutz vor Schattenwurf 400 m 500 m hart: optisch erdrückende Wirkung weich: Vorsorge Immissionsschutz, Schutz vor Schattenwurf, gegenüber Betriebswohnungen: Arbeitsplatzschutz. Im Vergleich zum Innenbereich fehlt der Entwicklungsaspekt. 400 m 500 m hart: optisch erdrückende Wirkung weich: Vorsorge Immissionsschutz (Lärm, Ableitung aus DIN 18005), Schutz vor Schattenwurf Fläche Sonstige Gewerbliche Bauflächen aus FNP 400 m optisch erdrückende Wirkung Sonderbauflächen außer Wind aus FNP mit Wohnnutzung oder vergleichbar Campingplatz, Wochenendhausgebiet, Hotel, Klinik WEA 2 mit betriebsbezogenem Wohnen Die Sonderbauflächen werden nach Lage und Nutzung differenziert betrachtet. 400 m 750 m hart: optisch erdrückende Wirkung weich: Vorsorge Immissionsschutz (Lärm, Ableitung aus DIN 18005), Schutz vor Schattenwurf 400 m optisch erdr. Wirkung (entspr. gewerblicher Baufläche)

11 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 10 Kriterium weitere ruhige Erholungsnutzungen sonstige Swingolf, Bauerncafe, Reitanlage Schießsport, Großfl. Einzelhandel, Fotovoltaik Fläche für den Gemeinbedarf: sensible Nutzungen (Schule, Kirche u. ä.) aus FNP Fläche für den Gemeinbedarf: sonstige aus FNP Harte Tabuzone Weiche Tabuzone Begründung Fläche 200 m Sicherung der landschaftlichen Ruhe und Erholungseignung Fläche 400 m optisch erdrückende Wirkung Fläche Versorgungsflächen aus FNP Fläche Grünflächen aus FNP Grünflächen wurden nach Lage und Nutzung differenziert betrachtet. besonders sensible Nutzungen mit Aufenthalt im Freien (Friedhof, Kinderspielplatz) weitere sensible Nutzungen/ ruhige Erholungsnutzungen (Parkanlage, Tier- und Freizeitpark, Hundefriedhof) Sonstige Grünflächen Fläche 500 m Immissionsschutz, Schutz vor Schattenwurf; Friedhof: Ruheanspruch (Trauer, Gebet, Besinnung...); Kinderspielplatz: besonderer Schutzanspruch von Kindern 200 m Sicherung der landschaftlichen Ruhe und Erholungseignung

12 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung Ausschlusskriterien Verkehr und technische Infrastruktur (Karte 2) Straßen/ Bahnlinie Harte Tabuzone (Mindestabstand) Die 20 m Bauverbotszone des 24 des Niedersächsischen Straßengesetzes wird als harte Tabuzone zu Kreis-, Landes- und Bundesstraßen berücksichtigt. Innerhalb der Bauverbotszone sind bauliche Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Zur Bundesautobahn wird die Bauverbotszone von 40 m als harte Tabuzone berücksichtigt. Weiche Tabuzone (Vorsorgeabstand) Zu klassifizierten Straßen und sonstigen wichtigen Straßen werden im Rahmen dieses Standortkonzeptes weiche Tabuzonen von 150 m, zur Bahnanlage/ Schienenstrecke ebenfalls von 150 m berücksichtigt. Der Abstand wird als Sicherheitsabstand zum Schutz vor Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblättern getroffen. Durch den Schutzabstand wird auch verhindert, dass Autofahrer irritiert oder ablenkt werden. Elektrische Freileitungen Harte Tabuzone (Mindestabstand) Zu 110 kv-freileitungen wird ein Schutzabstand von 110 m als harte Tabuzone berücksichtigt. Das entspricht 1 x Durchmesser zwischen äußerem Leiterseil und äußerstem Punkt der WEA (Annahme: 10 m zwischen eingetragenem Leitungsverlauf und äußerem Leiterseil). Die erforderlichen Abstände sind im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung im Zuge einer technischen Detailplanung zu prüfen und sicher zu stellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob entweder technische Vorkehrungen eine Nutzung doch ermöglichen oder ob ggf. ein zusätzlicher Schutzabstand notwendig ist. Erdgasleitungen Harte Tabuzone (Mindestabstand) Die Süßgasleitung wird mit einer harten Tabuzone von 30 m, die Sauergasleitung mit 155 m berücksichtigt. Nach den Abstandsvorgaben des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sind zu Süßgasleitungen, bei geplanter WEA-Nabenhöhe von 120 m und Leistung bis 5 MW, Abstände von mindestens 30 m einzuhalten, bei Sauergasleitungen mindestens 155 m. 1 Gasbohrungen Harte Tabuzone (Mindestabstand) Sauergasbohrungen: Nach den Abstandsvorgaben des LBEG sind zu Sauergasbohrungen, bei geplanter WEA-Nabenhöhe von 120 m und Leistung bis 5 MW, Abstände von mindestens 580 m einzuhalten (zu Abstandsvorgaben LBEG vgl. Fußnote 1). 1 Bei größeren Nabenhöhen ist im weiteren Verfahren durch Einzelfallbetrachtungen der Nachweis zu erbringen, dass durch die Errichtung und den Betrieb keine Gefährdung für die Einrichtungen des Bergbaus bestehen. (Schreiben vom )

13 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 12 Süßgasbohrungen: Nach den Abstandsvorgaben des LBEG sind zu Süßgasbohrungen, bei geplanter WEA-Nabenhöhe von 120 m und Leistung bis 5 MW, Abstände von mindestens 200 m einzuhalten (zu Abstandsvorgaben LBEG vgl. Fußnote 1). Zudem sind zu verfüllten Gasbohrungen und zu Injektionsbohrungen mindestens 200 Meter einzuhalten.

14 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 13 Tabelle 2: Ausschlusskriterien Verkehr und technische Infrastruktur (Karte 2) Kriterium Harte Tabuzone Weiche Tabuzone Begründung Bahnlinie 150 m weich: Vorsorgeabstand Schutz vor Trümmerwurf Straßen von überregionaler Bedeutung Bauverbotszone 150 m hart: Bauverbotszonen (K, L, B 20 m; BAB 40 m) weich: Schutz vor Trümmerwurf Elektrische Freileitung (110 kv) 110 m hart: 1 x Durchmesser zwischen äußerem Leiterseil und äußerstem Punkt der WEA (Annahme: 10 m zwischen eingetragenem Leitungsverlauf und äußerem Leiterseil) Erdgasleitung (unterirdisch) Süßgas 30 m Sauergas 155 m hart: nach den Abstandsvorgaben des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Sauergasbohrung 580 m hart: nach den Abstandsvorgaben des LBEG Süßgasbohrung, Gasbohrung verfüllt, Injektionsbohrung 200 m hart: nach den Abstandsvorgaben des LBEG Richtfunk-Trasse keine hoheitlichen Richtfunktrassen bekannt.

15 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung Ausschlusskriterien Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung (Karte 3) Unter Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden einerseits die nach dem Naturschutzgesetz ausgewiesenen Schutzgebiete und Schutzobjekte als Ausschlusskriterien berücksichtigt, andererseits gemeindeeigene Kompensationsflächen, Waldflächen und Wasserflächen. Neben den unmittelbar von diesen Kriterien überlagerten Grundflächen werden teilweise unter Vorsorgeaspekten Schutzabstände definiert, um die für Natur und Landschaft wertvollen Bereiche vor indirekten Auswirkungen der WEA zu schützen. Im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung ist von Belang, dass im Landkreis Oldenburg derzeit kein gültiges Regionales Raumordnungsprogramm besteht. Insofern sind die Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsens (Neubekanntmachung 2012) zu berücksichtigen. Hier sind einzig die Darstellungen der Vorranggebiete Natura 2000 im Gemeindegebiet von Belang. Da es sich bei diesen Vorranggebieten inhaltlich um naturschutzfachliche Ausweisungen handelt, werden die Belange der Landesraumordnung vorliegend mit den Belangen von Natur und Landschaft zusammenfassend behandelt. In der folgenden Tabelle sind die gewählten Ausschlusskriterien Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung zusammengestellt, unterteilt nach harten und weichen Kriterien. Die Begründung der Ausschlusswirkung ist ebenfalls aufgeführt. Die Ausschlusskriterien Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung sind in Karte 3 graphisch dargestellt.

16 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 15 Tabelle 3: Ausschlusskriterien Natur und Landschaft, Landesraumordnung (Karte 3) Kriterium harte Tabuzone weiche Tabuzone Begründung FFH-Gebiete Gebietsabgrenzung 500 m hart: Schutz- und Erhaltungsziele sind im Regelfall nicht mit WEA vereinbar weich: Schutz international bedeutsamer Schutzgebiete vor indirekten Auswirkungen, insbesondere auf die Tierwelt Naturschutzgebiet (NSG) Gebietsabgrenzung 200 m hart: Schutzverordnungen untersagen im Regelfall bauliche Nutzungen weich: Schutz der Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft vor indirekten Beeinträchtigungen (insbesondere Störwirkungen auf die Tierwelt und optische Fernwirkungen) Landschaftsschutzgebiet (LSG) Besonders geschützter Biotop ( 30-Biotop) Naturdenkmal (ND) Gebietsabgrenzung 200 m (außer um das LSG Das Moor, westlich Hengsterholz ) hart: Schutzverordnungen untersagen im Regelfall bauliche Nutzungen, insbesondere solche mit Störwirkungen auf die Tierwelt und mit Fernwirkungen im Landschaftsbild weich: es wurde durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oldenburg eine Überprüfung der einzelnen Landschaftsschutzgebiete vorgenommen hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit gegenüber Fernwirkungen von WEA. Im Ergebnis wird für das LSG Das Moor, westlich Hengsterholz kein Vorsorgeabstand (weiche Tabuzone) berücksichtigt, für die übrigen Landschaftsschutzgebiete ein Schutzabstand von 200 m zur Minimierung von indirekten Beeinträchtigungen durch Störwirkungen. Biotopabgrenzung hart: Zerstörung und erhebliche Beeinträchtigung durch 30 BNatSchG pauschal untersagt Abgrenzung des Denkmals hart: Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und Veränderung im Regelfall durch Unterschutzstellung untersagt

17 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 16 Kriterium harte Tabuzone weiche Tabuzone Begründung Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) Kompensationsfläche 2 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Gebiets-/ Objektabgrenzung Abgrenzung der Kompensationsfläche hart: Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und Veränderung im Regelfall durch Unterschutzstellung untersagt/ hart: Kompensationsziel (Aufwertung von Naturhaushalt und/ oder Landschaftsbild) im Regelfall nicht mit WEA vereinbar Flächenabgrenzung hart: Schutz- und Entwicklungsziel (Aufwertung von Naturhaushalt und/ oder Landschaftsbild) im Regelfall nicht mit WEA vereinbar Wald Fläche (ab 0,25 ha Größe) Wasserfläche Fläche (ab 0,25 ha Größe) Vorranggebiet für Natura 2000 des LROP weich: Schutz vor Inanspruchnahme zur Wahrung des Waldanteils im Gemeindegebiet, Berücksichtigung der i.d.r. besonderen Bedeutung von Waldflächen für Fledermäuse und Avifauna und für das Landschaftsbild weich: Schutz vor Inanspruchnahme, Berücksichtigung der i.d.r. besonderen Bedeutung größerer Wasserflächen für die Avifauna und für das Landschaftsbild Flächenabgrenzung hart: Vorrang des internationalen Gebietsschutzes, Schutz- und Erhaltungsziele sind im Regelfall nicht mit WEA vereinbar 2 nach Kenntnisstand der Gemeinde/ gemeindeeigene Kompensationsflächen

18 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 17 Vom Niedersächsischen Landkreistag liegt derzeit mit Stand Oktober 2011 eine Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie vor, in der Empfehlungen für Ausschlussgebiete und Schutzabstände gegeben werden (sog. NLT-Papier) 3. In der nachfolgenden Tabelle sind die aktuellen Empfehlungen des NLT-Papieres aufgeführt und deren Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Standortkonzeptes gegenübergestellt. Tabelle 4: Berücksichtigung der Empfehlungen des NLT-Papieres Empfehlung NLT-Papier Naturschutzgebiete zzgl. Abstand nach Einzelfallprüfung Nationalparke zzgl. 500 m Abstand Landschaftsschutzgebiete zzgl. Abstand nach Einzelfallprüfung Natura 2000-Gebiete (soweit zum Schutz von Vogel- und Fledermausarten erforderlich) zzgl m Abstand Gebiete, welche gemäß Landschaftsrahmenplan schutzwürdig als NSG oder LSG sind, zzgl. Abstand nach Einzelfallprüfung Berücksichtigung im Standortkonzept mit 200 m Schutzabstand berücksichtigt im Gemeindegebiet nicht relevant mit i.d.r. 200 m Schutzabstand berücksichtigt, nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde Abweichung für LSG Das Moor, westlich Hengsterholz pauschal mit 500 m Schutzabstand berücksichtigt entsprechende Gebiete sind entweder nicht betroffen (schutzwürdig als NSG) oder werden im Rahmen der Abwägungskriterien berücksichtigt (schutzbedürftig als NSG, schutzwürdig bzw. schutzbedürftig als LSG; s. Kap. 3) Hinweis: Gemäß Landschaftsrahmenplan des Landkreises Oldenburg sind die schutzwürdigen Gebiete jeweils weiter unterteilt in schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiete. Hierbei sind die schutzbedürftigen Gebiete eine Teilmenge der schutzwürdigen, so dass sie hinsichtlich der Abstandsempfehlungen des NLT-Papieres wie die schutzwürdigen Gebiete zu behandeln sind. Biosphärenreservate 500 m Abstand zzgl. im Gemeindegebiet nicht relevant 3 Niedersächsischer Landkreistag: Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen. Stand Oktober 2011

19 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 18 Empfehlung NLT-Papier Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft aus Raumordnung Feuchtgebiete internationaler Bedeutung zzgl m Abstand Vogelbrutgebiete nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung zzgl m Abstand Vogelbrutgebiete lokaler Bedeutung zzgl. 500 m Abstand Gastvogellebensräume internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung zzgl m Abstand Gastvogellebensräume regionaler und lokaler Bedeutung zzgl. 500 m Abstand Leitkorridore des Vogelzuges und des Fledermauszuges Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz zzgl. Abständen von mindestens 500 bzw m Landschaftsbildeinheiten mit sehr hoher und hoher Bedeutung zzgl. Abstand nach Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit Berücksichtigung im Standortkonzept Vorranggebiete des LROP sind berücksichtigt, ein gültiges Regionales Raumordnungsprogramm liegt derzeit nicht vor. Nach Aussage des Landkreises Oldenburg stellen die Vorrang- und Vorsorgegebiete aus dem außer Kraft gesetzten RROP 1996 keine geeignete Beurteilungsgrundlage mehr dar. im Gemeindegebiet nicht relevant Eine Berücksichtigung erfolgt aus folgenden Gründen nicht: In den Umweltkarten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sind keine entsprechenden Gebiete in der Gemeinde Dötlingen verzeichnet. Es liegen keine flächendeckenden Erhebungen für das Gemeindegebiet vor, so dass eine einheitliche Beurteilung des Gemeindegebietes hinsichtlich dieses Kriteriums nicht möglich ist. Eine pauschale Freihaltung ohne Berücksichtigung der WEA-spezifischen Empfindlichkeiten der wertgebenden Vogelarten erscheint nicht angemessen. im Gemeindegebiet nicht flächengenau bekannt Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, da keine flächendeckenden Kenntnisse zum Gemeindegebiet vorliegen und da nach aktueller Planungspraxis ein ausreichender Fledermausschutz i.d.r. über temporäre Abschaltungen von WEA zu Zeiten mit hoher Fledermaus-Flugaktivität gewährleistet werden kann. Es liegt keine aktuelle flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes für das Gemeindegebiet und die Umgebung vor. Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes erfolgt für die verbleibenden Einzelflächen im Rahmen der Abwägung (s. Kap. 3).

20 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 19 Empfehlung NLT-Papier Waldflächen zzgl. 100 m Abstand Gewässer und Gewässerkomplexe > 10 ha zzgl m Abstand > 500 m Abstand zu Brutplätzen/ Brutkolonien besonders störempfindlicher oder kollisionsempfindlicher Vogelarten Interaktionskorridore zwischen den verschiedenen Habitaten bedeutsamer Rastvogelvorkommen (insbesondere Kraniche, Schwäne, Gänse) mindestens m Abstand zu größeren Schlafplätzen von Kranichen, Schwänen und Gänsen traditionelle Rast- und Überwinterungsplätze von Greifvögeln und Eulen mit hohen Individuenzahlen, zzgl. mindestens m Abstand Berücksichtigung im Standortkonzept Waldflächen sind als weiches Tabukriterium berücksichtigt, ein Schutzabstand von 200 m wird im Rahmen der Abwägung mit berücksichtigt (s. Kap. 3). Gewässer ab 0,25 ha sind ohne Schutzabstand berücksichtigt, darüber hinausgehende Belange der landschaftlichen Erholungseignung werden im Rahmen der Abwägung (s. Kap. 3) berücksichtigt im Gemeindegebiet nicht flächengenau bekannt im Gemeindegebiet nicht bekannt nach Kenntnisstand im Gemeindegebiet nicht vorhanden im Gemeindegebiet nicht bekannt

21 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung Ergebnis des Flächenverschnitts Die Überlagerung aller Ausschlusskriterien mit harten und weichen Tabuzonen aus den Bereichen Siedlung, Infrastruktur, Natur und Landschaft sowie Landesraumordnung ist in Karte 4 als Gesamtübersicht dargestellt. In der Karte 4 sind auch die nach Ausschluss verbleibenden Potenzialflächen eingetragen. Die verbleibenden Potenzialflächen sind auch der übersichthalber separat in Karte 5 eingetragen. Bei der weiteren Betrachtung wird auf Standorte verzichtet, die aufgrund ihrer geringen Größe und/ oder ihres Flächenzuschnitts nicht geeignet sind, mindestens 3 Windenergieanlagen aufzunehmen. Durch den Verzicht auf diese kleinen Standorte wird eine weite Streuung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet vermieden und einer Konzentrationsplanung der Vorzug eingeräumt. Nur so wird das Ziel einer optimierten Windenergienutzung bei Minimierung der negativen Umweltauswirkungen erreicht. Zu diesen kleinen Flächen gehört auch der Standort 8. Hier hat sich nach näherer Untersuchung des Standortes gezeigt, dass die östliche Teilfläche mit 1,4 ha aufgrund ihres Zuschnittes und des querenden Weges nicht für die Errichtung einer Windenergieanlage geeignet ist und daher nicht 3 Windenergieanlagen im Standort 8 untergebracht werden können. Nach Ausschluss der kleinen und ungünstig geschnittenen Flächen (vergl. Karte 5) verbleiben acht Standorte (mit den Flächennummern 1 7 und 9 in den Karten 4 und 5 eingetragen). Teilweise umfassen die Standorte mehrere Teilflächen. Die verbleibenden Standorte sind in der folgenden Tabelle aufgelistet. Sie werden im Weiteren einer vergleichenden Bewertung anhand verschiedener Abwägungskriterien zugeführt. Tabelle 5: Verbleibende Standorte Flächennummer Lage Größe in ha 1 nördlich Ostrittrum 70,0 ha 2 östlich Haidhäuser 160,9 ha 3 südwestlich Nuttel 65,0 ha 4 östlich Aschenstedt 43,1 ha 5 östlich Rhade 33,6 ha

22 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 21 Flächennummer Lage Größe in ha 6 7 südlich Uhlhorn, davon: Teilfläche 6 a: 25,3 ha Teilfläche 6 b: 1,4 ha nördlich Aschenstedt, davon: Teilfläche 7 a: 6,3 ha Teilfläche 7 b: 3,5 ha Teilfläche 7 c: 8,6 ha 26,7 ha 18,4 ha 8 südöstlich Brettorf entfallen (s.o.) 9 nördlich Uhlhorn 5,4 ha 3 Flächenbewertung Die nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbleibenden Positivflächen werden im Weiteren im Hinblick auf ihre Eignung für die Errichtung von Windenergieanlagen überprüft und bewertet. Hierbei werden als wesentliche, mit der Windenergienutzung konkurrierende Belange im Gemeindegebiet die Belange des Landschaftsbildes einschließlich des landschaftlichen Erholungswertes, die Belange des Naturhaushalts und die Wahrnehmbarkeit von den umliegenden Ortslagen in die vergleichende Betrachtung einbezogen. Als Kriterium, das eine besondere Eignung eines Standortes unter Aspekten der Energieausbeute und optimierten Ressourcennutzung begründen kann, wird das Kriterium Flächenzuschnitt und Größe (Konzentrationseignung) mit berücksichtigt. Es wird jeweils eine dreistufige Bewertung der einzelnen Kriterien vorgenommen, mit folgender Einstufung: - geringe Eignung als WEA-Standort, hohes Konfliktpotential mit entgegenstehenden Belangen o mittlere Eignung als WEA-Standort, mäßiges Konfliktpotential mit entgegenstehenden Belangen + hohe Eignung als WEA-Standort, geringes Konfliktpotential mit entgegenstehenden Belangen

23 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 22 In den folgenden Abschnitten werden die Abwägungskriterien der vergleichenden Standortbewertung im Allgemeinen näher erläutert. Im Anschluss daran erfolgt die konkrete Anwendung auf die einzelnen Positivflächen. Landschaftsbild und Erholungswert Die Auswirkungen von WEA im Landschaftsbild zählen aufgrund der heute üblichen Bauhöhen von bis zu rd. 200 m zu den weitreichendsten Auswirkungen. Sie sind nicht vermeidbar und lassen sich auch nur in begrenztem Umfang vermindern, beispielsweise durch einheitliche Gestaltung der WEA eines Windparks. Mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch WEA sind zugleich nachteilige Auswirkungen auf landschaftsgebundene Erholungsnutzungen (insbesondere Formen der ruhigen Erholung) verbunden. Die Beurteilung der Betroffenheiten des Landschaftsbildes und der landschaftlichen Erholungseignung erfolgt nach folgendem Beurteilungs-Schema: Potenzialfläche ist seitens des Landkreises Oldenburg ganz oder zum großen Flächenanteil als schutzwürdig oder schutzbedürftig als LSG eingestuft (Landschaftsrahmenplan 1995 o.ä.) - und/ oder besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit Potenzialfläche ist seitens des Landkreises Oldenburg zu untergeordneten Flächenanteilen als schutzwürdig oder schutzbedürftig als LSG eingestuft bzw. entsprechende Flächen grenzen unmittelbar an die Potenzialfläche an keine besonderen Betroffenheiten von Landschaftsbild oder landschaftlichem Erholungswert ersichtlich o + Seitens des Landkreises Oldenburg werden die Gebiete, die die Voraussetzung zur Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllen, weiter unterteilt in schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiete. Hierbei wird für die schutzbedürftigen Gebiete ein besonderer Handlungsbedarf gesehen, beispielsweise aufgrund einer bestehenden oder absehbaren Gefährdung. Eine unterschiedliche Wichtung der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Gebiete im Rahmen des vorliegenden Standortkonzeptes wird nicht vorgenommen, da eine Betroffenheit bei Realisierung der jeweils betrachteten Potenzialfläche ohnehin gegeben wäre, so dass die Unterscheidung zwischen schutzwürdig und schutzbedürftig ins Leere laufen würde. Das RROP des Landkreises Oldenburg ist seit 2007 außer Kraft. Nach Aussage des Landkreises Oldenburg stellen die darin enthaltenen Vorranggebiete für ruhige Erholung

24 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 23 keine geeignete Beurteilungsgrundlage mehr dar für landschaftsgebundene Erholungsnutzungen. Zur Überprüfung der Beurteilung hinsichtlich Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft erfolgte im März 2013 eine örtliche Begehung der Potenzialflächen. Belange des Naturhaushalts Im Hinblick auf die Belange des Naturhaushalts sind schwerpunktmäßig die Auswirkungen auf die Fauna in den Blick zu nehmen, und hier insbesondere die gegenüber WEA als empfindlich geltenden Artengruppen Vögel und Fledermäuse. Darüber hinaus können auch Beeinträchtigungen wertgebender Biotoptypen oder Böden für die vergleichende Standortbewertung relevant sein. Die übrigen Schutzgüter des Naturhaushalts (Grundwasser, Klima, Luft) sind im Regelfall nicht wesentlich betroffen. Die Beurteilung der Betroffenheiten des Naturhaushalts erfolgt nach folgendem Beurteilungs-Schema: Potenzialfläche ist seitens des Landkreises Oldenburg ganz oder zum großen Flächenanteil als schutzwürdig oder schutzbedürftig als NSG eingestuft (Landschaftsrahmenplan 1995) - und/ oder Potenzialfläche weist einen sehr hohen Strukturreichtum (Waldränder, Feldhecken, Gewässer o.ä.) auf und/ oder Potenzialfläche stellt sich als weiträumig offene Landschaft mit deutlichem Anteil an Dauergrünland dar Potenzialfläche ist seitens des Landkreises Oldenburg zu untergeordneten Flächenanteilen als schutzwürdig oder schutzbedürftig als NSG eingestuft bzw. entsprechende Flächen grenzen unmittelbar an die Potenzialfläche an o und/ oder Potenzialfläche weist einen mittleren bis hohen Strukturreichtum (Waldränder, Feldhecken, Gewässer o.ä.) auf keine besonderen Betroffenheiten von wertgebenden Biotopen oder Habitatstrukturen ersichtlich + Bezüglich der Gebiete, die die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als Naturschutzgebiete erfüllen (als NSG schutzwürdige und schutzbedürftige Bereiche) sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen; diese gelten analog. Die Darstellungen von Vorranggebieten und Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft aus dem RROP 1996 (seit 2007 außer Kraft) werden seitens des Landkreises Olden-

25 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 24 burg nicht weiter als geeignete Beurteilungsgrundlage eingestuft. Diese bleiben vorliegend unberücksichtigt. Zur Einstufung des Strukturreichtums der Potenzialflächen wird einerseits ein Abstandspuffer von 200 m um die Waldflächen herangezogen. Zusätzlich wurde die Dichte an Feldhecken, sonstigen Gehölzen, Gewässern und anderen Kleinstrukturen durch Luftbild-Auswertung und eine Geländebegehung im März 2013 abgeschätzt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass strukturreiche Landschaftsteile eine besondere Lebensraumeignung für gegenüber WEA sensible Tierarten, insbesondere für Fledermäuse und Greifvögel aufweisen. Diese finden in strukturreichen Landschaften sowohl geeignete Quartier- bzw. Nistbäume als auch günstige Nahrungshabitate. Ähnlich wird auch für weiträumig offene Landschaften mit deutlichem Anteil an Dauergrünland eine besondere Lebensraumeignung für gegenüber WEA sensible Tierarten angenommen, hier für Wiesenvögel und rastende Wat- und Wasservögel. Eine besondere Eignung als Nahrungsraum für einige Fledermaus-Arten (z.b. Großer Abendsegler) ist ebenfalls wahrscheinlich. Zwar kommen diese Arten auch in durch Ackerflächen dominierten Offenlandschaften vor. Dort ist die Lebensraumeignung jedoch oftmals geringer, beispielsweise durch geringeren Insektenreichtum (Nahrungsgrundlage) und intensivere Bewirtschaftung (Zerstörung von Gelegen bodenbrütender Vogelarten). Zudem stellen Dauergrünland-Flächen einen Habitattyp dar, der in den vergangenen Jahren flächenmäßig deutlich zurückgegangen ist. Soweit für die Potenzialflächen aktuelle faunistische Erhebungen vorliegen, werden diese ergänzend in die Beurteilung einbezogen. Wahrnehmbarkeit von den Ortslagen Zusätzlich zu den gesamträumlich zu berücksichtigenden Belangen des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholungsnutzungen erkennt die Gemeinde Dötlingen auch im Schutz des Wohnumfeldes vor optischen Beeinträchtigungen einen wichtigen Belang. Ergänzend zu dem zwingend gebotenen Schutz vor einer optisch bedrängenden Wirkung (vgl. Ausschlusskriterien) wird deshalb die Wahrnehmbarkeit und optische Wirkung auch im weiteren Wohnumfeld (bis ca. 2 km) in die Betrachtung einbezogen, allerdings beschränkt auf Ortslagen mit mehr als 500 Einwohnern. Dazu gehören in der Gemeinde Dötlingen die Ortslagen Aschenstedt (687 Einwohner), Brettorf (880 Einwohner), Dötlingen (1.466 Einwohner) und Neerstedt (1.417 Einwohner). 4 Zudem wurde die Ortslage Sandhatten der Gemeinde Hatten berücksichtigt (970 Einwohner 5 ). Für kleinere Ortslagen und Außenbereichswohnnutzungen wird aufgrund der deutlich geringeren Anzahl Betroffener und aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Privilegierung von WEA im Außenbereich kein vergleichbar hoher Schutzanspruch veranschlagt. Die Bewertung der Wahrnehmbarkeit wird nach folgendem Schema vorgenommen: 4 Alles Angaben auf der Internetseite der Gemeinde Dötlingen, zuletzt recherchiert am Angabe auf der Internetseite der Gemeinde Hatten, zuletzt recherchiert am

26 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 25 optische Aufreihung in Sichtweite (2 km) zum Siedlungsrand von zwei und mehr Ortslagen mit mehr als 500 Einwohnern optische Aufreihung in Sichtweite (2 km) zum Siedlungsrand einer Ortslage mit mehr als 500 Einwohnern Keine optische Aufreihung in Sichtweite (2 km) zum Siedlungsrand einer Ortslage mit mehr als 500 Einwohnern - o + Flächenzuschnitt, Größe und Konzentrationseignung Im Sinne der energiepolitischen Ziele des Bundes und der Länder stellt ein vergleichsweise hohes Leistungspotenzial einen positiven Aspekt in der Gesamtabwägung zur Standortbeurteilung dar. Dies korrespondiert unmittelbar mit dem Zuschnitt und der Größe. Nur bei einer entsprechenden Mindestgröße und einem kompakten Zuschnitt kann eine Konzentrationseignung auf der Fläche erzielt werden. Im Rahmen dieses Standortkonzeptes wird dabei davon ausgegangen, dass Flächen ab einer Größenordnung von ca. 40 ha bei gleichzeitig kompakten Flächenzuschnitt über eine hohe Konzentrationseignung verfügen. Bei einer Größenordnung von unter 20 ha wird trotz günstigem Zuschnitt davon ausgegangen, dass nur eine geringe Konzentrationseignung erzielt wird. Die beiden Gesichtspunkte Größe und Zuschnitt werden zum Bewertungskriterium Konzentrationseignung zusammengefasst. Im Folgenden werden die acht Standorte mit ihren Teilflächen hinsichtlich des aktuellen Zustands und der als Abwägungskriterien definierten Belange beschrieben und in ihrer Eignung zur Errichtung von WEA beurteilt. Im Anschluss an die Beurteilung der Standorte und Teilflächen erfolgt eine vergleichende Gesamtschau aller verbleibenden Positivflächen. Für die Standorte mit mittlerer Eignung wird zudem ein Ranking ausgearbeitet und eine Standortempfehlung abgegeben.

27 Gemeinde Dötlingen: Standortkonzept Windenergienutzung 26 Standort 1 Nördlich Ostrittrum Standortbeschreibung Der Standort 1 ist am nordwestlichen Rand des Gemeindegebietes, nördlich der Ortslage Ostrittrum lokalisiert. Die Abgrenzung des Standortes 1 ergibt sich im Südwesten und im Osten durch die Abstandsradien von 500 m zu Außenbereichswohnnutzungen. Die südliche Abgrenzung ergibt sich durch einen 200 m Abstand um eine verfüllte Gasbohrung, durch Waldflächen sowie durch den 500 m Abstandsradius zur gemischten Baufläche von Ostrittrum. Die nördliche Begrenzung wird durch Waldflächen bzw. die nördliche Gemeindegrenze gebildet. Zwei kleine Waldflächen werden von der Standortdarstellung ausgenommen. Unter landschaftsökologischen Aspekten stellt sich der Bereich als mäßig durch Gehölze strukturierte und von Ackernutzung geprägte Landschaft dar. Das leicht bewegte Relief fällt nach Süden zur Ortslage von Ostrittrum hin ab. Der Raum zeichnet sich durch eine weitgehende Freiheit von baulichen Anlagen aus. Der nordwestlich gelegene Wald entfaltet eine Kulissenwirkung. Raumwirksame Vorbelastungen sind erst mit der Biomasseanlage am Ortsrand von Ostrittrum, in einiger Entfernung zur Potenzialfläche gegeben. Bewertung hinsichtlich Landschaftsbild und Erholungswert Nach dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Oldenburg (1995) ist die Potenzialfläche zwar nicht als schutzwürdig/ schutzbedürftig als LSG ausgewiesen. Aktuell wurde jedoch ein raumordnerischer Vertrag zwischen dem Landkreis Oldenburg, den Gemeinden Dötlingen und Hatten sowie den Flächeneigentümern zum Gebiet Hatter Sand geschlossen. Dieses Gebiet umfasst auch größere Teile der Potenzialfläche im Norden und Nordwesten. Der Entwurf des raumordnerischen Vertrages lag bei der Erarbeitung des Standortkonzeptes vor. Es wird nicht allein die Schutzwürdigkeit des Gebietes festgestellt u.a. aufgrund der weiträumig unbebauten Landschaft sondern es werden auch Vereinbarungen über den Erhalt des Gebietes einschließlich des unverbauten Charakters getroffen. Die Eignung für die naturverträgliche Erholung soll ebenfalls gefördert werden. Der raumordnerische Vertrag entfaltet eine Wirkung, die quasi einer Unterschutzstellung des Hatter Sandes als Landschaftsschutzgebiet entspricht. Standort 1 Bewertung hinsichtlich Landschaftsbild und Erholungswert - Die ungünstige Beurteilung der Standorteignung im Hinblick auf Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft resultiert aus der Schutzwirkung des raumordnerischen

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