Repetitorium Steuerrecht Umsatzsteuer

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1 Repetitorium Steuerrecht Umsatzsteuer SS 2007 Dr. in Tanja Danninger Beispiel 1 (Klausur ) Die Print-GmbH bestellt bei der XY-GmbH am 16. Jänner 2003 Druckmaschinen um EUR und erlegt dabei eine Anzahlung in Höhe von EUR 2.000,-. Die Maschinen werden am 20. Februar 2003 geliefert. Die XY-GmbH legt darüber am 3.März 2003 Rechnung. Wann ensteht die Umsatzsteuerschuld und wann ist sie fällig? XY-GmbH unterliegt grdsl. der Sollbesteuerung ( 19 Abs 2 UStG), Steuerschuld entsteht grdsl. mit Erbringen der Leistung... Anzahlung: Steuerschuld entsteht immer bei Zahlung ( 19 Abs 2 Z 1 lit a letzter Satz UStG; Mindest-Istbesteuerung); hier Ende Jänner... Hinsichtlich Restbetrag Sollbesteuerung; Steuerschuld entsteht grdsl. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Leistung ausgeführt wurde; da Rechnungslegung erst im März verschiebt sich Steuerschuld um einen Monat nach hinten (somit Ende März)... Fälligkeit tritt grdsl. am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Entstehung der USt- Schuld ein ( 21 Abs 1 UStG); für Anzahlung also 15.März; für die Restsumme 15.Mai... Beispiel 2 (Klausur ) a. Das deutsche Unternehmen D erbringt Werbeleistungen an das österreichische Unternehmen A. b. Ein Maschinenproduzent verkauft Maschinen und versendet sie von seinem Lager in Linz an 1) einen Unternehmer in Kroatien 2) einen Unternehmer in Deutschland. c. Der Unternehmer X erwirbt für sein Unternehmen in Steyr einen neuen Computer zum Preis von EUR 1.000,- + 20% MwSt. X wird den Computer voraussichtlich auch zu 40% privat benutzen. d. Der (unecht befreite) Linzer Arzt A bezieht für seine Ordination Waren von einem italienischen Unternehmer im Wert von EUR ,-. Dieser versendet die Ware auf dem Postweg nach Österreich. e. Der Tischler X erwirbt vom Unternehmer Y eine neue Maschine für sein Unternehmen zum Preis von EUR 6.000,- (incl. Ust). Da nach einigen Wochen 1

2 Mängel bei der Maschine auftreten gewährt Y dem X nachträglich einen Rabatt in Höhe von EUR 600,-. a. Werbeleistung ist Katalogleistung gem. 3a Abs 10 Z 2 UStG... Ort der Leistung ist Ö gem. 3a Abs 9 lit a UStG... Übergang der Steuerschuld auf inländ. Leistungsempfänger gem. 19 Abs 1 UStG (reverse charge... b. 1) 3 Abs 8: Lieferung wird dort ausgeführt wo Versendung beginnt (=Linz) in Ö grundsätzlich steuerbar... 6 Abs 1 Z 1 UStG ivm 7 UStG: echt steuerbefreite Ausfuhrlieferung liegt vor... 2) ebenfalls gem 3 Abs 8 in Ö grundsätzlich steuerbar, aber gem. Art 6 Abs 1 ivm Art 7 BMR (ig. Lieferung) echt steuerbefreit... c. Unternehmer X kann vollen Vorsteuerabzug geltend machen; im Ausmaß der privaten Nutzung liegt Eigenverbrauch vor ( 12 ivm 3 Abs 2 UStG)... Gem. 12 Abs 2 UStG hat X auch Möglichkeit Gegenstand nur anteilsmäßig entsprechend der tatsächlichen Verwendung dem Unternehmensbereich zuzuorden (anteiliger Vorsteuerabzug)...ZP d. Arzt tätigt steuerfreie Umsätze gem. 6 Abs 1 Z 19 gilt als Schwellenerwerber gem. Art 1 Abs 4 Z 1 lit a BMR... Erwerbsschwelle gem. Art 1 Abs 4 Z 2 wird überstiegen; ig. Erwerb liegt somit vor... e. Gewährung eines Rabattes ist Änderung der Bemessungsgrundlage isv 16 UStG... USt (Y) bzw Vorsteuer (X) im Ausmaß von 100,- sind entsprechend zu berichtigen... Beispiel 3 (Klausur ) a. Der österreichische Unternehmer A bestellt bei einem deutschen Unternehmer Waren um EUR 2.000,-. Für den Transport der Waren von Deutschland nach Österreich beauftragt A - unter Verwendung seiner UID-Nummer - eine deutsche Spedition, die ihm dafür EUR 500,- in Rechnung stellt. b. Der Möbelhändler A entnimmt seinem Unternehmen einen Schreibtisch (Verkaufspreis EUR 1.500; Einkaufspreis EUR 1.000,-),um ihn in seiner privaten Wohnung zu verwenden. c. Ein österreichischer Rechtsanwalt berät einen deutschen Urlauber, der in Linz einen Autounfall verursacht hat. d. Herr S aus der Schweiz kauft bei einem Computerhändler in Vorarlberg ein Notebook um EUR 2.000,-netto, holt es in Vorarlberg selbst ab und transportiert es mit seinem PKW in die Schweiz. Herr S beabsichtigt das Notebook in seinem Unternehmen zu verwenden. a. A tätigt steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb gem Art 1 BMR, Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 BMR erfüllt,... Vorsteuerabzug für A gem Art 12 Abs 1 Z 1 BMR... Transport durch Spedition ist steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung gem Art 3a Abs 2 BMR... Leistungsort grundsätzlich dort wo Beförderung beginnt (hier D)... durch Verwendung der österreichischen UID kommt es allerdings zur Verschiebung des Leistungsortes nach Ö... Übergang der Steuerschuld auf A gem 19 UStG (reverse charge)... b. (Entnahme)Eigenverbrauch gem 3 Abs 2 UStG... Bemessungsgrundlage ist gem 4 Abs 8 lit a UStG der Einkaufspreis (EUR 1000)... c. Beratungsleistung ist sonstige Leistung gem 3a Abs 10 Z 3 UStG (Katalogleistung)... Leistungsort bestimmt sich nach der Generalklausel des 3a Abs 12 UStG, da 2

3 Privatperson mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ( 3a Abs 9 nicht anwendbar); Leistungsort daher Ö... d. Lieferung des Notebook wird in Ö ausgeführt gem 3 Abs 8 UStG... Steuerfreie Ausfuhrlieferung gem 6 ivm 7 Abs 1 Z 2 UStG da Herr S ausländischer Abnehmer ist, der Gegenstand für unternehmerische Zwecke erworben wird und S das Notebook in die Schweiz transportiert... Beispiel 4 (Klausur vom ) a. S erwirbt für sein Unternehmen einen neuen Computer zum Preis von EUR 2.000,- + 20% USt. S wird den Computer voraussichtlich auch zu 30% privat benutzen. b. Der Unternehmer S aus Villach beauftragt den italienischen Unternehmer I mit der Reparatur einer seiner Baumaschinen. S bringt die Baumaschine zu diesem Zweck zu I nach Italien und tritt hierbei unter seiner österreichischen UID-Nr. auf. Nach Erledigung der Arbeiten bringt S die Baumaschine wieder nach Österreich. c. Der Unternehmer A (aus Linz) verkauft an den Unternehmer B (in Wien) Druckerzeugnisse zum Preis von netto EUR ,-+ 20% USt. Der Gesamtrechnungsbetrag ihv wird von B auch bezahlt. Nach Zahlung der Rechnung fällt ihm auf, dass der Steuersatz für Druckerzeugnisse nur 10 % beträgt. d. Der in Linz ansässige Spediteur S befördert mit seinem eigenen LKW für einen deutschen Auftraggeber (tritt mit deutscher UID auf) Waren von 1) Linz nach Berlin 2) Linz nach Zürich a. Unternehmer S kann vollen Vorsteuerabzug geltend machen; im Ausmaß der privaten Nutzung liegt Eigenverbrauch vor ( 12 ivm 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG)... Gem. 12 Abs 2 UStG hat S auch Möglichkeit Gegenstand nur anteilsmäßig entsprechend der tatsächlichen Verwendung dem Unternehmensbereich zuzuordnen (anteiliger Vorsteuerabzug)...ZP b. grundsätzlich ist Transport der Maschine nach Italien Verbringung gem. Art 3 Abs 1 Z 1 BMR. Da aber nur eine vorübergehende Verwendung gem Art 3 Abs 1 Z 1 lit e BMR vorliegt löst Transport keine ig Lieferung aus... Reparatur der Maschine ist sonstige Leistung gem. Art 3a Abs 6 BMR iv Art 3 Abs 1 BMR; Übergang des Leistungsortes durch Verwendung der österr. UID... Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger S gem. 19 Abs 1 UStG... c. A schuldet den in der Rechnung zu hoch ausgewiesenen Betrag gem 11 Abs 12 UStG (unrichtiger Steuerausweis)... Möglichkeit der Berichtigung der Rechnung gem 16 UStG.... Die gem 11 Abs 12 geschuldete Steuer ist nach EuGH-Rspr vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abziehbar d. 1) Güterbeförderung von Linz nach Berlin ist innergemeinschaftliche Güterbeförderung; Beförderung wird grdsl. an dem Ort ausgeführt, an dem Beförderung des Gegenstandes beginnt, wäre hier Ö (Art 3 a Abs 2 BMR)... Deutscher Auftraggeber verwendet gegenüber S seine deutsche UID-Nr. Verlagerung des Leistungsortes nach Deutschland (Art 3 a Abs 2 Satz 2 BMR)... Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld) in Deutschland ZP 2) 3 a Abs 7; Aufteilungsgrundsatz... inländischer Teil der Beförderungsleistung ist steuerbar, aber echt steuerbefreit gem. 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG; ausländischer Teil der Beförderungsleistung nicht steuerbar

4 Beispiel 5 (Klausur vom ) a. Der Linzer Unternehmer L bestellt bei einem deutschen Lieferanten Waren im Wert von EUR ,-. Für den Transport der Waren von Deutschland nach Österreich beauftragt L unter Verwendung seiner österreichischen UID - einen deutschen Spediteur, der ihm dafür EUR 1.000,- in Rechnung stellt. b. Der Wiener Architekt A plant für einen österreichischen Auftraggeber ein Gebäude in der Schweiz. Die Pläne entwirft A in seinem Wiener Büro. c. Der Transportunternehmer U überträgt seinem Sohn S, der ebenfalls ein Transportunternehmen aufmachen möchte, unentgeltlich einen LKW. d. Der Unternehmer B aus Belgien verkauft über eine Internetseite Bücher an Kunden in ganz Europa, wobei die bestellten Bücher sofort nach der Online-Bestellung von Antwerpen aus an den Kunden per Post versendet werden. B erzielte dabei aus Lieferungen nach Österreich jährliche Umsätze ihv EUR Die österreichischen Kunden von B waren dabei ausschließlich private Endverbraucher. a. L tätigt steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb gem Art 1 BMR, Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 BMR erfüllt,... Vorsteuerabzug für A gem Art 12 Abs 1 Z 1 BMR... Transport durch Spedition ist steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung gem Art 3a Abs 2 BMR... Leistungsort grundsätzlich dort wo Beförderung beginnt (hier D)... durch Verwendung der österreichischen UID kommt es allerdings zur Verschiebung des Leistungsortes nach Ö... Übergang der Steuerschuld auf L gem 19 UStG (reverse charge)... b. Leistung des Architekten ist sonstige Leistung gem 3a Abs 6 UStG. Leistung wird dort ausgeführt, wo Grundstück bzw Gebäude gelegen ist Leistungsort SUI, nicht steuerbar in Ö c. U tätigt grundsätzlich Eigenverbrauch gem 3 Abs 2 UStG (BGL 4 Abs 8 UStG). U kann aber seinem Sohn die Steuer in Rechnung stellen, weil dieser ebenfalls unternehmerisch tätig ist Vorsteuerabzug für Sohn gem 12 Abs 15 UStG ZP d. Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff UStG) ist zu beachten Leistungsort dort wo Beförderung endet, soweit Lieferschwelle von EUR überschritten wird hier gegeben weil jährlicher Umsatz EUR ,- in Ö steuerbar... B muss in Österreich entsprechende Steuererklärung abgegeben ZP Beispiel 6 (Klausur vom ) Der Unternehmer X erwirbt im Jänner 2003 bei einem Computer-Händler ein neues Notebook zum Preis von % MWSt, um es fortan in seinem Unternehmen zu verwenden. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. X wird den Computer voraussichtlich auch zu 50 % privat benutzen. a. Kann X im vorliegenden Fall einen Vorsteuerabzug geltend machen? b. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn X das Notebook im Folgejahr aus seinem Unternehmen entnimmt und ausschließlich privat verwendet? a. Voraussetzungen des 12 UStG liegen vor (Leistungsempfänger ist Unternehmer, Leistung eines anderen Unternehmers, Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers (10% Grenze erfüllt), formgerechte Rechnung isv 11 UStG). Unternehmer X kann vollen Vorsteuerabzug geltend machen; im Ausmaß der privaten Nutzung liegt einer sonstigen Leistung gleichgestellter stpfl Eigen 4

5 verbrauch vor gem 3a Abs 1a Z 1 UStG... Gem. 12 Abs 2 UStG hat X auch Möglichkeit Gegenstand nur anteilsmäßig entsprechend der tatsächlichen Verwendung dem Unternehmensbereich zuzuorden (anteiliger Vorsteuerabzug)...ZP b. Entnahme + anschließende private Verwendung steuerpflichtiger Eigenverbrauch gem 3 Abs 2 UStG.. Beispiel 7 (Klausur vom ) a. Der in Wien ansässige Spediteur W befördert für einen deutschen Auftraggeber (tritt mit deutscher UID auf) Waren von Wien nach Budapest. b. Der Pensionist A vermietet an den Elektro-Händler B Geschäftsräumlichkeiten (jährliche Nettomiete EUR ), welche dieser als Filiale für sein Unternehmen benutzen will. Vor Beginn der Vermietung lässt A von einem Installateur noch umfangreiche Umbauarbeiten vornehmen. Der Installateur verrechnet ihm hierfür EUR % USt. c. Der Wiener Notar W beurkundet für Herrn A einen Kaufvertrag für eine private Liegenschaft in Deutschland und stellt hierfür eine Rechnung ihv netto EUR 300. d. Der Bauunternehmer B lässt seine Arbeitnehmer Arbeiten an seinem privat bewohnten Einfamilienhaus vornehmen. e. Die A-GmbH bestellt Anfang Mai bei der B-GmbH Waren im Wert von netto Euro. Die Waren werden am 10.Juni geliefert. Die B-GmbH legt darüber am 15.Juli Rechnung. Wann entsteht in diesem Fall die Steuerschuld und wann ist sie fällig? a. Beförderungsleistung ist sonstige Leistung gem Art 3a Abs 2 UStG, Beförderung wird grdsl an dem Ort ausgeführt an dem Beförderung beginnt Deutscher Auftraggeber verwendet seine UID-Nr Verschiebung des Leistungsortes nach Deutschland Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld) in Dtl. b. Vermieter hat Unternehmereigenschaft gem. 2 UStG. Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten ist unecht befreit gem 6 Abs 1 Z 16 UStG. grdsl kein Vorsteuerabzug für A aus den Umbauarbeiten Vorsteuerabzug besteht jedoch dann, wenn gem 6 Abs 2 UStG von der Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht Gebrauch gemacht wird. in diesem Fall unterliegt die Vermietung einem Steuersatz ihv 20 %... c. Beurkundung ist sonstige Leistung gem 3a Abs 6 UStG (geht 3a Abs 10 vor), Leistung wird dort ausgeführt wo Grundstück liegt Deutschland, in Ö nicht steuerbar... d. steuerbarer Eigenverbrauch gem 3a Abs 1a Z 2 UStG (unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke)... Bemessungsgrundlage gem 4 Abs 8 UStG sind die auf die Ausführung dieser Leistung entfallenden Kosten e. Grundsatz der Sollbesteuerung ( 19 Abs 2 UStG) Steuerschuld entsteht grdsl mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Leistung ausgeführt wird (Ende Juni). Da Rechnungslegung erst im Juli verschiebt sich die Steuerschuld um einen Monat nach hinten (Ende Juli). Fälligkeit tritt am 15. des zweitfolgenden Monates nach Entstehung der USt-Schuld ein ( 21 Abs 1 UStG) Fällig also am 15.September 5

6 Beispiel 8 (Klausur vom ) a. Die K-AG aus Schweden räumt der V-AG, Linz, eine Lizenz für ein neues Stahlproduktionsverfahren ein. Die V-AG zahlt dafür an die K-AG jährlich 70 Millionen Euro Lizenzgebühren. b. Die V-AG Linz liefert an ihre Betriebstätte in Leoben t Rohstahl und verrechnet ihrer Betriebstätte dafür 10 Millionen Euro + 20% USt. c. Der österreichische Bauunternehmer A beauftragt den deutschen Unternehmer D mit der Reparatur einer seiner Maschinen. Variante 1) A verbringt die Maschine zu diesem Zweck nach Deutschland und tritt hierbei unter seiner österreichischen UID-Nr auf. Nach Erledigung der Arbeiten bringt A die Maschine wieder nach Österreich. Variante 2) D nimmt die Reparatur in der Linzer Niederlassung von A vor. d. Der Unternehmer U erwirbt für sein Elektrounternehmen einen neuen Firmen-PKW zum Preis von netto Euro. U wird den PKW nicht nur unternehmerisch, sondern auch zu 30% privat benutzen. a. Einräumung von Lizenzen ist sonstige Leistung gem 3a Abs 10 Z 6 Ort der sonstigen Leistung ist der Empfängerort ( 3a Abs 9 lit a ivm 3a Abs 10 Z 6 UStG) Leistungsort Österreich.. Anwendung des reverse charge Systems: Übergang der Steuerschuld auf inländischen Leistungsempfänger (=V-AG), da leistender Unternehmer keinen Sitz oder Betriebsstätte im Inland hat ( 19 Abs 1 UStG)... b. Die Lieferung an Betriebsstätte stellt einen steuerneutralen Innenumsatz dar ( 2 Abs 1 UStG VOEST-AG schuldet USt aufgrund 11 Abs 14 (Unberechtigter Steuerausweis) Möglichkeit der Berichtigung nach EuGH Rspr ZP c. Var 1: grundsätzlich ist Transport der Maschine nach Deutschland Verbringung gem. Art 3 Abs 1 Z 1 UStG.. Da aber nur eine vorübergehende Verwendung gem Art 3 Abs 1 Z 1 lit e UStG vorliegt löst Transport keine ig Lieferung aus... Reparatur der Maschine ist sonstige Leistung gem. 3a Abs 8 lit c ivm Art 3a Abs 6 BMR iv Art 3 Abs 1 UStG; grundsätzlich ausgeführt am Tätigkeitsort (Deutschland) Verlagerung des Leistungsortes nach Ö durch Verwendung der österr. UID-Nr Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger A gem. 19 Abs 1 UStG (reverse charge).... Var 2: Sonstige Leistung gem 3a Abs 8 lit c: in Österreich steuerbar + steuerpflichtig... reverse charge ZP d. Für Erwerb des Firmen-PKW kann gem 12 Abs 2 Z 2 lit b kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (gilt als nicht für das Unternehmen ausgeführt). Da kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte ist Privatnutzung umsatzsteuerlich unbeachtlich: führt zu keinem Eigenverbrauch (vgl 3a Abs 1a UStG).. Beispiel 9 (Klausur vom ) Die japanische Softwarefirma J stellt auf ihrer Homepage gegen Entgelt verschiedenste Softwareprogramme bzw dazugehörige Updates zum Download zur Verfügung. Zu den Abnehmern zählen sowohl österreichische Unternehmer als auch Privatpersonen. Daneben verkauft J an die österreichische Data-GmbH gesammelte Stammdaten ihrer Kunden für einen Betrag von Euro. 6

7 Bereitstellung von Software über Internet ist ein auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung gem 3a Abs 10 Z 15 UStG Leistung an Unternehmer: 3a Abs 9 lit a Leistungsort Ö... Übergang der Steuerschuld auf österreichischen Unternehmer gem 19 (reverse charge) Leistung an private Abnehmer: 3a Abs 9 lit c Leistungsort Wohnsitz des Empfängers (Ö). Verkauf Stammdaten: Einräumung von Informationen: Katalogleistung gem 3a Abs 10 Z 6.. Leistungsort: Empfängerort, weil Käufer Unternehmer ( 3a Abs 9 lit a): Österreich Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger Data-GmbH, japanische Softwarefirma stellt Rechnung ohne USt aus; DataGmbH kann allerdings Vorsteuerabzug ( 12 UStG) geltend machen Beispiel 10 (Klausur vom ) X, wohnhaft in Linz, bestellt bei einem deutschen Möbelhändler D Möbel zum Preis von netto Euro. Der Möbelhändler versendet die Möbel nach Linz. D erzielt aus Lieferungen nach Österreich insgesamt einen jährlichen Umsatz von Euro. Hierbei entfallen Euro auf die Lieferung an österreichische Unternehmer und Euro auf die Lieferung an private Abnehmer. Variante a): Bei X handelt es sich ebenfalls um einen Möbelhändler, der die Möbel für sein Unternehmen erwirbt. Variante b) Bei X handelt es sich um einen Versicherungsvertreter, der ausschließlich unecht steuerbefreite Leistungen ausführt. Beispiel 11 (Klausur vom ) Der deutsche Unternehmer DE erhält von dem österreichischen Unternehmer AT den Auftrag, die von AT von Österreich nach Deutschland verbrachten Bleche zu schneiden. Im Anschluss an die Arbeiten werden die Bleche von AT wieder nach Österreich gebracht. AT verwendet gegenüber DE seine österreichische UID-Nr. Beispiel 12 (Klausur vom ) a. Der Linzer Angestellte A veräußert seinen privaten Computer um EUR 500,- an den Unternehmer X und stellt diesem eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis aus. b. Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen österreichischen Urlauber, der in Tschechien einen Autounfall verursacht hat. c. Der Unternehmer U aus Wien hat in Spanien eine Maschine bestellt und lässt diese von der französischen Spedition F von Spanien nach Wien befördern. U verwendet gegenüber F seine österreichische UID-Nr. Wie ist die Leistung des Spediteurs F umsatzsteuerlich zu behandeln? d. X, Inhaber einer Tischlerei, beauftragt einen seiner Dienstnehmer unentgeltlich Reparaturen im Haus seines Freundes durchzuführen. 7

8 Beispiel 13 (Klausur vom ) Der österreichische Unternehmer A veräußert an den deutschen Unternehmer B ein in Linz gelegenes bebautes Betriebsgrundstück zum Preis von Euro (ohne USt). a. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt? b. Welche Gestaltungsmöglichkeiten hat A aus umsatzsteuerlicher Sicht? Erläutern sie hierbei auch die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen! Beispiel 14 (Klausur vom ) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht a) Ein amerikanischer Unternehmer veranstaltet über eine Internet-Plattform ein Online- Pokerturnier. Zu den Teilnehmern zählen ua österreichische Privatpersonen. b) Der Unternehmer A besitzt ein Sägewerk und eine Tischlerei. Zur Fertigung eines Möbelstückes wird Holz aus dem Sägewerk an die Tischlerei geliefert. Außerdem wird Holz an den deutschen Unternehmer D geliefert. c) Der Linzer Spediteur L befördert für einen tschechischen Kunden Waren von Linz nach Zürich. Beispiel 15 (Klausur vom ) A, Eigentümer eines Geschäftslokals, beabsichtigt dieses als Geschäftsstandort für den Einzelhändler B zu vermieten. Vor Beginn der Vermietung hat A noch umfangreiche Umbauarbeiten zu tätigen. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Vermietung? Welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für A? Beispiel 16 (Klausur vom ) a) Der österreichische Unternehmer Ö erwirbt anlässlich seines Italienurlaubes in einem Fachmarkt einen PC, den er für sein Unternehmen verwendet. Den PC befördert er mit seinem eigenen PKW nach Österreich. b) Der österreichische Hotelier Ö lässt sich von der deutschen Werbeagentur D Fremdenverkehrsprospekte entwerfen. c) Das Wiener Versandhaus V übersendet dem Kunden K aus Linz eine von diesem aus dem Katalog des Versandhauses bestellte Waschmaschine. Es ist vertraglich vereinbart, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des V bleibt. Da K nicht bezahlt, macht V den Eigentumsvorbehalt geltend. Beispiel 17 (Klausur vom ) Ein Unternehmer errichtet im Jahr 2005 ein Gebäude, welches er zunächst 10% unternehmerisch und 90% privat nutzt. An Vorsteuern fällt ein Betrag von EUR an. Im darauf folgenden Jahr dehnt der Unternehmer die unternehmerische Nutzung des Gebäudes auf 30% aus. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus diesem Sachverhalt, wenn davon auszugehen ist, dass das Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet wird? 8

9 Bespiel 18 (Klausur vom ) a) Der japanische Dirigent J leitet im Auftrag einer österreichischen Konzertagentur ein Konzert des Bruckner-Orchesters in Linz. b) Die A-GmbH liefert steuerpflichtig im Inland an die B-GmbH eine Maschine (Kaufpreis netto EUR ). Da die gelieferte Maschine verschiedene Mängel aufweist, gewährt die A-GmbH eine Preisminderung ihv EUR Beispiel 19 (Klausur vom ) a. Ein Elektrohändler entnimmt für seinen eigenen Haushalt eine Waschmaschine (Verkaufspreis EUR 1.300; Einkaufspreis EUR 1.050). b. Frau S, Architektin aus Gmunden, erwirbt ein Grundstück in der Schweiz zu privaten Zwecken und lässt sich den Erwerb vom Linzer Notar L beurkunden, wofür dieser eine Rechnung ihv netto EUR 400 ausstellt. c. Die Vorarlberger Unternehmerin U hat in Brüssel eine Maschine bestellt, welche sie sich vom deutschen Speditionsunternehmen D von Belgien nach Österreich befördern lässt. Gegenüber D verwendet U ihre österreichische UID-Nr. Wie ist die Leistung des Speditionsunternehmens D umsatzsteuerlich zu behandeln? d. Das amerikanische Softwareunternehmen Comp stellt auf seiner Homepage Softwareprogramme und dazugehörige Updates zum entgeltlichen Download zur Verfügung. Viele Österreicher beanspruchen die Dienste der Comp für private Zwecke. Beispiel 20 (Auszug aus Klausur vom und ) a) Der Linzer Feinkosthändler Ö bestellt beim Schweizer Großhändler S eine Lieferung Käse. S liefert verzollt und versteuert. b) Der Unternehmer U erwirbt für seinen Malereibetrieb einen neuen Firmen-PKW zum Preis von netto Euro. U beabsichtigt den PKW nicht nur unternehmerisch, sondern auch zu 30 % privat zu benützen. c) Eine oö. pauschalierte Land- und Forstwirtin bezieht landwirtschaftliche Geräte vom belgischen Unternehmer B im Wert von ,- Euro. B versendet die Ware nach Österreich. Beispiel 21 (Klausur vom ) Die Österreicherin A kauft sich anlässlich ihres Urlaubsaufenthaltes in Frankfurt beim Autohändler D ein fabrikneues Cabrio, welches sie sich von D nach Hause liefern lässt. a) Erläutern Sie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen für A und D. b) Aufgrund dieses Autokaufes ist zusätzlich zur USt eine weitere Abgabe in Österreich im Zuge der Anschaffung zu entrichten. Erörtern Sie diese sachverhaltsbezogen. Wie verhält sich diese Abgabe zur USt? 9

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