Heilwesen-Haftpflichtversicherung

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1 Heilwesen-Haftpflichtversicherung Gültig ab Juli 2004 DBV-Winterthur Versicherung Aktiengesellschaft

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil Seiten Annahmerichtlinien Vertragsdauer 3 Vorlagepflicht 3 Vorversicherung 3 Vorläufige Deckungszusagen 3 Ausschlussrisiken 3 Allgemeine Tarifbestimmungen Grundregeln für die Antragsaufnahme 4 n Heilwesenhaftpflicht 4 n Privathaftpflicht für Heilwesenberufe 4 Beitragsberechnung 4 / Ergänzende Begriffsbestimmungen 5 Gebühren und Versicherungsteuer 5 Besondere Hinweise Auslandsdeckung in der Arzthaftpflichtversicherung 6 Ärztliche Aufklärung 6 Änderung des versicherten Risikos 6 Nachhaftungs- und Ruhestandsversicherung 6 Vertretertätigkeit 6 Definitionen zu den Tarifpositionen 7 Erfüllungsschäden 8 Kosmetische Chirurgie 8 Erweiterter Strafrechtsschutz 8 Eingeschränkter Regress bei Ärzten im öffentlichen Dienst 8 Gelegentliche (außerdienstliche) ärztliche Tätigkeit 8 Freiberuflich tätiger Arzt ohne Anstellung und ohne eigene Praxis 9 Assistenzzahnärzte 9 Angestellte Ärzte in freier Praxis (Dauerassistenten) 9 Behandlung von stationären Patienten bei in Kliniken integrierten Praxen 9 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Pharmadeckung 10 Tarif Allgemeinmedizin 12 Anästhesiologie 13 Augenheilkunde 14 Chirurgie/Plastische Chirurgie 15 Dermatologie 16 Gynäkologie ohne Geburtshilfe 17 Gynäkologie mit Geburtshilfe 18 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 19 Innere Medizin 20 Kardiologie 21 Kieferorthopädie 22 Kinderheilkunde 23 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 24 Neurochirurgie 25 Nuklearmedizin 26 Oralchirurgie 27 Orthopädie 28 Pathologie 29 Radiologie/Strahlentherapie 30 Urologie 31 Zahnheilkunde 32 Sonstige Fachrichtungen 33 Jungärzte 34 Ärzte im öffentlichen Dienst 35 Sonstige Ärzte 36 Tierheilkunde 37 Medizinische Institute 38 Kliniken und Krankenanstalten (öffentliche und private) 39 Sonstige Heilwesenberufe 40 Ruhestands- und Nachhaftungsversicherung 41 Strahlenhaftpflicht-Versicherung 42 Apotheken 43 Ergänzungsdeckung 44 Seite 2

3 Annahmerichtlinien 1. Vertragsdauer Generell: 1 5 Jahre. Ausnahme: 1 Jahr bei Gynäkologen mit Geburtshilfe Chirurgen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Neurochirurgen Orthopäden mit operativer und/oder stationärer Tätigkeit Medizinische Institute Krankenanstalten 2. Vorlagepflicht Alle vom (Vor-)Versicherer gekündigten Risiken. Mit Vorschäden belastete Verbindungen: in der Berufshaftpflichtversicherung alle in der Privathaftpflichtversicherung bei mehr als zwei Schäden innerhalb der letzten zwei Jahre Im Tarif mit gekennzeichnete Risiken. Im Tarif nicht aufgeführte Risiken. 3. Vorversicherung Angaben zur Vorversicherung sind zwingend. Zu jeder Neuversicherung (mit Ausnahme MPJ, AiP und Assistenzarzt ohne Fachgebietsbezeichnung) erfolgt ggf. Risikoanfrage beim Vorversicherer. Risiken mit Tarif- und Bedingungsabweichungen hinsichtlich der n des Deckungsumfanges der Beiträge Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Ausland, soweit nicht generell genehmigt. Eine vorläufige Deckungszusage kann nur durch die dazu bevollmächtigten Personen erteilt werden. 4. Vorläufige Deckungszusagen Die Vergabe vorläufiger Deckungszusagen erfolgt durch die OE 626, Sach/Haft Gewerbe, Referat Arzthaftpflicht. 5. Ausschlussrisiken Es werden nicht gezeichnet: Auslandsrisiken Versicherungsschutz für im Ausland gelegene Risiken kann nicht geboten werden. Behindertenheime, Kinder- und Jugendheime Diese werden über die Abteilung 626, Sach/Haft Gewerbe, Referat Gewerbliche Haftpflicht, gezeichnet. Blutbanken Blutspendedienste Fitness-Center Diese werden über die Abteilung 626, Sach/Haft Gewerbe, Referat Gewerbliche Haftpflicht, gezeichnet. Kampfhunde Im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht für Tiertherapeuten werden nicht gezeichnet: Bullterrier, Pitbullterrier, Staffordshire- Bullterrier, (American) Staffordshire-Terrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano und direkte Mischlinge/Abkömmlinge mit diesen Rassen. Kryokonservierung Piercing Keine Zeichnung von Piercing bei Jungärzten und Heilgehilfen. Rettungsassistenten Rückwärtsversicherung Transfusionsmediziner Zelltherapien Therapien mit Trocken-, Gefrier- und Frischzellen werden nicht gezeichnet. Probandenversicherungen Seite 3

4 Allgemeine Tarifbestimmungen 1. Grundregeln für die Antragsaufnahme 2. n Heilwesenhaftpflicht Der Antrag dient der richtigen tariflichen Einstufung eines Risikos und der individuellen Gestaltung des Versicherungsvertrages. Es ist daher notwendig, dass alle sachdienlichen Antragsfragen sorgfältig und vollständig beantwortet werden. Weiter sind folgende Regeln einzuhalten: Angaben zur Vorversicherung und Vorschäden sind zwingend; Besondere Risikoverhältnisse (z.b. gefahrerhöhende Umstände) sind aufzunehmen; Mündliche Nebenabreden dürfen vom Vermittler nicht getroffen werden; Der Vermittler darf ohne besondere Ermächtigung eine Erweiterung des im Antrag, im Tarif und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Versicherungsschutzes nicht zusagen Die n betragen je Schadenereignis: EUR pauschal für Personen- und Sachschäden EUR für Vermögensschäden Zusätze, Streichungen oder Änderungen darf der Vermittler nach Unterzeichnung des Antrages nicht ohne Einverständnis des Antragstellers vornehmen; Der Antrag ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzugeben, damit innerhalb der vorgesehenen Frist von 4 Wochen über die Annahme entschieden werden kann; Anträge dürfen nicht früher als 1 Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Die Annahmerichtlinien sind einzuhalten; Risiken aus dem nichtärztlichen Bereich (z.b. Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung) sind, soweit nicht über den Antrag auf Haftpflichtversicherung für Ärzte erfasst, über gesonderte Anträge aufzunehmen. Versicherungsschutz für diese Risiken wird über eigene Verträge geboten. oder EUR pauschal für Personen- und Sachschäden EUR für Vermögensschäden 3. n Privathaftpflicht für Heilwesenberufe Die n betragen je Schadenereignis: EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten n. oder EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten. 4. Beitragsberechnung Die im Tarif angegebenen Beiträge sind Jahresbeiträge in Euro ohne Versicherungsteuer. Die Beiträge sind im Voraus zu bezahlen, wobei keine Vorauszahlungen für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr möglich sind. Kurzfristige Versicherungen Für kurzfristige Versicherungen oder vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes werden bei einer Dauer bis zu 1 Monat 25 % 3 Monaten 50 % 6 Monaten 75 % 1 Jahr 100 % des Jahresbeitrages, mindestens 50 EUR berechnet. Kurzfristige Versicherungen können gegen Zahlung des Unterschiedes zwischen dem ursprünglichen Beitrag und dem Beitrag für die Gesamtlaufzeit verlängert werden. Beitragsberechnungsgrundlagen Die Beitragsberechnungsgrundlagen gehen aus der jeweiligen Tarifstelle hervor. Soweit es sich Beitragsangleichung Verträge mit Beiträgen nach diesem Tarif unterliegen der Beitragsangleichung gemäß Beitragsangleichungsklausel 8 Absatz 3 der um die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte handelt, gilt der Beitrag je Arzt. Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Seite 4

5 Zahlungsweise, Zahlungsart, Ratenzahlungszuschläge Zahlungsweise Jährlich Halbjährlich Vierteljährlich Monatlich Abbuchung 3 % Nachlass 0 % Zuschlag 2 % Zuschlag 3 % Zuschlag Direktzahler Mindestrate 0 % Zuschlag 15 EUR 3 % Zuschlag 15 EUR 5 % Zuschlag 5 EUR nicht möglich Entfällt die Zahlungsart Abbuchung, ändert sich der Ratenzahlungszuschlag entsprechend. Entfällt bei monatlicher Zahlungsweise die Abbuchung, wird die Zahlungsweise automatisch auf vierteljährlich geändert. 5. Erstmalige Niederlassung, Einstieg oder Übernahme einer Praxis Gemeinschaftspraxis/Partnerschaft (nach PartGG)/Praxisgemeinschaft bei Versicherung der nur ambulanten oder ambulant operativen, nicht stationären Tätigkeit: im ersten und zweiten Versicherungsjahr: je 15 % Wenn ein Arzt im Unternehmen versichert ist: 10 % Wenn mehrere Ärzte im Unternehmen versichert sind: je Arzt 20 % Für jeden Arzt muss ein separater Vertrag abgeschlossen werden. Cross-selling Beim Bestehen von mindestens zwei weiteren Verträgen: 5 oder 10 % Der genaue Nachlass ergibt sich aus der jeweiligen Tarifseite. Beitragsberechnung bei n Die werden ausschließlich auf den Grundbeitrag für die Versicherung der ärztlichen Tätigkeit und nicht auf die Beiträge für Sonderbehandlungsformen und Zusatzrisiken gewährt. Mehrere sind grundsätzlich nacheinander in Abzug zu bringen. 6. Gebühren und Versicherungsteuer Nebengebühren und weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Der Versicherer ist verpflichtet, die gesetzliche Versicherungsteuer zu erheben. Seite 5

6 Besondere Hinweise 1. Auslandsdeckung in der Arzthaftpflichtversicherung In der Arzthaftpflichtversicherung besteht bedingungsgemäß Auslandsdeckung für Erste- Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt für eine berufliche ärztliche Tätigkeit oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung: Für MPJ, AiP, Assistenzärzte ohne Facharztanerkennung und Assistenzzahnärzte ausnahmslos weltweit Für sonstige Ärzte: Innerhalb Europas bis zu maximal 3 Monate pro Kalenderjahr. Weltweite Deckung:. Es wird vorausgesetzt, dass der Arzt seinen Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland hat! 2. Ärztliche Aufklärung Der Arzt ist nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte zur Aufklärung der Patienten verpflichtet. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen und muss alle schicksalhaft möglichen Komplikationen eines Eingriffes umfassen. Dem Patienten sind die Folgen der Risikoverwirklichung für seine persönliche Lebensführung zu erläutern. Demonstrationsmaterial, wie Lehrbücher oder die Aufklärungsbögen der Fachverlage, sollten genutzt werden. Da der Arzt das Aufklärungsgespräch beweisen muss, sollte stets z.b. durch Notizen und Skizzen auf den Bögen der Fachverlage ein konkreter Gesprächsinhalt erkennbar sein, sowie die Bestätigung des Gespräches und auch des Verständnisses des Patienten durch dessen Unterschrift bestätigt sein. Dem Patienten muss eine angemessene Bedenkzeit zwischen Aufklärungsgespräch und Eingriff eingeräumt werden. Bei kosmetischen Eingriffen ist besondere Sorgfalt geboten. Insbesondere muss dem Patienten deutlich gemacht werden, dass keine Erfolgshaftung besteht! 3. Änderung des versicherten Risikos Ändert sich das versicherte ärztliche Risiko (Erhöhungen oder Erweiterungen), besteht dafür bedingungsgemäßer Versicherungsschutz nach 1 Ziffer 2 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Der Versicherungsnehmer ist nach Aufforderung (z.b. Aufdruck auf der Beitragsrechnung) verpflichtet, dem Versicherer die veränderten Risikoverhältnisse mitzuteilen. Nach der erforderlichen Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft werden gemäß 8 Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Beitrag und Bedingungen dem geänderten Risiko ab dem Zeitpunkt der Risikoänderung angepasst. 4. Nachhaftungs- und Ruhestandsversicherung Bei Tod des Versicherungsnehmers, aber auch vollständiger Aufgabe der versicherten ärztlichen (Haupt-)Tätigkeit, müssen die Erben bzw. der Versicherungsnehmer auf die Nachhaftungsund Ruhestandsversicherung hingewiesen werden. Schadenereignisse Versicherungsschutz besteht, die nach Risikowegfall eintreten. Die Haftpflichtversicherung für die gelegentliche ärztliche Tätigkeit für den Ruheständler deckt dieses Nachhaftungsrisiko. Der Abschluss einer Nachhaftungsversicherung für die Erben oder einer Haftpflichtversicherung für eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit für den Versicherungsnehmer (z.b. bei Eintritt in den Ruhestand) ist erforderlich, damit für 5. Vertretertätigkeit Vorübergehend tätige Vertreter (z.b. Urlaubsvertreter) brauchen eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Der vom Geschädigten unmittelbar an den als Vertreter tätigen Arzt Die Nachhaftungs- bzw. Ruhestandsversicherung kann unabhängig von einer im Unternehmen bestehenden Vorversicherung abgeschlossen werden. gerichtete Anspruch ist durch die Berufshaftpflichtversicherung des Vertretenen nicht gedeckt. Seite 6

7 6. Definitionen zu den Tarifpositionen Ambulant-operative Eingriffe Im Sinne dieses Tarifes gilt: Operative Eingriffe sind diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimal invasiver Techniken durchgeführt werden. Bei der minimal invasiven Chirurgie (MIC) wird mittels ärztlichem Instrumentarium (z.b. Endoskop, Katheter, Laser) in den Körper des Menschen eingedrungen, und zwar sowohl unter Ausnutzung der natürlichen Körperöffnungen, als auch durch künstlich geschaffene Zugänge, und in die körperliche Substanz des Patienten eingegriffen. Der Eingriff kann zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken erfolgen. Ambulantes Operieren Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten sowohl die Nacht vor, als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen, in der der Eingriff vorgenommen wurde. Die operative Tätigkeit ist bei ambulant tätigen Ärzten nur nach besonderer Vereinbarung versichert. Nicht als operative Eingriffe verstehen wir: das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken das Setzen von Spritzen als Therapie Warzenentfernung Entfernen von Fuß- und Fingernägeln Wundversorgung Abszessbehandlung (oberflächlich) Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur Diagnostik). Tageskliniken/OP-Zentren Den Begriff Tagesklinik oder OP-Zentrum gibt es weder in der Rechtsprechung noch in der Berufsordnung für Ärzte. Wenn eine zu Praxisklinik Der Begriff Praxisklinik ist in der Berufsordnung für Ärzte definiert. Es handelt sich dabei um Praxen, die ein erweitertes Tätigkeitsspektrum haben und ambulant operativ oder auch stationär operativ tätig sind. diesen Risiken vorliegt, muss geprüft werden, ob es sich ggf. um eine Praxis- oder Privatklinik handelt. Ärzte, die ihre Praxis als Praxisklinik (lt. Berufsordnung Ärzte) bezeichnen dürfen, können folgendes Angebot erhalten: Tarifbeitrag wie niedergelassener Arzt mit der jeweiligen Fachrichtung, ambulant mit OP oder ambulant und stationär. Privatklinik Ärzte, die eine Privatklinik betreiben wollen, müssen diese gem. 30 GewO anmelden. Demnach können die Kliniken ihre Dienstleistung bewerben. Solche Kliniken müssen bei der Abteilung 626, Sach/Haft Gewerbe, Referat Arzthaftpflicht, unter Verwendung des Fragebogens für Privatkliniken angefragt werden. Für Ärzte, Inhaber, Teilhaber oder Partner dieser oder ähnlicher Einrichtungen und für Ärzte, die darin tätig sind, finden die Beiträge dieses Tarifes keine Anwendung. Versicherungsschutz kann nur für die gesamte Einrichtung nach genauer Risikoabklärung geboten werden. Geburtshilfe Geburtshilfe bedeutet aktive Mitwirkung bei der Geburt, nicht die Schwangerenbetreuung. Versicherungsschutz für das Risiko der Geburtshilfe Chirotherapie / Osteopathie Unter Chirotherapie versteht man eine Methode der Behandlung krankhafter Störungen und Subluxationen im Bereich der Wirbelsäule mit bestimmten Einrenkungshandgriffen. muss besonders vereinbart werden. Hiervon ausgenommen sind Notgeburten, bei denen der Arzt zur Erste-Hilfe Leistung verpflichtet ist. Unter Osteopathie versteht man die Erkennung und Behandlung von Funktionsstörungen und Blockaden im menschlichen Organismus im Sinne der ganzheitlichen Medizin. Diagnose und Therapie erfolgen mit spezifischen manuellen Techniken am Bewegungsapparat. Die Handgriffe beinhalten teils chiropraktische Techniken. Osteopathen behandeln Bandscheibenvorfälle, Knieschmerzen, verstauchte Gelenke, Verstopfung, Durchfall, Entzündungen, Migräne, Blasenkatarrh und Menstruationsbeschwerden, ebenso Zahnfehlstellungen oder Kieferschmerzen. Die Chirotherapie/Osteopathie ist bei Fachärzten. Bei Heilgehilfen muss eine Mitversicherung gesondert vereinbart werden. Gemeinschaftspraxis: In der Gemeinschaftspraxis werden die ärztlichen Leistungen gesamtschuldnerisch erbracht. Die Gemeinschaft der Ärzte (nicht der einzelne Arzt) liquidiert. Seite 7

8 Partnerschaft (PartGG) Die Partner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner. Das PartGG schafft jedoch die Praxis-, Apparate-, Laborgemeinschaft Praxisräumlichkeiten, Einrichtungen, Personalund Gerätschaften werden gemeinschaftlich genutzt. Die Behandlung von Patienten erfolgt Möglichkeit, gegenüber dem Patienten die Haftung auf einzelne Partner zu beschränken. nicht gemeinschaftlich. Jeder Arzt liquidiert für seine eigene Leistung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Renn- und Turnierpferde Bei Renn- und Turnierpferden handelt es sich um Pferde, die zum Zweck der Teilnahme an professionellen Renn- oder Turnierveranstaltungen eigens gezüchtet, angeschafft oder gehalten werden. Diese Pferde werden üblicherweise 7. Erfüllungsschäden Für Zahnärzte gilt: Mitversichert ist, abweichend von 4 I 6 a) a.e. AHB, der Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung von aufgrund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendbaren speziell zu diesem Zweck trainiert und unterscheiden sich in der Regel auch deutlich im Anschaffungspreis von den Pferden, die lediglich dem privaten Gebrauch dienen. Zahnersatzes, jedoch begrenzt auf die Laborkosten der Erstellung. Es gilt ein Selbstbehalt von 500 EUR je Schadenfall. 8. Kosmetische Chirurgie 9. Erweiterter Strafrechtsschutz Bei Ärzten mit der Fachgebietsbezeichnung Chirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und Dermatologie gelten bei Mitversicherung der operativen Tätigkeit kosmetische und plastische Eingriffe, auch wenn sie nicht medizinisch indiziert sind und nur aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, als mitversichert. Hiervon ausgenommen sind Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure und Botulinumtoxin. Hier reicht die Versicherung der ambulanten Tätigkeit ohne operative Tätigkeit aus. Bei Durchführung von nicht medizinisch indizierten (kosmetischen) Eingriffen anderer Fachrichtungen muss eine an die Abteilung 626, Sach/Haft Gewerbe, Referat Arzthaftpflicht gehalten werden. Hierzu muss der Fragebogen für kosmetische Eingriffe ausgefüllt vorgelegt werden. Im Rahmen des erweiterten Strafrechtsschutzes werden in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung übernommen. Voraussetzung ist eine ordnungs- und sachgemäße Aufklärung, wie bereits vorher beschrieben. Dem Versicherungsnehmer können auf die Aufklärungs- und Einwilligungsbögen unserer Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Vorlage einer Einverständniserklärung sowie eine lückenlose Dokumentation sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Dem Antragsteller muss deutlich gemacht werden, dass die Erfolgshaftung nicht versichert ist. Dem Patienten muss durch den Arzt deutlich gemacht werden, dass keine Erfolgshaftung besteht! Der erweiterte Strafrechtsschutz ist mitversichert und gilt für die gesamte ärztliche Tätigkeit und nicht nur für das im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung versicherte Risiko. 10. Eingeschränkter Regress bei Ärzten im öffentlichen Dienst 11. Gelegentliche (außerdienstliche) ärztliche Tätigkeit Nach gesetzlichen Regelungen ist die Haftung dieses Personenkreises aus ihrer dienstlichen Tätigkeit gegenüber dem Dienstherrn auf grob Bei der Versicherung der gelegentlichen (außerdienstlichen) ärztlichen Tätigkeit ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert wie in den Bedingungen beschrieben. Im Einzelnen besteht Versicherungsschutz bei der Vertretung der ambulanten Tätigkeit eines vorübergehend verhinderten Arztes bis zur Höchstdauer von 3 Monaten im Kalenderjahr: fahrlässiges (und vorsätzliches) Handeln beschränkt. bei ärztlichem Freundschaftsdienst im Bekannten- und Verwandtenkreis aus ärztlichem Sonntagsdienst aus gelegentlicher Gutachtertätigkeit aus Behandlung in Notfällen und Erste- Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen aus gelegentlichem Notfalldienst und Notfalltätigkeiten als Arzt auf Veranstaltungen Seite 8

9 12. Freiberuflich tätiger Arzt ohne Anstellung und ohne eigene Praxis Bei der Differenzierung des freiberuflich tätigen Arztes ohne Anstellung und ohne eigene Praxis sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Der Arzt ist niedergelassen Freiberufliche Tätigkeiten außerhalb der Praxis sind. Der Arzt ist Angestellter Freiberufliche Tätigkeit gem. Tarif zu versichern. Der Arzt ist freiberuflich tätig ohne eigene Praxis und ohne Anstellung Gem. Tarif, wenn er seinen Lebensunterhalt mit dieser Tätigkeit bestreitet. Der Arzt ist arbeitslos Freiberuflich kann er nicht tätig werden, da er ansonsten seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Der Arzt kann auf geringfügiger Beschäftigung bei einer Vergütung von bis zu 165,00 EUR pro Monat tätig werden. Diese Tätigkeit kann beitragsfrei in der gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit mitversichert werden, sofern nur eine ambulante, nicht operative Tätigkeit durchgeführt wird. Der Arzt ist im Erziehungsurlaub Sofern Erziehungsurlaub eingereicht wurde, kann der Arzt bis zu 30 h wöchentlich tätig werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt diese Tätigkeit freiberuflich durchführt, oder aber angestellt ist. Sofern der Arzt bis zu 10 h in der Woche ambulant ohne OP tätig ist, kann dieses beitragsfrei in der gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit mitversichert werden. Bei einer Tätigkeit von Notdienste und Notarzttätigkeiten sind in der gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit. bis zu 20 h in der Woche kann auf die Tarifposition Freiberuflich tätiger Arzt ohne eigene Praxis und ohne Anstellung ein Nachlass von 30 % gewährt werden. Bei einer wöchentlichen Tätigkeit von bis zu 30 h kann auf die Tarifposition Freiberuflich tätiger Arzt ohne eigene Praxis und ohne Anstellung ein Nachlass von 15 % gewährt werden. Die gelegentliche ärztliche Tätigkeit ist vom freiberuflich tätigen Arzt ohne Anstellung und ohne eigene Praxis zu unterscheiden. Die gelegentliche ärztliche Tätigkeit ist unter Ziff. 1c BBR Ärzte definiert. Für die freiberufliche Mitarbeit in einer Praxis ist 13. Assistenzzahnärzte Die Ausbildung des Assistenzzahnarztes beträgt i.d.r. 2 Jahre. Für diesen Zeitraum gilt der Tarifbeitrag. Sollte die Ausbildung aufgrund einer Halbtagsstelle auf max. 4 Jahre ausgedehnt werden, kann der Jungarztbeitrag für jedes nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 1c BBR Ärzte von gelegentlicher Tätigkeit auszugehen (Abwesenheit des Inhabers und Höchstdauer 3 Monate). Notfall- und Notdiensttätigkeit sind nur dann gelegentlich, wenn sie nicht hauptberuflich ausgeübt werden. weitere Versicherungsjahr berechnet werden, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Zahnärztekammer über Beginn und voraussichtlichem Ende der Ausbildung vorgelegt und dem Antrag beigefügt wird (Ausnahme: Kombiprodukt!). 14. Angestellte Ärzte in freier Praxis (Dauerassistenten) Bis zu 2 angestellte Ärzte ( 32 b der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte / Vertragszahnärzte) sind im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers. 15. Behandlung von stationären Patienten bei in Kliniken integrierten Praxen Befindet sich eine Arztpraxis in einem Krankenhaus, muss bei der Tarifierung folgende Abgrenzung vorgenommen werden: Versicherung der ambulanten Tätigkeit als niedergelassener Arzt: Ein Patient, der die Praxis selbstständig, o- der lediglich in Begleitung von Angehörigen oder Klinikpersonal betritt, ist als ambulanter Patient zu werten. Versicherung der ambulanten und stationären Tätigkeit als niedergelassener Arzt: Ein Patient gilt als stationär, wenn er die Praxis nicht selbstständig erreicht und im Rahmen seines Klinikaufenthaltes mit Begleitung von Pflegepersonal in die Praxis begleitet ggf. im Bett gefahren wird. Seite 9

10 16. Umwelthaftpflicht- Basisversicherung Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Position 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells ist bei Neuverträgen und Vertragsumstellungen eingeschlossen. Umwelt-Anlagen-Deckung Eingeschlossen sind im Rahmen von Pos. 2.1 des Umwelthaftpflicht-Modells Kleingebinde bis 250 Liter je einzelnes Behältnis und einem Gesamtfassungsvermögen je Praxis von Liter. Umwelt-Abwasseranlagen-Deckung Bei Zahnärzten gilt: Amalgamabscheider sind Abwasseranlagen im Sinne von Pos. 2.4 des Umwelthaftpflicht- Modells. Das Umweltrisiko aus diesen Anlagen ist unter den Voraussetzungen der Umwelt- Anlagen-Deckung eingeschlossen. 17. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu beruflichen Zwecken überlassenen Schlüsseln. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der für Sachschaden EUR je Schadenereignis, maximal EUR im Versicherungsjahr bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 20%, mindestens 50 EUR (Ausnahme: Jungärzte!) Bei Pflegediensten ist der Einschluss gesondert zu versichern! Wird eine dieser Mengengrößen überschritten, entfällt die Mitversicherung, es ist dann besonderer Versicherungsschutz zu beantragen. 18. Pharmadeckung Die Pharmadeckung umfasst den Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in dessen Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) für die Herstellung und/oder den Vertrieb von solchen Arzneimitteln, für deren Gefahren er nach 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Für die Berechnung des Versicherungsbeitrages ist der Vorjahresumsatz der selbst hergestellten und/oder unter eigenem Namen vertriebenen Arzneimitteln je Risikoklasse anzugeben. Rezeptpflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel bilden jeweils eine Risikoklasse. Die Mindestbeiträge sind zu beachten. Pharmadeckung für pharmazeutische Betriebe sind über die Abteilung 626, Sach/Haft Gewerbe, Referat Gewerbliche Haftpflicht, einzureichen Seite 10

11 Seite 11

12 Allgemeinmedizin vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,90 140,60 113,30 164,80 257,50 103,00 124,00 173,04 270,38 108,15 133,90 140,60 226,60 237,93 79,31 83,28 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,02 253,07 185,40 194,67 554,14 581,85 830,18 871,69 230,72 242,26 461,44 484,51 692,16 726,77 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,65 492,08 360,50 378,53 632,42 664,04 949,66 997,14 263,68 276,86 527,36 553,73 791,04 830,59 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 Dialysegeräte ab dem 6ten Gerät 582 je weiteres Belegbett ,70 421,79 741,60 778,68 988, ,24 10,30 11,33 49,44 51,91 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,19 295,25 519,12 545,08 692,16 726,77 bis zu 5 Dialysegeräte Geburtshilfe Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung - Sachschäden durch nicht deliktfähige Minderjährige; Sachschäden durch nicht deliktfähige Minderjährige; Seite 12

13 Anästhesiologie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 529 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. 522 freiberufl ,70 421,79 309,00 324,45 772,50 811,13 679,80 713,79 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 520 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. 522 freiberufl ,06 759,21 556,20 584, , , , ,82 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. 514 freiberufl. 510 Niedergelassener Arzt, Praxisklinik, Tagesklinik (je Arzt) [sofern nicht nach 30 Gewerbeordnung angemeldet] , ,24 762,20 800, , , , , , ,81 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) , ,97 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Anästhesie bei nicht medizinisch indizierten (kosmetischen) Eingriffen pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung - Sachschäden durch nicht deliktfähige Minderjährige; Sachschäden durch nicht deliktfähige Minderjährige; Seite 13

14 Augenheilkunde vereinbarten n Selbstbehalt: 250 für Brillenfehlverordnungen Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,90 140,60 113,30 124,00 164,80 173,04 257,50 270,38 103,00 108,15 133,90 140,60 226,60 237,93 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,02 253,07 185,40 194,67 554,14 581,85 830,18 871,69 185,40 194,67 265,74 279,03 692,16 726,77 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,65 492,08 360,50 378,53 632,42 664,04 949,66 997,14 211,15 221,71 303,85 319,04 791,04 830,59 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett ,92 285,52 688,04 722, , ,60 93,27 97,93 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,34 199,86 481,63 505, , ,02 ohne Selbstbehalt für Brillenfehlverordnungen Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) ophtalmologische Eingriffe 585 Zuschlag auf den Grundbeitrag Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung - Sachschäden durch nicht deliktfähige Minderjährige; Sachschäden durch nicht deliktfähige Minderjährige; Seite 14

15 Chirurgie/Plastische Chirurgie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,35 913,87 670,53 704, , , , ,44 669,50 702,98 870,35 913, , ,55 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl , , , , , , , , , , , , , ,99 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat , , , , , , , , , , , , , ,85 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett , , , , , ,25 283,25 297,41 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat , , , , , ,78 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 15

16 Dermatologie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,85 210,89 154,50 162,23 247,20 259,56 386,25 405,56 154,50 162,23 200,85 210,89 339,90 356,90 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,53 379,61 278,10 292,01 830,18 871, , ,62 346,08 363,38 692,16 726, , ,15 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,49 738,66 540,75 567,79 949,66 997, , ,63 395,52 415,30 791,04 830, , ,89 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett ,82 534, , , , ,36 74,16 77,87 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,17 373,98 713,07 748, , ,15 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 16

17 Gynäkologie ohne Geburtshilfe vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,55 632,68 463,50 486,68 741,60 778, , ,69 463,50 486,68 602,55 632, , ,69 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl , ,82 834,30 876, , , , , , , , , , ,46 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat , , , , , , , , , , , , , ,66 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett , , , , , ,83 234,33 246,04 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat , , , , , ,58 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 17

18 Gynäkologie mit Geburtshilfe vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 529 nur gelegentl. außerdienstlich (ohne Geburtshilfe!) , , , , , , , ,95 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 520 nur gelegentl. außerdienstlich (ohne Geburtshilfe!) , , , , , , , ,54 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. & stat. 510 nur gelegentl. außerdienstlich (ohne Geburtshilfe!) , , , , , , , ,25 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett , ,25 901,25 946,31 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat , ,38 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 18

19 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,90 140,60 113,30 124,00 164,80 173,04 257,50 270,38 103,00 108,15 133,90 140,60 226,60 237,93 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,02 253,07 185,40 194,67 554,14 581,85 830,18 871,69 230,72 242,26 461,44 484,51 692,16 726,77 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,65 492,08 360,50 378,53 632,42 664,04 949,66 997,14 263,68 276,86 527,36 553,73 791,04 830,59 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett ,20 367,71 669,50 702, , ,33 79,83 83,82 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,14 257,40 468,65 492, , ,43 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 19

20 Innere Medizin vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,90 140,60 113,30 124,00 164,80 173,04 257,50 270,38 103,00 108,15 133,90 140,60 226,60 237,93 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,02 253,07 185,40 194,67 554,14 581,85 830,18 871,69 230,72 242,26 461,44 484,51 692,16 726,77 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,65 492,08 360,50 378,53 632,42 664,04 949,66 997,14 263,68 276,86 527,36 553,73 791,04 830,59 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 Dialysegeräte ab dem 6ten Gerät 582 je weiteres Belegbett ,70 421,79 741,60 778, , ,63 10,30 10,82 90,13 94,63 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,19 295,25 519,12 545, , ,84 bis zu 5 Dialysegeräte Geburtshilfe Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 20

21 Kardiologie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,85 210,89 154,50 162,23 247,20 259,56 386,25 405,56 154,50 162,23 200,85 210,89 339,90 356,90 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,53 379,61 278,10 292,01 830,18 871, , ,62 346,08 363,38 692,16 726, , ,15 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,49 738,66 540,75 567,79 949,66 997, , ,63 395,52 415,30 791,04 830, , ,89 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett ,82 534, , , , ,48 84,98 89,22 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,17 373,98 717,40 753, , ,13 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 21

22 Kieferorthopädie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 529 freiberufl. amb ,84 138,43 113,30 124,00 139,05 146,00 206,00 216,30 82,40 86,52 181,28 190,34 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 520 freiberufl. amb ,61 202,24 148,32 155,74 442,90 465,05 664,35 697,57 184,37 193,59 554,14 581,85 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. 511 freiberufl. amb. & stat ,92 393,67 288,40 302,82 506,76 532,10 759,11 797,07 211,15 221,71 632,42 664,04 Niedergelassener Arzt amb. 501 amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett ,68 276,86 791,04 830,59 39,55 41,53 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. 501 amb. & stat ,58 193,80 553,73 581,41 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 22

23 Kinderheilkunde vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,90 140,60 113,30 124,00 164,80 173,04 257,50 270,38 103,00 108,15 133,90 140,60 226,60 237,93 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,02 253,07 185,40 194,67 554,14 581,85 830,18 871,69 230,72 242,26 461,44 484,51 692,16 726,77 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,65 492,08 360,50 378,53 632,42 664,04 949,66 997,14 263,68 276,86 527,36 553,73 791,04 830,59 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett ,90 356,90 659,20 692,16 988, ,24 49,44 51,91 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,93 249,83 461,44 484,51 692,16 726,77 Neonatologie Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 23

24 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,60 562,38 412,00 432,60 659,20 692, , ,50 412,00 432,60 535,60 562,38 906,40 951,72 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl , ,28 741,60 778, , , , ,92 922,88 969, , , , ,07 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat , , , , , , , , , , , , , ,37 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett , , , , , ,40 185,40 194,67 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,88 969, , , , ,38 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 24

25 Neurochirurgie vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl , ,76 825,03 866, , , , ,00 824,00 865, , , , ,44 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl , , , , , , , , , , , , , ,14 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat , , , , , , , , , , , , , ,74 Niedergelassener Arzt amb. & stat. (incl. 10 Belegbetten) 502 je weiteres Belegbett , , , , , ,92 395,52 415,30 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat , , , , , ,14 Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 25

26 Nuklearmedizin vereinbarten n Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 530 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,85 210,89 154,50 162,23 247,20 259,56 386,25 405,56 154,50 162,23 200,85 210,89 339,90 356,90 Oberarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 520 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl ,53 379,61 278,10 292,01 830,18 871, , ,62 346,08 363,38 692,16 726, , ,15 Chefarzt dienstl. amb. & stat. und gelegentl. außerdienstl. 512 Arbeitgeberregreß nur bei grober Fahrlässigkeit und gelegentl. außerdienstl. 512 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. 516 dienstl. amb. & stat., gelegentl. außerdienstl. und freiberufl. amb. & stat. 514 freiberufl. amb. ohne OP 511 freiberufl. amb. mit OP 511 freiberufl. amb. & stat ,49 738,66 540,75 567,79 949,66 997, , ,63 395,52 415,30 791,04 830, , ,89 Niedergelassener Arzt amb. & stat ,40 519,12 988, , , ,36 Freiberuflich tätiger Arzt (ohne Anstellung & ohne eigene Praxis) amb. & stat ,08 363,38 692,16 726, , ,15 Radioaktive Stoffe und Geräte zu Heil- und Untersuchungszwecken Deckungsvorsorgepflichtige Röntgen- und Strahlenapparate, radioaktive Stoffe Nicht medizinisch indizierte (kosmetische) Eingriffe 585 siehe Seite 42 Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft (gilt nicht bei stationärer Tätigkeit) VN: 10% / Ab 2 VN: 20% pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - 2-fache Jahresmaximierung Seite 26

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