Entschärfung des Steuerrechts um rezessionsbeschleunigende Regelungen

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1 Entschärfung des Steuerrechts um rezessionsbeschleunigende Regelungen Dr. Martina Baumgärtel Head of Group Regulatory Policy, Allianz SE München, Dezember 2009

2 Inhalt Teil 1: Unternehmensbesteuerung 1. Der Umgang mit Verlusten 2. Die Zinsschranke 3. Mindestbesteuerung 4. Weitere rezessionsverschärfende Vorschriften Teil 2: Besteuerung von Privatpersonen das Einkommensteuerniveau Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 1. Einführung 2. Privatpersonen als Aktionäre 3. Institutionelle als Aktionäre 4. Börsenumsatzsteuer Teil 4: Resümee 2

3 1. Der Umgang mit Verlusten 1.1 Überblick 8 c KStG/ 10 a S. 9 GewStG: Einschränkung des Verlustvortrags bei Veränderungen im Gesellschafterbestand: - Partieller Verlust des Verlustvortrags bei: - Übergang von > 25 % des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte - innerhalb von 5 Jahren - Vollständiger Verlust des Verlustvortrags bei: - Übergang von > 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte (u.ä.) - Analoger Verlust bei Kapitalerhöhungen, soweit sich die Beteiligungsquoten ändern - Keine Konzernklausel: Untergang des Verlusts auch bei - Verkürzung/ Verlängerung von Beteiligungsketten - Umhängungen im Konzern zur besseren Aufstellung 3

4 1. Der Umgang mit Verlusten 1.2 Die Rezessionsbeschleunigende Wirkung Verlustvorträge sind ein Vermögensgegenstand ( tax asset ) Der Verlust von künftigen Ansprüchen an den Fiskus führt zu Vermögensminderung Notwendige Eigenkapitalerhöhung wird behindert - Abschreckung neuer Eigenkapitalgeber, insbesondere auch von sanierungswilligen Investoren - Verschleppung der Aufnahme neuen Eigenkapitals, da Alt-Aktionäre Vermögensminderung durch Wegfall der Verlustvorträge befürchten Der Kapitalbedarf des betroffenen Unternehmens verschärft sich zusätzlich ( Teufelskreis ) - Mehr Fremdkapital notwendig - Höhere Zinslast - Ggf. Zinsschrankenproblem Verfassungswidrigkeit? - Unternehmen wird weniger wert - Aktionäre werden ggf. ohne ihr Zutun ärmer 4

5 1. Der Umgang mit Verlusten 1.3 Reaktionen des Gesetzgebers - Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz 8 c KStG / 10 a S. 9 KStG gilt nicht bei Übernahme von Anteilen an Kreditinstituten durch die SoFFin ( 14 Abs. 3 FMStFG): - Rekapitalisierung (auch bei Beteiligung des Fonds > 25 %) führt nicht zum (partiellen) Verlustuntergang - Kein Untergang von Verlusten im Fall der Rückübertragung von Anteilen Unternehmen müssen nicht befürchten, durch Inanspruchnahme der Fondsmittel Verlustvorträge zu verlieren Maßnahme sinnvoll, aber - Ungleichbehandlung staatlicher und privater Kapitalisierung - Verfassungsrechtlich haltbar? 5

6 1. Der Umgang mit Verlusten 1.4 Reaktionen des Gesetzgebers Bürgerentlastungsgesetz (1) 8 c Abs. 1 a KStG: Kein Verfall von Verlustvorträgen beim Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung Aber: Sanierungsklausel ist (evtl.) viel zu eng: - Sanierung: Maßnahme zur Verhinderung/ Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch nur bei Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen - Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen, wenn - die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen befolgt oder - die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder - der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird (Zuführung neuen Betriebsvermögens innerhalb von 12 Monaten nach Beteiligungserwerb von mindestens 25 % des Werts der Steuerbilanz-Aktiva (ggf. prozentual, wenn nur ein Anteil erworben wird); Erlass von Verbindlichkeiten steht der Zuführung neuen Kapitals gleich 6

7 1. Der Umgang mit Verlusten 1.4 Reaktionen des Gesetzgebers Bürgerentlastungsgesetz (2) Keine Sanierung: - wenn der Betrieb bereits im wesentlichen eingestellt war oder - nach dem Beteiligungserwerb innerhalb von 5 Jahren ein Branchenwechsel erfolgt Erstmalige Anwendung: - für den VZ 2008 und Anteilsübertragungen nach Die bestehenden Verlustabzugsrestriktionen sollen evaluiert und ggf. für den Zeitraum ab grundlegend überarbeitet werden 7

8 1. Der Umgang mit Verlusten 1.5 Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Sanierungsklausel soll zeitlich uneingeschränkt gelten Nicht genutzte Verluste bleiben erhalten, soweit das Unternehmen über entsprechende im Inland steuerpflichtige stille Reserven verfügt - Probleme: - Stille Reserven = Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenem Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital entfallenden gemeinen Werts der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind Unternehmensbewertung (gemeiner Wert der Anteile) Problematik der Börsenkurse bei Konzernen/ Abhängigkeit von Börsenentwicklung Problematik grenzüberschreitender Unternehmen (stille Reserven in DBA-Betriebsstätten) Problematik bei längeren Beteiligungsketten (stille Reserven in Beteiligungen bleiben außen vor, da steuerfrei ( 8 b Abs. 2 KStG); stille Reserven in Tochter- und Enkelgesellschaften stehen damit für den Vergleich nicht zur Verfügung, Verluste können trotz (mittelbarer) stiller Reserven verfallen) Konzernklausel - Zu eng ( wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist ) - Keine Anwendung auf Vorgänge nach dem Umwandlungsteuergesetz (insbes. Verschmelzungen, Spaltungen) 8

9 1. Der Umgang mit Verlusten 1.6 Adäquate Maßnahmen Aussetzung des 8 c KStG / 10 a S. 9 GewStG generell (bis zu einer grundlegenden zielgenauen Überarbeitung) Generelle Ausnahme von Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen Alternativlösungen (?) 9

10 2. Die Zinsschranke 2.1 Überblick 4 h EStG/ 8 a KStG: - Der Netto-Finanzierungsaufwand (Zinsaufwendungen nach Verrechnung mit Zinserträgen) ist grundsätzlich nur in Höhe von 30 % des EBITDA steuerlich abzugsfähig - Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen - sind nur vortragsfähig - unterliegen den Bestimmungen des 8 c KStG - Erfasst wird nicht nur Gesellschafter-Fremdfinanzierung, sondern jegliche Fremdkapitalüberlassung - Escape-Regelungen sind zu gering/ oft nicht anwendbar: - Freigrenze von 1 Mio hilft nur kleinen Unternehmen - Konzern-Escape ist zu kompliziert/ in der Anwendung/ im Nachweis schwierig 10

11 2. Die Zinsschranke 2.2 Die Rezessionsbeschleunigende Wirkung (1) Die Finanzmarktkrise führt zu - erheblich steigenden Finanzierungskosten - Höherer Fremdkapitalbedarf - Schlechtere Konditionen (wegen schlechterem Rating) - Schlechtere Rahmenbedingungen für Eigenkapitalaufnahme - Bei schlechter Ertragssituation: Zinsschranke greift gerade in ertragsschwachen Jahren, in denen weniger Investitionen getätigt werden Mittelabflüsse für Steuern auf nicht abziehbare Zinsen - führen zu Bruttobesteuerung - stehen für Investitionen im Unternehmen nicht zur Verfügung - führen zu Steuerzahlungen sogar dann, wenn insgesamt kein Gewinn erwirtschaftet wird 11

12 2. Die Zinsschranke 2.2 Die Rezessionsbeschleunigende Wirkung (2) Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Effektiver Steuersatz steigt mit zunehmender Zinslast - Je geringer der maßgebliche Gewinn ist, desto höher ist der effektive Steuersatz (umgekehrte Progression) - Steuerzahllast kann den maßgeblichen Gewinn sogar übersteigen (Substanzbesteuerung in der Krise!; Steuerzahlung trotz negativem HB-Ergebnis vor Steuern!) Vorschrift wirkt wie eine fast 2 %ige Leitzinserhöhung Beispiel (ohne Berücksichtigung von Investitionen und ggf. von Zinserträgen, aber Grundaussage bleibt dennoch richtig): - Bei Fremdfinanzierungszinssatz von nur 5 % und einer EK-Quote von 25 % müsste die EK- Rendite 35 % betragen, damit alle Zinsaufwendungen abzugsfähig bleiben Gefahr des Verlusts von Zins- (und Verlust)-vorträgen, wenn Unternehmen ihre EK-Situation verbessern wollen, und FK-Aufwand zurückführen 12

13 2. Die Zinsschranke 2.3 Reaktionen des Gesetzgebers - Bürgerentlastungsgesetz Erhöhung der Freigrenze von 1 Mio auf 3 Mio Geltung für die VZ 2008 bis 2010 Begründung: - Mittelständische Unternehmen sollen durch Zinsschranke nicht gefährdet werden - Steuervereinfachung und Rechtssicherheit - Prüfung der anderen Escape-Möglichkeiten entbehrlich Achtung: Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz hat keine der Ausnahme von 8 c KStG entsprechende Vorschrift für Zinsvorträge vorgesehen! 13

14 2. Die Zinsschranke 2.4 Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Dauerhafte Erhöhung der Freigrenze von 1 Mio auf 3 Mio - Problem: Freigrenze vs. Freibetrag Einführung eines EBITDA-Vortrags (für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen) - Problem: - EBITDA-Vortrag auf 5 Jahre begrenzt Erleichterung beim Konzern-Escape: Die EK-Quote des Betriebs darf die EK-Quote des Konzerns bisher um 1 %-Punkt, künftig um bis zu 2 %-Punkte unterschreiten - Probleme: - Konzern-Escape nach wie vor so komplex, dass er nicht in Anspruch genommen werden kann - Kein Holdingprivileg - Keine Bagatellklausel für konzern-externe Gesellschafter-Fremdfinanzierung (damit können lokale außen stehende Gesellschafter einer nachgeordneten konzernzugehörigen Gesellschaft mit ihren Finanzierungen den gesamten Konzern infizieren ) 14

15 2. Die Zinsschranke 2.5 Adäquate Maßnahmen Beschränkung der Zinsschranke auf den eigentlichen Regelungskern Absaugen von Gewinnen durch Gesellschafterdarlehen (ins Ausland) Regelung analog USA erwägenswert; erfasst werden nur Gesellschafter-Darlehen Mindestens: - Erheblich großzügigere Fassung der Grenze für das Eingreifen der Zinsschranke (z.b. 50 % EBITDA) - Einführung einer Holding-Regelung 15

16 3. Mindestbesteuerung 3.1 Überblick und Rezessionsbeschleunigende Wirkung 10 d Abs. 2 EStG (ab 2004): - Lediglich 60 % bestehender Verlustvorträge (1 Mio unbeachtlich) können gegen laufendes zu versteuerndes Einkommen gerechnet werden Die Mindestbesteuerung führt - tendenziell zum Aufbau von Verlustvorträgen - zu einer Besteuerung jenseits der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - ggf. zu einer Scheingewinnbesteuerung - Unternehmensinvestitionen - rechnen sich ggf. nicht mehr - (Ausländische) Investoren werden abgeschreckt - Mindestbesteuerung ist ein internationaler Wettbewerbsnachteil 16

17 3. Mindestbesteuerung 3.2 Adäquate Maßnahmen (Mindestens) Aussetzung der Mindestbesteuerung in/ nach der Krise Unternehmen volatiler Branchen sollte eine unbeschränkte Berichtigung der Verlustverrechnung für die Vergangenheit (ab 2004) erlaubt werden Ggf. - Generelle Erweiterung der Verlustrücktragsmöglichkeiten - Jedoch mindestens: soweit nachgewiesen werden kann, dass in der Vergangenheit unrealisierte Gewinne der Besteuerung unterlegen haben, sollte insoweit ein unbegrenzter Verlustrücktrag möglich sein. Achtung: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: - Das BilMoG sieht für Kreditinstitute zwingend die Bildung eines Fonds für allgemeine Bankrisiken in Handelsbeständen vor. Damit soll die Volatilität geglättet und der Ausweis von Scheingewinnen vermieden werden. - Diese Vorschrift muss zwingend steuerlich flankiert werden! 17

18 4. Weitere rezessionsverschärfende Vorschriften (1) (1) Ertragsunabhängige Zurechnungen bei der Gewerbesteuer (Zinsen, Mieten) (2) Grunderwerbsteuer bei konzerninternen Umstrukturierungen - Achtung Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Konzernklausel bei Umstrukturierungen nach dem UmwStG (3) 8 b Abs. 3 S. 4 ff KStG: Teilwertabschreibungen auf Forderungen können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger der Forderung mit der Schuldner-Gesellschaft gesellschaftsrechtlich verbunden ist (Beteiligung > 25 %) Steuerliche Irrelevanz von Wertberichtigungen auf Gesellschafter-Darlehen Problematik der Versorgung von Gesellschaften mit Fremdkapital wird erschwert - Gesellschafter fürchten steuerlich nicht ansetzbare Verluste, sollte sich das Unternehmen nicht erholen und scheiden daher ggf. als Kreditgeber aus; zudem: Gesellschafter sind durch den Verzicht in ihrer Leistungsfähigkeit geschmälert - Darlehensverzichte/ Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital zur Sanierung wird ggf. nicht durchgeführt, da steuerlich nicht anerkannt Verbot nicht haltbar, da es sich um einen echten/ endgültigen Wertverlust handelt, und die potentiellen Erträge aus der Forderung (Zinserträge) voll steuerpflichtig sind (auch nicht nur der Abgeltungsteuer unterliegen) 18

19 4. Weitere rezessionsverschärfende Vorschriften (2) (4)Behandlung von Sanierungsgewinnen Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ( 3 Nr. 66 EStG) wurde 1997 abgeschafft und durch den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben v , BStBl 2003 I S. 240) ersetzt: - Steuerpflicht des Sanierungsgewinns kann unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden: Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmen und Sanierungsgeeignetheit der Kapitalmaßnahme - Achtung: - Das Schreiben enthält keine Aussagen zum Schicksal von Verlust- und Zinsvorträgen - Das Schreiben gilt nicht für die Gewerbesteuer! - Rechtsgrundlage des Sanierungserlasses steuerlich fraglich (FG München ) Problematik: - Gläubiger sind in der Krise ggf. zum Verzicht auf ihre Forderungen bereit: Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung führt zu einem Sanierungsgewinn der Gesellschaft - Die mit der Sanierung verbundene Änderung der Beteiligungsquote kann ggf. 8 c KStG auslösen Voraussetzungen und Folgen bei Sanierungsgewinnen klar regeln Sanierungsgewinne gewerbesteuerlich analog behandeln 19

20 Teil 2: Besteuerung von Privatpersonen Das Einkommensteuerniveau Überblick, Rezessionsbeschleunigende Wirkung, Maßnahmen Seit Jahren politische Diskussion um die Ausgestaltung des Steuertarifs; Fragmentarische Verbesserungen, insbesondere für kleine Einkommen; jedoch keine grundlegende Tarifreform Konsequenzen: - Der Einkommensteuertarif ist nicht mehr leistungsgerecht - Gerade die mittleren und höheren Einkommensbezieher - zahlen überproportional Steuern und verlieren damit Einkommen, das andernfalls für Konsum zur Verfügung stünde - Der Staat partizipiert an Lohn- und Gehaltssteigerungen überproportional (kalte Progression) - Ungleichgewicht des Tarifs: - Spitzensteuersatz begann in den 50er Jahren beim 17-fachen des Durchschnittslohns, zu Beginn der 70er Jahre beim 7-fachen Durchschnittslohn, heute beim 1,3-fachen Durchschnittslohn - Der Durchschnittslohn wird heute um 50 % höher als 1958 belastet Forderungen: Grundlegende Überarbeitung des Tarif; Inflationierung des Tarifs 20

21 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 1. Einführung Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen unabdingbar - Dies gilt in der Krise, aber auch insbesondere danach - Eigenkapital dient der Krisenfestigkeit - Eigenkapital ist unabdingbare Voraussetzung für Fremdmittelaufnahme Als Kapitalgeber müssen verstärkt private Anleger, aber auch institutionelle Anleger angesprochen werden Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind dabei ein aber nicht der alleinig ausschlaggebende - Faktor Neben Steuern noch bedeutsam: - Anlegerschutz - Rechnungslegung - Solvency II - Mitarbeiterkapitalbeteiligung 21

22 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 2. Privatpersonen als Aktionäre 2.1 Überblick Benachteiligung des Eigenkapitals seit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens: - Halbeinkünfteverfahren: körperschaftsteuerliche Vorbelastung von Gewinnen definitiv - Verschärfung der Steuerbelastung durch Einführung der Abgeltungsteuer: - mit der Aufhebung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen (nach 1 Jahr) - Belastung des Eigenkapitals mit mindestens mit 48,34 % Steuern (FK 28,96 %) - Zahlreiche Ungereimtheiten bei Ausgestaltung der Abgeltungsteuer auf Aktieninvestments: - Keine Indexierung der ursprünglichen Anschaffungskosten führt zu Scheingewinnbesteuerung - Verbot des Werbungskostenabzugs (Ausnahme Fonds); Bruttobesteuerung verfassungsrechtlich problematisch - Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten nur mehr mit Aktienveräußerungsgewinnen Internationaler Vergleich: i.d.r. erheblich höherer Freibetrag und zusätzlich/ oder eine begünstigte Besteuerung (ggf. nach Haltedauer), bis zur völligen Steuerfreiheit von Kursgewinnen 22

23 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 2. Privatpersonen als Aktionäre 2.2 Belastungsübersicht Gesamtsteuerbelastung einer Privatperson als Kapitalgeber 60% Steuerbelastung in % Bruttoert trages 50% 40% 30% 20% 10% Eigenkapital Fremdkapital 0% 15% 16% 17% 18% 19% 20% 21% 22% 23% 24% 25% 30% 35% 40% 45% Persönlicher Steuersatz 23

24 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 2. Privatpersonen als Aktionäre 2.3 Mindestforderungen Hälftige Besteuerung mit Abgeltungsteuer - Erhöhung der Attraktivität der Aktie - Aber: noch keine Gleichbehandlung Eigen-/ Fremdkapital (könnte nur bei vollständiger Steuerfreiheit erreicht werden) - Argument für hälftige Besteuerung: - Kleinsparer zieht die Vorbelastung nicht in seine Berechnungen ein - Entgegenkommen gegenüber dem Fiskus Ggf. Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach einer Haltedauer von 2-7 Jahren Hälftige Verrechnung von Veräußerungsverlusten mit anderen Kapitaleinkünften - Aufhebung der Unterschedule für Veräußerungsverluste aus Aktien - uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen allerdings nur hälftig, wenn positive Aktienergebnisse ebenfalls nur zu 50 % der Besteuerung unterliegen Uneingeschränkter Werbungskostenabzug 24

25 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 3. Institutionelle als Aktionäre 3.1 Benachteiligung durch Doppelbelastung mit Gewerbesteuer (1) Derzeit: Gewerbesteuer auf Streubesitz (Beteiligung < 15 %) Forderung: Keine Gewerbesteuerbelastung auf Streubesitzdividenden - Gewerbesteuerbelastung ist systemwidrige (rein aus fiskalischen Erwägungen eingeführte) partielle Steuerpflicht - Belastung wird verschärft, je tiefer die Beteiligungsketten sind - Beim systemgerechten Verzicht auf Gewerbesteuer auf Streubesitz - entfiele die Kumulationswirkung - würde nur dann das Ziel-Niveau für Aktienbelastung von rund 30 % (d.h. entsprechend Fremdfinanzierung) erreicht und damit Finanzierungsneutralität hergestellt. 25

26 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 3. Institutionelle als Aktionäre 3.1 Benachteiligung durch Doppelbelastung mit Gewerbesteuer (2) Vergleich der Steuerbelastung bei Streubesitzdividenden 100,00% Steuerbelastung in der Beteiligungs skette in % 90,00% 80,00% 70,00% 60,00% 50,00% 40,00% 30,00% 20,00% 10,00% 48,33% 29,83% 55,98% 40,20% 62,49% 49,05% 68,04% 56,59% 85,64% 83,15% 80,23% 76,79% 72,76% 77,11% 80,50% 68,48% 63,01% 73,14% 77,11% Beteiligungskette inkl. Anleger Beteiligungskette Unternehmen 0,00% Anzahl der Unternehmen in der Beteiligungskette 26

27 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 3. Institutionelle als Aktionäre 3.2 Einbehalt von Kapitalertragsteuer Einbehalt von Kapitalertragsteuer, unabhängig von 8 b Abs. 1 KStG Einbehalt ist nicht gerechtfertigt: - Kapitalertragsteuer ist Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer - Einbehalt trotz fehlender materieller Steuerpflicht systemwidrig - Zinsnachteil - Bei ausländischen institutionellen Anteilseignern: Einbehalt der Kapitalertragsteuer ggf. partiell EU-rechtswidrig - wenn die inländische Gewerbesteuerbelastung auf Dividenden nicht als vergleichbare Steuerbelastung gewertet wird - Anteilseignern in EU-Staaten, die ihren Streubesitz von der Besteuerung freistellen, müsste eine Erstattungsmöglichkeit auf Antrag eröffnet werden - Achtung: Steuerpflicht für Streubesitz als Gegenreaktion auf ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren der EU ist keine adäquate Lösung! 27

28 Teil 3: Stärkung der Eigenkapitalnachfrage in Deutschland 3. Börsenumsatzsteuer Abschaffung der Börsenumsatzsteuer 1990 Wiedereinführung in Diskussion Forderung: - Keine Wiedereinführung der Börsenumsatzsteuer - Börsenumsatzsteuer kontraproduktiv für Eigenkapitalinvestments - Zusatzbelastung der Aktien unabhängig von der Rendite - Schädigung des Finanzplatzes Deutschland zulasten ausländischer Börsen Alternativen in Diskussion - Finanzmarktsteuer (Schweden: 0,036 % der Passivseite der Bankbilanz) - Finanztransaktionssteuer 28

29 Teil 4: Resümee Das deutsche Steuerrecht enthält zahlreiche Vorschriften, die rezessionsverschärfend wirken bzw. eine schnelle Erholung der Wirtschaft verhindern Wesentliche in die Kritik geratene Maßnahmen wurden durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt. Dies heisst jedoch nicht, dass die Unternehmenssteuerreform misslungen ist: - Die Absenkung des Steuerniveaus war ein richtiger und wichtiger Schritt im Hinblick auf internationale Wettbewerbsfähigkeit - Die Gegenfinanzierungsmaßnahmen Zinsschranke und Verlustbehandlung wurden bereits damals als gefährlich eingestuft, aber von der Politik in ihrer Wirkung völlig unterschätzt - Alleine das strikte Festhalten am Gegenfinanzierungsvolumen (5 Mrd. ) ist keine Lösung; die Maßnahmen führen in der Krise zu erheblich mehr Steuereinnahmen Nachbesserungen sollten daher auch finanzierbar sein. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geht in die richtige Richtung. Es geht um die Wirtschaft insgesamt, um eine schnelle Erholung im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen Staatliche Auffangmaßnahmen in Einzelfällen kommen am Ende erheblich teurer 29

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