UMSATZ- UND VERBRAUCHSTEUERN BEIM BETRIEB EINER WINDKRAFTANLAGE. Dr. Anja Wischermann 25. Windenergietage Potsdam, 10.
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1 UMSATZ- UND VERBRAUCHSTEUERN BEIM BETRIEB EINER WINDKRAFTANLAGE Dr. Anja Wischermann 25. Windenergietage Potsdam, 10. November 2016
2 UMSATZ- UND VERBRAUCHSTEUERN BEIM BETRIEB EINER WINDKRAFTANLAGE INHALT 1. Allgemeines zu Umsatz- und Verbrauchsteuern 2. Umsatzsteuer 3. Stromsteuer 4. Energiesteuer 2
3 1. ALLGEMEINES ZU UMSATZ UND VERBRAUCHSTEUERN 3
4 1. ALLGEMEINES ZU UMSATZ- UND VERBRAUCHSTEUERN 1. Umsatzsteuer besteuert den Umsatz: Allphasen-Mehrwertsteuer; entsteht auf jeder Stufe, i.d.r. hat Unternehmer einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, wirtschaftliche Belastung erst beim Endverbraucher 2. Verbrauchsteuern Verbrauchsteuern wie z.b. die Stromsteuer oder die Energiesteuer entstehen beim Verbrauch (Entnahme aus dem Netz) durch den Endverbraucher, also nicht auf den Vorstufen 4
5 1. ALLGEMEINES ZU UMSATZ- UND VERBRAUCHSTEUERN 2. Verbrauchsteuern Zur Zeit in der BRD erhoben: Energiesteuer Stromsteuer Kernbrennstoffsteuer Zwischenerzeugnissteuer Tabaksteuer Kaffeesteuer Biersteuer Branntweinsteuer Schaumweinsteuer Alkopopsteuer (seit 2004) Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer, (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Spielkartensteuer, Essigsäuresteuer 5
6 2. UMSATZSTEUER 6 Steuerliche Grundlagen der Fondsstrukturierung für VAG-Investoren
7 2. UMSATZSTEUER 2.1. GELTUNGSBEREICH USTG Inland: Gebiet der BRD mit Ausnahme von Büsingen und Helgoland, Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie deutsche Schiffe; Keine Erstreckung auf den Festlandsockel (AWZ), also den Bereich zwischen der Strandlinie und der 12-Meilen-Zone Andere Behandlung durch den EuGH (Festlandsockel gehört dazu): Gefahr abweichender Entscheidungen? 7
8 2. UMSATZSTEUER 2.2. EINGANGSRECHNUNGEN (ERRICHTUNG; RÜCKBAU) Prüfung der Eingangsleistungen um vollen Vorsteuerabzug zu gewährleisten Prüfung der Ausgangsleistungen, um Steuernachzahlungen ohne Rückgriff auf Vertragspartner zu vermeiden 19% zuzüglich 6% Zinsen; kann u.u. nachträglich nicht mehr korrigiert werden (Insolvenz des Vertragspartners, Verjährung) Wichtig bei Leistungen mit Auslandsbezug: Feststellung des Orts der Leistung Abhängig von Bestimmung ob Lieferung oder sonstige Leistung Ruhende Lieferung oder bewegte Lieferung Werklieferung oder Werkleistung Windenergieanlage als Betriebsstätte oder nicht Geltungsbereich des UStG bei Offshore-Anlagen 8
9 2. UMSATZSTEUER 2.2. EINGANGSRECHNUNGEN (ERRICHTUNG; RÜCKBAU) Prüfungsreihenfolge Was ist der vertraglich geschuldete Gegenstand? Eine Lieferung (Werklieferung) oder eine sonstige Leistung (Werkleistung) Bei komplexen Vertragswerken wie GU-Verträgen problematisch, ob einheitliches Leistungsbündel oder getrennt zu beurteilen; In welchem Staat ist die Leistung steuerbar (wo ist Ort der Leistung )? Ist die Leistung steuerfrei? Relevant bei grenzüberschreitenden Lieferungen Wer schuldet die Steuer? Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Reverse Charge 9
10 2. UMSATZSTEUER 2.2. EINGANGSRECHNUNGEN (ERRICHTUNG; RÜCKBAU) Vertragsgestaltung Definition in der Präambel (Wortwahl) Leistungsbeschreibung (werden Leistungen unabhängig aufgezählt, dargestellt oder ineinandergreifend) Vergütung für Einzelleistungen (direkte Zuordnung) oder Gesamtsumme Immer möglich: Einzelne Vertragsdokumente erstellen, wenn Zweifel vermieden werden sollen Erweiterungen durch den vorhanden Vertrag (z.b. auf Grund von Stundensätzen) oder ist neue Vereinbarung erforderlich 10
11 2. UMSATZSTEUER 2.2. EINGANGSRECHNUNGEN (ERRICHTUNG; RÜCKBAU) Lieferung Bewegte oder ruhende Lieferung? Montages durch den Lieferanten? Wenn Montage: Ort der Lieferung wo die Verfügungsmacht verschafft wird; bei Off-Shore: auf der offenen See (nicht in Deutschland steuerbar) Wenn keine Montages (nur reine Lieferung): Steuerbar und steuerpflichtig im Ausgangsstaat (z.b. Deutschland); wenn die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, muss der Lieferant auf die Ausfuhrnachweise achten 11
12 2. UMSATZSTEUER 2.2. EINGANGSRECHNUNGEN (ERRICHTUNG; RÜCKBAU) Sonstige Leistung Grundsätzlich: steuerbar am wirtschaftlichen Sitz des Leistungsempfängers Ausnahme, wenn Grundstücksbezug Ausnahme: Leistung an die Betriebsstätte Ist WEA eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte? Räumliche und personelle Ausstattung? Urteil FG Münster: Ja, obwohl keine personelle Ausstattung Wirtschaftlicher Sitz eines Leistungsempfängers: Briefkastenfirmen : Postadresse beim Buchhaltungsbüro, Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit war woanders (Autohaus) Deutsche KG mit ausländischen Komplementären 12
13 2. UMSATZSTEUER 2.3. AUSGANGSRECHNUNGEN Betreiber einer Windenergieanlage ist grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer Lieferung von Strom (obwohl keine Sache i.s.v. 90 BGB, weil kein körperlicher Gegenstand wie es so behandelt wie) 3g UStG Lieferung an Wiederverkäufer: Steuerbar, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat Wenn kein Wiederverkäufer: Lieferung von Strom ist dort steuerbar, wo der tatsächliche Verbrauch stattfindet (Ort der Messeinrichtung des Abnehmers) Wiederverkäufer: Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist Reverse Charge, wenn Lieferung durch einen ausländischen Unternehmer an einen Wiederverkäufer 13
14 2. UMSATZSTEUER 2.3. AUSGANGSRECHNUNGEN Negative Strompreise: Sonstige Leistung Abnahme Reduziert nicht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung von Strom 14
15 3. STROMSTEUER 15 Steuerliche Grundlagen der Fondsstrukturierung für VAG-Investoren
16 3. STROMSTEUER 3.1. GELTUNGSBEREICH UND GEGENSTAND Geltungsbereich Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland (anders als bei USt also auch der Festlandsockel) Gegenstand der Steuer (Entstehung, 5 StromStG) Die Steuer entsteht dadurch, dass durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Steuerschuldner Versorger Eigenerzeuger bei Selbstverbrauch 16
17 3. STROMSTEUER 3.2. ENTLASTUNGEN Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach 9 StromStG 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren 9b Steuerentlastung für Unternehmen (Produzierendes Gewerbe) 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (Produzierendes Gewerbe) 17
18 3. STROMSTEUER 3.2. ENTLASTUNGEN 9 Abs. 1 StromStG Nr. 1: Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird; Nr. 2: Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (Neben- Hilfsanlagen?) Nr. 3: Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; Notstromanlagen Strom, der auf Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen erzeugt und verbracht wird 18
19 3. STROMSTEUER 3.3. ERLAUBNIS Erlaubnis nach 4 StromStG ( Versorgererlaubnis ) Als Versorger Strom leisten als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, Keine Erlaubnis als Eigenerzeuger erforderlich, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum nach 9 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 4 oder Nr. 5 steuerfreien Selbstverbrauch entnimmt Antrag zu stellen beim Hauptzollamt Erlaubnis für Entnahme von steuerbefreitem Strom nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird) bedarf der Erlaubnis, 9 Abs. 4 S. 1 StromStG Für die übrigen Tatbestände daher keine Erlaubnis erforderlich Verjährungsvorschriften 19
20 3. STROMSTEUER 3.4. STEUERANMELDUNG 8 StromStG: der Steuerpflichtige muss die Stromsteuer selbst berechnen und die Anmeldung selbst abgeben Monatlich und jährlich möglich; Festsetzung von Vorauszahlungen bei jährlicher Steueranmeldung, durch HZA festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer des Vorjahres Wahlrecht, kann jeweils nur für ein Kalenderjahr ausgeübt werden, ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss, ansonsten jährlich Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten. Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden; Zahlung bis zum 25. Juni des Folgejahres; Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen 20
21 3. STROMSTEUER 3.6. STAND DER NEUREGELUNG Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes Diskussionsentwurf der Bundesregierung vom 22. April 2016 Stellungnahmen der Verbände Wurde nicht umgesetzt Zielsetzung war Fortgeltung bestehender aber bislang zeitlich befristeter - Steuerbegünstigungen Anpassung der Regelungen an EU-Vorgaben 21
22 3. STROMSTEUER 3.6. STAND DER NEUREGELUNG Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen Befreiungstatbestände des 9 Abs. 1 StromStG a.f. in den 8a e StromStG-E neu geregelt Strom aus Energieerzeugnissen nach dem Energiesteuergesetz steuerbefreit Anlage mit einer Nennleistung von weniger als einem Megawatt (z.zt: 2 MW) In unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen wird (bisher: lediglich räumlicher Zusammenhang erforderlich, bis zu 4,5 Km) Nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird Die verwendeten Energieerzeugnisse, unbeschadet der 28 und 53a EnergieStG versteuert worden sind 22
23 3. STROMSTEUER 3.6. STAND DER NEUREGELUNG Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß 2 Nr. 7 StromStG -E Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme Ausgenommen ist Strom aus Wasserkraft bei einer Generatorleistung von mehr als zehn Megawatt Nicht mehr begünstigt sind Biomasse, Klärgas und Deponiegas 23
24 3. STROMSTEUER 3.6. STAND DER NEUREGELUNG StromStV: regelt Fragen der Umsetzung und Anwendung des Stromsteuergesetzes 12b StromStV zur Anwendung von 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Definition des Begriffs räumlicher Zusammenhang nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Entnahmestellen in einem Radius von 4,5 Km um die jeweilige Stromerzeugungseinheit BMF folgt der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 20. April 2004 VII R 44/03) Berechnung der 2 MW: Zusammenfassen mehrerer Standorte zu einer Anlage zur Stromerzeugung? Zentrale Steuerung von Stromerzeugungseinheiten im Sinne von 12b Abs. 2 StromStV, gegeben wenn Anlagen nach 35 EEG als fernsteuerbar gelten Verbot der Doppelförderung Stromsteuerbefreiung und EEG 24
25 4. ENERGIESTEUER 25 Steuerliche Grundlagen der Fondsstrukturierung für VAG-Investoren
26 4. ENERGIESTEUER Gegenstand der Steuer: Energieerzeugnisse, aufgezählt im EnergieStG (v.a. Benzin, Öl, Gas, Kohle) Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Im Bereich Windkraftanlagen: benötigen Dieselkraftstoff zum Betreiben eines Notstromaggregats Es gibt Steueraussetzungen (v.a. für Steuerlager und Beförderung), Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen Steuerentlastung für Nutzung des Kraftstoffs zur Stromerzeugung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, 53 EnergiesteuerG 26
27 IHR ANSPRECHPARTNER Dr. Anja Wischermann Rechtsanwältin Steuerberaterin Senior Managerin Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Gervinusstraße Frankfurt a. M. Tel:
28 STANDORTE DEUTSCHLAND Berlin Alt-Moabit Berlin Tel: Dresden Postplatz Dresden Tel: Düsseldorf Bennigsen-Platz Düsseldorf Tel: Frankfurt am Main Gervinusstraße Frankfurt am Main Tel: Theodor-Stern-Kai Frankfurt am Main Tel: Greifswald Steinbeckerstraße Greifswald Tel: Hamburg Domstraße Hamburg Tel: Köln Aachener Straße Köln Tel: Leipzig Petersstraße Leipzig Tel: Riemannstraße 29 b Leipzig Tel: München Herzog-Heinrich-Straße München Tel: Nürnberg Längenstraße Nürnberg Tel: Potsdam Hebbelstraße Potsdam Tel: Stuttgart Friedrichstraße Stuttgart Tel: HAMBURG DÜSSELDORF KÖLN FRANKFURT GREIFSWALD BERLIN POTSDAM LEIPZIG DRESDEN NÜRNBERG STUTTGART MÜNCHEN 28 Titel der Präsentation Datum (Eingabe über "Einfügen > Kopf- und Fußzeile")
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