inanzinstrumente FOLG WIEN Finanzinstrumente Aktien, Swaps & Co inanzinstrumente
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- Horst Acker
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1 F FOLG WIEN OLG WIEN F Aktien, Swaps & Co Originäre & derivative F Beschreibung, Erklärung & Diskussion 13. März MÄRZ Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger
2 F ein immer aktuelles Thema Originäre F zb Aktien, Anleihen, Fonds... Praxisbeispiele Diskussion Derivative F zb Swaps, ABS, div. strukturierte Produkte Praxisbeispiele Diskussion Aktuelle Themen & Trends 13. MÄRZ
3 verschiedenste Begriffe Managed Futures Emissionsberechtigungen Reverse Convertibles Equity Hedge Counterparty Risk CESR, IOSCO Indexzertifikat Cap OTC Derivatives Hedgefonds Commercial Papers Express-Zertifikat Treasury Junk Bond Plain-Vanilla-Zertifikat Treasury Bill geregelter Markt SWAP multilaterales Handelssystem over the counter... und wo ist all dies geregelt??? und was bedeuten diese Begriffe??? 13. MÄRZ
4 Originäre F 13. MÄRZ
5 Aktien 1 AktG: Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Der Aktionär: ist Eigenkapitalgeber, nicht Gläubiger Ertragsquellen: Dividenden Wertsteigerungen Übertragbarkeit: Inhaberaktien Namensaktien vinkulierte Namensaktien Form der Aktien: Nennwertaktien Stückaktien Gewährung von Rechten: Stammaktien Vorzugsaktien Aktionärsrechte: Recht auf Teilnahme an HV Auskunftsrecht Stimmrecht 13. MÄRZ
6 Aktien spezifische Risiken* Marktrisiko / Kursrisiko Emittentenrisiko / Bonitätsrisiko Liquiditätsrisiko * Achtung, keine abschließende Auflistung der Risiken, nur exemplarisch! 13. MÄRZ
7 Beispiel: Die Aktien des ATX AMAG AUSTRIA METALL AG AT00000AMAG3 ANDRITZ AG AT CA Immobilien AT CONWERT IMMOBILIEN AT ERSTE GROUP BANK AG AT EVN AG AT IMMOFINANZ AG AT LENZING AG AT MAYR-MELNHOF KARTON AG AT OESTERR. POST AG AT0000APOST4 OMV AG AT RAIFFEISEN BANK INTERNAT L AG AT RHI AG AT SCHOELLER-BLECKMANN AG AT TELEKOM AUSTRIA AG AT VERBUND AG KAT.A AT VIENNA INSURANCE GROUP AG AT VOESTALPINE AG AT WIENERBERGER AG AT ZUMTOBEL AG AT MÄRZ 2014 Quelle: ( ) 7
8 Anleihen Anleihen (Bonds, Schuldverschreibungen, Rentenwerte) sind Forderungspapiere. Der Anleiheschuldner (Emittent, Issuer, Debtor, Borrower) nimmt Fremdkapital auf und verpflichtet sich, an den Anleihezeichner (Investor) den vereinbarten Tilgungsbetrag (Principal- / Redemption- / Maturity- / Par- / Face-Value) und die vertraglich vereinbarten, fixen oder variablen Zinszahlungen (Kupons) zu vorher festgesetzten Terminen zu leisten. 13. MÄRZ
9 Anleihen Emission Einmalemission Daueremission Verzinsung fixe Verzinsung (Straight Bonds) variable Verzinsung (Floating-Rate-Notes (FRN), Floater) Nullkuponanleihe (Zero-(Coupon) Bonds) Kuponbasis jährliche Basis für die meisten EUR-Anleihen halbjährliche Basis für die meisten USD-Anleihen quartalsweise od. halbjährliche Basis für die meisten FRN 13. MÄRZ
10 Anleihen Laufzeit short-term / kurzfristig medium-term / mittelfristig long-term / langfristig Tilgung planmäßige Rückzahlung: Tilgung innerhalb des festgelegten Rahmens zb endfällig, Serientilgung außerplanmäßige Rückzahlung bei vorzeitiger Kündigung Sonderformen von Anleihen Wandelschuldverschreibungen (convertible bonds) Optionsanleihen 13. MÄRZ
11 Anleihen Emissionsmärkte: Auslandsanleihen Eurobonds Emittenten: Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand (zb Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze) Bankschuldverschreibungen Unternehmensanleihen 13. MÄRZ
12 Anleihen Sicherheit verzinslicher Wertpapiere: hängt von der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Emittenten ab Sicherheitsmerkmale verzinslicher Anleihen: Mündelsicherheit ( 230 ff ABGB) Deckungsstockfähigkeit (VAG, PKG) 13. MÄRZ
13 Anleihen spezifische Risiken* Emittentenrisiko / Bonitätsrisiko Zinsänderungsrisiko Kursrisiko Währungsrisiko Liquiditätsrisiko Risiko vorzeitiger Tilgung Ausfalls- / Kredit-Risiko * Achtung, keine abschließende Auflistung der Risiken, nur exemplarisch 13. MÄRZ
14 Beispiel: Anleihebedingungen Quelle: ( ) 13. MÄRZ
15 Investmentfonds Definitionen Kapitalanlagefonds in 3 Abs 2 InvFG 2011 Definition Spezialfonds in 163 Abs 1 InvFG 2011 Grundtypen angebotener Investmentfonds: offene und geschlossene Investmentfonds Publikumsfonds und Spezialfonds börsegehandelte Investmentfonds und Exchange Traded Funds 13. MÄRZ
16 Investmentfonds Aktienfonds Rentenfonds Gemischte Fonds Spezialitäten Fonds Standard- Aktienfonds Spezielle Aktienfonds: Branchenfonds Small-Cap-Fonds Indexfonds Standard- Rentenfonds Spezielle Rentenfonds: Low-Coupon-Fonds Fonds m. variabel verzinsl. Anleihen High-Yield-Fonds Junk-Bond-Fonds High-Grade-Fonds Geldmarktnahe Rentenfonds / Kurzläuferfonds Standard- Mischfonds Mischfonds mit Terminelementen Wandel- und Optionsanleihefonds Optionsschein- Fonds Genussscheinfonds Protection-Fonds Forex-Fonds Future-Fonds 13. MÄRZ
17 Investmentfonds Länderfonds Regionenfonds Internationale Fonds mit fester Laufzeit mit Garantie mit Agio Ausschüttungsfonds in Euro ohne Laufzeitbegrenzung ohne Garantie ohne Agio Thesaurierungsfonds in Fremdwährung 13. MÄRZ
18 Investmentfonds Beispiele spezifischer Risiken Risiko rückläufiger Anteilspreise: Marktrisiko Risikokonzentration durch spezielle Anlageschwerpunkte Risiko der Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine Risiko der Fehlinterpretation von Performance-Statistiken Risiko der Übertragung und Kündigung des Sondervermögens Risiken bei börsengehandelten Fonds wenn der Fonds nicht speziell für den Börsenhandel aufgelegt wurde, kann der Preis des Fonds beim Erwerb über die Börse vom Wert des Sondervermögens pro Anteil abweichen Risiken bei offenen Immobilienfonds (zb wg. Leerstände) 13. MÄRZ
19 Hedgefonds Hedge ist das Absichern von Preisrisiken. Hedgefonds gehören zu den alternativen Investments. Mit Hedgefonds waren ursprünglich Anlagestrategien gemeint, bei denen die Absicherung der Gesamtposition gegen negative Marktentwicklungen im Vordergrund stand. Heutige Hedgefonds nützen unterschiedliche Strategien und Anlegetechniken und können alle F einsetzen. Anlagestrategien von Hedgefonds: Relative Value Event Driven Global Macro Equity Hedge Managed Futures 13. MÄRZ
20 Hedgefonds Beispiele spezifischer Risiken Hebelwirkung risikoreiche Strategien, Techniken und Instrumente der Kapitalanlage Transaktionskosten Handels- und Risikomanagementsysteme Prime Broker Liquiditätsrisiko Rückgabe von Anteilen Publizität der Rechenschaftslegung Risiko der fehlenden aktuellen Bewertung Risiken aus dem Vergütungssystem Abhängigkeit von Hedgefonds-Managern 13. MÄRZ
21 Medienbericht Der Standard, 2. März 2012: Anleger verloren mit Hebelprodukt 50 Millionen Liechtensteiner Höchstgericht urteilt für Betroffene. Mangelnde Aufklärung verdeckte hohe Gebühren. Wieder einmal hat sich ein sogenanntes Hebelprodukt als weit nicht so lukrativ herausgestellt wie vor dem Niedergang der Aktienmärkte ab Herbst 2008 versprochen. Diesmal geht es um die Swiss Select Garantieanleihe... P R E S S E 13. MÄRZ
22 Geldmarktinstrumente Instrumente des Geldmarkts: verbriefte Geldmarktanlagen und -aufnahmen wie zb Depositenzertifikate Kassenobligationen Global Note Facilities Commercial Papers alle Notes mit einer Kapitallaufzeit von bis zu 5 Jahren und einer Zinsbindung von bis zu 1 Jahr. 13. MÄRZ
23 Geldmarktinstrumente Deposits: Over-the-counter (OTC) Handel zwischen Finanzintermediären Angebot/Nachfrage wird über Finanzinformationssysteme quotiert Zerobonds: größte Bedeutung haben die kurzlaufenden Zerobonds staatlicher Stellen: in den USA: Treasury Bills in Österreich: - Austrian Treasury Bills (ATBs) - Bundesschätze 13. MÄRZ
24 Geldmarktinstrumente Beispiele für spezifische Risiken Ertrags- und Risikokomponenten von Geldmarktinstrumenten entsprechen weitgehend jenen von Anleihen. Besonderheit beim Liquiditätsrisiko: typischerweise kein Sekundärmarkt jederzeitige Verkaufbarkeit kann nicht sichergestellt werden 13. MÄRZ
25 Derivative F 13. MÄRZ
26 Derivative F Derivate Derivare lateinische Herkunft = ableiten Derivate sind von Wertpapieren abgeleitete Produkte wie Optionen, Futures, Swaps oder Devisentermingeschäfte. Ihr Wert wird von einem anderen Wert wie zb einer Aktie oder einem Immobilienpreis abgeleitet. Sie werden oft zur Absicherung des Kurs- oder Währungsrisikos vom Fondsmanagement eingesetzt. Sie funktionieren im Wesentlichen als Wette, darauf dass der zugrunde liegende Wert an einem bestimmten Tag einen gewissen Wert hat ( Termingeschäft ). 13. MÄRZ
27 Derivative F Derivate Formal sind Derivate Wertpapiere: Sie werden üblicherweise an Börsen gehandelt, die einer Aufsicht unterliegen, aber der Handel erfolgt hauptsächlich außerhalb der Börse d.h. OTC (over-the-counter). Das heißt: Es gibt keinerlei Kontrolle, und das macht das Risiko besonders groß. 13. MÄRZ
28 Derivative F Derivate Derivate sind nicht neu: Tulpenblase 1630 und Futures-Schock 1635, damals entstand in Holland ein Terminmarkt für Tulpen, es wurden Forward-Kontrakte erfunden, damit Züchter und Händler reibungslos Geschäfte machen konnten, ohne Terminmarkt hätten Händler nur einen Teilzeitjob; so wurde aber der Tulpenhandel eine ganzjährige Spekulationstätigkeit. Auf den Derivatmärkten wird täglich das mehr als 60fache der jährlichen Wirtschaftsleistungen aller Industrieländer umgeschlagen! 13. MÄRZ
29 Swap Vereinbarung zwischen zwei Parteien über den Austausch (to swap = tauschen) von Zahlungsströmen (zb Devisen- oder Zinszahlungen) während einer bestimmten Laufzeit zu festgelegten Terminen in der Zukunft. Beispiele: Devisenswap Zinsswap (Glossar MÄRZ
30 Medienbericht Zins-Swap Der Standard, 25. Sept. 2009: Zins-Swaps entzweien SPÖ und ÖVP im Burgenland Die VP-Regierungsmitglieder seien über die hoch spekulativen Geschäfte nicht informiert gewesen, SP-Finanzlandesrat weist Kritik zurück. P R E S S E 13. MÄRZ
31 Medienbericht Zins-Swap wirtschaftsblatt.at, 28. August 2012: Auch zahlreiche KMU verloren mit Swap-Geschäften Zinsswap. Auch Profis können sich irren: Banken wird nun oft Fehlberatung vorgeworfen. Die Rechtsstreitigkeiten werden immer öfter "still" mit Vergleichen erledigt. Nicht nur die Stadt Linz, Gemeinden oder die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) sind betroffen, sondern auch KMU (...), die ebenfalls von Banken "risikoarme" Cross Currency Swaps (CCS) verkauft bekommen hatten. Statt einen steten Strom von Zinsen einzunehmen, sollen sie nun Verluste ausgleichen.(...) 13. MÄRZ P R E S S E
32 Begriffe Was sind zb Futures, Forwards? Optionen? Zertifikate? 13. MÄRZ
33 Option Das Recht, gegen Zahlung einer Prämie einen Finanztitel oder eine Ware zu einem vorher festgelegten Kurs innerhalb einer festgesetzten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufen oder verkaufen zu können. Beispiele: Call-Option Put-Option (Glossar MÄRZ
34 Medienbericht Devisenoptionsgeschäfte Wirtschaftsblatt, Bank Austria vergleicht sich bei Devisenoptionsgeschäften Wasserverband Südliches Burgenland. Außergerichtliche Einigungen stehen auch bei zehn Gemeinden an, die ebenfalls durch diese Geschäfte hohe Verluste eingefahren haben. Für die Bank wird es teuer. P R E S S E 13. MÄRZ
35 RMBS Residential Mortgage Backed Securities sind gebündelte Schuldtitel konzipiert als Schuldscheine auf Schuldscheine erlauben eine weitere Aufsplitterung von RMBS- Portfolios RMBS sind an Immobilienkredite gebundene Wertpapiere 13. MÄRZ
36 ABS Asset Backed Securities Engl. für forderungsbesicherte Wertpapiere Ziel der ABS ist es, bisher nicht liquide Vermögensgegenstände in der Regel Kreditforderungen, in festverzinsliche, handelbare Wertpapiere umzuwandeln. Dabei werden bestimmte Finanzaktiva eines Unternehmens in einen Forderungspool eingebracht, der treuhändisch von einer Finanzierungsgesellschaft verwaltet wird. Diese Zweckgesellschaft verbrieft die Forderungen und verkauft diese an Investoren weiter. 13. MÄRZ
37 ABS Asset Backed Securities Die meisten Hypotheken werden von den Banken in Pakete geschnürt, da die Banken kein Kapital binden wollen, und als hypothekenbesicherte Wertpapiere verkauft. Hausbesitzer haben das Recht, Hypothek vorzeitig zu bezahlen, u.a. da eine Refinanzierung auf Grund von geänderter Zinsen attraktiver ist, oder wegen Gründen des Lebenszyklus. Damit wird der Hypothekenmarkt undurchschaubar. Und so schafft man Instrumente, die von vorzeitigen Zahlungen nicht beeinträchtigt werden. 13. MÄRZ
38 Kreditderivate Kreditderivate können mit Versicherungen verglichen werden. Der Käufer zahlt eine Prämie und erhält dafür einen gewissen Betrag, wenn ein gewisses Ereignis eintritt. Der Käufer leistet eine regelmäßige Zahlung an den Verkäufer, und bekommt dafür ein pay-off, wenn das underlying, zb eine Anleihe oder ein Kredit, mit der Zahlung säumig wird ( default ). Das wird idr als Swap-Vertrag dargestellt. 13. MÄRZ
39 CDS Credit Default Swap Credit Default Swaps sind eine spezielle Form von Kreditderivaten, die sich auf den Handel von Ausfallrisiken von Krediten, Anleihen oder anderen Risikoaktiva spezialisiert haben. 13. MÄRZ
40 Strukturierte Produkte / structured products Zusammensetzung aus mehreren Produkten in ein neues Produkt Abgabe einer Garantie durch Dritte Wer ist der Dritte? Wie steht er zum Emittenten? Weniger Transparenz gegeben! Mehr Aufklärung nötig! 13. MÄRZ
41 Strukturierte Produkte: Strukturierte Anleihen Kombination aus Anleihe- und Aktienprofil: viele fantasievolle Produkte und Produktnamen je nach Ausgestaltung unterschiedliche Rendite- und Risikostruktur Im wesentlichen zwei Gruppen von strukturierten Anleihen: 1. Anleihen mit einer Verzinsung, die sich an der Wertentwicklung (a) eines Aktienkorbs oder (b) eines Index orientiert 2. Aktienanleihen als Hochkuponanleihen mit Aktienandienungsrecht 13. MÄRZ
42 Strukturierte Produkte: Zertifikate Klassifizierung anhand des Basiswerts: Zertifikate auf Aktien Zertifikate auf Renten oder Zinsen Zertifikate auf sonstige Basiswerte (Rohstoffe, Währungen, Fonds, Strom, Emissionsrechte, Immobilienindices, etc.) Klassifizierung anhand der Basiswertzusammensetzung: Indexzertifikate Basketzertifikate Einzelwertzertifikate 13. MÄRZ
43 Strukturierte Produkte: Zertifikate Klassifizierung anhand ihrer Struktur: lineare Zertifikate ( Plain-Vanilla-Zertifikate ) Discountzertifikate Bonuszertifikate Expresszertifikate Garantiezertifikate Hebelzertifikate: Hebelzertifikate ohne Stop-Loss Hebelzertifikate mit Stop-Loss 13. MÄRZ
44 Strukturierte Produkte: Garantieprodukte Die sog. Garantieprodukte sind meist Garantiezertifikate. Grundform der meisten Garantiezertifikate: feste Laufzeit entweder ausgestaltet als lineares Zertifikat (Plain-Vanilla-Zertifikat) oder als Zertifikat mit einer Struktur (zb Expresszertifikat) Rückzahlung: zum Laufzeitende immer mindestens in Höhe des nominellen Ausgabewerts od. eines bestimmten Prozentsatzes davon, unabhängig davon, wie sich der Basiswert entwickelt hat Mindestrückzahlung vom Emittenten zugesichert, keine Garantie von dritter Seite Mindestrückzahlung ist daher von Bonität des Emittenten abhängig. 13. MÄRZ
45 Strukturierte Produkte: Garantieprodukte Grundform der meisten Garantiezertifikate (Forts.): Gewinnpotential: kann durch maximalen Rückzahlungsbetrag (Cap) begrenzt sein und/oder durch niedrigere Partizipationsrate vermindert sein Anleger erhält keine Dividenden od. sonstige Ausschüttungen des Basiswerts. Wert des Garantiezertifikates während der Laufzeit: kann unter das festgelegte Mindestrückzahlungsniveau fallen idr bewegt sich der Wert gegen Ende der Laufzeit zum Mindestrückzahlungsniveau, auch wenn Basiswert weiter fällt. Garantiezertifikate mit Mindestverzinsung ähneln strukturierten Anleihen. 13. MÄRZ
46 Strukturierte Produkte vielfältige Abweichungen möglich: zb Erträge / Kapitalrückzahlungen werden von bestimmten zukünftigen Ereignissen od. Entwicklungen abhängig gemacht, vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Emittenten od. automatische Kündigung bei Erreichen im vorhinein festgelegter Zielgrößen, Garantie nicht vom Emittenten, sondern von einem dritten Garantiegeber, etc. Strukturierte Produkte sind oft sehr komplex. Konkrete Aussagen über Produktspezifika und Funktionsweise sind nur im Einzelfall nach genauer Prüfung der detaillierten Beschreibung des Produkts möglich. 13. MÄRZ
47 Aktuelle Themen & Trends 13. MÄRZ
48 UCITS-Richtlinie Historie UCITS/OGAW Richtlinie Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (RL vom ) RL 2001/107/EG UCITS II RL 2001/108/EG UCITS III RL 2009/65/EG UCITS IV Wann kommt UCITS V schon als Vorschlag vorliegend Wann kommt UCITS VI? Wann setzten die MS UCITS IV um und wie? Was ist AIFMD ein neues Regelwerk?! 13. MÄRZ
49 Investmentfondsgesetz 2011 (Österreich) Das InvFG 2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten ersetzt das InvFG 1993 Umsetzung der UCITS IV-Richtlinie (2009/65/EG) AIFMD Umsetzung keine all in -Umsetzung wie in Deutschland, sondern drei Gesetze: AIFMG, InvF 2011 und ImmoInvFG 13. MÄRZ
50 Kapitalanlagegesetzbuch (Deutschland) KAGB was umfasst es? 2013 neu: Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Ersetzt das vorherig geltende Investmentgesetz. Dient vor allem der Umsetzung der AIFM-Richtlinie (RL über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Richtlinie 2011/61/EU) all-in -Umsetzung, anders als in Österreich. Interessant: Regelungen über offene Immobilienfonds und geschlossene Fonds Wer ist ein AIF? 13. MÄRZ
51 KAGB sinnvoll? Heftige Diskussion ob in Deutschland oder Österreich. Fonds unterschiedlicher Art Quo vadis? Kapitalanlagegesetzbuch ist sinnvoll BVI-Chef Thomas Richter ist mit dem Erhalt der Spezialfonds zufrieden. Handelsblatt.com, Gastkommentar Kapitalanlagegesetzbuch: Chancen, enttäuschte Hoffnungen, viel Arbeit P R E S S E 13. MÄRZ
52 Aufgabenverteilung zwischen KAG und Depotbank 13. MÄRZ
53 Compliance-Struktur für Kapitalanlagegesellschaften Dreiecksstruktur Treuhandstruktur Kapitalanlagegesellschaft Sondervermögen Depotbank Klare Trennung und keine Mischung der Funktionen und Aufgaben Österreichische Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute OGAW vs AIFMD: Depotbank vs Verwahrstelle eine neue praktische Herausforderung Haftungsfragen & Aufsichtsarbitrage 13. MÄRZ
54 Compliance-Struktur für Kapitalanlagegesellschaften UCITS und MiFID Bestimmungen kommen zur Anwendung je nach Konzession historische Entwicklung SCC i.d.j.g. Fassung Widerspiegelung beider Richtlinien bzw. auch klare Trennung, zb Interessenkonflikte und Ordererteilung Was bringt nun AIFMD? 13. MÄRZ
55 verschiedenste Begriffe Hedge Funds & Offshore Funds SICAV/SICAF Unit Trusts Wo sind sie geregelt? Was bedeuten sie? 13. MÄRZ
56 Compliance-Struktur für Kapitalanlagegesellschaften Richtlinien für Mitarbeitergeschäfte Richtlinien für Insider- und Marktmanipulationsverbote Anwendung für erweiterte und nicht erweiterte Konzession Chinese Wall Trennung der Bereiche Transparenz Schutz der Kapitalanlagegesellschaft Schutz der Mitarbeiter Minimierung des operationellen Risikos Minimierung des Reputationsrisikos 13. MÄRZ
57 Compliance relevante Aspekte im Vertrieb von Investmentfonds: Interessenkonflikte können zwischen dem Rechtsträger, relevanten Personen, vertraglich gebundenen Vermittlern und Kunden bzw. zwischen Kunden untereinander vorkommen. Vermittler Rechtsträger Kunde Kunde Quelle: PwC 13. MÄRZ
58 KID, PIB und VIB Kundenschutz? 13. MÄRZ
59 KID, PIB und VIB Neu oder alt? Gleich oder unterschiedlich? Sinnvoll oder zu viel an Informationen? Was bedeuten diese Begriffe? 13. MÄRZ
60 Definitionen und Beschreibungen KID KID steht für: Key Investor Document Umgesetzt: OGAW IV Gilt: bei Investmentanteilen Wichtig: Gilt bei Investmentanteilen als die wesentliche Anlegerinformation (lt. Investmentgesetz). 13. MÄRZ
61 Definitionen und Beschreibungen PIB PIB steht für: Produktinformationsblätter Gilt: für F (lt. KWG) verpflichtend Inhalt: Erforderlich und notwendig ist eine ausführliche Darstellung der Funktionsweise und Ertragsaussichten unter verschiedenen Bedingungen (lt. Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen). Zeitpunkt der Zurverfügungstellung: gemeinsam beim Gespräch und im Beratungsprotokoll festgehalten Webtipp: MÄRZ
62 Definitionen und Beschreibungen VIB VIB steht für: Vermögensanlagen-Informationsblatt ( Beipackzettel"); ersetzt Verkaufsprospekte Gilt für: Energiefonds, Solarfonds, Filmfonds, Schiffsfonds, geschlossene Immobilienfonds 13. MÄRZ
63 KID, PIB und VIB Unterschiede & Gemeinsamkeiten KID, PIB und VIB sind unterschiedlich Anwendung für unterschiedliche Instrumente und Produkte... KID, PIB und VIB haben Gemeinsamkeiten: Sie fallen nicht unter das Aufsichtsrecht (Wertpapierhandelsgesetz, Verkaufsprospektgesetz Vermögensanlagengesetz). Sie konkretisieren bisher geltende Rechtsprechung in Bezug auf Instrumente und Produkte. Für sie gilt die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung der Rechtsprechung. 13. MÄRZ
64 AIFMD vs OGAW 13. MÄRZ
65 Alternative Investmentfonds Manager- Gesetz (AIFMG) Warum überhaupt? Finanzkrise, Madoff, Hedge Funds erste Entwürfe Markt war irritiert... Mit Juli 2013 in Österreich und Deutschland in Kraft getreten Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU plus VO Regelt die Tätigkeiten eines Verwalters von alternativen Investmentfonds Webtipp: MÄRZ
66 AIFM Ein neues, brennendes Thema Auswirkung des AIFMG auf Fondsmanager und den Vertrieb von ihnen verwalteter Alternativer Investmentfonds? Definition was ist ein AIF? Immobilienfonds, Hedge Funds, Spezialfonds... Diskussion 13. MÄRZ
67 verschiedenste Begriffe Venture Capital Fonds & Private Equity Fonds Wo sind sie geregelt? Was bedeuten sie? 13. MÄRZ
68 Venture Capital Fonds & Private Equity Fonds EU-rechtlich nicht harmonisiert Selbstverwaltende Vehikel aber AIFMD regelt den Verwalter 13. MÄRZ
69 Fonds sind nicht Fonds... Fonds sind nicht Funds... Kritische Begriffe... Und sie werden nicht weniger MÄRZ
70 Anhang: F Gesetzesgrundlagen Hinweis: In allen Fällen empfiehlt sich eine Überprüfung auf aktuelle Gesetzesentwicklungen! 13. MÄRZ
71 F gem. 1 Z 6 WAG 2007 vs. ISD 1 Z 6 WAG 2007 (Umsetzung der MiFID): übertragbare Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, etc.) Geldmarktinstrumente Anteile an Kapitalanlage- / Immobilienfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze, etc. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivat-kontrakte in Bezug auf Waren derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken finanzielle Differenzgeschäfte Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivat-kontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten, etc. ISD (Investment Services Directive): übertragbare Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, etc.) Geldmarktinstrumente Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere 13. MÄRZ
72 Nicht komplexe F gem. 1 Z 7 WAG 2007 a) Aktien, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen ausgenommen Schuldverschreibungen, in die ein Derivat eingebettet ist, Organismen für gemeinsame Anlagen b) andere als die oben genannten F, die folgende Kriterien erfüllen: fallen nicht unter 1 Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j WAG (wichtigster Fall: darf kein Derivatkontrakt sein) häufig Möglichkeit zur Veräußerung zu Preisen, die öffentlich verfügbar sind (entweder Marktpreise oder Preise, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt wurden) keine Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten hinausgeht und öffentliche Verfügbarkeit verständlicher Informationen über das Finanzinstrument 13. MÄRZ
73 Auszug aus 1 BWG Z 7 1 (1) BWG: Ein Kreditinstitut ist, wer ( ) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: (...) Z 7 (verkürzt): der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft) b) Geldmarktinstrumenten c) Finanzterminkontrakten (Futures, Termin- und Optionsgeschäfte) d) Zinsterminkontrakten (Forward Rate Agreements, FRA), Swaps e) Wertpapieren f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt. 13. MÄRZ
74 Auszug aus 1 BWG Z 7a 1 (1) BWG: Ein Kreditinstitut ist, wer ( ) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: (...) Z 7a (verkürzt): der Handel auf eigene / fremde Rechnung mit Derivatkontrakten auf Waren, finanziellen Differenzgeschäften, Derivatkontrakten für den Transfer von Kreditrisiken, Derivatkontrakten in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten, etc. (F gemäß 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007) ausgenommen der Handel durch Personen, die diese F auf eigene Rechung handeln oder diese Dienstleistung für Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, wenn es sich dabei um eine Nebentätigkeit handelt, wobei die Haupttätigkeit kein Bankgeschäft sein darf (auch nicht bei Unternehmensgruppe). 13. MÄRZ
75 Auszug aus 1 BWG Z 8 - Z 13 1 (1) BWG: Ein Kreditinstitut ist, wer ( ) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: (...) Z 8 (verkürzt): Garantiegeschäft Z 9 (verkürzt): Wertpapieremissionsgeschäft Z 10 (verkürzt): sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft (die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften) Z 11 (verkürzt): Loroemissionsgeschäft Z 13 (verkürzt): Investmentgeschäft (Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz InvFG) 13. MÄRZ
76 BWG Definitionen F gem. 2 Z 34 BWG: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere a) Geldmarktinstrumente; b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind; c) Wertpapiere; d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gem. 175 Abs. 1 InvFG 2011, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern. 13. MÄRZ
77 BWG Definitionen Investmentfondsanteile gem. 2 Z 35 BWG: Anteile an einem Investmentfonds gemäß 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 außerbörsliche derivative Instrumente gem. 2 Z 36 BWG: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden. 13. MÄRZ
78 BWG Definitionen Schuldtitel gem. 2 Z 40 BWG: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete F. Substanzwerte gem. 2 Z 41 BWG: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete F; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden. Optionsschein gem. 2 Z 42 BWG: Ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird. 13. MÄRZ
79 BWG Definitionen Verbriefungsspezialgesellschaft gem. 2 Z 60 BWG (verkürzt): Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können. 13. MÄRZ
80 BWG Definitionen Verbriefungsspezialgesellschaft gem. 2 Z 60 BWG (Forts.): Kein Bankgeschäft, soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen Verbriefungsspezialgesellschaft hat bei Forderungen gemäß 22 Abs 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, 38 BWG (Bankgeheimnis) einzuhalten. 13. MÄRZ
81 BWG Definitionen Verbriefung gem. 2 Z 61 BWG: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet 13. MÄRZ
82 F gem 1 Abs 1 BörseG Das BörseG verweist auf das WAG 2007: 1 Abs 1 BörseG: Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen F gemäß 1 Z 6 WAG 2007 gehandelt werden. 13. MÄRZ
83 F gem. 48 a BörseG Marktmissbrauch 48 a Abs 1 BörseG: Für Zwecke der 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen: F gem. Z 3 (verkürzt): a) Wertpapiere im Sinne von 1 Z 4 WAG 2007, b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, c) Geldmarktinstrumente, d) Finanzterminkontrakte, e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement), f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps), g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle oben genannten Instrumente h) Warenderivate, i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde. 13. MÄRZ
84 Investmentfondsgesetz 2011 Das InvFG 2011 trat am 1. September 2011 in Kraft, es ersetzt das InvFG 1993 und ist die Umsetzung der OGAW (UCITS) IV-Richtlinie (2009/65/EG). 13. MÄRZ
85 Anwendungsbereich InvFG InvFG 2011: Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW ( 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen sowie die Bedingungen für die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb Alternativer Investmentfonds aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten in Österreich. 13. MÄRZ
86 Bestimmungen im InvFG 2011 Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gem. 2 Abs 1 InvFG 2011 (verkürzt): Ein OGAW dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in 67 genannten liquiden Finanzanlagen und seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und er ist gemäß 50 bewilligt oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt. 13. MÄRZ
87 Bestimmungen im InvFG 2011 Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gem. 2 Abs 2 und 3 InvFG 2011 (verkürzt): (2) Ein OGAW kann in Österreich nur als Sondervermögen gemäß 46, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht, errichtet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz Pflichten des OGAW festgelegt werden, bezieht sich eine daraus folgende Handlungspflicht auf die diesen OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft. (3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein. 13. MÄRZ
88 Bestimmungen im InvFG 1993 (InvFG alt ) Kapitalanlagefonds gem. 1 Abs 1 InvFG (verkürzt): Sondervermögen, bestehend aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird. 13. MÄRZ
89 Bestimmungen im InvFG 2011 Kapitalanlagefonds gem. 3 Abs 2 Z 19 InvFG 2011 (verkürzt): OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß 2 Abs 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß 3 Abs 2 Z 31 lit. a und c AIF: Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder - lit. a) gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; oder - lit. c) Investmentfonds, die keine OGAW sind und gemäß dem 3. Teil 2. Hauptstück zum Vertrieb in Österreich zugelassen sind. 13. MÄRZ
90 Bestimmungen im InvFG 2011 Wertpapiere gem. 3 Abs 2 Z 13 InvFG (verkürzt): a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in 73 (= Derivate) genannten Techniken und Instrumente. Geldmarktinstrumente gem. 3 Abs 2 Z 14 InvFG (verkürzt): üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt liquide Wert kann jederzeit genau bestimmt werden 13. MÄRZ
91 Definitionen im KMG Veranlagungen gem. 1 Abs 1 Z 3 KMG (verkürzt): Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt 13. MÄRZ
92 Definitionen im KMG Wertpapiere gem. 1 Abs 1 Z 4 KMG: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; Dividendenwerte gem. 1 Abs 1 Z 4a KMG (verkürzt): Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung ist, dass die Wertpapiere der zugrunde liegenden Aktien vom Emittenten oder von einer zur seiner Unternehmensgruppe gehörenden Stelle begeben wurden. Nichtdividendenwerte gem. 1 Abs 1 Z 4b KMG: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind 13. MÄRZ
93 Geregelter Markt gem. 1 Abs 2 BörseG (verkürzt) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Fn innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über F führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Verweis des WAG 2007 auf das BörseG! 13. MÄRZ
94 Multilaterales Handelssystem (MTF) gem. 1 Z 9 WAG 2007 ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Fn innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist. Ein MTF ist kein geregelter Markt! 13. MÄRZ
95 Systematischer Internalisierer gem. 1 Abs 10 WAG 2007 (verkürzt): ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma die in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit Fn handeln. Ein systematischer Internalisierer ist kein geregelter Markt! 13. MÄRZ
96 Märkte an der Wiener Börse In Österreich sind der Amtliche Handel und der Geregelte Freiverkehr geregelte Märkte isd BörseG / WAG Der sog. Dritte Markt an der Wiener Börse gilt als multilaterales Handelssystem / MTF und ist kein geregelter Markt. 13. MÄRZ
97 Marktsegmente an der Wiener Börse Die an den Märkten der Wiener Börse AG gehandelten F werden in folgende Segmente unterteilt: equity market.at (Aktien), bond market.at (Anleihen), derivatives market.at (Futures und Optionen), structured products.at (Zertifikate, Exchange Traded Funds, Investmentfonds und Optionsscheine) other securities.at (Aktien, Partizipationsscheine und Genussrechte). 13. MÄRZ Quelle:
98 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! DR. DORIS WOHLSCHLÄGL-ASCHBERGER BANK- UND BÖRSEEXPERTIN MOBIL: PML@CHELLO.AT 13. MÄRZ
99 Leselinks Thema: Neuerung zu MiFID II gesetzgebung.beck.de/news/mifid-richtlinie-ueberarbeitung-dermarktmissbrauchsrichtlinie Thema: Neuerungen zu Marktmissbrauch eur-lex.europa.eu Suche Stichwort Marktmissbrauch MÄRZ
100 Lesetipps Cendrowski, Harry / Martin, James P. / Petro, Louis W., / Wadecki, Adam A.: Private Equity: History, Governance and Operations, John Wiley & Sons. Lerner, Josh / Hardymon, Felda / Leamon, Ann: Venture Capital and Private Equity: A Casebook. John Wiley & Sons. Thum, Oliver / Timmreck, Christian / Keul, Thomas: Private Equity. Verlag Franz Vahlen GmbH, München Wohlschlägl-Aschberger, Doris: Praxiswissen F. Eine grundlegende Einführung. Frankfurt School Verlag Wohlschlägl-Aschberger (Hg): Praxiswissen Geldwäsche. Frankfurt School Verlag Wohlschlägl-Aschberger (Hg): Geldwäsche-Prävention. Praktische Maßnahmen für die Unternehmensorganisation. Manz MÄRZ
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