Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch die Pensionskassen
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- Gerhardt Winter
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1 innovation zweite säule Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch die Pensionskassen vom Politforum des Bundes Käfigturm Bern Ernst Rätzer
2 Neue Pflichten für die Pensionskassen Seit dem 3. März 2013 schreibt die Bundesverfassung in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a vor: Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Bisher (seit 2002) galt diesbezüglich der folgende Artikel 49a Absatz 2 BVV 2: Das oberste Organ stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung kommen. innovation zweite säule 2
3 Umsetzung Die Wahrnehmung der Stimmrechtsausübung durch die Pensionskassen gilt für Schweizer Aktiengesellschaften, welche im In- oder Ausland an einer Börse kotiert sind Bundesrat und Parlament müssen die neue Verfassungsbestimmungen in entsprechenden Gesetzen umsetzen Bis zum Inkrafttreten der neuen bzw. revidierten gesetzlichen Bestimmungen muss der Bundesrat innerhalb eines Jahres (also bis zum 3. März 2014) die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen innovation zweite säule 3
4 Wer sind die Pensionskassen? Vorsorgeeinrichtung en mit versicherten Leistungen und aktiven Versicherten Bezugsjahr Anzahl Institutionen Anlagen in schweiz. Aktien (Mrd. CHF) Wohlfahrts- und Finanzierungsstiftungen Freizügigkeitskonten und -policen (1992: 63 Institutionen mit total CHF 5.4 Mrd) ? 3. Säule (2011 Total Banken CHF 42.8 Mrd., Vers Mrd.) 2011?? Sicherheitsfonds Weitere Kandidaten? Lebensversicherungen / Berufliche Vorsorge Ausgleichsfonds AHV innovation zweite säule 4
5 Was können die Pensionskassen beeinflussen? An der SIX Swiss Exchange sind rund 230 Aktiengesellschaften kotiert (SPI) Marktkapitalisierung am : CHF 975 Mrd Ende 2011 besassen die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen schweizerische Aktien im Wert von CHF 58.1 Mrd. inkl. Wohlfahrts- und Finanzierungsstiftungen CHF 59.6 Mrd. Dies sind rund 6 % der an der SIX kotierten Aktien innovation zweite säule 5
6 Stimmrechtsausübung bei indirekten Anlagen Pensionskasse legen ihre Vermögen zu einem erheblichen Anteil in indirekten Anlagen an: Anlagestiftungen Anlagefonds / ETF s Hedge Funds Müssen die Pensionskassen ihr Aktionärsstimmrecht auch bei ihren Aktien in diesen Fonds ausüben? Das Einsammeln und Vertreten der Meinungen der bei ihnen anlegenden Pensionskassen ist mit einem erheblichen Aufwand bei den Fonds verbunden innovation zweite säule 6
7 Worüber müssen die Pensionskassen abstimmen bzw. wählen? Jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates 3 Gesamtsummen oder nur 1? Jährliche Wahl des Verwaltungsratspräsidenten und der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter Statutenänderungen Die Statuten müssen neu u.a. die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder regeln innovation zweite säule 7
8 Offene Fragen (1) Wie wird das Interesse der Versicherten ermittelt? Befragung der aktiven Versicherten? Und der Rentner? kaum praktikabel Naheliegende Lösung: Das paritätische leitende Organ Dieses Organ muss generell im Interesse der Versicherten handeln Dies Lösung muss auch für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten Eine generelle Befragung der paritätischen Organe auf Stufe Vorsorgewerk erscheint zu aufwändig. Das leitende Organ muss aber allfällige Wünsche berücksichtigen Die Pensionskassen müssen offen legen, wie sie an der Aktionärsversammlung gestimmt haben Einfache, praktikable Lösungen müssen möglich sein: Intranet, Mitarbeiterzeitschriften, Anschlagbretter u.ä. innovation zweite säule 8
9 Offene Fragen (2) Gesamtsumme aller Vergütungen Vergütungen, welche im laufenden Jahr effektiv ausbezahlt werden sollen oder im Vorjahr ausbezahlt wurden? Wie werden Boni behandelt, welche teilweise erst in den Folgejahren zur Auszahlung kommen, abhängig vom Geschäftsverlauf oder vom Aktienkurs? Wie werden die z.t. komplexen, umfangreichen Erfolgs-und Beteiligungspläne in den Statuten geregelt? lediglich Festlegung von Grundsätzen und Eckwerten (Form der Auszahlung, Bedingungen, Obergrenzen)? Dies eröffnet Interpretationsspielräume. Kaum überwindbarer Informationsvorsprung des Managements gegenüber dem VR und den Aktionären innovation zweite säule 9
10 Problematische Einflussnahmen Soll z.b. die PK der CS bei der Höhe der Boni der UBS mitbestimmen? Die Pensionskassen von Bund, Kantonen, Gemeinden können bei der Vergütungspolitik von privaten Unternehmen mitreden, ohne dass deren Pensionskassen ein Gegenrecht hätten. Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Institutionen wie Kantonalbanken und öffentlich-rechtliche Unternehmen (wie die Post) oder Vereine (wie die SRG). innovation zweite säule 10
11 Wie ist die neue Aufgabe zu bewältigen? Eine fundierte Mitwirkung als Aktionär bei Abstimmungen und Wahlen ist sehr aufwändig. Bei PK s, die in alle 230 SPI-Unternehmen investiert sind, wäre dies mindestens ein Full Time Job Eine Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Stimmrechtsvertretern erscheint unumgänglich. Stimmrechtsvertreter (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in der Schweiz international Ethos (Genève) Corporate Governance Agency (Zürich) zcapital (Zug) ACTARES (Bern) Swipra (Zürich) ISS Glass Lewis (San Francisco) innovation zweite säule 11
12 Kurzpräsentationen Swiss Corporate Governance Agency Michael Madjar zcapital Gregor Greber innovation zweite säule 12
13 Thesen 1) Die neue Pflicht der Pensionskassen zur Ausübung des Stimmrechts als Aktionäre wird trotz hohem Aufwand kaum spürbare Auswirkungen im Sinne der Initianten haben. 2) Die in der Bundesverfassung festgelegten Stimmrechtspflichten sind auf Vergütungsfragen begrenzt. Eine verstärkte Einflussnahme der Pensionskassen macht jedoch nur Sinn, wenn sie eine umfassende Verbesserung der Corporate Governance der Unternehmen anstrebt. 3) Eine effiziente Einflussnahme als Aktionär geht über die Teilnahme an den Abstimmungen der GV hinaus. Wesentlich sind direkte Kontakte mit den Organen der AG. innovation zweite säule 13
14 Thesen (2) 4) Bei kleineren Pensionskassen ist der Einfluss minim und er Auswand prohibitiv. Praktikable Lösungen müssen gesucht werden. 5) Die Vertreter der Dienstleistung Stimmrechtsvertretung gehen goldenen Zeiten entgegen 6) Pensionskasse können den zusätzlichen Aufwand vermeiden, indem sie keine schweizerischen Aktien mehr halten 7) Ein Verzicht auf die Stimmrechtpflicht auf den indirekt in kollektiven Anlagevehikeln gehaltenen Aktien hätte bei diesen einen ungerechtfertigten Attraktivtätsgewinn zur Folge innovation zweite säule 14
15 Thesen (3) 8) Das Interesse ihrer Versicherten wird vom paritätisch zusammengesetzten leitenden Organ definiert. Andere Lösungen sind nicht praktikabel. 9) Die Abzockerinitiative kann nicht der Grund für die Einführung der freien Wahl der Pensionskasse im Sinne der Motion Aeschi sein. Ein solcher weitreichender Entscheid darf nicht auf einen solchen Nebenpunkt der beruflichen Vorsorge abgestützt werden. 10) Die Pensionskassen sollen auf die Stimmrechtsausübung bei Konkurrenten und ähnlichen problematischen Konstellationen verzichten können. innovation zweite säule 15
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