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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-ADB-P Datum Ausgegebene Arbeitsbogen Abgegebene Arbeitsbogen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe Note max. Punktzahl Bewertung 1. Korrektur ggf. 2. Korrektur 1 Festlegung der Prüfungsnote 2 1. Korrektur durch (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. 2. Korrektur durch (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift Festlegung der Prüfungsnote durch (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift Korrektur gemäß Festlegungen zur Qualitätssicherung Festlegung der Prüfungsnote durch den Fachbereich. Sie erfolgt bei unterschiedlicher Benotung in der ersten und zweiten Korrektur. MANTELBOGEN, Prüfungsleistung 2008 HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH PM-ADB-P

2 Anmerkungen zur 1. Korrektur: Datum, Unterschrift Anmerkungen zur 2. Korrektur (gemäß Festlegung zur Qualitätssicherung): Datum, Unterschrift Festlegung der Prüfungsnote: (Bemerkungen sind nur einzutragen, wenn eine erneute Bewertung durch den Fachbereich erfolgt.) Datum, Unterschrift PM-ADB-P MANTELBOGEN 2008 HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH

3 Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-ADB-P Datum Die Klausur besteht aus 6 Aufgaben, von denen alle zu lösen sind. Ihnen stehen 120 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Bitte behalten Sie die Aufgabenblätter nach geschriebener Klausur ein, um im Nachhinein die Nacharbeit Ihrer Klausur vorzunehmen und ggf. Widerspruch einlegen zu können. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Benutzung eines Bleistiftes nicht zulässig ist. Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Anzahl der Aufgaben: 6 Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: keine Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 KLAUSURAUFGABEN 2008 HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH PM-ADB-P

4 Alle 6 Aufgaben sind zu bearbeiten. 1 Unternehmensgründung 20 Punkte Ihre Kommilitonin Maren Tüchtig möchte nach dem Studium zur Diplom-Pflegewirtin einen ambulanten Pflegedienst gründen und fragt Sie um Rat. Frau Tüchtig ist seit 20 Jahren in einem Krankenhaus als Krankenschwester auf einer Normalstation beschäftigt. An den Präsenzphasen im Studium nimmt Frau Tüchtig nur sporadisch teil, da sie häufig erkrankt ist. Bei den Klausuren erleben Sie Frau Tüchtig als äußerst angespannt und nervös. Frau Tüchtig möchte den ambulanten Pflegedienst auch als verantwortliche Pflegefachkraft leiten. Ihr Ehemann ist zur Zeit arbeitslos und versorgt die beiden Kinder. 1.1 Welche Gründe sprechen in diesem Fallbeispiel gegen eine Unternehmensgründung? 1.2 Frau Tüchtig denkt darüber nach, den Pflegedienst als GmbH zu gründen. Nennen Sie vier wesentliche Nachteile der GmbH als Rechtsform für einen ambulanten Pflegedienst. 1.3 Frau Tüchtig möchte zunächst nur Leistungen, die über die Pflegeversicherung finanziert werden, anbieten. Wer ist genau der Vertragspartner für den Versorgungsvertrag?. 9 Punkte 8 Punkte 3 Punkte 2 Umsatzplanung 20 Punkte 2.1 Für die Umsatzplanung im ambulanten Pflegedienst wollen Sie die Erlöse pro Stunde errechnen. Nennen Sie die Faktoren, von denen die Erlöse pro Stunde abhängen. 8 Punkte 2.2 Folgende Tabelle stellt ein Beispiel für die Tätigkeiten von Fach- und Hilfskräften dar: Std.Erlös pro Einsatzart Anteilige Einsatzzeit der Fachkraft Anteilige Einsatzzeit der Hilfskraft Behandlungspflege 40,00 30 % 0 % Grundpflege 27,50 60 % 70 % Hauswirtschaft 15,00 10 % 30 % a) Errechnen Sie anhand der Werte in der Tabelle den Stundenerlös einer Fachkraft. b) Errechnen Sie anhand der Werte in der Tabelle den Stundenerlös einer Hilfskraft. c) Wie ermitteln Sie die Erlöse pro Monat? 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 3 Vergütungsverhandlung 10 Punkte Für die Vergütungsverhandlung mit den Pflegekassen gehen Sie als Inhaber/-in des Pflegedienstes noch einmal alle vorbereiteten Unterlagen durch. Nennen Sie fünf Kriterien, die Sie im Rahmen der Plausibilitätsprüfung noch einmal überprüfen. 10 Punkte PM-ADB-P AUFGABEN 2008 HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 2 VON 3

5 4 Pflegevisite 20 Punkte 4.1 Beschreiben Sie die beiden Formen der Pflegevisite Chefvisite und kollegiale Pflegevisite. 4.2 Bei der letzten MDK-Prüfung wurde in Ihrem Pflegedienst bemängelt, dass keine Pflegevisiten stattfinden. Sie haben vor kurzem die Funktion der Pflegedienstleitung übernommen und möchten Pflegevisiten jetzt einführen. Die Mitarbeiter reagieren skeptisch, eine Mitarbeiterin sagt ganz offen: Ich will mich nicht kontrollieren lassen. Beschreiben Sie kurz die Möglichkeiten zur Reduktion des Kontrollcharakters der Pflegevisiten. 10 Punkte 10 Punkte 5 Umweltmanagement 16 Punkte Zur Durchsetzung seiner rechtlichen Ansprüche bedient sich der Gesetzgeber im Umweltbereich ordnungsrechtlicher Instrumente. Nennen Sie die vier ordnungsrechtlichen Instrumente und erläutern Sie zwei dieser Instrumente in ihrer Bedeutung für den Umweltschutz. 16 Punkte 6 Vernetzung und Koordination 14 Punkte Ein Versorgungspfad (syn. Behandlungspfad; engl.: Clinical Pathway) kann definiert werden als ein optimierter Prozess bei der Behandlung und Versorgung von Patienten mit einer bestimmten Krankheit. Ein zentrales Merkmal des optimierten Prozesses in der Krankheitsbehandlung und Versorgung ist, dass die Behandlung auch über Versorgungssystemgrenzen hinweg in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nahtlos ist, also frei von Brüchen in Übergangsphasen. Die Akteure verstehen sich als Teil einer Versorgungskette. Die Idee der Versorgungspfade hat sich im SGB V an zwei Stellen niedergeschlagen: In 137 f (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten) und in 140 a-d (Integrierte Versorgung). 6.1 Wer ist nach 140 a-d SGB V für die Qualitätssicherung in Versorgungspfaden zuständig? Wer legt die Versorungspfade nach 137 SGB V fest und wie ist dabei das Verfahren? 6.2 Welche weiteren wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen den Versorgungspfaden nach 137 f und Versorgungspfaden nach 140 a-d SGB V? Nennen und erläutern Sie kurz drei Unterschiede. 8 Punkte 6 Punkte PM-ADB-P AUFGABEN 2008 HFH Hamburger Fern-Hochschule GmbH SEITE 3 VON 3

6 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Pflegemanagement Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Prüfungsleistung PM-ADB-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. PM-ADB-P KORREKTUR 2008 HFH HAMBURGER FERN-HOCHSCHULE SEITE 1 VON 5

7 Lösung 1 Unternehmensgründung 1.1 Gründe gegen eine Unternehmensgründung (SB 1, S. 10 f., S. 21) (Korrekturhinweis: auch andere Nennungen, die sich aus dem Fallbeispiel ableiten lassen, sind zu werten) 20 Punkte max. 9 Punkte (3 P je Begründung) Frau Tüchtig scheint nicht die persönlichen Voraussetzungen zu haben: Frau Tüchtig hat keine Erfahrung in der ambulanten Pflege, ihr fehlen daher die Voraussetzungen, um als leitende Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege zu arbeiten. Die häufigen Erkrankungen lassen nicht auf eine gute gesundheitliche Verfassung schließen. Die finanzielle Versorgung der Familie kann zum Problem werden, die Kreditwürdigkeit bei Banken ist ggf. nicht gegeben. Die Nervosität bei Prüfungen lässt nicht auf eine hohe Belastbarkeit schließen. 1.2 Nachteile einer GmbH als Rechtsform (SB 1, S. 16 f.) Die formalen Anforderungen sind sehr hoch. Ein Grundkapital von Euro ist erforderlich. Es entstehen hohe Kosten in der Gründungsphase. Die Körperschaftssteuer wird fällig. 1.3 Vertragspartner für den Versorgungsvertrag Pflegeversicherung (SB 1, S. 20) Vertragspartner des Pflegedienstes ist die Gemeinschaft der Pflegekassen, wobei die Federführung stets von einer Pflegekasse übernommen wird (häufig von der AOK); beteiligt sind auch die Sozialhilfeträger. max. 8 Punkte (2 P je Nachteil) 3 Punkte Lösung 2 Umsatzplanung 2.1 Faktoren, von denen die Erlöse pro Stunde abhängen (SB 2, S.16) Die Erlöse pro Stunde hängen davon ab, wie viele Leistungen, welcher Preisgruppe, von welchen Mitarbeiter/-innen (Qualifikationsniveau; fest angestellt oder geringfügig beschäftigt) erbracht werden und wie viel an wertschöpfender Einsatz- oder Nettopflegezeit zur Verfügung steht. 2.2 Stundenerlöse (SB 2, S. 18 ff.) a) Der Stundenerlös der Fachkraft beträgt 30,00 Euro. (zusammengesetzt aus 30 % von 40,00 Euro = 12,00 Euro, 60 % von 27,50 Euro = 16,50 Euro, 10 % von 15,00 Euro = 1,50 Euro) 20 Punkte max. 8 Punkte (2 P je Faktor) max. 12 Punkte (4 P je Antwort) b) Der Stundenerlös der Hilfskraft beträgt 23,75 Euro. (zusammengesetzt aus 70 % von 27,50 Euro = 19,25 Euro, 30 % von 15,00 Euro = 4,50 Euro) c) Die Erlöse pro Monat werden durch Multiplikation der verfügbaren Einsatzzeit pro Monat mit den Stundenerlösen von Fach- und Hilfskräften berechnet. PM-ADB-P KORREKTUR 2008 HFH HAMBURGER FERN-HOCHSCHULE SEITE 1 VON 5

8 Lösung 3 Vergütungsverhandlung Kriterien, die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu prüfen sind (SB 3, S. 49 f.) Stimmt die Kalkulation mit der tatsächlichen Leistungserbringung überein? Werden beispielsweise 5 Pflegefachkräfte kalkuliert, obwohl im gesamten Betrieb nur 4 arbeiten und es nicht geplant ist, neue Pflegekräfte anzustellen? Stimmt der Zusammenhang zwischen dem durch Leistungen erzielten Umsatz (falls angegeben) und den kalkulierten Kosten? Ist beispielsweise eine Leistungsmenge von Euro angegeben, aber Kosten von Euro? Ist das Leitungspersonal (PDL und Stellvertretung) aktuell bei den Kassen im Rahmen des Versorgungsvertrages gemeldet oder hatte es in jüngster Zeit Personaländerungen gegeben? Stimmen andere Leistungsbescheide (Altenpflegeumlage, Investitionskosten) mit den Zahlen überein bzw. sind diese in sich logisch und nachvollziehbar? Stimmen die Personalangaben SGB XI der Logik nach mit anderen möglichen Personalnachweisen beispielsweise nach 132 a SGB V überein? Unter Umständen werden diese Unterlagen von den Kassen zur Überprüfung herangezogen. Stimmen die Unterlagen mit Kalkulationen und Verhandlungsunterlagen aus dem Vorjahr (falls da schon Einzelverhandlungen geführt wurden oder im Rahmen einer anderen Lösung Nachweise an die Pflegekassen gegangen sind) überein? Wenn nein, sind die Differenzen nachvollziehbar und logisch zu erklären? 10 Punkte max. 10 Punkte (2 P je Kriterium) Lösung 4 Pflegevisite 4.1 Chefvisite und kollegiale Pflegevisite (SB 4, S. 20 f.) Chefvisite In der ambulanten Pflege wird häufig (vermutlich mit Abstand am häufigsten) die Pflegevisite von der Pflegedienstleitung oder ihrer Stellvertretung durchgeführt es dominiert also der Typus der letztlich kontrollierenden, supervisierenden Chefvisite. Die Pflegekraft stellt ihrem Vorgesetzten den Patienten vor und informiert über Pflegediagnosen, Verlauf und Interventionen. Dem Besuch beim Patienten vor und / oder nachgelagert ist im Regelfall eine kurze Besprechung ohne den Patienten. 20 Punkte max. 10 Punkte (5 P je Erklärung) kollegiale Pflegevisite Äußerst selten anzutreffen ist in der Praxis die so genannte kollegiale Pflegevisite durch in der Hierarchie gleichgestellte Pflegekräfte. Häufiger sind Pflegevisiten durch die Bezugspflegekraft in Pflegediensten, in denen das Bezugspflegesystem etabliert ist. Als Pflegevisiten bezeichnet werden die Besuche der Bezugspflegekraft bei dem Patienten fast immer nur dann, wenn sie letztlich analog zur Chefvisite der Beratung und Kontrolle der übrigen an der Pflege beteiligten Pflege- und Hilfskräfte dienen. Assessment oder Anleitung des Patienten im sinne der Definition 1 (also ohne den Aspekt der Kontrolle von unterstellten Mitarbeitern) wäre in der ambulanten Pflege sehr ungewöhnlich. 4.2 Möglichkeiten, den Kontrollcharakter der Pflegvisiten zu reduzieren (SB 4, S. 28) Basis einer motivierenden Kontrolle ist eine grundsätzlich wertschätzende Haltung der Pflegedienstleitung gegenüber den Mitarbeitern. Grundannahme sollte sein, dass jeder Mitarbeiter bestrebt ist, eine gute Pflege zu leisten. Auf dieser Basis ist es leichter, sich weniger als Kontrolleur denn als Partner und Ermöglicher (Facilitator) zu verstehen. Wo es (etwa aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit) im Einzelfall an einer max 10 Punkte (2 P je Möglichkeit) PM-ADB-P KORREKTUR 2008 HFH HAMBURGER FERN-HOCHSCHULE SEITE 2 VON 5

9 positiven Grundeinstellung gegenüber einem bestimmten Mitarbeiter / einer bestimmten Mitarbeiterin mangelt, muss dieser wenigstens auf die Fairness und Ehrlichkeit der Pflegedienstleitung vertrauen können. Es sollte niemals der berechtigte Eindruck bei einem Mitarbeiter entstehen, eine Pflegevisite würde gezielt nur bei seinen Patienten durchgeführt, weil die Pflegedienstleitung ihn auf dem Kieker habe oder gar in die Pfanne hauen wolle. Beispielsweise muss jeder Mitarbeiter die gleiche Chance haben, dass seine Patienten (und damit er) mit einem Besuch beglückt werden. Der vielleicht wichtigste Grundsatz zur besseren Akzeptanz einer Chef-Pflegevisite durch die Mitarbeiter ist, dass sie den berechtigten Eindruck haben, es gehe in der Tat um die Suche nach der besten Problemlösung für den Patienten. Die Suche nach der besten Problemlösung verlangt Offenheit für Vorschläge und das Eingestehen von Fehlern und Wissenslücken. Die Pflegedienstleitung sollte hier mit gutem Beispiel vorangehen und ggf. klar zu ihren eigenen Wissenslücken stehen. Voraussetzung dafür ist der innerlich vollzogene Abschied von der Selbstanforderung, alles besser zu können als die Mitarbeiter. Das gesamte Verfahren muss geregelt und transparent sein (Stichwort Verfahrensanweisung). Irritierende Überraschungen sind zu vermeiden. Auch deshalb sollten Pflegevisiten immer angekündigt werden. Bei der natürlich notwendigen Benennung von Fehlern einzelner Mitarbeiter ist mit dem gebotenen Fingerspitzengefühl vorzugehen. So verbietet es sich für die Pflegedienstleitung, in Gegenwart eines Patienten oder anderer Personen eigenaktiv die individuellen Fehler eines Mitarbeiters anzusprechen. Eine andere Situation liegt vor, wenn der Patient einem anwesenden Mitarbeiter Fehlverhalten vorhält. In diesem Fall schlüpft die Pflegedienstleitung in die Rolle des Moderators bzw. Mediators und versucht, den Konflikt direkt zu schlichten. Lösung 5 Umweltmanagement Ordnungsrechtliche Instrumente (SB 1, S. 11 f.) Verbote Die Umweltverbote beziehen sich auf die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen, die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Grenzüberschreitung bestimmter Anlagen und Verwendung von Stoffen sowie bestimmte Handlungen in Schutzgebieten. Die Verbote können auf zwei verschiedenen Wegen durchgesetzt werden: - durch ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis) und - durch ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Ausnahmebewilligung). 16 Punkte Beschränkungen Eine Beschränkung von umweltrelevanten Tätigkeiten wird durch folgende Umweltstandards erreicht: - Umwelt- und Qualitätsnormen - Sie legen Immissions- und Belastungsgrenzen für bestimmte Bereiche fest. - Emissionsnormen für Anlagen - Sie legen Grenzwerte fest, die bei der Emission aus Anlagen nicht überschritten werden dürfen. - Bauartnormen und Betriebsnormen - Sie enthalten Anforderungen für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen. - Produktnormen für Stoffe - Sie beziehen sich auf die Mengen von Schadstoffen, die bei der Emission eines Stoffes nicht überschritten werden dürfen. Die oben genannten Beschränkungen dienen zur Reduzierung der Umweltschädlichkeit eimax. 16 Punkte (1 P pro Nennung eines Instruments, je 6 P pro Erläuterung eines Instruments) PM-ADB-P KORREKTUR 2008 HFH HAMBURGER FERN-HOCHSCHULE SEITE 3 VON 5

10 ner Handlung auf ein Minimum. Sie unterscheiden sich von Verboten dadurch, dass eine umweltrelevante Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten, andererseits auch nicht erwünscht ist. Gebote Umweltgebote dienen der Verhaltenslenkung. Sie legen dem Einzelnen bzw. dem Unternehmen eine Reihe von Pflichten auf, wodurch ein umweltpflegendes Verhalten erzeugt wird. Zur Erreichung eines umweltfreundlichen Verhaltens aller betroffenen Personenkreise gelten verschiedene Umweltpflichten und Nebenpflichten. Die Umweltpflichten lassen sich einordnen in: - Leistungspflicht - Sie verpflichtet zu einem bestimmten umweltfreundlichen Handeln (z. B. Kennzeichnungspflichten). - Duldungspflicht - Sie verpflichtet das umweltpflegliche Handeln eines anderen zu dulden (z. B. Betretungsrechte von Waldgebieten zum Zwecke der Erholung). - Unterlassungspflicht - Sie verpflichtet zur Unterlassung eines umweltfeindlichen Handelns. Durch die überwachungsdienlichen Nebenpflichten, z. B. die Anzeige- oder Anmeldepflicht einer umweltrelevanten Tätigkeit durch den Betreiber, werden die zuständigen Behörden in Kenntnis darüber gesetzt und können entsprechende Verfahren veranlassen und überwachen (z. B. Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren). - Organisationspflicht - Sie bezieht sich z. B. auf die Schaffung einer Umweltorganisation innerhalb eines Unternehmens und durch die Bestellung von gesetzlich geforderten Beauftragten für Abfall-, Gewässer- und Immissionsschutz. Behördliche Verfügungen Die Behörden können durch Verfügungen und Anordnungen nicht befolgte Ge- und Verbote durchsetzen und gegen umweltschädigendes Verhalten vorgehen. Ermächtigt werden die Behörden hierzu durch umweltspezifische Gesetze sowie das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder. Stützt sich das Einschreiten einer Behörde auf polizeirechtliche Generalklauseln, so ist eine Voraussetzung das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit umfasst alle geschriebenen Rechtsquellen, die Grundrechte sowie den Staat mit allen seinen Einrichtungen. Lösung 6 Vernetzung und Koordination 6.1 Versorgungspfade im SGB V (SB 1, S. 28) Die Qualität in Versorgungspfaden nach 140 a-d wird frei zwischen den Krankenkassen mit den Leistungserbringern verhandelt. Es bedarf keiner staatlichen Zulassung. Im Rahmen von 137 f müssen sich die regionalen Krankenkassen und Leistungserbringer an bundesweit festgelegte Vorgaben halten, die für Besonderheiten fast keinen Spielraum lassen. Die Verträge müssen von der Bundesversicherungsanstalt (BVA) zugelassen werden. 14 Punkte Das Verfahren zur Auswahl und Definition eines Versorgungspfaden nach 137 f ist gesetzlich festgelegt. Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt für jeden Versorgungspfad eine Rechtsverordnung, auf deren Basis die Krankenkassen ihre strukturierten Behandlungsprogramme entwickeln und beim Bundesversicherungsamt (BVA) einreichen können. Die fachlichen Grundlagen der Rechtsverordnung werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarmax. 8 Punkte (2 P) (2 P) (4 P) PM-ADB-P KORREKTUR 2008 HFH HAMBURGER FERN-HOCHSCHULE SEITE 4 VON 5

11 beitet (G-BA). Er wird dabei durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beraten. 6.2 Unterschiede zwischen den Versorgungspfaden nach 140 SGB V und nach 137 f SGB V (SB 1, S. 28) Bei der inhaltlichen Definition eines Versorgungspfades nach 140 a-d SGB V sind die Vertragspartner grundsätzlich frei, während die Versorgungspfade nach 137 f (auf Bundesebene) weitgehend strukturiert werden. Der klinische Behandlungspfad für eine Indikation im Rahmen eines IV-Vertrags nach 140 a-d muss nicht unbedingt evidenzbasiert sein während dies bei Versorgungspfaden nach 137 f unabdingbar ist Bei Versorgungspfaden nach 137 findet ein sog. Risikostrukturausgleich statt. Dieser existiert nicht für die freien Verträge nach 140 a-d. max. 6 Punkte (2 P je Antwort) PM-ADB-P KORREKTUR 2008 HFH HAMBURGER FERN-HOCHSCHULE SEITE 5 VON 5

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