Sexuelle Selbstbestimmung Überblick

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1 Sexuelle Selbstbestimmung Überblick Rechtsgut: Sexuelle Selbstbestimmung = Freiheit über Ort, Zeit, Form und Partner sexuellen Verhaltens frei entscheiden zu können. Nicht: Sittenordnung. Allerdings Individualrechtsgut im überindividuellen Rahmen zu sehen, etwa sollen völlige Vermarktung des Sexuallebens und Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung Jugendlicher verhindert werden.

2 Überblick 13. Abschnitt Delikte gg. die sex. Selbstbestimmung im engen Sinne ( 174a II, 174c, ) Del. gg. sex. Entwicklung in der Jugend ( 174, b, 180, 182, 184c) Missbrauch institutioneller Abhängigkeiten ( 174a I, 174b) Förderung und Ausnutzung von Prostitution ( 180a - 181a) Verbreiten pornografischer Schriften ( b je in Verbg. mit 184c) Sexuelle Belästigung Unbeteiligter ( 183 f. 184d)

3 177 Abs. 1 Tb Obj. RW Tatobjekt: andere Person auch in einer Ehe Tathandlung: Nötigung Tatmittel: Gewalt / Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben / Ausnutzen einer schutzlosen Lage Nötigungserfolg: Vornahme / Duldung sexueller Handlungen mit Köperkontakt Finalzusammenhang zwischen Hdlg. und Erfolg Subj. Schuld Strafe: Regelbeispiel: Abs. 2 in obj. und subj. Sicht

4 Tatbestandsmerkmale 177 Nötigung mit Gewalt: Körperlich wirkender Zwang durch Kraftentfaltung bzw. physische Einwirkung zur Beeinträchtigung der Willensentschließung bzw. -betätigung. Nötigung durch Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben: Wenn der Täter in Aussicht stellt auf einen Geschehensablauf Einfluss zu haben bei dessen ungehindertem Ablauf das Opfer sterben oder eine erhebliche physische Beeinträchtigung erleiden wird Auch ausreichend, wenn durch schlüssiges Handeln gedroht oder eine schutzlosen Lage ausgenutzt oder Zwang gg. Dritte ausgeübt wird.

5 Tatbestandsmerkmale 177 Schutzlose Lage: Opfer ist dem ungehemmten Einfluss des Täters wegen situationsbedingter Wehrlosigkeit ausgeliefert. (Bsp: fehlende Fluchtmöglichkeit, Abwesenheit Dritter) Sexuelle Handlungen: (vgl. 184g: nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind ) d.h. mit Körperkontakt aufgrund äußeren Erscheinungsbildes oder konkreten Kontextes geschlechtsbezogen.

6 177 II (Vergewaltigung) Abs 2 enthält keinen eigenen (Qualifikations-)Tb, sondern nur Regelbeispiele (vgl. auch 243) Regelbsp sind keine Tb-merkmale und deshalb gilt kein Analogieverbot, sondern es sind unbenannte Regelbeispiele denkbar. Prüfung immer auf Ebene IV. Strafzumessung, nicht beim TB

7 177 II Vergewaltigung in 177 II Nr. 1 erfasst, wenn Beischlaf vollzogen; ähnlich erniedrigende Vorgehensweise durch Eindringen in den Körper auch durch Gegenstände gleichgestellt 177 II Nr. 2: Gemeinschaftliche Begehung: Aktives Zusammenwirken von mind. 2 Personen mit gemeinsamem Ziel. Bsp: T und X vergewaltigen abwechselnd Frau O -> 177 I, II Nr. 1 ivm 25 II T hält O fest, damit X sie vergewaltigen kann -> 177 I, II Nr. 2

8 Qualifikationen: 177 III, IV Abs. 3 und 4 stellen je einen Qualifikationstb dar -> Tatbestandsmerkmal müssen also obj. vorliegen und vom Vorsatz umfasst sein. Vgl. auch 250.

9 Tb 178 (Erfolgsqualifikation) 177 I (vorsätzlich, rw und schuldhaft) Schwere Folge: Tod Leichtfertigkeit (schwerer Verstoß gg Sorgfaltspfl) Obj. Vorhersehbar und vermeidbar Obj. Zurechnung einschl. Kausalität Spezifischer Gefahrzusammenhang Rw Schuld, insb Fahrlässigkeitsschuld: Subj. vorhersehbar Subj. Vermeidbar Anm: Wenn Vorsatz bzgl. Tod -> 212, ggf. 211 II 2. Var.!

10 Missbrauch

11 179 Tatobjekt aufgrund intellektueller, psychischer oder körperlicher Schwäche zur sex. Selbstbestimmung nicht oder nur eingeschränkt fähig (Bsp: Schlafende, Bewusstlose, Suchtkranke, vollständig Gelähmte). Der schärfere 177 I Nr. 3 ist dann nicht einschlägig, wenn die Wierstandsunfähigkeit nicht willensbeugend eingesetzt wird. 177 greift ein, wenn das Opfer seinen vorhandenen Widerstand nur nicht artikulieren kann (BGH NStZ 00, 142). Tathandlung: Abs. 1 = Eigenhändiges Delikt; Abs. 2: Bestimmen (auch 25 I 2; 25 II) Abs. 3: Unbenannte schwere Fälle (wie Regelbeispiele) Abs. 5: Qualifikation (vgl. auch 176a II)

12 174 I Nr. 1 Schutz der ungestörten sex Entwicklung und Selbstbestimmung bei Kindern und Jug. Nr. 1: Tatobjekt: Jug. U16 zur Erziehung = Leitung / Überwachung der Lebensführung zur Förderung der körperlichen und seelischen Entwicklung Zur Ausbildung = Vermittlung fachlicher Kenntnisse zu einem best. Ziel (Berufsausb.) Zur Betreuung in der Lebensführung = Recht und Pflicht zur (Mit-)überwachung der geistig-seelischen Entwicklg. Anvertraut: Beziehung von Unterordnung und Abhängigkeit geprägt; auch rein tatsächliche Übernahme reicht.

13 174 I Nr. 2, 3 Nr. 2: Jug. U18 in best. Abhängigkeitsverhältnis Untergeordnetes Dienst-/ Arbeitsverh: Wer für anderen Arbeiten oder Dienste erbringen muss und Vorgesetztem unterstellt (nicht ausr: Einzelweisungsbefugnis). Missbrauch: Ausnutzung der Abhängigkeit Subj: Vorsatz und beiderseitiges Bewusstsein der spezifischen Abhängigkeit und dass der Täter wegen Repressionsmögl zum Erfolg kommt Nr. 3: Jug. U18, welcher leibliches oder adoptiertes Kind

14 174 I, II (Handlung) Abs. 1: Tathandlung: Sex. Hdlg an oder durch den Schutzbefohlenen. Abs. 2: Tathandlung: Sex. Hdlg des Täters vor dem Opfer oder Opfers vor dem Täter; Bestimmen = Jedes (Mit-)verursachen, auch Täuschen, Drohen Subj: (zusätzl zum Vorsatz) Absicht der Erregung des Täters selbst oder des Opfers

15 174a Dient neben dem Schutz des Indiviuums auch Schutz der Funktion der Einrichtung (ähnl auch 174b, c) Sonderdelikt Abs. 1: weiter als 174 auch partielle Über-/Unterordnungsverh, da Gefangener besonders abhängig (Bsp: Anstaltsleiter, Werkstattmeister, Wachpersonal) Abs. 2: Neben stationärer auch ambulante Betreuung (Bsp: Ärzte, Pfleger, Wärter)

16 Schutz von Minderjährigen

17 176 Abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz der ungestörten sex Entwicklung von Kindern Bei Auslandstaten von Dt. vgl. 5 Nr. 8 b) Tatobj: Kinder unter 14, egal ob mit oder ohne sex Erfahrung Tathdlg Abs. I: sex Hdlg mit Körperkontakt mit gewisser Erheblichkeit (nicht: Kuss auf Wange) andererseits auch an Schlafenden mögl Abs. II vgl. 179, 180 II Abs 3: Unbenannter schwerer Fall (Strafzumessungsregel)

18 Abs. 4: 176 IV, V Nr. 1 einschl. exhibitionistischer Handlg Nr. 2: vgl. 174 Nr. 3: Systemfremde Erstreckung auf Vorbereitungshandlungen, zb Kontakt in Chatrooms, wenn die Unterhaltung gespeichert wird (nicht erfasst in 11 ist die reine Echtzeitunterhaltung, prbl.); Einwirkung: auch Handlungen ohne sex Bdt, wenn der Täter die Intention dazu hat; auch wenn der Täter sich als Kind ausgibt. Prbl: auch ohne Körperkontakt Strafrahmen bei 3 Mon Mindest-FS. Ähnlich Nr. 4: vgl auch 184. Abs. 5: Auch wenn Ernstlichkeit nicht nachgewiesen werden kann (frühere Lücke, vgl. Rosenheimer Fall BGH NStZ 98, 403)

19 176a Qualifikationstbe zu 176 Abs 1: Wiederholung in den letzten 5 Jahren (bis zur letzten mdl. Verhandlung) Abs. 2: vgl. 177, hier aber Qualifikation! Abs. 3: Subj Merkmal Absicht (unabh vom tatsächl Erfolg!). Unternehmensdelikt da bereits ein Versuch der Varianten von 176 ausreicht.

20 176b Erfolgsqualifiziertes Delikt Tod muss nicht auf sex Hdlg beruhen, sondern auch eine sonstige Tathandlung (z.b. körperl Misshandlung) reicht. Leichtfertigkeit: ähnl grobe Fl im ZivilR; schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflichten, wenn dem Täter die Gefährlichkeit seines Tuns leicht erkennbar war, weil sich der Tod als Mögl aufdrängte.

21 180 I Schutz Jugendlicher vor missbräuchlichen, altersinadäquaten Einflüssen bei der Entwicklung 180 I: Tatobjekt: Jug. unter 16, männl. oder weibl. Tathandlung: Vorschubleisten = Schaffen günstigerer Bedingungen für eine nach Zeit/Ort konkreten (hetero- oder homo-) sex. Hdlg, auch wenn folgenlos Vermittlung= Herstellen einer neuen persönl. Beziehung sex. Inhalts Gewährg. / Verschaffen von Gelegenheit = sachliche Beihilfe, Herstellen äußerer Umstände zur Erleichterung sex. Hdlg., Bsp: Zimmer stellen, Organisation von sex. Zusammenkünften

22 180 II, III 180 II: Tatobj.: Jug. unter 18, auch wenn zuvor schon Prostition ausgeübt (vgl. 180a II Nr.1 Ausbeutung jug. Prost.) Tathandlung: Bestimmen zu / Vermittlung / Vorschubleisten von sex. Hdlg. gg. Entgelt 180 III: (Sonderdelikt) Tatobj.: Jug. unter 18 in Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungsverhältnis Bestimmen zu sex. Hdlg. unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses

23 182 I Tb Obj Subj. Rw/ Schuld Tatobjekt: Person unter 18 Jahren Sex. Hdlg vornehmen, vornehmen lassen auch bei Drittbezug Ausnutzung einer Zwangslage Rw/ Schuld Strafe: Abs 4: Absehen von Strafe, wenn Verhalten des Opfers Unrecht gering erscheinen lässt.

24 Tb: 182 II: Sex. Missbrauch von Jugendlichen Obj. Tatsubjekt: Person über 18 Tatobjekt: Person unter 18 Tathandlung: Nr. 1 Sex. Hdlg vornehmen / lassen Nr 2: Dazu bestimmen ggü Dritten gg. Entgelt Subj: Vorsatz Rw / Schuld Abs 4: Absehen von Strafe, wenn Verhalten des Opfers Unrecht gering erscheinen lässt.

25 182 III: Sex. Missbrauch von Jugendlichen Tb: Obj. Tatsubjekt: Person über 21 Tatobjekt: Person unter 16 Tathandlung: Nr. 1 Sex. Hdlg vornehmen / lassen Nr 2: Dazu bestimmen ggü Dritten Fehlende Fähigkeit zur sex Selbstbest ausgenutzt Subj: Vorsatz Rw / Schuld Abs. 5: Verfolgung nur auf Antrag! Abs 4: Absehen von Strafe bei geringer Schuld?

26 Tb 183: Exhibitionistische Hadlg Obj Subj Tatsubjekt: Mann (nicht: Frauen) Exhibitionistische Handlung Andere Person belästigt Rw/ Schuld Abs. 2: Antrag Abs. 3: Erweiterte Bewährungsaussetzung Ggf auch 183a (Erregen öff. Ärgernisses) prüfen, wenn 183 ausscheidet.

27 Exhibitionistische Handlung Sexuelle Handlung, die darin besteht, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis und vielfach überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil vorzeigt, um sich entweder allein dadurch oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.

28 Pornografie 184 betrifft einfache Pornografie a-c dagg harte P. Wechselwirkung mit Kunstfreiheit erfordert Abwägung. P ist die grobe Darstellung des Sexuellen, die den Menschen zum Objekt geschlechtlicher Lust macht. 184 soll dem Schutz Jugendlicher dienen und enthält insofern teils abstrakte Gefährdungstb. 184 a-c steuern der Verbreitung harter P 184 b IV erfasst auch die Besitz/verschaffung.

29 Prostitution

30 180a Ausbeutung von Prostituierten Abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit von Prostituierten Abs 1: Gewerbsmäßige Prost = sich aus wiederholter entgeltlicher Vornahme sex Hdlg fortlaufende Einnahmen von nicht unerheblicher Dauer und Umfang verschaffen. Betrieb = Bordell, in dem mind 2 Prostit räumlich und organisatorisch zur Gewinnerzielung eingebunden. Prostitution = Vornahme sex. Hdlg gg Entgelt an wechselnden Partnern, wobei auch das Aufsuchen von Gelegenheiten schon Nachgehen ist. Mind 1 Prostit wird in persönlicher oder wirtschaftlicher Abh zum Bordell gehalten, zb durch Entscheidung über Ob, Wie und Wo Halten ist gezielte Einwirkung gg Willen der Prost Abs. 2: Wohnungsüberlassung

31 181a: Zuhälterei Abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz der persönlichen Freiheit der Prostit Versuch: straflos Abs. 1, Nr. 1: Ausbeutung = Gewinnsüchtiges Ausnutzen der Prostit als Erwerbsquelle in Abhängigkeitsverh mit spürbarer wirtschaftlicher Lageverschlechterung für Prostit Abs. 1, Nr. 2: Dirigierende Zuhälterei Abs. 2: kupplerische Zuhälterei Beziehung: auf gewisse Dauer angelegtes einvernehmliches Verhältnis, dessen Unterhaltung wesentlich vom Interesse des Täters an Aufrechterhaltung der Prostit geprägt; nicht bei privaten Kontakten, wo Erwerbsinteresse hinter pers Beziehung zurücktritt; Sonderfall: Ehegatten Abs. 3!

32 Menschenhandel ( 180b, 181 alter Fassung): Nunmehr in 232 ff. Freiheitsdelikte geregelt.

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