Ergänzende Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Best Execution Policy

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1 Ergänzende Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Best Execution Policy A. Allgemeines 1. Anwendungsbereich Die folgenden Grundsätze gelten für die Ausführung von Anlageentscheidungen, die die TAM nach Maßgabe des Vermögensverwaltungs-/Anlageberatungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten Anlagerichtlinien zum Zweck des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten (Verfügungen) trifft. 2. Anwendung der Grundsätze auf Investmentvermögen Am 22. Juli 2013 ist das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde der Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) auf Anteile an Investmentvermögen im Sinne des 1 Abs. 1 KAGB erweitert. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sind nunmehr alle Formen von Fonds unabhängig davon, ob es sich um offene oder geschlossene Investmentvermögen handelt oder ob diese gegenüber professionellen oder privaten Kunden vertrieben werden als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG zu qualifizieren. Dies hat im Hinblick auf die vorliegenden Grundsätze für die Ausführung von Anlageentscheidungen zur Folge, dass diese im Unterschied zur bisherigen Rechtslage auch auf den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen zur Anwendung kommen. 3. Vorrang von Weisungen Der Kunde kann der TAM Weisungen erteilen, an welchen Ausführungsplätzen einzelne Anlageentscheidungen der TAM ausgeführt werden sollen. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor. Hinweis: Liegt eine Weisung des Kunden vor, wird das Institut seine Anlageentscheidung nicht nach Maßgabe der vorliegenden Grundsätze ausführen. 4. Auswahl einer Depotbank durch den Kunden Der Kunde kann die TAM auch anweisen, bestimmte Einrichtungen mit der Ausführung von Anlageentscheidungen der TAM zu beauftragen. Gibt der Kunde der TAM eine Kontoverbindung bei nur einer Depotbank an und erteilt die Weisung nach den Grundsätzen dieses Instituts auszuführen, wird dies als Weisung verstanden, die Anlageentscheidungen über dieses Institut und nach dessen Ausführungsgrundsätzen abzuwickeln. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor. Hinweis: Liegt eine Weisung des Kunden vor, wird das Institut die Beauftragung Dritter bzw. deren Auswahl nicht nach Maßgabe der vorliegenden Grundsätze vornehmen. Diese Best Execution Policy wird anhand der genannten Kriterien mindestens einmal jährlich überprüft. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. B. Ausführung der Anlageentscheidung durch Dritte (Auswahl Policy) Die TAM führt Anlageentscheidungen nicht selbst aus, sondern beauftragt Dritte mit deren Ausführung. Die TAM trifft Vorkehrungen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Die Auswahl eines Dritten, der mit der Ausführung von Anlageentscheidungen des Instituts beauftragt wird, erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: 1. Ziel der Ausführung von Anlageentscheidungen Anlageentscheidungen können in der Regel über unterschiedliche Ausführungswege (Präsenzhandel, elektronischer Handel) bzw. an verschiedenen Ausführungsplätzen (z. B. Fondsgesellschaft, Börse, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market Maker, OTC oder sonstige Handelsplätze, im Inland oder Ausland) ausgeführt werden. Die vorliegenden Grundsätze beschreiben mögliche Ausführungswege und -plätze zu den maßgeblichen Arten von Finanzinstrumenten, die gleich bleibend eine bestmögliche Ausführung im Kundeninteresse erwarten lassen und die die TAM bei der Auswahl des die Anlageentscheidung ausführenden Dritten berücksichtigen wird. 2. Kriterien für die Auswahl von Ausführungsplätzen Bei der Auswahl konkreter Ausführungsplätze stellt die TAM vorrangig darauf ab, für den Kunden den bestmöglichen Gesamtpreis (Kauf- bzw. Verkaufspreis des Finanzinstruments sowie sämtliche mit der jeweiligen Verfügung verbundene AGB_Erg_Info_ docx Ausfertigung für Mandanten 1 von 6

2 Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus trifft die TAM ihre Auswahlentscheidung nach Maßgabe der folgenden Kriterien, wobei die einzelnen Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und der betroffenen Finanzinstrumente gewichtet werden: Wahrscheinlichkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung Schnelligkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung Sicherheit der Abwicklung Umfang und Art der Order Marktverfassung 3. Ausführungsgrundsätze zu einzelnen Arten von Finanzinstrumenten Bei der Auswahl möglicher Ausführungswege zu einzelnen Ordergruppen (Cluster) gelten die nachfolgenden Ausführungsgrundsätze: Verzinsliche Wertpapiere Wertpapierart Bundesanleihen Jumbopfandbriefe Sonstige verzinsliche Wertpapiere Ausführung an einer inländischen Börse Ausführung an einer inländischen Börse Hat der Kunde einer außerbörslichen Ausführung zugestimmt, werden Aufträge im Interbankenhandel mit einer anderen Bank oder einem anderen Finanzdienstleister ausgeführt. Liegt eine Zustimmung des Kunden nicht vor, oder ist eine Ausführung im Interbankenhandel nicht möglich, werden Aufträge an einer in- oder ausländischen Börse ausgeführt. Aktien Aktien an inländischer Börse handelbar nicht an inländischer Börse handelbar Ausführung an einer inländischen Börse Im Regelfall Ausführung an der Börse des Landes, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat. Ein anderer Börsenplatz wird gewählt, wenn der Haupthandelsplatz hiervon abweicht, Abwicklungsgründe insbesondere beim Verkauf von im Ausland lagernden Aktien oder die Sicherheit der Erfüllung dies in Ihrem Interesse angezeigt sein lassen. Zertifikate Optionsscheine Zertifikate/Optionsscheine/vergleichbare Wertpapiere an inländischer Börse handelbar nicht an inländischer Börse handelbar Grds. Ausführung an einer inländischen Börse; Ausnahme (bei unzureichender Marktliquidität): Ausführungsgeschäft mit dem jeweiligen Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in dem entsprechenden Wertpapier anbietet (sog. Market Maker). Ausführungsgeschäft mit dem Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in dem entsprechenden Wertpapier anbietet (sog. Market Maker). Investmentvermögen i.s.d. KAGB Fonds Börsengehandelt - Offene Fonds - Exchange Trated Funds (ETF) Nicht börsengehandelt - Geschlossene Fonds Ausführungsgeschäft mit dem jeweiligen Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften des entsprechenden Investmentvermögens anbietet (sog. Market Maker). Alternativ: Ausführung an einer in- oder ausländischen Börse Ausführungsgeschäft mit dem jeweiligen Emittenten. Investment in einen geschlossenen Fonds erfolgt innerhalb eines bestimmten Platzierungszeitraums AGB_Erg_Info_ docx Ausfertigung für Mandanten 2 von 6

3 mit Zeichnung einer Einlage für eine bestimmte Laufzeit. Finanzderivate Finanzderivate börsengehandelt nicht börsengehandelt Devisentermingeschäfte Optionen Swaps Ausführung an der Börse, an der die Geschäftsform (Kontrakt) gehandelt wird Ausführungsgeschäft mit dem Handelspartner, der den Abschluss des entsprechenden Geschäfts anbietet Vermögensanlagen Vermögensanlagen i.s.d. VermAnlG Börsengehandelt Nicht börsengehandelt - Genussrechte - Namensschuldverschreibungen - Stille Beteiligung Ausführung an der Börse, an der die Anlageform gehandelt wird. Ausführungsgeschäft mit dem Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in der entsprechenden Anlageform anbietet (sog. Market Maker). C. Auswahl des Dritten 1. Screening Zur Sicherstellung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden bei Verfügungen hat das Institut zur Ausführung der Anlageentscheidungen die folgenden Einrichtungen ausgewählt: 1. DAB-Bank 2. Cortal Consors 3. Berenberg Bank 4. Bankhaus Otto M. Schröder 5. B. Metzler seel. Sohn & Co KGaA 6. Comdirect 2. Abweichung im Einzelfall Falls im Einzelfall Anlageentscheidungen von anderen als den in Ziffer 1 benannten bzw. von anderen als den durch Kundenweisung i. S. v. Abschnitt A. Ziffer 4 benannten Einrichtungen ausgeführt werden sollen, wird zuvor die Zustimmung des Kunden eingeholt. 3. Anwendung der Best Execution Policy des beauftragten Dritten Da die TAM einen Dritten mit der Ausführung von Anlageentscheidungen beauftragt, kann die jeweilige Verfügung nach Maßgabe der Vorkehrungen, die der beauftragte Dritte zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung getroffen hat, erfolgen. Insofern können sich Abweichungen von den o. g. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben. Hinweis: Nur auszufüllen, wenn eine generelle Abweichung von obigen Grundsätzen gewünscht wird. Ich wünsche/wir wünschen eine generelle Ausführung von Aufträgen wie folgt: (Ort, Datum, Unterschrift, -en) AGB_Erg_Info_ docx Ausfertigung für Mandanten 3 von 6

4 Informationen über Zuwendungen Die TAM erhält folgende Zuwendungen im Sinne des 31 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG: Platzierungsprovisionen fallen beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen und anderen strukturierten Finanzinstrumenten an. Sie werden von den Emittenten dieser Wertpapiere als einmalige, umsatzabhängige Vergütung an die Gesellschaft geleistet. Die Höhe der Platzierungsprovisionen entspricht in der Regel dem beim Kauf von Anteilen an Investmentvermögen oder anderen Finanzinstrumenten anfallenden Ausgabeaufschlag (Agio oder Ausgabegebühr). Diesen Aufschlag leitet die Gesellschaft bis zu 100% an Vertriebspartner weiter. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei Investmentvermögen ca. (in Prozent des Anlagebetrages): bei Geldmarktfonds: bis 3 % bei Rentenfonds: bis 5 % bei offenen Immobilienfonds: bis 6 % bei Aktienfonds: bis 6 % bei Mixed Assets (Portfoliofonds): bis 5 % bei Alternativen Investmentfonds/ Vermögensanlagen bis 5 % Emittenten von strukturierten Produkten, insbesondere von Zertifikaten, vergüten die Platzierungsprovision gegebenenfalls in Form eines Abschlags oder eines Teils des Emissionspreises, der unmittelbar oder zeitlich gestreckt berechnet wird. Die Höhe dieser Vergütung unterscheidet sich von Emittent zu Emittent und beträgt maximal bis zu 6 % des jeweiligen Anlagebetrages. Vertriebsfolgeprovisionen fallen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an Investmentvermögen und anderen strukturierten Finanzinstrumenten an. Die Vertriebsfolgeprovisionen orientieren sich am jeweiligen Bestandsvolumen bzw. Nettoinventarwert der vom Kunden gehaltenen Depotwerte und werden in der Regel aus der für das jeweilige Produkt festgelegten Management- bzw. Verwaltungsgebühr heraus bezahlt. Sie werden von den Emittenten als wiederkehrende, bestandsabhängige Vergütung an die Gesellschaft geleistet. Die Höhe der Provision beträgt in der Regel beispielsweise bei Geldmarktfonds zwischen 0 und 0,2 % pro Jahr, bei Rentenfonds zwischen 0 und 0,6 % pro Jahr, bei offenen Immobilienfonds zwischen 0 und 0,3 % pro Jahr, bei Aktienfonds zwischen 0 und 1,0 % pro Jahr, bei Mixed Assets (Portfoliofonds) zwischen 0 und 1,0 % pro Jahr, bei strukturierten Produkten zwischen 0 und 2,5 % pro Jahr und bei Alternativen Investmentfonds einmalig bzw. ratierlich bis zu 10%.. Auch diese Zuwendungen leitet die Gesellschaft bis zu 100 % an Vertriebspartner weiter. Geldwerte Vorteile werden gegebenenfalls von den Emittenten der Finanzinstrumente in Form von Training, Fortbildung oder Vertriebsunterstützung sowie der Teilnahme an kulturellen oder gesellschaftlichen Anlässen an Mitarbeiter der Gesellschaft gewährt. Die vorstehend genannten Zuwendungen dienen der Installation und der Aufrechterhaltung des effizienten Vertriebsweges und entschädigen die Gesellschaft für die mit der Anschaffung der betreffenden Finanzinstrumente zusammenhängenden Kosten. Dieser Kostenersatz ist bei der Berechnung der Gebühren einkalkuliert, sodass der Kunde in der Gesamtbetrachtung von einer niedrigeren Kostenbelastung profitiert. Daneben dienen oben genannte Zuwendungen auch der Finanzierung von folgenden, qualitätssichernden und -verbessernden Maßnahmen: Mitarbeiterschulungen in regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Bereichen der jeweiligen Produkte (z. B. Compliance-Schulung, Geldwäsche-Schulung, Schulung zu regulatorischen Neuigkeiten bei externen Partnern). Produktschulung der Berater zur Vermittlung detaillierter Kenntnisse der in der Vermögensverwaltung bzw. Anlageberatung eingesetzten Produkte. Research des Instituts, das dieses Fallweise von verschiedenen Quellen zukauft. Bei Bedarf und in Einzelfällen werden diese Informationen auch unseren Kunden im Rahmen der Kundenbetreuung zugänglich gemacht (soweit dieses zulässig ist). Qualifikation der Mitarbeiter durch Schulung und externes Research. Damit wird die Dienstleistung und Betreuungsqualität gegenüber dem Endkunden erweitert und verbessert. AGB_Erg_Info_ docx Ausfertigung für Mandanten 4 von 6

5 Allgemeine Grundsätze im Umgang mit Interessenkonflikten: Umgang mit Interessenkonflikten Interessenkonflikte lassen sich bei Instituten, die für ihre Kunden Wertpapier- oder auch andere Dienstleistungen erbringen, nicht immer ausschließen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes informieren wir Sie daher nachfolgend über unsere weit reichenden Vorkehrungen zum Umgang mit diesen Interessenkonflikten. Solche Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen unserem Haus, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern, vertraglich gebundenen Agenten oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind, und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden untereinander. Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben: In der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen Interesse der TAM am Absatz von Finanzinstrumenten, insbesondere unternehmenseigener Produkte; Bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (beispielsweise Platzierungs-/Vertriebsfolgeprovisionen/ geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen für Sie; Durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern, gebundenen Agenten und Vermittlern; Bei der Gewähr von Zuwendungen an unsere Mitarbeiter und Vermittler; Aus anderen Geschäftstätigkeiten unseres Hauses; Durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind; Aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen. Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen zum Beispiel die Beratung, die Auftragsausführung oder Vermögensverwaltung beeinflussen, haben wir uns und unsere Mitarbeiter auf hohe ethische Standards verpflichtet. die Wir erwarten jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. In unserem Haus ist die Geschäftsleitung für die Identifikation, die Vermeidung und das Management von Interessenkonflikten zuständig. Im Einzelnen ergreifen wir unter anderem die folgenden Maßnahmen: Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung; Trennung von Verantwortlichkeiten; Führung einer Insider- bzw. Beobachtungsliste, die der Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dient; Führung einer Sperrliste, die unter anderem dazu dient, möglichen Interessenkonflikten durch Geschäfts- oder Beratungsverbote zu begegnen; Offenlegung von Wertpapiergeschäften solcher Mitarbeiter gegenüber der Compliance-Stelle, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können; Schulungen unserer Mitarbeiter; Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen sollten, werden wir gegenüber den betroffenen Kunden vor einem Geschäftsabschluss oder einer Beratung offen legen. Auf die folgenden Punkte möchten wir Sie insbesondere hinweisen: Beim Vertrieb von Wertpapieren erhalten wir in der Regel Zuwendungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern. Hierzu gehören umsatzabhängige Vertriebsfolgeprovisionen, die von Kapitalverwaltungsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren an uns gezahlt werden sowie Vertriebsprovisionen, die von Wertpapieremittenten in der Form von Platzierungsprovisionen, entsprechenden Abschlägen auf den Emissionspreis (Discount/Rabatt) und Vertriebsfolgeprovisionen geleistet werden. Darüber hinaus vereinnahmen wir Ausgabeaufschläge selbst, soweit wir sie beim Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen oder anderen Wertpapieren erheben. Die Vereinnahmung dieser Zahlungen und Zuwendungen bzw. sonstiger Anreize dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Den Erhalt oder die Gewährung von Zuwendungen legen wir unseren Kunden offen. Einzelheiten hierzu werden wir Ihnen auf Nachfrage mitteilen. In der Vermögensverwaltung haben Sie als Kunde die Verwaltung und damit auch die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf Ihren Vermögensverwalter delegiert. Damit treffen wir im Rahmen der mit Ihnen vereinbarten Anlagerichtlinien die Entscheidungen über Käufe und Verkäufe, ohne Ihre Zustimmung einzuholen. Diese Konstellation kann einen bestehenden Interessenkonflikt verstärken. Den hieraus resultierenden Risiken begegnen wir AGB_Erg_Info_ docx Ausfertigung für Mandanten 5 von 6

6 durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere einen am Kundeninteresse ausgerichteten Investmentauswahlprozess. Unabhängig davon legen wir Ihnen vor Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages die Größenordnung der Zuwendungen offen. Ein weiterer bei der Vermögensverwaltung typischer Interessenskonflikt kann sich bei der Vereinbarung einer performanceabhängigen Vergütung ergeben. Hier ist nicht auszuschließen, dass der Verwalter zur Erzielung einer möglichst hohen Performance und damit einer erhöhten Vergütung unverhältnismäßige Risiken eingeht. Eine Risikoreduzierung wird hier unter anderem durch interne Überwachung der getroffenen Anlageentscheidungen und durch die Kombination mit anderen festen Vergütungskomponenten erzielt. Schließlich erhalten wir von anderen Dienstleistern im Zusammenhang mit unserem Wertpapiergeschäft unentgeltliche Zuwendungen wie Finanzanalysen oder sonstiges Informationsmaterial, Schulungen und zum Teil technische Dienste und Ausrüstung für den Zugriff auf Drittinformations- und -verbreitungssysteme. Die Entgegennahme derartiger Zuwendungsleistungen steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ihnen gegenüber erbrachten Dienstleistungen; wir nutzen diese Zuwendungen dazu, unsere Dienstleistungen in der von Ihnen beanspruchten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. An vertraglich gebundene Agenten oder unabhängige Vermittler, die uns mit oder ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft Kunden oder einzelne Geschäfte zuführen, zahlen wir zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und Fixentgelte. Darüber hinaus können (gebundene) Vermittler auch von Dritten, insbesondere Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern, neben den von uns gezahlten Handelsvertreterprovisionen unmittelbar Zuwendungen erhalten. Auf Ihren Wunsch werden wir Ihnen weitere Einzelheiten zu diesen Grundsätzen zur Verfügung stellen. AGB_Erg_Info_ docx Ausfertigung für Mandanten 6 von 6

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