interessant Und ewig lockt die Fremdwährung... die praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung des BGE zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen

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1 Juni 2011 ausgabe 3 RECHT interessant Und ewig lockt die Fremdwährung... die praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung des BGE zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen Die folgenden Überlegungen wollen versuchen die praktischen Auswirkungen jenes Bundesgerichtsentscheides aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beleuchten. Während andere Publikationen dieses Thema in der Regel vermehrt aus steuerrechtlicher Optik aufgreifen, geht es hierbei mehrheitlich um eine umfassende Würdigung. Diese beinhaltet insbesondere eine Konzentration auf die Auswirkung der Praxisänderung in der Rechnungslegung. 1 Ausgangslage Geschäftsbücher dürfen grundsätzlich handelsrechtlich in einer anderen als der Landeswährung (CHF) geführt werden. Jedoch sind Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz - und damit der Jahresabschluss - zwingend in Landeswährung zu erstellen (Art. 960 Abs. 1 OR). Die Buch- und die Darstellungswährung müssen damit nicht identisch sein. Es stellt sich also die Frage nach der geeigneten Buchwährung. In der Regel bieten sich dafür die Konzern- oder aber die Funktionalwährung an, also diejenige Währung in denen das Unternehmen primär operiert bzw. in der es betrieblich gesteuert wird. Warum? In funktionaler Währung geführte Bücher sind immun gegen Kursveränderungen der operationellen Währung. Das Leistungsbild - primär in die operationelle Währung generiert - wird damit durch Kursveränderungen weniger verfälscht. In vielen Fällen dürfte die Funktional- der Konzernwährung gleichkommen. Dies muss aber nicht notwendigerweise so sein. Nehmen wir das Beispiel eines US-Amerikanischen Konzerns mit Europäischer Regionenvertretung in der Schweiz. Konzernwährung könnte ohne weiteres USD (Konzernvorgabe) sein, obwohl die Geschäftstätigkeit primär in EUR (Funktionalwährung) abwickelt wird und die Jahresrechnung in CHF (Darstellungswährung) erstellt werden muss. In diesem Fall ist die Frage, ob die Konzern- oder Funktionalwährung als Buchwährung gewählt werden soll, offen. Sowohl USD wie auch EUR erfüllen das Kriterium der operativen Steuerung, nur aus unterschiedlicher Optik (Mutterkonzern bzw. Regionenvertretung). Im hier aufgeführten Beispiel können neben dem USD, dem EUR und dem CHF natürlich noch weitere Fremdwährungen auftreten, welchen jedoch keine der hier beschriebenen Funktionen zukommt (beispielsweise GBP im Rahmen einer Darlehensfinanzierung). Das Schweizer Bundesgericht hat mit seinem Entscheid einen bemerkenswerten Grundsatz zur Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen aufgestellt. Im Wesentlichen hat das Gericht entschieden, dass Umrechnungsdifferenzen - also Differenzen aus der Konversion von Buch- in Darstellungswäh- Editorial Am 1. Oktober 2009 hat das Bundesgericht (BGE 136 II 88) einen Entscheid bezüglich der steuerlichen Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen getroffen. Neu werden die Umrechnungsdifferenzen nicht über die Erfolgsrechnung, sondern im Eigenkapital verbucht. Eine Verbuchung im Eigenkapital bewirkt bei steigenden Kursen das Umrechnungsgewinne der Besteuerung entgegen, hingegen bei sinkenden Kursen ist der Steuerpflichtige schlechter gestellt, da er Umrechnungsdifferenzen steuerlich nicht abziehen kann. 1 Willi Leutenegger dipl. Steuerexperte Abteilungsleiter Steuern und Recht BDO AG, Basel willi.leutenegger@bdo.ch Daniel Kern Lic. rer. pol., dipl. Wirtschaftsprüfer Abteilungsleiter WP BDO AG, Basel daniel.kern@bdo.ch 1 Steuerrevue, Nr. 6/2010. Seite 424.

2 2 RECHT interessant rung - keinen steuerpflichtigen Ertrag bzw. abzugsfähigen Aufwand darstellen. Aus dieser Optik sind sie direkt im Eigenkapital und nicht über die Erfolgsrechnung zu erfassen. Es sei an dieser Stelle bereits auf das semantische Detail der Umrechnungsdifferenz hingewiesen, welche es von der Kursdifferenz zu unterscheiden gilt. Eine Umrechnungsdifferenz ist dabei vereinfacht ausgedrückt rein umrechnungsbedingt und steht nicht im Zusammenhang zur betrieblichen Aktivität des Unternehmens. Bisher haben sich Unternehmen in einfachen Verhältnissen meist damit beholfen, Währungsdifferenzen im betriebsfremden Teil der Erfolgsrechnung vom eigentlichen betrieblichen Erfolg zu separieren. Auf eine saubere funktionale Aufteilung der Währungsdifferenzen verzichten sie jedoch in der Regel. Sie folgen demnach zwar derselben Philosophie einer Trennung von operativer Leistung und überlagernden Fremdwährungseinflüssen, nur mit anderen, meist pragmatischeren Mitteln. Weiter richtig ist auch, dass das Schweizerische Obligationenrecht (OR) in seinen Ausführungen zur buchhalterischen Erfassung solcher kursbedingter Differenzen Zurückhaltung übt. Bis anhin war es gängige Praxis, dass sich Fachverbände, beispielweise die Schweizer Treuhandkammer über Ihr Schweizer Handbuch zur Wirtschaftsprüfung (HWP), mitunter solcher Interpretationen annehmen. Das HWP gilt deshalb auch als Referenzwerkt zur Beurteilung solcher Sachverhalte. Nun ist es im vorliegenden Fall jedoch so, dass sich die steuerrechtliche Interpretation des Bundesgerichts nicht mit der handelsrechtlichen des HWP deckt. Eine abweichende Meinung wäre prinzipiell nicht weiter stossend, würde nicht das Massgeblichkeitsprinzip die beiden Optiken zueinander in Beziehung setzten. Interessant mag auch erscheinen, dass IFRS ein vornehmlich angelsächsisch geprägtes Regelwerk ist, wenn auch es in seien Grundgedanken deutlich kontinentaleuropäischer gefärbt ist als beispielsweise der US-amerikanische Standard (US-GAAP). Dennoch kommt auch IFRS nicht umhin, in seinen Regelungen mehr individuell-konkrete Interpretationen aufzunehmen, als wir aus unserer landesrechtlichen Rechnungslegung gewohnt sind. Natürlich folgt auch IFRS generellen Grundsätzen, durch die unvergleichbar höhere Interpretationstiefe der einzelnen Standards sind diese übergeordneten Grundsätze für den Laien jedoch nicht immer transparent nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass IFRS den Aktionärsschutz über den Aspekt einer True & Fair View deutlich stärker betont, als das mehr auf den Gläubigerschutz ausgerichtete Schweizer Obligationenrecht. Dies zeigt sich mitunter auch bei der Abwägung der zu Grunde liegenden generell-abstrakten Prinzipien. Während im Schweizer Handelsrecht das Imparitätsprinzip deutlich mehr akzentuiert wird, verfolgt IFRS konsequent das Prinzip der betrieblichen Wahrheit. Hier steht nicht die Vorsicht, sondern vielmehr die Richtigkeit und Verlässlichkeit der betrieblichen Realität im Vordergrund (eben im Sinne des Aktionärsschutzes). Das Vorsichtsprinzip besagt beispielsweise, dass Gewinne erst bei ihrer tatsächlichen Realisierung zu erfassen sind, Risiken jedoch bereits zum Zeitpunkt in dem sie erkennbar werden. Dieses Prinzip hatte bis anhin generelle Gültigkeit in der Rechnungslegung nach OR. Im Fremdwährungskontext besagt das Imparitätsprinzip, dass Währungsverluste realisiert, Währungsgewinne bzw. die sogenannte Gewinnspitze (also der Netto-Gewinn ) dem Imparitätsprinzip folgend erfolgsneutral zurückzustellen sind. Anders sieht es die IFRS-Philosophie, welche im konkreten Fall eine konsequente Entkopplung dieser Währungseinflüsse von Leistungsausweis - sprich: 2 Problematik Eine abweichende Interpretation desselben Sachverhalts lässt immer eine gewisse Unsicherheit entstehen. Unsicherheit insofern, als dass im ersten Moment unklar scheint, ob die bisherige Praxis nun überholt werden muss oder als zulässige Alternative - wenn auch steuerlich nicht anerkannt - weiterbestehen kann. Im zweiten Fall würde faktisch eine Überleitung auf den Steuerabschluss notwendig, was für das Unternehmen einen Mehraufwand bedeutet, dessen Nutzen weitgehend fraglich ist. Aus einer gewissen Distanz betrachtet vermag es noch erklärbar sein, dass die Rechtsprechung der Interpretation des HWP den normativen Charakter abspricht. Es ist für den Laien jedoch wenig verständlich, weshalb sie sich im Gegenzug an einem komplexeren internationalen Standard (IAS 21 2 ) orientiert und diesem somit faktisch normativen Charakter beimisst. Dem nicht mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) vertrauten Leser sei verraten, dass dieses international anerkannte Regelwerk mit knapp Seiten sich den Fragen der Rechnungslegung deutlich detaillierter annimmt, als dies das OR (inkl. aller seiner Interpretationen) jemals vermögen wird. Interessant ist dies insofern, als dass der (auszugsweisen) Verweis auf dieses komplexe Regelwerk auch regulatorischen Charakter hat. 2 International Accounting Standard zur Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen.

3 RECHT interessant 3 Erfolgsrechnung - und eine erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital vorsieht. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich das neue Aktienrecht - wenn es auch keine prinzipielle True & Fair View vorsieht - dennoch im Entwurf bei einigen Definitionen an IFRS annähert bzw. orientiert (z.b. Rückstellungen). 3 Offene Fragen in der Praxis Neben der eher akademisch gefärbten Diskussion über den grundsätzlichen Wertewandel stellen sich aber auch ganz konkrete Herausforderungen für die Praxis. Der Teufel liegt nämlich wie so oft im Detail. Deshalb seien hier beispielhaft ein paar praxisrelevante Fragestellungen aufgegriffen, ohne dass diese jedoch den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auch sei explizit angemerkt, dass die Fragestellungen hier isoliert behandelt werden. In der Praxis sind thematische Überschneidungen jedoch durchaus der Regelfall, entsprechen komplexer wird deshalb die Antwort ausfallen müssen. Definition der Umrechnungsdifferenz und der Funktionalwährung Dem aufmerksamen Leser mag nicht entgangen sein, dass der Bundesgerichtsentscheid bisher nur sehr allgemein wiedergegeben wurde. Ein genauerer Blick lohnt sich hierbei durchaus. Thematisch geht es ja um die Identifikation von Umrechnungsdifferenzen. Sachlogisch betrachtet müssen darunter also alle Fremdwährungsdifferenzen auf die Funktionalwährung fallen; diese resultieren ja nicht aus der betrieblichen Funktion, also der operativen Tätigkeit, und gelten damit - anders als die Kursdifferenzen - als operativ nicht realisiert. Dabei stellt das Bundesgericht die Buchwährung explizit der Funktionalwährung gleich. Spannend dürfte die Sache also für diejenigen Betriebe werden, welche, weshalb auch immer, eine andere als die Funktionalwährung als Buchwährung wählen. Auch wenn es sich hierbei wohl eher um vereinzelte Ausnahmen handeln dürfte, sind solche Situationen denkbar (siehe Beispiel oben). Der BGE geht nämlich nicht darauf ein, ob der funktionale Aspekt der funktionalen ausländischen Währung oder der formale der Buchwährung bei der Definition der Umrechnungsdifferenz mehr gewichtet werden soll. Die Orientierung an IAS 21 lässt zumindest hoffen, dass der funktionale Aspekt im Vordergrund steht. Doch auch für diejenigen, welche sachlogisch die Funktionalwährung zur Buchwährung erklärt haben, ist die Situation nicht ganz problemlos. Es stellt sich nämlich schlicht die Frage, welches denn die korrekte Funktionalwährung ist. Die Vorgaben von IAS 21 betreffend die Identifikation der Funktionalwährung stellen hohe Anforderungen an eine fallspezifische Beurteilung. Das Resultat muss nicht zwingend mit dem subjektiven Empfinden der Verantwortlichen übereinstimmen. Doch eben diese Beurteilung dürfte in der Praxis unterbleiben oder zumindest pragmatisch angegangen werden. Nicht zuletzt deshalb, weil sie nicht Prüfungsgegenstand der externen Revision ist, zumindest dann nicht, wenn lediglich ein OR- Abschluss testiert werden soll. Damit fehlt die Kontrolle durch die Revisionsstelle. Zudem ist es fraglich ob, der durchschnittliche OR- Prüfer mit IFRS hinreichend vertraut ist, um die korrekte IAS 21-Anwendung wirklich überprüfen zu können. Ob die Steuerbehörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen dies können wird, bleibt offen. Es wird auch auf absehbare Zeit die Beurteilungspraxis durch die Steuerbehörde fehlen. Die Unsicherheit ist für ein Unternehmen umso grösser, je mehr Kandidaten sich als Funktionalwährung prinzipiell anbieten. Auch ein denkbarer Wechsel beispielsweise aufgrund eines sich ändernden Absatzmarktes, ist in seiner Behandlung aus steuerlicher Optik noch unklar. Inverses Massgeblichkeitsprinzip? Zentral für den Abschlussersteller ist letztlich die Frage, ob das Massgeblichkeitsprinzip auch umgekehrt angewandt werden darf, will heissen: Erfüllt ein der steuerrechtlichen Interpretation des Bundesgerichts folgender Abschluss auch automatisch die Anforderungen des OR? Oder deutlicher ausgedrückt, ist die Interpretation des HWP in diesem Teilbereich möglicherweise falsch? Die Argumentation des Bundesgerichts lässt vielmehr eine Co-Existenz der beiden Interpretationen vermuten. Doch wenn IAS 21 die betrieblich korrektere Perspektive (True & Fair View) wiedergibt und nun auch aus steuerrechtlicher Sicht bindend ist, worin begründet sich dann die HWP-Interpretation? Damit nicht genug: Eine Co-Existenz eines gleichwertigen handelsrechtlichen Abschlusses (in Übereinstimmung mit HWP) macht in der Regel drei unterschiedliche Abschlüsse notwendig: 1. den interne Abschluss für den Konzern (in Übereinstimmung mit den Konzernrichtlinien); 2. den externen steuerlichen Abschluss (in Übereinstimmung mit dem BGE); 3. den externen handelsrechtlichen Abschluss (in Übereinstimmung mit HWP). Kommt hinzu, dass prinzipiell nur für den 3. Fall eine externe Prüfung durch eine Revisionsstelle vorgesehen ist. Natürlich ist es gängige Praxis, dass auch der interne Abschluss (also die Konzernberichterstattung) Prüfungsgegenstand ist, dann jedoch in der Regel im

4 4 RECHT interessant Auftragsrecht (also nicht in Organfunktion der Revisionsstelle) und möglicherweise in anderer Prüftiefe. Zudem wird der Bericht zumeist ausschliesslich an den Konzernprüfer adressiert und ist damit externen Empfängern nicht zugänglich. Der steuerliche Abschluss andererseits ist in der Regel nie (originärer) Prüfungsgegenstand der Revisionsstelle. Er wird vielmehr, dem Massgeblichkeitsprinzip folgend, aus dem handelsrechtlichen abgeleitet. Allfällige Differenzen sind für den externen Prüfer in der der Regel nur insofern relevant, als dass sie die Steuerberechnung (z.b. Steuereffekte auf unversteuerte stille Reserven) betreffen. Die jährlich notwendige und komplexe Überleitung von handelsrechtlichen Abschluss (in Übereinstimmung mit HWP) und dem steuerlichen Abschluss (in Übereinstimmung mit BGE) würde somit nicht extern geprüft. In der Praxis dürfte sich rasch die Frage stellen, wem der handelsrechtliche - und damit der möglicherweise einzig testierte Abschluss - überhaupt von Nutzen ist. Im Konzernverhältnis wird die Finanzierung oft im Konzernverbund geregelt; ähnliches gilt auch für andere Beziehungen zu Stakeholdern. Das Interesse von dieser Seite am handelsrechtlichen Abschluss dürfte sich in Grenzen halten, da primär die Leistungsfähigkeit des Konzerns als Ganzes entscheidungsrelevant sein düfte. Für den Konzern ist dieser Abschluss ebenfalls nicht von Interesse, da er seine Informationen über den internen Abschluss bezieht. Über die Berechnung der Steuerlatenzen (also Steuern auf bestehende Bewertungsdifferenzen) besteht zwar eine gewisse Anknüpfung zum externen Abschluss. Bei näherer Betrachtung jedoch eben nicht zum handelsrechtlichen, sondern ausschliesslich zum steuerlich relevanten. Der Nutzen des externen handelsrechtlichen Abschlusses reduziert sich deshalb im Wesentlichen auf das Massgeblichkeitsprinzip, d.h. die Grundlagenfunktion für den steuerrechtlichen Abschluss. Diese Funktion wird aber eben mit zunehmend unterschiedlicher handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung, und damit mit zunehmender Notwendigkeit an komplexen, nur bedingt nachvollziehbaren Überleitungen untergraben. Systemmässig nachgeführte Daten In der Praxis stellt sich damit grundsätzlich die Frage, welche Daten in der Buchhaltung, d.h. in den Rechnungswesen-Systemen, nachgeführt werden sollen (z.b. interne nach Konzernvorgaben aufbereitete Werte) und welche anlässlich daraus in Hinblick auf einen konkreten Abschluss abgeleitet werden müssen (z.b. externe steuerrechtliche und externe handelsrechtliche Werte). Während die im System nachgeführten Werte meist über eine Historie verfügen, handelt es sich bei den abgeleiteten Werten in der Regel um Momentaufnahmen mit Überleitungsbedarf. Sie besitzen keine originäre Historie, ein Vergleich bzw. ein Nachvollzug der Entwicklung zweier Bilanzstichtagsbetrachtungen ist damit schwierig. Entsprechend anspruchsvoll ist der Nachweis in den jeweiligen Nachweisrechnungen (i.d.r. Erfolgsrechnung, ev. auch Eigenkapitalspiegel und/oder Mittelflussrechnung). Einen weiteren Stolperstein stellt die Heterogenität des Fremdwährungskurses dar. In der Regel gibt es nämlich auch zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht einen bestimmten Kurs. Vielmehr können die angewendeten Kurse (Konzern, Bank, Steuerbehörden) variieren, was zu einer zusätzlichen Komplexität im Rahmen der Erstellung der unterschiedlichen Abschlüsse (Konzern, Steuern, Handelsrecht) führt. Während die Steuerbehörden in der Regel ihre eigenen Kursvorgaben der steuerlichen Akzeptanz des Abschlusses zu Grunde legen, kann das Unternehmen von der Gruppe dazu angehalten sein, abweichende konzerneinheitliche Kurse zu verwenden. Damit ist die Verwirrung meist perfekt. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Ein Guthaben von EUR 100 wird ursprünglich mit CHF 150 gebucht. Aufgrund des starken CHF ist das Guthaben zum Konzernkurs per Bilanzstichtag neu CHF 130 wert, dies entspricht unverändert den EUR 100. Würde man diese EUR-Betrag jedoch zum abweichenden ESTV Kurs in CHF konvertieren ergäbe sich im Beispiel ein Wert von CHF 125 und damit eine Differenz von CHF 5. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Frage der Behandlung der Kursanpassung CHF/EUR (sprich: CHF 20 bzw. CHF 25), also die Frage ob es sich um eine realisierte Kurs- oder eine nichtrealisierte Umrechnungsdifferenz handelt, gar noch nicht tangiert ist. Die Problematik entsteht bereits vorgelagert, nämlich bei der Frage nach der Quantifizierung des Betrags an sich. Die Berücksichtigung des zusätzlichen Aspekts der korrekten Behandlung (Erfassung Eigenkapital vs. Erfolgsrechnung) würde die Komplexität weiter erhöhen. Die Tatsache, dass schweizerischen Grundlagen (Gesetze und Interpretationen) gar nicht geeignet sind, diese nicht-triviale Frage in all ihren Facetten abschliessend zu klären, mag mit ein Grund sein, weshalb sich das Bundesgericht in diesem Fall auf ein deutlich komplexeres internationales Regelwerk berufen hat. Ob es sich dabei jedoch der prinzipiellen Folgen vollends bewusst war, sei dahingestellt. Um die mit diesen Fragestellungen verbundenen organisatorischen Herausforderungen erfolgreich meistern zu können, ist eine angepasste IT-Umgebung (z.b. mehrwährungsfähige Buchhaltungsprogramme, Nebenbücher, Hilfsprogramme) zwar eine notwendige,

5 RECHT interessant 5 Scheingenauigkeit Jeder Aufwand lohnt sich grundsätzlich nur dann, wenn ihm ein (höherer) Nutzen gegenüber steht. Im hier vorliegenden Fall könnte dieser namentlich bei der Güte der Information bzw. deren Aufbereitung vermutet werden. Konkret ist dieser Nutzen aber nur dann gegeben, wenn die hier durch komplexe Prozeduren aufbereiteten Informationen genauer als die bestehenden sind und dass dadurch eine bessere Vergleichbarkeit gegeben ist, wie dies durch die konsequente Anwendung eines höheren Rechnungslegungsstandards möglicherweise gegeben wäre. Leider sind durch die möglicherweise vereinfachte Anwendung eines isolierten Aspekts (IAS 21) beide Vorteile in Frage zu stellen. Höhere Rechnungslegungen (z.b. IFRS) unterscheiden bei der Umrechnung zwischen monetären und nicht-monetären Bilanzpositionen hinsichtlich der Anwendung der Umrechnungskurse. Im Konzern bleibt auch der Aspekt, ob es sich um den Einbezug einer eigenständig operierenden Gesellschaft oder bloss um einen verlängerten Arm des Unternehmens (z.b. Betriebsstätte) handelt, nicht unberücksichtigt. Unterbleibt ein solche Unterscheidung auf handelsrechtlicher Stufe, hat das Unternehmen zwar die Bürde einer relativ komplexen Fremdwährungsbehandlung zu tragen, kann jedoch keinen potentiellen Nutzen aus einer IAS 21-Konformität ziehen, da eben in diesen Punkten möglicherweise keine Einhaltung besteht. Für eine saubere Unterscheidung zwischen Kurs- und Umrechnungsdifferenzen ist es zentral, dass der Abschluss einer Transaktion identifizierbar ist. Mit dem Abschluss ( Glattstellen ) einer Transaktion (bzw. der Rückzahlung eines Darlehens in fremder Währung) ist in der Regel die Voraussetzung für eine erfolgswirksame Realisation von Kursdifferenzen gegeben, während sich zwischenzeitlich nur eine Umrechungsdifferenz (durch Bewertung der Fremdwährungs- Position) ergibt, welche eben steuerlich gesehen, dem Eigenkapital zuzuschreiben ist. Mit Abschluss einer Transaktion und der finalen Realisation deren Fremdwährungseffekts wird in der Regel auch eine entsprechende Rücknahme / Entlastung der im Eigenkapital geparkten Umrechnungsdifferenz notwendig. jedoch noch keine hinreichende Voraussetzung. So setzen die Mehrwertsteuerbehörden, die Prüfer der Sozialversicherungseinrichtungen, aber auch die Revisionsstelle in der Regel die Möglichkeit voraus, jede Buchung bis auf den Originalbeleg (d.h. in Originalwährung) zurückverfolgen zu können (sogenannter Drill-Down 3 ). Dies bedingt aber auch, dass die Original-Umrechnung zu jedem Zeitpunkt nachvollziehbar bleiben muss. Kurse dürfen unter diesem Aspekt also nicht überschrieben bzw. Informationen dürfen nicht in einem nicht nachvollziehbaren Masse aggregiert werden. Allenfalls sind abweichende Konzern- und Steuerkurse auf Belegebene parallel zu führen. Die Ansprüche an die Systeme, aber auch an deren Nutzer sind damit erheblich. In der Praxis herausfordernd ist die Tatsache, dass sich in der Position Umrechnungsdifferenzen ein Sammelsurium unterschiedlichster Bewertungs-Schichten finden dürfte, die sich in der Regel überlagern. Dem Nachweis der einzelnen Umrechnungsdifferenzen (über separierte Konti, Nebenbücher, Hilfsaufstellung o.ä.) in Bestand und Veränderung kommt aber entscheidende Bedeutung zu. Nicht nur aus Prüfungssicht (sofern ein nach diesem Prinzip erstellter Jahresabschluss überhaupt Prüfungsgegenstand ist), sondern auch aus unternehmerischer Sicht. Ohne die Kenntnisse der einzelnen (tages-) aktuellen Bestände ist das Exposure schwer abschätzbar. Ein weiterer Aspekt ist sicher die Auswirkung auf das Eigenkapital und damit auf die Nachvollziehbarkeit dessen Veränderung. Das Eigenkapital ist trotz einer stärkeren Gewichtung des Gläubigerschutzes auch für den Schweizer Bilanzleser eine zentrale Grösse. In der steuerlichen Betrachtung kann das Eigenkapital infolge der Anwendung der BGE-Methodik - also durch den Einbezug der Umrechnungsdifferenzen - erheblichen Schwankungen unterliegen. Der Nachweis der Veränderung über einen entsprechenden Eigenkapital-Spiegel erscheint deshalb unerlässlich, auch wenn gesetzlich kein solcher vorgeschrieben ist und bisher handelsrechtlich auch kaum anzutreffen war. Auch aus dem Steuerrecht sind zurzeit keine solchen Signale zu vernehmen. Das Bundesgericht bzw. die Rechtsprechung der vorgelagerten Instanzen müssen sich hierbei durchaus den Vorwurf gefallen lassen, das Fehlen solcher Strukturen in ihrem Entscheid unzureichend gewürdigt zu haben. 3 Zur MWST-Behandlung siehe auch: Metzger/Fasko in Der Schweizer Treuhänder 2008/4, welche sich einem umfassenden Beispiel widmen.

6 6 RECHT interessant 3 Fazit In der Praxis wird sich noch zeigen müssen, wie die gestellte Aufgabe gelöst werden soll. Es bleibt zu hoffen, dass die Formalität nicht ob der Vernunft siegt. Eins scheint jedoch schon absehbar: Wer sich für die Umstellung der Buchwährung auf eine Fremdwährung entschliesst, der ist gut beraten, sich umfassend informieren zu lassen. Dies betrifft Fragen hinsichtlich technischer Umsetzung ebenso, wie die grundsätzliche Abwägung, ob ein solcher Schritt überhaupt sinnvoll ist. Die diskutierten betrieblichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Perspektive rücken unterschiedliche Ansprüche in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Rechnungslegung. Im Konzernverbund kommt allenfalls eine wiederum abweichende Konzernsicht dazu. Ein erster Schlüssel zum Erfolg besteht darin, die unterschiedlichen Perspektiven zu (er)kennen und gegeneinander abzuwägen. Eine allgemeingültige Lösung und erst noch ab der Stange dürfte Wunschdenken bleiben, zu unterschiedlich sind die Anforderungen und bestehenden Strukturen der einzelnen Unternehmen und Konzerne. Vielmehr muss sich ein Unternehmen bzw. ein Konzern seiner eigenen Perspektive bewusst werden und das Rechnungswesen konsequent und stringent auf diese abstellen. Die Umstellung der Buchwährung kann dabei der richtige Schritt sein, ist es aber nicht notwendigerweise. Um diese Frage letztlich beantworten zu können, muss man sich den Nutzen, aber eben auch die damit verbundenen Kosten vor Augen halten. Die Kosten für den Aufbau, aber auch für den Unterhalt der notwendigen Strukturen können dabei erheblich sein. Dies gilt es vor dem Entscheid zu bedenken.

7 RECHT interessant 7 Die wichtigsten Argumente, die für BDO sprechen, lassen sich folgendermassen zusammenfassen: entscheidungen werden durch das motivierte Team vor Ort getroffen, welches Ihre Sprache spricht und sich voll engagiert. wir garantieren Ihnen erfahrene Fachkräfte und konstante Betreuung durch die gleichen Mitarbeitenden. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie Ihre Ansprechperson bei BDO AG oder Detlef Sommer, BDO AG, Zürich, Telefon , detlef.sommer@bdo.ch BDO AG 5001 Aarau, Entfelderstrasse 1, Tel , Fax Bern, Hodlerstrasse 5, Tel , Fax Genève, Rue des Bains 33, Tel , Fax Luzern, Landenbergstrasse 34, Tel , Fax Solothurn, Biberiststrasse 16, Tel , Fax Zürich, Fabrikstrasse 50, Tel , Fax Die in diesem Newsletter enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und nicht geeignet, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen zu ersetzen. Obwohl BDO AG mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen achtet, kann hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewährleistung übernommen werden. Haftungsansprüche gegen BDO AG wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Informationen, entstanden sind, werden ausgeschlossen. BDO AG behält sich ausdrücklich vor, jederzeit Inhalte ohne Ankündigung ganz oder teilweise zu ändern oder zu löschen. Der Newsletter ist urheberrechtlich geschützt und darf nur zum privaten und nicht gewerblichen Gebrauch kopiert und ausgedruckt werden.

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