ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV ANRECHNUNG VON HYPOTHETISCHEM ERWERBSEINKOMMEN

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1 ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV ANRECHNUNG VON HYPOTHETISCHEM ERWERBSEINKOMMEN Fachverband Zusatzleistungen

2 Grundsatz Aus dem Zweck der Ergänzungsleistungen bzw. der Zusatzleistungen zur AHV/IV die angemessene Deckung des Existenzbedarfs folgt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsprüfung und Berechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der/die Leistungsansprecher/in ungeschmälert verfügen kann. BGE 121 V 204 (ebenso BGer vom , Urteil 9C_232/2014 sowie BGer vom , Urteil 9C_675/2012)

3 Schadenminderungspflicht Einer leistungsansprechenden Person sind im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Leistung zu erwarten hätte. Allgemeines und zwingend zu beachtendes Prinzip im ganzen Bereich der Sozialversicherungen BGE 133 V 511, Erw. 4.3, S. 513; BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis; BGer vom , Urteil 9C_265/2015, Erw Darunter fällt u.a. auch die zumutbare Erzielung eines angemessenen Erwerbseinkommens durch (ganz oder teilweise) arbeitsfähige Personen.

4 Verzicht auf Erwerbseinkommen Im Rahmen der subsidiären Zusatzleistungen zur AHV/IV sind aufgrund der Schadenminderungspflicht auch Einnahmen anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Das ist der Fall, wenn eine (ganz oder teilweise) arbeitsfähige Person im Erwerbsalter auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder zumutbare Erhöhung des Arbeitspensums verzichtet. Die Anrechnung erfolgt so, wie wenn das Einkommen tatsächlich erzielt würde, d.h. hypothetisch. Keine Anrechnung von Verzichtseinkommen erfolgt bei Bezügern einer AHV-Altersrente und Bezügern einer ganzen Invalidenrente, auch dann nicht, wenn der IV-Grad 70% beträgt und eine Resterwerbsfähigkeit von 30% gegeben ist. Hingegen wird ihnen allfällig tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen angerechnet.

5 Verzicht auf Erwerbseinkommen Es lassen sich 4 Kategorien von Verzicht auf Erwerbseinkommen unterscheiden: - Teilinvalide - ZL-Bezüger mit IV-Hilflosenentschädigung - Nicht invalide/teilinvalide Witwen/Witwer - Nicht invalide Ehegatten Grundsätzlich wird das im massgebenden Zeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet bei Teilinvaliden und nichtinvaliden Witwen/teilinvaliden Witwen/Witwern jedoch mindestens das in der ELV definierte Mindesteinkommen (Pauschale) und bei nichtinvaliden Ehegatten und bei EL- Bezügern mit IV-Hilflosenentschädigung das zumutbare Einkommen.

6 Verzicht auf Erwerbseinkommen Die Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen erfolgt ebenfalls privilegiert analog dem tatsächlich erzielten Einkommen: - Freibetrag Alleinstehende: Fr Freibetrag Ehepaare: Fr Freibetrag Personen mit rentenberechtigten Waisen od. mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV od. IV begründen: Fr evtl. abzgl. tatsächliche Kinderbetreuungskosten - vom Resteinkommen sind 2/3 anzurechnen BGE 117 V 292; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG

7 Anrechenbares hypothetisches Mindesteinkommen bei Teilinvaliden IV-Grad in % Nettoerwerbseinkommen 40 bis < 50 Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den allg. Lebensbedarf (Fr ) von Alleinstehenden = Fr bis < 60 Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden = Fr bis < 70 Zwei Drittel des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden = Fr Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV; Rz ff. WEL

8 Rechtsprechung Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden haben sich die ZL-Organe grundsätzlich an den Invaliditätsgrad der IV zu halten und eigene Abklärungen nur hinsichtlich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen (z.b. Alter, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben, Betreuungsaufgaben) der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Es besteht also eine grundsätzliche Bindung der ZL-Organe an die Invaliditätsbemessung der IV. Dies einerseits deshalb, weil die ZL-Durchführungsorgane nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und andererseits um zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202, E. 2b, S. 205).

9 Rechtsprechung Nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Verfügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig prüfen, ob der EL-berechtigte Teilinvalide das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV tatsächlich erzielen kann oder nicht (BGer vom , P 6/04, Erw. 3.1). Die EL-berechtigte Person hat die Tatsache der seitherigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem fundierten und beweistauglichen Arztbericht und dem Antrag an die IV um Ausrichtung einer höheren Rente nachzuweisen.

10 Anrechenbares Einkommen bei Teilinvaliden Art. 14a ELV / Beispiel IV-Rentner, 43-jährig, IV-Grad 55% Effektiver Nettolohn Fr = Anrechnung gem. Art. 14a ELV Fr Aber: Effektiver Nettolohn Fr = Anrechnung gemäss Lohnausweis Abschliessende Anrechnung erfolgt privilegiert (abzüglich Freibetrag, evtl. abzgl. Kinderbetreuungskosten, davon 2/3)

11 Anrechenbares hypothetisches Einkommen bei Teilinvaliden Ausnahmsweise darf ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn: 1. die ZL-beziehende Person eine ihr zumutbare Tätigkeit freiwillig aufgegeben hat und das bisherige Erwerbseinkommen höher war; 2. die ZL-beziehende Person eine ihr offen stehende Stelle mit höherem Einkommen nicht angetreten hat; 3. sich die ZL-beziehende Person in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht weigert, an IV-Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen BGE 140 V 267, Erw ; BGer vom , Urteil 8C_655/2007; seit auch in Rz WEL

12 Rechtsprechung Ein Versicherter (Bezüger einer IV-Hilflosenentschädigung) weigerte sich, an der ihm von der IV-Stelle zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) teilzunehmen. In der Folge errechnete die IV-Stelle einen IV-Grad von 7,5% und verneinte einen Rentenanspruch. Die ZL-Stelle rechnete ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr (abzgl. Freibetrag Fr und davon 2/3) an und verneinte einen ZL-Anspruch. Das BGer entschied, es könne im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach der Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abgestellt werden. Es rechtfertige sich im Sinne der Schadenminderungspflicht nämlich, dem fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der ZL Rechnung zu tragen. BGE 140 V 267, Erw

13 Rechtsprechung Aus dem vorstehenden BGE 140 V 267 kann allerdings nicht gefolgert werden, das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte (hypothetische) Invalideneinkommen könne als Verzichtseinkommen im Rahmen der Zusatzleistungsberechnung stets herangezogen werden, wenn die versicherte Person die verbleibende Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft Das gilt nur bei Verweigerung einer IV-Eingliederung. Denn um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln, wurde die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV Anrechnung bestimmter pauschalierter Mindestbeträge eingeführt, welche überflüssig wäre, wenn die ZL-Stellen jeweils auf das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen abstellen könnten. Der Art. 14a Abs. 2 ELV stellt somit eine abschliessende Regelung dar. BGE 141 V 343, Erw. 5.4, S. 349 (ebenso BGer vom , Urteil 9C_685/2014)

14 Anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden Von den vorgenannten speziellen Ausnahmen abgesehen ist also das Mindesteinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV für die Anrechnung als Verzichtseinkommen von Teilinvaliden verbindlich. BGE 141 V 343, Erw. 5.4, S. 349 (BGer vom , Urteil 9C_685/2014) Bei Teilinvaliden, deren Invalidität mit der gemischten Methode ermittelt wurde, ist für die Anrechnung des Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV einzig der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend (vgl. BGer vom , Urteil 9C_620/2014 = IV-Grad von 58%).

15 Rechtsprechung Kann eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit realistischerweise nicht verwertet werden, entfällt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Massgebend ist im Rahmen der Zusatzleistungen anders als bei der Invalidenversicherung, wo von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen wird der reale Arbeitsmarkt. In einem konkreten Fall wurde die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verneint, bei einem Teilinvaliden infolge Blindheit, fehlender Ausbildung und mangelhaften Sprachkenntnissen, womit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entfiel (Versicherungsgericht St. Gallen, , EL 2012/26, in

16 Anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden Zeitpunkt der Anrechnung Neuanmeldung Das hypothetische Mindesteinkommen kann bereits ab Anspruchsbeginn angerechnet werden. Herabsetzung einer laufenden Zusatzleistung Anrechnung erst 6 Monate nach Zustellung der Verfügung. (Für selbständig erwerbstätige Person, welche als Arbeitnehmer/in zumutbarerweise wesentlich mehr verdienen könnte: Frist höchstens 12 Monate, vgl. Rz WEL). Art. 25 Abs. 4 ELV; Rz ; Rz WEL

17 Kein anrechenbares Mindesteinkommen bei Teilinvaliden 1. Die teilinvalide Person hat das 60. Altersjahr vollendet (Art. 14a Abs. 2 Ingress ELV). 2. Der IV-Grad wurde aufgrund von Art. 27 IVV (im Haushalt Tätige, Angehörige Kloster) festgelegt (Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV) 3. Die teilinvalide Person arbeitet in einer geschützten Werkstätte i.s. von Art. 3 Abs. 1 lit. a BG über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, IFEG (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). 4. Die teilinvalide Person erbringt den Nachweis, dass für sie die Realisierung eines Erwerbseinkommens aufgrund IVfremder Gründe nicht möglich ist: - Die versicherte Person findet trotz Meldung beim RAV und quantitativ und qualitativ ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. - Die versicherte Person bezieht ALV-Taggelder. - Sie befindet sich in einer Klinik oder einem Heim und kann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. - Ihr Ehegatte müsste ohne ihre Pflege ins Heim. Rz ff. WEL

18 Anrechenbares Mindesteinkommen bei nicht invaliden Witwen Alter Nettoerwerbseinkommen 18. bis vollendetes Doppelter Höchstbetrag für den allg. 40. Altersjahr Lebensbedarf von Alleinstehenden = Fr bis 50. Altersjahr Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden = Fr bis 60. Altersjahr Zwei Drittel des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden = Fr Abzüglich Freibetrag und allfälliger Betreuungskosten für Kinder und Anrechnung von 2/3 des verbleibenden Restbetrags. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14b ELV; Rz ff. WEL

19 Anrechenbares hypothetisches Einkommen bei nichtinvaliden Witwen Ausnahmsweise darf ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen als das Mindesteinkommen angerechnet werden, wenn: 1. die EL-beziehende Witwe eine zumutbare Tätigkeit mit höherem Erwerbseinkommen freiwillig aufgegeben hat; 2. die EL-beziehende Witwe eine für sie offen stehende Stelle mit höherem Erwerbseinkommen nicht angetreten hat. Rz WEL

20 Keine Anrechnung von hypothetischem Einkommen für nichtinvalide Witwe In den folgenden Fällen ist kein hypothetisches Mindesteinkommen anzurechnen: 1. Die nicht invalide Witwe hat das 60. Altersjahr vollendet (Art. 14b lit. c ELV, e contrario). 2. Die nicht invalide Witwe lebt mit minderjährigen Kindern im selben Haushalt (Art. 14b Ingress ELV). 3. Die nicht invalide Witwe erbringt den Nachweis, dass die Realisierung eines Erwerbseinkommens nicht möglich ist: Sie findet z.b. trotz Meldung beim RAV sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. 4. Die nicht invalide Witwe bezieht ALV-Taggelder. Rz ff. sowie Rz und Rz

21 Nicht invalide Witwer Ohne minderjährige Kinder: Haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente der AHV (aber evtl. auf eine solche im Rahmen des BVG) und somit im Erwerbsalter keinen EL-Anspruch Mit minderjährigen Kindern: Im selben Haushalt: Keine Anrechnung eines Mindesteinkommens Nicht im selben Haushalt: Sinnvollerweise Anrechnung analog Witwe gem. Rz WEL (ist nicht explizit geregelt!) Rz ; Rz ; Rz WEL

22 Anrechenbares hypothetisches Einkommen bei teilinvaliden Witwen und Witwern Teilinvalide Witwe Keine Anrechnung eines Mindesteinkommens (Art. 14b ELV e contrario) Teilinvalide Witwer Ohne minderjährige Kinder: Anrechnung wie bei Teilinvaliden (Art. 14a ELV) Mit minderjährigen Kindern: Keine Anrechnung eines Mindesteinkommens (Es findet in der WEL keine Unterscheidung zwischen minderjährigen Kindern im selben Haushalt und fremdplatzierten minderjährigen Kindern mit gesonderter EL-Berechnung statt!) Rz ; Rz WEL

23 Anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen bei nicht invaliden Witwen Zeitpunkt der Anrechnung Neuanmeldung Das hypothetische Mindesteinkommen kann per Anspruchsbeginn angerechnet werden. Herabsetzung einer laufenden ZL Anrechnung erst 6 Monate nach Zustellung der Verfügung. (Für selbständig erwerbstätige Witwe, welche als Arbeitnehmerin zumutbarerweise wesentlich mehr verdienen könnte: Frist höchstens 12 Monate, vgl. Rz WEL). Art. 25 Abs. 4 ELV; Rz u ; Rz

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25 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Art. 163 ZGB: Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Für Ehegatten besteht somit eine gegenseitige familienrechtliche Unterhaltspflicht. Diese geht den subsidiären Zusatzleistungen vor (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG i.v. mit Art. 163 ZGB). Vom nicht invaliden Ehegatten, bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, kann deshalb der verlangt werden, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die beschränkte Erwerbstätigkeit zumutbar auszudehnen und mit dem erzielbaren Erwerbseinkommen für den gebührenden Familienunterhalt zu sorgen. Erfüllt er diese vorrangige familienrechtliche Unterhalts- und Schadenminderungspflicht nicht, ist nach der Rechtsprechung unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) für ihn ein angemessenes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (BGE 117 V 287). ELG/ELV enthalten jedoch keine Regelung für die Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehegatten. Die Art. 14a und 14b ELV sind für ihn nicht, auch nicht analog anwendbar (BGer vom , Urteil 9C_946/2011 E. 3.2).

26 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Die ZL-Stelle muss in jedem Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze untersuchen und prüfen: ob für den nicht invaliden Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung der bisherigen Teilerwerbstätigkeit zumutbar ist zu wieviel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wie hoch das erzielbare Erwerbseinkommen wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Zu berücksichtigen sind: Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherige Tätigkeit, Abwesenheit vom Berufsleben, Arbeitsmarktlage, Pflege- und Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung usw. BGE 134 V 61; BGer vom , Urteil 9C_265/2015; BGer vom , Urteil 9C_630/2013; BGer vom , Urteil 9C_916/2011; BGer vom , Urteil 9C_362/2010; BGer vom , Urteil 9C_184/2009; BGer vom , Urteil 8C_589/2007, AHI-Praxis 2001, S. 133

27 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Familienrechtlich ist bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im Scheidungsfall nach neuerer Rechtsprechung dem bisher nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich über das 45. Altersjahr hinaus ein vollständiger und dauerhafter (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben zumutbar (BGE 127 III 136 E. 2c; BGer vom , Urteil 9C_539/2009, E ) Auch Art. 14b lit. c ELV geht von der Hypothese aus, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang dem nicht invaliden Ehegatten die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (BGer vom , Urteil 9C_916/2011, Erw. 1.3; BGE 134 V 53 E. 4.1, S. 61).

28 Rechtsprechung Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahnahme für eine Ehefrau im Alter von mehr als 54 Jahren bejaht. Sie hatte in ihrem Heimatland Syrien nach Absolvierung der Matura 2 Jahre studiert, anschliessend geheiratet und war als Hausfrau und Mutter von 4 inzwischen erwachsenen Kindern tätig. Als sie 2001 in die Schweiz eingereist war, arbeitete sie einzig 2005 während 3 Monaten in einem Pensum von 20% als Küchenhilfe. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (BGer vom , Urteil 9C_265/2015, Erw ; vgl. auch BGer vom , Urteil 9C_946/2011, Erw. 4.1 und 4.3 = Zumutbare Erwerbsaufnahme für 55-jährige Ehefrau mit gesundheitlichen Einschränkungen, fehlender Ausbildung und Berufstätigkeit sowie Sprachkenntnisse). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei der versicherten Person (BGer vom , Urteil 9C_946/2011 E. 3.2).

29 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Aufgrund der 10/16 -Regel wird bei der Bemessung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem allein oder überwiegend die Kinder betreuenden Ehegatten die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst zugemutet und nur im Umfang von 50%, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100%, wenn es das 16. Altersjahr erreicht hat (BGer vom , Urteil 5A_336/2016, E. 5.3, in Dabei handelt es sich allerdings um keine starre Regelung, sondern bloss um eine Richtlinie für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer Einzelbetrachtung standhalten muss (in BGE 132 III 593 [Urteil 5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.3 mit Hinweis). Sie ist deshalb mit Bezug auf die Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehegatten im gleichen Haushalt nicht anwendbar (vgl. BGer vom , Urteil 9C_916/2011, Erw. 1.3).

30 Rechtsprechung Einem ZL-Ansprecher, der zu 60% invalid ist und sich in diesem Umfang zu Hause aufhält, kann ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden. Im vorliegenden Fall konnte der ZL-Bezüger den Einwand, aufgrund seiner Invalidität könne er nicht auf den 11-jährigen Sohn aufpassen, nicht belegen. Von der 50-jährigen Ehefrau wurde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% verlangt, obwohl sie über keine Ausbildung und schlechte Sprachkenntnisse verfügte und ihr IV-Gesuch aufgrund eines IV-Grades von 20% abgewiesen worden war (BGer vom , Urteil 9C_717/2010 E. 5). Der 44-jährigen Ehefrau mit gewissen Leistungseinschränkungen und Mutter von 3 minderjährigen Kindern (12, 14 und 16 Jahre alt), die seit 17 Jahren nicht mehr erwerbstätig war, eines IV-Rentners mit einer halben Rente wurde die Aufnahme einer 50%-igen Erwerbstätigkeit zu Recht zugemutet (BGer vom , Urteil 9C_916/2011, Erw. 3 und 4).

31 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Ist das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher als das vom nicht invaliden Ehegatten effektiv erzielte, ist das hypothetische Einkommen anzurechnen Die Festsetzung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt anhand der Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände: Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherige Berufstätigkeit, Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.b. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ab einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. BGer vom , Urteil 9C_630/2013, Erw. 3; Rz WEL

32 Rechtsprechung Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen kann, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Einzelfall aussagen. Zu berücksichtigen sind zudem einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehegattin aufweisen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen (BGer vom , Urteil P 64/03 E ).

33 Rechtsprechung Für Hilfsarbeiten sind grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Der Ehegattin eines ZL-Ansprechers durfte dennoch kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden: Die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fehlende Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, fortgeschrittenes Alter (60 Jahre zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids), gesundheitliche (wenn auch nicht invalidisierende) Probleme) im Verbund mit der Bestätigung des RAV, wonach sie angesichts der anzahlmässig sehr beschränkt vorhandenen leichten Hilfsarbeiten in der Umgebung keine Stelle finden würde, liessen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als nicht mehr zumutbar erscheinen (BGer vom , Urteil 9C_539/2009 E. 5).

34 Rechtsprechung Der Ehegattin eines ZL-Ansprechers wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr angerechnet. Das kant. Verwaltungsgericht hatte festgehalten, das angerechnete Einkommen liege weit unter der Hälfte des von Frauen 2008 in der Region mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Durchschnittslohns von Fr Berücksichtigt worden seien auch das Alter, die fehlende Bildung, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktsituation. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und führte weiter aus, die Arbeitsbemühungen seien betreffend Form, Qualität sowie des Feldes möglicher Stellen ungenügend gewesen. Eine schriftliche Bewerbung entspreche dem üblichen Vorgehen und die Ernsthaftigkeit der Stellensuche trete dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf (BGer vom , Urteil 9C_946/2011 E. 4).

35 Rechtsprechung Für die Ehegattin (kinderlos, Einreise aus Thailand im Alter von 19 Jahren) eines ZL-Ansprechers wurde ein hypothetisches Einkommen von Fr angerechnet, obwohl geltend gemacht wurde die Ehegattin spreche kaum Deutsch und habe nur ein wenig Englisch gelernt. Die ZL- Stelle hatte ihr schon vor längerer Zeit mitgeteilt, es werde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet, sobald der begonnene Deutschkurs absolviert worden sei (BGer vom , Urteil 8C_380/2008 E. 4 u. 5).

36 Rechtsprechung Auch bei nur teilweiser Arbeitsfähigkeit kann dem Ehegatten des ZL-Bezügers ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Ist der Ehegatte im rechtlichen Sinne nicht invalid (IV- Grad <40%), ist Art. 14a wie 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (BGer vom , Urteil 9C_184/2009 E. 2.2). Würde hingegen sein IV-Grad mindestens 40% betragen, wäre er teilinvalid und Art. 14a ELV wäre anwendbar. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (vgl. BGer vom , Urteil 9C_12/2013 E. 3.1).

37 Anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen bei nicht invaliden Ehegatten Zeitpunkt der Anrechnung Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV, wonach die Anrechnung eines Mindesteinkommens erst 6 Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, finden auf nicht invalide Ehegatten keine Anwendung, auch nicht analogieweise (BGer vom , Urteil 9C_630/2013, Erw. 5.1 mit Hinweisen) Dennoch ist für nicht invalide Ehegatten für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist einzuräumen (BGer vom , Urteil 9C_630/2013, Erw. 3 und 5.1 mit Hinweisen). Diese Übergangsfrist gilt sowohl für laufende als auch (anders als bei Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen) für erstmals beantragte Zusatzleistungen. Werden Zusatzleistungen erstmals rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV zugesprochen, beginnt diese Frist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab dem seinerzeitigen Anspruchsbeginn (vgl. dazu BGer vom , Urteil 9C_630/2013, Erw. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).

38 Anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen bei nicht invaliden Ehegatten Zeitpunkt der Anrechnung In der Praxis werden je nach den persönlichen Umständen im Einzelfall Übergangsfristen von 3 6 Monaten als angemessen beurteilt (vgl. BGer vom , Urteil 9C_630/2013, Erw. 5.3 = Übergangsfrist von 5 Monaten) Eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen ZL-Bezugs ist dort nicht einzuräumen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen ZL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung steht, um sich erwerblich einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV-Rentenalter ist im Regelfall mit einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet sich eine solche ab, kann der Ehepartner nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche warten. Deshalb ist in der Regel in solchen Fällen keine Übergangsfrist einzuräumen (BGer vom , Urteil 9C_347/2015 E. 5.4).

39 Keine Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen für Ehegatten In den folgenden Fällen ist dem nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen: 1. Der nicht invalide Ehegatte erbringt den Nachweis, dass die Realisierung eines Erwerbseinkommens nicht möglich ist: Er findet z.b. trotz Meldung beim RAV sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. 2. Der nicht invalide Ehegatte bezieht ALV-Taggelder. 3. Der EL-beziehende Ehegatte müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden (z.b. beim Bezug von Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades). Nur wegen der Haushaltführung für den Ehegatten und die Kinder ist dagegen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht zu verzichten (Rz WEL).

40 Rechtsprechung Eine fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht bzw. nachgewiesen wird (BGer vom , Urteil 9C_326/2012 E. 2.2). Werden die Arbeitsbemühungen lediglich aufgelistet, sind die entsprechenden Bewerbungsschreiben aber nicht in den Akten und erfolgten einige Bewerbungen lediglich telefonisch, so ist die Art und Qualität der Bewerbungen nicht überprüfbar. Bei lediglich 22 Bewerbungen in 7 Monaten genügt auch die Anzahl nicht. In Anbetracht dessen, dass die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt ausgesteuert war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich viel intensiver um eine Anstellung bemüht, fiel doch damit das bisherige Ersatzeinkommen weg (Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil vom , ZL E. 1.3 u. 3.6).

41 Rechtsprechung Unterliegen einzelne relevante Ausgaben- oder Einnahmenpositionen Schwankungen, z.b. weil eine Person auf Abruf arbeitet und deshalb von Tag zu Tag unterschiedliche Löhne erzielt, sind nötigenfalls entsprechende Revisionsverfügungen zu erlassen, mit denen diesen Schwankungen Rechnungen getragen wird. Bei der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen führen allfällige Veränderungen ebenso nötigenfalls von Monat zu Monat zu Anpassungen der Ergänzungsleistungen. Die Anpassungen sind jeweils für den Folgemonat vorzunehmen, da die in der Regel entscheidenden Arbeitsbemühungen erst im Folgemonat einen Erfolg nach sich führen können (Versicherungsgericht St. Gallen vom , EL 2013/17,

42 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Fallbeispiel Ausgangslage: Im Januar 2016 kündigt die ZL-Stelle einem ZL-Bezüger verfügungsweise die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau ab Mai 2016 an. Sie muss sich beim RAV melden und für eine 100%-Stelle 8 schriftliche Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen. Im Februar 2016 erhält die ZL-Stelle die Mitteilung, dass die Ehefrau am 02. Februar 2016 für 6 Monate ins Ausland gereist ist. Was nun?

43 Hypothetisch anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invalidem Ehegatten Fallbeispiel Lösung: Die Ehegattin muss sich aufgrund der gegenseitigen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen, um ihren Teil zum Unterhalt der beiden beitragen zu können. Zieht sie den Auslandaufenthalt der Arbeitssuche vor, so ist ihr unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Rz ff. WEL (vgl. BGer vom , Urteil 8C_258/2008)

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