Digitale Kontrollgeräte Sozialvorschriften

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1 Herzlich Willkommen Digitale Kontrollgeräte Sozialvorschriften Änderungen und Neuigkeiten Unternehmerpflichten und Haftungsrisiko Lösungen 1

2 Olaf Horwarth Berufserfahrung Mehr als 20 Jahre Fahrpraxis auf Bus und LKW Disponent in Speditionen Fahrdienstleiter Bahnbusgesellschaft Geschäftsführer Spedition Zertifizierter Trainer und Berater Olaf Horwarth Unsere Schwerpunkte Sozialvorschriften Digitaler Tacho Aus- und Weiterbildung (BKF) Ladungssicherung Sachverständiger bei Polizeikontrollen Berater Arbeitsgruppe EU-Kommission Offizielles Mitglied Tachographen-Forum EU 2

3 Alles zum Thema Kontrollgerät auch in unserem neuen Buch. Autor: Olaf Horwarth Digitale Kontrollgeräte in der Praxis Softcover, DIN A5, farbig, 185Seiten, 4. Auflage 2016 Preis: 14,90 ( 15,94 inkl. MwSt.) Alles zum Thema Sozialvorschriften auch in unserem Praxisleitfaden. Autor: Olaf Horwarth Alles auf einen Blick Softcover, DIN A6, farbig, 28 Seiten, 7. Auflage 2016 Im praktischen Hosentaschenformat Preis: 3,50 zzgl. MwSt. /sozialvorschriften/ Kontrollgeräte 6 / 151 3

4 Auszug aus VO (EU) 165/2014 Fahrzeuge über 3,5to ZGM (inkl. Anhänger), die zur Güterbeförderung dienen und Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen, die zur Personenbeförderung dienen Ausgenommen Linienverkehr < 50km müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein! Neuigkeiten aus der EU seit März / 151 4

5 Die Entwicklung bis heute VO (EWG) 3821/85 gültig seit 1986: Analoges Kontrollgerät Änderung durch VO (EG) 2135/98: Einführung Digitales Kontrollgerät für Erstzulassungen ab dem Jahr Änderung durch VO (EG) 1360/2002: Anhang IB wurde an technischen Fortschritt angepasst. VO (EG) 561/2006: Definitive Einführung Digitales Kontrollgerät für Erstzulassungen ab Änderung durch VO (EG) 1266/2009: Anhang IB wurde in 2 Stufen geändert: 1. Ab Oktober 2011: 1-Minuten-Regelung, Nachtrag vereinfacht und in Ortszeit 2. Ab Oktober 2012: KITAS II, 2. unabhängiges Geschwindigkeitssignal VO (EU) 165/2014: Schrittweise Ablösung VO (EWG) 3821/85 und Änderung VO (EG) 561/ : Änderung Ausnahmetatbestände und Erweiterung Nachtragspflicht : Ablösung 3821/85 und Veröffentlichung Anhang IC (VO 799/2016). Neue Tachographenverordnung 165/2014 Gültig seit 02. März 2016: Aus- und Fortbildung der Kontrolleure Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrolleure für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Fahrtenschreibers ordnungsgemäß geschult sind, um eine effiziente und harmonisierte Kontrolle und Rechtsdurchsetzung zu erreichen. Fahrtenschreiberforum Ein Fahrtenschreiberforum wird eingerichtet, um den Dialog über technische Angelegenheiten in Bezug auf Fahrtenschreiber zwischen Fachleuten aus den Mitgliedstaaten, [ ] und Fachleuten aus den Drittländern zu fördern. Zum Fahrtenschreiberforum werden Beteiligte, Vertreter der Fahrzeughersteller, Fahrtenschreiberhersteller, Sozialpartner und der Europäische Datenschutzbeauftragte eingeladen. Befristete Fahrerkarten Möglichkeit zur Ausgabe befristeter Fahrerkarten für Fahrer ohne Wohnsitz in EU. 5

6 Neue Tachographenverordnung Gültig seit 02. März 2015: Erweiterung der Ausnahmeregelungen 1. Handwerkerregelung (max. 7,5t) europaweit und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig. Umkreis 100 km um Standort des Unternehmens. Änderung Ausnahmetatbestände: Bei nachfolgenden Ausnahmen wurde die Gültigkeit auf einen Umkreis bis 100 km um den Standort des Unternehmens erweitert. 1. Post- und Universaldienstleister bis 7,5t. 2. Alternative Antriebe bis 7,5t (Erdgas, Flüssiggas, Elektro). 3. Tiertransporte zu den lokalen Märkten / Schlachthäusern. Neue Tachographenverordnung 165/2014 Gültig seit 02. März 2015: Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller 1.Regelmäßige Audits zur Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen. 2.Technische Audits zur Überwachung der Kalibrierungen etc. 3.Interessenskonflikte zwischen Werkstatt und Verkehrsunternehmen vermeiden. Meldung Verkehrsrundschau am : Im Rahmen von europaweiten Sonderkontrollen der Organisation Euro Contrôle Route (ECR) haben die Kontrolleure 69 Lkw im Raum Regensburg unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Bei rund einem Drittel war das Gerät zur Aufzeichnung der Fahrzeiten manipuliert. Etwa die Hälfte der Fahrzeuge hat das BAG insgesamt beanstandet. Die Kontrolleure haben zudem festgestellt, dass zum Teil ausgefeilte Technik zum Einsatz kommt, um bei den Lenkund Ruhezeiten zu schummeln. Von elektronischen Bauteilen, über magnetische Impulsgeber, unzulässige Einstellungen bis hin zu gelösten Plombierstellen sei dem BAG alles untergekommen, heißt es in einer Mitteilung der Behörde. 6

7 Neue Tachographenverordnung 165/2014 Gültig seit 02. März 2015: Erweiterung Nachtrag: ii) unter dem Zeichen : andere Arbeiten, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, iii) unter dem Zeichen : iv) unter dem Zeichen : Bereitschaftszeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG, Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten. Fazit: 1. Nachtrag jetzt auch für wöchentliche Ruhezeiten verbindlich vorgeschrieben. 2. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Nur, wenn Eintragungen lückenlos auf der Fahrerkarte. Neue Tachographenverordnung 165/2014 Mit Gültigkeit des neuen Art. 34 seit März 2015 haben sich grundlegend nur zwei Dinge verändert: 1. Bzgl. der Ruhezeit war es im Art. 15 der Vorgängerverordnung nur vorgeschrieben, die "Tägliche Ruhezeit" nachzutragen. Mit der neuen VO hat sich diese Vorschrift nun auf sämtliche Ruhezeiten ausgedehnt. Somit sind grundsätzlich auch die "Wöchentlichen Ruhezeiten" im Gerät nachzutragen. 2. Sind die Nachweise auf Fahrerkarte / Schaublättern lückenlos, muss dies für die Kontrollorgane nun als ausreichender Nachweis anerkannt werden, ohne dass weiter formale Bescheinigungen über den Zeitraum verlangt werden dürfen. Nachtrag andere Tätigkeiten außer Lenktätigkeit: Aber auch hierzu hat sich die VO nicht geändert! Andere Tätigkeiten waren seit Gültigkeit der VO (EWG) 3821/85 nachzutragen. Die genaue Definition des Begriffs "andere Arbeit" wurde dann mit Inkrafttreten des Artikels 26 (4) der VO (EG) 561/2006 im Jahre 2006 als Änderung des Art. 15 in die VO 3821 eingefügt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht vom exakten Wortlaut die Verpflichtung, sämtliche "andere Arbeiten" nachzutragen. Es hat sich also dahingehend mit Gültigkeit des Art. 34 der VO 165 nichts geändert! Andere Arbeiten, die am selben Tag nach oder vor einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt ausgeführt wurden, sind zweifelsfrei manuell nachzutragen ebenso die Ruhezeiten. Dies ist sowohl technisch möglich, als auch zumutbar. 7

8 Clarification note 7 der EU-Kommission zu Artikel 34 der Tachographenverordnung 165/ Wenn aus technischen Gründen der Nachtrag nicht möglich ist / war, 2. oder wenn der Nachtrag übermäßig aufwendig wäre, weil der Fahrer vorher hauptsächlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung gearbeitet hat, soll der Fahrer die formelle Bescheinigung der EU-Kommission verwenden, um die Lücken zu füllen. Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wird empfohlen, dass die Standard-Bescheinigung in solchen begründeten Situationen zu akzeptieren Clarification note 7 zu Artikel 34 der Tachographenverordnung 165/ Technische Gründe: Betroffene Geräte / Gerätegenerationen: 1. VDO bis einschließlich Release Stoneridge bis einschließlich Revision 7.4 jedoch nur bei Ruhe bis jetzt -Funktion 3. Intellic bis einschließlich Modell EFAS 4 8

9 Clarification note 7 zu Artikel 34 der Tachographenverordnung 165/ Beispiele für einen übermäßig aufwendigen Nachtrag, weil der Fahrer vorher hauptsächlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung gearbeitet hat: Fahrer fährt hauptsächlich im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder 18 FPersV: Linienverkehr mit Linienlänge bis 50 km Im Rahmen der Handwerkerregelung Werkstatt-Probefahrten Hausmüllabfuhr Oder Fahrer fährt hauptsächlich Fahrzeuge / Einsätze, die per se gar nicht unter die Verordnung fallen: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.b. Autokran Fahrten ausschließlich auf nicht öffentlichem Verkehrsraum Andere Tätigkeiten, wie Werkstatt, Büro, Produktion etc. Schulungspflicht wirklich neu? 18 / 151 9

10 Neue Tachographenverordnung 165/2014 Gültig seit 02. März 2016: Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten. Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen. Beschluss Bund/Länderreferentenbesprechung (LRB) Sozialvorschriften im Straßenverkehr September 2015 in Flensburg: Schulungen müssen mindestens einmal jährlich aktenkundig (Nachweis muss bei Betriebskontrollen vorhanden sein) durchgeführt werden. Der Unternehmer darf die Schulung selbst durchführen. Bereits seit Jahren gültig: Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens Art. 10 VO (EG) 561/2006 (2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Art. 13 VO (EWG) 3821/85 und neu Art. 32 VO (EU) 165/2014 Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte [ ] 1 (5) FPersV: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung. Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen, um seine Verpflichtung, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, zu erfüllen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2007 IV-2 Ss 10

11 Schulung Beratung Fachveranstaltungen Unsere Praxisschulungen auch in Kooperation mit: Schulung Beratung Fachveranstaltungen Praxisseminare für Fahrer, Disponenten, Unternehmer 11

12 Schulung Beratung Fachveranstaltungen Nur ausführliche Übung an den Geräten bleibt nachhaltig im Gedächtnis! Folgen und Sanktionen 20a FPersV: Verantwortlichkeiten i.v. mit Art. 10 VO (EG) 561/2006 (1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. (2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. 12

13 Sanktionen 25 / 151 Änderung Fahrpersonalverordnung / -gesetz Bußgeldrahmen auf verdoppelt FOLGE: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 31 Verfolgungsverjährung (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, 2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, 3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, 4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. 13

14 Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 9.000,- Euro verurteilt, da er es als Verantwortlicher unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von 90 Stunden nicht überschritten wird und er ferner tateinheitlich als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, dass die verlängerte Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. [ ], dass das Gericht nach dem Verlauf der Beweisaufnahme bereits nicht mehr von einem Dispositionsverstoß des Betroffenen ausgegangen ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, und die dem Betroffenen zur Last gelegte Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflichten unabhängig von einem etwaigen Dispositionsverstoß zu sehen ist. [ ] Die Ausgestaltung dieser auf die Einhaltung konkreter Vorschriften bezogenen Aufsichtspflicht ist wiederum abhängig vom Einzelfall und kann sich in regelmäßigen Belehrungen und wöchentlichen Kontrollen erschöpfen oder darüber hinausgehende arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z.b. eine Abmahnung des Fahrers, erfordern. OLG Frankfurt 2. Strafsenat vom Ss-OWi 276/10 Folgen und Sanktionen Auszug aus EU-Kontrollrichtlinie: 14

15 Anhang IV VO (EG) 1071/2009 Diese Verstöße können direkt zum Entzug der Genehmigung oder einer Teilgewerbeuntersagung führen. 15

16 Folgen und Sanktionen Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhevorschriften Leitsatz Der Arbeitseinsatz eines nicht ausgeruhten und überarbeiteten Fahrpersonals eines Güterkraftverkehrsunternehmens stellt für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Zahlreiche Bußgeldentscheidungen gegen den Verkehrsleiter eines Unternehmens wegen schwerster Verstöße i.s.v. Anhang IV zu Art. 6 Abs. 2 a VO (EG) 1071/2009 lassen den Schluss zu, dass er diese Verstöße hinnimmt und es ihm aus diesem Grunde an der persönlichen Zuverlässigkeit für den Beruf fehlt. Bei fehlender Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters ist die Gemeinschaftslizenz des Unternehmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu widerrufen. VG Hannover, Beschluss vom 28. April B 994/16, juris Folgen und Sanktionen Gewerbeordnung 35: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 10 FPersG: (2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zweifeln, dem Unternehmen und der für das Unternehmen zuständigen Erlaubnisbehörde nach 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmigungsbehörde nach 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. Im Gewerbezentralregister und im Bundeszentralregister sind schwerwiegende Verstöße und Sanktionen mit mehr als 200 Bußgeld ebenfalls erfasst. 16

17 Folgen und Sanktionen Neue Verordnung über schwerwiegende Verstöße - VO (EU) 403/2016: Die Kommission muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Liste der schwerwiegenden Verstöße gegen die Unionsvorschriften nach Kategorien, Art und Schweregrad erstellen, die zusätzlich zu den in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters führen können. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den Schweregrad der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen definieren und die Zahl der Verstöße festlegen, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden. Folgen und Sanktionen Neue Verordnung 403/2016 Schwerste Verstöße können direkt zum Entzug der Genehmigung oder einer Teilgewerbeuntersagung führen. 17

18 Folgen und Sanktionen Folgen und Sanktionen 18

19 Folgen und Sanktionen Häufigkeit des Auftretens von schwerwiegenden Verstößen Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt: 3 SI/pro Fahrer/pro Jahr = 1 VSI 3 VSI/pro Fahrer/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit. Fehlende Zuverlässigkeit = Entzug der Genehmigung / Teilgewerbeuntersagung. 19

20 Folgen und Sanktionen 9 Handeln für einen anderen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Folgen und Sanktionen Der Begriff "Fuhrparkleiter" besagt nichts darüber, ob dem Betroffenen vom Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Bevollmächtigten ausdrücklich der Auftrag erteilt worden ist, in eigener Verantwortung die dem Betriebsinhaber obliegenden Verpflichtungen aus dem Fahrpersonalgesetz wahrzunehmen. Die bloße tatsächliche Wahrnehmung der dem Betriebsinhaber aus dem Fahrpersonalgesetz erwachsenen Pflichten durch den Betroffenen würde nicht ausreichen für eine Verantwortlichkeit im Sinne des 9 Abs. 2 Ziff. 2 OWiG. Erforderlich wäre vielmehr ein Auftrag, der ausdrücklich und unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die Pflichten des Betriebsinhabers erteilt worden wäre. Dabei hätte die Erfüllung dieser Pflichten in eigener Verantwortung des Betroffenen übertragen werden müssen, d. h. mit entsprechender Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni Ss OWi 59/92, juris 20

21 Folgen und Sanktionen 130 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Folgen und Sanktionen Orientierungssatz (Aufsichtspflicht des Unternehmers hinsichtlich der Einhaltung von Lenkvorschriften und Ruhezeitvorschriften) 1. Stellt ein Unternehmer oder Betriebsleiter Verstöße seiner Fahrer gegen die Lenkvorschriften und Ruhezeitvorschriften fest, so hat er geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Verstöße für die Zukunft ausschließen. Er kann für diese, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, nur dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er das Erforderliche und Zumutbare getan hat, um neue Verstöße zu verhindern, wozu unter Umständen gehört, dass er den betreffenden Fahrer nicht weiter im internationalen Fernverkehr einsetzt. KG Berlin, Beschluss vom 26. August Ws (B) 101/85, juris 21

22 Arbeitszeit / Bereitschaftszeit 22

23 Arbeitszeitgesetz ArbZG Definitionen: Vollarbeit(szeit): Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen; Arbeitsbereitschaft: Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung; Bereitschaftsdienst: Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes bereithält, um von dort aus, wenn erforderlich, die Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. Pause: Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt Sonderregelung für Fahrer, die der EU-Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten unterliegen: 21 a ArbZG: Abweichend von 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. 23

24 Vergleich aktueller Geräte auf dem Markt Aktuelle Geräte: 24

25 VDO DTCO Rel. 2.2 Lenk- und Ruhezeitencountdown Counter GPS-Tracking optional Fuelgate / D1+D2 Remote-Eingaben Stonerdige SE 5000 Exakt DUO², Rev. 7.5 Automatische Umstellung Winter-/Sommerzeit Lenk- und Ruhezeitencountdown inkl. ArbZG und Fähreregelung Einfachster Nachtrag Ruhe bis jetzt oder andere Arbeiten, Länder ausgeschrieben Unzählige Einstellungen mit Unternehmenskarte möglich 25

26 Intellic GmbH EFAS 4 Einstellung Aktivität bei Zündung EIN / AUS mit Unternehmenskarte Signalton und LED bei Hinweisen Neue Tachographen Generation /

27 Neue Tachographenverordnung 165/2014 die Zukunft Gültig ab voraussichtlich Mitte 2019: Intelligenter Fahrtenschreiber Priorität sollte die Entwicklung von Anwendungen erhalten, die den Fahrern helfen, die im Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten zu interpretieren, damit sie die Sozialvorschriften einhalten können. Fahrzeiten optimal nutzen Nachträge einfach erfassen Neue Tachographenverordnung 165/2014 Gültig ab voraussichtlich Mitte 2019.: Verstärkte Überwachung 1. Aufzeichnung des Fahrzeugstandorts zu Arbeitsbeginn und ende sowie alle 3 Stunden Lenkzeit. 2. Früherkennung von Manipulationen / Remote Control Download, z.b. für bestimmte Störungen und Ereignisse, Datenkonflikt IMS, Kalibrierungsdaten, Fahren ohne FK, Kennzeichen und Geschwindigkeit. 3.Schnittstelle zu IVS Das an die Schnittstelle angeschlossene externe Gerät kann auf personenbezogene Daten, einschließlich Ortsbestimmungsdaten, nur zugreifen, wenn der Fahrer, auf den sich die Daten beziehen, nachweisbar seine Zustimmung erteilt hat. 27

28 Neue Tachographenverordnung 165/2014 Verbot automatischer Geldbußen VO (EU) 165/2014: Artikel 9 (8) Eine Fernkommunikation zur Früherkennung der Art, wie sie in dem vorliegenden Artikel beschrieben wird, führt in keinem Fall zu automatischen Geldbußen oder Zwangsgeldern für den Fahrer oder das Unternehmen. Pflicht zur Nachrüstung: Artikel 1 Absatz 4: 15 Jahre nachdem neu zugelassene Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 ausgerüstet sein müssen, müssen Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden, mit einem solchen Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Arbeitsabläufe von der Archivierung bis zur Belehrung 56 /

29 Pflichten des Unternehmers Die Arbeitszeit der Fahrer ist so zu planen, dass die entsprechenden Vorschriften über die Lenkund Ruhezeiten und des ArbZG eingehalten werden können = Organisationspflicht / Dispositionspflicht Regelmäßige, wiederholende Schulungen und Einweisungen = Einweisungs- / Schulungspflicht regelmäßige (möglichst wöchentliche) Überprüfung, ob diese auch eingehalten werden = Kontrollpflicht bei Zuwiderhandlungen/Verstößen sind erforderliche Maßnahmen von Seiten des Unternehmers einzuleiten, damit sich das nicht wiederholt = Belehrungs- / Sanktionspflicht Arbeitszeiten der Fahrer aufzuzeichnen und Arbeitszeit bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen = Aufzeichnungspflicht Aufbewahrungspflicht und Vorlage-/Auskunftspflicht an die zuständigen Kontrollbehörden Wege der Datenarchivierung Downloadterminal mit Führerscheinkontrolle von Downloadkey Pro von VDO 29

30 Remote Download Digitaler Tachograph am Beispiel WEBFLEET von Bereitgestellt von Vollautomatisches Fernauslesen der Lenk- und Ruhezeiten Fahrerkarten Massenspeicher Fahrzeuge 59 Darstellung im Tachograph-Manager Ampelsystem 60 30

31 Archivierung der Daten Übertragung zur Auswertung ins Unternehmen 61 Mehrwert einer professionellen Archivierungslösung Automatische Übernahme der Remotedaten von Telematiksystemen Wegfall des manuellen Imports Keine Fristüberschreitungen 31

32 Überprüfung von Daten mit Wichtige Termine im Überblick: 1. Letzte / Nächste Archivierung (Achtung! Auch Aushilfen und Leiharbeiter beachten) 2. Möglicherweise Archivierungslücken 3. Letzte Aktivität (von Fahrerkarte und Fahrzeug) 4. Ablaufdatum Fahrerkarte / Fahrzeugkalibrierung 5. Hinweis bei Erreichen des gesetzlichen Wochendurchschnitts (ArbZG) 6. Idealerweise Nächste Führerscheinkontrolle und Ablaufdatum Führerschein Ergänzende Überprüfungen 1. Archivierungslücken durch fehlende oder falsche Unternehmensanmeldungen 2. Ablaufdatum Führerschein & Regelmäßige Führerscheinkontrolle 3. Einhaltung des Wochendurchschnitts 32

33 Überprüfung von Daten im Detail Aktivitäten des Fahrers 1. Datensignatur in Ordnung? 2. Nachträge ordnungsgemäß? Achtung! Auch Nachträge Land Anfang/Ende bei gesteckter Karte beachten 3. Übertretungen? 4. Rückschlüsse auf den Umgang mit dem Tachografen Überprüfung von Daten manueller Nachtrag Aktivitäten des Fahrers 1. Nachtrag beim Stecken der Fahrerkarte Aktivitäten seit letzter Entnahme 2. Nachtrag bei gesteckter Fahrerkarte Land Anfang / Land Ende 3. ABFAHRTSKONTROLLE gem. BGG 915 (Arbeitszeit dokumentieren) 33

34 Belehrung des Fahrpersonals in Kombination mit Belehrungsbogen Bußgeldrahmen im Sinne der EU VO 165/

35 Fahrerdetails Screenshot Daten der Fahrerkarte: KEINE Übertretungen Fahrzeugdetails Screenshot Daten des Massenspeichers: Ereignismeldungen Fahren ohne Karte! 35

36 Welcher Fahrer war VOR Entnahme der Karte auf dem Fahrzeug? Fahrt ohne Karte Welcher Fahrer war NACH Entnahme der Karte auf dem Fahrzeug? Mehrwert einer professionellen Archivierungslösung Unternehmensweite Prüfung auf Einsatz mehrerer Fahrerkarten - Es gibt nur EINE gültige Fahrerkarte pro Fahrer! - Es können mehrere Fahrerkarten mit gleichen oder unterschiedlichen Gültigkeitszeiträumen vorhanden sein! Karte als verloren oder gestohlen gemeldet. Vorzeitige Neuausstellung bei Führerscheinverlängerung Kartenantrag in unterschiedlichen Bezirken/Kreisen/Bundesländern - Es darf nur mit EINER gültigen Fahrerkarte gelenkt werden! - Fahrerkarte darf nur vom BESITZER genutzt werden! - Weitergabe NICHT erlaubt! 36

37 Unternehmensweite Prüfung auf Einsatz mehrerer Fahrerkarten 1. Angabe des Fahrer mit Geb.-Datum und Fahrerkarten-Nummer 2. Gültigkeitszeitraum 3. Überschneidungen der Fahrerkarten okay! 4. Überschneidungen der Fahrerkarten Auffällig! Farblich hervorgehoben Überprüfung der Verdachtsmomente automatisch im Hintergrund überprüft aktuell mehr als 50!!! verschiedene Verdachtsmomente. 37

38 Statistiken / Verstoßentwicklung über größere Zeiträume und Gruppen Mehrwert der Daten 76 /

39 Voraussetzungen zur Kontrolle des MiLoG in Verbindung mit Tachodaten sauberer Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät Fahrer Muss im Umgang mit dem Kontrollgerät geschult sein Kontrollgerät Muss gewissenhaft bedient werden (Nachträge, Zeitgruppenschalter usw.) Wöchentliches Archivieren der Fahrerkarte Dokumentation im Sinne MiLoG Überprüfung der Wochen/Doppelwochen-Lenkzeit Software zur Archivierung und Auswertung von Tachodaten Software Muss die Möglichkeit bieten, Zeiträume flexibel auszuwählen Regelmäßige Kontrolle der archivierten Daten Dokumentation im Sinne MiLoG und ArbZG Überwachung im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten Zuverlässige Backups der archivierten Daten Erfüllung der MiLoG Dokumentation Tachografendaten als Grundlage zur Erfüllung der MiLoG Dokumentation 39

40 Überprüfung von Beschleunigungs- und Verzögerungswerten (Manipulationsverdacht Magnet) Überwachung der Einhaltung von Geschwindigkeitsvorgaben Mehrwert einer professionellen Archivierungslösung Möglichkeit zur automatisierten Abrechnung von Spesen anhand der Kombination DDD-Fahrerkartendatei und Telematikdaten. Übergabe dieser Daten an Abrechnungssysteme Wegfall des manuellen Imports 40

41 Automatisierte RFID-Führerscheinkontrolle Die Begriffe Halterverantwortung und Halterhaftung im Sinne des 21 Abs. 1 und 2 StVG (Führerscheinprüfung) stellen den Fuhrparkverantwortlichen vor ein große Herausforderung. Er Muss sicherzustellen, dass seine Fahrzeugnutzer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Überwachung, insbesondere wenn es sich um einen gewerblichen Fahrzeughalter handelt. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Fahrzeugnutzer angesichts der drohenden, arbeitsrechtlichen Konsequenzen von sich aus den Entzug seiner Fahrerlaubnis mitteilt. Die Kombination aus TachoPlus bzw. FLEET FUHRPARK IM System und dem DTCO Terminal ermöglicht eine effiziente und wirtschaftliche Steuerung der Abläufe zur Führerscheinkontrolle. Mit Hilfe der berührungslos lesbaren und manipulationssicheren RFID Siegel kann am DTCO Terminal eine einfache und regelmäßige Prüfung durchgeführt werden. Anders als bei herkömmlichen Systemen, entstehen bei der Nutzung keine laufenden Kosten. Die Dokumentation, der Nachweis sowie die Überwachung erfolgt komfortabel innerhalb des TachoPlus bzw. FLEETFUHRPARK IM Systems. Automatisierte RFID-Führerscheinkontrolle 41

42 Android App Restlenkzeiten Verfügbar für - TomTom PRO 8-Serie - Android SmartPhone 83 Restlenkzeiten Darstellung auf der Karte 42

43 Restlenkzeiten Darstellung im WEBFLEET 85 Restlenkzeiten Information verlängerte Lenkzeit und verkürzte Lenkzeit Eine Verlängerung auf 10 Std. genommen Noch keine Verkürzung genommen 86 43

44 Live-Meldung über Verstöße im WEBFLEET 87 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und allzeit gute Fahrt! 44

Die wichtigsten Themen aus dem Seminar auf einen Blick. Rechtsgrundlagen. 21 StVG

Die wichtigsten Themen aus dem Seminar auf einen Blick. Rechtsgrundlagen. 21 StVG Die wichtigsten Themen aus dem Seminar auf einen Blick Rechtsgrundlagen Ansprechpartner: Olaf Horwarth Telefon: +49 (0) 75 53 / 2 19 40 04 Mobil: +49 (0) 178 / 916 87 17 Telefax: +49 (0) 75 53 / 2 19 40

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