Die Außenprüfung durch das Finanzamt
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- Sebastian Holtzer
- vor 7 Jahren
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1 Die Außenprüfung durch das Finanzamt Teil 2: Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung Während wir uns in der letzten Ausgabe den rechtlichen Grundlagen der Außenprüfung insbesondere der Betriebsprüfung gewidmet haben, befasst sich der nachfolgende Beitrag mit häufigen Sachverhalten, die Betriebsprüfer in der Praxis gerne aufgreifen. In der Beratungspraxis gilt es, diese im Vorhinein sauber zu gestalten oder entsprechend in der Steuererklärung aufzubereiten, sodass unter Umständen auf eine Außenprüfung verzichtet wird. 1. Abgrenzung privater und betrieblicher Bereich Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die durch den Steuerpflichtigen getroffene Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen überprüft werden. Ein wesentlicher Prüfungspunkt ist die Prüfung der laufenden Betriebsausgaben, da diese sich direkt auf den Gewinn auswirken. Hier kontrolliert der Prüfer, ob es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, ein Abzugsverbot besteht; es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt oder die Aufwendungen aktiviert werden müssen. Auch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter wird durch den Betriebsprüfer genauestens durchleuchtet. Dabei werden insbesondere die PKW- Nutzung und die Nutzung von Telekommunikationsmitteln aufgegriffen. 2. Bilanzierung des Anlagevermögens Neben der Bilanzierung dem Grunde nach (siehe Abgrenzung privater Bereich vom betrieblichen Bereich), widmet sich der Prüfer insbesondere bei abnutzbarem Anlagevermögen auch dem Bilanzansatz der Höhe nach. Hierbei kontrolliert er die - Abgrenzung der Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten von sofort abzugsfähigen Aufwendungen, - Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen, - Abschreibungsart, -methode und Nutzungsdauer, - Aufteilung von Anschaffungskosten auf abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen (z.b. die Aufteilung eines Grundstückskaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden). Kanzleianschrift: Tel / Kanzleiinhaber: Bankverbindung: Kreissparkasse Kopp Steuerberatung Fax / Klaus Kopp Volksbank Rems eg Waiblingen Bahnhofstr. 21 info@kopp-steuerberatung.de Steuerberater BLZ BLZ Waiblingen Dipl. Betriebsw. (FH) Kto Kto
2 3. Bilanzierung des Vorratsvermögens Der Prüfer kontrolliert das Inventarverzeichnis auf Vollständigkeit und auf die enthaltenen Wertansätze. Insbesondere hohe Teilwertabschreibungen führen zu intensiveren Prüfungen. 4. Wertberichtigung auf Forderungen Werden höhere Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen, oder auch Einzelwertberichtigungen vorgenommen, kann der Betriebsprüfer deren Kontrolle als Prüfungsschwerpunkt wählen. 5. Rückstellungen Rückstellungen werden bei nahezu jeder Prüfung hinsichtlich der Bildung dem Grunde nach als auch der Höhe nach durchleuchtet, da sich hierbei ein beachtlicher Steuerstundungseffekt ergeben kann. 6. Vollständigkeit der Betriebseinnahmen Um die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen zu überprüfen, hat der Prüfer verschiedene Erprobungsmöglichkeiten, derer er sich teilweise bedient. a) Geldverkehrsrechnung bei der Geldverkehrsrechnung werden in dem Betrachtungszeitraum (meist mehrere Jahre) das Anfangsvermögen und das Endvermögen sowohl privat als auch betrieblich festgehalten. Sämtliche Einnahmen (steuerfrei und steuerpflichtig) werden dem Anfangsvermögen hinzuaddiert und alle Ausgaben (betriebliche und private) werden abgezogen. Weicht dieser errechnete Wert von dem festgehaltenen Endvermögen ab und lässt sich dieses nicht schlüssig begründen, stellt dies ein Indiz für ungeklärte Einnahmen dar, die bei Vorliegen weiterer Indizien zu einer Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen kann. Ist der errechnete Wert höher als das festgestellte Endvermögen, so spricht man von ungeklärten Vermögensabgängen. Diese können ein Indiz für Kapitalabgänge auf bisher nicht versteuerte Konten oder nicht versteuerte Schenkungen darstellen. Seite 2
3 Als Abwandlung von der oben beschriebenen Gesamtgeldverkehrsrechnung wird auch häufig eine Geldverkehrsrechnung lediglich für den privaten oder betrieblichen Bereich angestellt werden (sog. Teilgeldverkehrsrechnung ). Im privaten Bereich wird diese Methode benutzt, um zu überprüfen, ob genügend Mittel für die private Lebensführung vorhanden sind. Wird hierbei festgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel (Privatentnahmen aus dem Betrieb) zu gering sind, stellt dies ein Indiz für weitere noch nicht versteuerte Betriebseinnahmen dar. b) Kalkulation Ausgehend vom Wareneinsatz (Wareneinkauf) kann mittels des Rohgewinnaufschlags der zu erwirtschaftende Umsatz bei einem Handelsunternehmen errechnet werden. Auch bei Fertigungsbetrieben ist eine solche Kalkulation ausgehend vom Materialeinsatz und den Fertigungslöhnen möglich. Dabei ist zunächst der interne Rohgewinnaufschlagssatz über mehrere Jahre zu ermitteln. Unterliegt dieser hohen Schwankungen und ist er in einigen Jahren sehr gering, kann dies aufgrund folgender Sachverhalte zu erklären sein: - doppelt gebuchtem Waren-/Materialeinkauf, - Warenverlust durch Diebstahl oder Verderb, - erhöhtem Eigenverbrauch oder - unvollständig erfassten Einnahmen. c) Richtsatzprüfung Im Gegensatz zu der oben beschriebenen Kalkulationsmethode wird bei der Richtsatzprüfung der Betrieb mit ähnlichen Betrieben gleicher Branche und gleicher Größe verglichen. Hierbei werden der Reingewinn, der Halbreingewinn, der Rohgewinn I und der Rohgewinn II betrachtet. Umsatz Rohgewinn I =./. Waren-/Materialeinsatz Rohgewinn II =./. Fertigungslöhne Halbreingewinn =./. allgemeine Betriebsaufwendungen Reingewinn =./. insbesondere sachliche und personelle BA Seite 3
4 Weichen diese Kennzahlen bei dem zu prüfenden Unternehmen von ähnlichen Unternehmen ab und lässt sich die Abweichung nicht erklären, kann dies unter Umständen ebenfalls zu Hinzuschätzungen zum Gewinn führen. d) Reihenvergleiche durch elektronische Prüfung Durch das Recht, elektronische Buchführungsunterlagen von dem Unternehmer zu erhalten, besteht die Möglichkeit, elektronische Prüfungen durchzuführen. Mit Hilfe von entsprechender Software wenden die Prüfer statistisch-mathematische Verfahren an. Werden bei solchen Tests Abweichungen zu statistischen Erhebungen festgestellt, ist eine Zuschätzung von Betriebseinnahmen nur zulässig, wenn sich daneben weitere Hinweise auf Manipulationen durch den Unternehmer er- geben (z.b. keine ordnungsgemäße Buchführung). e) Kassenprüfung Insbesondere bei Betrieben mit Bareinnahmen (Restaurants, Kneipen und Imbissbetrieben) werden sog. Kassenprüfungen vorgenommen. Eine ordnungsgemäße Kassenführung, die Bestandteil der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist, muss ermöglichen, den tatsächlichen Bestand der Kasse mit dem buchungsmäßigen Kassenbestand laufend zu vergleichen. Erfolgt kein regelmäßiger Abgleich durch den Unternehmer, können sich rechnerische Kassenfehlbeträge ergeben. Von Kassenfehlbeträgen spricht man, wenn der rechnerische Saldo der Kasse negativ ist. Der tatsächliche Kassenbestand kann dagegen nicht negativ werden, da dieser wenn überhaupt 0 ausweisen kann ( die Kasse ist leer ). In solchen Fällen, in denen ein Kassenfehlbetrag festgestellt wird, erfolgen durch den Betriebsprüfer häufig Hinzuschätzungen zum Gewinn. f) Fehlende Entnahmen und ungeklärte Einlagen Neben der Geldverkehrsrechnung kann der Prüfer auch lediglich die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen betrachten. In diesem Zusammenhang kontrolliert er, ob die entnommenen Beträge zur Bestreitung des Lebens unterhalts des Unternehmers und seiner Familie ausreichen. Werden hierbei große Abweichungen festgestellt, da die Entnahmen nicht zur Bestreitung ausreichen, stellt dies ein Indiz für nicht erklärte Betriebseinnahmen dar und kann unter Umständen zu einer Hinzuschätzung führen. Seite 4
5 Ebenso wie die Entnahmen kann der Prüfer auch die Einlagen in das Betriebsvermögen betrachten. Können diese nicht durch sonstige (steuerpflichtige oder steuerfreie) Einnahmen erklärt werden (z.b. aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks oder aus erhaltenen Schenkungen oder Erbschaften), liegt die Vermutung nahe, dass diese aus bisher nicht versteuerten Einnahmen getätigt wurden. 7. Verträge zwischen nahen Angehörigen Häufig gestalten nahe Angehörige Verträge in der Form, dass sie steuerliche Vorteile erlangen. Diese Verträge werden daraufhin geprüft, ob sie einem Fremdvergleich standhalten. Erfüllen sie diesen nicht, werden sie unter Umständen nicht anerkannt. Folgende Kriterien werden durch den Prüfer herangezogen: - sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, - sie müssen ernstlich gewollt sein, - sie müssen fremdüblich sein, - sie müssen entsprechend vollzogen werden. 8. Schwierige Rechtsprobleme Häufig werden Betriebsprüfungen anberaumt, da der Veranlagungsbezirk bei Bearbeitung der Steuerklärung prüfungswürdige Sachverhalte entdeckt. Hierzu gehören auch schwierige Rechtsprobleme, die vom Innendienst aufgrund des engen Zeitbudgets nicht ausreichend geprüft werden können. Auch Sachverhalte, die mehrere Gesellschaften übergreifen, werden aufgrund ihrer Komplexität gerne der Betriebsprüfung gemeldet. Zu solchen Sachverhalten gehören insbesondere: - Umwandlungsvorgänge, - Organschaftsverhältnisse, - Betriebsaufgaben und -veräußerungen - Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften, - Fragen der Überschusserzielungsabsicht ( Liebhaberei ), - Fragen des gewerblichen Grundstückshandels und - Sachveralte mit Auslandsbezug. Seite 5
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