BK-Begutachtung. Der Referent

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1 Erfahrungsaustausch DGUV Landesverband Südost, Dresden, Berufskrankheitenrecht 0 Fehler bei der BK-Begutachtung F. SCHRÖTER, Kassel info@imb-kassel.de Dr. Frank Schröter A.f.O. im IMB Kassel Lehrbeauftragter der Univ. zu Köln Begutachtung im Zivilrecht - Dr. Frank Schröter IMB Kassel Der Referent Steckbrief: Name: Schröter Vorname: Frank geb.: schon lange her 1... oder ganz einfach: "Papierdoktor" Profession: Doktor der Medizin Facharzt für Orthopädie Sozialmedizin Profi-Gutachter seit 1981 Ltd. Arzt im IMB Kassel Lehrbeauftragter der Universität zu Köln Rechtsmedizin: Begutachtung im Zivilrecht Internet:

2 Grundsätzliches Nur dort, wo nicht gearbeitet wird, passieren keine Fehler! Umkehrschluss: Jedem an der Gutachtenerstellung Beteiligten 2 - auch dem kompetentesten - können ungewollt Fehler unterlaufen! Unterschiede Ärztliche (Natur-)Wissenschaft: Aussagen beruhen auf sorgfältig entwickeltem Studiendesign großer Zahl der untersuchten Probanden Wenn beides stimmig, allgemeingültige Aussagen möglich 3 Ärztliche Begutachtung: Beurteilung beruht auf Wahrnehmung des individuellen Sachverhaltes Untersuchung nur des einen Probanden Individueller Wägungsprozess birgt stets die Gefahr einer Fehlbeurteilung.

3 Selektionskaskade Untersuchender Arzt selektiert eigene Befunde nach Wertigkeit Beispiel: Radiologe beschreibt nie alles, was das Bild zeigt Befundübermittlung mit Beschränkung auf das Wesentliche Unwesentliches ist u.u. gutachtlich wesentlich! Weiterleitung der Befunde an Versicherungsträger Nicht selten nur das, was dem Arzt wichtig erscheint 4 Optisches Archiv enthält alle zugegangenen Berichte Sachbearbeiter entscheidet, was an Gutachter geht Gutachter: Wie wahrnehmungsfreudig? Selektion durch Gutachter Wahrnehmung des kompletten Akteninhaltes? " Inhalt der Akte wird als bekannt vorausgesetzt" Erhebung eines genügend umfassenden und reliablen Befundes? Mindeststandard noch nicht verbindlich vorgegeben! Nutzung aller Informationen für die Beurteilung? Beurteilung stützt sich häufig nur auf einzelne das Ergebnis stützende Informationen! 5 Selektion der Informationen Ursache für unterschiedliche gutachtliche Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes!

4 Annäherung an Wahrheit Nach Kant ist die Wahrheit " das Fürwahrhalten aus unzureichenden Gründen, die aber zu den zureichenden ein größeres Verhältnis haben, als die Gründe des Gegenteiles." 6 Kann nur gelingen, wenn alle "Gründe" = Einzelaspekte des Sachverhaltes/Befundes auch tatsächlich vom Gutachter wahrgenommen und in die Beurteilung einbezogen werden! Annäherung an Wahrheit verlangt auch geübte gutachtliche Professionalität "handwerklich" korrekt erarbeitete Beurteilung "Step by step" 7 "Auch kann der Gutachter nicht für die Wahrheit seiner Aussage garantieren, wohl aber für die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, mit der er seine Expertise gefertigt hat. Verantwortliches gutachtliches Handeln impliziert somit stets auch ein Element der Tugend im Sinne der aristotelischen Tradition. Hierfür und damit für die Ehrenhaftigkeit seines Handelns zu garantieren ist der Sachverständige jedoch verpflichtet" (Wiesing, 2008)

5 Auswahl des Gutachters sollte nicht der Beliebigkeit anheim fallen! der Überzeugungstäter: Arbeit macht krank! hinbiegen, bis es passt! der freihändige Gutachter: " bin der Meinung, dass " begründete Ableitungen = Fehlanzeige 8 der oberflächliche Gutachter: Syndrom u. Bild = Krankheit hinterfragt nie "belastungskonformes Schadensbild" Seriöse und kompetente Gutachter sind rar, rasch bekannt und verschrien als "BG-freundlich", im Auswahlverfahren ( 200 Abs. 2 SGB VII) kaum durchsetzbar! Fehler des BK-Gutachters 9 Verzicht auf Überprüfung, ob das zur Anerkennung notwendige "belastungskonforme Schadensbild" überhaupt vorliegt! Verknüpft werden - der subjektive chronische Schmerz - mit Bildbefund ohne Berücksichtigung Sehr häufig! - des klinischen Befundbildes - der notwendigen belastungsinduzierten "Indizien" pro Kausalität

6 Korrektes gutachtliches Vorgehen 1. Schritt: Sicherung - mittels einzelner Befundkriterien - des - fast immer - 10 unspezifischen Krankheitsbildes im erforderlichen Vollbeweis! Codierung der Erkrankung M 51.1 Bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS: 11 Morphologischer Befund = bildtechnisch nachweisbare Veränderungen deutlich das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreitend = M 42.1 Korrelation mit dem Ort der Belastungseinwirkungen + Klinischer Befund: = M 51.1 Erhöhter Muskeltonus Entfaltungsstörung der LWS Provozierbarer Segmentschmerz (Palpation) Provozierbarer Bewegungsschmerz (Rotation) Nervenwurzelreizung/Schädigung im gleichen Segment Alle Befundkriterien müssen erfüllt sein! Erst dann macht 2. Schritt "Wahrscheinlichkeitsprüfung" Sinn!

7 Aktuelles Beispiel Orthopädische Gutachten Auftraggeber: BG-XY Aktenzeichen: XYxxxxxxxx Personalien d. Untersuchten: Mustermann geb.: xx.xx.xxxx Musterstr. 11 Musterstadt Gutachter: Untersuchung: 12 Dr. med. N.N. am in o. g. Praxis Aktuelles Beispiel Beschwerden: " wechselhaft.. teilweise Brust- und Lendenwirbelsäule ". " Ausstrahlung in das linke Bein bis in Wade ". " Taubheitsgefühle oder Muskelschwäche werden nicht bemerkt ". " Husten, Pressen oder Niesen führt nicht zur Schmerzverstärkung ". 13 Klinischer Befund: Muskulatur: " mäßig verspannt ". Beweglichkeit: Schober 10/15 cm mit FBA von 15 cm Rückneigung 40 Seitneigung: Rotation: Segmentbefund: keiner Bewegungsschmerz: keiner (besonders Rotation) Neurologie: Keine Defizite, (Pseudo-)Laségue links ab ca. 60 positiv Röntgen: "leichte" Höhenminderung L4/5, ansonsten völlig o.b. MRT: } völlig normal! nicht quantifizierte Vorwölbungen L4/5+L5/S1 mit "black disc"

8 Conclusio: Aktuelles Beispiel "(1.) Nachweis der bandscheibenbedingten Erkrankung an der unteren Lendenwirbelsäule 14 Hierzu sind die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule von 2008 und das MRT von 2007 heranzuziehen, welche die Schädigung und eine Höhenminderung der LWS-Bandscheibe L4/5 zeigten. Damit wäre diese Forderung erfüllt, da am Ort der Schädigung die geforderte bandscheibenbedingte Erkrankung vorhanden ist." Gutachtliches Vorgehen Schritt: Führung des Wahrscheinlichkeitsbeweises mittels Indizien: Suche nach "belastungsinduzierten" Befundindikatoren Ohne Wahrscheinlichkeitsbeweis ist eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht statthaft!

9 Fehler der Auftraggeber Keine zielführenden oder unverständlichen Fragestellungen, z.b. weil "juristisch" formuliert vielseitige, dicht beschriebene, nicht-strukturierte Auftragsschreiben, die kein Gutachter zu lesen bereit ist! Rekord 2007: 9 Seiten (BGW) 16 gerichtliche Vorgabe, auf Aktenauszug zu verzichten die Akte wird gar nicht erst gelesen! Fehlergrund "Wissenschaft" Die Achillesferse der Begutachtung: 17 Unendlich schwankend und unsicher ist die Wissenschaft, unendlich mannigfaltig und verschieden das Maß der Erkenntnis und des praktischen Talentes unter den Ärzten. Der eine wirft dem anderen als Quelle allen Irrtums vor, worin der andere die Summe aller Wahrheit findet. Der Staat kann nicht bestimmen, was wahr ist, weil Wahrheit ewig der Freiheit wissenschaftlicher Entwicklung überlassen bleiben muss. Begründung des Kammergerichtes Berlin (1811) zur erstmaligen Einbeziehung eines ärztlichen Sachverständigen in einem Arzt-Haftpflichtprozess.

10 Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18

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