MITARBEITERÜBERWACHUNG DURCH ORTUNG? 26. SAP/NT-KONFERENZ DER BETRIEBS- UND PERSONALRÄTE

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1 Jochen Brandt Datenschutz Beratung Training MITARBEITERÜBERWACHUNG DURCH ORTUNG? 26. SAP/NT-KONFERENZ DER BETRIEBS- UND PERSONALRÄTE

2 Vorstellung Jochen Brandt Diplom-Wirtschafts- und Arbeitsjurist (HWP) Hochschulzertifizierter Datenschutzbeauftragter Selbstständiger Trainer und Berater Autor von AiB und Computer und Arbeit Externer Datenschutzbeauftragter Vorher 16 Jahre in der Elektronikindustrie, zuletzt als Manager im Customer Service. Dabei mehr als 12 Jahre Betriebsrat teilweise als Vorsitzender 2

3 Themen GPS und Außendienst das Ende einer kleinen Freiheit? Ortung ist nicht nur GPS Nutzen der Ortung für Unternehmen Kontrollmöglichkeiten durch Ortung Die Kontrolle der Kontrolleure Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Umsetzung in einer BV Ein BGH-Urteil zur GPS Überwachung 3

4 Ortung ist nicht nur GPS Ortung kann auch durch andere Technologien erreicht werden, wie: Smartphones, Pads & Co JPEG s und andere Datenformate Zugangskontrollen RFID in Werkstücken oder Transportgut Videoüberwachung mit Gesichtserkennung GPS ist aber der Hauptanwendungsbereich 4

5 Nutzen der Ortung für Unternehmen Auffinden gestohlener oder verunfallter Fahrzeuge. Zuteilung von Aufträgen nach geographischen Gesichtspunkten. Kontrolle von Fahrtrouten und Fahrtzeiten. Dokumentation von Reaktionszeiten (Anwesenheit vor Ort). Abrechnung von Fahrtkosten und Anfahrtszeiten. Nachweis erlaubter privater Nutzung. 5

6 Kontrollmöglichkeiten durch Ortung Arbeitszeiten können erfasst werden. Reale Arbeitszeit vor Ort wird erfasst. Fahrverhalten (Routen und Geschwindigkeit) wird erfasst. 6

7 Kontrollmöglichkeiten durch Ortung Pausenverhalten kann kontrolliert werden. Kontrolle von Fahrtrouten und Fahrtzeiten. Private Nutzung (erlaubt und unerlaubt) kann erfasst werden. 7

8 Die Kontrolle der Kontrolleure Denkbare Ziele des Betriebsrates? Trotz GPS soll alles bleiben wie bisher. Die Kollegen sollen vor Überwachung geschützt werden. Technische Kontrollen sollen keine arbeitsrechtlichen Folgen haben. Ungerechtfertigte Urteile über Kollegen sollen verhindert werden. 8

9 Die Kontrolle der Kontrolleure Weitere denkbare Ziele des Betriebsrates? Arbeits- und Pausenverhalten darf nicht kontrolliert werden. Die Kollegen sollen von lästiger Dokumentationsarbeit entlastet werden. Die Privatsphäre der Kollegen soll geschützt werden. 9

10 Die Kontrolle der Kontrolleure Was ist durchsetzbar? Einiges ist rechtlich durch Datenschutz und Mitbestimmungsrecht durchzusetzen. Einiges lässt sich politisch aushandeln. Vorsicht!! Ziele wie Arbeitserleichterung schaffen oft neue Kontrollmöglichkeiten. 10

11 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Zunächst kann der Betriebsrat sich am Datenschutz orientieren und das BDSG als Grundlage der Argumentation nehmen. 11

12 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Eine Erinnerung an 4 Abs. 1 BDSG Datenverarbeitung ist nur zulässig wenn: Erlaubnis durch das BDSG z.b. 32 Erlaubnis durch andere Rechtsnorm Inkl. BV Einwilligung des Betroffenen 12

13 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss...und falls der Arbeitgeber die berühmte Frage stellt: Für den Datenschutz, nirgends! Wo steht denn bitte, dass das verboten ist? Wo steht denn bitte, dass es erlaubt ist?...ist nämlich die entscheidende Frage! Mitarbeiterüberwachung durch Ortung? 26. SAP/NT-Konferenz der Betriebs- und Personalräte 13

14 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Arbeitgeberinteressen Arbeitnehmerinteressen 14

15 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Grundsätze Permanenter Kontrolldruck ist unzulässig. Die Datenverarbeitung muss verhältnismäßig zum Zweck sein. Daten die keinem erlaubten Zweck dienen, dürfen nicht erhoben oder verarbeitet werden. Daten sind sofort zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Nur wer die Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt darf Zugriff nehmen. Heimliche Überwachung ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erlaubt. 15

16 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Folgerungen für den Datenschutz So wenig Daten wie möglich erfassen. Daten so früh wie möglich löschen. Die Zahl der Zugriffsberechtigten begrenzen. Daten sollen möglichst im System bleiben. (Schnittstellen kontrollieren und begrenzen). Zugriffe auf die Daten verhindern und / oder protokollieren. 16

17 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Organisatorisches zum Datenschutz Darstellung des Systems im Verfahrensverzeichnis. Meist erforderlich eine Vorabkontrolle gemäß 4e Abs. 5 und 6 BDSG. Schutzmaßnahmen gemäß der Anlage zu 9 BDSG. Ausführliches Lösch- und Sperrkonzept für die Daten. 17

18 Der Datenschutz als Orientierung und Kompromiss Zitate von Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Schleswig-Holstein Bericht 2010 Wenn es um die Optimierung des Einsatzes von Fahrzeugen, z. B. Verminderungen von Fahrtzeiten zum nächsten Einsatzort, geht, genügt eine Erhebung der Position in Echtzeit. Eine Speicherung ist nicht erforderlich. Niedersachsen 2010 Eine zulässige Datenerhebung erfordert eine konkrete Festlegung der Zwecke des Einsatzes des Ortungssystems. Die Nutzung der Daten zur Verhaltens und Leistungskontrolle ist ausdrücklich auszuschließen. 18

19 Umsetzung in einer BV Hinweise zur Verhandlung Während der Verhandlungen kann der Betriebsrat sich natürlich auch auf den Datenschutz beziehen. Hier helfen evtl. auch die Berichte der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Das wichtigste Argument ist aber natürlich der Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Im Rahmen der Betriebsvereinbarung sollten auch die Ziele der Verarbeitung (des Arbeitgebers) festgelegt werden. 19

20 Umsetzung in einer BV Ziel der Mitbestimmung laut BAG: Gegenstand einer mitbestimmten Regelung bei der technischen Überwachung müssen daher Vorkehrungen dafür sein, daß die notwendige Erhebung und Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten nicht zu einem unpersönlichen Überwachungssystem ausartet und für eine Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und für persönliche Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Raum mehr bleibt. Aus BAG 1. Senat Aktenzeichen: 1 ABR 48/84 20

21 Umsetzung in einer BV Mögliche Regelungen in einer BV Ja nein Genaue Definition der erlaubten Daten Genaue Definition der Schnittstellen Genaue Definition der zulässigen Auswertungen Downloads aus dem System begrenzen Zugriffsberechtigungen festlegen, die sich an den Aufgaben und nicht an der Hierarchie orientieren. Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle Beweisverwertungsverbot Kontrollrechte für den Betriebsrat 21

22 Ein BGH-Urteil zur GPS Überwachung Ahndung von Verstößen gegen das BDSG: 43 Abs. 2 Nr. 1 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 22

23 Ein BGH-Urteil zur GPS Überwachung Aus der Pressemitteilung des BGH Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist. Zu 1 StR 32/13 vom

24 Ein BGH-Urteil zur GPS Überwachung Es ist in Zukunft also mehr Vorsicht geboten Fraglich ist aber unter anderem: 1. Ob sich diese Aussage jetzt nur auf GPS Überwachungen bezieht? 2. Ob sie sich nur auf heimliche Überwachungen bezieht? Vom Wortlaut des BDSG ausgehend dürfte beides keine Rolle spielen. Hier ist nur von unbefugt die Rede. 24

25 Ein BGH-Urteil zur GPS Überwachung Ein neue Aufgabe für den BR? Auch ein Mitarbeiter der Detektei wurde verurteilt. So stellt sich die Frage ob auch Mitarbeiter anderer Unternehmen bei schweren Datenschutzverstößen von Haftstrafen bedroht sind. Hier hätte der Betriebsrat eine neue Aufgabe, nämlich die Beschäftigten vor solchen Bedrohungen zu schützen. 25

26 Tschüss?? Gibt es noch Fragen???? Danke für s Zuhören und dann bis morgen Jochen Brandt?? 26

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