FIDUZIA AKTUELL März 2012

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1 FIDUZIA TREUHAND AG Bavariastraße 7 8o336 München München, den FIDUZIA AKTUELL März 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, in gewohnter Weise unterrichten wir Sie nachfolgend über die aktuellen Entwicklungen aus unserem Tätigkeitsbereich, um Ihnen Anregungen zu geben, aber auch mögliche Fehler zu vermeiden. Die neuesten Informationen haben wir Ihnen mit großer Sorgfalt zusammengestellt mit dem Hinweis, dass eine Haftung nicht übernommen werden kann. Es bedarf jeweils einer persönlichen Beratung, eventuell unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, soweit es sich um Rechtsangelegenheiten handelt. Termine März 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Bavariastraße 7 Telefon: Sitz der Gesellschaft: Aufsichtsratsvorsitzender: München info@fiduzia-ag.de München Dr. Clemens Clemente Kundenparkplätze: Telefax: Homepage: Registergericht: Vorstand: Einfahrt Tiefgarage München HRB Wolfgang Müller, WP/StB Poccistraße 9-11 Franz Eiwanger, Dipl.-Kfm./vBP /StB Johannes Geier, Dipl.-Kfm. / WP / StB

2 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Formerfordernisse einer Sicherungsabtretung Die Abtretung einer Forderung aus Steuerguthaben ist grundsätzlich zulässig. Sie kann entweder der Tilgung einer Verbindlichkeit erfüllungshalber erfolgen oder der Sicherung einer Forderung dienen. Ihre Wirksamkeit gegenüber der Finanzbehörde hängt davon ab, dass bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Die Abtretungsanzeige hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu erfolgen. Ganz wesentlich ist dabei eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalts. Fehlt diese Angabe, ist die Abtretungsanzeige unwirksam. Dass die amtlich zu verwendenden Formulare dazu verleiten, an dieser Stelle nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen, ändert daran nichts. Vorstehende Grundsätze gelten auch für eine Sicherungsabtretung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Begriff des leitenden Angestellten Ein Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht bedarf dann keiner Begründung, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt. Dies ist nur der Fall, wenn er sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis zur Einstellung und Entlassung befugt ist, also den Arbeitgeber selbstständig verpflichten kann. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer lediglich informellen Einfluss ausüben und Vorschläge unterbreiten kann. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts) Rückforderung von Arbeitsentgelten durch den Insolvenzverwalter nur ausnahmsweise möglich Ein Insolvenzverwalter kann durch den Arbeitgeber ausgezahlte rückständige Arbeitsentgelte nur in Ausnahmefällen zurückfordern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Arbeitgeber hatte wirtschaftliche Schwierigkeiten und geriet ab 2006 gegenüber seinen Beschäftigten mit Lohnund Gehaltszahlungen in Rückstand. Er konnte die Bezüge vielfach nur verspätet und nicht in voller Höhe zahlen. Einem bei ihm tätigen handwerklichen Betriebsleiter zahlte er im Mai 2007 für die Monate Januar bis März 2007 rund Nachdem der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war, focht dieser die geleisteten Gehaltszahlungen an und forderte den genannten Betrag von dem Arbeitnehmer zurück. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Soweit der Arbeitgeber im Mai 2007 Arbeitsentgelte für von dem Arbeitnehmer in den vergangenen drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt habe, handele es sich um ein nicht anfechtbares sog. Bargeschäft. Im Übrigen hätte der Insolvenzverwalter Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich eine positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007 ergibt. Dies sei nicht geschehen. Ebenso wenig habe er dargelegt, dass der Kläger Kenntnis von Umständen hatte, aus denen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden musste. Die Kenntnis des Arbeitnehmers von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände sowie von dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand war, reichten hierfür nicht aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der betreffende Arbeitnehmer als handwerklicher Betriebsleiter keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung des Arbeitgebers hatte, dass er keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrnahm und dass dem Arbeitgeber während der fraglichen Zeit Material noch auf Rechnung geliefert worden war. Schließlich habe der Insolvenzverwalter auch keine ausreichenden Tatsachen dafür dargelegt, dass der betreffende Arbeitnehmer Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hatte. Der Arbeitnehmer konnte die ihm gezahlten Beträge deshalb behalten.

3 Alternative Behandlungsmethoden im Rahmen eines Kuraufenthalts als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für einen Kuraufenthalt, der aufgrund von Erkrankungen medizinisch notwendig ist, können als unmittelbare Krankheitskosten zu einem Abzug als außergewöhnliche Belastung führen. Auch die Kosten einer Sauerstofftherapie und der Erwerb eines Wasserionisierers sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, auch wenn es sich bei der Sauerstofftherapie nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilverfahren handelt. Grundsätzlich gilt, dass die gewählten Behandlungsmethoden auch dann als zwangsläufig anzusehen sind, wenn sie auf Erkenntnissen beruhen, die in der so genannten alternativen Medizin entwickelt worden sind. Entscheidend ist, ob die gewählte Behandlungsmethode anerkannt oder nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber verschärfte Nachweisanforderungen für den Abzug von Krankheitskosten eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Auffälligkeiten beim Chi-Quadrat-Test sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der Chi-Quadrat-Test ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der Chi-Quadrat-Test basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als starkes Indiz für Manipulationen der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z. B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z. B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff Neubau. Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Gewerbesteuermessbetrag für Mitunternehmer einheitlich und gesondert festzustellen Bei Mitunternehmerschaften ist der auf einzelne Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen. Dazu gehört auch der Anteil eines atypisch still beteiligten Gesellschafters. Die atypische stille Gesellschaft ist zwar nicht selbst gewerbesteuerpflichtig, trotzdem kommt es auch hinsichtlich ihres Anteils am Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft auf die richtige Quotenverteilung an. Es ist insgesamt unerheblich, ob es sich bei den Beteiligten um eine natürliche Person, eine Personengesamtheit oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Von dem mit der Feststellung der Einkünfte befassten Finanzamt ist lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung desjenigen vorliegt, der die Feststellung eines Anteils am Gewerbesteuermessbetrag für sich geltend macht. Die Prüfung, ob es zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kommt, obliegt dem Veranlagungsfinanzamt des Beteiligten. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Kein Rechtsmissbrauch durch Grundstückseinbringung in vermögensverwaltende GbR Ein Ehemann brachte ein Mehrfamilienhaus in eine GbR ein, an der er zu 10 % und seine Ehefrau zu 90 % beteiligt waren. Als Entgelt wurde unter anderem die Übernahme mehrerer privater Darlehen des Ehemanns vereinbart, die nicht mit dem Mehrfamilienhaus zusammenhingen. Die GbR erklärte die Darlehen als Anschaffungskosten und machte hiervon AfA sowie die Darlehenszinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt meinte, die Gestaltung sei rechtsmissbräuchlich, weil der Ehemann nur beabsichtigt hätte, die bisher steuerlich nicht abzugsfähigen privaten Darlehenszinsen in abzugsfähige zu verwandeln und neues AfA-Volumen zu generieren. Es erkannte weder die AfA noch die Darlehenszinsen als Werbungskosten an. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil es jedem freisteht, an wen er das Objekt überträgt. Allerdings liegt für die GbR nur in Höhe des Anteils der Ehefrau von 90 % ein Anschaffungsvorgang vor, so dass auch nur insoweit AfA und Zinsen geltend gemacht werden können. Der Anteil des Ehemanns wurde nicht angeschafft. Er kann nur noch 10 % seiner bisherigen AfA fortführen, weil er nur noch zu diesem Anteil beteiligt ist.

4 Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Nutzungsmöglichkeit des Büroarbeitsplatzes Einem Arbeitnehmer stand für betrieblich unterstützte Fortbildungsmaßnahmen ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Seinen arbeitgeberseitig geförderten Sprachkurs absolvierte er allerdings von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Er machte die Aufwendungen für die Nutzung des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass ihm die Installation der erforderlichen Software auf seinem dienstlichen PC nicht gestattet sei. Trotzdem wurde der Werbungskostenabzug nicht anerkannt. Dazu führte der angerufene Bundesfinanzhof aus: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur anzuerkennen, wenn zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es genügt nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten ausgeführt werden, die grundsätzlich am betrieblichen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht alle technischen Voraussetzungen bietet, um die Arbeiten in der erforderlichen Art und Weise ausführen zu können. Unter Beachtung dieser grundlegenden Ausführungen stand dem Arbeitnehmer sein betrieblicher Arbeitsplatz für die berufsbedingte Fortbildung grundsätzlich zur Verfügung. Dass der Arbeitsplatz nicht für einen interaktiven Computersprachkurs aufgerüstet und genutzt werden durfte, wird als persönlicher Beweggrund angesehen. Hinweis: Zu den nicht anerkannten Kosten gehören ausschließlich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst und seine Ausstattung. Berücksichtigungsfähig sind aber die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, z. B. die AfA für den Computer. Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis erbringt. Das Finanzamt ist an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein insolventer Arbeitgeber für mehrere Monate keine Löhne und meldete dementsprechend beim Finanzamt keine einbehaltene Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber hatte jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellt und auf dieser Grundlage Beträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer gezahlt. Die fiktiv berechneten Bruttolöhne und Steuerabzugsbeträge wurden dann versehentlich in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen. Dem Begehren des Arbeitnehmers, dass die bescheinigten Beträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen seien, erteilte das Gericht eine Absage. Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger Ein einheitliches Pauschalhonorar für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen kann zu unterschiedlichen Einkünften führen und ist daher aufzuteilen, sofern nicht einer Leistung eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Eine deutsche Firma hatte mit einer in der Schweiz wohnenden Person vereinbart: bei allen öffentlichen Auftritten soweit möglich das Logo der Firma zu tragen und für Werbe-, Verkaufsförderungsund Öffentlichkeitsmaßnahmen oder innerbetriebliche Veranstaltungen oder für die Erstellung von Werbemitteln zur Verfügung zu stehen (Werbeleistungen) das Recht einzuräumen, Namen, Bild, Namenszug oder Unterschrift der Person für die Konzeption und Gestaltung neuer Produkte und Vertriebsunterlagen nutzen zu dürfen (Rechteeinräumung). Für alle Leistungen erhielt die Person ein jährliches Pauschalhonorar. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss das Pauschalhonorar auf die Werbeleistungen und die Rechteeinräumung aufgeteilt werden, sodass unterschiedliche Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht vorliegen. Auch wenn die Vertragsparteien von einem einheitlichen Vertragswerk ausgehen, zwingt das nicht zu einer einheitlichen Qualifizierung der erzielten Einkünfte. Die Einzelleistungen waren nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Einnahmen für das Tragen des Logos oder vergleichbare Verpflichtungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte erfüllen aber keinen Steuerabzugstatbestand. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur persönlichen Präsenz bei Maßnahmen der Firma für Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit, innerbetrieblichen Veranstaltungen oder der Erstellung von Werbemitteln. Die Einkünfte aus der Einräumung von Namensrechten, Bildrechten o. Ä. sowie etwaige markenrechtliche Nutzungsrechte zur Herstellung von Produkten, Vertriebsunterlagen und Werbung unterliegen jedoch dem Steuerabzug. Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein Wird ein Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlungen im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit strafrechtlich verfolgt, können die Strafverteidigungskosten Werbungskosten sein. Dies gilt selbst dann, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer Auflage eingestellt wird. Hat der Arbeitnehmer aber seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollen oder sich oder einen Dritten durch seine Handlungen bereichert, sind die Strafverteidigungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Die gezahlte Auflage zur Einstellung des Verfahrens ist steuerlich nicht abzugsfähig.

5 Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen Für die Bestimmung der Person, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, ist darauf abzustellen, wem die Einnahmen zuzurechnen sind. Es ist die Person, der im Zeitpunkt des Entstehens der Erträge aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Dispositionsbefugnis auch die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals zustehen. Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Miet- und Pachtzinsen auch bei häufigen und wechselnden Anmietungen hinzuzurechnen Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag ergibt sich aus dem lt. Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb, der um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert wird. Hinzugerechnet werden u. a. 20 % der gezahlten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass es auf die Dauer der Anmietung nicht ankommt. Die Hinzurechnung von 20 % der Miet- und Pachtzinsen ist auch vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende verschiedene bewegliche Wirtschaftsgüter häufig, aber jeweils nur kurzfristig, z. B. nur für einen Tag, anmietet. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Zu berücksichtigen ist, dass die Summe aller Hinzurechnungen um einen Freibetrag von zu kürzen ist. Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es verfassungswidrig ist, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht. Bis Ende 2000 wurden die von Kapitalgesellschaften einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Gewinne mit 40 % besteuert. Zusätzlich wurde hierauf der Solidaritätszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf 30 % und der Solidaritätszuschlag minderte sich. Ab 2001 löste das Halbeinkünfteverfahren das Anrechnungsverfahren ab. Die Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von zunächst 25 % und nunmehr 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Damit den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuerminderungspotential erhalten bleibt, wurde das Ende 2000 mit Thesaurierungssteuer belastete verwendbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens abgebaut werden konnte. Beschlossen die Kapitalgesellschaften die Ausschüttung dieses Kapitals, verringerte sich zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Mit Wirkung ab 2007 änderte sich das Gesetz. Die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde aus dem Veranlagungsverfahren gelöst. Die Körperschaften haben nunmehr innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Auf den Solidaritätszuschlag wirkt sich dies nicht mehr aus. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig. Es würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben anzufordern. Diese Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügten.

6 Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 %-Regelung Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1 %- Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der - wie seine Kollegen - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn. Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten Die von einem Mieter angemietete Wohnung war zum Teil mit Kachelöfen ausgestattet oder aber Zimmer waren gar nicht beheizbar. Die Bitte des Mieters, eine moderne Heizungsanlage einzubauen, lehnte der Vermieter ab. Dem Vorschlag des Mieters, dies auf eigene Kosten zu tun, stimmte der Vermieter nicht zu. Zur Begründung führte er an, dass er erst modernisiere, wenn der Mieter ausgezogen sei, da er dann eine deutlich höhere Miete erzielen könnte. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Dieser sei weder zur Modernisierung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zur Modernisierung geben, selbst dann nicht, wenn der Mieter die Kosten hierfür übernehmen wolle. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Vermieters und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Vermieters, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim. Abgrenzung zwischen Lieferung und Leistung bei der Zubereitung von Speisen im Altenwohn- und Pflegeheim Eine GmbH betrieb in Altenwohn- und Pflegeheimen jeweils eine Großküche und bereitete für die Heimbewohner Speisen zu, die dann in Behältnissen zu den einzelnen Stationen der Heime transportiert wurden. Die Gemeinschaftsküchen in den Stationen portionierten die Speisen und gaben sie an die Heimbewohner aus, die die Mahlzeiten in den Gemeinschaftsräumen zu sich nahmen. Den Heimbewohnern wurde Besteck zur Verfügung gestellt, das mit dem Geschirr anschließend gereinigt wurde. Die GmbH versteuerte die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz. Der Bundesfinanzhof hat mit Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass es sich in solchen Fällen nicht um die Zubereitung von Standardspeisen, sondern aufgrund der Überlassung von Mobiliar, Geschirr und Besteck usw. um eine sonstige Leistung handelt, die dem vollen Steuersatz unterliegt. Innergemeinschaftliche Lieferungen ab Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum in Kraft getreten sind. Änderungen und Folgen des 17a UStDV Für Beförderungs- und Versendungsfälle werden identische Belegnachweise geschaffen. Für den Belegnachweis soll es nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Verordnung sieht die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor. Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung z. B. eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt aber noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss daher sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt. Ohne eine entsprechende Bestätigung ist der Belegnachweis nicht erbracht. Im Zeitpunkt der Lieferung weiß der Unternehmer also noch nicht, ob er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen kann. Falls ein Unternehmer sich auf Gutglaubensschutz berufen will, muss er über eine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung verfügen.

7 Inhalt der Gelangensbestätigung Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen. Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug- Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Ausstellungsdatum der Bestätigung, Unterschrift des Abnehmers. In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt. Folgen einer fehlenden Gelangensbestätigung Kann der liefernde Unternehmer keine Gelangensbestätigung vorlegen, kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Unternehmer hat die Beweispflicht. Änderungen des 17c UStDV Auch der Buchnachweis wird geändert. Zukünftig muss neben der Menge und der genauen Bezeichnung des Gegenstands bei Fahrzeugen eine buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer erfolgen. Diese Änderung soll der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen. Kauf zahlungsgestörter Forderungen zum wirtschaftlichen Wert keine umsatzsteuerbare Leistung Eine Finanzierung AG kaufte von einer Bank zahlungsgestörte Forderungen (sog. Non Performing Loans) im Nennwert von 15 Mio. für 9 Mio., was deren wirtschaftlichem Wert am Kauftag entsprach. Die AG erhielt keine gesonderte Factoring- oder Delcrederegebühr und trug das volle Ausfallrisiko. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Leistung der AG nicht umsatzsteuerbar war, weil der wirtschaftliche Wert der Forderungen dem Kaufpreis entsprach. Die Differenz zwischen Nennwert und wirtschaftlichem Wert sei keine Gegenleistung für die Dienstleistung der AG. Hinweis: Weil die Entgelte für die Einziehung von Forderungen (sog. Factoring) nicht steuerfrei sind, wird künftig die Abgrenzung des Forderungskaufs vom Factoring an Bedeutung gewinnen. Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Neues Bürokratiemonster: Zeitaufwand für entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit muss ab dokumentiert werden Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit a) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgelegt, die ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigen sind:

8 Dabei ist eine Entschädigung von 50 pro Stunde als angemessen anzusehen, wenn die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von im Jahr nicht übersteigt (identisch mit dem Grenzbetrag für Kleinunternehmer) und der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird. Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Die Vorstellungen des BMF können für Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und dafür ein wenn auch nur geringes Entgelt beziehen, erhebliche Auswirkungen haben. Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung suchen. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen. Beispiel: A ist nebenberuflich als Autor tätig und erhält im Jahr Honorar von einem Verlag. Da er unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von bleibt, berechnet er keine Umsatzsteuer. Nebenbei ist A als Schatzmeister in einem Verein tätig. Für seinen immensen Zeitaufwand von rd. 120 Stunden im Jahr erhält er eine jährliche pauschale Entschädigung von 600, die man wohl nicht als unangemessen im Sinne des BMF ansehen kann. Ab 2013 muss A 19 % Umsatzsteuer zahlen, weil 2012 die Grenze für Kleinunternehmer überschritten wird. Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung Eine Fluggesellschaft hatte Flüge zu ermäßigten Preisen angeboten, wobei eine Umbuchungs- oder Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen war. Erschien ein Fluggast nicht, behielt die Gesellschaft das Entgelt für das Ticket ein und behandelte es als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das jeweils vereinnahmte Entgelt der Umsatzsteuer unterliegt, auch wenn keine Leistung erbracht wird. Eine Berichtigung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem das vereinnahmte Entgelt zurückgezahlt wird. Ob die Umsätze steuerpflichtig (bei Inlandsflügen) oder steuerfrei (bei Auslandsflügen) sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt, insgesamt seinem Unternehmen, in vollem Umfang dem Privatvermögen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u. a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt. Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht. Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht gestreckte Leistungsbezüge wie z. B. die Herstellung eines Gebäudes. Beispiel: Der Unternehmer U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70 % privat und zu 30 % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom bis U muss spätestens bis zum gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100 % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs) Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht In einem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lebte eine an Alzheimer erkrankte Frau in einem Pflegeheim. Einen Teil der dadurch entstandenen Kosten trugen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung, wegen der übrigen Kosten i. H. v. ca monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil auf Grund des Vermögens der Eheleute keine Bedürftigkeit vorliege. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er wegen des Heimaufenthalts und der Erkrankung getrennt von seiner Frau lebe und deshalb sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei. Das Gericht bestätigte die ablehnende Auffassung des Sozialhilfeträgers. Zwar könne ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Eine Trennung folge allerdings nicht allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim; vielmehr müsse ein nach außen erkennbarer Trennungswille vorhanden sein. Außerdem sah das Gericht es als nicht belegt an, dass das vorhandene Vermögen allein dem Ehemann und nicht auch seiner Ehefrau gehörte.

9 Verweigerte Zustimmung zum Hausverkauf durch Ehegatten Auch wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, behält jeder Ehegatte das Alleineigentum über die ihm gehörenden Gegenstände. Will einer der Ehegatten sein Vermögen veräußern, muss der andere dieser Verfügung zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert und erleidet der Eigentümer der Sache deswegen einen Schaden, kann er diesen grundsätzlich nicht von seinem Ehegatten ersetzt verlangen. Ein Schadensersatzanspruch besteht ausnahmsweise nur dann, wenn die Zustimmung verweigert wurde, um den Partner zu ärgern oder ihm zu schaden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wollte eine Ehefrau ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus, das ihr einziges Vermögen darstellte, verkaufen. Die zum Verkauf nötige Zustimmung ihres getrennt von ihr lebenden Ehemannes konnte die Ehefrau erst mit erheblicher Verzögerung und gerichtlicher Hilfe erlangen, sodass ihr durch den zwischenzeitlichen Absprung eines Kaufinteressenten ein Schaden i. H. v entstand. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch der Ehefrau, weil ihr Ehemann mit der Verweigerung der Zustimmung nur von seinem freien Mitspracherecht Gebrauch gemacht habe und ein Ausnahmefall nicht vorlag. Mit freundlichen Grüßen FIDUZIA TREUHAND AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wolfgang Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz Eiwanger vereidigter Buchprüfer Steuerberater

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