Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. mit 1. September 2010

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1 Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 1. September 2010 Der Ministerrat hat sich am 29. Juli auf die Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 1. September 2010 festgelegt. Die Höhe der Leistung soll niedriger sein als ursprünglich vorgesehen. Die Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ist gerade in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit und zunehmender Armut eine notwendige soziale Maßnahme. Sie bringt durch ihre Kaufkraft steigernde Wirkung auch eine Belebung der Konjunktur und ist daher gerade jetzt in der Krise eine sinnvolle Investition. Die GPA-djp begrüßt daher grundsätzlich diesen Einstieg in die Mindestsicherung. Laut Regierungsprogramm sollte die Umsetzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Basis der vorhandenen Arbeiten zügig vorangetrieben werden. Die nun für 1. September 2010 geplante Einführung erfolgt beinahe zwei Jahre nach dieser Ankündigung. Kosten für die BM Laut Schätzungen des Sozialministeriums werden die Kosten für die BMS in der derzeit geplanten Form (also 12mal pro Jahr 733 Euro) jährlich 50 Millionen Euro für die Länder und 120 Millionen für den Bund betragen. Die ursprünglich geplante 14malige Auszahlung würde im Vergleich dazu rund 20 Millionen Euro mehr kosten. Höhe der BM Zudem soll auch die Höhe der BMS gekürzt werden: Die Auszahlung soll nicht wie ursprünglich geplant 14 Mal, sondern nur 12 Mal erfolgen. Dadurch reduziert sich die Mindestsicherung jährlich um 1466 Euro und entspricht nicht mehr dem Ausgleichszulagenrichtsatz, der ursprünglich der Höhe der Mindestsicherung zugrunde gelegt wurde. Der Ausgleichzulagen-Richtsatz beträgt 772,40 (14 mal pro Jahr). Abzüglich der Krankenversicherung bleiben 733 pro Monat. Auf 12 Monate aufgeteilt macht das 867,34. Die geplante Mindestsicherung liegt damit um 134 monatlich unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, den etwa MindestpensionistInnen beziehen. Schon mit der ursprünglich geplanten Höhe (Mindestsicherung 14 mal pro Jahr) wäre die Mindestsicherung unter der österreichischen Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC (Erhebung zur Ermittlung der Armutsgefährdungsquote) gelegen. Durch die jetzt angekündigte Kürzung der Mindestsicherung auf 733 Euro monatlich 12 Mal pro Jahr, ergibt sich noch ein größerer Abstand: Laut EU-SILC lag die Armutsgefährdungsquote 2007 bei knapp über 900 Euro. Somit liegt die Mindestsicherung fast 170 Euro unter dieser Schwelle. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 1 von 5

2 Geplante Bedarfsorientierte Mindestsicherung Prozente des Absolut** Ausgleichszulagenrichtsatzes Alleinstehende 100 % 733,00 Alleinerzieher 100 % 733,00 (Ehe)Paare 150 % 1.099,00 Jede weitere 50 % 366,50 leistungsberechtigte erwachsene Person, die unterhaltsberechtigt ist Personen in einer 75 % 549,75 Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Unterhaltsansprüche minderjähriges Kind 18 % 131,94 Ab dem 4. minderjährigen Kind 15 % 109,95 ** Basierend auf den Ausgleichszulagenrichtsatz 2009, Nettobetrag in Euro pro Monat Quelle: BMASK Verschlechterungsverbot Da die bestehende Sozialhilfe je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist und die ausgezahlten Leistungen oft aus mehreren Teilleistungen bestehen, ist ein Vergleich mit der neuen Mindestsicherung nicht leicht möglich und wenn dann für jeden Einzelfall unterschiedlich (siehe Rechenbeispiele). Durch das Verschlechterungsverbot soll jedenfalls gewährleistet werden, dass niemand durch die neue Regelung schlechter gestellt wird. Einheitlichkeit Die zwölf Auszahlungen stellen einen Mindeststandard dar. Darüber hinaus kann jedes Land die Mindestsicherung durch Zuschüsse erhöhen. Die Mindestsicherung ersetzt nicht die Sozialhilfe, sondern fügt sich in das bestehende System der 9 Bundesländerregelungen ein. Durch den deutlich niedriger als vorgesehen angesetzten Mindeststandard wird die Zielsetzung, die unterschiedlichen Leistungshöhen (bisher aufgrund unterschiedlicher Sozialhilfegesetze) zu harmonisieren, verfehlt werden. Für die betroffenen Menschen werden weiterhin mehrere Stellen zuständig sein. Das Ziel, den Sozialhilfevollzug grundsätzlich zu reformieren und für die Betroffenen mehr Rechtssicherheit, raschere Entscheidungen und einen niederschwelligeren Zugang zu erreichen, wird so verfehlt. Einbeziehung in die Krankenversicherung Mit der Einführung der BMS erhalten SozialhilfebezieherInnen erstmals Anspruch auf eine E-Card und damit uneingeschränkten Zugang zu allen medizinischen Leistungen. Dieser Schritt stellt daher eine wirkliche Verbesserung für die Betroffenen dar und erfüllt eine wichtige Forderung der GPAdjp. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 2 von 5

3 Begrenzung des Regresses und der Vermögensanrechung Eine weitere wesentliche Verbesserung stellt die Begrenzung des Regresses dar, weil gerade die Rückzahlungsverpflichtung bei Aufnahme einer Berufstätigkeit vielen Menschen den Wiedereinstieg ins Berufsleben erschwert hat. In Zukunft wird es klarere Ausnahmen für die Vermögensverwertung (z.b. benötigtes KFZ, Hausrat etc.) und einen fixen Vermögensfreibetrag in Höhe der fünffachen Leistungshöhe für Alleinstehende geben. (2009: 3665 ) Mit Blick auf Mehrpersonenhaushalte scheint dieser Freibetrag jedoch viel zu niedrig angesetzt. Damit Armut überwunden und nicht verfestigt wird, wäre es sinnvoll, eine höhere Grenze für die Vermögensverwertung anzusetzen. Außerdem sollte man auf eigenen Vermögen überhaupt erst nach einer gewissen Zeit des Leistungsbezuges zugreifen. Es ist nicht sinnvoll, Menschen die Vorsorge betrieben haben zu bestrafen, indem man sie von Leistungen ausschließt. Nachdem das Vermögen VOR den Bezug der Mindestsicherung verwertet sein muss, ergeben sich für die Betroffenen zusätzliche Problemfelder: So bleibt ihnen für einen Krankenversicherungsschutz nur die Möglichkeit einer Selbstversicherung. Zumutbarkeitsbestimmungen Unter dem Motto: Trampolin statt Hängematte sollen in Zukunft für BezieherInnen der Mindestsicherung dieselben Bedingungen gelten wie für Arbeitslosengeld- und NotsstandshilfebezieherInnen. BezieherInnen der Mindestsicherung müssen dem AMS zur Verfügung stehen und arbeitswillig sein. Ansonsten droht die Kürzung der Leistung um die Hälfte. Diese Maßnahme erscheint im Hinblick auf ihre existenzgefährdende Wirkung überzogen und unverhältnismäßig und ist daher abzulehnen. Begleitend zur Mindestsicherung sollten laut Regierungsprogramm auch mindestsichernde Elemente in der Arbeitslosenversicherung ausgebaut werden. Die bislang erfolgten Schritte sind nach Ansicht der GPA-djp nicht ausreichend. Die im Rahmen des Arbeitsmarktpakets II festgelegte Aufwertung der Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld bringt für Arbeitslose nur minimale Verbesserungen und bringt auch keine laufende Valorisierung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs. Die von Gewerkschaftsseite geforderte deutliche Anhebung der Ersatzrate beim Arbeitslosengeld wurde nicht einmal ansatzweise umgesetzt. Die Anhebung der Nettoersatzrate und großzügigere Anrechnungsbestimmungen von Partnereinkommen bei NotstandshilfeempfängerInnen, die seitens der Regierung als Begleitmaßnahmen der Mindestsicherung beabsichtigt sind, müssen ebenso im Zusammenhang mit der viel zu niedrig liegenden Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes gesehen werden, da das Arbeitslosengeld der Notstandshilfe zugrunde liegt. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 3 von 5

4 Die grundsätzlichen Forderungen und Positionen der GPA-djp zur bedarfsorientierten Mindestsicherung (entsprechend dem am GPA-djp Bundesforum 2008 beschlossenen Antrag): Die GPA setzt sich daher dafür ein, dass das bestehende Sozialsystem um eine bedarfsorientierte Mindestsicherung ergänzt wird. Außerdem soll das vorhandene Sozialsystem im Bereich der Arbeitslosenversicherung, Familienförderung und Alterssicherung so adaptiert bzw. erweitert werden, dass es besser gegen Armut schützt. Die Mindestsicherung basiert auf folgendem Grundsatz: Wer über kein Einkommen oder ein Einkommen unter der Armutsgrenze verfügt, dem soll durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung das Einkommen bis zur Armutsgrenze ergänzt werden. Voraussetzung ist aber, dass man bereit ist eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, wenn man arbeitsfähig ist. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung muss an die Machbarkeit geknüpft werden, was etwa die Vereinbarkeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit mit Betreuungspflichten betrifft. Dort wo Personen über ein Einkommen aus Erwerbsarbeit, Besitz oder Sozialleistungen unter der Armutsgrenze verfügen, soll die Differenz durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung abgedeckt werden. Die Mindestsicherung dient der besseren Armutsvermeidung von Menschen die über keine existenzsichernde oder gar keine Erwerbsarbeit verfügen. Auch Arbeit schützt in zunehmendem Ausmaß nicht vor Armut. Von allen Armutsgefährdeten im Erwerbsalter sind fast die Hälfte (46%) auch erwerbstätig ( working poor ). Dies betrifft Frauen weitaus stärker als Männer: 10% der männlichen und 19% der weiblichen HauptverdienerInnen verdienen weniger als die Armutsgrenze. Viele Formen der atypischen Beschäftigung sind derzeit völlig unzureichend sozial abgesichert. Die Mindestsicherung beruht nicht wie die Sozialhilfe (außer seit 2006 in Wien) auf dem Konzept des Haushaltsvorstandes, der die Leistung erhält. Im Gegenteil, die Mindestsicherung muss vor allem jenen Haushaltsmitgliedern zukommen, die über kein oder das geringe Einkommen verfügen. Es ist daher jener Person mit keinem oder dem geringeren Einkommen der höhere Anteil der zustehenden Mindestsicherung zu gewähren. Etwa 2 % der in Österreich lebenden Personen haben keinen Krankenversicherungsschutz. Im Rahmen der Mindestsicherung ist daher zu gewährleisten, dass die Betroffenen krankenversichert und mit einer E-Card versorgt werden. Damit soll die stigmatisierende Wirkung der eigenen Sozialhilfe-Krankenscheine verhindert werden. Da eine bedarfsorientierte Mindestsicherung eine Umverteilung nach unten bewirkt, bedeutet sie, dass Einkommen zu jenen Einkommensgruppen umverteilt werden, die eine sehr hohe Konsumquote aufweisen, was sich positiv auf die effektive Nachfrage auswirkt. Damit ergibt sich eine höhere Wirtschaftsbelebung als bei Steuerreformen. Denn bei einer Steuersenkung, die den Ärmsten nicht zugute kommt, geht ein beträchtlicher Teil der Entlastung nicht in zusätzlichen Konsum, sondern höhere Ersparnisse. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 4 von 5

5 Beschluss des 17. ÖGB Bundeskongresses zum Thema Mindestsicherung: Bundeseinheitliche Leistungen zumindest auf dem Niveau der Armutsgrenze (60 Prozent des Medianeinkommens). Keine Rückzahlungspflicht. Diese schreckt Bedürftige ab und führt dazu, dass viele Personen keine Sozialhilfe beantragen. Die Rückzahlungspflicht verfestigt Armut, weil das Erzielen eines eigenen Einkommens zu keiner Verbesserung führt. Abschaffung des Regresses. Der Schutz vor Armut ist Aufgabe der Gesellschaft und nicht der Familie. Der Staat soll das Geld zur Armutsvermeidung nicht von den Angehörigen einziehen, sondern durch ein gerechtes, progressives Steuersystem auch von den GutverdienerInnen, deren Angehörige nicht von Armut betroffen sind. Alle LeistungsbezieherInnen müssen gesetzlich krankenversichert sein, denn der Zugang zur Gesundheitsversorgung muss allen Menschen in Österreich uneingeschränkt offen stehen. One-Stop-Shop-Prinzip beim AMS: Um zu erreichen, dass arbeitsfähige LeistungsbezieherInnen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, muss die bedarfsorientierte Mindestsicherung über das AMS abgewickelt werden. Die Mindestsicherung muss im Sinne eines emanzipatorischen Ansatzes vor allem jenen Haushaltsmitgliedern zukommen, die über kein oder das geringere Einkommen verfügen. Daher hat jede erwachsene Person einer deklarierten Wirtschaftsgemeinschaft eines Haushaltes das Recht auf Antragstellung und Auszahlung. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 5 von 5

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