Datenschutz im Verein Der Datenschutzbeauftragte

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1 Datenschutz im Verein Der Datenschutzbeauftragte Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR

2 Der Datenschutzbeauftragte ( 4f BDSG) ist vom Verein schriftlich zu bestellen, wenn in der Regel mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

3 Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen ( 4f) mit DV beschäftigte Personen? unerheblich, ob AN, freier MA oder Beauftragter Beschäftigungsverhältnis = Vertragsbeziehung mit Weisungsbefugnis also auch ehrenamtliches. Auftragsverhältnis im Verein Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

4 Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen ( 4f) ständig mit automatisierter DV beschäftigt? regelmäßige AufgWahrnehmg. für gewisse Zeit, muss nicht notwendig Hauptaufgabe sein nicht nur unmittelbare Tätigkeit an DV-Anlage, sondern auch Vor- + Nacharbeiten + Nutzung Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

5 Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen ( 4f) beschäftigt in diesem Sinne: jeder, der im Auftrag des Vereins regelmäßig an oder mit der EDV arbeitet und hierbei personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder auf solche zugreift Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

6 Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen ( 4f) also z.b.: Vorstandsmitglieder Abteilungsleiter Webmaster externer Dienstleister Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

7 Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen ( 4f) aber auch: Schreibkräfte, Übungsleiter, Kursleiter die aus DV stammende Angaben nutzen (z.b. für Teilnehmerlisten oder Einladungen zur MV) Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

8 Datenschutzbeauftragter/ persönl. Voraussetzungen ( 4f) nicht bestellt werden dürfen Mitglieder des Vorstands oder für die Datenverarbeitung des Vereins/Verbands verantwortliche Personen/EDV-Leiter einschränkend auszulegen Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

9 Datenschutzbeauftragter/ Vorauss./Funktion ( 4f) muß die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde + Zuverlässigkeit haben untersteht direkt dem Vorstand ist auf dem Gebiet Datenschutz weisungsfrei + darf wg. dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden unabhängig, aber nicht entscheidungsbefugt unterliegt Verschwiegenheitspflicht über Betroffene; jeder Betroffene kann sich jederzeit an ihn wenden Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

10 Datenschutzbeauftragter/ Vorauss./Funktion ( 4f) ist vom Auftraggeber bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen kann auch als Externer bestellt werden Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

11 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten( 4g) wirkt auf Einhaltung Datenschutzgesetze hin (z.b. durch Kontrollen), insbes.: überwacht ordnungsgemässe Anwendung DV-Programme (z.b. 9) macht Datenverarbeiter mit gesetzlichen Vorschriften + Datenschutz vertraut Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

12 Wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle (z.b. Vereinsvorstand!) die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten anders sicherzustellen ( 4g IIa) Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

13 Weitere Informationen z.b. betreffend Satzung, Mitgliederversammlung, Haftung, Steuern, Datenschutz etc.: Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

14 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR Internet: RA Dr. Frank Weller, Wetzlar Tel.: ra@weller-hilft.de Internet: RA Malte Jörg Uffeln, Gründau Tel.: ra-uffeln@t-online.de Internet: Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte

15 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

16 Der Verein mit Sitz in.. V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Mussbestimmungen Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch.. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (mit Ausnahme von Auslagenersatz und/oder Aufwandsentschädigung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

17 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Mussbestimmungen Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der-die-das-es) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

18 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Mussbestimmungen für Ehrenamtspauschale... wie Folie 3 mit Zusatz Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatz (z.b. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

19 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche (Ehrenamtsfreibetrag) 3 Nr. 26a EStG Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

20 Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen Freibetrag nach 3 Nr.26 a EStG Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Tätigkeit für eine gemeinnützige Körperschaft Tatsächlicher Aufwand muss vorliegen Ehrenamtliche Tätigkeit im Allgemeinen Freibetrag 3 Nr.26a EStG von jährlich 500,- Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

21 Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen Freibetrag nach 3 Nr.26a EStG Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden ( Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen) Körperschaft für die die Tätigkeit ausgeübt wird muss gemeinnützig sein Tätigkeit muss ehrenamtlich ausgeübt werden eine tatsächlicher Aufwand muss vorliegen Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

22 Vereinsberatung : Steuern Hinweise zum 3 Nr.26a EStG Freibetrag in Höhe von 500,- jährlich Inanspruchnahme einmal im Kalenderjahr unabhängig von der Anzahl ehrenamtlicher Tätigkeiten Ausschluss gegenüber des Freibetrages nach 3 Nr. 26 EStG (Ausnahme: Freibeträge nach 3 Nr. 26 EStG und 3 Nr. 26a EStG werden dann nebeneinander gewährt, wenn Vergütungen für nach unterschiedlichen Befreiungsregelungen begünstigte Tätigkeiten vorhanden sind) Tätigkeit darf nicht im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeübt werden Freibetrag kann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden Bestätigung des ehrenamtlich Tätigen, dass Freibetrag nicht bereits bei einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit berücksichtigt wird Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

23 Vereinsberatung : Steuern Hinweise zum 3 Nr. 26a EStG Satzungsvoraussetzungen Die Satzung darf keine Aussage enthalten, dass der Vereinsvorstand ehrenamtlich und/oder unentgeltlich arbeitet. Folgende Aussage muss in die Vereinssatzung aufgenommen oder beinhaltet sein: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatz (z.b. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

24 Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

25 Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen Freibetrag 3 Nr. 26 EStG Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Körperschaft ausgeübt werden Übungsleiter Ausbilder Erzieher Betreuer Jugendleiter Freibetrag nach 3 Nr.26 EStG von jährlich 2.100,- oder monatlich 175,- kann in Anspruch genommen werden Bei der Inanspruchnahme des Freibetrages nach 3 Nr. 26 EStG ist kein weiterer Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

26 Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen 3 Nr.26 EStG Personenkreis: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Jugendleiter Tätigkeit: Körperschaft: nebenberuflich = Zeitaufwand nicht mehr als 1/3 einer vergleichbaren Haupttätigkeit begünstigte Tätigkeit = Siehe Personenkreis Verein muss Gemeinnützigkeit haben Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

27 Vereinsberatung : Steuern Hinweise zum Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Höhe des Freibetrages 2.100,- jährlich Inanspruchnahme einmal im Kalenderjahr unabhängig davon ob die Tätigkeit für mehrere gemeinnützige Vereine ausgeübt werden Für den Verein ist eine vom Übungsleiter abgegebene Erklärung hinsichtlich weiterer Übungsleitertätigkeiten in anderen Vereinen empfehlenswert (Negativerklärung) Ausschluss bei Inanspruchnahme zum 3 Nr. 26a EStG (Allgemeine Aufwandspauschale für ehrenamtlich tätige 500,- ) Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

28 Vereinsberatung : Steuern Abgrenzungsmerkmale Haupttätigkeit Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit Keine Abgrenzung zur hauptberuflichen Tätigkeit möglich Indiz: Tätigkeit mehr als 6 Stunden durchschnittlich in der Woche Arbeitsvertrag Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht kein Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG Selbständige Tätigkeit, Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer Folgen: Verein muss als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und die Sozialversicherungspflicht prüfen Ausnahme: geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

29 Vereinsberatung : Steuern Abgrenzungsmerkmale Nebentätigkeit Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Haupttätigkeit Abgrenzung zum Hauptberuf möglich Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG möglich Selbständige Tätigkeit mit der Folge, dass die Einnahmen selbst versteuert werden müssen und keine Sozialversicherungspflicht besteht Ausnahme: Scheinselbständigkeit Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

30 Übersicht steuerlicher Pflichten von Vereinen und Übungsleitern Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

31 Vereinsberatung : Steuern Unselbständig tätige Übungsleiter/- innen Verein Schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen von 2.100,- zum Lohnkonto nehmen Vergütungen nach Berücksichtigung der steuerfreien Bezüge dem Lohn- und Kirchensteuerabzug unterwerfen Lohn- und Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abführen Übungsleiter/-innen Schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen von 2.100,- abgeben Nach Ablauf des Jahres: Bei Abgabe der ESt-Erklärung Angabe der Einkünfte aus der ÜL-Tätigkeit und der dafür gezahlter Lohn-und Kirchensteuer Bei Pauschalierung der Lohnsteuer, der darauf entfallenden KiSt und Soli werden diese Steuern vom Verein getragen und abgeführt. Keine Angaben der ÜL-Entschädigung bei der ESt-Erklärung des ÜL erforderlich. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

32 Vereinsberatung : Steuern Selbständige tätige Übungsleiter/- innen Verein Übungsleiter/ - innen hat steuerlich nichts zu veranlassen und zu berücksichtigen Angaben der Einnahmen und Ausgaben in der jährlichen Einkommensteuererklärung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

33 Spendenrecht Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

34 Vereinsberatung : Steuern Verein muss gemeinnützig sein Freiwilligkeit Verwendung des amtlichen Vordrucks R e g e l n Ordnungsmäßige Erfassung im Kassenbuch Nachweis über die satzungsmäßige Verwendung Vereinsvermögen muss der Höhe der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen entsprechen Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

35 Vereinsberatung : Steuern Geldzuwendung Bargeldhingabe Geldeingang auf dem Bankkonto des Vereins Ausstellung einer Quittung für den Spender Einzahlung des Betrages auf dem Vereinskonto Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

36 Vereinsberatung : Steuern Sachzuwendung Hingabe eines Wirtschaftsgutes An den Verein Feststellung des Wertes des Wirtschaftsgutes Führung des Nachweises über den Wert des Wirtschaftsgutes Prüfung, ob Wirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen des Spenders stammt Ausstellung der Zuwendungsbestätigung Sachzuwendung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

37 Vereinsberatung : Steuern Aufwandszuwendung Verzichtserklärung für Aufwandsersatz Vertragliche Vereinbarung zwischen Verein und ÜL Vorstandsbeschluss über Aufwandsersatz Nachweis über Aufwand muss vorliegen Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung (ankreuzen des Worts JA auf dem Vordruck) Nachweis über die Höhe des Aufwandes ist der Kopie der Zuwendungsbestätigung beizufügen Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

38 Vereinsberatung : Steuern Zuwendungshaftung Bei Zuwiderhandlungen gegen das Spendenrecht z.b. durch Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen die nicht den Gemeinnützigkeitsbereich des Vereins betreffen die Summe aller Zuwendungsbestätigungen höher als das Vereinsvermögens ist Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen Nichtverwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks Zuwendungsbestätigung Folge: Zuwendungshaftung in Höhe von 30% Einkommensteuer und 15 % Gewerbesteuer des Betrages der auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigt worden ist. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

39 Zuwendungsbestätigungen Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

40 Vereinsberatung : Steuern Regeln des Spendenrechts 1. Bei einer Spende muss es sich um eine echte Zuwendung freiwillige Zuwendung in Form einer Geldzuwendung oder einer Sachzuwendung handeln. Es darf keine Gegenleistung vorhanden sein 2. Die Körperschaft (Verein) muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster verwenden. 3. Von der Zuwendungsbestätigung muss der Verein eine Zweitschrift erstellen und als Nachweis mindestens 10 Jahre aufbewahren. Weiterhin ist eine Jahreszusammenfassung erforderlich, die als Anlage der Steuererklärung der Körperschaft (Verein) sein muss. 4. Die Zuwendungen an den Verein müssen ordnungsgemäß in den Kassenbüchern erfasst und verbucht werden. 5. Sachzuwendungen müssen unter Angaben von entsprechenden Nachweisen bewertet werden. Angaben auf der Zuwendungsbestätigungen zwingend erforderlich. 6. Die Körperschaft (Verein) muss den Nachweis über die satzungsmäßigen Verwendungen der Zuwendungen führen. 7. Zum Zeitpunkt der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen muss die Körperschaft (Verein) tatsächlich über ein Vereinsvermögen in gleicher Höhe wie die Summe der Zuwendungsbestätigungen verfügen. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

41 Vereinsberatung : Steuern Zuwendungshaftungen Bei Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des Zuwendungsrechts haftet die Körperschaft in Höhe von: 30 % Körperschaftsteuer und 15 % Gewerbesteuer des Betrages der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesen wurde. Der Empfänger der Zuwendungsbestätigung genießt den Grundsatz von Treu, Recht und Glauben. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

42 Vereinsberatung : Steuern Geld- und Sachzuwendungen Geldzuwendung Sachzuwendung Bargeldhingabe Banküberweisung Verzicht auf Aufwandsersatz Hingabe eines Wirtschaftsgutes Überlassung eines Wirtschaftgutes Überlassung einer Dienstleistung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

43 Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Voraussetzungen Geldzuwendung: 10 b Einkommensteuergesetz Sachzuwendung: 10 b Einkommensteuergesetz Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

44 Vereinsberatung : Steuern Verwendung der Zuwendungsbestätigung Geldzuwendung Sachzuwendung Amtlich vorgeschriebener Vordruck Geldzuwendung Amtlich vorgeschriebener Vordruck Sachzuwendung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

45 Vereinsberatung : Steuern Geldzuwendung Mitgliedsbeitrag muss auf der Zuwendungsbestätigung gestrichen (sofern vorhanden) Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

46 Vereinsberatung : Steuern Banküberweisung Mitgliedsbeitrag muss auf der Zuwendungsbestätigung gestrichen werden. Angabe durch ankreuzen JA bei Verzicht von Erstattungen von Aufwendungen Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

47 Vereinsberatung : Steuern Aufwandszuwendungsbestätigung Mitgliedsbeitrag muss auf der Zuwendungsbestätigung gestrichen (sofern vorhanden). Eine Verzichtserklärung des Mitgliedes muss vorliegen Satzungsvoraussetzung für die Aufwands- und Auslagenersatz muss vorliegen. Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

48 Vereinsberatung : Steuern Sachzuwendung Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand und Kaufpreis (Angaben sind beim Zuwender zu erfragen) Feststellung über den Wert der Sachzuwendung muss erfolgen und nachgewiesen werden. (Angaben sind beim Zuwender zu erfragen, Rechnung liegt vor, Hilfsmittel: Kataloge mit Prteisangaben) Feststellung der Herkunft der Sachzuwendung muss erfolgen (Privatvermögen, Betriebsvermögen, Keine Angaben des Zuwenders) Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

49 Vereinsberatung : Steuern Häufige Fehlerquellen bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Nichtverwendung oder Abänderungen des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks. Ausnahme: Freie Gestaltung des Ausstellers mit Vereinsemblem. Persönliche Anrede des Zuwenders auf der Zuwendungsbestätigung. (Angaben auf Rückseite der Zuwendungsbestätigung möglich). Dankesworte auf der Zuwendungsbestätigung. (Dankesworte auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung möglich). Fehlender Hinweis zum Ende der Zuwendungsbestätigung (Wer vorsätzlich und groß fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst usw.) Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Aufwandsspende ohne Vorlage eines Nachweises über die Höhe des Aufwands und einer entsprechenden Satzungsvoraussetzung Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: November 2010

50 Mitglieder- und Mitarbeiter-Gewinnung Projekte des Landessportbund Hessen e.v. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

51 Thementag des LSB Versicherungsschutz im Ehrenamt" am 06. Nov VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung

52 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Referent Heinrich Dexheimer Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) BV Mainz - Rehabilitation - Autor: M. Becker Folie: 2

53 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 3

54 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 4

55 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 5

56 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Zielgruppe Versicherte Personen ( nur freiwillig Versicherung als Wahlamt oder Berufung) (beschäftigtenähnlich Tätige oder 1 Jobber)

57 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Nicht gesetzlich unfallversichert: Mitglieder, bei Ausübung der Sportart... Autor: M. Becker Folie: 7

58 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG kein Versicherungsschutz nach 2 Abs 2 SGB VII

59 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG kein Versicherungsschutz für den Vorstand

60 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Nach Abschluss einer freiwilligen Ehrenamtsversicherung Autor: M. Becker Folie: 10

61 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 11

62 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 12

63 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 13

64 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 14

65 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 15

66 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 16

67 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 17

68 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 18

69 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 19

70 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Autor: M. Becker Folie: 20

71 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Umfassende Leistungsgewährung "Alles aus einer Hand" Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln Persönliche Betreuung im Reha-Management Vorrang vor Leistungen der übrigen Sozialversicherungsträger oder der Sportversicherung Keine vertragliche Beschränkung auf Höchstgrenzen Lebenslanger Anspruch Autor: M. Becker Folie: 21

72 Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt VBG Tel Autor: M. Becker Folie: 22

73 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

74 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Informationen aus dem Sportentwicklungsbericht 2009 / 2010 von Herrn Prof. Dr. Christoph Breuer/ Frau Pamela Wicker Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

75 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Ziele der Sportvereine und deren Entwicklung Ziele der Sportvereine Aufgaben der Sportvereine Probleme der Sportvereine Existenzbedrohende Probleme der Vereine Quelle: Sportstättenentwicklungsbericht 2009/2010 von Hr. Prof. Dr. Christoph Breuer / Fr. Pamela Wicker Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

76 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Einnahmen der Sportvereine (Stand 2008) Mitgliedsbeiträge (1) Zuschüsse Sportförderung Kreis/ Stadt/ Gemeinde (2) Spenden (3) Selbstbetriebene Gaststätten (4) Zuschüsse der Sportorganisationen (9) Hessen Angaben in T Quelle: Sportstättenentwicklungsbericht 2009/2010 von Hr. Prof. Dr. Christoph Breuer / Fr. Pamela Wicker Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

77 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Ausgaben der Sportvereine (Stand 2008) Trainer, Übungsleiter, Sportlehrer Unterhaltung/ Betrieb eigener Anlagen Sportgeräte und Sportkleidung Durchführung eigener sportlicher Veranstaltungen Abgaben an Sportorganisationen Hessen Angaben in T Quelle: Sportstättenentwicklungsbericht 2009/2010 von Hr. Prof. Dr. Christoph Breuer / Fr. Pamela Wicker Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

78 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Probleme der Sportvereine Bindung/Gewinnung von ehrenamtlichen Funktionsträgern Bindung/Gewinnung von jugendlichen Leistungssportlern Bindung/Gewinnung von Übungsleitern und Trainern Bindung/Gewinnung von Kampfrichtern / Schiedsrichtern Bindung/Gewinnung von Mitgliedern = keine Zustimmung 5 = volle Zustimmung Deutschland Hessen Quelle: Sportstättenentwicklungsbericht 2009/2010 von Hr. Prof. Dr. Christoph Breuer / Fr. Pamela Wicker Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

79 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Existenz bedrohende Probleme der Sportvereine Bindung und Gewinnung von ehrenamtlichen Funktionsträgern Anzahl an Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften Bindung und Gewinnung von Übungsleitern und Trainern Bindung und Gewinnung von Mitgliedern Zeitliche Verfügbarkeit der Sportstätten Scala=Anteil in Vereinen in % Deutschland Hessen Quelle: Sportstättenentwicklungsbericht 2009/2010 von Hr. Prof. Dr. Christoph Breuer / Fr. Pamela Wicker Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

80 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Das ist die Hitliste der Existenz bedrohenden Probleme: 1. Fehlen ehrenamtlicher Funktionsträger 2. Zu viele Gesetze, Verordnungen, etc. 3. Fehlen von Übungsleitern und Trainern 4. Fehlen von Mitgliedern Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

81 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Im Jahr 2007 wurde mit MiOr (Mitgliederorientierung) ein elektronisches Werkzeug zur Verfügung gestellt, welches ich Ihnen heute näher vorstellen möchte. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

82 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Zusammenhang zwischen Mitgliederzufriedenheit und -bindung Mitgliederzufriedenheit als Grundlage für die Mitgliederbindung Zufriedenheit mit dem Verein Bindung an den Verein Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

83 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Bedeutung der Mitgliederzufriedenheit für den Vereinserfolg Zufriedene Mitglieder sind vereinstreu, wechseln seltener den Verein sind eher zu ehrenamtlicher Mitarbeit bereit sind Botschafter für den Verein... und werben neue Mitglieder Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

84 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Quelle: Prof. Dr. Marcus Stumpf 3. Sportkongress lsbh Frankfurt, 03. Oktober 2010 Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

85 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Bereich Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

86 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

87 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

88 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

89 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Bereich Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

90 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Fragen aus 9 Bereichen: Vereinspolitik und -führung Mitgliedergewinnung Mitgliederbindung Angebotspolitik Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

91 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung und Fragen aus: Kommunikationspolitik Preispolitik und Finanzen Personalpolitik Sportanlagen und Geräte Qualitätsmanagement Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

92 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Zu jeder der 54 Fragen aus den 9 Bereichen gibt es eine ausführliche Ausarbeitung. Diese Ausarbeitung enthält die Beschreibung zu der Frage und die entsprechenden Hilfen zur Behandlung. Die Hilfen werden ergänzt durch Links und Formulare. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

93 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

94 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

95 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

96 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

97 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

98 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Fazit unserer Erfahrungen mit MiOr: 1. Viele Vereine kennen es noch nicht 2. Die Anwendbarkeit einzelner Bereiche ist nicht bekannt 3. Jedes der 54 Themen ist im Einzelnen verwendbar Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

99 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung MiOr ist ein Werkzeug mit vielen Vorschlägen und Anregungen. Kein Hilfsmittel kann den persönlichen Kontakt ersetzen. Siehe hierzu die nachfolgende Studie. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

100 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Informationswege über die Mitgliederzufriedenheit Persönliche Kontakte 52% Resonanz auf Aktivitäten In Versammlungen / Gremien Rundschreiben Telefonische Kontakte 22% 19% 19% 8% Genutzte Informationswege / max. 3 Nennungen 0% 100% Quelle: Eser S: Mitgliederorientierung in Verbänden Stand und Perspektiven. In Verbändereport: 1/2000 S. 18f Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

101 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Auf den Grundlagen dieser Hilfe zur Mitgliedergewinnung, - bindung und -rückgewinnung haben wir unser neues Projekt begonnen. Es trägt die Bezeichnung MarGe als Abkürzung für... Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

102 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Mitarbeiter -Gewinnung Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

103 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Projekt: MarGe Analog unseres Angebotes MiOr haben wir das Projekt MarGe entwickelt. Das Pflichtenheft ist fertig gestellt und die Inhalte sind von Prof. Dr. Marcus Stumpf erarbeitet. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

104 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Projekt: MarGe Leider ist die Entwicklung in der von uns gewünschten Form aufgrund unserer Finanzsituation derzeit nicht finanzierbar. Der Hauptausschuss des lsb h wird am nächsten Samstag an dieser Stelle über die Finanzsituation beraten. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

105 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Projekt: MarGe Es ist leider festzuhalten, dass wir dieses Projekt erst bei Verbesserung der Finanzsituation umsetzen können. Wir arbeiten an verschiedenen Lösungsmöglichkeiten. Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

106 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Aufnahmeerklärung als Word-Datei im Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010

107 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Vorbereitung und Durchführung von Festen und sonstigen Veranstaltungen: Aktive Unterstützung für den Sportund/oder Trainingsbetrieb: z.b. Kuchen oder Brezel backen, Waffelteig / Getränke vorbereiten, Naschtüten packen Übungsleiter im Sportbetrieb (Aus- und Weiterbildung jederzeit möglich) Mithilfe beim Auf/Abbau von Zelten/Ständen /Pavillons, Bierzeltgarnituren, schmücken/ reinigen/aufräumen nach Veranstaltungen Hilfestellung für Kinder, Jugendliche, Senioren während des Übungsbetriebes (Auf- und Ab-bau von Sportgeräten, Hilfe bei Übungen) Speisen/Getränke an Veranstaltungen zuberei-ten/verkaufen z.b.würstchen/waffeln/kaffee Mit/Fahrbereitschaft für Vereinssportler/innen von/zu Sportveranstaltungen Organisatorische Mitarbeit im Verein Erfahrung aus dem berufl./persönlichen Umfeld die ich einbringen möchte: Austragen der Vereinspost, Büroarbeiten, Pressearbeit, Marketing, Mithilfe bei der Ge-staltung der Vereinszeitschrift/heft/broschüre Mitarbeit in Ausschüssen / Vorstand Vereinsmanagement: Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: im November 2010 Branche: Erfahrungen:

108 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Danke für die Aufmerksamkeit und viel Spaß sowie Erfolg im Verein!!! Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: November 2010

109 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Danke für die Aufmerksamkeit und viel Spaß sowie Erfolg im Verein!!! Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: November 2010

110 Thementag des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung Danke für die Aufmerksamkeit und viel Spaß sowie Erfolg im Verein!!! Vereinsförderung und beratung des Landessportbund Hessen e.v. Stand: November 2010

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