Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungsfragen
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- Pamela Krämer
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1 Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungsfragen 8. QEP-AKTUELL Praxisforum Risiko- und Fehlermanagement Dr. med. Marion Wüller, Ärztin für Allgemeinmedizin, Mediatorin, Gutachterkommission ÄKWL
2 wikimedia commens, Zyance Wenn Sie einen Fehler machen, deckt den am nächsten Tag (Max Liebermann über Ferdinand Sauerbruch, 1932) Nach: Audioguide Hamburger Kunsthalle, 2012) Seite 2
3 Umgang mit unerwünschten Ereignissen Ziel: Die außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen theoretisch und anhand von Beispielen kennenlernen. Kein Interessenskonflikt, Bilder aus eigenen Dateien und dem Internet Seite 3
4 Konflikt zwischen einem Patienten und seinem Arzt Eine Komplikation erschwert den Krankheitsverlauf => Patient: Fehler? Entschuldigung? Schadenersatz? Arzt: Darüber wurde aufgeklärt! Schicksalhafter Verlauf! Wer bekommt Recht? Verschiedene Wege führen zum Ziel. Seite 4
5 Einen Konflikt austragen Um eine Sache streiten: dabei gewinnen? dabei verlieren? Interessen der Konflikt-Parteien kennen und berücksichtigen! Fotolia.com/Natika Fotolia.com/Pheby Fotolia.com/Natika Seite 5
6 Streitbeilegung in der Arzthaftung Gerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen: Strafrecht, Zivilrecht (Teilnahme ein Muss, kostenpflichtig, langwierig, Entscheidung verbindlich) Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen: Schlichtung (Teilnahme freiwillig, gebührenfrei, Entscheidung nicht verbindlich) oder Mediation (Teilnahme freiwillig, Gebühren?, Entscheidung verbindlich?) Seite 6
7 Rolle des Haftpflichtversicherers nach 5.2 AHB der Versicherer (ist) bevollmächtigt, Abwicklung des Schadens zweckmäßig erscheinende Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. der Versicherer (ist) zur Prozessführung bevollmächtigt. Versicherungsschutz (umfasst) die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Seite 7
8 Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Kammern Bei allen Ärztekammern sind seit vielen Jahren Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet. Ein Verzeichnis dieser Stellen findet sich auf der Internet-Seite der Bundesärztekammer. ( Seite 8
9 Verschiedene Arbeitsweisen - eigene Satzungen Alle Kommissionen arbeiten auf eine eigene Weise. Es gibt zur Zeit (noch?) keine einheitliche Verfahrensordnung. Die Kommissionen stellen anhand der Behandlungsdokumentation fest, ob der Anspruch des Patienten gerechtfertigt erscheint. Istockphoto.com/LillyDay Seite 9
10 Gutachterachterkommission Westfalen-Lippe Seite 10
11 Antragsentwicklung in Westfalen-Lippe Antragsentwicklung Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen Anzahl Jahre Seite 11
12 BÄK Zahl der Anträge Seite 12
13 Behandlungsfehler stationär/ambulant Seite 13
14 Entscheidungen Seite 14
15 BÄK häufigste Krankheiten in Anträgen Seite 15
16 Fehlbehandelte Krankheiten: Praxis Seite 16
17 Fehlbehandelte Krankheiten: Klinik Seite 17
18 Häufigkeit: die Zahlen in Relation Im Jahr 2011 festgestellte Behandlungsfehler: Allein im ersten Quartal 2011: hausärztliche Patientenkontakte (105 Millionen) stationäre Behandlungen (16 Millionen) fotilia.com Seite 18
19 Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt durch Handeln oder Unterlassen die in seinem Tätigkeitsbereich erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Sorgfalt bedeutet in diesem Fall, die Einhaltung des Facharztstandards zum Zeitpunkt der Behandlung. Was Standard ist, kann nur ein ärztlicher Gutachter feststellen. Seite 19
20 Patientenrechtegesetz BGB 630a-h 630 a Behandlungsvertrag Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards 630 b Dienstverhältnis 630 c Informationspflichten für die Behandlung wesentlichen Umstände erläutern Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren informieren 630 d Einwilligung setzt voraus aufgeklärt worden ist 630 e Aufklärung mündlich durch Behandelnden oder durch eine Person auch über Alternativen rechtzeitig verständlich Abschriften auszuhändigen Seite 20
21 Patientenrechtegesetz (Fortsetzung) 630 f Dokumentation der Behandlung Einwilligungen und Aufklärung zehn Jahre 630 g Einsichtsrecht in Patientenakte h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Fehler wird vermutet, wenn Behandlungsrisiko voll beherrschbar war (2) Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt hat (3) hat der Behandelnde Maßnahme nicht in Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) vorgenommene Behandlung nicht befähigt mangelnde Befähigung Ursache (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet wenn unterlassen einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben Seite 21
22 Arzt kann Beweispflicht treffen bei: grobem Fehler unvollständiger Behandlungsdokumentation unterlassener Befunderhebung (auch: einfacher Fehler!) voll beherrschbarem Risiko Übernahmeverschulden Seite 22
23 Gutachterkommission Westfalen-Lippe: erste Kasuistik Herr A., Jahrgang 1942 Störender Knoten am linken Zeigefinger führt zum Arztbesuch, Hausarzt und Chirurg A stellen Diagnose Ganglion, Operation wird angeraten Operation bei dem Chirurgen B geplant, sein Vertreter, Chirurg C, operiert Dupuytren`schen Strang am linken vierten Strahl und dann Knoten am zweiten Finger, komplizierter Heilungsverlauf folgt Seite 23
24 Gutachterkommission Westfalen-Lippe: zweite Kasuistik Frau F., Jahrgang 1942 Frau F. stürzt auf dem Markt über Gullideckel, schlägt mit dem Kopf gegen eine Wand Zwei Tage Behandlung im Krankenhaus, anschließend 11 Tage ambulante Behandlung (u. a. chirotherapeutische Maßnahmen) nach 13 Tagen wird die Diagnose Densfraktur gestellt Seite 24
25 Gutachterkommission Westfalen-Lippe: dritte Kasuistik Frau J., Jahrgang 1974 OSG-Distorsion, Push-Aequi-Bandage für 6 Wochen, protrahierter Heilungsverlauf, CRPS? Lungenembolie nach 8 Wochen keine Thromboseprophylaxe, Einnahme von OV-Hemmern Seite 25
26 Leitlinien => immer nur ein Handlungskorridor Wenn man von Leitlinie abweicht, muss man aber gute Gründe haben! Beispiel: Prophylaxe der venösen Thromboembolie (S3, AWMF) fotolia.com/kameel fotolia.com/monkey Business Seite 26
27 Gutachterkommission Westfalen-Lippe: vierte Kasuistik Frau V., Jahrgang 1946 HWS-Syndrom => Chirotherapie 10 Tage später neurologische Ausfälle, BSV, Myelopathie, Cage, anhaltender Kiefergelenkschmerz Seite 27
28 Gutachterkommission Westfalen-Lippe: fünfte Kasuistik Frau H., Jahrgang 1948 Hypertonie Monotherapie mit Minoxidil (Loniten ) kardiale Dekompensation, mehrere Tage Intensivstation Seite 28
29 Gutachterkommission Westfalen-Lippe: sechste Kasuistik Herr T., Jahrgang 1961 BWS-Syndrom Extensionsbehandlung, NSAR, Infiltrationstherapie 8 Wochen später Frakturen dreier Brustwirbelkörper bei Diagnose Plasmozytom Seite 29
30 Kommunikation nach dem Zwischenfall dazu: Broschüre des Aktionsbündnisses Patientensicherheit" neu: Informationspflicht nach dem Patientenrechtegesetz => über Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren fotolia.com/yuri Acms Seite 30
31 Man möchte verstehen, warum es passiert ist. Wikimediia commons Seite 31
32 Komplikationen verstehen Befriedungsfunktion der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen - was ist nach dem Verfahren besser? Evaluation 2012 Seite 32
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